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Neuigkeiten und Änderungen am Verbraucherkodex

Vor Kurzem wurden einige Änderungen am Verbraucherkodex vorgenommen. Mit dem Gesetzesdekret vom 7. März 2023 wurde eine EU-Richtlinie, die so genannte „Omnibus“-Richtlinie, umgesetzt, welche zum Ziel hat, die Anwendung der Verbraucherrechte zu verbessern. Mit einigen Änderungen soll, auf die immer häufiger eingesetzten technischen Verfahren reagiert werden, während andere darauf abzielen, die Verpflichtung zur Bereitstellung klarer und transparenter Informationen für die Verbraucher zu stärken.

Einige Neuigkeiten. Der Begriff Onlinemarktplatz wurde eingeführt: darunter versteht man einen Dienst mittels Verwendung von Software, einschließlich Websites und Anwendungen, der vom Gewerbetreibenden oder in seinem Namen betrieben wird und der es den Verbrauchern ermöglicht, Verträge im Fernabsatz abzuschließen.

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Eine weitere Neuerung betrifft die Erweiterung der Liste der irreführenden Geschäftspraktiken, die nun auch falsche und damit irreführende Verbraucherbewertungen umfasst.

Auch die Formvorschriften für Verträge im Fernabsatz wurden weiter präzisiert. Wenn etwa ein Verbraucher möchte, dass die Ausführung einer Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnt und der Vertrag eine Zahlungsverpflichtung für den Verbraucher vorsieht, muss der Verbraucher einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag stellen und anerkennen, dass er somit sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben kann, sobald mit der Ausführung des Vertrages begonnen wurde. Das Widerrufsrecht ist bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte über einen immateriellen Datenträger ausgeschlossen, wenn die Ausführung begonnen hat.

In Bezug auf die personenbezogenen Daten der Verbraucher muss der Unternehmer die geltenden Verpflichtungen gemäß EU- recht@hds-bz.it

Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 erfüllen. Abermals wird auf die Wichtigkeit hingewiesen, die Geschäftsverfahren und -prozesse an die Anforderungen der EUDatenschutzgrundverordnung anzupassen.

Preissenkungen. Eine weitere wichtige Änderung, die auf mehr Transparenz bei der Verbraucherinformation abzielt, betrifft die Preissenkungen. Es wird festgelegt, dass bei der Ankündigung einer Preissenkung der niedrigste Preis angegeben werden muss, den der Gewerbetreibende in den letzten dreißig Tagen vor der Preissenkung angewandt hat. Diese Verpflichtung gilt nicht für Waren, die schnell verderben oder ablaufen können, wie etwa Lebensmittel. Die Verpflichtung, zwei Preise anzugeben, nämlich den vollen Preis, der zuvor angewandt wurde und den neuen ermäßigten Preis, findet sich bereits in der Handelsordnung der Provinz Bozen.

Sanktionen. Schließlich wurden auch die im Verbraucherkodex vorgesehenen Sanktionen geändert, so dass eine größtmögliche Harmonisierung auf europäischer Ebene gewährleistet ist.

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