Rechte in Praktikum und Nebenjob

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Informationen für Studierende

Rechte im Praktikum und Nebenjob Vortrag an der Leibniz Universität Hannover am 25. Mai 2013 © 2013 IG BCE, Abteilung Zielgruppen, Oliver Hecker


Agenda?

1. Begrüßung und Einleitung 2. Meine Rechte im Praktikum 3. Meine Rechte im Nebenjob 4. Warum Gewerkschaft?

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1. Begrüßung und Einleitung

Studium und Beruf ► Viele Studierende gehen aufgrund der finanziellen Belastung neben dem Studium jobben ► Berufsorientierung im Studium hat zugenommen -> mehr studienbezogene Praktika ► Spätere Akademiker/-innen sammeln also schon lange vor dem Berufseinstieg erste Erfahrungen in der Arbeitswelt ► Studierende sind mit ihren Jobs und Praktika ein wirtschaftlich relevanter Faktor! ► Praktikant/-innen und Nebenjobber/-innen haben eine Reihe von Rechten und stehen in der Betriebshierarchie nicht ganz unten.

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1. Begrüßung und Einleitung

Arten der Studentischen Beschäftigung Studentische Beschäftigung

Praktikum

Pflichtpraktikum

Vor dem Studium

Während des Studiums

Nach dem Studium

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Nebenjob

Freiwilliges Praktikum

Werkstudent/in

„Scheinpraktikum“


Meine Rechte im Praktikum

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2. Deine Rechte im Praktikum

Fakten zum Praktikum

Quelle: Studie „GENERATION PRAKTIKUM 2011“ Hans-Böckler-Stiftung Mai 2011 © 2013 IG BCE, Abteilung Zielgruppen, Oliver Hecker


2. Deine Rechte im Praktikum

Fakten zum Praktikum

Quelle: Studie „GENERATION PRAKTIKUM 2011“ Hans-Böckler-Stiftung Mai 2011

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2. Deine Rechte im Praktikum

Fakten zum Praktikum

Quelle: Studie „GENERATION PRAKTIKUM 2011“ HansBöckler-Stiftung Mai 2011

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2. Deine Rechte im Praktikum

Funktionen der Praktika Praktika nach dem Studium sind …

%

eine Möglichkeit, sich beruflich zu orientieren

62

eine Möglichkeit, zusätzliche Qualifikationen zu erwerben

57

eine Möglichkeit, im Lebenslauf eine Phase von Arbeitslosigkeit zu vermeiden

46

eine Alternative zur Untätigkeit

44

eine Möglichkeit, um den Berufseinstieg zu schaffen

43

Arbeit, die bezahlt wird

40

eine Möglichkeit, Zeit zu überbrücken

37

überflüssig, da man mit einem akademischen Abschluss direkt einsteigen kann

19

eine Möglichkeit, Geld zu verdienen

12

Sonstiges

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Quelle: DGB-Studie „Generation Praktikum“ 2007


2. Deine Rechte im Praktikum

Pflichtpraktikum Arbeitsrecht •

Pflichtpraktika sind solche Praktika, die in der jeweiligen Studienordnung verpflichtend vorgeschrieben sind

Entgelt oder Urlaub – Grundsätzlich kein Anspruch – Kann jedoch bei Beginn vereinbart werden – Achtung beim Urlaub (wird oft nicht als Praktikumszeit anerkannt) – EfZG und BUrlG greifen nicht, Entgeltfortzahlung muss vereinbart werden

Praktikumszeit – Urlaub wird nicht anerkannt – Bereitschaftszeiten werden von einigen Unis nicht anerkannt

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2. Deine Rechte im Praktikum

Pflichtpraktikum Arbeitsrecht •

Arbeitnehmerschutzrechte – Arbeitszeitgesetz gilt • max. 8 Std./Tag, • 11 Stunden Ruhezeit, • Pausen

Haftung – Die Arbeitnehmerhaftung ist stark eingeschränkt

Zeugnis – Rechtsanspruch

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Pflichtpraktikum Sozialversicherungspflicht •

Pflichtpraktika werden nicht als normale Arbeitsverhältnisse, sondern als Teil der Ausbildung (des Studiums) behandelt.

Wenn ein Praktikumsentgelt - gleich welcher Höhe - gezahlt wird, müssen daraus keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.

Kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen kann jedoch wegfallen – Einkommensgrenze 360 €

Unfallversicherung i.d.R. über Arbeitgeber

Bei organisatorischer Verantwortung der Uni über Landesunfallkasse

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2. Deine Rechte im Praktikum

Pflichtpraktikum Kindergeld, BAföG und weitere Einkommensgrenzen •

Praktikumsentgelt zählt bei – Einkommensteuer, – (Halb-) Waisenrente und – teilweise beim Wohngeld als Einkommen

Kindergeld – nur ab der zweiten Ausbildung relevant. – Keine Einkommensgrenzen in der Erstausbildung

BAföG – Anrechnung 1:1 auf BAföG-Anspruch – Freibetrag für Einkünfte aus Erwerbsarbeit etc. gilt hier nicht – Lediglich Arbeitnehmerpauschbetrag, "Sozialpauschale" und gezahlte Steuern werden bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt

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Freiwilliges Praktikum im Studium Arbeitsrecht •

Voraussetzungen: 1. Nicht im Rahmen der Studienordnung vorgeschrieben -> sonst Pflichtpraktikum 2. Erwerb beruflicher Kenntnisse steht im Vordergrund -> sonst Nebenjob

– –

Ca. 50 % aller Praktikumsverhältnisse sind laut der DGB-Studie „Generation Praktikum“ 2007 aus Sicht der Praktikant/inn/en in Wirklichkeit reguläre Arbeitsverhältnisse. In Industrie und Handel sogar 65 %.

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Freiwilliges Praktikum im Studium Arbeitsrecht •

Entgelt – Anspruch auf angemessene Vergütung gem. § 17 BBiG – Empfehlung IG BCE / DGB: Bafög-Höchstsatz 670 €

Urlaub – Mind. 2 Tage pro Monat

Arbeitszeit / Entgeltfortzahlung / Arbeitsschutz – Analog Arbeitnehmer/in

Kündigung – Probezeit 1-4 Monate – Ohne Kündigungsfrist in Probezeit – Danach nur außerordentlich durch Praktikumsgeber/in – Vier Wochen durch Praktikant/in – Außerordentliche Kündigung bei eklatanten Vorfällen

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Freiwilliges Praktikum im Studium Arbeitsrecht •

Haftung – Die Arbeitnehmerhaftung ist stark eingeschränkt

Spätere Tätigkeit im Anschluss an das Praktikum – Praktikumszeit muss auf Probezeit angerechnet werden, wenn es um „mehr als ein bloßes kennenlernen des Berufslebens“ geht

Einen Muster-Praktikumsvertrag erhaltet ihr bei eurer IG BCE

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Freiwilliges Praktikum im Studium Sozialversicherungspflicht • Rente – Wird wie ein Arbeitsverhältnis im Studium behandelt – Wird Praktikumsentgelt bezahlt müssen Rentenversicherungsbeiträge mit folgenden Ausnahmen bezahlt werden: • kurzfristige Beschäftigungen • Midijobregeln (bei Einkommen zwischen 450 und 800 €) • Minijobs (bis 450 € frei) • Außerdem gilt die sogenannte Werkstudent/inn/enregelung – Wird kein Entgelt gezahlt muss der Arbeitgeber 25 € pauschal an die Rentenversicherung bezahlen • Krankenversicherung – Die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen kann wegfallen, wenn zuviel Einkommen erwirtschaftet wird (Einkommensgrenze 360 bzw. 400 Euro pro Monat). © 2013 IG BCE, Abteilung Zielgruppen, Oliver Hecker


Freiwilliges Praktikum im Studium Sozialversicherungspflicht • Unfall – wie bei regulären Arbeitsverhältnissen über den Arbeitgeber • Allgemein – Wenn das Praktikum länger als zwei Monate an mehr als 20 Stunden je Woche während der Vorlesungszeit ausgeübt wird, entfällt das Werkstudentenprivileg. – Es fallen außerdem aus dem Praktikumsentgelt einkommensabhängige Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen (und nicht nur - wie üblich - zur Rentenversicherung) an, sobald das Praktikumsentgelt brutto 450 Euro pro Monat übersteigt.

