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Rechte & Pflichten
Recht auf sorgfältige Behandlung und Betreuung
Das Gesetz gibt Ihnen das Recht auf eine sorgfältige Behandlung und Betreuung, die Ihre menschliche Würde respektiert und achtet. Ihre Behandlung und Pflege hat sich nach den anerkannten Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft zu richten. Sie muss – im Rahmen der Gegebenheiten – Ihren gesundheitlichen und persönlichen Bedürfnissen angemessen sein.
Diese Ansprüche stehen Ihnen überall in unserem Hause zu, ungeachtet der Spitalklasse. Sie können also davon ausgehen, dass die Ärzte/Ärztinnen und das Pflegepersonal und überhaupt alle Spitalangestellten gemeinsam bestrebt sind, Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden zu fördern und zu bewahren.
Recht auf Information und Aufklärung
Sie haben das Recht, von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin auf einfache und verständliche Weise über Ihren Gesundheitszustand, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf und über die vorgesehenen Heilmassnahmen informiert zu werden. Dazu gehört auch die Aufklärung über Vorteile und Risiken der geplanten Behandlung, insbesondere bei diagnostischen Massnahmen oder operativen Eingriffen.
In der Regel geschieht dies anlässlich der Vorbesprechung vor dem Spitaleintritt. Sie haben auch Anrecht auf eine vertrauliche Aussprache ausserhalb der Hörweite von Drittpersonen.
Ihr Selbstbestimmungsrecht
Gegen Ihren ausdrücklichen Willen dürfen aufgrund des Gesetzes keine Eingriffe irgendwelcher Art an Ihrem Körper vorgenommen werden. Allerdings wird bei einfachen und im allgemeinen ungefährlichen Eingriffen (z.B. Blutentnahme) die Zustimmung des Patienten vermutet. Für grössere oder mit erhöhten Risiken verbundene Eingriffe bedarf es jedoch – nach erfolgter Aufklärung – der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten/der Patientin. Der Arzt/die Ärztin kann von Ihnen zu diesem Zweck die Unterzeichnung einer Vollmacht verlangen. Grundsätzlich wird vermutet, dass Sie sich zu uns ins Spital begeben haben, um den mit dem Arzt/der Ärztin abgesprochenen Eingriff vornehmen zu lassen. Sie können also frei entscheiden, ob Sie an sich einen bestimmten Eingriff vornehmen lassen wollen. Im gleichen Sinn können Sie auch beanspruchen, dass Ihr Leben in einer ausweglosen Lage nicht künstlich erhalten bzw. verlängert wird. Hier empfiehlt sich die frühzeitige schriftliche Abfassung eines sogenannten Patiententestaments (Patientenverfügung). Falls Sie ein solches erst im Spital errichten wollen, sind Ihnen Arzt oder Pflegende auf Wunsch hin gerne behilflich.
Am 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft getreten. Gemäss diesem können Sie in einer Patientenverfügung festhalten, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen. Diese Patientenverfügung ist für die Ärzte und das Pflegepersonal grundsätzlich verbindlich ausser es bestehen Zweifel daran, dass sie Ihrem Willen entspricht oder sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften.
Sie können in der Patientenverfügung auch eine natürliche Person bezeichnen, die Sie im Falle der Urteilsunfähigkeit bei medizinischen Entscheidungen vertreten soll. Haben Sie keine Patientenverfügung und auch keine Person bezeichnet, die für Sie entscheiden soll, dann kommen Ihre Angehörigen (Ehegatten, Nachkommen etc.) als gesetzliche Vertreter zum Zuge. Diese haben dann gemäss Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen zu entscheiden.
Fehlen sowohl eine Patientenverfügung als auch eine vertretungsberechtigte Person, dann errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft. In dringlichen Fällen entscheidet der Arzt – ebenfalls gemäss Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen.
Selbstbestimmungsrecht und Aufklärung können eingeschränkt sein oder gar entfallen, wenn sofortiges Handeln notwendig ist (z.B. lebensrettende Massnahmen). Zeigt sich bei einer Operation unvorhersehbar, dass eine Ausdehnung über das angenommene mit dem Patienten/der Patientin besprochene Mass hinaus dringend geboten ist, so ist der Arzt/die Ärztin dazu berechtigt, sofern ein Unterbruch der Operation mit erheblichen Risiken verbunden wäre. Der Arzt/die Ärztin hat in einem solchen Falle allein auf die Interessen des Patienten/der Patientin und dessen/deren mutmasslichen Willen abzustellen.
