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VORWORT

VORWORT FMA-Praxis 2019

Vaduz, Juni 2020

Die FMA publiziert jährlich die FMA-Praxis. Die vorliegende Ausgabe gibt in anonymisierter Form Auskunft über Entscheidungen und Verfügungen der FMA sowie über Beschlüsse der FMA-Beschwerdekommission (FMA-BK), welche die Aufsichtsperiode 2019 betreffen. Die FMA kommt damit der gesetzlichen Pflicht nach, die Öffentlichkeit über ihre Aufsichtstätigkeit zu informieren.

Mit der Beschreibung ausgewählter Verfahren legt die FMA dar, wie sie Aufsichtsrecht anwendet und auslegt. Sie schafft damit Transparenz und Berechenbarkeit gegenüber den Finanzintermediären und kommuniziert ihre Erwartungshaltung, womit auch eine präventive Wirkung erzielt werden soll.

In einem Aufsichtsfall überschritt eine Bank eine Kreditobergrenze. Aus Sicht der FMA dient die Einhaltung der Grosskreditobergrenze der Begrenzung des Konzentrationsrisikos, welche notwendig ist, um den maximal möglichen Verlust auf ein Niveau zu begrenzen, das die Solvenz der Bank nicht gefährdet. Weitere beschriebene Verfahren im Bankenbereich betreffen die stete Erfüllung der Anforderungen an die Eigenmittel und die Einsetzung eines Beobachters. Alle Massnahmen dienen letztendlich dem Schutz der Kunden.

In einem Verfahren im Fondsbereich, bei dem nach Auffassung der FMA die Bewertung von Vermögenswerten nicht konform mit dem AIFMG und dem Treuhandvertrag war, wurde von der FMA-BK die Frage des Vertrauensschutzes beurteilt. Im Entscheid der FMA-BK wird festgestellt, dass aus einem bisherigen Ausbleiben einer Beanstandung seitens der FMA in einer risikobasierten Aufsicht kein Vertrauensschutz abgeleitet werden kann.

Im Versicherungsbereich untersagte die FMA einem Versicherungsunternehmen unter Entzug der aufschiebenden Wirkung den Abschluss neuer Versicherungsverträge. Der einschneidenden Massnahme zum Schutz der Versicherungsnehmer lagen schwerwiegende aufsichtsrechtliche Verstösse des Unternehmens gegen die Governance und die Kapitalausstattung zugrunde.

Wegen wiederholter und systematischer Übertretungen gegen Sorgfaltspflichtvorschriften verhängte die FMA gegen eine Treuhandgesellschaft eine Busse. Die Verfügung der FMA wurde von der FMA-BK beurteilt. Der Entscheid der FMA-BK ist für die FMA insbesondere im Hinblick auf das anstehende MoneyvalAssessment von grosser Bedeutung. Bussen sollten aus Sicht der FMA derart bemessen sein, dass sie eine abschreckende Wirkung entfalten.

Wir bedanken uns bei der FMA-BK, die uns die Wiedergabe der Beschlüsse und Urteile gestattet.

Prof. Dr. Roland Müller Präsident des Aufsichtsrates Mario Gassner Vorsitzender der Geschäftsleitung

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