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Freiwilliges Praktikum im Studium Sonderstatus Werkstudent/in • Als Werkstudent/in gilt: – Wer neben dem Studium in einer abhängigen Beschäftigung arbeitet. – Wer mit allen seinen/ihren Nebenjobs eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von insgesamt 20h nicht überschreitet. • Reduzierung vorher ausgeübter Tätigkeit auf 20 Stunden je Woche zulässig. – In bis zu 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate darf die regelmäßige Arbeitszeit 20h überschreiten, soweit • es sich nicht um Nacht- und Wochenendarbeit handelt (Nachtarbeit laut Arbeitszeitgesetz: 22h-6h) oder • die Beschäftigung auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt ist oder • die Beschäftigung während der Vorlesungszeit auf zwei Monate beschränkt ist. – Wer ihr/sein Studium an einer anderen Hochschule fortsetzt und beim Wechsel zwischen FH und Uni wegen asynchroner Semesterzeiten für einige Wochen nicht immatrikuliert ist. – Wer wegen Überschreitung der Alters- oder Semestergrenze von der studentischen Krankenversicherung ausgeschlossen ist. © 2013 IG BCE, Abteilung Zielgruppen, Oliver Hecker


Freiwilliges Praktikum im Studium Sonderstatus Werkstudent/in • Als Werkstudent/in gilt nicht: – Wer mehr als 25 Fachsemester studiert und nicht belegt, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht. – Wer bereits die Abschlussprüfung/letzte Prüfungsleistung seines/ihres Studienfaches abgelegt hat, aber trotzdem noch immatrikuliert ist. – Wer für die Dauer ihres Studiums vom Arbeitgeber beurlaubt ist, aber weiterhin als angestellt gilt und auch weiter volles Gehalt bekommt. – Wer lediglich an einer Fernuniversität eingeschrieben ist und daneben arbeiten geht – Wer sich im Promotionsstudium befindet. – Wer sich im Urlaubssemester befindet.

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Freiwilliges Praktikum im Studium Kindergeld und weitere Einkommensgrenzen • Praktikumsentgelt wird bei folgenden Leistungen als Einkommen angerechnet: – Bafög, – Kindergeld, – Einkommensteuer, – (Halb-) Waisenrente und – Wohngeld. • Daher sind die jeweiligen Einkommensgrenzen zu beachten. • Achtung bei nicht echten Praktika: Hier kann unter umständen Sozialversicherungsbetrug vorliegen

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2. Deine Rechte im Praktikum

Ansprechpartner bei Problemen •

Im Betrieb – Eure IG BCE Betriebsräte/-innen (BR) – Eure IG BCE-Vertreter/innen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) – Eure gewerkschaftlichen Vertrauensleute (VL)

Vor Ort – Euren IG BCE Bezirk

Euer gewerkschaftliches Hochschulinformationsbüro – Beratung Dienstags und Donnerstags 12 bis 14 Uhr (nicht in den akademischen Weihnachtsferien) – Kontakt DGB HIB Uni Hannover, Königsworther Platz 1, (Conti-Hochhaus), R 129, 30167 Hannover Tel.: 0511/7000781; info@hib-hannover.de; www.hib-hannover.de

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Meine Rechte im Nebenjob

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3. Deine Rechte im Nebenjob

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3. Deine Rechte im Nebenjob

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2. Deine Rechte im Nebenjob

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2. Deine Rechte im Nebenjob

Arbeitsvertrag •

Der Arbeitsvertrag (rechtl. Dienstvertrag) ist die Grundlage für jedes Arbeitsverhältnis

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist gesetzlich vorgeschrieben, dient aber maßgeblich zu Beweiszwecken in Streitfällen

Mündliche Arbeitsverträge führen grundsätzlich zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis

Nebenjobs sind meist Arbeitsverhältnisse in Teilzeit - Teilzeitjobs sind Vollzeitjobs arbeitsrechtlich in jeder Hinsicht gleichgestellt - Mini- und Midijobs sind sozialversicherungsrechtliche Begriffe und arbeitsrechtlich Teilzeitjobs © 2013 IG BCE, Abteilung Zielgruppen, Oliver Hecker

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Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag

AG

Entgelt

AN

Zeit

Dienstvertrag: Bewirken einer Leistung, mittlerer Art und Güte, entsprechend persönlicher Leistungsfähigkeit

Werkvertrag: Ergebnis („Werk“)

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Pflichten aus dem Arbeitsvertrag Arbeitgeber Entgeltzahlung Beschäftigung

Hauptpflichten

Arbeitnehmer

Äquivalenz-

Arbeitspflicht

verhältnis

• Fürsorgepflicht • Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses

• Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses Nebenpflichten

Pünktlichkeit

Befolgen von Arbeitsanweisungen

Schadensverhütung

• Anzeige von schadenverursachenden Vorgängen • Verschwiegenheitspflicht bei Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen • Gesetzliche Anzeigepflichten z.B. § 5 EFZG © 2013 IG BCE, Abteilung Zielgruppen, Oliver Hecker 29


