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3. Allgemeine Hinweise
Die Verordnung erfolgt regulär über ein deutsches Fertigarzneimittel oder eine Wirkstoffverordnung. Der Bezug erfolgt über den Weg des Einzelimports über die Apotheke; den Produkten ist jeweils eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigefügt. Die aktuellen Gestattungen betreffen:
• Eudorlin® (Wirkstoff: Ibuprofen) 20mg/ml und 40mg/ml Suspension in ukrainischer Aufmachung, befristet bis zum 31. März 2023 • Paracetawal® (Wirkstoff: Paracetamol) 125mg und 250mg
Suppositorien in englischer und französischer Aufmachung befristet bis zum 31. März 2023 • Lenoxin® Liquidum (Wirkstoff: Digoxin) 0,05mg/ml Lösung, befristet bis zum 31. Dezember 2023 • Eusaprim® K und Eusaprim® E (Wirkstoff: Cotrimoxazol) 200mg +40mg/5ml und 400mg+80mg/5ml Suspension, befristet bis zum 31. März 2024
Detaillierte Informationen, aktuelle Meldungen und Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache zum Download finden Sie auf den Seiten des BfArM unter: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Lieferengpaesse/Massnahmen-des-BfArM/_artikel.html
Unter: Maßnahmen des BfArM auf Basis des §4 Abs. 1 MedBVSV finden Sie weitere Informationen zu den o.g. Präparaten
Hinweis: Auch über die Homepage der KVN gelangen Sie unter der Rubrik „Lieferengpässe“ über einen Link direkt auf die aktuellen Seiten des BfArM /Maßnahmen des BfArM/Mehr erfahren/Maßnahmen des BfArM auf Basis des §4 Abs. 1 MedBVSV
Deutsches Fertigarzneimittel oder Wirkstoffverordnung
3.1. Die BIG direkt gesund tritt dem GDM-DM3-Vertrag bei
Besondere Versorgung zur Behandlung von Gestationsdiabetes und sonstige Diabetesformen durch Diabetologische Schwerpunktpraxen (GDM-DM3-Vertrag): Krankenkasse BIG direkt gesund (IKK) ab 1. Januar 2023 neu dabei.
Teilnehmende Krankenkassen (Stand: 1. Januar 2023):
Die Vertragsunterlagen inklusive der teilnehmenden Krankenkassen finden Sie im KVN-Portal unter „Verträge“/Suchbegriff „GDM“/Gestationsdiabetes und sonstige Diabetesformen (GDM-DM3-Vertrag)
3.2. BKK - Besondere Versorgung „Hallo Baby!“: Neue Leistung ab 1. Januar 2023
Ab Januar 2023 ergänzt ein Beratungsgespräch zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Früherkennungsuntersuchung „U0“ beim Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin (GOP 81320) das Versorgungsangebot.
Teilnehmende Frauenärzte erhalten für den Hinweis und die Aushändigung der Information über das Versorgungsangebot eine extrabudgetäre Vergütung von 10 Euro. Die „Patienteninformation zur Früherkennungsuntersuchung U0“ kann im KVN-Portal heruntergeladen und in der Praxis ausgedruckt oder per Fax-Formular (siehe Anlage) beim Versanddienstleister bestellt werden.
Die Vertragsunterlagen inklusive U0-Informationsflyer und Bestellfax finden Sie im KVN-Portal unter „Verträge“/Suchbegriff „Hallo Baby“
Anlage 5.1: Faxbestellung
Faxbestellung
3.3. Neue Praxisinformation zur Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining
Ab 1. Januar 2023 gibt es einige Neuerungen bei der Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining. Auch das Vordruckmuster 56 wurde angepasst. Im November-Rundschreiben finden Sie hierzu umfassende Erläuterungen. Eine Praxisinformation fasst die konkreten Änderungen nochmals zusammen. Sie finden Sie auf der Homepage der KVN unter www.kvn.de/Mitglieder/Verordnungen/Sonstige+Verordnungen.html
3.4. Aufruf zur Teilnahme: Zi-Energiekosten-Monitoring
Eine beispiellose Energiekrise und explodierende Kosten, insbesondere für Strom und Gas, stellen Bürgerinnen und Bürger seit Monaten vor besondere Herausforderungen. Die Auswirkungen der Energiekrise auf die vertragsärztliche und -psychotherapeutische Versorgung wurden - im Gegensatz zum stationären Bereich - bislang weder in der öffentlichen Wahrnehmung noch auf politischer Ebene hinreichend beachtet.
