SRTour Steuer- und RechtsBrief Touristik

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29.Jahrgang

Januar 2024

77027

www.SRTourdigital.de

Herausgeber: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG

Steuer- und RechtsBrief

Touristik

Der aktuelle Informationsdienst für Touristik, Business Travel und Hotellerie

Kurz informiert

Anwendung des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem

Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz) 1

Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern 1

Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 1

Steuerliche Hinweise anlässlich der TTS-Update-Veranstaltung vom 29.11.2023 2

Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe 3

Einreiseverbot aus touristischem Anlass regelmäßig rechtmäßig 4

Ticket-Kosten nach Eigen-Stornierung: Rückzahlung nur bei bestätigter Buchung 5

Kreuzfahrt mit Hochzeitspaket: Fotos im Paket enthalten 5

Steuern

Steueroasenabwehrgesetz

Steueroasen: Verwaltungs-Grundsätze zur Anwendung des StAbwG – Was kommt auf die Touristik zu? 6

Gewinnermittlung/Abgabenordnung

Die Bonpflicht bei der Kassenführung: Mehr als nur ein Stück Papier 7

Umsatzsteuer

Implikationen des EuGH-Urteils zur Anwendung der Margensteuer beim Hotelkonsolidierer 11

Recht

Pauschalreiserecht

Urlaubsmängel: Verbraucherrechte nur nach Rüge! 16

Datenschutzrecht

Sicherheit und Vertrauen in der Reisebranche durch Einhaltung des PCI-DSS-Standards 19

DRV zur Revision der Pauschalreiserichtlinie 20

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SRTour
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Nischenveranstalter mit exotischen Reisezielen

Steueroasenabwehrgesetz: Neue Black List

Steueroasen: Verwaltungs-Grundsätze zur Anwendung des StAbwG – Was kommt auf die Touristik zu?

Von RA/StB Dr. Daniel Mohr, Hamburg/Berlin

Das BMF hat am 30.11.2023 den Entwurf eines Schreibens betreffend die „Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes“ veröffentlicht und den Verbänden zur Diskussion gestellt. Das bereits für Herbst 2022 angekündigte Schreiben nimmt auch Bezug auf die Touristikbranche. Es verdeutlicht explizit die seitens der Finanzverwaltung zu vertretende Ansicht im Umgang mit Geschäftsbeziehungen, wenn Reiseveranstalter diese in sog. nicht-kooperative Steuerhoheitsgebiete unterhalten. Sollte das Schreiben in der derzeitigen Entwurfsfassung im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden, wovon auszugehen ist, ergibt sich jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für die betroffenen Unternehmen entsprechender Handlungsbedarf, unabhängig davon, ob die insoweit postulierten Ansichten des BMF richtig sind (mehr dazu im nächsten Heft). Dies gilt umso mehr, da die Liste der betroffenen Länder deutlich erweitert wurde.

1. Entwicklung der Rechtslage

Nach der am 25.6.2021 erfolgten Veröffentlichung des zum 1.1.2022 in Kraft getretenen Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG, BGBl. I 2021 S. 2056) war die Reiseveranstalterbranche noch davon überzeugt, dass dessen Regelungen keine oder nur geringe Auswirkungen auf das bestehende Geschäftsmodell haben würden (siehe Mohr in SRTour 02/2022 und 03/2022). Angesichts der zunächst überschaubaren Liste von lediglich neun Steuerhoheitsgebieten (vgl. StAbwV vom 20.12.2021, BGBl. I 2021 S. 5236) sahen sich bestenfalls Nischenveranstalter mit exotischen Reisezielen dem Anwendungsbereich jener Sonderregelungen ausgesetzt. Indes führten gesetzgeberseitige Konkretisierungen durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022, BGBl. I 2022 S. 2294) zu mehr Klarheit. Diese werden nun im avisierten BMF-Schreiben bestätigt. In Verbindung mit den Erweiterungen der sog. Schwarzen Liste der EU, diese wird jährlich über die nach § 3 StAbwG vom BMF verabschiedete StAbwV in nationales Recht transportiert (zuletzt am 15.12.2023, BGBl. I 2023 vom 20.12.2023), wächst sich die Anwendung zu einem handfesten Compliance-Thema auf Ebene der im Inland tätigen Reiseveranstalter aus.

