Bauen in Dänemark

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Bauen

in D채nemark

Ein Handbuch f체r Unternehmen


Zweck dieses Handbuches ist es, deutschsprachigen Bauunternehmern und Handwerkern einen gesammelten Überblick über die typischen Fragen und Antworten bei der Bautätigkeit in Dänemark zu geben. Eine solche gesammelte Darstellung hat bisher gefehlt, und die Verfasser hoffen, dem fachkundigen Leser einen praktischen Einstieg in relevante Fragen und Lösungen zu vermitteln. Es versteht sich von selbst, dass nicht alle Detailfragen behandelt werden können. Das Handbuch ersetzt (natürlich) nicht die konkrete Rechtsberatung im Einzelfall. An vielen Stellen enthält der Text Hinweise auf andere Informationsquellen, die weitergehende Informationen enthalten. Diese sind wie folgt gekennzeichnet:

PRAKTISCHER HINWEIS

VERTIEFENDER HINWEIS


Die Autoren Stefan Reinel, Jahrgang 1960, mit Zulassung als Rechtsanwalt sowohl in Dänemark als auch in Deutschland, beschäftigt sich seit vielen Jahren mit grenzüberschreitenden Rechtsfragen, die das Rechtssystem Dänemarks und Deutschlands betreffen. Das Schwergewicht der Beratung liegt hierbei auf dem Bau- und Gesellschaftsrecht. Er ist Vertrauensanwalt der deutschen, österreichischen und Schweizer Botschaft in Kopenhagen und berät die Deutsch-Dänische Handelskammer sowie die österreichische Handelsdelegation in Dänemark. Zu seinen Mandanten gehören etliche deutsche und österreichische Unternehmen, die sich von ihm bei ihren Aktivitäten in Dänemark beraten lassen. Stefen Reinel ist Partner und Vorstandsvorsitzender von MAQS Law Firm. T +45 77 40 10 05 | E sr@dk.maqs.com Carsten Mathiesen, Jahrgang 1958, berät seine Mandanten, bei denen es sich sowohl um dänische Unternehmen als auch um Firmen aus dem deutschsprachigen Raum handelt, vor allem auf dem Gebiet des Bauund Vergaberechts. Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind das Immobilienrecht sowie die Beratung bei Firmenzusammenschlüssen, und er hat im Laufe vieler Jahre bei zahlreichen Immobilien- bzw. Unternehmenskäufen mitgewirkt. Carsten Mathiesen ist Partner bei MAQS Law Firm. T +45 77 40 11 27 | E cm@dk.maqs.com Ilka Bödewadt Lauritzen berät Unternehmen vor allem im Bereich des Wirtschaftsrechts, wobei ihre Spezialgebiete Baurecht und Vergaberecht sind. Darüber hinaus beschäftigt Ilka Bödewadt Lauritzen sich mit insolvenzrechtlichen Angelegenheiten. Als Anwältin in unserer deutschen Abteilung in Kopenhagen berät Ilka Bödewadt Lauritzen häufig dänisch- und deutschsprachige Mandanten in länderübergreifenden Rechtsfragen. Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Ilka Bödewadt Lauritzen ist die Prozessführung. T +45 77 40 11 75 | E ibl@dk.maqs.com

Die Verfasser des Handbuches sind Advokaten und Rechtsanwälte der MAQS Law Firm. MAQS ist eine wirtschaftlich ausgerichtete Anwaltskanzlei, die in mehreren skandinavischen Ländern und im Baltikum vertreten ist. Die Kanzlei hat Büros in Kopenhagen, Århus, Malmö, Stockholm, Göteborg, Tallinn, Riga und Vilnius und beschäftigt insgesamt etwa 400 Mitarbeiter.

Die Juristen von German Nordic Legal sind mit dem Wirtschaftsleben in Dänemark und in Deutschland und mit den Möglichkeiten und Herausforderungen der dänisch-deutschen Zusammenarbeit bestens vertraut – sowohl was die Lösung von Rechtsfragen betrifft, als auch auf sprachlicher und kultureller Ebene.

Die Abteilung German Nordic Legal mit ihrer Spezialisierung auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden dänisch-deutschen Rechtsfragen ist die größte Abteilung dieser Art in Dänemark.

MAQS LAW FIRM Pilestræde 58, 1112 Kopenhagen, Dänemark T +45 33 12 45 22, F +45 33 93 60 23, www.maqs.com


Foto: Martin K. I. Christensen


Inhalt 6

BAUEN IN DÄNEMARK ­– GROSSE GESCHÄFTSCHANCEN FÜR 10 JAHRE 6 Der Bausektor –­ ein aktueller Überblick | 8 Bauprojekte in Dänemark

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AUSSCHREIBUNGEN UND BAUVERTRÄGE IN DÄNEMARK

10 Öffentliche Ausschreibungen | 12 Bauverträge | 14 Baurechtsstreitigkeiten |

14 Beweisaufnahme im dänischen Baurechtsverfahren

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BAUSTELLE IN DÄNEMARK

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FAHRZEUGE IN DÄNEMARK

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ARBEITSBEDINGUNGEN IN DÄNEMARK

16 Registrierungspflichten | 17 Sicherheit auf dem Bau | 19 Unternehmensbesteuerung | 20 Umsatzsteuer

22 Registrierungspflichten und Abgaben | 24 Durchführung der Registrierung | 25 Kennzeichnungspflichten für Warentransporter

27 Der dänische Arbeitsmarkt | 28 Arbeiter | 30 Angestellte | 32 Zuständige Gerichte

bei Arbeitsverfahren | 33 Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis | 34 Sozial-

beiträge | 35 Altersvorsorge und Renten | 37 Das dänische Steuersystem | 39 Dänische Feiertage

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AUSGEWÄHLTE TARIFVERTRAGSBESTIMMUNGEN

42 Urlaubsgeld und Sonn- und Feiertagszuschlag | 42 ULAK/SOKA-BAU | 42 Arbeits-

marktrente | 43 Arbeitszeitbestimmungen | 43 Mindestlohnbestimmungen | 44 Fahrt-

kosten und Fahrtzeit | 44 Anforderungen hinsichtlich der Dokumentation von Arbeits-

46 47 51

verträgen | 45 Neuerungen in den Tarifverträgen ab 1. März 2014

WICHTIGE KONTAKTADRESSEN VOKABELLISTE

48 Behörden & Organisationen | 49 Bautechnische & juristische Begriffe

REGISTER

BAUEN IN DÄNEMARK – EIN HANDBUCH FÜR DEUTSCHE UNTERNEHMER

1. Ausgabe, Mai 2014 | HERAUSAGEBER: MAQS LAW FIRM,

Pilestræde 58, 1112 Kopenhagen, Dänemark, T+45 33 12 45 22, F+45 33 93 60 23, www.maqs.com | REDAKTION: Stefan Reinel (MAQS Law Firm), Carsten Mathiesen (MAQS Law Firm), Jana Behlendorf (Deutsch-Dänische Handelskammer) | GRAPHISCHES DESIGN: Deutsch-Dänische Handelskammer


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Bauen in Dänemark — große Geschäftschancen für 10 Jahre

DEUTSCH-DÄNISCHE HANDELSKAMMER:

Bauen in Dänemark – große G Die dänische Bauwirtschaft ist derzeit für

deutsche Unternehmen der Branche besonders interessant. Es wird in viele Bauprojekte aller möglichen Größenordnungen investiert. Für die nächsten 10 Jahre sind Investitionen im Umfang von 60 Milliarden € geplant. Und das Angebot der dänischen Mitbewerber ist geschrumpft.

Der Bausektor – ein aktueller Überblick Vor der Krise trieben die privaten Bauprojekte die dänische Bauwirtschaft und die Volkswirtschaft im Ganzen an. Dänemark hatte – relativ gesehen – den drittgrößten Bausektor der EU, nach Irland und Spanien. Anfang 2006 wurden private Wohnungs- und Büroflächen in der Größenordnung von 3 Millionen qm begonnen. Ende 2013 betrug der Wert nur 0,5 Millionen qm. Ein Aufschwung bei diesem Geschäft ist nicht in Sicht. Trotzdem sind die Chancen für deutsche Bauunternehmen so gut wie nie. Das liegt an einer Vielzahl öffentlicher Projekte, die Arbeit und Umsätze für die nächsten 10 Jahre liefern. Investiert wird in Straßen, Brücken, Bahnverbindungen inkl. U-Bahn-Bau und Krankenhäuser. Berechnungen für die Gesamtinvestitionen belaufen sich auf über 60 Milliarden € bis 2023. Eine Sonderstellung nimmt das Projekt Fehmarn-Belt-Tunnel ein. Über die Großprojekte

DER AUTOR Reiner Perau ist seit 2008 Geschäftsführer der Deutsch-Dänischen Handelskammer in Kopenhagen, deren Aufgabe es ist, deutschen Unternehmen den Zugang zum dänischen Markt zu erleichtern. Hierfür bietet die Handelskammer zahlreiche Dienstleistungen zu mittelstandsfreundlichen Preisen an, z. B. Personalsuche, Umsatzsteuerservice, Lohn- und Finanzbuchhaltungsservice.

hinaus fließen erhebliche Mittel in die Modernisierung der Kanalisation und die energetische Sanierung des Gebäudebestandes. Eine Übersicht über die jahresweise investierten Summen gibt die Abbildung:

Dänische Bauaktivitäten 2013-2023 Mrd. DKK.

40 35 30 25 20 15 10 5 '13 '14 '15 '16 '17 '18 '19 '20 '21 '22 '23 Quelle: Børsen

Während große und damit auch komplexe Projekte boomen, wird das Angebot der dänischen Bauwirtschaft schwächer: Im Jahr 2013 mussten zwei große Unternehmen der dänischen Baubranche, E. Pihl & Søn und Engsø Gruppen, Konkurs anmelden. Die entstandene Lücke muss durch ausländische Anbieter geschlossen werden.


Gesch채ftschancen f체r 10 Jahre

Foto: John Ricky Molloy


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Bauen in Dänemark — große Geschäftschancen für 10 Jahre

Bauproj

in D M

M

Krankenhäuser Eisenbahn & Stadtbahn

Autobahnen

Brücken & Tunnel

Windparks

Metro


Bauen in Dänemark — große Geschäftschancen für 10 Jahre

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Dänemark

Die Karte gibt einen Überblick über die wichtigsten anstehenden Projekte.

Straßen und Brücken

Die Verkehrsinfrastruktur wird verbessert. Autobahnen – vor allem in Jütland – werden neu gebaut oder erweitert. Im Hinterland des Fehmarntunnels wird die „Storstrømsbrücke” neu gebaut. Zuständig für den Bau von Straßen und Brücken ist die Behörde „Vejdirektoratet“. Auf ihren Internetseiten sind die Ausschreibungen zu finden: http://vejdirektoratet.dk.

Krankenhäuser

Das Gesundheitswesen wurde in Dänemark reorganisiert. Die Verantwortung wurde auf die fünf Regionen (Hauptstadt, Seeland, Süddänemark, Mitteljütland und Nordjütland) übertragen. In allen Regionen werden zentrale „Superkrankenhäuser“ und weitere Krankenhäuser gebaut. Insgesamt werden über 5 Milliarden € investiert. Die Website www.danishhospitalconstruction.com gibt eine gute Übersicht über die Projekte.

Fehmarn-Belt-Tunnel

Der Bau des Fehmarn-Belt-Tunnels ist das größte Infrastrukturprojekt Nordeuropas. Es geht

um die Konstruktion eines 19 Kilometer langen Senktunnels zwischen Rødbyhavn und der deutschen Insel Fehmarn. Dazu kommt die Anbindung des Tunnels. Neun internationale Konsortien sind prä­qualifiziert. Zur Herstellung der Tunnelelemente wird in Rødbyhavn eine Fabrik entstehen. Dazu werden Portale und Rampen gebaut werden. Die Konsortien werden Unterauftragnehmer brauchen. Die Website des Bauherrn Femern A/S bietet viele Informationen für interessierte Unternehmen auch auf Deutsch - siehe www.femern.de.

Die Deutsch-Dänische Handelskammer stellt auf Deutsch zahlreiche Informationen über aktuelle dänische Ausschreibungen zur Verfügung, hilft bei der Kalkulation von Angeboten und übernimmt die Lohnbuchhaltung für deutsche Mitarbeiter in Dänemark. Eine Übersicht über alle Leistungen der Handelskammer finden Sie unter www.handelskammer.dk/bauprojekte.

Bahnverbindungen

Die Bahnstrecke von Rødbyhavn nach Kopenhagen wird als Hinterlandanbindung des Fehmarn-Belt-Tunnels ausgebaut, so dass Geschwindigkeiten von bis zu 250 km/h ermöglicht werden.

Kanalisation

Derzeit werden etwa 750 Millionen € jährlich in Erhaltung und Ausbau der Kanalisation investiert. Große Überschwemmungen in den Jahren 2011 und 2012 lassen den Investitionsbedarf in der Zukunft eher noch steigen.

Energetische Sanierung

Der Gebäudebestand in Dänemark ist relativ alt und schlecht isoliert. Damit Dänemark seine Ziele zur Energieeinsparung trotzdem erreichen kann – der Energieverbrauch des Bestands soll um 50 % sinken – wird massiv in Energieeffizienz investiert: zwischen 2011 und 2016 etwa 4 Milliarden €.

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Ausschreibungen und Bauverträge in Dänemark

Ausschreibungen und Bauverträge in Dänemark D

ieses Kapitel gibt einen Überblick über öffentliche Ausschreibungen und Bauverträge in Dänemark.

Öffentliche Ausschreibungen In Dänemark besteht wie in den anderen Ländern der EU grundsätzlich eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung von Bauprojekten, die vom Staat, von Gemeinden und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt werden.

Übersicht über laufende Ausschreibungen

Ein ausländischer Bauunternehmer oder Handwerker kann sich relativ einfach einen Überblick über in Dänemark ausgeschriebene öffentliche Projekte verschaffen. Auf der Website www.udbud.dk („udbud” = Ausschreibung) sind alle öffentlichen Ausschreibungen in Dänemark aufgelistet. Die Website enthält sowohl nationale Ausschreibungen als auch EU-Ausschreibungen und wird täglich aktualisiert. Die Website ist allerdings nur auf Dänisch zugänglich. Auf dieser Website können die Suchkriterien eingegeben werden, die für das eigene Unternehmen interessant sind. Über einen kostenlosen E-Mail-Service wird man automatisch unterrichtet, wenn eine neue Ausschreibung veröffentlicht wird, die zu dem eingerichteten Profil passt. Über die Website können auch andere Lieferanten ausfindig gemacht werden, mit denen ein gemeinsames Angebot erstellt werden kann.

Im dänischen Ausschreibungsregister www.udbud.dk sind sämtliche öffentliche Ausschreibungen in Dänemark aufgeführt. Über einen E-Mail-Service kann man laufend und kostenfrei über relevante Ausschreibungen informiert werden. Die Handelskammer stellt zahlreiche Ausschreibungsinformationen auf Deutsch zur Verfügung - siehe www.handelskammer.dk/bauprojekte.

Verpflichtung zur Ausschreibung

Die dänischen Ausschreibungsregeln verpflichten den Staat, die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Aufträge mit einem Volumen ab 67.000 € öffentlich auszuschreiben. Aufträge für Dienstleistungen und Waren­ einkäufe staatlicher Körperschaften mit einem Volumen ab 124.200 € und Aufträge für Dienstleistungen und Wareneinkäufe von kommunalen Körperschaften mit einem Volumen ab 192.000 € müssen außerdem EU-weit ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsunterlagen müssen angeben, nach welchen Kriterien unter den Bietern ausgewählt wird – d. h. ob das günstigste oder das zweckmäßigste Angebot die Ausschreibung gewinnen wird.

Anforderungen an das Angebot

Bei Angebotsabgabe müssen Ausschreibungsvorgaben genau beachtet werden. Die ausschreibende Behörde ist verpflichtet, Angebote abzulehnen, welche die Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllen. Die Anforderungen an die Präzision eines Angebots sind streng. Soll der Bieter etwa die


Foto: Ricky John Molloy

Qualität seiner Leistung nachweisen und erbringt er diesen Nachweis in anderer Weise als von der auftragserteilenden Behörde vorgeschrieben, muss die Behörde den Bieter disqualifizieren. Dies gilt sogar, wenn der Nachweis des Bieters besser als der in den Ausschreibungsunterlagen erbetene Nachweis ist. Die Einhaltung der Vergaberegeln wird durch das Durchsetzungsgesetz für die Ausschreibungsvorschriften („Lov om håndhævelse af udbudsreglerne“) geregelt und erstin­ stanzlich vom Beschwerdeausschuss für Vergabesachen („Klagenævnet for udbud“) überwacht. Ein Angebot sollte nicht nur von Technikern erstellt werden. Auch die Beteiligung eines juristischen Ratgebers ist zu empfehlen, da die Ausschreibungsvorgaben äußert penibel einzuhalten sind.

