Ein rechtlicher Blick auf Photovoltaikanlagen – Neues im Jahr 2025 Neben dem Netto-Null-Ziel für das Jahr 2050 als Teil des Klima- und Innovationsgesetzes traten per 1. Januar 2025 die ersten Bestimmungen des am 9. Juni 2024 in der Volksabstimmung angenommenen Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung aus erneuerbaren Energien (sog. Mantelerlass, da Änderung verschiedener Gesetze) in Kraft, z.B.: • Bundesrechtliche Erstellungspflichten: Die bereits seit Herbst 2022 geltenden Pflichten zur Erstellung von Solaranlagen (Photovoltaik oder Solarthermie) auf Dächern oder an Fassaden von Neubauten (bei einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m 2) wurden dauerhaft im Energiegesetz verankert. • Förderbeiträge: Es gibt ein neues Förderinstrument für grosse PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch (sog. gleitende Marktprämie). Ebenfalls per 1. Januar 2025 traten die Änderungen zur Grundversorgung in Kraft (neue Tarifgestaltung [Aufhebung Durchschnittspreismethode], Mindestanteile an Elektrizität aus erneuerbaren Energien). Für diese gilt jedoch eine einjährige Übergangsfrist, womit die neuen Regelungen effektiv erst ab dem Tarifjahr 2026 gelten werden.
produziertem Strom zu handeln. Damit sollen räumlich ausgedehntere Energiegemeinschaften wie beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) ermöglicht werden. Inkrafttreten voraussichtlich per 1. Januar 2026. • Harmonisierung der Vergütung für überschüssigen Solarstrom: Für kleinere Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW wird der Bundesrat Minimalvergütungen festlegen; im Übrigen wird sich der schweizweit harmonisierte Preis nach dem Quartals-Marktpreis der europäischen Strombörse (sog. Referenz-Marktpreis) richten. Somit bleibt es aktuell bei stark variierenden Vergütungstarife je nach Elektrizitätswerk. Inkrafttreten voraussichtlich per 1. Januar 2026. • Lockerung Baubewilligungsverfahren: Betrifft genügend angepasste Solaranlagen an Fassaden und Solaranlagen über / am Rande von Parkierungsanlagen. Inkrafttreten
mit der 2. Etappe der RPG Revision (vor aussichtlich im Sommer 2025). Auch in Bezug auf diverse rechtliche Herausforderungen bleibt es vorerst beim Alten: So sind im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) verschiedene mietrechtliche Vorgaben zu beachten, und auch das öffentliche Recht spielt eine Rolle (z.B. das Recht auf freien Marktzugang der sog. Grossverbraucher). Wird die Installation und der Betrieb einer Photovoltaikanlage einer Drittperson überlassen, stellen sich regelmässig Fragen nach der Möglichkeit einer grundbuchlichen Absicherung der vertraglich eingeräumten Rechte (bspw. mittels Errichtung einer Dienstbarkeit) und/ oder betreffend die Möglichkeit, die Photovoltaikanlage separat zu verpfänden. In jedem Fall essenziell bleibt eine klare vertragliche Definition der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.
Das bleibt (vorerst) gleich
Andere Regelungen des Mandelerlasses treten erst später in Kraft; insbesondere die neuen Regelungen im Stromnetzbereich benötigen mehr Zeit für die Umsetzung. Dies betrifft beispielsweise: • Einführung lokaler Elektrizitätsgemeinschaften, um auf Quartierebene mit selbst
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