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DAS CO2KOSTAUFG?

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetze. Ab 2023 sollen Vermieter am CO2-Preis von fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas beteiligt werden. Geplant ist eine Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern, Basis hierfür sind die CO2-Emissionen der Gebäude.

Autor: Magdalena Weißmann

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emission von Kohlendioxid (CO2) erhoben, um diese klimaschädlichen Emissionen zu senken. Bisher können Vermieter diese Kosten vollständig an ihre Mieter weitergeben. Doch was bedeutet das genau?

a. Allgemeines

Ziel des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) ist es, die aufgrund der Kostenbelastung des CO2-Preises bestehenden Bestrebungen und Energieeinsparungen in die Praxis umzusetzen. Die Anreize betreffen hinsichtlich Mietern ein energieeffizientes Verhalten, währenddessen Gebäudeeigentümer dazu bewegt werden sollen, in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu investieren.

Die Verteilung der Kosten für CO2 erfolgt je nach energetischer Qualität des Gebäudes, also dem Ausstoß pro Quadratmeter Mietfläche. Somit soll eine Aufteilung in jene Bereiche, die Vermieter beziehungsweise Mieter tatsächlich beeinflussen können, erfolgen und eine langfristige Reduktion von Emissionen und somit ein Beitrag zum Klimaschutz erreicht werden.

b. Wohngebäude

Derzeit geplant ist ein Stufenmodell mit zehn Abstufungen, anhand derer sich der von den Vermietern zu tragende Anteil reduziert. Bei Mietwohnungen mit einem Ausstoß von über 52 Kilogramm CO2/ Quadratmeter pro Jahr – und somit einer sehr schlechten Energiebilanz – sollen Mieter zehn Prozent und Vermieter 90 Prozent der CO2-Kosten tragen. Im Gegensatz dazu sollen bei sehr energieeffizienten Gebäuden – beispielsweise solchen mit dem Energiestandard E55, die nur 55 Prozent der Energie von Standardgebäuden verbrauchen – die Mieter weiterhin alleine für die Kosten aufkommen.

Auch die Heizkostenabrechnung spielt bezüglich der Frage, in welche Stufe ein Objekt einzuordnen ist, eine Rolle. Um hinsichtlich der Erhebung von Energiebilanz und CO2-Ausstoß ungebührliche finanzielle Belastungen für die Vermieter zu vermeiden, wird derzeit geprüft, ob das vorgeschlagene Modell auf die in den Energieausweisen vorhandenen Daten umgestellt werden kann. In Zukunft sollen Energieversorger die Informationen und Daten zum CO2-Austoß einholen und ausweisen müssen.

c. Nichtwohngebäude

Handelt es sich um Gebäude mit Geschäftslokalen und Büroräumlichkeiten, soll es zur Anwendung einer 50-50-Regelung kommen. Vermie-

tern und Mietern steht es jedoch frei, vertraglich andere Aufteilungen vorzusehen. Doch auch in diesem Bereich ist die Umsetzung eines Stufenmodells bis Ende 2025 geplant.

d. Ausnahmen

Stehen staatliche Vorgaben einer energetischen Sanierung entgegen beziehungsweise schränken sie diese zumindest erheblich ein, müssen sich Vermieter in geringerem Umfang beziehungsweise gar nicht am CO2-Preis beteiligen. Denkbar sind in diesem Zusammenhang Vorgaben durch den Denkmalschutz oder die Lage in sogenannten Milieuschutzgebieten, die strengere Anforderungen hinsichtlich Änderungen an das Erscheinungsbild stellen.

e. Hintergründe und Kritik

Nach noch geltender Rechtslage müssen allein die Mieter für den CO2Preis aufkommen. Nachdem die große Koalition der letzten Legislaturperiode betreffend der Aufteilung des CO2-Preises keine Einigung erzielen konnte, vereinbarten die Ampel-Parteien diese bereits im Koalitionsvertrag.

Die Reaktionen der Verbände sind gemischt: Obwohl der Großteil dem Stufenmodell zwar grundsätzlich positiv gegenübersteht, wird die Aussetzung der CO2-Abgabe für mindestens ein Jahr gefordert. Grund dafür seien die explodierenden Preise und der mit der Umsetzung verbundene Bedarf an Beratung.

Gegner kritisieren das Stufenmodell aufgrund der bürokratischen Hindernisse und zweifeln an der Lenkungswirkung. Zudem wird in Frage gestellt, ob den Mietern somit ein Anreiz für die Reduzierung des Energieverbrauchs entzogen wird und Vermieter keinen Einfluss mehr auf dieses Verhalten haben könnten.

f. Ausblick

Das Bundeskabinett beschloss am 25. Mai. 2022 den Gesetzesentwurf zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), die Verabschiedung im Bundestag ist noch ausständig.

Univ. Ass. Mag.a Magdalena Weißmann, LL.M.

Magdalena Weißmann studierte Rechtswissenschaften und absolvierte den postgradualen Universitätslehrgang Wohn- und Immobilienrecht an der Universität Wien. Seit 2018 ist sie Universitätsassistentin am Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung und engagiert sich im Bereich der Nachhaltigkeit.

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