Beschwerdeverfahren bei Ausschreibungsfehlern

Bei einer Beschwerde an den Beschwerdeausschuss für Vergabesachen („Klagenævnet for udbud”) prüft dieser nicht von Amts wegen, welche Vergaberegeln verletzt sein könnten. Es ist deshalb zu empfehlen, dass vor der Beschwerdeeinreichung die möglicherweise verletzten Vergaberegeln gründlich geprüft und Argumente in der Beschwerdeschrift detailliert vorgetragen werden. Eingereichte Beschwerden sollten wie eine Klageschrift in einem Gerichtsverfahren formuliert sein, und es ist darauf zu achten, dass

bei der Einreichung der Beschwerde die Anträge und Vorbringen genauestens angegeben und präzise formuliert sind, da der Ausschuss nur zu dem tatsächlichen Vortrag Stellung nimmt. Die Einschaltung eines Anwalts bei der Beschwerdeeinreichung ist anzuraten. Wurde ein Auftrag unter Verletzung der Ausschreibungsregeln erteilt, können die übergangenen Bieter Schadensersatz verlangen. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs scheitert aber oft daran, dass die übergangenen Bieter die Höhe des Schadens nur ungenügend nachweisen können. Bei Auftragserteilung unter Verletzung der Ausschreibungsregeln kann der Beschwerdeausschuss, wenn es sich um grobe Verletzungen handelt, bereits abgeschlossene Verträge auch für nichtig erklären, wonach dann das Ausschreibungsverfahren erneut durchgeführt werden muss. Innerhalb der sogenannten „Stand-Still“-Periode von 10 bzw. 15 Tagen kann durch eine Beschwerde beim Beschwerdeausschuss für Vergabesachen („Klagenævnet for udbud“) verhindert werden, dass dem vorgezogenen Bieter der endgültige Zuschlag erteilt wird.

Für übergangene Bieter, die ihre Vorbehalte noch im Ausschreibungsverfahren anbringen möch­ ten, ist die Beachtung der „Stand-Still“-Periode von 10 Tagen (bei elektronischer Kommunikation) und 15 Tagen (bei anderer schriftlicher Kommunikation) wichtig.


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Ausschreibungen und Bauverträge in Dänemark

Die „Stand-Still“-Periode beginnt ab der schrift­ lichen Erteilung des Zuschlags. Während dieser „Stillhalte-Periode“ darf mit dem vorgezogenen Bieter kein endgültiger Vertrag abgeschlossen wer­ den. Übergangene Bieter können inner­halb dieser Periode beim Beschwerdeausschus beantragen, dass die Beschwerde gegen die Zuteilung des Auftrags aufschiebende Wirkung erhält. Der Beschwerdeausschuss hat dann im Schnellverfahren zu entscheiden, ob der endgültige Vertragsabschluss zunächst nicht möglich ist. Der Beschwerdeausschuss für Vergabesachen kann mit seiner endgültigen Entscheidung einen Vertrag für nichtig erklären und den ausschreibenden Behörden sogar „Bußgelder“ in Millionenhöhe auferlegen.

Bauverträge Dänisches Recht kennt im Gegensatz zum deutschen BGB und dem österreichischen ABGB keine allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für Werkverträge. Das Baurecht basiert hauptsächlich auf – ungeschriebenen – generellen schuldrechtlichen Prinzipien. Haben der dänische Bauherr und der ausländische Bauunternehmer keine Rechtswahl Die allermeisten Bauverfahren in Dänemark richten sich nach den für die in der Baubranche üblicherweise vereinbarten Standardbedingungen AB 92 und ABT 93, die beide in deutscher Übersetzung zugänglich sind.

Foto: Ricky John Molloy

getroffen, gilt dänisches Recht. In der Praxis unterliegen die meisten Bauverträge in Dänemark den unten beschriebenen allgemeinen Standardbedingungen der AB 92 und ABT 93.

AB 92 und ABT 93

Bei AB 92 („Almindelige betingelser for arbejder og leverancer i bygge- og anlægsvirksomheder“ = Allgemeine Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen bei Bauleistungen) und ABT 93 („Almindelige betingelser for totalentreprise“ = Allgemeine Bedingungen für Generalunternehmen) handelt es sich um Standardbedingungen der dänischen Baubranche. Die Bedingungen finden aber nur bei ausdrücklicher Vereinbarung durch die Vertragsparteien Anwendung. Abweichungen von einzelnen Klauseln der Standardbedingungen können frei vereinbart werden und werden auch oft vereinbart. Vor Abschluss eines Bauvertrags ist das gründliche Studium der geltenden Bedingungen dringend zu empfehlen. AB 92 und ABT 93 weichen in vielen Punkten von deutschen und österreichischen Gepflogenheiten ab.

Sicherheitsleistungen

In der dänischen Praxis gilt ein anderes Sicherheitsleistungssystem als nach der deutschen VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und den österreichischen ÖNORMen.


Ausschreibungen und Bauverträge in Dänemark

Ist nichts anderes vereinbart, ist der Bauunternehmer nach AB 92 verpflichtet, acht Tage nach Vertragsunterzeichnung eine Sicherheit – in der Regel in der Form einer Bankgarantie – in Höhe von 15 % der Bausumme zu leisten. Nach Abnahme der Bauleistung wird diese Sicherheit auf 10 % reduziert und ein Jahr nach der Abnahme auf 2 %. Die Sicherheitsleistung des Bauunternehmers endet endgültig fünf Jahre nach Abnahme. Der Bauherr hat auf Verlangen des Bauunternehmers acht Tage nach Vertragsunterzeichnung eine Sicherheit von durchschnittlich drei monatlichen Bauraten, jedoch mindestens 10 % der Bausumme, zu leisten.

Die genauen Vorschriften für die Sicherheitsleis­ tungen seitens des Bauherrn und des Bauunternehmers ergeben sich aus §§ 6-7 der ABT 93 und AB 92. Der Hauptverband der Dänischen Bauwirtschaft („Dansk Byggeri“) hat auf der Homepage www.danskbyggeri.dk dänische Standardformulierungen für solche Sicherheitsleistungen.

Zahlungen

Im Gegensatz zur deutschen VOB und den österreichischen ÖNORMen setzen die dänischen AB 92 die monatliche Bezahlung der laufend ausgeführten Arbeiten voraus. Anstelle dieser Regelung kann aber auch ein Zahlungsplan vereinbart werden. Eine Schlussrechnung ist spätestens 25 Tage nach Abnahme auszustellen und spätestens 15 Tage nach Erhalt zu zahlen. Dem dänischen System ist das System der deutschen VOB und der österreichischen ÖNORMen mit Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen und ein­er Schlusszahlung fremd.

Die genauen Vorschriften für die üblichen Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus Abschnitt C der ABT 93 und Abschnitt D der AB 92.

Recht auf Einstellung der Arbeit bei fehlender Zahlung

Der Bauunternehmer kann seine Arbeiten einstellen, wenn fällige Zahlungen nicht geleistet wurden und er vorab dem Bauherrn eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung binnen fünf Tagen zugestellt hat. Die Einstellung der Arbeiten ist jedoch immer mit dem Risiko verbunden, dass der Bauunternehmer durch die Einstellung der Arbeiten in Verzug gerät, falls sich später herausstellt, dass der Bauherr berechtigt war, die Zahlungen nicht zu leisten.

Die genauen Vorschriften über das Recht auf Einstellung der Arbeit ergeben sich aus § 23 der ABT 93 und AB 92.

Fristverlängerung

Der Bauunternehmer und der Bauherr haben das Recht auf Fristverlängerung für ihre Verpflichtungen u. a. bei: • • •

Höherer Gewalt Extremen Wetterverhältnissen. Öffentlichen Auflagen oder Verboten.

Der Bauunternehmer ist verpflichtet, dem Bauherrn die Umstände, die zu einer Fristverlängerung führen können, schriftlich anzuzeigen. Auch der Bauherr ist verpflichtet, dem Bauunternehmer die Umstände, die zu einer Fristverlängerung führen können, schriftlich anzuzeigen. Nach der deutschen VOB können beide Parteien den Bauvertrag kündigen, wenn der Verzug mehr als drei Monate andauert. Nach der ÖNORM B2110 sind die Parteien des Bauvertrags zum Rücktritt berechtigt, wenn sich eine der Parteien im Verzug befindet, eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsandrohung gesetzt wird und diese Frist überschritten wird. Nach AB 92 kann der Bauunternehmer bei wesentlicher Verzögerung seitens des Bauherrn oder anderen Unternehmern kündigen.

Die genauen Vorschriften für die Möglichkeiten einer Fristverlängerung ergeben sich aus Abschnitt D der ABT 93 und Abschnitt E der AB 92.

Vertragsstrafen

Vertragsstrafen bei Verzug setzen eine ausdrückliche Vereinbarung darüber voraus. Vertragsstrafen sind somit nicht automatisch Bestandteil der ABT 93 und AB 92. Sind Vertragsstrafen vereinbart, schließt dies in der Regel einen darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruch aus. Die Höhe einer Vertragsstrafe ist üblicherweise abhängig von dem Bauvolumen. In der Regel wird eine Deckelung der Höhe der Strafe vereinbart, die zwischen 5 und 15 % der Bausumme beträgt.

Abnahme

Unmittelbar vor der Fertigstellung hat der Bauunternehmer dem Bauherrn eine Fertigstellungsanzeige mit Angabe des Zeitpunktes der Fertigstellung zu übermitteln.

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Ausschreibungen und Bauverträge in Dänemark

Der Bauherr hat daraufhin spätestens 10 Tage nach der Fertigstellung zu einer förmlichen Abnahme einzuladen. Lädt der Bauherr nicht zu dieser förmlichen Abnahme ein, gilt das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt als abgenommen. Über die Abnahme ist vom Bauherrn ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Die genauen Vorschriften für die Abnahme ergeben sich aus Abschnitt E der ABT 93 und Abschnitt F der AB 92.

Mängel

Nach der VOB liegt ein Mangel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Nach österreichischem Recht liegt ein Mangel bei Fehlen von vereinbarten oder im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (ÖNORMen, anerkannte Regeln der Technik) vor. Nach AB 92 liegt ein Mangel vor, wenn die Leistung nicht vertragsgerecht ausgeführt ist oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Bei der Abnahme sind festgestellte Mängel anzuzeigen. Werden angezeigte Mängel innerhalb der angegebenen Frist nicht ausgebessert, kann der Bauherr die Mängel auf Kosten des Bauunternehmers beseitigen lassen. Nach AB 92 ist außerdem ein Jahr nach Abnahme und nochmals fünf Jahre nach Abnahme eine Besichtigung des Bauwerks vorgesehen. Hier festgestellte Mängel sind vom Bauunternehmer zu beheben. Die Regeln über Mängel ergeben sich aus Abschnitt F der ABT 93 und Abschnitt G der AB 92.

Baurechtsstreitigkeiten Baurechtsstreitigkeiten wegen Mängeln oder aus anderen Gründen werden in Dänemark anders gehandhabt als in Deutschland oder Österreich. Während Baurechtsstreitigkeiten in Deutschland und Österreich im Rahmen von Gerichtsverfahren der ordentlichen Gerichte behandelt werden, werden Bauverfahren in Dänemark in der Regel nach AB 92 durch das Schiedsgericht für Bautätigkeiten („Voldgiftsnævnet for bygge- og anlægsvirksomhed”) in Kopenhagen (oder nach Absprache

der Parteien an einem anderen Ort in Dänemark) entschieden. Das Schiedsgericht ist neben einem Juristen – meist ein Richter der dänischen Oberlandesgerichte – auch mit bausachverständigen Richtern besetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig, und eine Berufung ist deshalb nicht möglich. Abschnitt I der ABT 93 und Abschnitt J der AB 92 enthalten detaillierte Vorschriften über „Streitigkeiten“.

Beweisaufnahme im dänischen Baurechtsverfahren Die Parteien können das Schiedsgericht für Bautätigkeiten („Voldgiftsnævnet for bygge- og anlægsvirksomhed”) schon vor einem formellen Schiedsverfahren darum bitten, einen Sachverständigen zur Begutachtung von Mängeln zu bestellen. Der Sachverständige kann schon vor einem eigentlichen Schiedsverfahren ein Gutachten erstellen. Dieses Gutachten kann zur Schadensfeststellung dienen und die Grundlage für Vergleichsverhandlungen darstellen. Foto: Mikkel Bache


Baustelle in Dänemark F

ür Baustellen in Dänemark gibt es verschiedene Registrierungspflichten. Für ausländische Unternehmen gelten darüber hinaus weitere besondere Vorschriften, die zu beachten sind. Für alle Unternehmen, die eine Betriebsstätte in Dänemark haben, gilt die Pflicht zur Eintragung im ”CVR-Register”, s. unten, Seite 17. Die Eintragungspflicht gilt auch für ausländische Unternehmen. Ausländische Dienstleister und Bauunternehmer müssen sich außerdem – unabhängig davon, ob sie in Dänemark eine Betriebsstätte unterhalten – im sogenannten „RUT-Register”, s. unten, Seite 16, eintragen. Foto: Ulrik Samsøe Figen


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Baustelle in Dänemark

Registrierungspflichten RUT-Register

Dänemark hat ein besonderes Register für ausländische Unternehmen, die in Dänemark Dienstleistungen oder Bautätigkeiten erbringen, das „RUT-Register“ („Register for udenlandske tjenesteydere” = Register für ausländische Dienstleistungserbringer). Die Eintragung in dieses Register ist zwingend. Dort muss jedes ausländische Unternehmen, das in Dänemark Dienstleistungen – auch andere Dienstleistungen als Bautätigkeiten – erbringt, eingetragen werden. Neben dem Unternehmen müssen auch die einzelnen Arbeitnehmer, die das Unternehmen für die Tätigkeiten in Dänemark beschäftigt, namentlich eingetragen werden. Bei fehlender Eintragung werden sowohl der Bauherr als auch der Bauunternehmer mit Geldbußen ab DKK 10.000 (1.350 €) bestraft. Das Register, das öffentlich zugänglich ist, wird von den dänischen Gewerkschaften als „Checkliste“ für neu auf den dänischen Markt gekommene ausländische Unternehmen genutzt. Außerdem werden Betriebe, die in dem Register eingetragen sind, von den dänischen Behörden häufiger kontrolliert als dänische Unternehmen. Die EU-rechtliche Zu-

lässigkeit des Registers ist zweifelhaft. Zuständig für das Register ist das dänische Gewerbeamt („Erhvervsstyrelsen“). Ein ausländisches Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Dänemark entsendet, muss dem „RUT-Register” Folgendes melden:

• Name und Adresse (Sitz) des anmeldepflichtigen Unternehmens

• CVR-Nummer (Handelsregisternummer) • • • •

oder SE-Nummer (Steuernummer), falls vorhanden Datum des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Tätigkeit in Dänemark Ort, an dem die Dienstleistung ausgeführt wird Kontaktperson des meldepflichtigen Unternehmens in Dänemark mit Email und Telefonnr. Branchen-Code (d. h. europäischer „NACE code” = Nomenclature générale des activités économiques dans les Communautés Européennes) Identität der entsendeten Arbeitnehmer sowie die Dauer der Entsendung.

Foto: BEE LINE fotoarkiv

Foto: Preben Kirkholt


Baustelle in Dänemark

Die Eintragung in das RUT-Register kann online unter www.virk.dk vorgenommen werden. Das Eintragungsformular und die Online-Hilfen liegen dort auch in deutscher Sprache vor. Auch die Deutsch-Dänische Handelskammer ist hierbei behilflich.

CVR-Register

Neben der Registrierung im RUT-Register ist in den meisten Fällen auch eine Registrierung im zentralen Unternehmensregister CVR („Det centrale virksomhedsregister“) vorzunehmen. Dies ist der Fall, wenn eine wesentliche gewerbliche Aktivität in Dänemark ausgeübt wird. Die Eintragung kann über einen dänischen Anwalt vorgenommen werden. Übt ein Unternehmen eine wesentliche gewerbliche Aktivität in Dänemark aus, entsteht aus handelsregisterrechtlicher Sicht eine registrierungspflichtige Filiale. Dies gilt auch, obwohl das Unternehmen vielleicht gar nicht beabsichtigt hat, eine solche Filiale zu gründen. Ausschlaggebend ist nur, ob eine solche „wesentliche gewerbliche Aktivität“ vorliegt. Dies gilt zum Beispiel, wenn über längere Zeit eine Baustelle in Dänemark betrieben wird. Eine wesentliche gewerbliche Aktivität liegt dagegen nicht vor, wenn es sich nur um einzelne Bauaufträge von begrenzter Dauer und für einen einzigen Auftraggeber handelt. Mit der Registrierung im CVR-Register entsteht gleichzeitig auch die Pflicht zur Einrichtung eines digitalen Briefkastens. Dänische Behörden führen ihren Schriftverkehr mit Unternehmen, die im CVR-Register eingetragen sind, ausschließlich elektronisch - allerdings nur auf Dänisch. Die Registrierung im CVR-Register bedeutet nicht unbedingt, dass auch gleichzeitig eine steuerpflichtige Betriebsstätte entsteht. Dies entscheidet sich nach den hierfür relevanten steuerrechtlichen Regelungen (siehe Seite 19). Für die Gründung einer eigentlichen Tochtergesellschaft gelten besondere Regeln. Eine dänische GmbH („ApS“) kann schon mit einem Stammkapital von DKK 50.000 (6.700 €) gegründet werden. Dies kann über einen dänischen Anwalt – ohne Notarzwang – erfolgen. Neuerdings gibt es auch die Möglichkeit der Gründung einer 1-Kronen-Gesellschaft („IVS“ = „iværksætterselskab“). Unter www.cvr.dk kann online Einblick in das CVR-Register genommen werden. Dort lassen sich auch Handelsregisterauszüge und Jahresabschlüsse dänischer Unternehmen abfragen, teilweise gegen Entrichtung einer Gebühr. Auf der Website gibt es eine kurzgefasste englische Beschreibung des Registers.

