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Die Darlehnskassen-Vereine

Friedrich Wilhelm Raiffeisen Die Darlehnskassen-Vereine

Friedrich Wilhelm Raiffeisen



Impressum: Herausgeber: Raiffeisenverband SĂźdtirol Gen. Redaktionelle Bearbeitung: Kathrin KĂśtz, Franz Lanthaler Umschlaggestaltung und Satz: Florian Tappeiner - www.id-creativstudio.it Druck, Bindung, Verlag: ECRA, Rom 2010


Vorwort des Herausgebers Der Raiffeisenverband Südtirol feiert heuer, im Jahre 2010, sein 50-jähriges Bestehen. Zu diesem Anlass hat er das Standardwerk von Friedrich Wilhelm Raiffeisen mit dem Titel „Die Darlehnskassen-Vereine als Mittel zur Abhilfe der Not der ländlichen Bevölkerung, sowie auch der städtischen Handwerker und Arbeiter“ neu aufgelegt. Es handelt sich dabei um die 9. Auflage. Der Raiffeisenverband Südtirol wurde 1960 gegründet. In einer Zeit, in der die tagespolitische Diskussion vom Kalten Krieg zwischen Ost und West dominiert wurde und Europa in zwei Teile gespalten war. Mit dem Bau der Berliner Mauer ein Jahr darauf erhielt die Spaltung ihr sichtbares Zeichen. Auch in Südtirol steuerten die innenpolitischen Spannungen zwischen der Landesregierung in Bozen und der Zentralregierung in Rom einem neuen Höhepunkt entgegen, nachdem ein politischer Konsens über die Ausarbeitung der Sonderautonomie für die deutsch- und ladinischsprachige Bevölkerung in der Autonomen Provinz Bozen in unerreichbare Ferne gerückt schien. Während andere Regionen Europas von einem Wirtschaftswunder sprechen konnten, ging der wirtschaftliche Aufschwung und der gesellschaftliche Erneuerungsprozess in Südtirol recht schleppend voran. Erst Anfang der 70er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts kam die Wende. Mit dem Inkrafttreten des 2. Autonomiestatutes im Jahre 1972, das der deutsch- und ladinischsprachigen Bevölkerung eine umfangreiche Selbstverwaltung gewährte, worauf sich Österreich und Italien geeinigt hatten, bekam die Südtiroler Gesellschaft jenen politischen und gesetzlichen


Handlungsspielraum, der für die Entwicklung der kommenden Jahre und Jahrzehnte entscheidend war. In dieser Optik ist auch die jüngere Geschichte des Genossenschaftswesens in Südtirol zu sehen, die nach dem Zweiten Weltkrieg zunächst einen langsamen Aufschwung, in den 70er- und 80er- Jahren jedoch eine äußerst starke wirtschaftliche Entwicklung aufweisen konnte. Die Wurzeln des Genossenschaftswesens reichen in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts zurück. Die erste Sennereigenossenschaft wurde 1878 im Pustertal gegründet. Anschließend verbreitete sich die „revolutionäre“ Idee des deutschen Sozialreformers Friedrich Wilhelm Raiffeisen bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges in Tirol äußerst rasch. 1910 bestanden in Südtirol und im Trentino bereits insgesamt 867 Genossenschaften. 282 davon waren nach dem RaiffeisenPrinzip geführte Spar- und Darlehnskassen. Damit entfielen auf 10.000 Einwohner 12,7 Genossenschaften – ein Rekordwert im Kaiserreich Österreich-Ungarn. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden Südtirol und das Trentino durch die Siegermächte dem Königreich Italien zugesprochen. Die Italianisierungspolitik von Diktator Mussolini, die Weltwirtschaftskrise, die Abwanderung vieler Fachkräfte als Folge der Option und der Zweite Weltkrieg trieben in der Folge viele Genossenschaften in den Ruin: Von den 135 Raiffeisenkassen blieben nach dem Zweiten Weltkrieg nur mehr 55 übrig. Der Wiederaufbau der Südtiroler Raiffeisenorganisation begann 1946 mit der Gründung des Hauptverbandes Landwirtschaftlicher Genossenschaften sowie des Verbandes der Raiffeisenkassen. Aus der Fusion dieser Verbände ging 1960 der Raiffeisenverband Südtirol hervor, der von Anfang an auch als gesetzlich anerkanntes Schutz- und Revisionsorgan der Autonomen Region Trentino-Südtirol fungierte. Dadurch erhielten die Genossenschaften einen wichtigen Bezugspunkt,


der durch den Aufbau verschiedener Dienstleistungen die Basis für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung der Mitgliedsgenossenschaften bildete. Auf den geistigen Fundamenten und Werten von Raiffeisen aufbauend, wie jener der Solidarität und Subsidiarität, ist es dem Verband in den letzten fünf Jahrzehnten auf diese Weise gelungen, Tradition und Innovation sinnstiftend zu verbinden. Heute besteht der Raiffeisenverband aus über 370 Genossenschaften und 117.000 Einzelmitgliedern. Mit dieser Neuauflage möchte der Raiffeisenverband seinen Beitrag zur weiteren Verbreitung der zeitlosen Idee von Friedrich Wilhelm Raiffeisen leisten und den interessierten Lesern den ideellen Schatz dieses so selbstlosen Mannes näherbringen. Diese Edition fußt auf der 1. Ausgabe von 1866. Das Werk wurde stilistisch und formal der heutigen Rechtschreibung angepasst. Antiquierte Begriffe und Ausdrücke wurden dem gängigen Sprachgebrauch angeglichen. Dabei gilt unser besonderer Dank der Lektorin Kathrin Kötz, der es gelungen ist, die sprachlichen Eigenheiten des Autors und die historische Patina des Ursprungstextes in ihrem Kern beizubehalten, und dem Literaturwissenschaftler Franz Lanthaler für die Klärung besonders schwieriger Ausdrücke. Bei der Lektüre dieses Werkes ist mir klar geworden, dass, obwohl seit der ersten Auflage beinahe 150 Jahre vergangen sind, das geistige Vermächtnis von Raiffeisen nichts an Aktualität eingebüßt, sondern in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs wieder an Attraktivität gewonnen hat.

Heiner Nicolussi-Leck Obmann des Raiffeisenverbandes Südtirol

Bozen, November 2010



Die Darlehnskassen-Vereine als Mittel zur Abhilfe der Not der ländlichen Bevölkerung, sowie auch der städtischen Handwerker und Arbeiter

Praktische Anleitung zur Bildung solcher Vereine, gestützt auf sechzehnjährige Erfahrung als Gründer derselben von F. W. Raiffeisen


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Vorwort

Die in vielen Gegenden stark zunehmende Verarmung der ländlichen Bevölkerung verlangt kräftige Abhilfe. Erfahrungsgemäß sind dazu zwei Dinge nötig: Geld und die Kenntnisse, solches möglichst nutzbar anzuwenden. Die nötigen Kenntnisse werden durch den entsprechenden Unterricht erlangt; das erforderliche Geld kann nur durch Vereine beschafft werden. Die hier vorgeschlagenen Vereine gründen sich auf die unbeschränkte1 Selbsthilfe. Letztere bewirkt die Entfaltung sowie die möglichst ausgedehnte Anwendung und Nutzbarmachung der Kräfte der Bevölkerung und des Bodens. Durch die Vereine werden die Mittel zur Einführung von Industriezweigen beschafft, welche den namentlich in den Wintermonaten und auch vielfältig in der besseren Jahreszeit nicht verwendeten Kräften und Fähigkeiten der Einwohner entsprechen. Sofort nach Gründung der Vereine können diese Kräfte in vielen Gegenden durch bessere Nutzung des Bodens aber rentabel gemacht werden. Bei den hohen Preisen des Weins und des Hopfens, welche durch den steigenden Verbrauch sowie den leichten und billigen Transport sich wohl voraussichtlich auf einer für die Produzenten genügenden Höhe halten werden, wird da, wo das Klima es zulässt, die Anlage und Verbesserung von Weinbergen und Hopfenpflanzungen immer stärker erfolgen. 1

Selbsthilfe mit voller persönlicher Haftung 9


Die Darlehnskassen-Vereine

Letztere werden wohl in den meisten Gegenden gedeihen, vor allem aber in den höher gelegenen. Sodann werden durch die Anlage von Weiden- und Obstbaumpflanzungen, Wiesen, durch Drainage, durch die Urbarmachung von Ödland und Meliorationen aller Art, welche Boden und Klima zulassen, in der Gesamtheit unberechenbar höhere Erträge als bisher erzielt werden. Wie aus der vorliegenden Schrift hervorgeht, können diese Meliorationen – ohne irgend eine Gefahr für die Kapitalgeber und die Vereine – selbst von den ärmsten Einwohnern und selbst in den ärmsten Gegenden gemacht werden, da Beiträge und Vorlagen von den diese Arbeiten ausführenden Vereinsmitgliedern nicht erforderlich sind. Die Erstattung der Darlehen erfolgt ganz allmählich. Bei Anlagen, wie z. B. bei Weinbergen, Hopfenpflanzungen etc., welche erst nach mehreren Jahren Ertrag bringen, kann unbedenklich der erste Rückzahlungstermin auf das Jahr gestellt werden, in dem voraussichtlich die erste größere Ernte stattfinden wird. Die Erstattung der Darlehen kann also, abgesehen von den Zinsen, ohne eigenen Zuschuss der Vereinsmitglieder erfolgen. Dasselbe ist bei der Beschaffung von Vieh der Fall. Das Vorhandensein der zur Diskussion stehenden Vereine erleichtert auch die Gründung von Rohstoff- und Konsum-Vereinen auf dem Land, worüber eine nähere Auseinandersetzung vorbehalten bleibt. Die Darlehnskassen-Vereine sind aber nicht allein auf das Land, sondern auch auf städtische Verhältnisse anwendbar. Bei Letzteren wird, wie in den Landgemeinden, der Erwerb von Immobiliarvermögen, besonders aber von Wohnungen, namentlich wenn diese, den städtischen Verhältnissen entsprechend zusammenhängend gebaut werden, also verhältnismäßig billig hergestellt werden, ebenso 10


Vorwort

erleichtert, wie die gründliche Hilfe für den Handwerkerstand durch größere Darlehen bei allmählicher Zurückzahlung. Zur Letzteren sind besonders auch die Fabrikarbeiter mit ihrem regelmäßigen, oft erheblichen Verdienst gut in der Lage. Im bevölkerten Bezirk von Heddesdorf, welcher dicht mit der gewerbereichen Stadt Neuwied zusammenhängt und viele Fabrikarbeiter zählt, hat sich dies tatsächlich gezeigt. Ein einmal erworbenes und lieb gewordenes Objekt – ein Haus, ein Grundstück etc. – verliert man nicht gerne. Um es zu behalten, muss das dazu erhaltene Darlehen regelmäßig und pünktlich erstattet werden. Dies spornt mehr zum Sparen an als die Ansammlung von barem Kapital, welche darüber hinaus ebenfalls zu empfehlen ist. Erfahrungsgemäß sind die Vereine für Fabrikarbeiter denn auch ganz besonders segenbringend. Überall, und selbst in den größten Städten, werden die Darlehen nach dem hier vorgeschlagenen System sichergestellt und also bewilligt werden können. Wo dies bei Vereinsmitgliedern nicht der Fall ist, finden sich in den Statuten auch die nötigen Bestimmungen zum Ausleihen auf kürzere Dauer. Für größere Städte ist zu empfehlen, dass solche in Bezirke aufgeteilt werden, für die selbstständige Vereine gebildet werden, welche unter eigener Garantie das nötige Geld beschaffen und ausleihen, untereinander aber zur weiteren Ausbildung und zur gegenseitigen Unterstützung durch eine gewählte Direktion wieder in Verbindung stehen. Die auch in den gedachten Bezirken anfangs wohl fehlende nötige Bekanntschaft der Vereinsmitglieder untereinander wird sich durch die Versammlungen und den Verkehr bald ergeben. Bei richtiger Leitung der Vereine sind sie ein sicheres Mittel zur Hebung des materiellen Wohlstandes; sie dienen aber auch ganz besonders dazu, den Boden für sittlich religiöses Verhalten vorzubereiten. 11


Die Darlehnskassen-Vereine

Der Zweck dieser Schrift besteht darin, die Anregung zur Gr체ndung und zur weiteren Ausbildung von Vereinen dieser Art zu geben und so nach schwachen Kr채ften zur Hebung der Volkswohlfahrt mitzuwirken. Heddesdorf, im M채rz 1866

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Kapitel I

Notwendigkeit und Gründung der Vereine

„Die guten alten Zeiten, wo der Nachbar dem Nachbarn aufs Wort, ohne Schuldschein, aus der Not half, sind vorüber. Misstrauen ist an Stelle des Vertrauens getreten; ein Bruder hilft kaum noch dem andern; in Geldangelegenheiten hört alle Gemütlichkeit auf.“ Solche und ähnliche Klagen hört man nicht selten, besonders auf dem Land. Sind sie begründet? Nein und ja. Wir wollen uns die guten alten Zeiten nicht zurückwünschen. Unsere Zeit ist ebenso gut, ja besser. Man kommt überhaupt am besten vorwärts, wenn man Verhältnisse, welche man nicht ändern kann, nimmt, wie sie sind und möglichst viele Vorteile aus ihnen zu ziehen sucht. So auch mit unserer Zeit. Die neueren Erfindungen und Fortschritte in der Wissenschaft sowie ihre Anwendung auf die Großindustrie und den Großhandel haben einen gewaltigen Umschwung erzeugt, dessen bedeutende Vorteile vorläufig hauptsächlich den größeren Handelsplätzen und Fabriken zuteilgeworden sind. Das Gleichgewicht ist gestört, das flache Land und die kleineren Gewerbe sind zurückgeblieben. Es liegt an ihnen, sich die Vorteile der neueren Zeit zu eigen zu machen; sie werden dann die guten alten Zeiten nicht mehr zurückwünschen. Wenn wir hierdurch die aufgeworfene Frage kurz mit „nein“ beantwortet haben, so müssen wir 13


Die Darlehnskassen-Vereine

in einer Beziehung zugeben, dass die eben angedeuteten Klagen berechtigt sind. Es ist wirkliche Not, große Not, vorhanden, größere Not, als die den unteren Volksschichten ferner Stehenden glauben mögen: Es fehlt an Geld, welches bei den gegenwärtigen Verhältnissen dem kleineren Gewerbe und dem flachen Land immer mehr entzogen wird. In diesem wesentlichen Punkte kann also die aufgeworfene Frage nur mit „ja“ beantwortet werden. Wir könnten in dieser Beziehung viele Geschichten aus dem Leben mitteilen. Hier zwei aus der neuesten Zeit. Ein Bewohner eines entlegenen Dorfes, Vater einer zahlreichen Familie, halb Bauer, halb Tagelöhner, schuldete einem Verwandten 27 Taler, außerdem war er mit weiteren 7 Talern im Rückstand. Der Verwandte brauchte sein Geld und verkaufte, da der Mann nicht zahlen konnte, seine Forderung an einen Händler. Dieser ließ sich für die Hauptforderung einen Schuldschein ausstellen, für den übrigen Betrag von 7 Talern musste ihm der Schuldner ein paar junge Ochsen, ca. sechs Wochen alt, verkaufen, dabei aber die Verpflichtung übernehmen, sie noch ein Jahr lang zu füttern. Nach Ablauf des Jahres verlangte der Händler sehr entschieden sein Geld. Dass der Schuldner nicht zahlen konnte, verstand sich von selbst. Er musste also, wohl oder übel, da er keinen anderen Ausweg wusste, dem Verlangen des Gläubigers nachgeben und diesem die Ochsen für 30 Taler wieder abkaufen. Seine Schulden erhöhten sich also innerhalb eines Jahres von 34 Taler auf 57 Taler, er hat demnach 68 % gezahlt. Wenn, was sehr wahrscheinlich ist, nach Ablauf des Zahltermins wiederum keine Mittel vorhanden sind, so geht selbstverständlich das Hin und Her, bis das kleine Vermögen des armen Mannes ganz in den Händen des Händlers ist und von diesem auf dem gerichtlichen Zwangsweg veräußert wird. 14


Kapitel I

Hat ein solcher Händler einmal eine derartige Handhabe und bekommt der Schuldner keine fremde Hilfe, so ist sein Untergang sicher. Das ergibt sich aus folgender Geschichte: Ein anderer Einwohner, ein Geschäftsmann, war einem Privatmann für ein Pferd den Restkaufpreis von 45 Talern schuldig. Da dieser das Geld verlangte, ersterer aber nicht zahlen konnte, so verkaufte derselbe die Forderung an einen der bekannten Händler. Um eine Stundung zu bekommen, musste der Schuldner eine Kuh ankaufen, welche kaum einen Wert von 20 Talern hatte, und zwar für 41 Taler. Da sie krankheitshalber nach einem halben Jahr geschlachtet werden musste − und durch Eintreibung auf Zahlung gedrängt wurde −, musste eine andere Kuh − mit einem Wert von 25 Talern − zu dem hohen Preise von 46 Taler gekauft und, nachdem sie neun Monate gehalten und fett gemacht worden war, für 25 Taler wieder verkauft werden. Dieses Hin und Her ging fünf Jahre, in denen der Mann vier Kühe erhielt und zwei zurückverkaufte, 30 Taler bar zahlte und mehrmals Viktualien zugeben musste. Insgesamt waren seine Schulden, die erste Forderung eingerechnet, nebst Kosten und Zinsen auf ca. 250 Taler gestiegen. Er suchte nun, nachdem der Ankauf eines Pferdes nötig geworden war, anderweitig Hilfe und borgte das Pferd bei einem anderen Händler für 80 Taler. Nachdem dieser nach Ablauf des Zahlungstermins 15 Taler Gerichtskosten verursacht hatte, verhandelte er die Forderung an einen seiner Kollegen. Von Letzterem wurde diese Summe unter der Bedingung gezahlt, dass der Schuldner ein Pferd im Wert von 40 Talern, welches er übrigens nicht nötig hatte, für 70 Taler kaufen musste. Das Pferd war mager und nicht sehr kräftig. Wie man dem Mann sagte, rühre dies von schlechter Fütterung her. Der Zustand besserte sich aber auch ungeachtet guter Fütterung nicht. 15


