III. VERFAHREN BEIM FINANZAMT 1. Jahreslohnzettel Arbeitgeber haben für jeden Arbeitnehmer einen Jahreslohnzettel (Formular L 16) auszustellen und bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Jahreslohnzettel enthält u. a. die steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) Ihres Einkommens. Diese werden zur Berechnung der Jahreslohnsteuer herangezogen (siehe Kapitel „Selbstberechnung der Steuer“).
AK-Infoservice
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