Daher startet das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (ZI) ein Energiekosten-Monitoring. Ziel des Monitorings ist es, Transparenz zu finanziellen Mehrbelastungen in Praxen und Einrichtungen zu erreichen.
Das ZI hat ein Monitoring gewählt, weil eine Erhebung in drei Wellen vorgesehen ist: Die erste Welle der Erhebung ist am 15. Dezember 2022 gestartet. Eine zweite Welle folgt am 28. Februar und eine dritte Welle startet am 31. Mai 2023.
Für eine fundierte Darstellung der Belastungen benötigt das ZI eine breite Beteiligung aus allen Fachgruppen und allen Kassenärztlichen Vereinigungen.
Daher ruft die KVN Sie auf: Bitte beteiligen Sie sich an dem Energiekosten-Monitoring!
Die Praxen werden zur Teilnahme per E-Mail oder Briefpost vom ZI eingeladen. In den Informationen enthalten Zugangsdaten zu den OnlineFragebögen.
3.5. Zweitmeinungsverfahren - Eingriffe an der Wirbelsäule in Kraft getreten
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 20. Oktober 2022 die Ergänzung der Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) um das Eingriffsthema „Choleystektomie“ beschlossen. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gegenstand dieses Zweitmeinungsverfahrens „Cholezystektomie“ ist die Indikationsstellung zur Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie).
A
Auswirkungen der Energiekrise
Ziel des Monitorings
Bitte um Beteiligung
Am Zweitmeinungsverfahren können auf Antrag und nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen folgende Fachärzte teilnehmen:
• Innere Medizin und Gastroenterologie • Allgemeinchirurgie • Viszeralchirurgie • Kinder- und Jugendchirurgie • Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatz-Weiterbildung Kinderund Jugend-Gastroenterologie
Zusätzlich zu diesen fachlichen Qualifikationen müssen die genannten Fachärztinnen/Fachärzte ergänzende Anforderungen erfüllen, deren Ausführlichkeit dem Antragsformular zu entnehmen ist.
Das Antragsformular steht unter www.kvn.de (Mitglieder/Anträge/Genehmigungspflichtige Leistungen/Zweitmeinungsverfahren) zur Verfügung. Bitte beachten Sie hierbei die zwei unterschiedlichen Antragsformen für zugelassene und nicht-zugelassene Ärzte. Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im Abschnitt 4.3.9. „Ärztliche Zweitmeinung“ im Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Insofern ergänzende Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, kann er diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen. Die Vergütung der Leistung erfolgt zunächst extrabudgetär.
Mit Aufnahme dieses Verfahrens wurde das Spektrum des Zweitmeinungsverfahrens auf nunmehr acht Eingriffe (Mandeloperationen - Tonsillektomie/Tonsillotomie, Gebärmutterentfernungen - Hysterektomien, Schulterarthroskopien, Implantationen Knieendoprothesen, Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom, Eingriffe an der Wirbelsäule, Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchung und Ablation am Herzen, Cholezystektomie) erweitert.
Die grundsätzliche Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren können Sie unter www.g-ba.de nachlesen.
