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9.4 Familienbeihilfe

Für EU-/EWR-Bürger_innen und Schweizer Staatsbürger_innen gilt die EWR-Verordnung Nr. 883/04. Für die Auszahlung der Familienleistungen ist demnach vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt ist (Beschäftigungsstaat-Prinzip). Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt, so ist die Familienbeihilfe in dem Land auszuzahlen, in dem sich das Kind ständig aufhält (Wohnland-Prinzip).

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht in der Regel für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Die Familienbeihilfe muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Zuständige Behörde:

Wohnsitzfinanzamt

Die Höhe der Familienbeihilfe hängt vom Alter des Kindes ab. Dazu kommen noch Kinderabsetzbeträge und Zuschläge, wenn 2 oder mehreren Kindern oder einem oder mehreren behinderten Kindern Unterhalt gewährt wird. Die Summe der Familienbeihilfe kann über den Familienbeihilfe-Rechner ermittelt werden.

Anspruch auf Familienbeihilfe hat jener Elternteil im gemeinsamen Haushalt, der diesen überwiegend führt. In Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe auch von Kindern bezogen werden.

Die Familienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt.

Weitere Informationen:

Familienbeihilfe: www.help.gv.at Familienbeihilfe: www.arbeiterkammer.at Familienbeihilfe-Rechner: familienbeihilfe.arbeiterkammer.at