Die Darlehnskassen-Vereine

Das Pferd blieb mager und schwach und krepierte nach mehreren Jahren. Um ferner die Summe von 80 Talern für eine dringend notwendige Reparatur der Gebäude leihweise zu erhalten, musste der arme Mann zwei Kühe und einen jungen Ochsen im Wert von ca. 50 Talern, für 140 Taler ankaufen. Die beste der Kühe wurde bald darauf bei öffentlicher Versteigerung für 20 Taler wieder verkauft. In Folge dieser Geschäfte verlor der Mann sein ganzes Vermögen. Er befindet sich gegenwärtig mit seiner Familie in der größten Not. Fälle, wie die angeführten, gibt es durch unser ganzes liebes deutsches Vaterland Tausende. Sie werden mehrfach in ähnlichen Schriften als bekannt vorausgesetzt und deshalb nicht speziell erwähnt; wir wissen aber leider aus Erfahrung, dass dies nicht der Fall ist. Diese das Mark und Blut des Volkslebens aussaugenden Geschäfte schaden wie ein schleichend wirkendes Gift. Es ist vorhanden und kommt allmählich an den Einzelnen heran, ohne dass es von den Unglücklichen geahnt wird. Die Händler schweigen aus guten Gründen. Die Not treibt einen Hilfsbedürftigen nach dem andern zu ihnen. Sie können in der Regel sicher sein, dass nichts davon an die Öffentlichkeit gelangt, da aus falschem Scham- und Ehrgefühl der Nachbar gegen den Nachbarn, der Freund gegen den Freund, ja sogar die nächsten Angehörigen untereinander sorgfältiges Schweigen bewahren. Selbst dann noch, wenn Haus und Hof veräußert werden, da man nicht zugeben möchte, dass durch unvorsichtiges, mehr oder weniger leichtfertiges Handeln das Vermögen ruiniert worden ist. Die Hauptschuld wird wohl bekannt; die speziellen Tatsachen werden in der Regel verschwiegen. Sie sind allerdings jenen hinreichend bekannt, welche durch ihre Stellung auf diesen Notstand aufmerksam geworden sind, um so die allgemeine Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand zu 16


Kapitel I

lenken und Menschenfreunde durch alle Teile unseres großen deutschen Vaterlandes zu veranlassen, diesen Krebsschaden in ihrem Tätigkeitsbereich aufdecken und beseitigen zu helfen. Um dies zu bewirken, haben wir uns verpflichtet geglaubt, diese speziellen Andeutungen zu machen. So wird hoffentlich immer mehr und überall eingesehen werden, wie durch den herrschenden Notstand und das dadurch hervorgerufene und erleichterte wucherische Treiben einer gewissen Volksklasse ein Bewohner nach dem andern an den Bettelstab gebracht wird. Indem die Verhältnisse der Notleidenden erkannt werden, kann verstanden werden, wie so mancher redliche und fleißige Familienvater, nachdem er endlich einsehen musste, dass er bei größtem Fleiß und der größten Anstrengung doch immer nur für den Wucherer gearbeitet, sich den größten Entbehrungen ausgesetzt hatte und seine Familie darben sah, schließlich alle Tatkraft verlor, aus Verzweiflung gar in den Alkohol flüchtete und allmählich mit seiner ganzen Familie in das tiefste Elend, in die sittlichste Verwahrlosung hinabsank, welche Leib und Seele verdirbt. Wenn dies, wie es nicht selten vorkommen dürfte, erkannt wird, so wird das Streben nach Hilfeleistung immer reger, immer allgemeiner werden. Zugegeben, der Notstand ist vorhanden und erkannt, aber wie ist demselben abzuhelfen, wie kann am kräftigsten Hilfe geleistet werden? Der Großhandel und die Großindustrie, die Kaufleute und Fabrikanten, haben uns dazu den Weg gezeigt. Sie sind reich geworden und werden immer reicher, indem sie sich die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschungen aneigneten, die Entdeckungen und Erfindungen anwendeten, sich die nötigen Geldmittel dazu beschafften und, wo die Kräfte Einzelner nicht ausreichten, zusammentraten und gemeinschaftlich wirkten. 17


Die Darlehnskassen-Vereine

Durch Wissenschaft und Geld sind also diese Herren reich geworden und werden immer reicher werden, immer größere Schätze anhäufen und dem kleinen Gewerbe und dem Land die zu ihrem Bestehen und Fortkommen nötigen Geldmittel immer mehr entziehen. Wissenschaft und Geld sind es auch, welche dem Bauern und dem Handwerker wieder aufhelfen können. Es bedarf wohl kaum der Erwähnung, dass hier von der Wissenschaft im gewöhnlichen Sinn des Wortes nicht die Rede sein kann und dass es sich um ein Wissen im begrenzteren Umfang, aber dadurch nicht von einer geringeren Notwendigkeit, handelt. Es geht um die Ausbildung des gesunden Menschenverstandes – um nicht mehr und nicht weniger −, welcher auf dem Lande eigentlich recht gut vertreten ist. Es ist dringend nötig, dass, mehr als bisher geschehen, der Bauer wie der Handwerker seine geistigen und körperlichen Kräfte besser anwendet, dass er die Zweckmäßigkeit und Güte ordentlicher Gerätschaften, die Art und Beschaffenheit des Bodens, des Düngers oder sonstigen Materials beurteilen und seine Zeit besser nutzen lernt, dass mit mehr Fleiß und Sparsamkeit gewirtschaftet wird und dass die auf das häusliche Leben und die Wirksamkeit so einflussreichen Tugenden der Reinlichkeit und der Ordnung immer mehr Eingang finden. Wer auf dem Lande gewohnt hat, weiß gewiss, wie es im Allgemeinen an all dem noch fehlt und wie schwer es ist, in dieser Beziehung verbessernd zu wirken. Wir sprechen hier selbstredend nur im Allgemeinen und es mögen einzelne Gegenden löbliche Ausnahmen machen. Nur zu vielfach haben wir bei aufmerksamer Beobachtung gefunden, dass man bestrebt ist, den alten Schlendrian beizubehalten, es so zu machen wie die Eltern und Großeltern, jede Neuerung misstrauisch zurückzuweisen und sich auf diese Weise den tatsächlichen Fortschritten zu verschließen. 18


Kapitel I

Es mag dies teilweise seinen Grund in der natürlichen Eigenschaft des Bauern haben. Jedenfalls trägt aber die bisherige mangelhafte Schulbildung einen Teil der Schuld. Bei allen Bemühungen von Menschenfreunden wird der Fortschritt bei der jetzigen Generation, besonders in den entlegeneren Gegenden, nur sehr mäßig sein. Die Hauptaufgabe wird sein müssen, auf die Jugend einzuwirken, was nur durch einen tüchtigen, den Verstand nach allen Richtungen ausbildenden, auch den Bauern fördernden elementaren Schulunterricht geschehen kann. Der Bauer muss urteilsfähig und vorurteilsfrei gemacht und in die Lage versetzt werden, Vorträge und Schriften zu verstehen und für sich anzuwenden. Um die Jugend auf diese Weise zu erziehen, sind tüchtige, wohl ausgebildete Volksschullehrer erforderlich. Aus diesem Grund ist es dringend nötig, das Einkommen derselben − mit Rücksicht auf die jetzigen Verhältnisse − angemessen zu erhöhen. Die Lehrer selbst werden es dann nicht nötig haben, ihre Kräfte mit Privatunterricht oder sonstigem Nebenverdienst zu vergeuden, sondern sie werden sich dem Wohle ihrer Gemeinden widmen können und für diese gleichsam die Kanäle bilden, durch welche Fortschritt und Verbesserungen auf dem Gebiet der Landwirtschaft überall hin verbreitet werden. Um dies zu erreichen, ist die Errichtung von landwirtschaftlichen und gewerblichen Fortbildungsschulen für die aus der Schule entlassene Jugend sowie die Gründung von sogenannten landwirtschaftlichen Vereinigungen für die Erwachsenen unbedingt zu empfehlen. Für die Ausbildung der weiblichen Jugend in weiblichen Handarbeiten ist die Anstellung von dafür ausgebildeten Lehrerinnen sehr wünschenswert. Diese Maßnahme hat sich schon vielfach sehr bewährt. 19


Die Darlehnskassen-Vereine

Nach langjähriger Erfahrung können wir versichern, dass mit Geld allein nicht gedient ist und dass die eben gemachten Aussagen unserer Meinung nach die wichtigsten Vorbedingungen zur Beseitigung des herrschenden Notstandes enthalten. Aber selbst bei Erfüllung dieser Bedingungen ist, wie wir bereits behauptet haben, Geld nötig. Wie dies für das Land zu beschaffen ist, lernen wir wiederum von den Kaufleuten und Fabrikanten. Jeder dieser Herren hat seinen Bankier, seinen Geschäftsmann, von dem er das nötige Geld nimmt, dem er sein überflüssiges Geld anvertraut. Unverzinst darf beim Kaufmann kein oder nur so viel Geld liegen bleiben, wie er für seine täglichen Geschäfte braucht. Der Bauer, der Handwerker und sogar der Tagelöhner müssen es ebenso machen. Sie müssen auch ihren Bankier, ihre Kasse haben, in welche sie ihre Ersparnisse einlegen, von der sie den notwendigen Bedarf an Geld jederzeit entnehmen können, und zwar zu einem möglichst günstigen Zinsfuß. Sie müssen, wenn sie mit der Zeit gehen und nicht immer mehr zurückbleiben wollen. „Aber“, wird von diesen Leuten eingewendet, „wir haben genug zu tun, Hunger und Kummer auszuhalten und unsere Kräfte übermäßig anzustrengen, wenn wir unsere Familie notdürftig ernähren wollen. Wie können wir sparen und Geld in eine Kasse legen?“ Es ist richtig, es steht alles sehr schlecht und das Sparen wird sehr schwer. Je richtiger dies ist, desto nötiger sind die Anstrengungen zum Besserwerden, doch es muss einmal begonnen werden, wenn es nicht so bleiben, wenn es nicht schlimmer werden soll. Das Sparen kann nun auf zweierlei Art geschehen. Entweder, es wird vom Verdienst zurückgelegt oder es wird das zum Ankauf von Gerätschaften, Vieh, Dünger, Acker etc. geliehene Geld vom Verdienst oder Erlös allmählich zurückgezahlt. 20


Kapitel I

Das ist auch gespart. Um dies zu ermöglichen, sind für den Anfang große Anstrengungen nötig. Je tiefer man hinabgestiegen ist, desto mehr Mühe hat man, um wieder heraufzukommen. Je mehr die Vermögensverhältnisse sich verschlechtert haben, je größer die Not, desto größer auch die Anstrengung, um wieder emporzukommen. Bei ernstem Willen, im Vertrauen auf Gott und seine Hilfe, wird dies aber stets gelingen. Sparsamkeit bis in das Kleinste hinein und Fleiß, mehr angewendet als bisher, werden sicher zum erwünschten Ziel führen. Nicht weniger wichtig als das Sparen ist die Möglichkeit, jederzeit zu billigem Zins und günstigen Rückzahlungsbedingungen Geld erhalten zu können. Der Handwerker hat dies nötig zur Anschaffung oder Verbesserung seines Werkzeugs, zur Anschaffung von Materialien. Der Bauer kommt aber, wenn er nicht unberechenbare Nachteile haben soll, noch viel mehr in die Lage, zeitweise fremdes Geld in Anspruch nehmen zu müssen. Durch das starke Bevölkerungswachstum ist in vielen Gegenden buchstäblich kein Brachfeld mehr zu finden. Seit Jahren hat man vom Kapital gezehrt und dieses, nämlich den Grund und Boden, dadurch bedeutend verringert. Man hat den Grund und Boden immer mehr ausgelaugt; es wurde mehr herausgenommen als hineingetan. Die Ernten wurden dadurch immer schlechter − und sie werden immer schlechter und unsicherer werden, wenn keine andere Bewirtschaftung eintritt. Es ist öfters zu ermitteln, und zwar für jede Gegend oder jedes Grundstück, welche Bestandteile fehlen, welcher Dünger am erfolgreichsten anzuwenden ist. Es ist also mit einem Worte Dünger nötig und dazu braucht es Geld. Der beste Dünger ist erfahrungsgemäß der Stalldünger und, wenn man will, auch der billigste. Dazu gehört Vieh. Wenn es richtig behandelt wird, 21


Die Darlehnskassen-Vereine

so ist der Ertrag an Milch, Butter, Jungvieh, Schlachtvieh etc. an und für sich schon sehr bedeutend und der Dünger ist, obgleich ein sehr erheblicher Vorteil, als Nebennutzung zu betrachten. Ein tüchtiger Viehbestand ist unseres Erachtens für die ganze Landwirtschaft nötig, für das Überleben kleinerer Landwirte aber ein unbedingtes Erfordernis. Da, wo dieser fehlt, muss durchaus auf die Beschaffung hingewirkt werden. Es ist dies auch, wie es scheint, von den Landwirten selbst erkannt worden. Aber die Art der jetzigen Beschaffung hat gerade den Rückgang und in tausend Fällen den Untergang beschleunigt. Gerade der Viehhandel ist die Handhabe einer gewissen Klasse der Handel treibenden Bevölkerung, um die Bauern auszusaugen und um sich allmählich in den Besitz ihres ganzen Vermögens zu setzen. Gerade dieser Punkt ist das Krebsgeschwür auf dem Land, welches beseitigt werden muss, wenn geholfen werden soll. Wie wir nachstehend zeigen werden, kann hier sehr gut geholfen werden; es ist aber dazu wiederum Geld nötig. Durch Krankheitsfälle, durch Viehverluste, durch Unfälle mit Ackergerätschaften und Fuhrwerk, durch Feuersbrunst, Hagelschlag, Missernte etc. tritt öfters augenblickliche Not, tritt Geldbedarf ein. Trifft das eine oder andere Missgeschick, wie es leider nicht selten vorkommt, eine ganze Gegend, eine Gemeinde oder einen großen Teil derselben, so kann beim besten Willen der Nachbar nicht dem Nachbarn, der Freund nicht dem Freund aushelfen. Selbst wenn aber auch nur Einzelne betroffen werden, so ist der Geldmangel, wie ja allgemein bekannt, auf dem Land so groß, dass in der Regel selbst die Angehörigen nicht aushelfen können. In den meisten Fällen sind die Unglücklichen gezwungen, sich an Wucherer zu wenden, auf deren verderblichen Einfluss wir bereits hingewiesen haben. Für solche Fälle ist also auch wieder Geld nötig. 22


Kapitel I

„Gut, wir wollen zugeben“, wird uns geantwortet, „es ist Geld nötig, aber wie ist dies auf dem flachen Land zu beschaffen, auf dem Land, wo beinahe keine personellen und materiellen Ressourcen vorhanden sind?“ Wir wollen hier keinen Unterschied zwischen personellen und materiellen Ressourcen machen, sind aber der Überzeugung, gestützt auf Erfahrung, dass die Kreditwürdigkeit im Allgemeinen auf dem Land teilweise größer ist und größer werden wird als in Städten, und zwar sobald die Kapitalgeber mehr Erfahrung gemacht haben werden. Dass der Kredit im Allgemeinen momentan auf dem Land gering ist, ist nicht zu leugnen. Dass er aber bei entsprechender Hilfe bedeutend besser werden wird, steht ebenso fest. Es gibt augenblicklich viele Gemeinden, in denen wenigstens einer oder mehre Einwohner ihre Gebäude und Ländereien gerichtlich verpfändet haben. Der Wert der verpfändeten Gegenstände beträgt durchschnittlich mindestens das Doppelte der Schuld. Beim Verkauf müsste also mindestens eben so viel übrig bleiben, wie Letztere beträgt. Dazu kommt nun noch das in der Regel auch nur teilweise verschuldete bewegliche Eigentum von durchschnittlich bedeutendem Wert, nämlich die Haus- und Ackergeräte, das Vieh, der Dünger, die Feldfrüchte etc. Dies alles zusammengenommen, stellt bei den Bewohnern einer Landgemeinde doch wohl mehr Sicherheit dar, als das in der Regel nur bewegliche und nicht erhebliche Vermögen einiger Handwerker einer Stadtgemeinde. Dass die Kreditwürdigkeit auf dem Lande wenigstens hinreichend vorhanden ist, werden wir nachher zeigen. Wenn dem so ist, wie kann denn eigentlich geholfen werden? Wir kommen auf unser Beispiel, auf die Kaufleute und deren Bankiers, zurück. Wir haben gesagt, auch der Bauer, der Handwerker und der Tagelöhner müssen ihren Bankier haben. 23


Die Darlehnskassen-Vereine

Für die Einlage von Geld werden sich wohl Leute finden, zum Ausleihen aber, wie es hier nötig ist, wohl nicht, weil Einzelne weder das Geld noch den Kredit haben, um den Ansprüchen zu genügen. Was nun dem Einzelnen nicht möglich ist, das vermögen Viele, das vermag eine Anzahl Bewohner einer Gemeinde oder eines Bezirkes, welche sich zu einem Verein zusammenschließen. Und so kommen wir nun zur Gründung von Volksbanken oder, wie wir diese hier nennen wollen, zu Darlehnskassen-Vereinen. Es dürfte zweckmäßig sein, auf die Entwickelung derselben in dieser Gegend etwas näher einzugehen. Der Verfasser verwaltete vom Jahre 1848 bis 1852 die Bürgermeisterei Flammersfeld im Westerwald, einen rein ländlichen, Ackerbau treibenden Bezirk von fünf Pfarreien, 33 Zivilgemeinden und ca. 5.000 Seelen, nachdem er drei Jahre hindurch einem angrenzenden Verwaltungsbezirk in gleicher Weise vorgestanden hatte. In der Nähe auf dem Land geboren und erzogen, waren ihm die Verhältnisse genau bekannt. Obgleich die Bodenbeschaffenheit im Allgemeinen günstig war und die Einwohnerzahl im Verhältnis zur Fläche nicht hoch, herrschte bedeutende Geldnot. Sie äußerte sich hauptsächlich in dem bereits geschilderten, nachteilig wirkenden Viehhandel. Es kamen mehre Fälle vor, wo Familien dadurch ruiniert wurden. Um dem Übel abzuhelfen, gründete der Verfasser im Jahr 1849 den sogenannten „Flammersfelder Hilfsverein zur Unterstützung unbemittelter Landwirte". Ungefähr 60 der wohlhabendsten Einwohner des Bezirkes übernahmen es, für die nötigen Geldmittel solidarisch zu haften. Der Verein bezweckte anfangs, nach dem am meisten ins Auge springenden Bedürfnis, nur Vieh zu beschaffen, es den Einwohnern wieder zu überlassen und allmählich, in fünf Jahren, zu gleichen Teilen wieder zurückzahlen zu lassen. 24