Einen generellen Überblick über die zuständigen dänischen Behörden auf Englisch gibt die Internetseite www.businessindenmark.dk

Sicherheit auf dem Bau Den Sicherheitsvorschriften auf dem Bau wird in Dänemark hohe Bedeutung beigemessen. Während gewerbliche Tätigkeiten in Dänemark grundsätzlich keine Gewerbezulassung erfordern, gibt es für bestimmte Tätigkeiten auf dem Bau eine Genehmigungspflicht. Die dänischen Vorschriften über einen Sicherheitsausschuss auf einer Baustelle ab einer gewissen Anzahl Arbeiter (Seite 18) und die Regelungen bezüglich der Versicherung gegen Betriebsunfälle (Seite 18) unterscheiden sich ebenfalls von den entsprechenden deutschen und österreichischen Vorschriften.

Der Arbeitsschutzrat für die Baubranche („Branchearbejdsmiljørådet for Bygge & Anlæg”) hat in Zusammenarbeit mit dem dänischen Gewerbeaufsichtsamt („Arbejdstilsynet”) ein deutschsprachiges Handbuch über die Sicherheit in der Baubranche herausgegeben, welches kostenlos unter http://haandbogen.info/ heruntergeladen werden kann. Weitere Informationen auf Deutsch gibt es unter www.byggesikkerhed.dk.

Genehmigungspflichten für Unternehmen und Personen

Grundsätzlich besteht in Dänemark Gewerbefreiheit. Im Handwerk gibt es allerdings für die Ausführung von Elektro-, Sanitär- und Gasinstallationen besondere Zulassungspflichten. Hier muss bei der Sicherheitsbehörde („Sikkerhedsstyrelsen“) eine Gewerbezulassung für die Ausführung solcher Arbeiten beantragt werden. Neben dem Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagement-Systems (z. B. ISO-Zertifizierung) muss auch ein Führungszeugnis vorgelegt werden. Sicherheitsrelevante Arbeiten dürfen nur nach Vorlage eines Nachweises einer zusätzlichen Aus­ bildung oder einer praktischen zwei-jährigen Er­ fahrung ausgeführt werden. Zuständig für die

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Baustelle in Dänemark

Genehmigung ist das Gewerbeaufsichtsamt („Arbejdstilsynet“). Genehmigungspflichtig sind u. a.:

• • • • • • • •

Arbeiten mit Asbest, Gerüstbau, Montage von Aufzügen, Bedienen von Gabelstaplern, Bedienen von Kränen, Arbeiten mit Kältemitteln, Arbeiten an Kesselanlagen, Schweißarbeiten. Die Homepage der Sicherheitsbehörde („Sikkerhedsstyrelsen“) enthält englischsprachige Hinweise über relevante Genehmigungspflichten unter www.sik.dk.

Sicherheit auf der Baustelle

Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern sind dazu verpflichtet, zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz einen Sicherheitsausschuss („sikkerhedsudvalg“) einzurichten, in dem sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vertreten sind. Dieser Sicherheitsausschuss soll Sicherheitsvorkehrungen planen und über diese informieren sowie deren Einhaltung überwachen. Das Gewerbeaufsichtsamt („Arbejdstilsynet“) führt Be­ sichtigungen von Arbeitsplätzen und

Foto: Nicky Sonne

Bau­stellen durch, bei denen die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen überprüft wird. Auf der Homepage des Gewerbeaufsichtsamts („Arbejdstilsynet“) gibt es einige relevante Broschüren über die Sicherheit auf dem Bau in deutscher Sprache: http://arbejdstilsynet.dk

Versicherung gegen Betriebsunfälle

Der Arbeitgeber haftet bei Betriebsunfällen für die Krankheitsfolgen des Arbeitnehmers und ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungen gegen Betriebsunfälle abzuschließen. Relevante Versicherungspakete werden von den dänischen Versicherungsgesellschaften angeboten. Die Höhe der jährlichen Versicherungsprämie richtet sich nach der konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers. Beispielsweise betragen die jährlichen Prämien für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer etwa:

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Bauarbeiter Zimmermann Maurer Klempner Maler Elektroinstallateur

1.300 € 1.100 € 1.000 € 900 € 700 € 600 €


Baustelle in Dänemark

Unternehmensbesteuerung Bautätigkeiten in Dänemark unterliegen der Unternehmensbesteuerung, wenn durch die Tätigkeit in Dänemark eine steuerliche „Betriebsstätte“ begründet wird. Auch ohne die Begründung einer Betriebsstätte kann bei Arbeitnehmerüberlassung eine Besteuerung in Dänemark in Frage kommen. Unabhängig von der Frage der Betriebsstätte sind die Umsatzsteuervorschriften zu beachten (Seite 20).

Betriebsstätte

Eine feste Betriebsstätte – und damit eine Steuerpflicht in Dänemark – entsteht in der Regel immer dann, wenn in Dänemark Geschäftsräume für die Tätigkeit eingerichtet werden. Eine Betriebsstätte entsteht nicht schon durch:

• Einrichtungen, die ausschließlich zur Lage•

rung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren benutzt werden, Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zum Einkauf von Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen genutzt werden, Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich der Werbung, der Erteilung von Auskünften oder der Ausübung ähnlicher Tätigkeiten dienen, und Bautätigkeiten von unter 12 Monaten.

„Bautätigkeiten“ umfassen die Errichtung von Gebäuden, aber auch Straßenbau- und Erdarbeiten sowie Montagearbeiten in der Industrie. In vielen Fällen sind die Bautätigkeiten von einer kürzeren Dauer als 12 Monate – und dann entsteht keine steuerpflichtige Betriebsstätte. Bei Großprojekten wird meistens schon aus Haftungsbeschränkungsgründen eine eigene Tochtergesellschaft in Dänemark gegründet, die in Dänemark steuerpflichtig ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine steuerpflichtige Betriebsstätte vorliegt, wird grundsätzlich jede einzelne Bautätigkeit für sich beurteilt. Wenn allerdings ein ökonomischer oder geografischer Zusammenhang zwischen den Bautätigkeiten besteht (z. B. Errichtung einer Reihenhaussiedlung), gilt dies als eine zusammenhängende Bautätigkeit. Unterbrechungen der Bautätigkeit am selben Bauvorhaben, z. B. wegen Urlaubs oder schlechten Wetters, bewirken nicht, dass die Frist von 12 Monaten aufs Neue beginnt. In einigen Fällen kann eine steuerliche Betriebs-

stätte auch vorliegen, obwohl die Bautätigkeit kürzer als 12 Monate ist und auch keine Geschäftseinrichtung in Dänemark besteht. Dies gilt, wenn das Bauunternehmen in Dänemark einen festen Vertreter mit Vertragsabschlussvollmacht hat, d. h. eine Person, die im Namen des Unternehmens Verträge in Dänemark abschließt. Auch dies wird dann als „Betriebsstätte” angesehen.

Die genauen Vorschriften über Betriebsstätten ergeben sich aus dem deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen Art 5. Unter www. dbo-tyskland.info findet sich ein kostenloser Kommentar zum deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen in deutscher Sprache. Im Verhältnis zu Österreich ergeben sich die Regelungen ebenfalls aus Art. 5 des dänisch-österreichischen Doppelbesteuerungs­abkommens. www.ris.bka.gv.at.

Grundlegendes über die Unternehmensbesteuerung

Eine Unternehmensbesteuerung in Dänemark wird vorgenommen, wenn eine Aktivität durch eine feste Betriebsstätte oder durch eine dänische Tochtergesellschaft ausgeübt wird. Dänemark kennt keine Gewerbesteuern. Die generelle Unternehmenssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie beträgt für 2014 24,5 % des Unternehmensgewinns und wird in den kommenden Jahren bis 2016 bis auf 22 % gesenkt. Für die Zulässigkeit von Steuerabzügen gilt eine Sonderregelung zur Verhinderung von Schwarzzahlungen. Für Rechnungen ab DKK 10.000 (1.340 €), die mit Bargeld oder mit Scheck bezahlt werden, wird nur dann ein Steuerabzug gewährt, wenn die Zahlung der Steuerbehörde auf der Homepage der dänischen Steuerbehörde „SKAT“ elektronisch gemeldet worden ist.

Auf der Homepage der Steuerbehörde („SKAT“) gibt es einige relevante Broschüren über Steuerfragen in deutscher Sprache: www.skat.dk/ SKAT.aspx?oId=205. Auf Englisch ist das Informationsangebot umfassender: www.skat.dk/SKAT.aspx?oId=44252&vId=0&lang=US.

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Baustelle in Dänemark

Besteuerung bei Arbeitnehmerüberlassung

Dänemark hat eine ungewöhnliche Regelung für entsandte Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die für ansässige Unternehmen in Dänemark Bautätigkeiten ausführen. In vielen Fällen betrachten die dänischen Behörden diese Entsendung als „Arbeitnehmerüberlassung“ mit der Folge, dass in Dänemark eine Steuerpflicht entsteht, obwohl gar keine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens vorliegt. Nach der dänischen Regelung liegt nämlich schon dann ein Fall von Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn ein dänisches Bauunternehmen die Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Arbeitnehmern des nach Dänemark entsendenden Bauunternehmens wahrnimmt. Es gilt hier eine Beweislastumkehr, wenn die Arbeiten, die das ausländische Bauunternehmen in Dänemark ausführt, „einen integrierten Bestandteil” der Betriebstätigkeit des dänischen Bauunternehmens darstellen. Der Begriff „integrierter Bestandteil“ ist im Gesetz nicht eindeutig definiert und bewusst weit gefasst. Die Folge einer „Arbeitnehmerüberlassungsbesteuerung“ ist eine 30 %-ige Bruttosteuer auf das Gehalt der betroffenen Arbeitnehmer. Außerdem muss die dänische Arbeitsmarktabgabe („AM-bidrag“) in Höhe von 8 % bezahlt werden. Ein Berechnungsbeispiel für einen in Dänemark tätigen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von DKK 20.000 (ca. 2.700 €) ergibt beispielsweise folgende Steuerverpflichtungen: 1. Arbeitsmarktabgabe (8 % von DKK 20.000) = DKK 1.600 (möglicherweise kann der deutsche/ österreichische Sozialversicherungsbeitrag gegengerechnet werden) 2. Arbeitnehmerüberlassungssteuer (30 % von (DKK 20.000 – DKK 1.600) = DKK 5.520 3. Effektive Steuer = 35,6 % = DKK 7.120 (955 €) Die Arbeitnehmerüberlassungsbesteuerung greift jedoch nicht bei Subunternehmerverträgen, wenn diese von den dänischen Behörden als „selbständige Subunternehmerverträge“ angesehen werden. Die dänischen Behörden können hier im Voraus eine Einschätzung vornehmen, wenn ihnen ein Vertragsentwurf vorgelegt wird. In der Regel müssen jedoch vom deutschen Bauunternehmen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

• Das deutsche Unternehmen setzt nur eigene

Angestellte für die Arbeiten ein, wobei auch vertraglich festgelegt werden muss, dass über Anzahl und Qualifikationen der erforderlichen

• •

Mitarbeiter nicht vom dänischen Vertragspartner bestimmt werden darf. Die betreffenden Bauarbeiten werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ohne Beeinflussung oder indirekte Steuerung durch den dänischen Auftraggeber durchgeführt. Die betreffende Bauaufgabe ist von den sonstigen Aufgaben des Auftraggebers deutlich abzugrenzen. Zugleich setzt diese Ausnahme voraus, dass das deutsche Bauunternehmen eigenes Baumaterial verwendet und eigene Baumaschinen einsetzt.

Auf Grund der Arbeitnehmerüberlassungssteuer ist eine steuerrechtliche Beratung unbedingt zu empfehlen!

Umsatzsteuer Grundsätzlich besteht eine Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer, wenn Unternehmen in Dänemark Dienstleistungen oder Waren verkaufen. Der Umsatzsteuersatz in Dänemark beträgt 25 %. Selbst wenn ein Bauunternehmen in Dänemark keine „feste Betriebsstätte“ hat (Siehe Seite 19), sind die vom Unternehmen in Dänemark erbrachten Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Für Bautätigkeiten von ausländischen Unternehmen ohne steuerpflichtige Betriebsstätte in Dänemark gilt allerdings die Regelung des „reverse charge“ („Umkehrung der Steuerschuld”). Diese Regelung bedeutet, dass nicht der ausländische Bauunternehmer, sondern der dänische Auftraggeber die Umsatzsteuer abzurechnen hat. Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist, dass das ausländische Unternehmen in Dänemark keine anderen Aktivitäten ausübt, die umsatzsteuerpflichtig sind, das heißt z. B. keine Verkäufe an Privatpersonen tätigt. In der Praxis bedeutet die Regelung der Umkehrung der Steuerschuld, dass die Rechnung des ausländischen Bauunternehmers für die Tätigkeit in Dänemark ohne dänische Umsatzsteuer auszustellen ist. Dafür muss aber die USt.-Id.-Nummer („momsnummer“) des dänischen Auftraggebers in der Rechnung angegeben sein. Die Rechnung sollte weiterhin den Hinweis enthalten: „The sale is subject to reverse charge. The recipient is liable for the VAT”. Auf der Homepage der Steuerbehörde („Skat“) gibt es eine ausführliche deutschsprachige Broschüre zu Umsatzsteuerfragen: www.skat.dk


Foto: Ricky John Molloy


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Fahrzeuge in Dänemark

Fahrzeuge in Dänemark D

ie Abgaben für die Registrierung von Kraftfahrzeugen in Dänemark sind aus deutscher und österreichischer Sicht sehr hoch (bis zu 180 % des Wertes des Fahrzeugs). Eine sehr strenge Gesetzgebung sorgt dafür, dass die Abgaben in der Praxis auch gezahlt werden. Um Fahrzeuge in Dänemark einsetzen zu können, müssen diese in aller Regel in Dänemark beim Kraftfahrzeugregister („Motorregistret“) registriert und zugelassen sein. Eine Person mit Wohnsitz in Dänemark muss binnen 14 Tagen nach der Einfuhr eines Fahrzeugs dieses in Dänemark zulassen. Die Regelungen sind kompliziert und führen in den allermeisten Fällen dazu, dass die hohe dänische Registrierungsabgabe zu zahlen ist.

Registrierungspflichten und Abgaben Personenwagen als Firmenwagen

Eine Befreiung von der Registrierung in Dänemark unter Hinweis darauf, dass es sich um einen „Firmenwagen“ mit ausländischem Eigentümer oder einem ausländischem Nutzer handelt, ist in aller Regel nicht möglich. Fahrzeuge, deren Eigentümer ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Dänemark haben, sind im dänischen Kraftfahrzeugregister („Motorregistret“) zu registrieren. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer – wie z. B. ein Bauunternehmen – zwar keinen Geschäftssitz, wohl aber eine steuerliche Betriebsstätte in Dänemark hat. Darüber hinaus besteht eine Registrierungspflicht auch, wenn zwar nicht der Eigentümer, wohl aber der Nutzer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seine Betriebsstätte in Dänemark hat. Der „Nutzer“ eines Fahrzeugs ist derjenige, der das Fahrzeug – und sei es auch nur kurzfristig – nutzt. Der Nutzer ist also nicht mit dem Begriff des deutschen „Fahrzeughalters“ gleichzusetzen.

Foto: Nicky Sonne


Fahrzeuge in Dänemark

Eine Person, die im dänischen Melderegister, dem zentralen Personenregister („Det Centrale Personregister“), eingetragen ist – und damit eine dänische Personennummer („CPR-Nummer“) besitzt – hat schon auf Grund der Eintragung im Personenregister per Definition ihren Wohnsitz in Dänemark. Eine Person, die im dänischen Melderegister nicht registriert ist, wird dennoch so betrachtet, als habe sie ihren Wohnsitz in Dänemark, wenn sie sich innerhalb der letzten 12 Monate mindestens 185 Tage in Dänemark aufgehalten hat. Für Firmenwagen, die Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Dänemark zur Verfügung gestellt werden, gilt deshalb in den allermeisten Fällen, dass diese in Dänemark abgabenpflichtig sind. Die Registrierungspflicht für ausländische Fahrzeuge in Dänemark tritt 14 Tage nach der erstmaligen Einfuhr des Fahrzeugs nach Dänemark ein.

Gewerbliche Fahrzeuge mit „gelben Kennzeichen“

Foto: Ricky John Molloy

Es besteht die Möglichkeit, Fahrzeuge, die ein Gesamtgewicht von 2,5-4 Tonnen haben, mit sogenannten „gelben Kennzeichen“ („gule plader”) zu registrieren. Für solche Fahrzeuge mit „gelben Kennzeichen” ist nur eine reduzierte Registrierungsabgabe zu zahlen. Das Fahrzeug muss für gewerbliche Zwecke besonders eingerichtet sein, z. B. als Lieferwagen oder Werkstattwagen. Auf dem Fahrzeug müssen deutlich der Name und die CVR-Nummer des Unternehmens angebracht sein. Bei der Beantragung gelber Kennzeichen muss die genaue Nutzung vorab angegeben werden. Bei beabsichtigter privater Nutzung muss eine weitere „Privatnutzungsabgabe“ gezahlt werden. Die Registrierungsabgabe für Lieferwagen mit gelben Kennzeichen beträgt 50 % des Wertes des Wagens über DKK 16.900 (2.268 €).

„Sonderfahrzeuge“

Einige Fahrzeugtypen müssen zwar im Kraftfahrzeugregister eingetragen werden, sind aber von der Pflicht zur Zahlung der Registrierungsabgabe befreit. Hierzu gehören u.a. folgende: Mannschaftswagen („mandskabsvogne“) Mannschaftswagen sind Fahrzeuge, die dazu konstruiert und eingerichtet sind, Personen und Lasten zu befördern. Die Führerkabine muss zur Beförderung von mindestens vier Personen eingerichtet sein, mit mindestens einem Sitz hinter den Vordersitzen. Die Führerkabine muss außerdem vom Laderaum abgegrenzt sein. Die Warenfläche muss flächenmäßig größer sein als die Personenkabine. Das Fahrzeug darf nur zum Transport von Material und Werkzeug zu den Arbeitsplätzen des Unternehmens genutzt werden oder zum

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Fahrzeuge in Dänemark

Transport von Personen, die im Unternehmen des Fahrzeugeigentümers oder Fahrzeugnutzers arbeit­en. Das Fahrzeug darf nicht zur privaten Personenbeförderung genutzt werden. Auf dem Fahrzeug müssen deutlich Name und CVR-Nummer des Unternehmens angebracht sein. Zugmaschinen („trækkraft for køretøjer eller arbejdsredskaber“) Zugmaschinen sind Fahrzeuge, die hauptsächlich dazu eingerichtet sind, andere Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen zu ziehen und als Zugmaschinen für andere Fahrzeuge als registrierungspflichtige Fahrzeuge verwendet zu werden. Arbeitsgeräte („arbejdsredskab“) Arbeitsgeräte sind Fahrzeuge, die hauptsächlich als Arbeitsgeräte eingerichtet sind und ausschließlich als solche benutzt werden. Streuwagen sind ein Beispiel für solche „Arbeitsgeräte”. Sonstige Baumaschinen Baumaschinen und Kräne, die keine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h erreichen, sind nicht von der Registrierungsabgabe umfasst.

Anwendung von Leasingfahrzeugen

Leasingfahrzeuge müssen grundsätzlich nach denselben Regeln wie andere Fahrzeuge in Dänemark registriert werden. Dies gilt auch für Leasingfahrzeuge, die bei ausländischen Leasingunternehmen angemietet werden. Auf vorhergehenden Antrag kann die dänische Steuerbehörde („SKAT”) allerdings genehmigen, dass bei Leasingfahrzeugen, die für eine vorab zeitlich begrenzte Anwendung in Dänemark gedacht sind, in der Leasingperiode nur ein verhältnismäßi­ g­er Anteil der Registrierungsabgabe zu zahlen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass

• das Fahrzeug einer ausländischen Leasinggesellschaft gehört,

• das Fahrzeug nur für eine zeitlich

begrenzte Periode an eine Person oder Gesellschaft in Dänemark vermietet wird, und es hierüber eine schriftliche Vereinbarung gibt.

Sämtliche Nutzer des Fahrzeugs müssen in der Vereinbarung angeführt sein. Die Registrierungsabgabe wird auf der Grundlage des abgabepflichtigen Wertes des Fahrzeugs bestimmt. Abhängig vom Alter des Fahrzeugs werden monatlich 2 % (0-3 Monate), 1 % (3-36 Monate), 0,5 % Prozent (36+ Monate) der gesamten

Registrierungsabgabe gezahlt. Wenn die Parteien den Leasingvertrag verlängern wollen, muss dies der Steuerbehörde spätestens 14 Tage vor Ablauf der angemeldeten Leasingperiode mitgeteilt werden, und zu diesem Zeitpunkt muss ein neuer Vertrag über die verlängerte Periode vorliegen. Die Regeln sind sehr kompliziert, und eine gesonderte Beratung zu dem Verfahren ist in jedem Fall zu empfehlen.

Haftung und Sanktionen

Eigentümer und Nutzer haften gesamtschuldnerisch für eventuelle Bußgelder. Bei Übertretung der Regeln wird neben der Registrierungsabgabe eine Geldbuße in doppelter Höhe der Registrierungsabgabe auferlegt. Außerdem wird das Fahrzeug beschlagnahmt. Die Strafen für Übertretungen sind damit drakonischer Art.

Durchführung der Registrierung Um ein ausländisches Fahrzeug in Dänemark zu registrieren, muss eine Haftpflichtversicherung bei einer dänischen Versicherung abgeschlossen werden. Außerdem muss von einem dänischen Inspektionsunternehmen („synshal“) sowohl eine technische Prüfung als auch eine Inspektion zur Festsetzung der Abgabe („udvidet registreringssyn“) durchgeführt werden, wobei Identität, Kilometerstand, Ausstattung und genereller Zustand des Fahrzeugs festgestellt werden. Anschließend ist das Fahrzeug beim Kraftfahrzeugregister („Motorregistret”) elektronisch anzumelden.

Registrierungsabgabe bei neuen und gebrauchten Fahrzeugen

Bei einem neuen Fahrzeug wird die Registrierungsabgabe nach dem Verkaufspreis berechnet. Ein Fahrzeug ist „neu“, wenn es weniger als 2.000 Kilometer gefahren ist. Fahrzeuge, die mehr als 2.000 Kilometer gefahren sind, werden als gebrauchte Fahrzeuge angesehen – das Alter des Fahrzeugs ist nicht entscheidend. Die Steuerbehörde („SKAT“) berechnet die Registrierungsabgabe bei gebrauchten Fahrzeugen nach dem Marktpreis bei Verkauf an einen Verbraucher in Dänemark. Dieser Preis wird mit dem ursprünglichen Neupreis und dem Wertverlust verglichen.

Berechnung der Abgabe

Die Abgabe beträgt grundsätzlich 105 % des Wertes des Fahrzeugs bis zu DKK 79.000 (ca. 10.600 €) und 180 % des darüber liegenden Wertes. Bei der Berechnung des Wertes können


allerdings Abzüge für Sicherheitsausrüstungen etc. vorgenommen werden. Die Registrierungsabgabe kann mit dem Rechner auf der Homepage der dänischen Steuerbehörde veranschlagt werden (https://motorregister.skat. dk) .

Quartalsweise Zahlung bei befristetem Aufenthalt Auf Antrag kann die Steuerbehörde genehmigen, dass die Abgabe für registrierungspflichtige Fahrzeuge, die im Hinblick auf eine befristete Anwendung in Dänemark registriert wurden, quartalsweise gezahlt wird. Dies setzt voraus, dass das Fahrzeug einem Ausländer gehört und von diesem nur während eines befristeten Aufenthalts in Dänemark benutzt wird. Mit Zahlung der ersten Quartalsrate ist gleichzeitig ein Depositum in Höhe einer Quartalsrate zu hinterlegen. Die Registrierungsabgabe wird auf Grund des abgabepflichtigen Wertes des Fahrzeugs bestimmt. Abhängig vom Alter des Fahrzeugs sind monatlich 2 % (0-3 Monate), 1 % (3-36 Monate), 0,5 % Prozent (36+ Monate) der gesamten Registrierungsabgabe zu zahlen. Endet der Aufenthalt in Dänemark und damit die Registrierungspflicht, zahlt die Steuerbehörde das Depositum sowie eventuell überzahlte Beträge zurück. Hierbei werden jedoch mindestens 15 % der ursprünglichen Abgabe einbehalten.

Kennzeichnungspflichten für Warentransporter Warentransporter, die ein Gesamtgewicht von unter 4 Tonnen haben und ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind auf der Seite des Fahrzeugs deutlich mit dem Unternehmensnamen oder Logo des Unternehmens sowie der CVR-Nummer des Unternehmens zu kennzeichnen. Dies gilt auch für geleaste Fahrzeuge. Eine Übertretung wird mit einem Bußgeld in Höhe von DKK 5.000 (670 €) geahndet, im Wiederholungsfall mit erhöhten Bußgeldern.

Foto: Anders Bach


Arbeitsbedingungen in Dänemark D

er dänische Arbeitsmarkt ist in vielen Bereichen anders als der deutsche oder österreichische Arbeitsmarkt. Im Zusammenspiel zwischen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und dem dänischen Staat ergeben sich zahlreiche Unterschiede. Foto: Ricky John Molloy


Arbeitsbedingungen in Dänemark

Der dänische Arbeitsmarkt Flexicurity - das „dänische Modell“

Dänemark rühmt sich der Erfindung des dänischen Modells der „flexicurity“ (gebildet aus „flexibility“ und „security“). Der Begriff beschreibt ein Dreiecksverhältnis zwischen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Staat: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sorgen für flexible Anstellungsmöglichkeiten mit schneller Anstellung und Kündigung. Dafür sorgt der Staat für ein stabiles soziales Sicherheitsnetz und Weiterbildungsmöglichkeiten für gekündigte Arbeitnehmer. Die Gewerkschaften akzeptieren damit ein Konzept des „hire and fire“, da dieses – aus genereller Sicht – einen flexiblen Arbeitsmarkt schafft. Dänemark kennt somit auch kein Kündigungsschutzgesetz. Das „dänische Modell“ setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen von Tarifvereinbarungen selber angemessene Arbeitsbedingungen verhandeln und diese überwachen. In diesem Licht werden Arbeitsbedingungen, die nicht von den Tarifvertragsparteien in Dänemark vereinbart wurden, von den Gewerkschaften mit Argwohn betrachtet.

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände

Es besteht prinzipiell weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer eine Pflicht der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder einer Gewerkschaft. Anstellungsbedingungen können deshalb grundsätzlich frei verhandelt werden. Allerdings sind die Tarifvertragsparteien, insbesondere die Gewerkschaften, darauf bedacht, einen hohen Organisationsgrad zu erreichen. Auf Arbeitgeberseite besteht die Möglichkeit, entweder einem Arbeitgeberverband beizutreten – und damit direkt von den Tarifvertragsbedingungen umfasst zu werden – oder einen eigenen „Haustarifvertrag“ mit einer Gewerkschaft abzuschließen. In Dänemark sind etwa 70 % aller Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft. Während so gut wie alle Arbeiter von einem Tarifvertrag umfasst sind, gilt dies nicht in gleichem Ausmaß für Angestellte. Der Hauptverband der Dänischen Bauwirtschaft („Dansk Byggeri“) ist der Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft. Die dominierende Gewerkschaft auf Seiten der Arbeitnehmer der Baubranche ist Fagligt Fælles Forbund („3F“).

Auf der Website von Dansk Byggeri, www. danskbyggeri.dk, gibt es weitergehende Hin­ weise in deutscher Sprache zur Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband.

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Arbeitsbedingungen in Dänemark

Verschiedene Arbeitnehmergruppen

In Dänemark wird zwischen Arbeitern, Angestellten und sonstigen Mitarbeitern unterschieden. Für Arbeiter gelten in der Regel ausführliche Tarifverträge. Für Angestellte gelten das Angestelltengesetz („Funktionærloven“) und – soweit vereinbart – zusätzlich die Bestimmungen eines Tarifvertrages. Das Angestelltengesetz ist das wichtigste Gesetz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Die meisten Bestimmungen sind für das Anstellungsverhältnis eines Angestellten zwingend. Auf welche Arbeitnehmergruppen das Angestelltengesetz genau Anwendung findet, ergibt sich aus einer im Gesetz enthaltenen Auflistung. Hiernach sind u. a. Büromitarbeiter und Personen, die andere Mitarbeiter beaufsichtigen und anleiten, vom Gesetz umfasst. Auf dem Bau wären dies z. B. Bauleiter, aber nicht Poliere. Sonstige Mitarbeiter sind z. B. Geschäftsführer, die weder vom Angestelltengesetz noch von Tarifverträgen umfasst sind. Im Verhältnis zu diesen Mitarbeitern gilt eine weitgehende Vertragsfreiheit. Auch Zeitarbeitnehmer („vikarer”) genießen nach einem Gleichbehandlungsprinzip dieselben Rechte wie die übrigen Arbeitnehmer eines Unternehmens. Die genaue Definition eines Angestellten nach dänischem Recht ergibt sich aus § 1 des Angestelltengesetzes.

Arbeitnehmervertretung und Betriebsrat

Nach dänischem Recht haben die Arbeitnehmer in Kapitalgesellschaften das Recht auf die Wahl der Hälfte der Mitglieder des obersten Leitungsorgans (z. B. des Aufsichtsrates), wenn das Unternehmen die letzten drei Jahre mindestens 35 Mitarbeiter beschäftigt hat. Foto: John Ricky Molloy

In größeren Unternehmen werden über die Gewerkschaft außerdem Vertrauensleute („tillidsrepræsentanter“) gewählt, die tarifvertraglich festgelegte besondere Rechte haben. Der Begriff und die Funktion eines „Betriebsrates” ist in Dänemark nicht bekannt.

Arbeiter Anzuwendendes Recht

Nach den geltenden Regeln in der EU darf ein Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als nach den zwingenden Vorschriften, die in dem Land gelten, in dem er regelmäßig seine Arbeit ausführt. Für Arbeiter gibt es allerdings in Dänemark kaum zwingende gesetzliche Vorschriften. Die dänischen Gewerkschaften bemühen sich deshalb, ihre örtlichen Tarifverträge so weit wie möglich für alle in Dänemark tätigen Arbeiter durchzusetzen.

Anstellungsverfahren

Bei der Anstellung kann ein Führungszeugnis („straffeattest“) verlangt werden. Hier sind alle Übertretungen des Strafgesetzbuches bis zu fünf Jahre nach Ableisten der Strafe aufgeführt. Zu folgenden Themen darf während eines Anstellungsgespräches nicht gefragt werden:

• Schwangerschaft(spläne). • Religion oder sexuelle Präferenzen, politische Zugehörigkeit.

• Anzahl Krankheitstage. • Krankheiten, es sei denn diese sind für die Arbeit von konkreter Bedeutung.

• Finanzielle Solidität, es sei denn dies ist für die konkrete Arbeit von Bedeutung.

Foto: John Ricky Molloy


Arbeitsbedingungen in Dänemark

Anstellungsvertrag

Die meisten Anstellungsfragen werden in den geltenden Tarifverträgen geregelt. Es gibt kurzgefasste, von den Tarifvertragsparteien empfohlene Standardanstellungsverträge. Auf der Website von Dansk Byggeri, www.danskbyggeri.dk, gibt es einen Standardvertrag in deutscher Sprache für Arbeiter.

vereinbart sein. Tarifverträge können andere Regelungen enthalten. Normalerweise findet die Auszahlung der Urlaubsvergütung etwa gleichzeitig mit der Abhaltung des Urlaubs statt. In bestimmten Situationen kann die Urlaubsvergütung auch ohne Abhaltung des Urlaubs ausgezahlt werden:

• Vor Beginn des Urlaubsjahrs, wenn die

Arbeitszeit

Entlohnung

Fragen der Arbeitszeit sind üblicherweise in den Tarifverträgen detailliert geregelt. Dänemark kennt keinen gesetzlich festgelegten Mindestlohn. Dagegen beinhalten Tarifverträge häufig die Festsetzung eines Mindestgehalts. Die Lohnregelungen sind meistens detailliert in den Tarifverträgen festgelegt. Die Herausforderung besteht in der Regel darin, die komplizierten Bestimmungen des Tarifvertrags zu verstehen und in der Praxis richtig umzusetzen.

Weitere Details zu Arbeitszeitbestimmungen und Mindestlohn finden sich in der von Dansk Byggeri zur Verfügung gestellten Übersicht „Tarifvertragsbestimmungen für ausländische Mitglieder von Dansk Byggeri“ auf Seite 40.

Urlaub

In der Regel erhält ein Arbeiter während des Urlaubs keine Vergütung durch den Arbeitgeber. Stattdessen erhält er eine Urlaubsvergütung in Höhe von 12,5 %, berechnet auf Grundlage des Gehalts des vorangegangenen Berechnungsjahres. Der Arbeitgeber hat die Urlaubsvergütung auf das Urlaubskonto („feriekonto“) einzuzahlen. Von dort wird zum Urlaubstermin die Auszahlung an den Arbeiter veranlasst. Bei der Urlaubsregelung wird zwischen dem „Erdienungsjahr” (dies folgt dem Kalenderjahr) und dem „Urlaubsjahr“ (1. Mai - 30. April) unterschieden. Jeder Arbeiter hat im Urlaubsjahr Anspruch auf 25 Tage Urlaub. Eine Urlaubsvergütung erhält der Arbeiter allerdings nur, wenn diese in einem vorangegangenen Erdienungsjahr bereits erdient wurde. Der Urlaub ist drei Monate vor dem Haupturlaub (die ersten 15 Tage des Urlaubs) anzukündigen. Für den Resturlaub gilt eine Ankündigungsfrist von einem Monat (Urlaub über 15 Tage hinaus). Ein Arbeiter kann Urlaub, der über 20 Tage hinausgeht, in das nachfolgende Urlaubsjahr „übertragen“. Dies muss allerdings bis zum 30. September nach Ende des Urlaubsjahrs mit dem Arbeitgeber

Urlaubsvergütung DKK 1.500 (200 €) nach Abzug von Steuern und Arbeitsmarktabgabe nicht übersteigt. Bei Beendigung des Urlaubsjahrs, wenn die Urlaubsvergütung DKK 750 (100 €) nach Abzug von Steuern und Arbeitsmarktabgabe nicht übersteigt. Wenn der Arbeiter den Arbeitsmarkt verlässt, z. B. bei Rückreise nach Deutschland/Österreich. Zum Ende des Urlaubsjahrs, wenn die Urlaubsvergütung DKK 2.250 (300 €) oder weniger beträgt.

Eine kostenpflichtige englische Übersetzung des Urlaubsgesetzes (”ferieloven”) findet sich unter www.karnovgroup.dk. Weitere Details zum Thema Urlaubsgeld finden sich auf Seite 42.

Krankheit und Mutterschutz

Sowohl die Mutter als auch der Vater haben nach der Geburt Anspruch auf Urlaub. Eine schwangere Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf vier Wochen Mutterschaftsurlaub vor der Geburt. Nach der Geburt muss die Mutter zwei Wochen Mutterschaftskarenz in Anspruch nehmen, danach hat sie Anspruch auf 12 weitere Wochen Mutterschaftsurlaub. Darüber hinaus hat sie Anspruch auf mindestens 32 weitere Wochen Elternurlaub. Der Arbeitgeber muss spätestens drei Monate vor dem erwarteten Geburtstermin darüber informiert werden, wann die Arbeitnehmerin den Mutterschaftsurlaub antreten möchte, und spätestens 8 Wochen nach der Geburt muss die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die geplante Dauer des Mutterschaftsurlaubs mitteilen. Der Vater hat Anspruch auf zwei Wochen Elternurlaub innerhalb der ersten 14 Wochen nach der Geburt und außerdem einen Anspruch auf mindestens 32 Wochen Elternurlaub. Der Vater muss den Arbeitgeber vier Wochen vor Antritt des Elternurlaubs darüber unterrichten. Die beschriebenen Regeln betreffen zunächst das Recht auf entschuldigte Abwesenheit. Ob und wie lange ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht ergibt sich aus dem jeweiligen Tarifvertrag.

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Arbeitsbedingungen in Dänemark

Kündigung

Die Kündigungsfristen für einen Arbeiter variieren je nach Tarifvertrag. Insgesamt sind die Fristen eines Arbeiters erheblich kürzer als die Kündigungsfristen bei einem Angestellten. Nach einem typischen Tarifvertrag in der Baubranche können Arbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als sechs Monaten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der Regel 1470 Tage, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ist der Arbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 50 Jahre alt und liegt eine 9- bzw. 12-jährige Betriebs­ zugehörigkeit vor, so beträgt die Kündigungsfrist 90 bzw. 120 Tage. Ein Arbeiter kann selber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 7-28 Tagen, abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, kündigen.

Entlassungen von größeren Arbeitnehmergruppen

Bei Entlassungen von größeren Arbeitnehmergruppen sind nach dem Gesetz über Massenentlassun­ g­en („lov om masseafskedigelser“) eine Reihe von Informations- und Verhandlungspflichten einzuhalten. Das Gesetz über Massenentlassungen basiert auf der EU-Richtlinie über Massenentlassungen (1998/59/EG). Foto: John Ricky Molloy

Wenn „Massenentlassungen“ geplant sind, müssen u. a. vor der Entlassung Verhandlungen mit dem regionalen Beschäftigungsrat (jeweils für Nord-, Süd-, Mitteljütland oder Seeland) geführt werden. Außerdem müssen so früh wie möglich Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern aufgenommen werden. Im Rahmen dieser Verhandlungen muss die Möglichkeit erörtert werden, die Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, und es muss darüber verhandelt werden, wie Folgen der Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen, insbesondere Hilfen durch anderweitigen Einsatz oder Umschulung, gemildert werden können. Führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, können die Entlassungen nach den dafür vorgesehenen Verfahren umgesetzt werden.

Die genaue Vorgehensweise bei Massenentlassungen ergibt sich aus dem Gesetz über Massen­ entl­ assungen („Lov om masseafskedigelser“ nr. 291 vom 22. März 2010).

Angestellte Im Folgenden wird die grundsätzliche Rechtsstellung von Angestellten auf dem dänischen Arbeitsmarkt erläutert. Im Gegensatz zu der Rechtsstellung von Arbeitern ist hier meistens die gesetzliche Regelung ausschlaggebend.

Anzuwendendes Recht

Nach den geltenden Regeln in der EU darf ein Arbeitnehmer vertraglich nicht schlechter gestellt werden als nach den zwingenden Vorschriften, die in dem Land gelten, in dem er regelmäßig seine Arbeit ausführt.

Um „Massenentlassungen“ handelt es sich bei Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen von:

• mindestens 10 Arbeitnehmern in einem Betrieb mit 20 - 100 Arbeitnehmern,

• mindestens 10 % der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit 100 - 300 Arbeitnehmern, oder

• mindestens 30 Arbeitnehmern in einem Betrieb mit mindestens 300 Arbeitnehmern.

Entsandte Arbeitnehmer Für entsandte Arbeitnehmer gilt zunächst das Recht, welches auf den ursprünglichen Vertrag Anwendung fand. Führt der Arbeitnehmer allerdings im weiteren Verlauf seine Arbeit permanent in Dänemark aus, gelten für diesen dann die Schutzvorschriften des dänischen Rechts. Örtlich angestellte Arbeitnehmer Für diese Arbeitnehmer gilt, dass zwingende Vorschriften des dänischen Rechts nicht dadurch abbedungen werden können, dass mit dem Arbeitgeber die Anwendung deutschen oder österreichischen Rechts vereinbart wird.


Arbeitsbedingungen in Dänemark

Auf Grund des rechtlichen Vorbehalts Dänemarks ergibt sich die genaue Festlegung des anzuwendenden Rechts im Verhältnis zu Dänemark (weiterhin) aus der EU-Verordnung 80/934/EWG.

Anstellungsverfahren

Für das Anstellungsverfahren gelten die gleichen Hinweise wie für Arbeiter, vgl. Seite 28.

Anstellungsvertrag

Es ist zu empfehlen, einen zweisprachigen Anstellungsvertrag auf Deutsch und Dänisch auszufertigen mit klarer Festlegung, welche Sprache im Zweifelsfall ausschlaggebend sein soll. Von Englisch als „Kompromiss-Sprache“ ist in den meisten Fällen abzuraten. Bei englischsprachigen Verträgen zeigt sich oft, dass bei Abschluss des Vertrags in Wirklichkeit keine der Parteien exakte Kenntnisse über die englischen juristischen Begrifflichkeiten hat. Ein Vertrag, den keine der Parteien richtig versteht, ist sicherlich nicht die beste Grundlage für die zukünftige Zusammenarbeit. Nach dem dänischen Gesetz über den Nachweis der Anstellungsbedingungen („Ansættelsesbevisloven“) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Angestellten schriftlich über die Bedingungen seines Angestelltenverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst:

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Spätere Änderungen zu diesen Punkten müssen dem Angestellten ebenfalls in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Falls der Arbeitgeber vergisst, einen Anstellungsbrief auszufertigen, kann ihm auferlegt werden, dem Angestellten eine Abfindung in der Größenordnung von 200 € bis 1.300 € zu zahlen.

Arbeitszeit

Eine gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit gibt es nicht. Die wöchentliche Arbeitszeit liegt üblicherweise bei 37 Stunden mit oder ohne Mittagspause. Ansonsten unterliegt die Regelung der Arbeitszeit grundsätzlich der freien Vereinbarung durch die Parteien. Ob etwaige Überstunden mit Geld oder mit Urlaub abgegolten werden, muss der Anstellungsvertrag regeln. Änderungen der Arbeitszeiten müssen dem Angestellten mit den für die Kündigung geltenden Fristen mitgeteilt werden.

• Name und Adresse des Arbeitgebers und des Angestellten.

• Arbeitsort. • Beschreibung der Arbeit oder des Titels des Angestellten.

• Zeitpunkt, zu dem das Angestelltenverhältnis beginnt.

• Dauer des Angestelltenverhältnisses.

• • • • •

Bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnissen müssen die Kündigungsfristen des Arbeitgebers und des Angestellten angegeben werden. Dieses kann z. B. durch Hinweis auf das dänische Angestelltengesetz erfolgen. Recht des Angestellten auf Urlaub. Gehalt. Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit. Eventuelle Tarifverträge, die für das Angestelltenverhältnis gelten. Andere wichtige Fragen für das Angestelltenverhältnis.

Foto: John Ricky Molloy

Entlohnung

Soweit auf das Angestelltenverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet – was oft nicht der Fall ist –, ist das Gehaltsniveau Verhandlungsfrage zwischen den Parteien. Außerdem besteht die Pflicht, gleiche Arbeit gleich zu entlohnen. Zahlt ein Arbeitgeber einem Angestellten ohne sachlichen Grund ein geringeres Gehalt als den übrigen Arbeitnehmern, hat der benachteiligte Angestellte einen Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags.


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Arbeitsbedingungen in Dänemark

Urlaub

In Deutschland und in Österreich erwirbt ein Angestellter mit jedem Monat seiner Anstellung einen anteiligen Anspruch auf Jahresurlaub. Abgesehen vom sogenannten Urlaubsgeld, das der Arbeitgeber zusätzlich zahlen kann, erhält der Angestellte in diesen Ländern keine gesonderten Urlaubsleistungen, sondern sein fortgesetztes Gehalt. In Dänemark erwirbt ein Angestellter seinen Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr, kann aber seinen Anspruch erst im Urlaubsjahr des folgenden Jahres nutzen. Dieses „Ferienjahr“ beginnt am 1. Mai und endet am 30. April des Folgejahres. Während seiner Anstellung verdient der Angestellte sich 2,08 Urlaubstage im Monat und bei bereits erdienten Urlaubstagen Anspruch auf Urlaub mit vollem Gehalt. Dazu steht dem Angestellten eine Urlaubszulage von 1 % seines Vorjahresgehalts zu. Der Arbeitgeber zahlt die Urlaubszulage gleichzeitig mit Beginn des Haupturlaubs aus, d.h. normalerweise mit dem April- oder Mai-Gehalt. Da das Urlaubsjahr nicht mit dem Kalenderjahr identisch ist, wird der Urlaub nicht zwingend im Rahmen des Anstellungsverhältnisses genommen, in dem er erarbeitet wurde. Der Urlaubsanspruch in Dänemark ist somit nicht an das bestehende Anstellungsverhältnis gebunden, sondern für die Zukunft „angespart“. Bei Arbeitgeberwechsel zahlt der alte Arbeitgeber das angesparte Urlaubsgeld auf das sogenannte Urlaubskonto ein, von dem der Angestellte sein Urlaubsgeld im neuen Anstellungsverhältnis abheben kann. Eine kostenpflichtige englische Übersetzung des Urlaubsgesetzes (”ferieloven”) findet sich unter www.karnovgroup.dk.

Krankheit und Mutterschutz

Krankheit ist ein berechtigter Abwesenheitsgrund. Beim Mutterschutz gelten entsprechende Regeln wie oben im Abschnitt für Arbeiter, s. Seite 29, beschrieben. Für Angestellte ergeben sich Ansprüche auf Lohnfortzahlung während der Elternzeit aus dem Angestelltegesetz.

Kündigung

Von Seiten des Arbeitgebers beträgt die Kündigungsfrist 1–6 Monate, je nach Dauer des Angestelltenverhältnisses. Der Angestellte kann mit Monatsfrist kündigen, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Vertragsparteien können eine Probezeit von bis zu drei Monaten vereinbaren, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden kann. Ein Angestellter, dem aus unsachlichen Gründen gekündigt worden ist, kann einen Anspruch auf eine Abfindung erheben, die bis zur Hälfte der Gehaltsansprüche in der Kündigungsfrist beträgt

und maximal 6 Monatsgehälter betragen kann. Die Beweislast für die Sachlichkeit der Kündigung trägt der Arbeitgeber. Erst nach mehr als 12, 15 oder 18 Jahren Anstellung in einem Betrieb hat der Angestellte bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers einen zwingenden Abfindungsanspruch von ein, zwei oder drei Monatsgehältern. Ein weiterer besonderer Kündigungsschutz folgt aus dem Gleichbehandlungsgesetz („ligebehandlingsloven“). Eine schwangere Angestellte, der gekündigt wird, kann umfangreiche Ausgleichsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen, wenn der Arbeitgeber nicht eindeutig beweisen kann, dass die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft der Angestellten zusammenhängt. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht auch für Vertrauensleute („tillidsrepræsentanter“) und Sicherheitsbeauftragte der Arbeitnehmer („sikkerhedsrepræsentanter“). Bei groben Verfehlungen seitens des Angestellten besteht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Dies setzt allerdings in der Regel eine vorherige schriftliche Abmahnung des Angestellten voraus. Der Arbeitgeber kann mit dem Angestellten vereinbaren, dass dem Angestellten im Fall von längeren Krankheitsperioden (120 Tage innerhalb der letzten 12 Monate) mit einer verkürzten Frist von einem Monat gekündigt werden kann. Die beschriebenen Kündigungsregeln ergeben sich aus § 2, § 2a und § 2b des dänischen Angestelltengesetzes („funktionærloven“).

Entlassung von größeren Arbeitnehmergrupppen

Für die Entlassung von größeren Arbeitnehmergruppen gilt das auf Seite 30 für Arbeiter Angeführte. Es wird hierbei nicht zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden.

Zuständige Gerichte bei Arbeitsverfahren Im dänischen Recht gibt es keine Arbeitsgerichtsbarkeit wie in Deutschland oder Österreich. Zuständig für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind die ordentlichen Gerichte, konkret das örtliche Amtsgericht („byret“). Klage des Arbeitnehmers Ein Bauunternehmen, das den Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in Dänemark hat, kann dort auch verklagt werden. Auch ohne einen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in


Arbeitsbedingungen in Dänemark

Dänemark kann ein Bauunternehmen dort verklagt werden, wenn der klagende Arbeitnehmer gewöhnlicherweise seine Arbeit in Dänemark verrichtet hat. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit an verschiedenen Orten verrichtet – er arbeitet z. B. in Deutschland/Österreich und Dänemark – kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dort verklagen, wo sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Klage des Arbeitgebers Die Klage des Arbeitgebers kann dagegen nur dort erhoben werden, wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Vereinbarung über den Gerichtsstand Eine Vereinbarung über einen anderen Gerichtsstand als oben beschrieben kann nur getroffen werden, wenn diese dem Arbeitnehmer Klagemöglichkeiten gibt, oder wenn die Vereinbarung erst nach Entstehen des Streites getroffen wurde. Bei tarifvertraglichen Streitigkeiten ist ein besonderes Arbeitsgericht („Arbejdsretten”) zuständig, bei dem es sich um ein durch die Tarifvertragsparteien eingerichtetes Schiedsgericht handelt.

Die genaue Festlegung des Ortes, an dem ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattzufinden hat, ergibt sich aus der EU-Verordnung 44/2001.

Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis Deutsche und Österreicher dürfen sich in Dänemark ohne besondere Registrierungen drei Monate lang aufhalten. Sind sie arbeitssuchend, verlängert sich dieser Zeitraum auf sechs Monate. Deutsche oder österreichische Arbeitnehmer können bei der Staatsverwaltung („Statsforvaltningen”) einen Registrierungsnachweis („registreringsbevis”) beantragen. Eine Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis wird nicht benötigt. Um in Dänemark arbeiten zu können, braucht ein ausländischer Arbeitnehmer eine Personennummer des zentralen Personenregisters (CPR-Nummer = „Det Centrale Personregister“ = das zentrale Personenregister). Die Personennummer ist die Voraussetzung für die Erteilung der Foto: Ricky John Molloy

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Arbeitsbedingungen in Dänemark

(elektronischen) Lohnsteuerkarte. Diese Personennummer erhält man beim Bürgerservice („borgerservice”) der örtlichen Stadtverwaltungen („kommune”).

Das Formular für den Registrierungsnachweis gibt es unter www.nyidanmark.dk. Die Handelskammer ist bei Bedarf bei der Beantragung behilflich.

Sozialbeiträge Wenn deutsche oder österreichische Arbeitnehmer in Dänemark beschäftigt werden, fallen in vielen Fällen dänische Sozialbeiträge an. Im Verhältnis zu Deutschland und Österreich sind die Sozialversicherungspflichten des Arbeitgebers in Dänemark eher begrenzt. Die Krankenversicherung ist grundsätzlich staatlich organisiert und wird über die Steuern bezahlt. Allerdings gibt es die Möglichkeit, private Zusatzversicherungen abzuschließen, und diese Form der Zusatzversicherungen wird immer häufiger genutzt.

Anzuwendendes Recht

In Dänemark angestellte Ortskräfte sind selbstverständlich nach dänischem Recht sozialversicherungspflichtig. Für Arbeitnehmer, die aus einem anderen Land nach Dänemark entsandt werden, gelten EU-Vorschriften, die entscheiden, ob die Sozialversicherung im Heimatland oder die Versicherung im Aufnahmeland zur Anwendung kommt. Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer bis zu drei Jahren in seinem Heimatland versichert bleiben kann. Der Nachweis der sozialen Sicherung ist durch eine Erklärung des Heimatlandes zu erbringen.

Die genauen Regelungen ergeben sich aus den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Garantiefond der Arbeitnehmer (Lønmodtagernes Garantifond = LG) Beim Garantiefond der Arbeitnehmer handelt es sich um einen Fond, der im Insolvenzfall die Lohnausfälle der Arbeitnehmer deckt. Der Arbeitgeber hat hierzu für jeden Vollzeitarbeitnehmer einen Pflichtbeitrag von vierteljährlich DKK 135 (18 €) zu leisten. Ausbildungsbeitrag des Arbeitsmarktes (Arbejdsgivernes uddannelsesbidrag = AUB) Beim Ausbildungsbeitrag des Arbeitsmarktes handelt es sich um einen Beitrag für die Fortbildung von Arbeitnehmern im Fall der Arbeitslosigkeit. Der Jahresbeitrag für einen Vollzeit-Arbeitnehmer beträgt DKK 3.026 (405 €). Finanzierungsbeitrag (Finansieringsbidraget) Beim Finanzierungsbeitrag handelt es sich um einen Beitrag zur Abdeckung der ATP-Versicherung für Personen, die ohne Beschäftigung sind. Der Arbeitgeber hat hierzu für jeden Vollzeitarbeitnehmer einen Pflichtbeitrag von vierteljährlich DKK 215,50 (29 €) zu leisten. Versicherung gegen Berufserkrankungen (Arbejdsmarkedets Erhverssygdomsforsiking = AES) Der Beitrag des Arbeitgebers ist abhängig von der Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer. So beträgt der jährliche Beitrag (2014) für Elektriker und Sanitär- und Gasinstallateure DKK 770 (103 €), in der übrigen Baubranche DKK 1.503 (201 €).