2. Deine Rechte im Nebenjob

Entgelt •

Anrecht auf regelmäßige Entgeltzahlung in der vereinbarten Höhe - Ggf. durch Tarifvertrag geregelt - bei mehr als 30% Entgeltdifferenz zum „Ortsüblichen Lohn“ handelt es sich um ein sittenwidriges Entgelt (Lohndumping) - kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge und Sondervergütungen, daher lohnt der Blick in Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen - Wichtig ist die Eingruppierung in die richtige Entgeltgruppe, es kommt immer auf die ausgeübte Tätigkeit an - Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

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2. Deine Rechte im Nebenjob

Urlaub •

Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch für alle Arbeitnehmer/innen: - 24 Tage/ Jahr bei 6-Tage-Woche, - 20 Tage/ Jahr bei 5-Tage- Woche

Es besteht erst ein Anspruch auf Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate andauert

Es besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (Urlaubsentgelt)

Zusätzlich zum Urlaub existiert ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung bei beruflicher Weiterbildung sowie gewerkschaftlichem, parteipolitischem oder gesellschaftlichem Engagement

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2. Deine Rechte im Nebenjob

Krankheit •

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber - für 6 Wochen pro Krankheit (erneuter Anspruch nach Zeitablauf)

Danach entsteht ein Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung - Dies setzt allerdings reguläre Beitragszahlungen in die gKV voraus - Daher gilt dies für Studierende in der Regel nicht

Krankheit ist ein unzulässiger Kündigungsgrund

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2. Deine Rechte im Nebenjob

Kündigung •

Kündigung bedarf der Schriftform (Brief mit Unterschrift)

Ihr könnt die Nennung der Gründe fordern

Vor der Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden

Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 22 BGB) - Ordentliche Kündigung: Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt - Tarifliche Kündigungsfristen können anders sein

außerordentliche Kündigung: bei eigenmächtigem Urlaub, Arbeitsverweigerung oder sexueller Belästigung erfolgt die Kündigung i.d.R. fristlos

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2. Deine Rechte im Praktikum

Ansprechpartner bei Problemen •

Im Betrieb – Eure IG BCE Betriebsräte/-innen (BR) – Eure IG BCE-Vertreter/innen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) – Eure gewerkschaftlichen Vertrauensleute (VL)

Vor Ort – Euren IG BCE Bezirk

Euer gewerkschaftliches Hochschulinformationsbüro – Beratung Dienstags und Donnerstags 12 bis 14 Uhr (nicht in den akademischen Weihnachtsferien) – Kontakt DGB HIB Uni Hannover, Königsworther Platz 1, (Conti-Hochhaus), R 129, 30167 Hannover Tel.: 0511/7000781; info@hib-hannover.de; www.hib-hannover.de

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Warum eigentlich Gewerkschaften

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4. Schluss / Gewerkschaft / Diskussion und Fragen

Warum Gewerkschaft? •

Gewerkschaften vertreten die Interessen aller Arbeitnehmer/-innen, und somit auch Eure Interessen als Praktikant/-innen und Nebenjobber/-innen

Ein Eintritt in die Gewerkschaft lohnt sich, weil… - …Ihr Tipps und Unterstützung beim Berufseinstieg erhaltet - …Ihr ein breites gewerkschaftliches Bildungsangebot wahrnehmen könnt - …Ihr Rechtschutz bei Problemen genießt - …Ihr unabhängige Informationen und Aufklärung über Eure Rechte erhaltet - …Gewerkschaften sich für sichere Arbeits- und Studienbedingungen einsetzen - … wir so noch bessere Arbeitsbedingungen für Eure aktuelle und Zukünftige Beschäftigung heraushandeln können.

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Mitglied werden lohnt sich! Direkt unter:

www.mitgliedwerden.igbce.de Für Studierende gilt ein Mindestbeitrag von nur 1,02 € / Monat

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Ansprechpartner

Oliver Hecker IG BCE Hauptverwaltung Vorstandsbereich 3, Abteilung Zielgruppen KĂśnigsworther Platz 6 30167 Hannover Tel.: 0511/7631-224 E-Mail: oliver.hecker@igbce.de

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Mitglied werden lohnt sich! Direkt unter:

www.mitgliedwerden.igbce.de Impressum: IG BCE Hauptverwaltung Vorstandsbereich 3, Edeltraud Glänzer Abteilung Zielgruppen Königsworther Platz 6 30167 Hannover Tel.: 0511/7631-224 E-Mail: abt.zielgruppen@igbce.de Bild: Fotolia © 2013 IG BCE, Abteilung Zielgruppen, Oliver Hecker


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