Bei Fragen rund um den Antrag oder zum Zweitmeinungsverfahren wenden Sie sich gerne an die Ansprechpartnerin zum Thema Zweitmeinungsverfahren bei der Kassenärztliche Vereinigung Niedersachen unter sandra.henning@kvn.de
3.6. Anpassung der Onkologie-Vereinbarung zum 1. Januar 2023 -
Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale 86516 im Rahmen von
Arzneimittel Härtefallprogrammen
Für die Berechnung der Kostenpauschale 86516 „intravasale medikamentöse Tumortherapie“ ist die Gabe von mindestens einem intravasal verabreichten Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L notwendig. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben klargestellt, dass hierunter
A
Fachärzte
auch intravasal applizierte Tumortherapeutika im Rahmen von Arzneimittel-Härtefallprogrammen („Compassionate Use“) fallen, welche gegebenenfalls auch noch keinen ATC-Code tragen. Über Arzneimittel-Härtefallprogramme können nicht zugelassene oder nicht genehmigte Arzneimittel, welche grundsätzlich der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung unterliegen, aus humanen Erwägungen zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft die Behandlung von Erkrankungen, die zu schweren Behinderungen führen würden oder als lebensbedrohend gelten und die mit einem zugelassenen oder genehmigten Arzneimittel nicht zufriedenstellend behandelt werden können. Die Kosten für die Medikamente werden vom Hersteller getragen. Die ArzneimittelHärtefallprogramme werden von den Herstellern bei den jeweils zuständigen Bundes-Oberbehörden angezeigt.
3.7. Übergangsreglung bei der Verordnung von außerklinischen
Intensivpflege verlängert bis zum 30. Oktober 2023
Verordnungen zur außerklinischen Intensivpflege sind bis zum 30. Oktober 2023 weiterhin nach der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKPRichtlinie) möglich. Die bisherige Übergangsregelung sah vor, dass Leistungen der außerklinischen Intensivpflege ab Januar 2023 ausschließlich nach der neuen Richtlinie für die außerklinische Intensivpflege (AKI-Richtlinie) hätten ausgestellt werden dürfen. Verordnungen nach den Regelungen der HKP‐Richtlinie wären demnach nur noch bis zum 31. Dezember 2022 möglich. (vgl. KVN-Rundschreiben April 2022). Die nun geänderte Übergangsregelung sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte ab Januar zwar nach den Regelungen der neuen AKI-Richtlinie verordnen sollen, jedoch Verordnungen nach den Regelungen der HKPRichtlinie auch nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin möglich sind. Bestehen bleibt die Befristung der Übergangsregelung auf den 31. Oktober 2023. Danach verlieren Verordnungen außerklinischer Intensivpflege nach den Regelungen der HKP-Richtlinie spätestens ab 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit und es dürfen nur noch Verordnungen nach den Regelungen der neuen AKI-Richtlinie ausgestellt werden.
3.8. Organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE) Darmkrebs und Zervixkarzinom
Elektronische Dokumentation - Fristen
Untersuchungen im Rahmen der organisierten Programme zur Darmkrebsfrüherkennung und Gebärmutterhalskrebsfrüherkennung sind elektronisch zu dokumentieren und an die KVN zu übermitteln.
Die quartalsweise erhobenen Dokumentationen sind bis spätestens sechs Wochen nach Quartalsende (15.02. / 15.05. / 15.08. / 15.11.) an die KVN zu übertragen.
A
Sechs Wochen nach Quartalsende
Elektronische Dokumentation - Übertragung
Die Dokumentation kann entweder über die Praxissoftware oder über das KVN-Portal direkt vorgenommen werden.
Wenn die Daten mittels Praxissoftware erfasst werden, ist zusätzlich aktiv eine Datenübertragung an die Datenannahmestelle (KVN) erforderlich.
Hierfür steht im KVN-Portal unter Online-Dienste die Anwendung „Organisierte Krebsfrüherkennungs-programme (oKFE)“ zur Verfügung. Unter dem Menüpunkt „Dateiupload PVS“ kann die entsprechende Datei direkt aus der PVS hochgeladen werden.
Nach dem Dateiupload wird dieser unter den Dokumentationen mit Dokumentationstyp Upload auf der Startseite mit dem Status der Verarbeitung der Daten aufgelistet.
Dokumentation in den Früherkennungsprogrammen
Grundsätzlich gilt, es muss nur für die Leistung (GOP) eine Dokumentation angelegt werden, die auch abgerechnet wird.