Soziale Beiträge und Pflichten Urlaubskonto (Feriekonto) Der Arbeitgeber hat für Arbeiter monatlich 12,5 % des Gehalts auf das Urlaubskonto einzuzahlen. Bei Angestellten hat der Arbeitgeber bei Ende der Anstellung den ausstehenden Resturlaubsanspruch auf das Urlaubskonto einzuzahlen. Die Urlaubsvergütung wird auf der Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens im Erdienungsjahr einschließlich der Pensionsbeiträge, der Arbeitsmarktabgabe und des Beitrags des Arbeitnehmers an ATP (= Arbeitsmarkt-Zusatzrente, „Arbejdsmarkedets tillægspension“, s. unten auf Seite 36) berechnet. Foto: Jesper Blæsild


Arbeitsbedingungen in Dänemark

Eine genauere Übersicht findet sich unter: www.atp.dk

Versicherung gegen bei der Arbeit erlittene Gesundheitsschäden (Arbejdsskadeforsikring) Der Arbeitgeber haftet bei Betriebsunfällen für den vom Arbeitnehmer erlittenen Gesundheitsschaden. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für diese Fälle eine Versicherung abzuschließen, die von den allgemeinen Versicherungsgesellschaften angeboten wird. Die Kosten hierfür sind oben beschrieben, s. Seite 18. Schwangerschaftsfond (Barsel.dk) Beim Schwangerschaftsfond handelt es sich um einen Fond zur Abdeckung der staatlichen Kosten für die Zahlungen während des Mutterschutzurlaubs. Der Arbeitgeber hat hierzu für jeden Vollzeitarbeitnehmer einen Pflichtbeitrag von vierteljährlich DKK 187,50 (25 €) zu leisten. Arbeitslosenversicherung (Arbejdsløshedsforsikring) Die Arbeitslosenversicherungen sind gewerkschaftlich organisiert, und die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Arbeitgeber zahlt dazu keine Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag des Arbeitnehmers beträgt etwa DKK 450 (60 €) im Monat.

Foto: John Ricky Molloy

Im Fall von Arbeitslosigkeit erhält ein vollzeitversicherter Arbeitnehmer etwa DKK 4.000 (540 €) brutto pro Woche. Das Arbeitslosengeld wird bis zu zwei Jahren ausgezahlt. Ist ein Arbeitnehmer nicht versichert oder endet der Zeitraum, in dem Arbeitslosengeld gezahlt wird, erhalten Personen ohne Versorgerpflichten, die 30 Jahre oder älter sind, Sozialleistungen in Höhe von etwa DKK 10.000 (1.340 €) pro Monat. Personen unter 30 Jahren erhalten etwa DKK 5.700 (765 €).

Altersvorsorge und Renten Die Altersversorgung in Dänemark basiert auf vier Elementen: • Die staatliche Altersrente („Folkepension“). • Die Arbeitsmarkt-Zusatzrente (”Arbejdsmarkedets tillægspension= ATP“). • Tarifvertraglich vereinbarte oder betriebliche Rentenversicherungen (u. a. „Industriens Pension“, „arbejdsmarkedspension­er“). • Private Rentenversicherungen. Die dänischen Regeln und Verpflichtungen sind teilweise unübersichtlich und kompliziert. Es empfiehlt sich deshalb ein professioneller Beistand bei der Lohnbuchhaltung.

Staatliche Altersrente (Folkepension) Bei der dänischen staatlichen Altersrente („Folkepension“) handelt es sich um eine steuerfinanzierte Rente. Hierfür sind deshalb keine gesonderten Beiträge abzuführen. Die Rente besteht aus einem Grundbetrag sowie einer möglichen Zulage, je nachdem ob der Rentner im eigenen Haus oder zur Miete wohnt. Die Sätze unterliegen einer jährlichen Anpassung und können bei www.borger.dk eingesehen werden. In Dänemark hat jeder grundsätzlich bei Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf die allgemeine Altersrente. Das Rentenalter wird allerdings zurzeit in Dänemark schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Hierbei gibt es umfassende Übergangsregelungen. Arbeitnehmer, die nur vorübergehend in Dänemark tätig waren, haben nur einen anteiligen Anspruch auf staatliche Altersrente, da der volle Anspruch voraussetzt, dass der Rentenempfänger mindestens 30 Jahre in Dänemark gewohnt hat. Die meisten Arbeitnehmer zahlen deshalb freiwillige Beiträge an private Rentenversicherungen oder sind über Tarifverträge oder durch betriebliche Rentenversicherungen abgesichert.

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Arbeitsmarkt-Zusatzrente (Arbejdsmarkedets tillægspension = ATP) Bei der Arbeitsmarkt-Zusatzrente handelt es sich um eine kleine Zusatzrente zur staatlichen Altersrente, die für jeden Vollzeitarbeitnehmer gesetzlich vorgeschrieben ist. Der monatliche Beitrag beträgt DKK 270 (36 €), von denen der Arbeitgeber 2/3 [DKK 180 (24 €)] und der Arbeitnehmer 1/3 [DKK 90 (12 €)] zu leisten hat. Für Teilzeitkräfte gelten entsprechend geringere Beiträge. Die genauen Vorschriften finden sich (auf Dänisch) unter www.atp.dk.

Tarifvertragliche Rentenvorsorge Die meisten Tarifverträge enthalten tarifvertraglich vereinbarte Rentenversicherungen. Der dänische Staat fördert diese betrieblichen Altersversorgungen durch die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung gezahlter Beträge. Dafür werden die Renten bei der Auszahlung später als Einkommen besteuert. Bei Arbeitsplatzwechsel fällt der Arbeitnehmer anschließend häufig unter einen anderen Tarifvertrag und muss damit in eine andere tarifvertragliche Versorgungskasse wechseln. Der Wechsel innerhalb Dänemarks ist möglich, führt aber in der Regel Gebühren mit sich. Ein entsandter Arbeitnehmer, der von einer dänischen tarifvertraglichen Regelung umfasst ist, kann das angesparte Kapital nicht einfach nach Deutschland oder Österreich überführen lassen. Möchte der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Dänemark das Kapital an eine deutsche Rentenversicherung oder eine österreichische Pensionsversicherung überführen, muss er eine vorzeitige Auszahlung des Kapitals beantragen, bei der eine Bruttosteuer von 69 % anfällt. Die Altersversorgung wird erst bei Erreichen des Rentenalters ausgezahlt. Ob Arbeitnehmer, die nur kurzfristig in Dänemark tätig waren und für die Beiträge für eine solche betriebliche Altersversorgung eingezahlt wurden, letztendlich in den Genuss dieser Zahlungen kommen, ist in der Praxis ziemlich ungewiss. Weitere Details zur tarifvertraglichen Rentenversicherung finden sich in der Übersicht „Tarifvertragsbestimmungen für ausländische Mitglieder von Dansk Byggeri“ auf Seite 42.

Foto: John Ricky Molloy


Arbeitsbedingungen in Dänemark

Private Rentenversicherungen Der dänische Staat fördert auch private Rentenversicherungen durch die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung eingezahlter Beiträge. Auch diese Renten werden bei der Auszahlung später als Einkommen besteuert.

Das dänische Steuersystem Eine Person, die in Dänemark wohnhaft oder dort tätig ist, hat grundsätzlich in Dänemark auch Steuern und Abgaben zu zahlen. Bei der Festlegung der Steuerpflicht sind das deutsch-dänische bzw. das österreichisch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

Steuerpflicht

Beide Doppelbesteuerungsabkommen sehen vor, dass man nur jeweils in einem Land unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Das andere Land hat jedoch möglicherweise ebenfalls das Recht, auf bestimmte Arten von Einkommen Steuern zu erheben. Erheben zwei Länder Steuern auf dasselbe Einkommen, sehen die Doppelbesteuerungsabkommen komplizierte Verfahren zum Gegenrechnen der Steuern der beiden Länder vor. Ein Arbeitnehmer, der von einer Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in Dänemark entlohnt wird, wird in Dänemark von diesem Einkommen steuerpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen Wohnsitz in Dänemark hat und wie lange er dort arbeitet. Ein Arbeitnehmer, der nicht von einer Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in Dänemark entlohnt wird, wird in Dänemark nur dann steuerpflichtig, wenn er sich mehr als 183 Tages innerhalb eines Kalenderjahres in Dänemark aufhält. Die „183-Tage-Regel“ ist äußerst kompliziert und wird teilweise in Dänemark und Deutschland/ Österreich unterschiedlich ausgelegt. Eine steuerrechtliche Beratung ist deshalb in jedem Fall anzuraten.

Einzelheiten zur „183-Tage-Regel“ ergeben sich aus Art. 15 des deutsch-dänischen und des österreichisch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommens.

Personenbesteuerung

Die Steuersysteme in Deutschland/Österreich und Dänemark unterscheiden sich dahingehend, dass die sozialen Sicherungssysteme in Dänemark – mit den oben genannten Ausnahmen – fast ausschließlich durch Steuern finanziert werden. In Deutschland/Österreich werden dagegen zusätzlich zur Steuer hohe Sozialbeiträge erhoben. Die Steuerbelastung in Dänemark erscheint darum zunächst um einiges höher als in Deutschland/ Österreich. Betrachtet man aber Steuern, Sozialbeiträge und Umsatzsteuern in ihrer Gesamtheit, ist der Unterschied zwischen den Nettoeinkommen durchschnittlicher Arbeitnehmer in den beiden Ländern in Wirklichkeit nicht so groß. In Dänemark gibt es keine Lohnsteuerklassen wie in Deutschland. Es wird dagegen zwischen verschiedenen Einkommensarten unterschieden: A-Einkommen sind: Löhne, Lohnersatzleistungen, Renten und Pensionen, Honorare. Bei A-Einkommen ist der Arbeitgeber oder die auszahlende Stelle verpflichtet, die Quellensteuer einzubehalten. Vor der ersten Gehaltsauszahlung muss ein in Dänemark steuerpflichtiger Arbeitnehmer über das örtliche Steuerzentrum mit seiner Personennummer (CPR-Nummer) eine Lohnsteuerkarte beantragen, die der Arbeitgeber benötigt, um die Quellensteuer vom Gehalt einzubehalten. Dem Arbeitgeber wird die Steuerkarte elektronisch zugestellt. Wenn bei der Lohnzahlung keine Lohnsteuerkarte vorliegt, muss der Arbeitgeber 55 % des Gehalts ohne Abzug von Freibeträgen einbehalten B-Einkommen sind: Einkünfte Selbständiger, Ehegattenunterhalt und/ oder Unterhalt für Kinder. Kapitaleinkünfte sind: Zinseinkommen abzüglich geleisteter Zinsen. Jede Person hat einen jährlich angepassten steuerfreien Grundbetrag von DKK 42.800 (2014). Vor der Besteuerung können u. a. in Abzug gebracht werden: Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Kilometerpauschale), Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitslosenversicherung, Reisekosten und Vorsorgebeiträge. Dem Einkommen werden u. a. folgende geldwerte Vorteile hinzugerechnet: Zur Verfügung gestellte Wohnung, Firmenwagen, Computer, Telefon und sonstige Lohnnebenleistungen. Das Einkommen wird hiernach wie folgt besteuert, wobei die Steuern an Gemeinden und

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Arbeitsbedingungen in Dänemark

Regionen nach festen Prozentsätzen berechnet werden, die Steuern an den Staat dagegen progressiv sind (Sätze für 2014):

• Gemeinde- und Regionssteuer

• • •

(abhängig von der Gemeinde, in dem der Wohnsitz des Arbeitnehmers sich befindet): insgesamt ca. 30 %. staatliche Basissteuer: 6,83 %. staatliche Spitzensteuer ab Einkommen von DKK 449.100: 15 %. Arbeitsmarktabgabe: 8 %.

Die Steuer darf 51,7 % des Gesamteinkommens nicht übersteigen. Die Steuererklärung muss bis zum 30. April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Üblicherweise ist ab Februar/März eine elektronische Version der Steuererklärung zugänglich, die der Steuerpflichtige zu überprüfen hat, um gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vor­zunehmen. Bei Versäumen der Einreichungsfrist fällt eine Strafe von bis zu DKK 5.000 (670 €) an. Jeder Bürger hat Zugang zu seiner elektronischen Steuermappe bei der Steuerbehörde „SKAT“ und kann online seine Steuerkarte und seine Steuererklärung ändern. Auf der Seite der dänischen Steuerbehörde www.skat.dk kann mit Hilfe einer digitalen Signatur („NemID“) die Steuererklärung vorgenommen und geändert werden. Die Deutsch-Dänische Handelskammer ist Ihnen bei Bedarf behilflich - siehe www.handelskammer.dk.

Foto: Jørgen Abildgaard


Dänische Feiertage

Folgende Tage sind in Dänemark gesetzliche Feiertage. Die Feiertage haben u. a. Bedeutung für die Vergütungen, die nach den Tarifverträgen zu zahlen sind, sowie die Arbeitsverpflichtungen des Bauunternehmers nach den Bauverträgen: Neujahrstag 1. Januar Gründonnerstag März oder April Karfreitag März oder April Ostersonntag März oder April Ostermontag März oder April Buß- und Bettag („Store bededag”) ein Freitag im April oder Mai Christi Himmelfahrt Mai oder Juni Pfingstsonntag Mai oder Juni Pfingstmontag Mai oder Juni Tag der Verfassung („Grundlovsdag”) 5. Juni (teilweise arbeitsfrei) Erster Weihnachtstag 25. Dezember Zweiter Weihnachtstag 26. Dezember


Ausgew채hlte Tarifvertragsbe f체r ausl채ndische


Ausgewählte Tarifbestimmungen

Dansk Byggeri hat folgende Tarifverträge ins Deutsche, Englische und Polnische übersetzt:

estimmungen e Mitglieder von Dansk Byggeri A Dansk Byggeri

ls Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist man automatisch von den Tarifverträgen umfasst, die Dansk Byggeri für seine Mitglieder mit dänischen Gewerkschaften abgeschlossen hat.

• Tarifvertrag für den Hoch- und Tiefbau.

• Tarifvertrag für Maurer. • Tarifvertrag für Zimmerleute. Außerdem hat Dansk Byggeri folgende Tarifverträge abgeschlossen:

• Tarifvertrag für Industriearbeiter. • Tarifvertrag für die Holz- und Möbelindustrie.

• Tarifvertrag für Fliesenleger. • Tarifvertrag für Erd- und Betonar• • • • • • • •

beiter (gilt für Kopenhagen und Frederiksberg). Tarifvertrag für Maurer (gilt für Kopenhagen, Frederiksberg und Amager). Tarifvertrag für Metallarbeiter. Tarifvertrag für Elektriker. Tarifvertrag für Maler mit Gehaltsliste für Gesellen. Tarifvertrag für Angestellte im Handel und Büroangestellte. Tarifvertrag für Techniker. Tarifvertrag für Vorsitzende. Tarifvertrag für leitende Angestellte.

Die Art der Arbeit entscheidet darüber, welcher Tarifvertrag gilt. Das Sekretariat des Arbeitgeberverbandes Dansk Byggeri berät Sie diesbezüglich gern und hilft Ihnen festzustellen, welcher Tarifvertrag auf die von Ihren Mitarbeitern hier in Dänemark ausgeführte Arbeit anwendbar ist. Dieser aktuelle Wegweiser beschränkt sich auf die Punkte, die erfahrungsgemäß Anlass zu Arbeitskämpfen zwischen den ausländischen Unternehmen und den Gewerkschaften in Dänemark geben können. Sie sind auf jeden Fall verpflichtet, die Bestimmungen dieser Tarifverträge einzuhalten, solange Sie von diesem Tarifvertrag umfasst sind und Arbeit in Dänemark ausführen lassen.

Fragen hinsichtlich der einzelnen Tarifverträge kann man an folgende Stelle richten: Dansk Byggeri, Sekretariat des Arbeitgeberverbandes (AGS) T +45 72 16 00 00 E AGS@danskbyggeri.dk

Foto: Ditte Brøndum

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Ausgewählte Tarifbestimmungen

DER AUTOR

Foto: Ricky John Molloy

Urlaubsgeld und Sonn- und Feiertagszuschlag Ausländische Unternehmen müssen bis zum 10. des Folgemonats folgende Beträge entrichten. Die zurzeit geltenden Sätze sind:

• 12,5 % Urlaubsgeld und • 7,20 % Sonn- und Feiertagszuschlag (für Maler 7,05 %).

Insgesamt 19,7 %, basierend auf der Grundlage des im vorigen Monat verdienten Gehalts zzgl. evtl. Akkordlohn und Bonuszahlungen. Die Zahlungen sind an „3F Feriekassen“ zu leisten. 3F Feriekassen, Kampmannsgade 4, 1791 Kopenhagen V, Dänemark. Bankverbindung: Arbejdernes Landsbank | Konto Nr.: 5322 0000510495 | IBAN: DK9253220000510495 | SWIFT: ALBADKKK

Gleichzeitig ist die Information über das für den betreffenden Zeitraum gezahlte Urlaubsgeld per E-Mail an feriekasse@3F.dk zu senden. Hier müssen folgende Informationen enthalten sein:

• Zahlungsweise. • Firmenname, Adresse und Steuernummer.

• die Personennummer/ Sozialversiche-

Søren Lange Nielsen, Jahrgang 1952, Baukonstrukteur BTH von der Bautechnischen Hochschule in Horsens, Dänemark. Er war mehr als 25 Jahre als Architekt und Projektleiter in Deutschland und Frankreich sowie als offizieller Vertreter der dänischen Bauwirtschaft in Deutschland und als Botschaftsrat mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Bauwirtschaft an den dänischen Botschaften in Polen und Tschechien tätig. Er ist seit 2006 Chefberater beim Hauptverband der dänischen Bauwirtschaft, wo er u. a. ausländische Baufirmen mit Aktivitäten in Dänemark über die generellen Marktbedingungen auf dem dänischen Markt berät.

betreffenden Zeitraum.

