4 minute read

BENZIN, DIESEL ODER ELEKTRO?

FINDEN SIE DEN FÜR SIE PASSENDEN ANTRIEB.

Elektro

» Ideales Fahrzeug vom urbanen Pendeln bis zu regelmäßigen Langstreckenfahrten

» Elektrische Reichweiten (WLTP): z. B. BMW iX1: 417 - 440 km

» Sie verfügen am Start- und/oder Zielort über eine Lademöglichkeit (bzw. können diese nachrüsten).

» Vergünstigte Dienstwagenbesteuerung

0,25 % vom Bruttolistenpreis (BLP <60.000 €)

0,5 % vom Bruttolistenpreis (BLP >60.000 €)*

Hybrid

» Tägliches Pendeln bis 80 km + Langstrecken

» Bis zu 650 km, davon bis zu 66 km elektrisch (Alltagsreichweite)

» Sie verfügen am Start- und/oder Zielort über eine Lademöglichkeit (bzw. können diese nachrüsten). Hinsichtlich optimaler Ladekosten empfehlen wir eine Lademöglichkeit zu Hause.

» Vergünstigte Dienstwagenbesteuerung: 0,5 % vom Bruttolistenpreis1

D B

Diesel

» Regelmäßiges Pendeln, d. h. tägliche Fahrten von mehr als 150 km sowie häufige lange Fahrten (z. B. in den Urlaub)

» Mehr als 15.000 km pro Jahr

» Bis zu 1.500 km (variiert nach Modell, Baureihe und Fahrweise)

» Aufgrund der hohen Laufleistung empfehlen wir auch bei vorhandener Lademöglickeit die DieselAntriebstechnologie.

Benzin

» Wenige kurze Fahrten in der Woche sowie seltene lange Fahrten (z. B. in den Urlaub)

» Weniger als 15.000 km pro Jahr

» Bis zu 1.150 km (variiert nach Modell, Baureihe und Fahrweise)

1 Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 40.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 40.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-In-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1 %-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1 %-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten. Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene vollelektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO2/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km beträgt. Ab dem Jahr 2022 bzw. 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten. Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.

Umweltbonus2

SICHERN BIS ZUM 31.08.2023

UMWELTBONUS.

F R

AB 01.01.2023 TRETEN U. A. NACHFOLGENDE REGELN NEU IN KRAFT:

» Die Förderung von Plug-In-Hybrid Fahrzeugen endet zum 31.12.2022.

» Ab 01.09.2023 wird die Förderung auf Privatpersonen beschränkt.

» Mindesthaltedauer Neuwagen und Junge Gebrauchte mindestens 12 Monate.

» Ab 01.01.2024 wird sich die Deckelung des Förderbudgets ändern.

NEUWAGEN UND JUNGE GEBRAUCHTE SEIT 01.01.2023.

Die Zukunft ist jetzt. Erleben Sie individuelle Fahrzeuge nachhaltiger und umweltbewusster Mobilität mit finanziellen Vorteilen: Nutzen Sie beim Kauf eines unserer rein batteriebetriebenen Fahr- zeuge (BEV) den Umweltbonus2 als Förderung. Als Hersteller übernehmen wir den Umweltbonus2 zusammen mit dem Bund jeweils zur Hälfte. Im Zuge der „Innovationsprämie“ verdoppelt der

Bund seinen Beitrag zum Umweltbo nus. Der Anteil des Herstellers wird net to ausgezahlt, der des Bundes brutto für netto (echter Zuschuss).

2 Die Förderung beträgt bei Zulassung eines neuen rein batteriebetriebenen Fahrzeuges (BEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuges (FCEV) ab 01.01.2023, 6.750 EUR (inkl. „Innovationsprämie“) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von unter 40.000 EUR, und 4.500 EUR (inkl. „Innovationsprämie“) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von über 40.000 EUR und maximal 65.000 EUR. Auch ein BMW Junger Gebrauchter, der, z. B. aufgrund einer Erstzulassung auf den Hersteller, nicht bereits mit dem Umweltbonus (oder einer vergleichbaren staatlichen Förderung in einem anderen EU-Staat) gefördert wurde, kann mit dem Umweltbonus unterstützt werden. Dafür muss sich das zu begünstigende Fahrzeugmodell auf der vom Bundesamt für Wirtschaft und Aus fuhrkontrolle (BAFA) auf www.bafa.de veröffentlichten Liste befinden. Es gilt eine am Brutto-Listenpreis des Neufahrzeugs (inkl. Sonderausstattung) orientierte Wertgrenze von maximal 80 % abzgl. des Bruttoherstelleranteils. Darüber hinaus dürfen für Junge Gebrauchte zwischen Erst- und Zulassung bei Antragstellung maximal 12 Monate liegen und sie dürfen nur eine maximale Laufleistung von 15.000 km haben. Die Förderung beträgt bei Zulassung eines BMW Jungen Ge brauchten rein batteriebetriebenen Fahrzeuges (BEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuges (FCEV) ab 01.01.2023, 4.500 EUR (inkl. „Innovationsprämie“). Die För derung beträgt bei Zulassung eines neuen rein batteriebetriebenen Fahrzeuges (BEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuges (FCEV) ab 01.01.2024, 4.500 EUR (inkl. „Innovationsprämie“) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis bis 45.000 EUR. Die Förderung beträgt bei Zulassung eines BMW Jungen Gebrauch ten rein batteriebetriebenen Fahrzeuges (BEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuges (FCEV) ab 01.01.2024, 3.600 EUR (inkl. „Innovationsprämie“). Die Förderhöhen beziehen sich auf den Kauf oder eine Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monaten. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Gewährung der Innovationsprämie sowie des Anteils des Bundes an der Förderung gemäß der Förderrichtlinie ist die Fahrzeugzulassung auf den Antragssteller. Die Förderrichtlinie zum Umweltbonus tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sofern die nach dem Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfond (KTF) zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.

ELEKTROMOBILITÄTS-SCHULUNG.

Um unseren Kunden Beratung und Service in gewohnter Qualität zum Thema Elektomobilität gewährleisten zu können, fand am 1. und 2. November 2022 zum ersten Mal die „BEVTour“ am Standort Halstenbek statt.

Bei der Schulung wurden unsere Mitarbeiter in verschiedenen Sessions auf den Wandel hin zur Elektromobilität weitergebildet. Zum einen wurde der aktuelle Kenntnisstand hinterfragt und das Wissen weiter ausgebaut. Zum anderen hatten unsere Mitarbeiter die Möglichkeit, die E-Fahrzeuge selbstständig zu testen und sich dabei verschiedenen Aufgaben zu stellen. Eine wichtige Rolle auf dem Weg der Transformation ins Elektromobilitätszeitalter spielt für die BMW Group ebenfalls eine nachhaltige Ressourcenverwendung. So wurde sich auch mit diesem Thema intensiv beschäftigt und unseren Mitarbeitern erklärt, welche Rohstoffe in welchem Fahrzeug verbaut werden. Wir freuen uns jetzt schon, Sie beraten zu dürfen!

This article is from: