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Unterstützung für Entwicklungen

Im Jahr 2017 ratifizierte die Bundesversammlung das Pariser Abkommen, mit dem die Treibhausgasemissionen reduziert werden sollen. Trotzdem steigt der Energiebedarf stetig an. Es muss also gelingen, die Energieressourcen auszubauen und gleichzeitig die Umwelt zu schonen.

Solaranlagen

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Das Bundesplanungsgesetz (RPG, Art. 18a) sieht vor, dass dachangepasste Anlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen fortan keine Bewilligung mehr benötigen, sondern nur noch der zuständigen Behörde gemeldet werden müssen. Die Kantone können Ausnahmezonen vorsehen. Das RPG postuliert ein überwiegendes Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie gegenüber ästhetischen Aspekten eines Projekts; dies kann somit kommunalen Regelungen entgegenlaufen.

Um die Stromerzeugung im Inland zu erhöhen, wurden weiter provisorisch dringende Änderungen am Energiegesetz (EnG) vorgenommen. So sieht das EnG (Art. 71a Abs. 1 let. d) vor, dass, solange Solaranlagen insgesamt nicht eine Produktion von 2 TWh pro Jahr ermöglichen, die Errichtung von Solarparks, die mehr als 10 GWh/Jahr produzieren, Vorrang vor allen anderen Interessen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch eine maximale Einmalvergütung von 60% der Investitionskosten vor, sofern die geplante Anlage bis zum 31. Dezember 2025 zumindest einen Teil des Stroms in das Netz einspeist.

Zu den dringenden Maßnahmen gehört auch, dass alle neuen Gebäude mit einer Grundfläche von mehr als 300m2 Solaranlagen auf dem Dach haben müssen (EnG, Art. 45a Abs. 1). Die Kantone können diese Pflicht auf Gebäude mit kleinerer Fläche ausweiten. Um die Produktion von Solarenergie zu steigern, sehen die dringlichen Massnahmen zudem vor, dass bis 2030 alle dafür geeigneten Flächen der Infrastrukturen des Bundes für die Produktion von Solarenergie ausgerüstet werden müssen (EnG, Art. 45b).

Windenergie

Die Energieverordnung des Bundesrates (EnV, Art. 8) sieht vor, dass Anlagen zur Erzeugung von Windenergie ab dem vom Bundesrat festgelegten Schwellenwert von 20 GWh Jahresproduktion, – dies entspricht drei grossen Windturbinen –, als von nationalem Interesse gelten, was die Interessenabwägung bei Vorliegen von Landschafts- oder Biodiversitätsinteressen erleichtert. Dieses nationale Interesse hat jedoch keinen Vorrang vor dem Schutz von Landschaften, Biotopen und bedrohten Tierarten, wenn die betreffenden Interessen ebenfalls von nationalem Interesse sind.

Bei der Interessenabwägung im Hinblick auf die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie (Wind-, Wasser- oder Solarenergie) hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der Schutz der Waldfläche nicht mehr vorrangig ist (Urteil 1C_407/2020 vom 27.10.22, E. 8.2.1). Des Weiteren anerkennt das Bundesgericht den Windturbinen eine erhöhte Wichtigkeit, weil diese im Winter mehr Energie produzieren, weil in dieser Zeit die Nachfrage nach Energie höher und die Energieproduktion auf andere Weise geringer ist (BGE 148 II 36 E. 13.1).

Schlussfolgerung

Der Gesetzgeber musste die Gesetze an die Herausforderungen im Bereich der Energie, aber auch des Umweltschutzes anpassen. Dies hat zu einer Lockerung des Systems der Baugenehmigungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien geführt. Angesichts der zu erreichenden Ziele ist in Zukunft wahrscheinlich mit weiteren Anpassungen zu rechnen, die eine Integrierung von umweltfreundlicheren Anlagen in Bauprojekte erleichtern.

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