• Gesamtabrechnung für den Zeitraum. • Information, ob das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde.

Rücküberweisung von Beträgen aus der 3F Urlaubskasse gemäß den Bestimmungen des Heimatlandes Hat ein Unternehmen bereits nach den Regeln des Heimatlandes Urlaubsgeld für den Zeitraum gezahlt oder an eine Urlaubskasse überwiesen, wird der Betrag nach Vorlage relevanter Dokumentation zurückerstattet. Die entsprechenden Nachweise können zeitgleich mit der Einzahlung vorgelegt werden. Auszahlung von Urlaubsgeld aus der 3F Urlaubskasse an die Mitarbeiter Mitarbeiter, die Dänemark verlassen, ohne dass ihnen ihr Urlaubsgeld nach den geltenden Regeln ausgezahlt wurde, können sich an die zuständige Abteilung bei 3F wenden und sich das Geld auszahlen oder überweisen lassen, sofern sie eine Rücktrittserklärung unterzeichnen. Eine Übersicht über die Abteilungen von 3F finden Sie hier: www.3f.dk

ULAK/ SOKA-BAU Deutsche Unternehmen, die von ULAK unter SOKA-Bau umfasst sind, können auf Antrag von der Verpflichtung befreit werden, in Dänemark Urlaubsgeld und Sonn- und Feiertagszuschläge zu zahlen.

rungsnummer jedes Mitarbeiters.

Arbeitsmarktrente

jeden einzelnen Mitarbeiter für den

Bei vom Tarifvertrag umfassten Arbeitsverhältnissen sind immer Einzahlungen der Arbeitsmarktrente

• Name und Adresse jedes Mitarbeiters. • Berechnung des Urlaubsgeldes für


Ausgewählte Tarifbestimmungen

an die Rentenkasse Pension Danmark zu leisten. Die zurzeit geltenden Sätze sind 4 % seitens des Mitarbeiters und 8 % seitens des Unternehmens. Hinzu kommen 0,15 % Gesundheitsversicherung, falls das Unternehmen nicht von einer alternativen Regelung in diesem Bereich umfasst ist, also insgesamt 12 oder 12,15 %. Die Prozentanteile berechnen sich auf der Grundlage des urlaubsgeldberechtigten Gehalts oder evtl. Zuschlägen (Akkordlohn) sowie Boni +12,5 % Urlaubsgeld +7,20 % (7,05 % für Maler) Sonn- und Feiertagszuschlag. Die Arbeitsmarktrente ist ein Beitrag für die an den Tarifvertrag gebundene zusätzliche Rentenversicherung, die nicht mit eventuellen gesetzlichen Rentenversicherungen im Entsendungsland vergleichbar ist und deswegen nicht mit ähnlichen Regelungen im Heimatland gegengerechnet werden kann.

Zahlungsfrist

Die Beiträge sind jeweils bis zum 10. eines Monats zu entrichten. Gleichzeitig ist auch die Information hierüber einzureichen, selbst in Fällen, bei denen im vorigen Monat keine Mitarbeiter entsandt waren. Die Information ist immer einzureichen, solange das Unternehmen von dem Tarifvertrag umfasst ist. Die Rentenbeiträge sind an „Pension Danmark“ zu zahlen. Pension Danmark, Kongens Vænge 8, 3400 Hillerød, Dänemark | T +45 7012 1330 | F +45 7012 1331 | E service@pension.dk | www.pension.dk Bankverbindung: Nordea | Konto-Nr.: 21490367251875 | IBAN: DK1220000367251875 | SWIFT: NDEADKKK

Folgende Angaben müssen hierbei gemacht werden: 1. Firmenname und Steuernummer. 2. Identifikationsnummer des jeweiligen Tarifvertrags. 3. Name und Geburtsdatum jedes Mitarbeiters. 4. Abrechnung des Rentenbeitrags für jeden Mitarbeiter. 5. Prozentsatz. 6. Information über die Zahlungsweise.

Arbeitszeitbestimmungen Die normale Arbeitszeit pro Woche beträgt 37 Stunden und liegt üblicherweise im Zeitraum zwischen 6:00 Uhr (7:00 Uhr in Bezug auf den Tarifvertrag für Maurer) und 18:00 Uhr in den ersten fünf Tagen der Woche. Mittags- und Ruhepausen dürfen zusammen

nicht mehr als eine Stunde und nicht weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen. Die Festlegung der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen erfolgt durch Vereinbarungen zwischen der Firma und den Mitarbeitern unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens. Abgesehen von der normalen Arbeitszeit gibt es folgende Alternativen hinsichtlich der flexiblen Gestaltung der Arbeitszeiten:

• variierende wöchentliche Arbeitszeit. • wöchentliche Arbeitszeit mit Mehrarbeit - Überstunden/ 46 Std. Arbeitswoche.

• Arbeitszeit, die Übernachtungen voraus• • • • • • • • •

setzt/ 4-Tage-Woche. Wochenendarbeit. Teilzeit. Arbeit auf Abruf. sonstige Arbeitszeit. verlagerte Arbeitszeit. Schichtarbeit. Probezeit. Arbeitsverteilung. Überstunden.

Diese Variationsmöglichkeiten bezüglich der Arbeitszeitgestaltung im Sinne einer normalen wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit gelten nicht in allen dänischen Tarifverträgen des Baugewerbes. Sofern diese verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung genutzt werden, ist es unerlässlich, dass diese Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, bevor alternative Arbeitszeitformen eingeführt werden. Einzelne Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung müssen zusätzlich vom Dachverband (Dansk Byggeri) und den Arbeitnehmerorganisationen/ Gewerkschaften (z. B. 3F) genehmigt werden, bevor die alternativen Arbeitszeitregelungen in Kraft treten können. Ein Arbeitstag darf im Prinzip nicht mehr als 10 Arbeitsstunden haben. Die Regeln hinsichtlich der verschiedenen Arten der Arbeitszeitgestaltung und Entlohnung unterscheiden sich je nach Tarifvertrag. Daher ist es besonders wichtig, dass eventuelle Vereinbarungen in Übereinstimmung mit den geltenden Tarifverträgen und den daran beteiligten Parteien getroffen werden, so dass spätere Streitigkeiten vermeiden werden können. Es wird daher dazu geraten, dass eventuelle Absprachen mit Dansk Byggeri ausgehandelt oder von Dansk Byggeri genehmigt werden, bevor sie in Kraft treten.

Mindestlohnbestimmungen Für Mitglieder von Dansk Byggeri gelten die in den Tarifverträgen vereinbarten Mindestlöhne oder die regionalen Vereinbarungen, die die

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Ausgewählte Tarifbestimmungen

Unternehmen mit den Mitarbeitern getroffen haben, soweit sie für die Arbeitnehmer günstiger als die Bestimmungen des Tarifvertrags sind. In Dänemark gibt es verschiedene Stundenlöhne je nach Art der Beschäftigung und Tarifvertrag. Deswegen empfiehlt es sich, Kontakt zu Dansk Byggeri aufzunehmen und sich über die aktuellen Stundenlöhne oder Gehaltslisten zu informieren, bevor die Arbeit aufgenommen oder der Lohn vereinbart wird. Der vom Arbeitgeber zu entrichtende Mindestbetrag besteht immer aus vier Elementen. Mindestlohn gemäß dem übergeordneten Tarifvertrag: • +12,5 % Urlaubsgeld. • +7,20 % Sonn- und Feiertagszuschlag (Maler 7,05%). • +8,0 % Arbeitsmarktrente. • +0,15 % Gesundheitsversicherung. Zu beachten ist, dass nach den neuen Tarifverträgen der zu berücksichtigende Tariflohn auch über dem Mindestlohn liegen kann. Maßgeblich ist in diesen Fall das örtliche Lohnniveau.

Fahrtkosten und Fahrtzeit Anrechnung der Fahrtkosten

Die Fahrtkosten sind seitens des Unternehmens an den Mitarbeiter zu erstatten, wenn er mit eigenem Auto vom Wohnort zum Unternehmen bzw. seinem Arbeitsplatz fährt. Es werden weder Urlaubsgeld noch Sonn- und Feiertagszuschlag oder Rentenbeitrag zu der Fahrtkostenerstattung hinzugerechnet.

Fahrtzeit

Für die Fahrtzeit erhalten die Mitarbeiter eine Bezahlung, die außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit zwischen Wohnort und Arbeitsplatz pendeln. Die Fahrtzeit wird wie der übrige Lohn berechnet, d. h. es werden Urlaubsgeld, Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Rentenbeitrag hinzugerechnet. Die Fahrtzeit wird laut den Bestimmungen der Tarifverträge für Bauarbeiter, Fliesenleger und Maler bezahlt.

Zusammenfassung

Die Erstattung von Fahrtkosten und Fahrtzeit ist von Tarifvertrag zu Tarifvertrag unterschiedlich. Deshalb ist es empfehlenswert, dass sich das Unternehmen zu diesem Thema genauer über die Bestimmungen des Tarifvertrags informiert.

Anforderungen hinsichtlich der Dokumentation von Arbeitsverträgen Da die Arbeitsverträge und Lohnzettel/ Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter als Grundlage für die Überprüfung dienen, ob die oben erwähnten Bestimmungen eingehalten werden, sollte darauf geachtet werden,

dass die Mindestanforderungen an die Gestaltung von Arbeitsverträgen und Gehaltsabrechnungen aus dem Tarifvertrag ebenfalls eingehalten werden. Diese werden daher nachfolgend aufgelistet. Arbeitsverträge aus dem Heimatland können anerkannt werden, sofern diese die Mindestanforderungen hinsichtlich der Dokumentation einhalten. Diese lauten: 1. Name des Unternehmens, Adresse, Telefonund Steuernummer. 2. Name des Mitarbeiters, Adresse, Telefonund Personennummer (oder Personalausweisnr. o. ä.). 3. Angabe, welcher Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis während der Entsendung gilt. 4. Art der Entlohnung (Stunden- oder Akkordlohn). 5. Im Falle eines Stundenlohns Angabe über den vereinbarten Anfangslohn 6. Angabe, wie häufig der Lohn ausgezahlt wird. 7. Angabe, ob es sich um einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsplatz handelt. 8. Datum der Arbeitsaufnahme. 9. Unterschrift der Vertragsparteien. Dänische Standardverträge, die von Dansk Byggeri und den einzelnen Gewerkschaften zusammen ausgearbeitet worden sind, können unter folgender Webadresse heruntergeladen werden: www.danskbyggeri.dk. Die Lohnzettel/ Gehaltsabrechnungen aus dem Heimatland können anerkannt werden, sofern sie folgende Mindestangaben aus dem Tarifvertrag enthalten: 1. Steuernummer des Unternehmens. 2. Stundenlohn (Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden). 3. Abrechnung/ Aufstellung über die geleistete Akkordarbeit/ Überstunden. 4. Abrechnung/ Aufstellung über Mehrarbeit. 5. Lohn im Krankheitsfall, Urlaubsgeld, Sonnund Feiertagszuschläge. 6. Anrechnung von Fahrtkosten. 7. ATP (sofern der Mitarbeiter von der dänischen Sozialversicherung umfasst ist). 8. Rentenbeitrag. 9. Erstattung für den 1., 2. und 3. Tag der Arbeitslosigkeit (nur relevant, wenn der Mitarbeiter Mitglied der dänischen A-Kasse (Arbeitslosenversicherung ist).

Häufig enthalten Gehaltszettel nicht die erforderlichen Informationen und geben den Gewerkschaften Anlass zu Beanstandungen, die deutschen Bauunternehmen zeitintensive Verhandlungen abverlangen. Es empfiehlt sich daher professionelle Hilfe bei der Gehaltsabrechnung.


Foto: Simon Ladefoged

Neuerungen in den Tarifverträgen ab 1. März 2014 Die bis 2017 geltenden Tarifverträge enthalten zwei neue Bestimmungen zur Verhinderung von Lohn­ dumping durch ausländische Arbeitskräfte. Hier geht es um Missverhältnisse bei der Lohnfestsetzung und um die Umgehung von Tarifvertragsbestimmungen. Ein Missverhältnis bei der Lohnfestsetzung liegt vor, wenn bei gleicher Qualifikation innerbetrieblich unterschiedliche Löhne gezahlt werden oder wenn wesentliche Lohnunterschiede zwischen verschiedenen Firmen vorliegen. Die Tarifverträge enthalten dabei nur Minimallöhne, die nicht unterschritten werden dürfen. Das tatsächlich gezahlte Gehalt muss also mindestens dem tariflichen Mindestlohn entsprechen. Darüber hinaus sind auch die Qualifikationen des einzelnen Mitarbeiters und die branchenüblichen Stundenlöhne zu beachten. Liegt ein

Missverhältnis vor, dürfen die Tarifvertragsparteien dies beanstanden. Bei Verstößen können arbeitsgerichtliche Verfahren oder Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Eine Umgehung liegt vor, wenn ein Unternehmen durch die Beauftragung von Subunternehmen die Geltung von Tarifvertragsbestimmungen zu umgehen versucht. Gegen das beauftragende Unternehmen können Geldbußen verhängt werden, wenn es wissentlich Subunternehmer beauftragt, die wegen groben Tarifvertragsverstößen verurteilt worden sind. Diese beiden neuen Bestimmungen werden in den kommenden drei Jahren verstärkt im Visier der Tarifvertragsparteien stehen. Deutschen Bauunternehmen wird daher empfohlen, sich sowohl über die geltenden Regeln als auch über die beauftragten Subunternehmen vorab genau zu informieren.


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Wichtige Kontaktadressen

Wichtige Kontaktadressen MAQS Law Firm Pilestræde 58 DK-1112 Kopenhagen K T +45 3312 4522 F +45 3393 6023 @ sr@dk.maqs.com www.maqs.com

Deutsch-Dänische Handelskammer Kongens Nytorv 26, 3. DK-1050 Kopenhagen K T +45 3391 3335 F +45 3332 1038 @ info@handelskammer.dk www.handelskammer.dk

Deutsche Botschaft Stockholmsgade 57 DK-2100 Kopenhagen Ø T Botschaft +45 3545 9900 Notfälle: +45 4017 2490 F Botschaft +45 3526 7105 @ info@kopenhagen.diplo.de www.kopenhagen.diplo.de

Dansk Byggeri Nørre Voldgade 106 DK-1358 Kopenhagen K T +45 7216 0000 F +45 7216 0010 @ info@danskbyggeri.dk www.danskbyggeri.dk

Österreichische Botschaft Sølundsvej 1 DK-2100 Kopenhagen Ø T +45 3929 4141 F +45 3929 2086 @ kopenhagen-ob@bmeia.gv.at www.aussenministerium.at/ kopenhagen

Advantage Austria Kopenhagen Grønningen 5, 3. DK-1270 Kopenhagen K T +45 3311 1412 F +45 3391 1413 @ kopenhagen@advantageaustria.org www.advantageaustria.org/ dk