Ihr Weigerungsrecht und Ihre Eigenverantwortung
Aufgrund Ihres Selbstbestimmungsrechts können Sie, wie oben dargestellt, Eingriffe irgendwelcher Art an Ihrem Körper verweigern. Sie müssen allerdings bedenken, dass der Arzt/die Ärztin mit seinem/ihrem medizinischen Wissen und seiner/ihrer Erfahrung nur Massnahmen vorschlägt, die Ihnen zum bestmöglichen Wohle gereichen sollen. Wenn Sie einen vorgeschlagenen Eingriff dennoch ablehnen, müssen Sie sich bewusst sein, dass Sie die Verantwortung übernehmen. In diesem Fall wird der Arzt/die Ärztin von Ihnen möglicherweise einen Verzichtschein (Revers) unterschreiben lassen, der ihn/sie bzw. das Spital von einer Verantwortung für allfällige Folgen Ihrer Weigerung entbindet. Dieselbe Regelung gilt im übrigen auch für den Fall, dass Sie das Spital gegen den ausdrücklichen Rat des Arztes/der Ärztin vorzeitig verlassen, was Ihnen übrigens niemand verwehren kann.
Ihr privater Bereich, Schweigepflicht, Datenschutz
Das gesamte Spitalpersonal untersteht einer gesetzlichen Schweigepflicht. Die Privatsphäre des Patienten/der Patientin ist zu wahren, soweit es sich mit der Behandlung und den Erfordernissen des Spitalbetriebes vereinbaren lässt. Grundsätzlich kann nur der Patient/die Patientin selbst jemanden von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Ausnahmen von dieser Regel sind nur dann zulässig, wenn es das öffentliche Interesse gebietet (z.B. bei Epidemien, schweren Verbrechen).
Drittpersonen werden Auskünfte über Ihren Gesundheitszustand und die Behandlung nur mit Ihrer Einwilligung gegeben. Es wird aber vermutet, dass Sie damit einverstanden sind, wenn Auskünfte an Ihre nächsten Angehörigen erteilt werden. Wünschen Sie dies nicht, so müssen Sie sich entsprechend äussern. Sie können auch andere Vertrauenspersonen bezeichnen, denen man Auskunft geben soll.
Ohne Ihre anderslautende Willenserklärung wird auch vermutet, dass dem/der nachbehandelnden Arzt/Ärztin ausserhalb des Spitals die notwendigen medizinischen Auskünfte erteilt werden dürfen.
Der Datenschutz, das heisst der Schutz der über Ihre Person festgehaltenen bzw. gespeicherten Angaben, ist durch besondere gesetzliche Bestimmungen gewährleistet.
Einsicht in die Krankengeschichte
Die sogenannte Krankengeschichte, vom behandelnden Arzt/von der behandelnden Ärztin geführt, beinhaltet in der Regel alle wesentlichen Angaben und Unterlagen über
Ihre Krankheit und deren Verlauf. Dazu gehören beispielsweise die Ergebnisse apparativer Untersuchungen, Laborbefunde, Röntgenbilder, Operationsberichte, Angaben von Ihnen selbst über Ihre Person und Ihren Zustand, sonstige Untersuchungsbefunde usw. Auf Ihr spezielles Verlangen kann Ihnen, ev. auch Ihren Angehörigen, der Arzt/die Ärztin in geeigneter Weise Einsicht in die Krankengeschichte gewähren.
Kein Einsichtsrecht haben Sie von Gesetzes wegen in persönliche Notizen der Ärzte und des Pflegepersonals. Ebenso ist Ihnen die Einsicht in allfällige Angaben von Drittpersonen ausserhalb des Spitals nicht gestattet, da sie zu deren gesetzlich geschütztem Privatbereich gehören.
Jederzeit haben Sie das Recht, vom Arzt/von der Ärztin eine mündliche Beurteilung Ihres Gesundheitszustandes zu erfahren.
Wird Ihnen eine Einsicht in die Krankengeschichte trotz ausdrücklichen Verlangens ganz oder teilweise nicht gestattet, so bleibt Ihnen gegen den Entscheid des Arztes/der Ärztin bzw. des Spitals der ordentliche Rechtsweg vorbehalten; zuständig ist der Zivilrichter.
Werden Ihnen auf Ihr Ersuchen hin Fotokopien von Unterlagen aus der Krankengeschichte angefertigt, so kann der Arzt/die Ärztin eine kostendeckende Gebühr verlangen.
Kontakt mit der Aussenwelt, Besuche
Für Ihr Befinden und Ihre Genesung ist es wichtig, dass der Kontakt mit Angehörigen, Freunden und Bekannten aufrecht erhalten bleibt.
Im Rahmen der vorgesehenen Zeit haben Sie daher das Recht, Besucher zu empfangen. Die Besuchszeiten sind indessen derart grosszügig angesetzt, dass unter Umständen eine Unterbrechung oder eine vorzeitige Beendigung des Besuches nötig wird, wenn es der Klinikbetrieb erfordert. Wir denken dabei namentlich an Arztvisiten, Untersuchungen sowie ärztliche und pflegerische Verrichtungen. Wir sind Ihren Besuchern dankbar, wenn sie allfälligen Aufforderungen des Pflegepersonals oder des Arztes/der Ärztin Folge leisten.