Kapitel I

Der Ankauf und Wiederverkauf des Viehs war zeitraubend, umständlich und kostspielig. Deshalb und weil sich auch andere Bedürfnisse herausstellten, wurde bald nach der Gründung nicht mehr Vieh zur Verfügung gestellt, sondern Geld bewilligt. Die Zahlung erfolgte gegen einfache Bürgschaft, die Rückzahlungsfristen blieben wie angegeben. Bei der speziellen Besprechung der Statutenbestimmungen werden wir näher hierauf zurückkommen. Im Jahre 1854 gründete der Verfasser zu Heddesdorf, wohin er 1852 als Bürgermeister versetzt worden war, den sogenannten Wohltätigkeits-Verein, ebenfalls wieder aus den wohlhabendsten Einwohnern des fünf Pfarreien, 14 Gemeinden und jetzt ca. 9.000 Seelen umfassenden Bezirkes. Um den sinkenden Wohlstand möglichst zu heben, hatte der Verein den Zweck, nach allen Richtungen wohltätig zu wirken, für die Erziehung verwahrloster Kinder zu sorgen, arbeitslosen Einwohnern, besonders entlassenen Sträflingen, Beschäftigung zu geben, eine Volksbibliothek zu errichten, namentlich aber für die Beschaffung des nötigen Viehes zu sorgen und eine Kreditkasse zu gründen. Der Verein lieh im Ganzen während seines zehnjährigen Bestehens, nämlich bis zum Jahre 1864, an 1.467 Personen 54.447 Taler aus. Da das Ausleihen in der Regel auf fünf Jahre, teilweise aber auch auf zehn Jahre, stattfand und, nur fünf Jahre in Anschlag gebracht, die Rückzahlung in jedem Jahr mit einem Fünftel geschehen musste, so berechnet sich die Ausleihe auf durchschnittlich 2½ Jahre. Wenn man die Umlage mit den Schulze-Delitz’schen Vereinen vergleicht − angenommen, dass diese Ausleihe für drei Monate stattfand und in zweieinhalb Jahren also neunmal verlängert wurde −, so würde die Umlage, die erste Bewilligung mitgerechnet, das Zehnfache der angegebenen Summe, also 544.470 Taler betragen, gewiss eine bedeutende Summe für ländliche Verhältnisse. 25


Die Darlehnskassen-Vereine

Da bei Gründung des erstgenannten Vereins dem Verfasser die Existenz anderer Kredit- oder Vorschussvereine nicht bekannt war, so ergaben sich die Vereinsbestimmungen aus den bestehenden Verhältnissen und die notwendigen Abänderungen entwickelten sich allmählich den Bedürfnissen entsprechend. Die Bildung des Vereins aus den wohlhabendsten Einwohnern war damals, wo derartige Vereine noch unbekannt waren und nicht das nötige Vertrauen besaßen, besonders auf dem Land nötig. Obgleich der erste Verein eine Garantie von mehren Hunderttausenden Talern bot, war anfangs kein Geld für den Verein zu erlangen. Nach längeren Bemühungen des Verfassers als Vereinsvorsteher erklärte sich ein Kapitalgeber in einer benachbarten rheinischen Stadt dazu bereit 2.000 Taler vorzuschießen, jedoch erst, nachdem sich 20 Vereinsmitglieder durch gerichtlichen Akt mit ihrem Gesamtvermögen für die Schuld haftbar erklärten. Nachdem erst einmal ein Anfang gemacht war, hat es später niemals wieder an Geld gefehlt. Im Gegenteil, es wurde stets mehr Geld angeboten, als die Vereine nehmen konnten. Die Schuldner zahlen außer den gewöhnlichen Zinsen von 5 % bei Empfang des Geldes eine einmalige Provision von ebenfalls 5 %. Es kommt davon auf jedes der fünf Jahre 2 1/10 %, und auf jedes der zehn Jahre 1 1/3 %; der Schuldner zahlt also an Zinsen und Provision bei fünf Jahren jährlich 7 1/10 % und bei zehn Jahren 6 1/3 %. Er hat dabei den Vorteil, dass er die Schulden allmählich abtragen kann, ja er kann sogar das ganze Kapital oder eine Teilzahlung jederzeit anbringen. Ungeachtet dessen, dass von den bei der Verwaltung der Vereine tätigen Personen, außer dem Zahlmeister, niemand eine Aufwandsentschädigung bekommt, hat sich gezeigt, dass dieselben gerne und uneigennützig tätig sind und bis jetzt keine Zahlung beanspruchen. 26


Kapitel I

Aus diesem Grunde wächst der nach Abzug der Vereinskosten und der Provision sich bildende Gewinn als Reservefonds rasch an, schützt die Vereinsmitglieder bei allen möglichen, bei unseren Vereinen aber bis jetzt nicht vorgekommenen Verlusten vor Schaden. Er gibt die sichere Aussicht, dass bei langem Bestehen diese Vereine ohne Zuschuss der Mitglieder, rein aus dem verhältnismäßig geringen Gewinn, mit eigenem Geld wirtschaften können. So, wie die Vereine bis dahin geschildert wurden, zahlten die Mitglieder nichts und beanspruchten nichts. Sie wirkten uneigennützig aus Nächstenliebe. Wir haben 15 Jahre lang hartnäckig an diesem Grundsatz festgehalten, müssen aber nun gestehen, dass derselbe nicht haltbar ist und dass Vereine, die auf diesem Grundsatz beruhen, nicht lebensfähig sind, obgleich der Grundsatz der Selbsthilfe vorhanden und gewahrt ist, indem keinem Schuldner etwas geschenkt wird und er unnachsichtig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen angehalten wird. Wir haben aber ausdrücklich diese Vereinsform kurz schildern wollen, damit die darauf gegründeten Erfahrungen möglichst allgemein nutzbar gemacht werden. Ebenso unhaltbar und auf Dauer unausführbar ist die Bündelung mehrerer Zwecke in einem Verein. Beim erwähnten Wohltätigkeitsverein wurde ein Zweig nach dem andern abgeschafft und es blieb zuletzt nur die Vorschuss- oder Darlehnskasse übrig. Zwei Gegenstände, die Vorschusskasse und Sparkasse, werden sich stets sehr gut miteinander verbinden lassen. Es ist aber auch hierbei entschieden anzuraten, jede Kasse für sich getrennt zu führen. Obgleich die Sparkassengelder als Anleihe für die Vorschusskassen zu betrachten sind, so ist es der Ordnung halber doch nötig, dass für die Einlagen, respektive Zurückzahlungen der Sparkassengelder, eine getrennte Buchführung stattfindet. 27


Die Darlehnskassen-Vereine

Das persönliche Interesse ist der Kitt, welcher Vereine dieser Art zusammenhalten muss. Die Mitglieder der genannten Vereine hatten an diesem selbst keinen direkten Vorteil. Sie sollten für andere wirken, was sich auf Dauer als unausführbar herausstellte. Der Flammersfelder Verein löste sich bald nach der Versetzung des Verfassers auf. Nachdem die Anleihe für den Heddesdorfer Verein die Höhe von beinahe 30.000 Taler erreicht hatte, wurde auch hier eine Statutenänderung nötig, obgleich ein Reservefonds von 2.500 Taler vorhanden war. Der alte Verein wurde im Jahre 1864 aufgelöst, gleichzeitig wurde ein neuer Verein mit dem Namen „Heddesdorfer Darlehnskassen-Verein“ gebildet, der sofort eine sehr starke Beteiligung hatte. Mit Letzterem wurde eine Sparkasse verbunden. Nach den langjährigen Erfahrungen können wir die Statuten dieses nunmehr sehr lebensfähigen Vereins als Normalstatuten für verkehrsreichere ländliche Bezirke und selbst auch für kleinere und größere Städte empfehlen. Dem Verfasser war es wegen seiner vielen Amtsgeschäfte bis jetzt leider nicht vergönnt, für die weite Verbreitung der Vereine zu wirken. Er hatte aber die Freude, in der Nachbarschaft mehre derselben zu gründen. Sie werden in der Statistik im Anhang dieser Schrift aufgeführt. Obgleich dieselben − bis auf den aufgelassenen Flammersfelder Verein − sehr erfreulich wirken und die Hilfsbedürftigen hauptsächlich selbst den Verein bilden und die Lebensfähigkeit gesichert ist, so zeichnet sich, was die gute Wirksamkeit betrifft, der „Darlehnskassen-Verein für die Kirchengemeinde Anhausen“ aus. Das mag vor allem daran liegen, dass hier die Abgrenzung des Bezirkes bei den vorherrschenden Verhältnissen die richtige war. Das Kirchspiel besteht aus vier Zivilgemeinden, welche nahe zusammenliegen, und zählt nur 1.494 Seelen. Es liegt außerhalb des großen Verkehrs und ist rein 28


Kapitel I

Ackerbau treibend. Wie überall bei solchen Vereinen, haben sich auch dort der Herr Pfarrer und die Herren Lehrer beteiligt. Die Leitung und Kassenführung des Vereins sind vortrefflich, sodass derselbe in jeder Beziehung als Muster dienen kann. Als der in der Statistik angegebene Vereinsvorsteher dem Verfasser kürzlich bei der Überreichung der statistischen Aufstellung einen mündlichen Bericht über die Vereinswirksamkeit erstattete, antwortete derselbe auf die Frage, wie der blühende Zustand des Vereins erreicht worden sei: „Wir haben uns nur an die Statuten gehalten und deren Bestimmungen pünktlich befolgt.“ Diese Statuten, die sich bewährt haben, empfehlen wir als Normalstatuten für rein ländliche Bezirke. Der Grundsatz der uneingeschränkten Selbsthilfe ist hierbei vollständig gewahrt. Nach der Umgestaltung des Heddesdorfer Vereins wollte der Verfasser kürzlich in einer Generalversammlung die entsprechende Abänderung der Statuten herbeiführen. Die Mitglieder waren fast vollzählig anwesend, erklärten aber, dass sie bei der bisherigen Form des Vereins, die ihnen sehr zusagt, bleiben wollten. Sie wollten die Zahlung von Einlagen vonseiten der Mitglieder nicht einführen. Der Verein ist sehr einfach organisiert, der Aufwand bei der Verwaltung sehr gering und es wird gespart, indem die Vorschüsse aus den Ernteerträgen etc. erstattet werden. Die Vermögensverbesserung ist also gesichert, ebenso die Ansammlung eines Reservekapitals in der oben beschriebenen Weise. Die nähere Entwicklung der Grundsätze, ebenso die Erklärungen der Satzungen im Besonderen, wird in den folgenden Kapiteln, welche zugleich auch als Begründung der im Kapitel VIII abgedruckten Statuten dienen mögen, erfolgen. Wo es nötig sein wird, auf Bestimmungen hinzuweisen, 29


Die Darlehnskassen-Vereine

werden wir dies der Kürze halber durch die Bezeichnung Heddesdorfer oder Anhausen’sches Statut tun. Die Schemata zur Buchführung, zu den nötigen Formularen und Protokollen folgen nach jedem Statut. Am Schluss des Kapitels befinden sich die nötigen Erklärungen dazu. Ländliche Bezirke scheinen diese Schemata nötiger zu haben als verkehrsreichere Gegenden. So segensreich die Vereine auch wirken, so darf man davon doch keine Wunder, keinen plötzlichen Umschwung der Verhältnisse erwarten. Die gute Wirkung kann nur eine allmähliche sein. Bei umsichtiger Verwaltung erfolgt sie aber mit der größten Sicherheit, weshalb die Gründung derartiger Vereine nicht genug empfohlen werden kann. Um solche zu veranlassen, wurden an den Verfasser von verschiedenen Seiten mehrfach Anfragen gerichtet. Es wurden die Statuten sowie die nötigen Auseinandersetzungen verlangt, allerdings war es nicht möglich, diesem Verlangen zu entsprechen. Dies war der Anlass zu den vorliegenden Ausführungen. Zu weiteren Erklärungen und zur Mitwirkung bei der Gründung der Vereine ist der Verfasser gerne bereit. Diejenigen, welche die Vereine am nötigsten haben, sind in der Regel am wenigsten fähig, sie zu gründen, zu erhalten und zu leiten; es ist deshalb eine allseitige Beteiligung dringend anzuraten. Durch die zunehmende Verarmung haben alle diejenigen Nachteile, welche sich an dieser Verarmung nicht durch Wuchergeschäfte bereichern wollen. Es liegt deshalb auch selbst im Interesse der wohlhabenderen Klasse, die Vereine zu fördern und, soweit es nötig ist, sich daran zu beteiligen. Auf dem Land liegen noch vielfach bedeutende Schätze verborgen. Durch besseren und tieferen Bau des Ackers, durch Drainage, die entsprechende Anlage von Wiesen und Wald, Anlage und Verbesserung von Weinbergen, Hopfen-, 30


Kapitel I

Obst-, Weiden-Pflanzungen usw. kann durch Sparsamkeit, Fleiß und Geld dem Boden dieser Reichtum entzogen werden. Bei nachhaltiger, guter Bewirtschaftung und unter Mithilfe eines solchen Vereins kann eine arme und zurückgebliebene Gemeinde wohlhabend gemacht werden. Aber auch in sittlich religiöser Beziehung sind die Vereine von der größten Wichtigkeit. Mit zunehmender Verarmung und immer größer werdender Not geht in der Regel die Entsittlichung in jeder Beziehung einher. Ohne materielle Hilfe wird sogar die auf dem besten Willen, auf den redlichsten Bemühungen beruhende Bildungsarbeit wenig helfen; es wird ihr allein nicht gelingen, der zunehmenden Verkommenheit kräftig genug entgegenzuwirken. Almosen oder sonstige ähnliche Zuwendungen können dazu nicht dienen, sie werden in der Regel mehr schaden als nützen. Die Hilfe muss sich auf den Spruch gründen: „Wer nicht arbeiten will, der soll auch nicht essen.“ Sie muss dahin gehen, die Fähigkeiten und Kräfte der Hilfsbedürftigen möglichst zu entwickeln und ihnen einen erheblichen Vermögenserwerb in erlaubtem Rahmen zu ermöglichen, das heißt, in dieser Weise die Selbsthilfe zu fördern. Dann wird die Lust zum Sparen und Arbeiten erzeugt, dann wird das Vertrauen zu sich selbst, zu den Menschen und zu Gott gehoben und es wird der Boden zu wirklicher christlicher Einwirkung mehr vorbereitet werden, als dies in sonstiger Weise geschehen kann. Dabei ist die Mitwirkung nicht nur der Beamten, sondern auch der Geistlichkeit und der Lehrer sehr wünschenswert. Bei der Abfassung der Statuten dürfte es ratsam erscheinen, die bis dahin gemachten Erfahrungen zu benutzen. Es ist zwecklos und führt zu unnützen Erörterungen und Auseinandersetzungen, vor allem auf dem Land, wenn man die Masse vorab darüber beschließen lässt. 31


Die Darlehnskassen-Vereine

Es dürfte deshalb zu empfehlen sein, dass einige Personen, welche sich dazu berufen fühlen, die Statuten, wie sie für die örtlichen Verhältnisse passen, entwerfen und dann einer berufenen Versammlung zur Unterschrift vorlegen. Auf den eindringlichen, die Notwendigkeit und die Vorteile schildernden Vortrag wird dann in der Regel mit Sicherheit eine starke Zustimmung folgen und so der Verein gegründet werden. Die Freiheit der Vereinsmitglieder wird dadurch nicht im Geringsten eingeschränkt, da es ja später jedem Mitglied freisteht, nötig scheinende Abänderungen zu beantragen. Es ist zu empfehlen, dass gleich in der ersten Versammlung die Wahlen vorgenommen werden und alles geregelt wird, was nötig ist, damit der Verein seine Tätigkeit so bald wie möglich aufnehmen kann. Dieser Rat gründet sich auf die Erfahrung des Verfassers, welchem es auf diese Weise jedes Mal gelungen ist, die Vereine sofort ins Leben zu rufen. Um die Notwendigkeit zu begründen, ist es besser, einen mündlichen Vortrag zu halten, als aus einer vorhandenen Schrift vorzulesen, da der mündliche Vortrag erfahrungsgemäß besser verstanden wird. Die zur Bildung der Vereine nötigen Versammlungen müssen nach den für das Versammlungsrecht bestehenden gesetzlichen Vorschriften, unter Einhaltung bestimmter Fristen, der Ortspolizeibehörde vorher angezeigt werden. Sind die Vereine aber einmal gegründet, so bedarf es nur der Einreichung der Statuten an diese Behörde, künftige Versammlungen müssen nicht mehr vorher angemeldet werden, da die Vereine einen reinen Privatzweck verfolgen, nämlich die Beschaffung der nötigen Gelder für ihre Mitglieder, und keine öffentlichen Angelegenheiten verhandeln. Wichtig und oft schwierig ist die Abgrenzung der Vereinsbezirke auf dem Land. Als ein auf Erfahrung 32


Kapitel I

gegründeter fester Grundsatz ist hierbei anzunehmen, dass die Bezirke, ungeachtet der Lebensfähigkeit, möglichst klein abgegrenzt werden. Bei der hier empfohlenen Vereinsform ist eine genaue Kenntnis der Mitglieder und ihrer Verhältnisse nötig. Dies ist aber nur dann zu erreichen, wenn die Vereinsgrenzen nicht zu weit ausgedehnt werden. In der preußischen Rheinprovinz und in Westfalen dürften dieselben nicht über die Gemeinde- und Amtsbezirke ausgedehnt werden. Der Verkehr der Eingesessenen dieser Bezirke mit den Verwaltungsbeamten sowie auch untereinander ist ein so reger, dass die erforderliche Bekanntschaft in der Regel genügend vorhanden sein wird. Mehrere dieser Bezirke zu einem Verein zu vereinigen, hat sich in der Praxis nicht bewährt Die Probe ist hier gemacht. Ein aus drei Bürgermeistereien von zusammen 1l.337 Seelen gebildeter Verein wirkt am wenigsten vorteilhaft. Die Entfernungen sind zu weit und die Verbindung und nähere Bekanntschaft der Mitglieder untereinander nicht groß genug. Die Verwaltung ist deshalb zu schwerfällig. Bei mehreren Bürgermeistereien, bei denen jede für sich einen Verein bildet, laufen die Geschäfte sehr vorteilhaft. Eine Bürgermeisterei, welche aus drei Kirchengemeinden besteht, hat sich in zwei Bezirke geteilt. Am besten gehen die Geschäfte im Kirchspiel Anhausen, welches sich zur Abtrennung durch seine örtliche Lage und sonstigen Verhältnisse veranlasst sah. Da, wo keine Gemeindeverwaltungsverbände der oben genannten Art bestehen, dürfte sich im Allgemeinen die Bildung der Vereine entsprechend den überall bestehenden Kirchengemeinden anbieten, in welchen eine genügende Bekanntschaft der Einwohner untereinander vorhanden ist. Da, wo eine Kirchengemeinde zu klein sein sollte, wird es mit einem oder mehren benachbarten Kirchengemeinden zu vereinigen sein. Für einen Landratskreis, 33