@ Schweizer Botschaft Richelieus Allé 14 DK-2900 Hellerup T +45 3314 1796 F +45 3333 7551 @ cop.vertretung@eda.admin.ch www.eda.admin.ch/copenhagen


skønhedserklæring

Neubau

Angebotsabgabe

Hauptunternehmer

totalentreprenør

hovedentreprenør Hauptunternehmer

tilbud

timelønsarbejde

Schadenersatzpflicht

tilbudsafgivelse

ejendomsret

Bauvertrag nybygning

skønhedserklärings

Bauaufträge

offene Verfahren

Generalunternehmer

Neubau tidsplan

Bauvertrag

tidsplan

ejendomsret

Neubau

Hauptunternehmer

verfahren

Sachverständigengutacht

byggetilladelse

Angebot

Bauzeitenplan

Udbud

Angebot

Baugenehmigung verfahren

udbud

Sachverständingengutachten

tilbudsafgivelse

Anlægskontrakter

entreprise

Hauptunternehmer

ansvar

Bauvertrag

Sachverständigengutachten

hovedentreprenør

Sachverständigengutachten

totalentreprenør

Stundenlohnarbeiten erstatningsansvar

Sachverständigengutachten Angebotsabgabe

Neubau

Sachverständigengutachten

generalunternehmer

skønhedserklæring

entreprise

Studenlohnarbeiten

Generalunternehmer

byggetilladelse

totalentreprenør

Schadensersatzpflicht

ejendomsret

Anlægskontrakter

Bauaufträge

Bauvertrag

nybygning

timelønsarbejde

Angebotsabgabe

ejendomsret

verfahren

tilbud

entreprise

timelønsarbejde

hovedentreprenør

tidsplan

Generalunternehmer

Bauzeitenplan

Stundenlohnarbeiten

Bauvertrag

Bauaufträge

timelønsarbejde

Schadensersatzpflicht

Stundenlohnarbeiten

Eigentum

tilbudsafgivelse

hovedentreprenør

skønserklæring

hovedentreprenør

anlægskontrakter

udbud

Eigentum

Angebotsabgabe Baugenehmigung

Bauaufträge

erstatningsansvar

offentlige bygge- og anlægsarbejder

erstatningsansvar

Baugenehmigung

ejendomsret

Eigentum

Bauzeitenplan

tilbud

Neubau

tilbud

nybygning

Eigentum

udbud

Generalunternehmer

tidsplan

hovedentreprennør

offentlig udbud

Bauaufträge

udbud

Anlægskontrakter

skønserklæring

Angebotsabgabe

Bauzeitenplan

nybygning

Stundenlohnarbeiten

verfahren

anlægskontrakter

udbud

tidsplan

Bauvertrag

Bauaufträge

Hauptunternehmer

tilbudsafgivelse

tidsplan

Bauzeitenplan

hovedentreprenør

totalentreprenør

nybygning

byggetilladelse

totalleverandør offentligt

Neubau

Baugenehmigung

Neubau

nybygning

tilbudsafgivelse

Angebot

udbud

sknserklæring

totalentreprenør

Eigentum

ejendomsret

Erstatningsansvar

Eigentum

Sachverständigengitacht

Erstatningsansvar

erstatningsansvar

Udbud

Baugenehmigung

Angebot

hovedentreprenør

Baugenehmigung

byggetilladelse

entreprise

Neubau

Offentliche Bauaufträge Schadenersatzpflicht nybygning Bauzeitenplan Bauvertrag

Hauptunternehmer

Schadenersatzpflicht

ejendomsret

tilbudBaugenehmigung

skønserklæring

Stundenlohnarbeiten

timelønsarbejde

byggetilladelse

Neubau

Baugenehmigung

Genralunternehmer

Neubau

tilbudsafgivelse

entreprise

Generalunternehmer

Schadenersatzpflicht

Eigentum

Eigentum

entreprise

Timelønsarbejde

Bauzeitplan

Stundenlohnarbeiten

byggetilladelse

Neubau

Angebotsabgabe

byggetilladelse underentreprenør

tidsplan

Schadenersatzpflicht

nybygning

Angebot

tilbudsafgivelse

tidsplan tilbud Angebotsabgabe

Hovedentreprenør

nybygning

tidsplan

anlægskontrakt

tilbud

hovedentreprenør

tilbud

timelønsarbejde

Generalunternehmer

Sachverständigengutachten Angebot

Bauvertrag Angebot

tilbud

Bauaufträge

anlægskontrakter

Timelønsarbejde

Erstatningsansvar

Bauzeitenplan

byggetilladelse

tilbudsafgivelse

Schadenersatzpflicht Hauptunternehmer

Bauvertrag

Generalunternehmer

nybygning

Sachverständigengutachten

hauptunternehmer

Baugenehmigung

verfahren

Totalentreprenør

ejendomsret

entreprise

hauptunternehmer tilbud

skønserklæring

Bauvertrag

ejendomsret

tilbudsafgivelse

Generalunternehmer

anlægskontrakter

Bauaufträge

entreprise

totalentreprenør

skønserklæring

Angebotsabgabe

nybygning

Angebotsabgabe

Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten

Offene Verfahren

tidsplan

Hauptunternehmer

tilbudsafgivelse

entreprise

Eigentum

Offenne Verfahren

timelønsarbejde

skønserklæring entreprise

Udbud

Eigentum

Bauzeitenplan

Offene Verfahren

Timelønsarbejde

tilbud anlægskontrakter

Sachverständigengutachten

timelønsarbejde

stundenlohnarbeiten

ejendomsret

bygningstilladelse

Erstatningsansvar

ejendomsret hovedentreprenør

Eigentum

Schadenersatzpflicht

udbud

tidsplan

Baugenehmigung

Generalunternehmer

entreprise Bauaufträge

Sachverständigengutachten

ejendomsret

byggetilladelse skønserklæring

Baugenehmigung

byggetilladelse

Angebot Hauptunternehmer

AngebotsangabeAngebot

tilbudsafgivelse

nybygning

totalentreprenør

Bauzeitenplan

erstatningsansvar

Bauzeitenplan

Angebotsabgabe

Neubau

totalentreprenør

udbud

Schadensersatzpflicht

Angebot

Hauptunternehmer

Eigentum

offene Verfahren

Erstatningsansvar

hovedentreprenør

Bauaufträge

Angebot

Vokabelliste

Vokabelliste Bauvertrag

Baugenehmigung

Bauvertrag

entreprise

verfahren

Sachverständigengutacht

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48

Vokabelliste

&

Behörden Arbejdsmarkedets Ankenævn Beschwerdeausschuss für den Arbeitsmarkt www.ast.dk

Organisationen

Dansk Erhverv (DE) Dachverband der Handels- und Dienstleistungsunternehmen www.danskerhverv.dk

Arbejdsmarkedsstyrelsen Amt für Beschäftigungsvermittlung und berufliche Fortbildung www.ams.dk

Dansk Industri (DI) Dachverband der dänischen Industrieunternehmen www.di.dk

Arbejdsskadestyrelsen Landesbehörde für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten www.ask.dk

Dansk Standard Dänisches Normungsinstitut www.ds.dk

Arbejdstilsynet Gewerbeaufsichtsamt www.arbejdstilsynet.dk Boligministeriet Wohnungsbauministerium www.mbbl.dk Boligselskabernes Landsforening Landesverband der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften www.bl.dk Byggefagenes Kooperative Landssammenslutning Genossenschaftlicher Landesverband der Baugewerbe www.bkl.dk Byggesocietetet Dachverband der Baubranche www.byggesocietetet.dk Dansk Arbejdsgiverforening (DA) Dänischer Arbeitgeberverband www.da.dk Danske Arkitektvirksomheder (DANSKE ARK) Verband der dänischen privaten Architekten www.danskeark.dk

Danske Erhvervschefers Fællesråd Zusammenschluss Dänischer Wirtschaftsdirektoren www.danskerhvervsfremme.dk Dansk Transport & Logistik Dänischer Verband für Transport und Logistik www.dtl.eu De Nationale Geologiske Undersøgelser for Danmark og Grønland Landesanstalt für geologische Forschung und Untersuchungen in Dänemark und Grönland www.geus.dk Det Danske Voldgiftsinstitut Das Dänische Schiedsinstitut www.voldgiftsinstittutet.dk Erhvervsstyrelsen Dänisches Gewerbeamt, Handelsregister www.erhvervsstyrelsen.dk Fagligt Fælles Forbund Gewerkschaftliche Organisation von Facharbeitern und ungelernten Arbeitern www.forsiden.3f.dk Geodatastyrelsen Vermessungs- und Katasteramt www.gst.dk

Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark (HK) Bund der Handels- und Büroangestellten www.hk.dk Håndværksrådet Hauptverband des dänischen Handwerks und der Kleinindustrie www.hvr.dk Klagenævn for Udbud Beschwerdeausschuss für Vergabesachen www.klfu.dk Kommunernes Landsforening Dachverband der dänischen Gemeinden www.kl.dk Konkurrencerådet Dänischer Wettbewerbsrat www.kfst.dk LO Dänischer Gewerkschaftsbund www.lo.dk Lønmodtagernes Garantifond Garantiefond der Arbeitnehmer www.atp.dk Miljøstyrelsen Landesamt für Umweltschutz www.mst.dk Rådet for Dansk Forsikring og Pension Verband für Versicherungs- und Rentenwesen www.forsikringogpension.dk Voldgiftsnævnet for Bygge- og Anlægsvirksomhed Schiedsgericht für Bautätigkeiten www.voldgift.dk


&

Vokabelliste

Bautechnische juristische Begriffe 1- og 5-års eftersyn Ein- und Fünfjahresbesichtigung adcitation Adcitationsklage, besondere dänische Art der Steitverkündung adkomstmangler fehlende Verfügungsberechtigung afgravning Ausschachtung afhjælpning Beseitigung der Mängel afhjælpningspligt Mängelbeseitigungspflicht aflevering Abnahme afleveringsforretning förmliche Abnahme afleveringsprotokol Abnahmeprotokoll afleveringstidspunkt Zeitpunkt der Abnahme afsnitsvis aflevering etappenweise Abnahme afsætningen (entreprise) Abstecken almindelige forretningsbetingelser allgemeine Geschäftsbedingungen anlæg af veje Straßenbau ansvarspådragende haftungsbegründend ansøger Bewerber ansøgning om deltagelse (i udbud) Antrag auf Teilnahme anvisning Anordnung arbejdsbeskrivelse Leistungsbeschreibung arbejdsforhold Arbeitsbedingungen arbejdsledelse 1) Bauleitung 2) Leitung der Ausführung arbejdsplan Arbeitsplan ATP Arbeitsmarkt-Zusatzrente (dänische

gesetzliche Zusatzrentenversicherung für Arbeitnehmer) BBR-meddelelse Baulastenverzeichnis bedømmelseskomité Preisgericht begrænset udbud nicht offenes Verfahren bekendtgørelse Rechtsverordnung besiddelse Besitz beskæftigelsesfradrag Arbeitnehmerfreibetrag bestemmelser om beskyttelse på arbejdspladsen Arbeitsschutzbestimmungen betalingsplan Zahlungsplan biydelser Nebenleistungen brøndboring Brunnenbau bygge- og anlægsarbejder Hoch- und Tiefbau byggemøde Baubesprechung byggetilladelse Baugenehmigung dagbod Tagessatz eftersynsprotokol Besichtigungsprotokoll ejendomsret Eigentum ekstraarbejder Zusatzarbeiten elementerne i tilbud Angebotskomponenten enhedspris Einheitspreis entreprise (aftalen) Bauvertrag entreprise (projektet) Bauvorhaben entreprisesum Bausumme erstatning Schadensersatz erstatningsansvar Schadensersatzpflicht

EU-direktiv EU-Richtlinie EU-forordning EU-Verordnung faglig og teknisk formåen technische und berufliche Leistungsfähigkeit fagmæssigt korrekt nach den anerkennten Regeln der Technik forberedende byggepladsarbejder vorbereitende Baustellenarbeiten forhåndsmeddelelse Vorinformation forringelse (arbejdets) Verringerung der Bauleistung forsinkelse af arbejdet Verzögerung der Bauleistung frigivelse (af sikkerhed) Rückgabe (einer Sicherheit) frist for udbyders accept af tilbud Zuschlagsfrist fugtisolering Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit færdiggørelsestid Ausführungsfrist færdigmelding Fertigstellungsanzeige grøftegravning Grabenaushub hindringer (i udførelsen) Behinderungen hovedentreprenør Hauptunternehmer hovedlinjer Hauptachsen isolering (for kulde, varme, lyd, vibration) Dämmung (gegen Kälte, Wärme, Schall, Erschütterung) jordarbejder Erdbewegungen koncessionshaver Konzessionär konkurrencepræget dialog wettbewerbliches Dialogverfahren koter Höhenfestpunkte

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50

Vokabelliste

krav om afhjælpning af mangler Anspruch auf Mängelbeseitigung kriterier for kvalitativ udvælgelse Eignungskriterien kriterier for tildeling af kontrakter Zuschlagskriterien kvalitetssikringsstandarder Qualitätssicherungsnormen licitation/udbud Ausschreibung lov om tilsyn med monopoler og konkurrencebegrænsninger Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen lovvalgskonventionen römisches Schuldvertragsübereinkommen Übereinkommen von Rom mangelsansvar Gewährleistung materialer Baustoffe miljøbeskyttelse Umweltschutz miljøstyringsforanstaltninger Umweltmanagementmaßnahmen modtagelse af tilbud Eingang der Angebote monterings- og installationsarbejder Verlege- und Anbringarbeiten nedramning af pæle Pfahlgründung nedrivning af bygninger Abbruch von Gebäuden nivellering og planering af byggeplads Einebnung und Planierung des Baugeländes nybygning Neubau offentlige bygge- og anlægsarbejder öffentliche Baukonzessionen offentlige bygge- og anlægskontrakter öffentliche Bauaufträge offentlige tjenesteydelseskontrakter öffentliche Dienstleistungsverträge offentlige vareindkøbskontrakter öffentliche Lieferverträge offentligretlige organer Einrichtung des öffentlichen Rechts offentligt udbud offene Verfahren opmuring Mauerarbeiten opstilling og demontering af stilladser Auf- und Abbau von Gerüsten ordregivende myndighed öffentlicher Auftraggeber projektgennemgang Projektbesprechung

projektkonkurrencer Wettbewerbe projektkonkurrencer med konkurrencepræmier og/eller betaling til deltagerne Wettbewerbe mit Preisgeldern oder Zahlungen an die Teilnehmer præklusiv rechtsverwirkend prækvalifikation Präqualifikation prøveboring Test- und Suchbohrung påfyldning (med jord på byggeplads) Erdauffüllung påkrav Abmahnung restaurering Renovierung sanktionsbestemmelser Vertragsstrafen sikkerhedsstillelse Sicherheitsleistung skaktsænkning Schachtbau skønserklæring Sachverständigengutachten slutopgørelse Schlussrechnung stadeforretning el. registreringsforretning (außerordentliche) Besichtigung zur Feststellung des Baustandes statsstøtte staatliche Beihilfe stensætning Pflasterarbeiten stilstandsperiode (standstill) Stillhalteperiode stævning Klageschrift syn (byggesyn) Baubesichtigung tabsbegrænsningspligt Schadensminderungspflicht tagdækning Dachdeckung tidsfristforlængelse Verlängerung der Ausführungsfrist (oder Einzelfrist) tidsplan Bauzeitenplan tilbud Angebot tilbudsafgivelse Angebotsabgabe tilbudsgiver Bieter tilbudslister Angebotsverzeichnisse tilbudssum Angebotspreis, Vertragspreis tildeling Zuschlag

tildeling af kontrakt Vergabe des Auftrags timelønsarbejde Stundenlohnarbeiten totalentreprenør Generalunternehmer tærskelværdi Schwellenwert udbud Ausschreibung udbud efter forhandling Verhandlungsverfahren udbudsbekendtgørelse Bekanntmachung udbudsbetingelser Verdingungsunterlagen udbudskontrolplan Kontrollplan hinsichtlich der bei der Ausschreibung zugesicherten Eigenschaften udbudsmateriale Ausschreibungsunterlagen, Auftragsunterlagen udbudsprocedure Vergabeverfahren udførelse (entreprisens) Ausführung (von Bauleistungen) udførelse af fundamenter Herstellung von Fundamenten udførelse af vandbygningsanlæg Wasserbau udtagelse af stævning Klageerhebung underentreprenør Subunternehmer underentreprise Subunternehmervertrag urimelig byrdefuld 1) ungerechtfertigte Erschwerung 2) unverhältnismäßig hoher Aufwand vedståelsesfrist Bindefrist vinterforanstaltninger Winter(bau)maßnahmen ændringer i arbejdet Leistungsänderungen økonomisk mest fordelagtige tilbud wirtschaftlich günstigstes Angebot økonomisk og finansiel formåen wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit


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Register

Register „Stand-Still“-Periode •  11 3F • 27, 42, 43 AB 92  •  12, 13, 14 Abnahme • 13, 14 ABT 93  •  12, 13, 14 AES • 34 Allgemeine Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen bei Bauleistungen  •  12 Allgemeine Bedingungen für Generalunternehmen •  12 Angestellte • 27, 28, 30, 32, 41 Angestelltengesetz • 28, 32 Arbeitnehmerüberlassung •  19, 20 Arbeitserlaubnis •  33 Arbeitslosenversicherung • 35, 37, 44 Arbeitszeit • 29, 31, 43, 44 Arbejdsmarkedets Tillægspension. Siehe ATP Arbejdsmarkedets Erhverssygdomsforsikring. Siehe AES Arbejdstilsynet • 17, 18 ATP (Arbeitsmarkt-Zusatzrente)  •  34, 35, 36, 44

Aufenthaltsgenehmigung • 33 Ausschreibungsregeln • 10, 11 Ausschreibungsvorgaben • 10, 11 Beschwerdeausschuss für Vergabesachen  •  11, 12

Betriebsstätte • 15, 17, 19, 20, 22, 37 CVR-Register • 15, 17 Durchsetzungsgesetz • 11 Einstellung der Arbeit  •  13 Erhvervsstyrelsen • 16 EU-Ausschreibungen • 10 Feiertage • 39 Finansieringsbidraget   •  34 Flexicurity • 27 Fristverlängerung • 13 Führungszeugnis • 17, 28 Fagligt Fælles Forbund. Siehe 3F Geldbuße • 16, 24 Gewerbeamt • 16 Gewerbeaufsichtsamt •  17, 18

Gewerbefreiheit • 17 Kennzeichnungspflicht  •  25 Klagenævnet for udbud  •  11 Krankheit • 28, 29, 32, 44 Kündigung • 27, 30, 31, 32 Lov om håndhævelse af udbudsreglerne  •  11 Lønmodtagernes Garantifond (LG)  •  34 Massenentlassungen • 30 Mindestlohn • 29, 43, 44 Mutterschutz • 29, 32, 35 Mängel • 14 Personennummer • 23, 33, 34, 42, 44 Probezeit • 32, 43 Reverse charge  •  20 RUT-Register • 15, 16, 17 Schadensersatzanspruch • 11, 13 Schiedsgericht für Bautätigkeiten  •  14 Schlussrechnung • 13 Sicherheit • 12, 13, 17, 18, 34 Sicherheitsbeauftragte • 32 Sicherheitsbehörde • 17, 18 Sikkerhedsstyrelsen • 17, 18 Sikkerhedsudvalg • 18 Sozialversicherung • 34, 44 Steuern • 19, 29, 34, 37, 38 Straffeattest • 28 Udbud • 10, 11 Umsatzsteuer • 19, 20, 37 Unternehmensbesteuerung • 19 Urlaub • 19, 29, 31, 32 Urlaubskonto •  29, 34 Versicherung gegen Betriebsunfälle  •  17, 18 Vertragsstrafen • 13 Vertrauensleute • 28, 32 Voldgiftsnævnet for bygge- og anlægsvirksomhed • 14 Werkverträge • 12 www.dbo-tyskland.info • 19 www.udbud.dk • 10 www.virk.dk • 17 Zahlungsplan • 13


www.handelskammer.dk/bauprojekte www.maqs.com/da-de


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