Umgekehrt können Sie von sich aus Ihren Besucherkreis einschränken oder gar einzelne Besucher, die Sie nicht zu sehen wünschen, abweisen lassen. Sie sollten solche Wünsche jedoch rechtzeitig Ihrer Pflegeperson mitteilen, welche Ihnen dabei im Rahmen des Möglichen behilflich ist.
Der Arzt/die Ärztin kann Ihre Besuchszeit einschränken oder zeitweise aufheben, wenn dies aus medizinischen Gründen in Ihrem eigenen Interesse geboten ist. Auch ein offensichtlicher Missbrauch des Besuchsrechts könnte Anlass zu Beschränkungen sein.
Wünsche, Kritik, Beschwerden
Bringen Sie Ihre Wünsche, Anregungen oder Kritik der Spitalleitung zur Kenntnis. Sie können sich aber auch direkt an den Arzt/die Ärztin oder die Pflegeperson wenden. In manchen Fällen genügt erfahrungsgemäss eine kurze Aussprache an Ort und Stelle, um Klarheit zu schaffen oder einen Missstand zu beheben. Wenn solche Bemühungen um eine gütliche Regelung nicht fruchten oder wenn Sie den Eindruck haben, nicht verstanden zu werden, können Sie mit einer eigentlichen Beschwerde an die Spitalleitung gelangen. In Haftpflichtangelegenheiten wenden Sie sich an die Spitalleitung, wobei Ihnen selbstverständlich der ordentliche Rechtsweg vorbehalten bleibt.
Pflichten
Pflicht zur Mitteilung
Ihrem Recht, durch den Arzt/die Ärztin über Ihren Gesundheitszustand umfassend informiert und aufgeklärt zu werden, steht Ihre eigene Informationspflicht gegenüber. Damit der Arzt/die Ärztin Ihre Leiden möglichst gut erfassen kann, ist er/sie auf Ihre vollständigen und ausführlichen Angaben angewiesen, die im Zusammenhang mit Ihrem körperlichen und seelischen Befinden stehen. Verschweigen Sie auch Unangenehmes oder Peinliches nicht, soweit es medizinisch von Bedeutung sein könnte. Schildern sie dem Arzt/der Ärztin und dem Pflegepersonal Ihre Beobachtungen über Wirkung und Erfolg der Behandlung so genau wie möglich.
Pflicht zur Mitwirkung
Ihrem Recht auf sorgfältige Untersuchung, Behandlung und Pflege entspricht Ihre moralische Pflicht, durch eigene Mitwirkung alles zu tun, was Ihre Heilung und Genesung fördert. Es gehört allenfalls auch Ihre Bereitschaft dazu, von gesundheitsschädigenden Lebensgewohnheiten abzusehen.
Pflicht zur Übernahme der Spitalkosten
Jeder Patient/jede Patientin hat laut Gesetz für die Kosten der Behandlung und Betreuung im Rahmen der geltenden Tarifordnung aufzukommen, insoweit als nicht eine Krankenkasse diese Kosten übernimmt. Diese Gewährleistungspflicht obliegt ihm/ihr persönlich.
Pflicht zur Einhaltung der Patienten-Wegleitung
Zu Ihren Pflichten gehört auch die Beachtung der Wegleitung des Spitals. Deren Einhaltung ist erforderlich für einen sinnvollen und geordneten Betriebs und Tagesablauf. Sie ist aber auch notwendig für die Berücksichtigung der Rechte anderer Patienten/Patientinnen und des Spitalpersonals. Wir denken dabei speziell an die gebotene Rücksichtn ahme hinsichtlich Radiohören, Fernsehen, Rauchen, Besuchszeiten, Ein und Austrittszeiten, Ruhezeit und Ähnliches.
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung ist untersagt. Sie wird sanktioniert.
Ausbildung von Gesundheitsfachpersonen
Die Ausbildung in den Bereichen Pflege u nd P hysiotherapie h at a m B ethesda S pital eine lange Tradi tion. Bedenken Sie bitte , dass die Entwicklung der praktischen Fertigkeiten der Auszubildenden nur dann mö glich ist, wenn sie auch praxisbezogen erfolgt. Es versteht sich von s elbst, dass die Lernenden in ihrer Tätigkeit von erfahrenen Mitarbeitenden überwacht werden und dass sie der gleichen strengen Schweigepflicht unterstehen wie das Spitalpersonal.
Haftung des Personals
Sollten Sie im Spital eine n Schaden erleiden, der auf das Verschulden eines/einer Spitalangestellten zurückzuführen ist, so haftet das Spital, ev. auch direkt die verursachende Person. Ob eine Haftpflicht vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab. Allfällige konkrete Haftpflichtansprüche sind an die Spitalleitung zu richten, die Ihnen in solchen Angelegenheiten ganz generell auch beratend zur Seite steht. Allfällige Haftpflichtansprüche g egenüber d em b ehandelnden A rzt/der b ehandelnden Ärztin sind direkt an ihn/sie zu richten.
Die Spitalleitung