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Erklärungen des Vorstands von KPMG zur Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems, zur Unabhängigkeit und zur Fortbildungsverpflichtung
Gemäß § 55 b WPO hat eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Regelungen, die die Einhaltung der Berufspflichten gewährleisten, zu schaffen und ihre Anwendung zu überwachen sowie durchzusetzen. Die Gesamtheit der hierzu erforderlichen Maßnahmen wird als Qualitätsmanagementsystem bezeichnet.
Die in diesem Bericht dargestellten Maßnahmen und Verfahren, die als Grundlage für das Qualitätsmanagementsystem von KPMG dienen, sollen mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass die von KPMG durchgeführten Abschlussprüfungen den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Aufgrund der ihm innewohnenden Einschränkungen ist das Qualitätssicherungssystem nicht darauf ausgelegt, der Nichteinhaltung einschlägiger Gesetze und Vorschriften mit absoluter Sicherheit vorzubeugen oder eine solche zu erkennen.
Der Vorstand von KPMG berücksichtigt insbesondere die folgenden Aspekte:
– die Ausgestaltung und Wirkungsweise des in diesem Bericht beschriebenen Qualitätssicherungssystems die Feststellungen aus den verschiedenen von KPMG durchgeführten Überwachungsprogrammen (einschließlich der in diesem Bericht beschriebenen Überwachungsprogramme von KPMG International und weiterer Programme von KPMG zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften)
– die Feststellungen aus der Inspektion der APAS und daran anknüpfende Folge- beziehungsweise Verbesserungsmaßnahmen
Auf dieser Grundlage gibt der Vorstand von KPMG mit hinreichender Sicherheit folgende Erklärungen ab:
Erklärung zur Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d VO (EU) Nummer 537/2014
„Der Vorstand erklärt, dass das interne Qualitätssicherungssystem von KPMG im Geschäftsjahr zum 30. September 2022 wirksam ist.“
Erklärung zur Wahrung der Unabhängigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g VO (EU) Nummer 537/2014
„Der Vorstand erklärt, dass die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit (Seite 26 ff.) Bestandteil des Qualitätssicherungssystems von KPMG im Geschäftsjahr zum 30. September 2022 sind und eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat.“
Erklärung zur Erfüllung der Fortbildungspflicht der Berufsangehörigen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe h VO (EU) Nummer 537/2014
„Der Vorstand erklärt, dass die Berufsangehörigen von KPMG zur Erfüllung der Fortbildungspflichten (Seite 20 f.) angehalten worden sind.“
Berlin, 31. Januar 2023
Der Vorstand