Die Darlehnskassen-Vereine

ein Oberamt oder ein Amt einen Verein zu gründen, können wir aus den angegebenen Gründen nicht empfehlen. Wir werden darauf im Kapitel III näher zurückkommen. Den in solchen größeren Bezirken schon bestehenden Vereinen gegenüber erscheint die eben gemachte Bemerkung gewagt. Wenn wir auch überzeugt sind, dass Vereine in kleineren Bezirken wirksamer sein werden, so wollen wir mit diesen Bemerkungen − wie überhaupt mit unseren Mitteilungen der auf diesem Gebiet gemachten Erfahrungen und den darauf sich gründenden Anschauungen − nur zur Gründung der Vereine anregen. Andere Verhältnisse werden hin und wieder Abänderungen der Statuten und der Formulare erforderlich machen und bei der mehr und mehr fortschreitenden Entwicklung werden Verbesserungen eintreten müssen. Damit die von einzelnen Vereinen gemachten Erfahrungen möglichst verbreitet und verwertet werden, ist es wünschenswert, dass sie mitgeteilt werden. Die landwirtschaftlichen Vereine bieten dazu sowie zur gegenseitigen Hilfeleistung eine sehr gute Gelegenheit. In deren Zeitschriften und sonstigen Organen − in der preußischen Rheinprovinz in der „Zeitschrift des landwirtschaftlichen Vereins für Rheinpreußen“, redigiert durch den Herrn Generalsekretär J. N. C. Thilmann zu Bonn, welcher ein großes Interesse für diese Angelegenheit hat und an welchen die Mitteilungen zu richten sein werden − kann die schriftliche und in den Versammlungen die mündliche Besprechung stattfinden. Wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes ist es unbedingt wünschenswert, dass dafür Zeit und Raum zur Verfügung gestellt wird. Die sämtlichen DarlehnskassenVereine einer landwirtschaftlichen Lokalabteilung würden in dieser ihre Zentrale und zugleich die Möglichkeit zu ihrer weiteren Ausgestaltung haben. 34


Kapitel I

Die Lokalabteilungen würden sich dann aus gleichem Grund in der Verwaltung der Hauptvereine zu vereinigen haben. Damit Letztere in ihrer Gesamtheit miteinander in Beziehung treten und damit das hier vorgeschlagene System, welches in erster Linie für die Landwirtschaft berechnet ist, für diese besonders ausgebildet wird, schlagen wir als Organ für alle landwirtschaftlichen Vereine Deutschlands die vortrefflich redigierte, in Deutschland schon sehr verbreitete und segensreich wirkende Monatsschrift: „Neue landwirtschaftliche Zeitung“, herausgegeben von Dr. J. J. Fühling, Glogau, Verlag von C. Flemming, vor, deren Herausgeber der Sektion für Volkswirtschaft des rheinpreußischen landwirtschaftlichen Vereins vorsteht. Es wird gebeten, Mitteilungen für diese Zeitschrift an den Herausgeber, Herrn Dr. J. J. Fühling zu Köln, zu richten, welcher sich bereit erklärt hat, der fraglichen Vereinsangelegenheit besondere Aufmerksamkeit zu widmen und den nötigen Raum zur Besprechung in der Zeitschrift zur Verfügung zu stellen. Der Verfasser dieser Schrift wird diese Zeitschrift ebenfalls für seine weiteren Mitteilungen benutzen. Es dürfte wünschenswert sein, wenn jeder der nach dem hier vorgeschlagenen System gebildeten Vereine der Redaktion der genannten Zeitschrift die Gründung mitteilen würde, um so eine Übersicht über die Vereine zu erhalten und allmählich eine Statistik zu erstellen. Im Interesse der wichtigen Angelegenheit dürfte es liegen, wenn die landwirtschaftlichen Vereine, deren Unterabteilungen sowie die größeren Darlehnskassen-Vereine die Zeitschrift lesen, damit die gemachten Erfahrungen möglichst allseitig verwertet werden können. Die Schrift kann mit der Post sowie über alle Buchhandlungen bezogen werden. Monatlich erscheint ein Heft. 35


Die Darlehnskassen-Vereine

Der Preis eines aus drei Heften bestehenden Quartals beträgt 2/3  Taler und des ganzen Jahrgangs 2 2/3 Taler. Die Post nimmt nur Bestellungen des ganzen Jahrgangs an, und zwar gegen Vorauszahlung von 2 2/3 Taler. Außer durch die vorgeschlagene vollständige Organisation der Vereine nach unserem System und den dadurch erleichterten Mitteilungen und Besprechungen geben die volkswirtschaftlichen Versammlungen dazu gute Gelegenheit. Sobald die Darlehnskassen-Vereine für rein ländliche Bezirke eine größere Ausdehnung erlangt haben werden, sollten sie, um ein möglichst einheitliches Wirken zu erreichen, sich unbedingt mit dem Anwaltschaftsbüro zu Potsdam, gegründet und geleitet von dem um das deutsche Genossenschaftswesen hochverdienten und allgemein bekannten Herrn Schulze-Delitzsch, in Verbindung setzen. Das Organ der Anwaltschaft ist die Zeitschrift „Innung der Zukunft“. Sie erscheint bei E. Keil in Leipzig und kostet jährlich 1 Taler. Den größeren Darlehnskassen-Vereinen nach dem Heddesdorfer Statut dürfte das Halten dieser Zeitschrift zu empfehlen sein.

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Kapitel II

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Im Allgemeinen Nachdem nach Anleitung der in Kapitel I gemachten Auseinandersetzungen ein Vereinsbezirk abgegrenzt ist, ist grundsätzlich für die Statuten die Bestimmung zu empfehlen, dass nur Einwohner dieses Bezirkes als Mitglieder aufgenommen werden dürfen. Wird von dieser Bestimmung abgegangen, so wird sich schwer eine Grenze feststellen lassen und es wird der Zweck der Abgrenzung, die Bekanntschaft mit den Mitgliedern und deren Verhältnissen, nicht erreicht werden. Da die Vereine nicht allein den Zweck haben sollen, vorhandenes Vermögen zu erhalten und zu vermehren, sondern auch hauptsächlich ganz Unbemittelten die Gelegenheit zu verschaffen, durch Sparsamkeit und Fleiß ein Besitztum zu erlangen, so ist zu empfehlen, keinen volljährigen Einwohner des Bezirkes, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, grundsätzlich auszuschließen. Bei dieser grundsätzlichen Festsetzung in Bezug auf die Aufnahme neuer Mitglieder ist es nötig, diese Aufnahme noch von dem besondern Beschluss eines Vereinsausschusses, des Verwaltungsrates oder Vorstandes abhängig zu machen. 37


Die Darlehnskassen-Vereine

Die Letzteren haben es alsdann in der Hand, solchen Personen, welche sich durch ihr Verhalten, etwa durch Trunksucht oder sonstiges ausschweifendes Leben, der Aufnahme nicht würdig zeigen, diese zu versagen. Bei guter Entwicklung des Vereins wird dies für jeden ein Ansporn sein, sich so zu verhalten, dass er der Mitgliedschaft würdig wird und bleibt. Denn es wird auch nötig sein, die Bestimmung zu treffen, Mitglieder aus dem Verein auszuschließen, wenn sie Handlungen begehen, welche sich mit den Anforderungen, die an ein Mitglied gestellt werden, nicht vertragen. Dies zu beurteilen wird dem Verwaltungsrat oder Vorstand zu überlassen sein. Der freiwillige Austritt wird jedem Mitglied vorbehalten werden müssen, da sich sonst eine ausreichende Anzahl Mitglieder nicht finden wird. Die Bestimmung, dass Mitglieder, welche ausständige Beiträge nicht pünktlich zahlen oder es wegen der Zahlung zur gerichtlichen Klage kommen lassen, ausgeschlossen werden können, ist dringend notwendig. Gerichtliche Klagen gegen Mitglieder werden wohl nicht ganz vermieden werden können. Kommen dieselben allerdings zu oft vor, so kann der Kredit des Vereins leicht darunter leiden. Ordentliche, strebsame Einwohner werden es nicht zur Klage kommen lassen. Nachlässige Mitglieder, welche den Verein oft nur benutzen, um leichtsinnig Schulden zu machen und sich dadurch schaden, können ihm nichts nützen. Sie gereichen dem Verein nur zur Unehre und es ist ihre Beseitigung so lange ratsam, bis sie sich durch besseres Verhalten der Aufnahme wieder würdig gemacht haben. Beim zuvor empfohlenen Grundsatz, für jeden Verein bestimmte Grenzen zu ziehen, muss selbstverständlich die Mitgliedschaft verloren gehen, wenn das Mitglied aus dem Vereinsbezirk wegzieht. Dies in den Statuten zu bestimmen, könnte gefährlich erscheinen, da sich bei einem möglicherweise 38


Kapitel II

schlechten Stand des Vereinsvermögens ein Mitglied bequem seinen Verpflichtungen entziehen könnte. Auf dem Land, wo die Bewohner, wie man zu sagen pflegt, in der Regel festgewachsen sind, ist der Wohnortwechsel allerdings so leicht nicht zu bewerkstelligen und er würde, wenn er aus dem eben angegebenen Grund stattfinden sollte, dem betreffenden Mitglied wohl mehr Schaden als Vorteil bringen. Wo man in dieser Beziehung dennoch Zweifel haben sollte, könnten diese durch die Bestimmung ausgeräumt werden, dass ein solches Mitglied auch nach dem Wohnortwechsel für einen bestimmten Zeitraum, etwa drei bis sechs Monate, für die während seiner Mitgliedschaft von dem Verein eingegangenen Verpflichtungen mit aufkommen müsste. Die Erben von Mitgliedern für die Verbindlichkeiten der Letzteren verantwortlich zu machen, ist nicht zu empfehlen. Es könnte dies manchen vorsichtigen Einwohner vom Beitritt abhalten. Diese Bestimmung dürfte aber auch nicht nötig sein. b) Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Bestimmung, dass es vorab den Mitgliedern freistehen soll, so weit als nötig, das zur Vereinstätigkeit nötige Geld zu entlehnen sowie die nötigen Vorschüsse nach den Bestimmungen der Statuten zu beanspruchen, ist ebenso selbstverständlich wie die Forderung, am Gewinn in entsprechendem Ausmaß beteiligt zu sein, und zwar dort, wo ein solcher überhaupt verteilt wird. Es ist nicht ratsam, ein ausgeschiedenes Mitglied ohne Weiteres nach einem bestimmten Zeitraum von seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu entbinden. Es ist vielmehr zu empfehlen, den Verein über entsprechende Forderungen des Ausgetretenen entscheiden zu lassen. Die Entbindung von allen Verpflichtungen in einem mit den 39


Die Darlehnskassen-Vereine

Statuten in Übereinstimmung stehenden Zeitraum wird, wie schon erwähnt, geschehen, ebenso muss aber auch dem Verein das Recht vorbehalten bleiben, statt dessen den Verein aufzulösen. In diesem Fall behält der Ausgetretene alle Verpflichtungen für die Zeit seiner Mitgliedschaft, wie jedes andere Vereinsmitglied. Diese Maßregel wird jedoch nur in sehr seltenen Fällen, bei schlechten Vermögensverhältnissen, wie sie wohl selten auftreten, und beim Austreten vieler Mitglieder nötig werden. Vorsichtshalber muss die erwähnte Bestimmung allerdings aufgenommen werden. Die wesentlichste Pflicht der Mitglieder, auf die sich das Bestehen der Vereine gründet, ist die Haftbarkeit. Um den Vereinen den nötigen Kredit für das zu ihrem Betrieb erforderliche Geld zu verschaffen, ist es durchaus nötig, dass diese Haftbarkeit unter den Mitgliedern solidarisch stattfindet, das heißt, dass nämlich alle Mitglieder für eines haften und eines für alle. So sehr diese Bestimmung bei der Gründung der Vereine auch bei vorsichtigen und ängstlichen Leuten Bedenken erregen mag, so ist sie doch nicht zu umgehen, wenn man das nötige Geld haben will. Dass die Haftbarkeit dabei gleichmäßig auf den Mitgliedern ruht, versteht sich von selbst. Bei dieser gleichmäßig auf den Mitgliedern ruhenden, vom Verein übernommenen Garantie, ohne die solidarische Haftbarkeit, würde sich wohl schwerlich ein Kapitalgeber finden, welcher einem Verein dieser Art Geld leihen würde. Man könnte dies wenigstens niemandem zumuten, denn der Vereinsgläubiger würde bei einer schlimmstenfalls nötig werdenden Klage zur Eintreibung seiner Forderung genötigt werden, die Letztere auf die Mitglieder zu verteilen und so viele Klagen anzustrengen, wie Mitglieder vorhanden sind. Bei der solidarischen Haftbarkeit dagegen kann in solchem Fall gegen irgend ein beliebiges Mitglied geklagt werden. 40


Kapitel II

Das hört und sieht sich nun sehr gefährlich an, und zwar so gefährlich, dass man den wohlhabenderen Einwohnern ohne Weiteres kaum zumuten sollte, sich einem solchen Verein anzuschließen. Es hat uns deshalb bei der Gründung unserer ersten Vereine wirklich viel Mühe und Überredung gekostet, die erforderliche Mitgliederzahl zusammenzubringen. In der Realität sieht die Sache aber ganz anders aus und ist wirklich nicht so gefährlich, wie sie auf den ersten Blick erscheint. So ist denn auch hier die Ängstlichkeit bereits geschwunden und es haben sich an allen diesen Vereinen recht viele wohlhabende Einwohner beteiligt. Es ist zuvor bereits auseinandergesetzt worden, dass zu der dringend nötigen Verbesserung der ländlichen Verhältnisse durchaus Geld nötig ist und dass, um dieses Geld zu erlangen, durchaus Vereine gebildet werden müssen. Denn selbst dem wohlhabenderen Landbewohner, welcher in den meisten Fällen seine Immobilien bereits gerichtlich verpfändet hat, steht der ferner nötige Kredit, ohne sich auf Wuchergeschäfte einzulassen, nicht mehr zur Verfügung. Da er nun, ohne die solidarische Haftbarkeit im Verein mit anderen, nicht zu dem nötigen Geld, zu billigem Zins, gelangen kann, so ist es nötig, sich der lästig scheinenden Bedingung zu unterwerfen. Diese Bedingung erscheint aber auch nur lästig, sie ist es, wie die bestehenden frisch und fröhlich vorwärtsstrebenden Vereine zeigen, in Wirklichkeit nicht. Die fragliche Bestimmung ist, wie erwähnt, nötig, um Geld zu bekommen. Bei entsprechend festgestellten Statuten und richtiger Leitung der Vereine, welche herbeizuführen die Vorsichtigen und Ängstlichen berechtigt, verpflichtet und im Stande sind, kann sie so wenig Nachteile für die einzelnen Mitglieder haben, dass, wie der Verfasser des Öfteren versichert hat, er bei einem Verein, welchem er vorstände, die Garantie 41


Die Darlehnskassen-Vereine

allein übernehmen möchte. Das geliehene Geld wird nämlich wieder ausgeliehen, und zwar mit Gewinn. Der Gewinn sammelt sich rasch zu einem Reservekapital. Dieses wird um so größer, je mehr ge- und verliehen wird, wächst also in dem Maße, wie die Vereinsschuld − wie die Haftbarkeit jedes einzelnen Mitgliedes − wächst. Bei einem etwaigen Schaden, der aber bei guter Verwaltung nicht möglich ist, wird dieser aus dem Gewinn oder dem Reservekapital gedeckt. Doch ganz abgesehen hiervon: Das geliehene Geld bleibt nicht müßig liegen. Es wird bei guter Verwaltung erst geliehen, wenn es nötig ist, also sofort wieder verliehen. Es wird sicher verliehen, denn ohne die notwendige Sicherheit dürfen die Darlehen nicht bewilligt werden. Es wird mit geringerer Kündigungsfrist verliehen, als die Anleihen vom Verein aufgenommen worden sind. Bei den Vereinen kommen nun fortwährend Kapitalkündigungen vor. Es findet bei ihnen ein stetes Ein- und Ausfließen des Geldes statt. In gewöhnlichen Zeiten werden die zurückgeforderten Kapitalien durch neue Anleihen gedeckt. Dies muss bei erfolgreicher Tätigkeit stattfinden, denn es fehlt ja an Geld. Deshalb werden die Vereine gegründet und der ganze wirkliche Geldbedarf des Vereinsbezirkes muss herbeigeschafft werden, wenn die Vereine ihren Zweck erfüllen sollen. Das kann alles sehr gut gehen, aber wie wird es in Kriegszeiten werden? Diese Frage ist zuvor schon im Allgemeinen beantwortet worden und es ist unter den heutigen Verhältnissen nicht anzunehmen, dass bei solchen Ausnahmezeiten alle Kapitalgeber ihr Geld aus den Vereinen zurückziehen, da sie wahrlich nicht wissen werden, wie sie ihr Geld sicherer und besser anlegen werden. Zudem werden die Kriege, wie mit Sicherheit anzunehmen ist, künftig von kurzer Dauer sein. Es wird kein Siebenjähriger oder gar ein Dreißigjähriger 42


Kapitel II

Krieg mehr kommen; die Notzeit wird rasch vorübergehen und es werden sich gerade während derselben die Landbewohner des Bestehens der Vereine am meisten erfreuen, da gerade in solchen Zeiten aller Verkehr stockt und die Geldnot am größten ist. Wenn diese Annahmen aber nicht zutreffen, wenn alle Kapitalgeber ihr Geld zurückfordern? Nun, das wäre sehr schlimm und traurig für die Vereinsmitglieder, aber immer noch nicht gefährlich. Kriegszeiten sind gar unbequem und für Hab und Gut gefährlich. Weiß man doch aus der Geschichte, wie ganze Städte und Ortschaften niedergebrannt und die Einwohner in ihren Vermögensverhältnissen ruiniert wurden. Bei der fortgeschrittenen Bildung wird dies heutzutage ohne Not nicht mehr geschehen. Wenn aber das Befürchtete eintritt, wenn die Kapitalgeber ihr Geld zurückverlangen, so ist es auch gerechtfertigt, es von den Vereinsschuldnern einzuziehen und alle Zwangsmaßregeln anzuwenden, um die Vereinsgläubiger zur richtigen Zeit befriedigen zu können. Diese Maßregel wird hoffentlich nicht nötig werden. Wird sie aber als äußerster Fall nötig, so werden die Vereinsmitglieder dennoch keinen Schaden erleiden, und zwar um so weniger, je höher das Reservekapital ist, je höher die Einlagen der Mitglieder sind, und zwar dort, wo solche gezahlt werden. Die solidarische Haftbarkeit ist also hiernach nicht so gefährlich. Es kann im schlimmsten aller Fälle, der wahrscheinlich aber nie eintreten wird, vorkommen, dass einzelne Mitglieder bei einem plötzlichen Abzug allen Fremdkapitals Vorauszahlungen leisten müssen. Schaden könnte ihnen daraus aber immer noch nicht erwachsen, da die übrigen Mitglieder zur Rückerstattung der Vorauszahlungen verpflichtet sind und größtenteils wohl auch dazu imstande sein werden. Aber selbst in diesem äußersten Fall wird von 43