2. Territoriale Reichweite des StAbwG

Die territoriale Reichweite des StAbwG wird mit der Verabschiedung der am 15.12.2023 geänderten StAbwV zum 1.1.2024 deutlich ausgeweitet. Die vormals lediglich neun Gebiete und Staaten umfassende Liste ist binnen zwei Jahren erheblich erweitert worden. Während zum 1.1.2023 Inselstaaten wie Anguilla, Bahamas und die Turks- und Caicosinseln aufgenommen wurden, sollen wegen der Nichterfüllung der EU-seitigen Transparenzerfordernisse nun zum 1.1.2024 auch Belize, Antigua und Barbuda, die Russische Föderation und die Seychellen erfasst werden. Das geht aus dem vom BMF am 10.10.2023 veröffentlichten Referentenwurf hervor (zum Download s.u.

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www.srtourdigital.de/materialien.html). Ab 2024 werden 16 Staaten bzw. Steuerhoheitsgebiete in der Liste der sog. nicht-kooperativen Steuerhoheitsgebiete geführt. Die Aktualisierung der EU-Liste wurde am 17.10.2023 im ECOFIN (Rat für Wirtschaft und Finanzen) gebilligt. Drei weitere Gebiete, nämlich die Britischen Jungferninseln, die Marshallinseln und Costa Rica, die nach den Beratungen des ECOFIN noch im Februar 2023 auf der Liste standen, stehen unter fiskalischer Beobachtung. Zusammengefasst sieht das Bild der nicht-kooperativen Steuerhoheitsgebiete wie folgt aus:

3. Rechtsfolgen für Reiseveranstalter

Die Ausdehnungsgeschwindigkeit der von steuerlichen Folgewirkungen betroffenen Urlaubsdestinationen zwingt die Reiseveranstalterbranche und deren Leistungsträger zu kontinuierlichen Anpassungen interner Prozesse und Abläufe. Dabei ist zentraler Anknüpfungspunkt das Unterhalten einer Geschäftsbeziehung in oder mit Bezug zu einem „nicht-kooperativen Steuerhoheitsgebiet“. Ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, greifen die in §§ 8 bis 11 StAbwG statuierten Abwehrmaßnahmen, für den Reiseveranstalter also vornehmlich der Quellensteuerabzug und das Betriebsausgabenverbot. Da die Zielrichtung des StAbwG keine Branche ausnimmt, steht aus Fiskalsicht auch der Reisevorleistungseinkauf eines im Inland tätigen Reiseveranstalters im Fokus, sobald dieser einen Bezug zu einem in einer Steueroase ansässigen Vertragspartner hat.

Gewinnermittlung/Abgabenordnung: Folgen der Bonpflicht

Die Bonpflicht bei der Kassenführung: Mehr als nur ein Stück Papier

Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Lütkebohmert, Münster

In der Ära von digitalen Kassen und bargeldlosen Zahlungen erscheint der Kassenbon wie ein Relikt aus vergangenen Zeiten. Seit der Einführung des

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Angaben auf dem Kassenbon

§ 146a Abs. 2 AO zum 1.1.2020 – besser bekannt unter dem Stichwort „Bonpflicht“ – hat dieses kleine, zumeist noch nicht-digitale Stück Papier jedoch erneut die Aufmerksamkeit von Unternehmen und insbesondere auch der Finanzverwaltung auf sich gezogen. Wer also eine Kasse betreibt, sollte sich seiner Pflichten diesbezüglich unbedingt bewusst sein, damit böse Überraschungen vermieden werden können.

1. Anwendungsbereich der „Bonpflicht“

Die Bonpflicht wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. „Kassengesetz“) eingeführt, um Steuerhinterziehung einzudämmen. Durch die Ausgabe von Kassenbons soll sichergestellt werden, dass sämtliche Transaktionen transparent dargestellt und die Umsätze korrekt versteuert werden.

Bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems muss zu jedem aufzeichnungspflichtigen Vorfall ein Beleg an den Kunden ausgegeben werden. Die Formulierung der „aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle“ umfasst typischerweise sämtliche Umsätze, die steuerliche Auswirkungen haben, wie beispielsweise Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen. Im Ergebnis wird dies somit praktisch jeden Geschäftsvorfall auch bei Reisebüros und Veranstaltern betreffen, sofern er kassentechnisch abgewickelt wird.