Dokumentation oKFE Darmkrebs - Was und wer
GOP 01737 EBM Ausgabe, Weiterleitung Stuhlprobenentnahmesystem nicht dokumentationspflichtig
GOP 01738 EBM iFOB-Test Labormediziner
GOP 01741 EBM Koloskopie
GOP 13421A EBM Abklärungskoloskopie nach positivem Stuhltest Gastroenterologen, Fachinternisten ohne Schwerpunkt und Chirurgen (FÄ für Chirurgie oder Visceralchirurgie) mit Abrechnungsgenehmigung Gastroenterologen, Fachinternisten ohne Schwerpunkt und Chirurgen (FÄ für Chirurgie oder Visceralchirurgie) mit Abrechnungsgenehmigung
Hinweis: Die Abklärungskoloskopie nach positivem Stuhltest ist nach der GOP 13421A abzurechnen und ist damit grundsätzlich eine präventive Maßnahme. Somit ist sie von allen Ärzten mit einer Abrechnungsgenehmigung zur präventiven Koloskopie abrechnungsfähig.
Dokumentation oKFE Zervixkarzinom - Was und wer
GOP 01760 EBM Krebsfrüherkennung nicht dokumentationspflichtig
GOP 01761 / 01764 EBM Primärscreening, Abklärungsdiagnostik Gynäkologen, abrechnungsberechtigte Hausärzte
oKFE Darmkrebs
oKFE Zwervixkarzinom
GOP 01762 / 01766 EBM Zytologische Untersuchung
GOP 01763 / 01767 EBM HPV-Test
GOP 01765 EBM Abklärungskolposkopie Gynäkologen und Pathologen mit Abrechnungsgenehmigung Labormediziner, Gynäkologen und Pathologen mit Abrechnungsgenehmigung Gynäkologen mit Abrechnungsgenehmigung
Hinweis: Das bedeutet, z. B. Gynäkologen, die selbst keine zytologischen Untersuchungen und HPV-Tests zur Abrechnung bringen, bauchen keine Dokumentationsbögen für die Zytologie oder den HPV-Test erfassen. Ebenso verhält es sich mit der Abklärungskolposkopie.
3.9. Gesetzliche Unfallversicherung: Beschlüsse der Ständigen
Gebührenkommission zur Änderung der UV-GOÄ treten am 1. Januar 2023 in Kraft
Aufgewertet: Für die Betreuung von Unfallverletzten erhöhen sich insbesondere die Gebühren für den D-Arzt-Bericht (F 1000) und Zuschlagspositionen für das ambulante Operieren:
Nr. 132 (D-Bericht) › 20,00 Euro Nr. 442 › 35,83 Euro Nr. 442a › 19,47 Euro Nr. 443 › 67,20 Euro Nr. 444 › 116,47 Euro Nr. 445 › 197,10 Euro
Neu: Telemedizinische Beratungsleistungen (Besondere Heilbehandlung)
Nr. 10 › 8,00 Euro Nr. 10a › 16,00 Euro
Neu: Zuschläge für sonographische Untersuchungen (bei Frakturkontrolle bis zum 18. Geburtstag)
Nr. 411 und Nr. 411a › 35,00 Euro
Weiteres
Im Bereich Berufskrankheiten erfolgten bei den Therapien von Hauterkrankungen Änderungen in den Leistungslegenden zu den Nummern 196 und 379 UV-GOÄ. Zudem erhöhte sich die Vergütung um 14 Prozent bei den Nummern 380 UV-GOÄ bis 382 UV-GOÄ „Impfungen und Testungen“. Umfangreiche Änderungen in den Leistungslegenden und zwei neue Abrechnungsmöglichkeiten betreffen die Gebührennummern 570 bis 573 UV-GOÄ. Ab sofort sind auch die photodynamische Tageslichttherapie sowie die technisch simulierte photodynamische Tageslichtthera-
Aufgewertet
Neu