Die Darlehnskassen-Vereine

Vorausszahlungen der Mitglieder als solchen kaum die Rede sein können, da doch vorab die ausgeliehenen Gelder eingezogen und mit dem Vereinsvermögen die Vereinsschulden gedeckt werden. Wenn trotz dieser Ausführungen − wonach vor allem nur gegen gehörige Sicherheit ausgeliehen werden darf und bei guter Verwaltung Verluste also gar nicht vorkommen können bzw. wie aus der im Anhang mitgeteilten Statistik hervorgeht, bei den hiesigen Vereinen auch nicht vorgekommen sind − noch Misstrauen gehegt und gefragt wird, was passiert, wenn aber die Kapitalreserven vergriffen sind, eine Masse Ausfälle entstehen und der größte Teil der Mitglieder zur Erfüllung der Vereinsverpflichtung nicht mehr imstande ist und diese also auf Wenigen ruhen und ihnen bedeutenden Nachteil zufügen? So können wir auf diese Frage nur mit dem Sprichwort antworten: „Wenn der Himmel einfällt, so sind alle Spatzen tot.“ Diejenigen, welche einem Verein beitreten wollen, sind erst dann als Mitglieder zu betrachten, wenn sie die Statuten unterzeichnet haben, da hierdurch das Vertragsverhältnis zwischen den Mitgliedern festgestellt wird. Dass man nach dem Tod eines Mitglieds den hinterbliebenen Witwen zugesteht, in die Rechte ihrer verstorbenen Ehemänner zu treten und durch Unterschrift der Statuten auch deren Pflichten zu übernehmen, erscheint recht und billig. Deshalb ist die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Statuten nötig. Weiblichen Personen überhaupt den Zutritt zu gestatten und ihnen − mit Ausnahme des Rechtes zur Teilnahme an den Versammlungen sowie des Stimmrechtes − die übrigen Rechte zuzugestehen und die Pflichten der übrigen Mitglieder aufzuerlegen, hat sich hier als wünschenswert und praktisch erwiesen. 44


Kapitel II

c) Ehrenmitgliedschaft Die Ehrenmitgliedschaft, welche bei anderen Vorschussvereinen besteht, wurde auch in den Entwurf der Statuten für den Heddesdorfer Verein aufgenommen. Die Bestimmungen darüber wurden jedoch gleich bei der Konstituierung dieses Vereines in der ersten Generalversammlung außer Kraft gesetzt. Die Ehrenmitgliedschaft entspricht nicht dem Grundsatz der uneingeschränkten Selbsthilfe, da die Ehrenmitglieder ihre Tätigkeit den Vereinen widmen und diesen noch dazu Geld, gleichsam als Geschenk, zuwenden sollen, ohne dass sie die Pflichten der übrigen Mitglieder, und zwar Haftbarkeit für die angeliehenen Kapitalien, übernehmen. Wird solchen Ehrenmitgliedern, wie es bei ihrer Ernennung vorkommen wird, ein Teil der Verwaltung oder wohl gar die Leitung anvertraut, so findet für die wirklichen Mitglieder dadurch gleichsam eine Art von Bevormundung statt; jedenfalls werden diese dadurch nicht an die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten gewöhnt. Den Ehrenmitgliedern wird aber auch bei der Teilnahme an der Verwaltung eine zu große Einwirkung auf die Vereinsangelegenheiten eingeräumt, ohne dass sie am Risiko, welches bei der Verwaltung doch besonders berücksichtigt werden muss und welches sehr von der Verwaltung abhängt, beteiligt sind. Ohne selbstverständlich irgendwelchen Personen zu nahe treten zu wollen, dürfte dies grundsätzlich unzulässig sein. Bei den bisher existierenden Vereinen hat sich aber, auch selbst in den entlegensten Bezirken, das Bedürfnis zur Einführung der Ehrenmitgliedschaft nicht herausgestellt. Bei der sehr einfachen Geschäftsführung haben sich, nach Mitteilung der Statuten und der Formulare, bei einmaliger Anweisung, überall sofort Personen gefunden, welche die Verwaltung und Kassenführung gut versehen haben. 45


Die Darlehnskassen-Vereine

Wir haben keinen Zweifel, dass dies überall so sein wird, vor allem, wenn sich die Herren Beamten, Geistlichen und Lehrer beteiligen. Bei der wirklichen Mitgliedschaft von Personen, welche die Vereine nicht direkt für sich nötig haben, wird auch das Vertrauen der übrigen Mitglieder zu dieser wichtigen Angelegenheit, was besonders in Betracht zu ziehen ist, sehr gehoben. Wir können deshalb die Ehrenmitgliedschaft nicht empfehlen und haben die Bestimmung darüber in den Normalstatuten weggelassen.

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Kapitel III

Verwaltung

Die Einrichtung einer guten Verwaltung ist sehr wesentlich für das erfolgreiche Bestehen eines Vereins. Dazu gehört ganz besonders, dass jedem Mitglied, welches für den Verein tätig ist, sein Aufgabenbereich genau vorgegeben wird und dass die Aufgaben richtig verteilt werden. Bei genauer Überlegung wird sich ergeben, dass folgende Dinge nötig sind: eine Versammlung, welche über alle Vereinsangelegenheiten endgültig beschließt und entscheidet; die Generalversammlung; ferner ein Ausschuss, welcher die Beschlüsse ausführt und welchen wir Vorstand nennen wollen; ferner ein weiterer Ausschuss, welcher die Ausführung überwacht und welchem wir den Namen Verwaltungsrat geben; und schließlich ein Mitglied, welches der Generalversammlung über alles Rechenschaft geben muss und das Kassen- und Rechnungswesen führt. Zur besseren Übersicht wollen wir die Obliegenheiten dieser verschiedenen Versammlungen und Mitglieder, die wir für zweckmäßig halten, in folgender Reihenfolge näher besprechen. a) Vorsteher, Vorstand Ein Mitglied des Vorstandes ist zum Vorsitzenden des Vorstands sowie der übrigen Versammlungen zu bestimmen, nach unserer Benennung zum Vereinsvorsteher. Er ist gleichsam die anregende, 47


Die Darlehnskassen-Vereine

belebende und treibende Kraft in allen Vereinsangelegenheiten und es kommt viel auf seine Persönlichkeit an. Der Vorsteher hat den Verein nach Außen zu vertreten, den Schriftverkehr zu führen, die Vereinsakten aufzubewahren und den Verein vor Gericht zu vertreten. Es ist nötig, dass besonders letzteres in den Statuten ausdrücklich ausgesprochen wird, da die fraglichen Vereine noch keine Korporationsrechte haben. Wenn die eben erwähnte Bestimmung in den Statuten fehlt, würde also jedes Mal eine von sämtlichen Mitgliedern zu unterzeichnende Vollmacht nötig sein. Wenn bei dieser Statutenbestimmung die Legitimation vor Gericht gefordert werden sollte, so würde wohl für den Vorsteher oder dessen Bevollmächtigten die Vorlage der Statuten oder eines beglaubigten Auszuges daraus genügen. Sollte dies nicht der Fall sein und die Aufnahme einer amtlichen, von allen Mitgliedern zu unterzeichnenden Vollmacht zu umständlich und kostspielig sein, so lässt sich der Zweck einfach dadurch erreichen, dass das Ausleihen des Geldes, in welcher Beziehung doch nur hauptsächlich Klagen nötig sein werden, auf den Namen eines Vereinsmitgliedes, allenfalls des Zahlmeisters erfolgt, welcher durch einen ausgestellten Revers den Verein in dieser Beziehung dann sicher zu stellen hätte. Es ist indes nicht nötig, in dieser Beziehung zu ängstlich zu sein. Grundsätzlich sind die Bedenken zwar gerechtfertigt, in der Realität sieht die Sache jedoch viel besser aus. Bei den diesseitigen Vereinen, in deren Statuten ursprünglich die Vertretung vor Gericht nicht so ausführlich festgestellt war, wie in den jetzigen Statuten, ist beim langjährigen Bestehen der Vereine und trotz des mehrfachen Verkehrs mit den Gerichten auch nicht ein einziger Fall bekannt, wo der Vereinsvorsteher oder dessen Bevollmächtigter als nicht 48


Kapitel III

legitimiert von den Gerichten zurückgewiesen worden wäre; ebenso wenig hat eine Anfechtung von einer gegnerischen Partei stattgefunden. An anderer Stelle dürfte wohl überall vonseiten der Gerichte ein gleiches Verfahren beobachtet werden, wenn von der andern Partei nicht ausdrücklich eine Legitimation verlangt wird. Die gegnerischen Parteien sind aber in der Regel wohl nur Vereinsschuldner und Vereinsmitglieder. Die Schuld steht so klar fest, dass ein Einwand selten gemacht wird, gewiss aber nicht von einem Mitglied in der angedeuteten Weise. Die Vereine können sich deshalb bilden und wirksam werden, ohne sich über den Legitimationspunkt Sorgen zu machen. Ungeachtet dessen ist, der Sicherheit halber, eine gesetzliche Regelung wünschenswert. Die Anbahnung der Letzteren ist bereits erfolgt. Um die Befugnisse des Vorstehers sowie dessen Verantwortlichkeit nicht zu sehr auszudehnen, ist es ratsam, alle Angelegenheiten, die das finanzielle Interesse des Vereins direkt berühren, dem Beschluss einer der Versammlungen zu überlassen. Ein anderes Verfahren hat sich an anderer Stelle bereits als sehr nachteilig gezeigt. Das Vorsteheramt bleibt ohnedies wichtig genug, da, wie schon angedeutet, das richtige Betreiben der sämtlichen Vereinsangelegenheiten größtenteils von ihm abhängt. Der Vorstand besteht neben dem Vorsteher noch aus mehreren Beisitzern. Die Zahl derselben richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Es ist bereits darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei den zu gründenden Vereinen eine möglichst genaue Bekanntschaft der Vereinsmitglieder und ihrer Verhältnisse nötig ist, wenn sie eine große Wirksamkeit haben sollen. Um das sichere und zweckmäßige Ausleihen der Gelder bewirken zu können, ist die Teilung des Vereinsbezirks in Unterabteilungen nötig. 49


Die Darlehnskassen-Vereine

Der Heddesdorfer Verein besteht aus vier Kirchengemeinden (eine Kirchengemeinde ist noch nicht beigetreten), der Anhausen’sche aus vier Zivilgemeinden. Jeder der beiden Vereine ist deshalb in vier Unterabteilungen eingeteilt und aus jeder Unterabteilung wurde ein Vorstandsmitglied, ein Beisitzer, gewählt. Bei anderen örtlichen Verhältnissen würde sich eine andere Zahl ergeben: Es würde, mit einem Worte, für eine jede zweckmäßig abzugrenzende Unterabteilung, in welcher sich die Einwohnerschaft untereinander genau kennt, ein Vorstandsmitglied gewählt werden müssen. Große Gemeinden und Städte, welche für sich einen Verein bilden, würden nach demselben Grundsatz in Bezirke eingeteilt werden, und zwar nach Straßen oder Hausnummern. Der Vorstand soll die inneren Angelegenheiten des Vereins führen. Eine wichtige und verantwortliche Obliegenheit desselben ist die Aufnahme und Erstattung der Vereinsanleihen sowie die Unterzeichnung der für den Verein verbindlichen Schuldurkunden. Beim häufigen Wechsel dieser Kapitalien ist es höchst unpraktisch, ja unausführbar, diese Schuldscheine von sämtlichen Vereinsmitgliedern unterzeichnen zu lassen. Dass die Letzteren beschließen, bis zu welcher Summe entlehnt werden soll, versteht sich von selbst. Ist dies geschehen, so ist dadurch auch speziell die Verantwortlichkeit und Haftbarkeit der Vereinsmitglieder für die anzuleihenden Kapitalien ausgesprochen. Wenn dann durch eine Statutenbestimmung, wie geschehen, der Vorstand bevollmächtigt wird, die für den Verein verbindlichen Schuldurkunden zu unterzeichnen, so sind die Gläubiger des Vereins dadurch vollständig abgesichert. Tatsächlich hat sich auch herausgestellt, dass die Gläubiger, wenn die Schuldscheine nach dem hier beschriebenen Verfahren ausgestellt wurden, 50


Kapitel III

nicht an deren Gültigkeit zweifeln. Sie haben diese Schuldscheine bisher ohne Bedenken angenommen und werden sie sicher auch künftig überall annehmen. Der Vorstand hat ferner über alle Einnahmen und Ausgaben zu beschließen, deren Anweisung dann der Vorsteher zu vollziehen hat. Die wichtigste Obliegenheit des Vorstandes ist das Verleihen der von der Generalversammlung bewilligten Gelder. Am sichersten für den Verein und am zweckmäßigsten für die Mitglieder, welche die Darlehen beanspruchen, wird dies erreicht, wenn die Vorstandsmitglieder sich zu einer gemeinschaftlichen Sitzung vereinigen. Jedes Vorstandsmitglied bringt die in ein Verzeichnis eingetragenen Anträge aus seiner Abteilung (siehe die Formulare aus dem Schema in Kapitel VIII) mit zur Sitzung. Es wird jeder einzelne Fall beraten, alles Für und Wider abgewogen und es wird dann über jeden Fall abgestimmt. Die Entscheidung wird in das Protokollbuch eingetragen. Die Vorstandsmitglieder versammeln sich in regelmäßigen Abständen, beim hiesigen Verein an jedem ersten Mittwochnachmittag jedes Monats. Die Vereinsmitglieder sind daran gewöhnt und richten sich danach. Ihren Ansprüchen wird auf diese Weise vollständig Genüge getan, ohne dass die Vorstandsmitglieder unnötig belästigt werden. Diese gewinnen, wie sich stets gezeigt hat, sehr bald Interesse an der Sache, bringen das kleine Opfer von wenigen Stunden im Monat gerne und kommen regelmäßig. Aus den in diesen regelmäßigen Sitzungen bewilligten Darlehen ist bei den bisher bestehenden Vereinen auch noch nicht ein einziger Verlust erwachsen. Dagegen hat sich vor mehren Jahren hier das Verfahren eingeschlichen, dass, um schnelle Hilfe leisten zu können, die Vorstandsmitglieder bei ihren Kollegen zum Teil schriftlich die Zustimmung für ein 51


Die Darlehnskassen-Vereine

Darlehen einholten, zum Teil diese veranlassten und die Genehmigung nachträglich in den Sitzungen einholten. In dieser Zeit kam es zu einigen Verlusten, weshalb dieses Verfahren ein für alle Mal eingestellt wurde. Die Unzweckmäßigkeit desselben liegt aber auch auf der Hand. Je größer die Not eines Darlehenssuchenden ist, desto größer wird seine Zudringlichkeit, desto inniger werden seine Bitten sein. Wie sich bereits gezeigt hat, wird das solchen Bitten ausgesetzte Vorstandsmitglied, selbst bei schlechter Sicherheit, in der Regel nicht widerstehen können und die gewünschte Bescheinigung ausstellen. Auf dieser werden dann die Unterschriften der anderen Mitglieder leicht zu erlangen sein, da Letztere sich auf ihren ersten Kollegen verlassen zu können glauben. Sodann sprechen sich namentlich die Bauern in der Regel schriftlich nicht gern ungünstig gegenüber ihren Nachbarn aus, wenigstens nicht so unverhohlen wie mündlich. Man wird deshalb in großen Vereinsbezirken, wo es, vor allem bei entlegeneren Ortschaften, nur möglich sein wird, schriftlich Auskunft zu erlangen, nie so sicher sein wie bei den mündlichen Besprechungen, wo leicht vollständige Klarheit über die Verhältnisse zu erlangen ist. Die Vorstandsversammlungen bieten sodann die Gelegenheit zur Besprechung der Vereinsangelegenheiten und es bleibt der Vorstand über alle Verhältnisse fortwährend auf dem Laufenden, vor allem, wenn der Zahlmeister, wie es beim hiesigen Verein der Fall ist, den Sitzungen beiwohnt. Da es wünschenswert ist, dass jede Unterabteilung in den Sitzungen vertreten ist, ein Vorstandsmitglied aber verhindert sein kann, so ist die Wahl von Stellvertretern für die Vorstandsmitglieder wünschenswert. Damit der Vorstand die Vereinsrechnung richtig prüfen kann, müssen sämtliche Einnahmen 52


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und Ausgaben, die vom Zahlmeister gemacht werden müssen, in ein Register, eine Kontrolle, eingetragen werden. Mit dieser Eintragung sowie mit der speziellen Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens wird ein Vorstandsmitglied als Kassenkontrolleur beauftragt. In den meisten Fällen wird diese Aufgabe wohl vom Vorsteher übernommen werden. Ebenso wird dieser, namentlich bei kleineren Vereinen, zugleich das Schriftführeramt versehen. Sollte derselbe aber zu sehr mit anderen Aufgaben beschäftigt sein, so werden die Aufgaben unter seiner Leitung anderen Vorstandsmitgliedern zu übertragen sein. Beim hiesigen Verein ist der Rechner zugleich Schriftführer, beide Funktionen lassen sich sehr gut miteinander vereinbaren. Aus diesem Grund musste in den Statuten die Bestimmung wegfallen, dass der Schriftführer zum Vorstand gehören muss. Wie die Einladungen zu den vom Vorsteher zu berufenden Versammlungen auszusehen haben, wird in den Statuten nicht festgesetzt. Die Bestimmung darüber wird der Generalversammlung zu überlassen sein, da sich die beste Art erst durch die Erfahrung bestimmen lässt und eine statutenmäßige Festsetzung leicht eine Statutenabänderung oder einen Verstoß gegen die betreffende Bestimmung zur Folge haben könnte. b) Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat soll das Interesse des Vereins in jeder Beziehung wahrnehmen, besonders auch den Vorstand, namentlich in Bezug auf das Ausleihen, kontrollieren. Da keine Veranlassung besteht, den Vorstand aus dem Verwaltungsrat auszuschließen, ist es nötig, diesem so viele Mitglieder beizugeben, dass die Letzteren die Mitgliederzahl des Vorstandes so überwiegen, dass selbst bei 53


