
3 minute read
HOW TO HOMEPAGE
Rechtliche Rahmenbedingungen und Haftungsfallen.

Advertisement
und 90 Prozent aller österreichischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigen verfügen über eine Homepage1). Die Homepage eines Unternehmens stellt dessen digitale Visitenkarte dar, die nicht nur optisch und inhaltlich ansprechend sein sollte, sondern auch diverse rechtliche Rahmenbedingungen erfüllen muss. Im Folgenden wird auf die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsfallen für Unternehmen bei der Verwendung einer Homepage eingegangen.
IMPRESSUM Die Pflicht zur Führung eines Impressums und dessen Umfang ergibt sich für Unternehmen entweder aus § 14 Unternehmensgesetzbuch (Eintragung im Firmenbuch) oder aus § 63 Gewerbeordnung (keine Eintragung im Firmenbuch). Folgende Informationen sind nach diesen Bestimmungen grundsätzlich anzuführen: • Firmenwortlaut / Name des Gewerbetreibenden • Rechtsform (allenfalls mit Liquidationszusatz) • Sitz laut Firmenbuch / Standort laut Gewerbeberechtigung • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (falls vorhanden) Wenn ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen über die Homepage anbietet oder bewirbt, sind auch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes einzuhalten, nach denen über die oben angeführten Informationen hinaus noch folgende Informationen anzugeben sind: • geographische Anschrift • Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mailadresse) • falls die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde • falls das Unternehmen gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die
Kammer, der Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, dem es angehört • etwaige Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, in dem diese verliehen wurde • Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und der Zugang zu diesen (z. B. via Hyperlink) • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (falls vorhanden)2)
Nach den Bestimmungen des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes hat ein Unternehmen zudem auf der Homepage einen Hinweis auf die betreffende Alternative-Streitbeilegungs-Stelle (inklusive Hyperlink zur Website-Adresse ebendieser) bereitzustellen.3) Je nach Unternehmensgegenstand und Umfang der Homepage sind auch die noch weitreichenderen Informationspflichten des Mediengesetzes einzuhalten.4)
Bei Nichteinhaltung der erforderlichen Informationen im Impressum drohen – je nach verletzter Bestimmung – teilweise empfindliche Verwaltungsstrafen von bis zu 20.000 Euro.5)
DATENSCHUTZERKLÄRUNG UND COOKIE-BANNER Seit 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Um den darin normierten Informationspflichten nachzukommen, ist eine Datenschutzerklärung zu erstellen, die über die Homepage abrufbar sein muss.
Falls die Homepage sogenannte „Cookies“6) verwendet, muss ein Hinweis erfolgen (z. B. in Form eines Cookie-Banners) und ein Besucher der Homepage muss auswählen können, ob und falls ja welchen Verarbeitungen er zustimmt und welchen nicht.7)
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der DSGVO drohen empfindliche Geldstra-
MAG. FELIX HELL, BA
Rechtsanwalt bei Köll Hell Rechtsanwälte Maria-Theresien-Straße 38 6020 Innsbruck www.koellhell.at
fen von bis zu 20.000.000 Euro oder bis zu vier Prozent des gesamten, weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.8) In der Praxis wurden seit Geltung der DSGVO in Österreich bis Ende 2019 insgesamt 70.950 Euro an Verwaltungsstrafen verhängt.9)
URHEBER- UND MARKENRECHT Falls auf der Homepage fremde Bilder, Grafiken, Texte oder Slogans verwendet werden, ist zu prüfen, ob diese den Bestimmungen des Urheberrechts oder des Markenrechts unterliegen. Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzungen sind nicht nur teilweise gerichtlich strafbar10), sondern können auch teure Gerichtsverfahren wegen behaupteter Ansprüche der Urheber oder Markeninhaber auf Feststellung, Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und angemessenes Entgelt sowie Schadenersatz und Gewinnherausgabe zur Folge haben. Im Zweifelsfall sind daher fremde Bilder, Grafiken, Texte oder Slogans nicht zu verwenden.
FAZIT Wenn Sie für Ihr Unternehmen eine Homepage betreiben, sind neben den Überlegungen zu Grafiken und Texten auch eine Fülle von Rechtsvorschriften einzuhalten. Diese reichen von der Impressumspflicht über die Einhaltung der DSGVO bis hin zu beachtenden Urheber- und Markenschutzrechten. Bei Unklarheiten ist es sinnvoll, sich professionell beraten zu lassen. Dann steht einer informativen, optisch ansprechenden und auch rechtlich einwandfreien Homepage Ihres Unternehmens nichts mehr im Weg.
FUSSNOTEN:
1. L. Rabe, Anteil der Unternehmen mit eigener Website in ausgewählten Ländern in Europa im Jahr 2020, online abrufbar unter https://de.statista.com/statistik/daten/studie/73414/ umfrage/anteil-der-unternehmen-mit-websites-inausgewaehlten-laendern/, online abgerufen am 17.11.2021 2. Siehe § 6 ECG idgF. 3. Siehe § 19 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz idgF. 4. Siehe dazu ausführlich § 25 Mediengesetz idgF. 5. Übertretung nach Alternative-Streitbeilegung-Gesetz: bis zu
EUR 750,00, nach GewO: bis zu EUR 1.090,00, nach E-Commerce-
Gesetz: bis zu EUR 3.000,00, nach UGB: bis zu EUR 3.600,00, nach
Mediengesetz: bis zu EUR 20.000,00. 6. Datenpakete, die erzeugt werden, um individuelle Nutzerdaten zu verarbeiten. 7. Siehe EuGH 21.03.2019, C-673/17 (Planet49 GmbH / Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V.). 8. Siehe Artikel 83 Abs 5 DSGVO. 9. DLA Piper GDPR Data Breach Survey 2020, 9, online abrufbar unter: https://sweden.dlapiper.com/sites/default/files/node/ field_download/Data%20Breach%20Report%202021.pdf, online abgerufen am 17.11.2021 10. Siehe z. B. § 91 UrhG oder § 60 Markenschutzgesetz, jeweils idgF.