Dem Unternehmer steht frei, ob er den Bon in Papierform oder auf elektronischem Wege (z.B. JPG, PNG oder PDF) bereitstellt. Folgende Angaben müssen auf dem Kassenbon enthalten sein:

■ Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,

■ Datum der Belegausstellung,

■ Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der erbrachten sonstigen Leistung,

■ Entgelt und Steuerbetrag sowie Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiungen,

■ Betrag je Zahlungsart,

■ Zeitpunkt des Beginns und Endes der Abrechnung des „Vorgangs“ (Erfassung),

■ Transaktionsnummer,

■ Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls,

■ Signaturzähler (ein fortlaufender Zähler, der vom Sicherheitsmodul der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) festgelegt wird),

■ Prüfwert.

So kann beispielsweise anhand eines Abgleichs des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware eine Manipulation der Kasse festgestellt werden. Ein QR-Code ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, er kann aber zum einfacheren elektronischen Lesen des Kassenbons mit aufgedruckt werden.

Praxishinweis: Die Bonpflicht besteht für alle Kassen, die als sog. TSE-Kassen im Einsatz sind (Ende der Übergangsfrist zur Aufrüstung zum 31.3.2021).

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Leseprobe,

„Alte“, nicht aufrüstbare Registrierkassen (Erwerb durch den Steuerpflichtigen zwischen 25.11.2010 und 1.1.2020) waren bis zum 31.12.2022 ausgenommen.

Für sog. offene Ladenkassen (Schublade, Geldkassette ohne Registrierung etc.) besteht keine Belegausgabepflicht. Demnach kann mit der Verwendung einer offenen Ladenkasse die seit 1.1.2020 geltende Bonpflicht legal „umgangen“ werden.

2. Auswirkungen auf Unternehmen

2.1 Umsetzung in der Praxis

Die Einführung der Bonpflicht hatte einen spürbaren Einfluss auf Unternehmen aller Größenordnungen, auch in der Tourismusindustrie. Kleine Betriebe stehen oftmals vor der Herausforderung, einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu bewältigen, während größere Unternehmen ihre etablierten Kassensysteme regelmäßig anpassen müssen, um den neuen gesetzlichen Vorgaben zu genügen.

Die Auswirkungen reichen über die schlichte Bereitstellung von Belegen hinaus. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Kassensysteme die elektronischen Aufzeichnungen transparent und nachvollziehbar gestalten. Eine Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfordert jedoch nicht nur die technologische Anpassung, sondern auch eine Schulung der Mitarbeiter, um die reibungslose Integration in den täglichen Betrieb zu gewährleisten. Praktisch bedeutet dies, dass Unternehmen auf moderne Kassensysteme und Softwarelösungen angewiesen sind, die eine effiziente und nutzerfreundliche Handhabung ermöglichen. Die Bons müssen nicht nur ausgestellt, sondern auch in einer Form aufbewahrt werden, die den Steuerprüfungen standhält. Diese Prüfungen können in verschiedenen Formen auftreten, angefangen von reinen Beobachtungen der Finanzbeamten des Arbeitsablaufs über Testkäufe bis hin zu einer Kassennachschau gem. § 146b AO.

Für offene Ladenkassen keine Belegausgabepflicht

Ausstellungs- und Aufbewahrungspflichten

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Praxishinweis: Für eine tiefergehende Beleuchtung der technischen Voraussetzungen, insbesondere der Kassenführung mit Cloud-basierter Sicherheitseinrichtung, vgl. bereits Saal, SRTour 08/2021 (S. 5 ff.). SRTour-Leser können das Dokument unter www.srtourdigital.de/materialien.html downloaden.

2.2 Folgen einer Pflichtverletzung

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Bei Belegen in Papierform muss der Bon in jedem Fall erstellt und dem Kunden angeboten werden. Verzichtet der Kunde auf den Beleg, kann dieser vernichtet werden. Eine Mitnahmeverpflichtung durch den Kunden existiert nicht. Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht kann mit einem Bußgeld i.H. von max. 25.000 € belegt werden (§ 379 Abs. 6 AO). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 146a Abs. 1 AO ein dort genanntes System nicht oder nicht richtig verwendet (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO). Entgegen dem missverständlichen Wortlaut ist allerdings nur der ordnungswidrige Einsatz bußgeldbewehrt, nicht hingegen der Verzicht auf den

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