Die Darlehnskassen-Vereine

Verhinderung mehrerer nicht zum Vorstand gehöriger Mitglieder in den Sitzungen des Verwaltungsrates die Mitglieder des Vorstandes in der Minderheit sind. Als Regel dürfte anzunehmen sein, dass doppelt so viele Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt werden, wie der Vorstand Mitglieder zählt. Sodann wird sich die Zahl nach den örtlichen Verhältnissen richten müssen. Beim Heddesdorfer Verein, welcher sich gegenwärtig auf 12 Zivilgemeinden erstreckt, ist für jede dieser ein Mitglied gewählt worden, beim Anhausen’schen Verein, welcher ans vier Gemeinden besteht, für jede derselben zwei Mitglieder. Hieraus ergeben sich die in den Normalstatuten angegebenen Zahlen. Andere Verhältnisse werden andere Zahlen bedingen. Die verhältnismäßige Verteilung der Sitze auf die Unterabteilungen des Vereins ist dabei zu empfehlen. Außer der allgemeinen Aufsicht über die gesamte Vereinstätigkeit hat der Verwaltungsrat über die neu aufzunehmenden Mitglieder zu beschließen, in jedem Jahre sämtliche Bürgschaften zu prüfen, die Vereinsrechnung abzuschließen und den Zahlmeister zu entlasten, d. h., ihn von seiner Verantwortlichkeit für das betreffende Rechnungsjahr zu entbinden, wenn er seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Wenn auch grundsätzlich kein Einwohner des Bezirks, welcher sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, von der Aufnahme ausgeschlossen ist, so muss es dabei dennoch ein Auswahlverfahren geben, was sich am besten durch mündliche Besprechung erledigen lässt. Um die Aufnahme neuer Mitglieder nicht zu sehr hinauszuschieben, sind regelmäßige Sitzungen nötig. Beim hiesigen Verein finden diese Sitzungen am ersten Mittwoch jedes Vierteljahres statt. Dieses Verfahren hat sich bis jetzt vollständig bewährt. Ohne dass eine allgemeine Bestimmung getroffen worden wäre, ist eingeführt worden, 54


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dass die Verwaltungsratsmitglieder von den Vereinsmitgliedern die monatlichen Beiträge einheben, sie mit den entsprechenden Unterlagen, welche zugleich als Rechnungsbeleg dienen, in die Sitzungen mitbringen und an den anwesenden Zahlmeister abliefern, welcher sie ihnen quittiert. Die Verwaltungsratsmitglieder tragen dagegen im Laufe des Jahres die Beiträge in die Quittungsbücher der Vereinsmitglieder ein, die Quittungsbücher werden aber selbstverständlich am Ende des Jahres vom Zahlmeister abgeschlossen und quittiert. Sehr wichtig ist die jährliche Revision der ausstehenden Forderungen und Bürgschaften. Bei der empfohlenen Ausleihe auf mehrere Jahre hinaus kann diese Verpflichtung und das Hinwirken aller auf deren strenge Einhaltung nicht genug empfohlen werden. Wird dies beachtet, so birgt das längerfristige Ausleihen ebenso wenig Risiko wie das kurzzeitige. Der Vorstand beschließt über die Einnahmen und Ausgaben. Die darüber jährlich aufzustellende Rechnung muss sorgfältig geprüft und festgestellt werden, was durch den Verwaltungsrat geschehen soll. Die Rechnungsabnahme bietet dem Verwaltungsrat zudem die Gelegenheit, sich jährlich vom Zustand der Geschäftsführung zu überzeugen und diese auf die richtige Bahn zu bringen. Wenn, wie im Rechnungsformular angedeutet und dringend zu empfehlen, bei der speziellen Aufführung der Darlehen unter den Schuldnern auch jedes Mal die Bürgen angegeben werden, so kann der Verwaltungsrat beim Abschluss der Rechnungen sowohl die Verhältnisse der Schuldner als auch die der Bürgen prüfen. Eine besondere Sitzung des Verwaltungsrates dafür ist deshalb nicht erforderlich. Bei der sehr einfachen Verwaltung nach dem Anhausen’schen Statut würde alsdann der Verwaltungsrat keine umfangreiche Tagesordnung haben, wenn die Sitzungen häufig und regelmäßig stattfinden. 55


Die Darlehnskassen-Vereine

Diese sind deshalb bei diesem Verein nicht angeordnet und die Aufnahme neuer Mitglieder bleibt dem Vorstand überlassen. Der Verwaltungsrat hat dagegen die Befugnis, Mitglieder auszustoßen, sodass das Vereinsinteresse vollständig gewahrt ist. c) Generalversammlung Um die Vorteile der fraglichen Vereine auch Witwen sowie überhaupt Frauen zuteilwerden zu lassen, ist es, wie schon erwähnt, wünschenswert, diese von der Mitgliedschaft nicht auszuschließen. Dagegen dürfte es sich nach unserer unmaßgeblichen Meinung von selbst verstehen, dass sie weder an Versammlungen teilnehmen noch wählen, noch gewählt werden können. Die Generalversammlung, in welcher alle männlichen Mitglieder Stimmrecht haben, verwaltet alle Vereinsangelegenheiten selbstständig. Der Einfachheit halber bevollmächtigt sie für einzelne Verrichtungen Vereinsmitglieder und Ausschüsse, welche ihr volles Vertrauen besitzen und welchen besonders solche Aufträge erteilt werden, die dem Wechsel unterworfen sind und sich häufig wiederholen. Die Befugnisse des Vorstandes und des Verwaltungsrates sind entsprechend eingeschränkt. Eine zu starke Ausweitung derselben könnte dabei zum Vorwurfe gemacht werden. Würde man bei der häufig vorkommenden großen Mitgliederzahl die Erteilung der einzelnen Aufträge der Generalversammlung übertragen, so würde dies die Verwaltung sehr erschweren. Derselben müssen jedoch die Beschlüsse über die Garantie des Vereins nach außen vorbehalten bleiben. Die Ausschüsse handeln nur in ihrem Auftrag. Ob die Aufträge gut und im Interesse der Gesamtheit ausgeführt werden, davon muss sich die Generalversammlung fortwährend überzeugen können. Dazu sind regelmäßige Versammlungen nötig, 56


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in welchen über den Stand der Vereinsangelegenheiten berichtet, in welchen die Rechnungen vorgelegt, in welchen die Wahlen vorgenommen werden. Die Versammlung hat dadurch Gelegenheit, die Verwaltung zu kontrollieren und abändernd einzugreifen. Es ist nötig, die Wahlperiode möglichst kurz zu bestimmen, um diejenigen Personen, welche ihre Pflicht verletzt haben, nicht zu lange im Amt zu lassen; allerdings darf dieselbe auch nicht zu kurz sein, damit die Gewählten mit der Geschäftsgebarung möglichst vertraut werden können. Dazu ist es erforderlich, dass bei den Ausschüssen (Vorstand, Verwaltungsrat) nur immer die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, weil sonst die Kontinuität in der Verwaltung verloren gehen würde. Es wird sich bei den meisten Vereinen herausstellen, dass ein großer Teil der Mitglieder sich mit den Vorteilen begnügt, welche ihnen die Vereine in Bezug auf die Darlehen gewähren, dass sie aber an den Versammlungen und überhaupt an den Vereinsangelegenheiten wenig Anteil nehmen. Ein nicht zu unterschätzender Vorteil für die Einwohner respektive Mitglieder liegt aber besonders darin, dass die Versammlungen ihnen die Gelegenheit zur Besprechung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten bieten, aber ebenfalls zur Aufklärung und zur Aufmunterung, auch bei der Regelung der persönlichen Angelegenheiten mit mehr Sorgfalt zu Werke zu gehen, zur Schärfung des Urteils und zur Herbeiführung einer gewissen Selbstständigkeit in jeder Beziehung. Die Beteiligung möglichst aller Mitglieder an den Versammlungen ist deshalb dringend zu wünschen. Da, wo sich diese Beteiligung nicht von selbst ergibt, ist die Einführung einer Konventionalstrafe für unentschuldigtes Fehlen zu empfehlen. Beim Heddesdorfer Verein wurde eine solche eingeführt, anfänglich auf 2½ Silbergroschen festgesetzt, 57


Die Darlehnskassen-Vereine

und in der letzten Versammlung auf Antrag verschiedener Mitglieder auf 5 Silbergroschen erhöht. Die Strafen, die sich allmählich ansammeln, sollen hin und wieder für Vereinsfeste verwendet werden. Um bei den gewöhnlichen Beschlüssen nicht an eine bestimmte Mitgliederzahl gebunden zu sein, sollte in den Statuten bestimmt werden, dass die Generalversammlung nach ordentlicher Einladung bei jeder beliebigen Anzahl beschlussfähig ist. Ohne diese Bestimmung würden die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten erfahrungsgemäß oft nicht erledigt werden können. Bei wichtigen Angelegenheiten, z. B. bei der Abänderung der Statuten und in Bezug auf den etwaigen Beschluss über die Auflösung des Vereins, ist die Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder durchaus erforderlich. Bei einer großen Mitgliederzahl, deren Vorhandensein überall wünschenswert und herbeizuführen sein wird, ist die Art der Beschlussfassung schwierig. Die Zweckmäßigkeit irgend einer Art wird sich für jeden Verein erst durch die Erfahrung − und selbst dann vielleicht noch nicht einmal dauerhaft − feststellen lassen und immer wieder Veränderungen unterworfen sein. Es kann deshalb nur abgeraten werden, die Abstimmungsart in den Statuten festzusetzen; es ist vielmehr vorzuziehen, solche den besonderen Beschlüssen der Generalversammlung zu überlassen. In Bezug auf die Wahlen ist die geheime Abstimmung mit Stimmzettel jedenfalls vorzuziehen. Dies braucht aber bei einer großen Mitgliederzahl sehr viel Zeit, die nicht vorhanden ist. Dabei wird die Geduld der Anwesenden so in Anspruch genommen, dass dieselbe reißt und Veranlassung zum vorzeitigen Verlassen der Versammlungen geben kann. Eine leichtere Art der heimlichen Abstimmung ist die Verwendung von weißen und 58


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farbigen Kugeln oder weißen und farbigen Bohnen, wobei Letztere sicher häufiger vorhanden sein werden. Jedes Mitglied erhält beispielsweise eine weiße und eine farbige Bohne. Die Zustimmung zu dem gemachten Vorschlag wird dann bekundet, indem in ein herumgereichtes Gefäß, Hut etc. die weiße Bohne geworfen wird, die Verneinung wird bekundet, indem die farbige Bohne hineingeworfen wird. Auch diese Abstimmungsart ist zeitraubend. Bei den hiesigen Vereinen wird über die gemachten Vorschläge deshalb überall durch Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt. Die Mitglieder haben sich trotzdem in der Regel frei geäußert und es ist bis jetzt keine Unzufriedenheit über das Verfahren laut geworden. d) Zahlmeister, Rechnungswesen Die Stellung des Zahlmeisters ist für das gute Bestehen des Vereins eine sehr wichtige, eigentlich die wichtigste. Wenn der Zahlmeister seinen Verpflichtungen vollständig nachkommt und, wie man zu sagen pflegt, ganz an seinem Platz ist, so bildet er gleichsam die Seele des Vereins. Das Gedeihen des Vereins hängt von der regelmäßigen und pünktlichen Einziehung der Vereinsgelder, der Beiträge der Mitglieder, da, wo solche gezahlt werden, der rückzuzahlenden Darlehen nebst Zinsen sowie der pünktlichen Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins durch die pünktliche Erstattung der zurückgeforderten Kapitalien sowie der Zinsenzahlung ab. Die Wahl des Zahlmeisters muss also mit besonderer Sorgfalt vorgenommen werden. Es wird nötig sein, einen Mann mit einem zuverlässigen Charakter und mit möglichst großer Geschäftskenntnis zu wählen, welcher das allgemeine Vertrauen genießt und, wenn möglich, Vermögen besitzt. Der letzte Punkt wird neben den persönlichen Eigenschaften den Verein auf die bestmögliche Art absichern. 59


Die Darlehnskassen-Vereine

Ob der Zahlmeister zur bestmöglichen Absicherung der Vereinsgelder eine Kaution oder einen Bürgen zu stellen hat, wird von den bestehenden Verhältnissen und dem Ermessen der Generalversammlung abhängen. Bei allem Vertrauen ist jedoch grundsätzlich anzuraten, von vornherein das eine oder das andere zu verlangen und niemals davon abzugehen. Zur Abwicklung der Geschäfte wird in Bezug auf die Beitreibung der ausstehenden Forderungen dem Zahlmeister dieselbe Befugnis erteilt wie dem Vorsteher, d. h., er kann den Verein ohne besondere Vollmacht vor Gericht vertreten. Zum umfassenden Aufgabenbereich des Zahlmeisters müssen notwendigerweise besondere Bestimmungen ausgearbeitet werden, auf deren genaue Befolgung Vorstand und Verwaltungsrat zu achten haben werden. Der Entwurf dazu ist in Kapitel VIII, hinter dem Statutenentwurf, enthalten. Die Dienstzeit des Zahlmeisters wird, da zur Geschäftsführung eine Gewandtheit gehört, welche erst nach und nach zu erlangen ist, nicht zu kurz zu bemessen sein. Zur Sicherstellung des Vereins für alle Fälle dient eine kurze Kündigungsfrist und die Befugnis des Verwaltungsrates, den Zahlmeister jederzeit seines Amtes zu entheben. Wie sich aus Kapitel V ergeben wird, wird das Ausleihen der Gelder auf mehre Jahre hinaus empfohlen. Die Bücher können deshalb nicht so geführt werden, dass sich aus ihnen die Jahresabschlussrechnung so genau ergibt, dass eine eigene Rechnungslegung nicht mehr nötig wäre. Selbst dem pünktlichsten Rechnungsführer wird es nicht möglich sein, bei einem umfassenden Kassengeschäft in den Büchern Versehen ganz zu vermeiden. Nach unserem Dafürhalten ist deshalb auch für eine kürzere Leihfrist die Stellung einer Jahresrechnung in jedem Falle wünschenswert. Für die hier empfohlenen Vereine halten wir sie 60


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aber durchaus für nötig. Sie gibt nicht allein dem Zahlmeister selbst, sondern auch dem Vorstand, dem Verwaltungsrat sowie der Generalversammlung eine möglichst gedrängte Übersicht über den Kassenstand. Sie gibt schließlich übersichtlich das sicherste Resultat. Die Arbeiten mit der Rechnungsstellung werden erst nach Ablauf des Jahres begonnen werden können. Die Vorlage wird aber möglichst zu beschleunigen sein und nicht später als bis zum 1. Februar zu erfolgen haben. Da der Zahlmeister sowohl vom Vorstand als auch vom Verwaltungsrat kontrolliert werden soll, so ist folglich die Bestimmung nötig, dass er weder Mitglied des Vorstandes noch des Verwaltungsrates sein darf. Es dürfte dagegen nichts einzuwenden sein, wenn er nebenbei als Schriftführer fungierte, da seine Anwesenheit doch zur Erteilung von Auskunft in allen Sitzungen wünschenswert ist. Es steht den betreffenden Versammlungen frei, Sitzungen in seiner Abwesenheit abzuhalten, wenn dies nötig sein sollte. e) Im Allgemeinen Was die Aufwandsentschädigung des Zahlmeister betrifft, so lässt sich dazu keine bestimmte Regel aufstellen. Die Generalversammlung wird darüber einen eigenen Beschluss fassen müssen, und zwar entsprechend den gemachten Erfahrungen. Bei der hier empfohlenen Regelung ist diese Aufwandsentschädigung im Verhältnisse zu den anderswo bestehenden Vereinen gering. Der Zahlmeister braucht nicht dauernd zur Verfügung der Mitglieder zu stehen. Er kann die Stelle sehr gut als Nebenbeschäftigung versehen und sich also auch mit einer verhältnismäßig geringen Vergütung begnügen. Bei mehreren hiesigen Vereinen wird diese Stelle von Lehrern bekleidet, 61


Die Darlehnskassen-Vereine

welche diese zur größten Zufriedenheit ausüben und dadurch eine − im Verhältnis zu ihrem sonstigen Einkommen − sehr erhebliche Nebeneinnahme genießen. Bei der einfachen Verwaltung der bisher bestehenden Vereine und dem verhältnismäßig geringen Zeitaufwand, welcher damit für den Vorsteher und die sonstigen Mitglieder des Vorstandes verbunden ist, erhalten dieselben keine festen Vergütungen. Sie haben solche bis jetzt auch nicht beansprucht. Dagegen werden in einigen Vereinen den Vorstandsmitgliedern die Spesen erstattet, und zwar für jedes Mitglied und jede Sitzung 5 Silbergroschen oder 18 Kreuzer. Die Mitglieder haben nämlich in der Regel die Sitzungen außerhalb ihrer Wohnorte zu besuchen und bedürfen dann einer Erfrischung, deren Bestreitung aus eigenen Mitteln ihnen nicht zugemutet werden kann. Sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand und Verwaltungsrat ist die Beschaffung von je einem Protokollbuch erforderlich. In diese Protokollbücher müssen alle Beschlüsse der betreffenden Versammlungen eingetragen werden. Für Vorstand und Verwaltungsrat ist die Unterzeichnung der Beschlüsse durch alle Anwesenden zu empfehlen. Bei der Generalversammlung ist diese Unterzeichnung jedoch, wie sich herausgestellt hat, zu zeitraubend. Es ist deshalb wünschenswert, wenn diese Versammlung den Verwaltungsrat oder sonst einen Ausschuss mit der Vollziehung ihrer Beschlüsse beauftragt.

