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Bundestag beschließt Hinweisgeberschutzge-

setz - Neue Pflichten für Betriebe

Bereits in der Vergangenheit hatten wir Sie über den Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie EU 2019/1937 (HinweisgeberRL bzw. „Whistleblower-Richtlinie“) informiert. Heute möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Bundestag nunmehr das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen hat.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in einer vom Rechtsausschuss des Bundestages leicht modifizierten Fassung beschlossen. Wesentliche Änderung ist, dass Meldestellen sich künftig auch mit anonymen Meldungen beschäftigen und dafür geeignete Meldekanäle vorhalten müssen, die eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebern und Meldestellen ermöglichen. Im Gesetzesentwurf war dies lediglich als „Soll“-Regelung ausgestaltet. Das Verfahren zur Entgegennahme solcher anonymen Hinweise ist jedoch erst ab dem 1. Januar 2025 verpflichtend vorgeschrieben (Näheres zu den Änderungen finden Sie auf der Webseite des Bundestags).

Die Befassung des Bundesrats ist für den 10. Februar 2023, das Inkrafttreten des HinSchG für Mitte 2023 geplant.

Zum Hintergrund:

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient in erster Linie dazu, die zeitlich überfällige europäische HinweisgeberRL umzusetzen und Hinweisgeber, die im beruflichen Umfeld Rechtsverstöße und Missstände aufdecken, vor möglichen Repressalien sowie zivil-, arbeits- und dienstrechtlichen Ansprüchen des Dienstherrn zu schützen.

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern eine interne Meldestelle einrichten; Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern können Meldestellen gemeinsam aufbauen.

Nachdruck sowie jede Vervielfältigung und auszugsweise Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers.

Für Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl zwischen 50 und 249 gilt, dass diese erst zum 17. Dezember 2023 interne Meldestellen eingerichtet haben müssen. Im Übrigen tritt das Gesetz drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

BAG-Urteile vom 20.12.2022

Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.12.2022 festgestellt, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Allerdings hat das BAG hierzu auch entschieden, dass die 3-jährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Folgt man der Pressemitteilung des BAG, wird der Arbeitgeber nun in regelmäßigen Abständen nicht nur auf etwaige Verfallsfristen bestehender Urlaubsansprüche hinweisen müssen, sondern auch auf deren Verjährung nach 3 Jahren.

In einem weiteren Fall hat das Bundesarbeitsgericht über den Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen entschieden.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG gingen Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, soweit nicht für tarifliche Urlaubsansprüche andere Verfallsfristen galten, ohne weiteres mit Ablauf des 31.03. des zweiten Folgejahres unter („15-Monatsfrist“).

Aus Sicht des BAG verfällt weiterhin der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer – wie in dem vom BAG zu entscheidenden Fall – im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation setzt die Befristung des Urlaubs- anspruchs regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

Die beiden Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen finden Sie in der Anlage dieser Mitteilung.

Bei Vorliegen der Urteilsbegründung werden wir Sie nochmals gesondert informieren.

Anlagen: Pressemitteilungen des BAG zur Verjährung und zum Verfall von Urlaubsansprüchen