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1. Business-to-government data sharing for the public interest

1. Business-to-government data sharing for the public interest

Im Bereich B2G-Data Sharing hält der BDI freiwillige Kooperationen gegenüber gesetzlichen Zugangsverpflichtungen für Daten „im öffentlichen Interesse“ für weiterhin vorzugswürdig. Ein strukturelles (Markt-)Versagen, das legislatives Einschreiten in Form einer Zugangsverpflichtung rechtfertigen würde, ist hier weiterhin nicht erkennbar.2 Nicht zuletzt die COVID-19-Pandemie hat verdeutlicht, dass bereits heute eine Vielzahl von Unternehmen aus den unterschiedlichsten Branchen sehr uneigennützig und erfolgreich mit öffentlichen Stellen kooperieren.

Vor diesem Hintergrund erachtet der BDI auch die Begründung der EUKommission für eine mögliche Einführung einer gesetzlichen Datenzugangsverpflichtung im Inception Impact Assessment als fragwürdig, soweit Kommerzialisierungsinteressen von Unternehmen als Grund für die fehlende Bereitschaft zu Datenkooperationen mit der öffentlichen Hand angeführt werden. Indem viele Unternehmen erfolgreich datenbasierte Dienste und Geschäftsmodelle anbieten, eröffnen sie vielmehr öffentlichen Stellen die Möglichkeit, an den hieraus gewonnenen Erkenntnissen zu partizipieren. Insofern ist die Annahme der EU-Kommission, dass fehlende Daten von Unternehmen der Grund für die „begrenzte Fähigkeit des öffentlichen Sektors, Datenmodelle selbst zu entwickeln"3 sei, nicht tragfähig. Hiermit wird außer Acht gelassen, dass die Fähigkeiten, das Wissen und die Ressourcen, um datengetriebene Innovationen innerhalb des öffentlichen Sektors zu verfolgen, noch weitgehend unterentwickelt sind. Der öffentliche Sektor sollte die jüngsten – und sehr begrüßenswerten Initiativen – des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) und des Vorschlages für eine Verordnung über europäische Daten-Governance (Data Governance Act) vielmehr zum Anlass nehmen, eigene öffentliche Daten besser aufzubereiten und sie der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

Sollten die Vorhaben zu B2G-Datenteilungspflichten dennoch umgesetzt werden, ist zwingend der Anwendungsbereich des „öffentlichen Interesses“ zu präzisieren und zu spezifizieren, sowie eine sorgfältige Abwägung von Kosten und Risiken durchzuführen. Solche eng definierten Anwendungsfälle sind etwa im Bereich der Gefahrenabwehr oder zum Schutz von Leib und Leben denkbar, müssen aber kontextspezifisch klar definiert werden. Außerdem muss eine solche Datenteilungspflicht mit einem adäquaten Kompensationsmechanismus einhergehen, der die oftmals aufwändige

2 Dies wurde bspw. auch durch die Europäische Kommission selbst in ihrer Mitteilung aus 2018 (SWD (2018) 125), die entsprechende Guidance im B2B, B2G Bereich ausgibt, bestätigt: „A broad stakeholder dialogue was conducted on the basis of that Communication. It concluded that the issue at stake did not justify horizontal legislative intervention at this stage and that guidance would be more appropriate.” 3 IIA, S. 2.