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Kapitel IV

Beschaffung der Vereinsmittel, Anleihen etc.

a) Anleihen Wenn, was dringend nötig ist, durch die Vereine dem Land aufgeholfen werden soll, so ist fremdes Geld erforderlich, so müssen vorab erhebliche Anleihen gemacht werden. Wer wird aber das Geld dazu geben? Über die Kreditfähigkeit auf dem Land haben wir uns schon im Kapitel I, bei der Begründung der Notwendigkeit und Möglichkeit der Vereine im Allgemeinen, ausgesprochen. Die Richtigkeit der dort gemachten Behauptungen wird sich auch, wie die schon bestehenden Vereine bewiesen haben, in den verkehrsreicheren Gegenden und überall da, wo größere Wohlhabenheit herrscht, bestätigen. Bei armen, entlegenen Bezirken kann mit Recht eingewandt werden, dass die Eintreibung der Gelder vonseiten der Vereinsgläubiger, wenn solche massenweise erfolgt, mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, da sich, den äußersten Fall angenommen, bei Durchführung des Zwangsverfahrens nicht genug Käufer für die Pfandobjekte finden werden. Den Gläubigern ist aber nicht mit der Übertragung der Pfandobjekte gedient, sondern sie wollen Bargeld. Da dieses also in besonderen Ausnahmesituationen voraussichtlich nicht zurückzuerhalten ist, so wird man 63


Die Darlehnskassen-Vereine

behaupten, dass die Landbevölkerung bei Vereinen nach den vorliegenden Statuten nicht kreditfähig genug ist, um Vereine der genannten Art zu bilden. Wenn die Verhältnisse so bleiben, wie sie gegenwärtig sind, so würde diese Behauptung für manche Gegend vielleicht richtig sein. Es soll aber nicht so bleiben, es soll besser werden und es wird ganz sicher besser werden, wenn die Vereine, was doch anzunehmen ist, auf die richtige Art und Weise geleitet werden. Finden sich nämlich solche Leiter nicht, die Herz und Sinn für die Sache haben, so wird die Gründung wohl unterbleiben. Bei der richtigen Führung werden die Darlehen wohl nur zur Verbesserung der Vermögensverhältnisse, zum Ankauf von Vieh, Ackergerätschaften, zum Erzielen reicherer Ernten durch Dünger, zum Ankauf und zur Verbesserung der Grundstücke und Gebäude usw. bewilligt werden. Auch darüber ist durch den Verein eine gewisse Kontrolle auszuüben; die Anregung zu Meliorationen ist durch ihn zu geben, in ihm zu besprechen. Durch die Anleihen werden also zum Teil neue, bis jetzt nicht da gewesene und zum Teil wertvollere, verbesserte Pfandobjekte geschaffen. Vieh und Früchte sind Artikel, deren Wert gerade in Notzeiten wohl in der Regel eher steigen als fallen wird. Bei Kriegsereignissen dürfte gerade die Anlage der Kapitalien auf dem Land eine der sichersten sein. Wenn das Geld überhaupt nicht, wie früher häufig geschehen, zurückgezogen, in Verstecke gebracht oder vergraben wird, sondern, wie es doch wohl bei den heutigen Zuständen anzunehmen ist, rentabel bleiben soll, so bietet gerade das Land, dessen Vermögen hauptsächlich in Grund und Boden besteht, eine Garantie, wie sie sonst in solchen Zeiten so leicht nicht zu haben sein wird. Das Grundvermögen bleibt, während Häuser und das bewegliche Eigentum in Städten, gemeinschaftliche, gewerbliche Anlagen, Eisenbahn 64


Kapitel IV

oder sonstige Anlagen, welche auf Aktien gegründet sind, der Zerstörung mehr Preis gegeben sein werden. Die Sicherung der Rentabiltät der auf diese Weise angelegten Kapitalien ist in Kriegszeiten stärker gefährdet, als es die auf dem Land untergebrachten Gelder sind. Dass die Kreditfähigkeit des flachen Landes bei der hier vorgeschlagenen Art von Verein reichlich vorhanden ist, hat hier die Erfahrung auf die erfreulichste Weise gezeigt. Den Vereinen steht mehr Geld zur Verfügung, als sie gebrauchen können. Selbst einer der entlegeneren, ganz aus Ackerbau treibenden Einwohnern bestehenden Bezirke hat kürzlich sämtliche noch vorhandenen Kapitalien zu 5 % gekündigt, da ihm mehr Geld als nötig zu 4½ % angeboten wurde. Der gleiche und noch geringere Zinsfuß besteht beim hiesigen Verein für die Anleihen. Es sind so viele derartige Angebote erfolgt, dass dieselben bei eintretendem Bedürfnis beliebig in Anspruch genommen werden können, in der Regel nach der Nummer des angelegten Verzeichnisses. Außerdem haben Bankiers, und zwar recht vorsichtige Geschäftsleute, erheblichen Kredit gewährt. Wenn sich hiernach wohl überall Kapitalgeber finden werden, welche den Vereinen auf dem Land Geld vorschießen werden, so ist es auf der anderen Seite auch zu empfehlen, dass die Vereine nicht so ängstlich bei der Aufnahme von Kapital sind. Wenn geholfen werden soll, so muss dies gründlich geschehen, so muss das zur wirklichen Verbesserung des Vermögens der fleißigen und strebsamen Vereinsmitglieder nötige Geld reichlich herbeigeschafft werden. Da, wo sich das Bedürfnis zur Gründung der Vereine herausgestellt hat, wird man es an den nötigen Einlagen wohl auch nicht fehlen lassen. Zur bestmöglichen Absicherung ist es nötig, dass die Beschlüsse hierüber den Vereinsmitgliedern auf den jährlichen Versammlungen mitgeteilt werden. Solche Beschlüsse den Ausschüssen, dem Vorstand 65


Die Darlehnskassen-Vereine

oder dem Verwaltungsrat zu überlassen, ist durchaus nicht ratsam, wie sich an anderen Orten in einzelnen Fällen bereits herausgestellt hat. Bei Aufnahme der Kapitalien wird darauf zu achten sein, möglichst ausgedehnte Rückzahlungsfristen, keinesfalls unter drei Monaten, zu verlangen, damit im schlimmsten Fall Zeit bleibt, um die Ausstände einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Die Einlagen der Mitglieder, da, wo solche gezahlt werden, gehören ebenfalls zu den Vereinsschulden. Auch in Bezug hierauf ist zu empfehlen, dass man die Tatsache im Auge behält, dass in Ausnahmezeiten massenweise Austritte der Mitglieder erfolgen können. Um Zeit zu gewinnen und beurteilen zu können, ob die Rückzahlung der Einlagen auch möglich ist, wird einmal der Austritt an eine bestimmte Frist zu binden sein. Aber es muss auch festgelegt werden, dass die Rückzahlung erst nach Feststellung der Jahresrechnung erfolgt. Findet der Verein dann, dass er nach dem Austritt der betreffenden Mitglieder nicht mehr lebensfähig sein wird, so bleibt es ihm überlassen, die Auflösung des Vereins zu beschließen. In diesem Fall müssten die ausgetretenen Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins mit Einlagen und sonstigem Vermögen mit eintreten, die Rückzahlung der Einlagen könnten sie erst nach der Deckung der Vereinsschulden verlangen. b) Beiträge der Mitglieder Da, wo es möglich ist, ist die Heranziehung der Vereinsmitglieder zur Zahlung von monatlichen Beiträgen zu empfehlen. In abgelegenen Gegenden wird dies, vor allem bei der leider zu oft vorkommenden großen Verarmung, nicht möglich sein. Die sehr geringen Einnahmen, welche im 66


Kapitel IV

Laufe des Jahres vorkommen und in der Regel nicht einmal zur Bestreitung des Lebensunterhaltes − für Salz, die nötigsten Kleidungsstücke etc. − ausreichen, bestehen in der Regel nur aus dem geringen Erlös für Butter, Eier, Hühner, Jungvieh etc. Werden einmal die Beiträge eingeführt, so muss hartnäckig auf die pünktliche Einzahlung geachtet werden und es muss davon die Mitgliedschaft abhängig gemacht werden. Ist es aber voraussichtlich nicht möglich, was sicherlich häufig vorkommen wird, auch nur einen geringen monatlichen Beitrag zu erhalten, so wird vorläufig davon abzusehen sein. Der geringste Satz wird auf monatlich 2½ Silbergroschen oder 9 Kreuzer festzusetzen sein, da sonst die Buchführung mehr Arbeit macht, als die Beiträge nützen. Für solche Gegenden, wo nach dem Urteil der Gründer von Vereinen respektive der Mitglieder, welche dies am besten ermessen können, die Erhebung von Beiträgen vorläufig nicht möglich ist, werden die Statuten des Anhausen’schen Vereins empfohlen. Danach werden von den Mitgliedern weder Eintrittsgelder noch Einlagen verlangt; dieselben haben also bei Gründung des Vereins kein Geld nötig. Sind im Laufe der Zeit die Verhältnisse allmählich besser geworden, was bei guter Führung der Vereine nicht ausbleiben wird, so können dann die Mitglieder immer noch zu direkten Beiträgen herangezogen werden, wie dies beim Heddesdorfer Verein nach zehnjährigem Bestehen des alten Vereins im Jahre 1864 geschehen ist. Danach hat jedes Mitglied a) ein Eintrittsgeld, b) eine Einlage zu zahlen. Die Eintrittsgelder sind Vereinsvermögen. Sie werden den Mitgliedern bei ihrem Ausscheiden nicht zurückgezahlt. Es ist anderen Orts 67


Die Darlehnskassen-Vereine

vorgeschlagen worden, diejenigen Mitglieder, welche den Verein gründen, von der Zahlung des Eintrittsgeldes zu entbinden. Dies ist nicht zu empfehlen, da die ersten Mitglieder dieselben Vorteile an dem Verein haben wie die folgenden, weil nämlich die Auslagen für Bücher etc. nicht so beträchtlich sind und sich auch in der folgenden Zeit wiederholen, dann aber auch das Vorhandensein eines wenn auch kleinen Vereinsvermögens von vornherein beruhigend ist. Es ist anzuraten, die Festsetzung des Eintrittsgeldes sowie der Einlagen nicht in die Statuten aufzunehmen, sondern besonderen Beschlüssen zu überlassen, damit spätere Beitragserhöhungen keine Statutenabänderungen zur Folge haben. Das Eintrittsgeld ist beim hiesigen Verein auf 20 Silbergroschen festgesetzt, zahlbar zur Hälfte beim Eintritt und zur Hälfte innerhalb der nächsten drei Monate. Die Höhe der Einlage für ein Mitglied ist beim hiesigen Verein auf 20 Taler festgesetzt worden, mit der Maßgabe, dass zum Ansparen dieses Betrages monatlich 5 Silbergroschen gezahlt werden müssen. Es soll aber auch jedem Mitglied gestattet sein, monatlich 7½ Silbergroschen oder höchstens 10 Silbergroschen zu zahlen. Höhere Beiträge oder gar den ganzen Beitrag auf einmal zu zahlen, wird nicht gestattet. Diese Bestimmung rechtfertigt sich dadurch, dass, wie aus dem Folgenden sich ergeben wird, der Gewinnanteil der Mitglieder auf diese am Ende eines jeden Jahres als Dividende verteilt werden soll, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Einlagen. Die sofortige Zahlung der ganzen Einlage ist zudem auch wegen der reichlich vorhandenen Geldmittel nicht erforderlich. Würde man zulassen, dass die Einlagen gleich in vollen oder unverhältnismäßig hohen Beträgen gezahlt werden dürfen, so würden die wohlhabenderen Mitglieder, welche zu dieser Zahlung 68


Kapitel IV

imstande und gewiss gern bereit sein werden, einen unverhältnismäßig hohen Anteil vom Gewinn bekommen, welcher in der Regel von den Darlehen der am wenigsten bemittelten Mitglieder herrühren wird, da diese genötigt sind, am häufigsten Darlehen aufzunehmen. Die Einlagen bleiben selbstverständlich Eigentum der Mitglieder. Zur Vereinfachung des Rechnungswesens ist es nötig, dass die Dividende nur von vollen Talern oder Gulden berechnet wird. Dass die Dividende so lange nicht ausgezahlt und am Ende eines jeden Jahres zu den Einlagen dazugerechnet wird, bis diese die festgesetzte Höhe erreicht haben, dürfte überall in den Statuten zu bestimmen sein. Von vornherein die Einlagen zu hoch zu bestimmen, ist nicht anzuraten, da dies manche Mitglieder, welche an das Sparen nicht gewöhnt sind, abschrecken würde. Am Anfang, wo noch wenig fremdes Geld verwendet wird, ist dies auch nicht nötig. Je mehr sich die fremden Kapitalien jedoch erhöhen, desto mehr ist die verhältnismäßige Erhöhung der Einlagen anzuraten, natürlich so weit dies nach den Verhältnissen der Mitglieder möglich ist. Wo es erreicht werden kann, ist zu empfehlen, dass das eigene Vermögen des Vereins, d. h. das Vereinskapital mit den Einlagen, bis 50 % der fremden Kapitalien angesammelt wird, wonach die Höhe der Einlagen zu bemessen und allmählich zu steigern sein dürfte. Nach diesem Rat scheint es bedenklich zu sein, einen Verein nach dem Muster des Anhausen’schen Vereins zu bilden, bei welchem die Mitglieder weder Eintrittsgeld noch Einlagen zahlen. Aber dazu ist zu sagen, dass hier die einzelnen Mitglieder auch keinen Anteil am Gewinn haben und dass dieser nach Abzug der verhältnismäßig geringen Unkosten als wirkliches Vereinsvermögen verbleibt, er bildet gleichsam die Einlage der Mitglieder. 69


Die Darlehnskassen-Vereine

So hat z. B., wie aus der erwähnten Statistik hervorgeht, der kleine Anhausen’sche Verein in vier Jahren, von 1862 bis Ende 1865, eine Anleihe von 12.000 Talern aufgenommen und während dieser Zeit einen Reingewinn von 875 Talern gemacht. Das Vereinsvermögen beträgt also nach dieser kurzen Zeit schon über 7 % des fremden Kapitals. Da das Vereinsvermögen vorläufig im Geschäft verwendet wird, also Zinsen und Zinseszinsen trägt, so steigt es unter Hinzurechnung des neuen Gewinns sehr rasch. Solche Vereine werden, wenn sie wollen, verhältnismäßig rasch im Besitz eines erheblichen eigenen Vermögens sein, ja nach einer Reihe von Jahren bei fortwährender Ansammlung des eigenen Kapitals auf diese Weise kein fremdes Geld mehr nötig haben, es sei denn, dass sie es vorzögen durch Herabsetzung des Zinsfußes für die Darlehen an die Mitglieder die Ansammlung des eigenen Kapitals weniger rasch zu betreiben. c) Verzinsung der Darlehen, Provision Die Verzinsung der Darlehen wird zu dem gebräuchlichen Zinsfuß zu erfolgen haben. Bei den hiesigen Vereinen werden 5 % gezahlt, und zwar durch Nachzahlung an jedem Fälligkeitstermin für die Teilzahlung des bis dahin ausstehenden Kapitals. Die Provision wird so zu bemessen sein, dass davon sämtliche Vereinsunkosten, einschließlich der Vergütungen des Zahlmeisters etc., bestritten werden können und außerdem ein ausreichender Betrag für das Reservekapital übrig bleibt. Bei der Festsetzung dieses Betrages auch noch für einen an die Mitglieder zu verteilenden Gewinn zu sorgen, scheint durchaus ungerechtfertigt und unzweckmäßig. Die Bestimmung der Vereine ist die, ihren Mitgliedern den für ihre Tätigkeit 70


Kapitel IV

nötigen Geldbedarf zu besorgen, nicht aber durch hohe Zinsen oder Provision Gewinn zu machen. Vor allem auch, weil die weniger begüterte Klasse, welche in der Regel den größten Geldbedarf haben wird, dadurch den Gewinn aufbringen müsste, welcher dann den wohlhabenderen Mitgliedern in unverhältnismäßig hohem Maße zufließen würde, besonders wenn diese höhere Einlagen gemacht haben. Die Provision wird jedes Mal im Voraus zu zahlen sein. Dieselbe beträgt bei den hiesigen Vereinen − da, wo auf mehre Jahre ausgeliehen wird − 5 %, was nach genauer Berechnung beim Ausleihen auf fünf Jahre, einschließlich von 5 % Zinsen, pro Jahr 7 1/10 % und beim Ausleihen auf zehn Jahre pro Jahr 6 1/3 % ausmacht. Im Verhältnis zu den bedeutenden Vorteilen, welche die Mitglieder durch diese Regelung genießen, ist dies gewiss ein sehr geringer Prozentsatz. Beim Ausleihen auf drei Monate erhebt der Heddesdorfer Verein 3 1/3 % an Provision, und zwar jedes Mal bei Zahlung der Darlehen. Da sich, wie schon erwähnt, die Höhe der Provision nach dem Bedarf, d. h. nach den Vereins­ unkosten und der nötigen Ansammlung des Reservekapitals, richten muss, so kann die Höhe der Provision generell nicht in den Statuten festgesetzt werden. Eine Abänderung der Höhe der Provision würde sonst jedes Mal eine Statutenabänderung zur Folge haben müssen. Am zweckmäßigsten wird es sein, die Festsetzung dem Beschluss des Verwaltungsrates zu überlassen.

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Kapitel V

Verwendung der Vereinsmittel, Darlehen etc.

a) Sicherstellung der Darlehen Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass es zweckmäßig sein würde, einen Verein der genannten Art nur für einen ganz bestimmten Bezirk tätig sein zu lassen. Innerhalb dieses Bezirkes Nicht-Vereinsmitgliedern Hilfe zu gewähren, besteht nicht die geringste Veranlassung, da es zum einen jedem unbescholtenen Einwohner frei steht, dem Verein beizutreten und zum anderen nur recht und billig ist, dass sich jeder, welcher die Vorteile genießen will, auch an der Garantie beteiligt. Wie wir bereits erwähnt haben, sind nur solche Vereine lebensfähig, welche von den Geldbedürftigen gebildet werden und in denen diese auch für alle Vereinsverbindlichkeiten haften. In anderen ähnlichen Vereinen ist die Bestimmung getroffen worden, dass Vereinsmitglieder bis zur Höhe ihrer Einlagen Kredite ohne Sicherheit erhalten können. Wir können dies nicht empfehlen. Die Einlagen gehören, obgleich sie Eigentum der einzelnen Mitglieder sind, doch zum gesamten Vereinsvermögen, welches, wie bereits erwähnt, in einem möglichst günstigen Verhältnis zum fremden Kapital stehen soll. Dies würde allerdings nur auf dem Papier, aber nicht in Wirklichkeit der Fall sein, 73


Die Darlehnskassen-Vereine

wenn es jedem Mitglied freistände, ohne besondere Sicherheiten Kredite bis zur Höhe der Einlagen aufzunehmen. Angenommen, alle Mitglieder würden dies tun, so würden sie in Wirklichkeit vom Verein nichts zu fordern haben; das gesamte Vereinsvermögen in der auf dem Papier stehenden Höhe würde in Wirklichkeit nicht vorhanden sein. Abgesehen davon erscheint es der Gleichbehandlung wegen ratsam, vor allem beim Ausleihen auf mehrere Jahre, für die ausgeliehenen Gelder möglichst große Sicherheiten zu verlangen. Die Bestimmungen über Wechselgeschäfte sind dem einfachen Volk, namentlich auf dem Land, gänzlich unbekannt. Deshalb ist die Sicherstellung durch Wechsel nicht zu empfehlen. Gerichtliche Pfandverschreibungen verursachen Schwierigkeiten und Kosten. Ihre Anwendung ist deshalb in der Regel ebenfalls nicht ratsam. Nach unseren langjährigen Erfahrungen reicht auch die einfache Bürgschaft vollkommen aus, sei es durch Stellung eines oder mehrerer solidarisch haftbarer Bürgen. Es muss natürlich darauf geschaut werden, dass durch die Bürgschaft der Verein abgesichert ist. Dies ist der Fall, wenn die Bürgen Vermögen besitzen. Für das Ausleihen auf kurze Zeit, etwa auf Monate, wird das Vorhandensein beweglichen Vermögens genügen. Für das Ausleihen auf mehrere Jahre ist dies indes nicht mehr ausreichend. Es wird zu fordern sein, dass, wo es möglich ist, die Bürgen unbewegliches Vermögen besitzen. Da, wo das Grundvermögen sehr parzelliert ist, vor allem auf dem flachen Land, haben die meisten Einwohner außer einem Haus oder einem Häuschen einen kleinen Grundbesitz. Es kann also dort, wie sich bei den hiesigen Vereinen überall herausgestellt hat, ohne die Kreditaufnahme für die Mitglieder zu erschweren, verlangt werden, dass die Bürgen Grundbesitz haben müssen. Wer in solchen Gegenden eine derartige 74


Kapitel V

Bürgschaft nicht stellen kann, ist auch erfahrungsgemäß ein Mensch, dem man am besten kein Geld anvertraut. Wer fleißig, sparsam, ehrlich und strebsam ist, findet immer einen Nachbarn, Freund oder Verwandten, welcher die Bürgschaft gerne übernehmen wird. Da, wo das Grundvermögen nicht so parzelliert ist und die meisten Einwohner keine eigenen Wohnungen und keine Grundstücke besitzen, wird die Bestimmung, dass die Bürgen Grundbesitz haben müssen, in den Statuten wegfallen müssen. Doch um so mehr ist darauf zu achten, dass die Bürgen wenigstens im Besitz von Vermögen sind. Selbst auch für diesen Fall ist die Stellung von Bürgen jeder anderen Garantie vorzuziehen und wird die Vereine immer absichern, sogar bei Ausleihen auf längere Zeit, wenn möglichst kurze Kündigungsfristen vorbehalten werden und eine häufigere Revision der Bürgschaften stattfindet. Erfolgt die Revision sämtlicher Bürgschaften alle drei Monate, so ist beim Ausleihen auf längere Zeit die Sicherheit der Darlehen im selben Maß vorhanden, als wenn nur auf drei Monate ausgeliehen wird, da die vorbehaltene Kündigungsfrist die rechtzeitige Einziehung ermöglicht und so die Vereine vor Schaden schützt. Es ist nötig, dass jeder Bürge als Selbstschuldner und Zahlungspflichtiger haftet und auf die Vorausklage2 gegen den Hauptschuldner verzichtet, um in dringenden Fällen − da, wo das gerichtliche Prozessverfahren gegen den Hauptschuldner wegen des Mangels an Pfandobjekten voraussichtlich keinen günstigen Erfolg hat − nicht erst den Hauptschuldner verklagen und unnötige Kosten verursachen zu müssen. Von der direkten Klage gegen den Bürgen wird aber, um die Möglichkeit, Einspruch des Bürgen zum Zweck, den Gläubiger zu veranlassen, alle Rechtsmittel gegenüber dem Schuldner auszuschöpfen.

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Die Darlehnskassen-Vereine

einen Bürgen zu finden nicht unnötigerweise zu erschweren, nur wenn es dringend notwendig ist, Gebrauch zu machen sein. Da, wo Mitglieder, wie es hier ohne Nachteil des Vereins öfters geschehen ist, anstatt der Bürgschaft eine gerichtliche Hypothek stellen wollen (und die dabei anfallenden Kosten nicht scheuen), ist keine Veranlassung, solche Sicherheit zurückzuweisen, da ja auch hierbei die ein für allemal angenommene Kündigungsfrist gewahrt werden und man ebenso rasch in den Besitz des Geldes gelangen kann wie bei vorheriger Durchführung des Prozessverfahrens. b) Darlehen und Rückzahlungen Den Mitgliedern, welche einen Verein gegründet haben, werden selbstverständlich sofort nach Beschaffung der nötigen Mittel Darlehen zu bewilligen sein, den später hinzugetretenen Mitgliedern jedoch erst dann, wenn sie längere Zeit, etwa drei Monate, dem Verein angehört haben. Diese Bestimmung ist deshalb nötig, damit möglichst alle Einwohner, welche den Verein notwendig haben und sich zur Aufnahme eignen, frühzeitig beitreten und nicht erst dann, wenn sie in Not geraten und für den Verein noch nichts getan haben. Es dürfte sich von selbst verstehen, dass die Vereine über eine bestimmte und von der Generalversammlung durch besondern Beschluss festzusetzende Summe nicht ausleihen. Obgleich es nicht nötig sein wird, in dieser Beziehung zu ängstlich zu sein, da Bürgschaft und Kündigungsfrist die Vereine absichern, so darf einem Mitglied doch nicht mehr gegeben werden, als es nach seinen Vermögens- und Erwerbsverhältnissen voraussichtlich mit Sicherheit zu den Fälligkeitsterminen zurückzahlen kann. Dies zu beurteilen, wird dem Vorstand überlassen bleiben müssen. 76


Kapitel V

Die Heddesdorfer Statuten enthielten früher die Bestimmung, dass die Höhe, bis zu welcher jedem Mitglied ein Darlehen bewilligt werden darf, vom Verwaltungsrat jährlich festgelegt werden sollte. So zweckmäßig diese Anordnung auch scheint, so schwierig ist sie in der Ausführung. Die Bestimmung der Höhe der Darlehen hängt zu sehr von den augenblicklichen Verhältnissen, dem Bedarf sowie dem Wert der Bürgschaft ab, als dass sie schon im Voraus festgelegt werden könnte. Diese Statutenbestimmung musste deshalb in den Normalstatuten wegfallen. Mitgliedern, welche weder fleißig noch sparsam und schlechte Haushalter sind − und welche die Darlehen voraussichtlich nur dazu benutzen werden, leichtsinnig Schulden zu machen −, wird das Geld selbst auch bei Stellung der besten Bürgen nicht zu gewähren sein. Solchen Leuten wird durch die Bewilligung der Darlehen nicht genützt, sondern ihnen wird im Gegenteil nur sehr geschadet, weil das Geld ihre Schuldenlast unnötigerweise vergrößern und ihren Rückgang beschleunigen wird. Das Festhalten und Verbreiten eines solchen Grundsatzes über das Ausleihen der Vereinsgelder wird auch in sittlicher Weise sehr wohltätig wirken, denn die betreffenden Mitglieder werden bestrebt sein, sich so zu verhalten, dass sie sich der gewünschten Bewilligung auch würdig erweisen. Auch wird es den Vereinsmitgliedern nicht möglich sein, Darlehen, die über eine bestimmte Höhe hinausgehen, pünktlich zurückzuzahlen; sie müssten dann die Möglichkeit haben, sich einen Teil des Geldbedarfs durch eine Hypothek auf stehendes Kapital zu beschaffen und den Rest vom Verein zu bekommen und ihn nach und nach zurückzuerstatten. Der Heddesdorfer Verein hat vorläufig das Maximum eines Darlehens für ein Mitglied auf 500 Taler festgesetzt. 77


Die Darlehnskassen-Vereine

Bei der Festsetzung der Zeitdauer, auf welche ausgeliehen werden soll, ist vorab zu erwägen, dass man den Vereinsmitgliedern durch die Darlehen erfolgreich helfen will. Für den Darlehenssuchenden ist es aber keine erfolgreiche Hilfe, sondern sogar ein Nachteil, wenn man ihm in der Not Geld für eine Zeit vorschießt, in welcher er seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber voraussichtlich nicht erfüllen kann, d. h., das Geld nicht zurückzahlen kann. Angenommen, der Handwerker nimmt das Darlehen, um Materialien für seinen Handwerksbetrieb zu kaufen. Diese bekommt er am billigsten, wenn er größere Mengen ankauft. Wenn er dies nun macht, dann braucht er auch mehr Geld. Sein Bedarf an Materialien ist dann aber für längere Zeit gedeckt. Weiter angenommen, ein junger, fleißiger, sparsamer und braver Handwerker will durch ein solches Darlehen, was ja wünschenswert sein würde, ein Geschäft gründen. Er arbeitet fleißig, hat hinreichend Kundschaft und beim billigen Material auch einen guten Verdienst. Er will aber mit seiner Familie leben und braucht dazu einen Teil seines Verdienstes. Ein großer Teil seines Verdienstes besteht aber schon nach einigen Wochen in ausstehenden Forderungen, da bekanntlich selbst auch die besten und sichersten Kunden nicht immer bar bezahlen und ein Handwerker bald die Kundschaft verlieren würde, wenn er auf Barzahlung bestehen wollte. Wenn man also einem solchen Handwerker das Geld zur Gründung seines Geschäftes oder zur besseren Fortführung desselben auf kurze Zeit, etwa nur auf drei Monate, geben wollte, so wäre doch wohl mit der größten Sicherheit anzunehmen, dass er nach Ablauf dieser Zeit nicht zahlen könnte. Bestünde man auf der Zahlung, würde er sich in größerer Verlegenheit befinden, als wenn er das Geld gar nicht erhalten hätte. Er hätte sich in diesem Falle kärglicher und sparsamer eingerichtet. 78


Kapitel V

In einem solchen Fall wird nun beim Ausleihen auf drei Monate die Rückzahlungsfrist auf drei weitere Monate und so fort verlängert, wenn sich der Vorstand dazu bereitfindet. Verlangt dieser die Zahlung nach den Verhältnissen, so muss sie geleistet werden. Der Mann muss jedenfalls bei Ablauf der Frist jedes Mal in Sorge sein. Er muss sich um die Verlängerung bemühen und dem Vorstand dieserhalb gleiche Mühe machen. Der Vorstand sowie der Zahlmeister haben dadurch mehr Arbeit. Wie anders und besser ist es nun, wenn man dem Mann durch ein ansehnliches Darlehen, welches für seinen Geschäftsbetrieb vollständig genügt − gegen sichere Bürgschaft −, gründlich hilft und ihm im Voraus die Möglichkeit gibt, dasselbe allmählich in Teilzahlungen sicher zurückerstatten zu können. Beiden Teilen ist dadurch vollständig Genüge getan, die Sorge und Arbeit bedeutend vermindert. Für den Bauern ist, noch viel mehr als für den Handwerker, eine längere Rückzahlungsfrist durchaus nötig. Die Haupteinnahme hat der Bauer im Herbst nach der Ernte. Von dem, was er im Laufe des Jahres einnimmt, kann er die Schulden in den allermeisten Fällen gar nicht begleichen. Das wissen vor allem die nach der üblichen Praxis verfahrenden Händler, welche den Rückzahlungstermin in der Regel auf einen Teil des Jahres legen, wo die Zahlung unmöglich ist. Sie haben die armen Bauern deshalb in ihrer Hand und können ihnen weitere Verträge aufzwingen, die sie vollständig ruinieren werden. Die Vereine wollen so aber nicht operieren. Sie werden gegründet, um dem bestehenden Missstand abzuhelfen. Sie müssen also zu so hohen Beträgen ausleihen, dass wirklich geholfen wird und solche Rückzahlungsfristen stellen, dass beide Teile im Voraus überzeugt sind, sie können eingehalten werden. 79


Die Darlehnskassen-Vereine

Anders zu verfahren liegt kein Grund vor, da die Vereine bei der sicheren Bürgschaft gar kein Risiko haben. Dazu ist, wie schon erwähnt, mit dem hier empfohlenen Verfahren bedeutend weniger Arbeit verbunden und es wird dadurch an den dafür vorgesehenen Vergütungen beträchtlich gespart. Es ist bereits auseinandergesetzt worden, dass, um für den äußersten Fall, nämlich wenn die fremden Kapitalien massenweise gekündigt werden sollten, die nötige Zeit zur Eintreibung zu haben, nicht auf längere Fristen ausgeliehen werden darf, als die Kündigungsfrist für die fremden Kapitalien beträgt. Die Letztere wird durchschnittlich nicht über drei Monate zu erlangen sein. Danach dürfte also auch nicht über drei Monate hinaus ausgeliehen werden. Um Zeit zum Eintreiben zu behalten und die gekündigten Kapitalien rechtzeitig abzahlen zu können, muss sogar beim Ausleihen eine kürzere Kündigungsfrist festgesetzt werden. Diese ist beim hiesigen Verein auf vier Wochen bestimmt. Zur Sicherheit der Vereine ist dies aber auch nötig, um bei vorkommender Zahlungsunfähigkeit der Schuldner und, wie es schon vorgekommen ist, bei unvorhergesehenem plötzlichen Rückgang oder auch bei Auswanderung von Bürgen in Bezug auf die rasche Eintreibung nicht gehemmt zu sein. Den Vereinsschuldnern gegenüber scheint diese Bestimmung nun eine sehr lästige zu sein. Dies scheint aber auch nur so. Denn es wäre nur dann wirklich der Fall, wenn man diese Bestimmung einem fremden Gläubiger gegenüber eingegangen wäre, der nur sein eigenes Interesse verfolgt. Der Verein stellt sich selbst aber hier die Bedingung und wird gegen sich selbst, d. h. gegen seine eigenen Mitglieder, sicherlich keinen unnötigen Gebrauch davon machen. So zeigt sich denn auch in der Realität, dass die Mitglieder nicht den geringsten Anstoß daran nehmen und dass das Darlehensgeschäft dadurch nicht im Geringsten beeinträchtigt wird. 80


Kapitel V

Diese Bestimmung wird sicher dazu dienen, einen moralischen Druck auf die Schuldner auszuüben, aber der Verein wird, wie sich von selbst versteht, gegenüber seinen eigenen Mitgliedern nur dann Gebrauch davon machen, wenn dies nötig ist, um die Verpflichtungen des Vereins zu erfüllen. Durch die Bestimmung, in Verbindung mit der sicheren Bürgschaft, werden die Vereinsgelder ohne jedes Risiko angelegt, wodurch ausgedehnte Rückzahlungsfristen bewilligt werden können, so ausgedehnt, wie die Verhältnisse der Vereinsschuldner es erfordern. Diese Rückzahlungstermine sind bei den hiesigen Vereinen allgemein auf fünf Jahre festgelegt. Die Ausleihen werden in der Regel so eingerichtet, dass sie durch fünf teilbar sind, Bruchteile in Talern bei den Teilzahlungen also in der Regel nicht vorkommen. Der Termin zur Rückzahlung wurde für jedes Jahr auf den 1. November gelegt, also auf eine Zeit, wo die Ernte vollständig beendet und der Schuldner in der Regel sehr gut in der Lage ist, aus deren Ertrag zu zahlen. Es kann dagegen eingewendet werden, dass die sämtlichen Rückzahlungen zu ein und derselben Zeit für das ganze Jahr die Gelder in der Vereinskasse zu sehr anhäufen, dann über Bedarf vorhanden sind, Zinsverlust und eine Unsicherheit für die Kasse zur Folge haben. Dem wird dadurch begegnet, dass der hiesige Verein einen Bankier hat, welchem er die überflüssigen Gelder zu 4 % Zinsen übergibt und von welchem er den später möglicherweise nötigen Bedarf zu 6 % leiht. Es sei hier nebenbei erwähnt, dass nur aufgrund der vorgezeigten Statuten − ohne sonst irgend eine Bürgschaft – ein reicher Kaufmann dem Verein einen bedeutenden Kredit freiwillig eröffnet hat, von welchem übrigens noch nicht Gebrauch gemacht werden musste. In entlegeneren Gegenden hilft man sich dadurch, dass bekanntermaßen zuverlässige und 81


Die Darlehnskassen-Vereine

wohlhabende Geschäftsleute die überflüssigen Gelder gegen einen geringen Zinsfuß übernehmen und nach Bedarf zurückzahlen. Wie die bereits mehrfach erwähnten statistischen Mitteilungen im Anhang zeigen, haben sich trotz des durch diese Maßnahme herbeigeführten unbedeutenden Zinsverlustes die Reservekapitalien rasch angesammelt, was den besten Beweis für die Zweckmäßigkeit der für die Vereinsmitglieder so günstigen Rückzahlungsfristen liefert. Beim alten hiesigen Verein wurde auf dieselbe Weise sehr häufig auf zehn Jahre ausgeliehen, natürlich mit Vorsicht und gegen gute Sicherheit. Es stellte sich dabei heraus, dass die betreffenden Schuldner die pünktlichsten Rückzahler waren. Es war dabei auch nicht ein einziger Verlust zu beklagen. Der jetzige Verein hat sich vorläufig etwas ängstlicher gezeigt. Er hat die Rückzahlung bis auf zehn Jahre ebenfalls gestattet, jedoch gegen hypothekarische Sicherheit und unter Zustimmung des Verwaltungsrates. Der Verfasser selbst hält diese komplizierte Regelung für ungerechtfertigt und würde nach den gemachten Erfahrungen diese Frist auch unter den gewöhnlichen Bedingungen unbedenklich anwenden, wie dies der Anhausen’sche Verein auch schon getan hat. Dabei müsste die Höhe des Darlehens ausschlaggebend sein; dieses wäre nämlich nach der Anzahl der Jahre zu berechnen, die der Schuldner brauchen würde, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Zehn Jahre würden dabei für den Vorstand die äußerste Grenze darstellen und es wäre zu überlegen, ob sechs, sieben, acht etc. Jahre festgelegt werden müssten. Für die Vereinfachung des Rechnungswesens würde es allerdings am besten sein, an fünf oder zehn Jahren festzuhalten, da dann die Solleinnahme für den Zahlmeister am besten festgestellt werden könnte. 82


Kapitel V

Bei hinreichender Anhäufung des Reservekapitals würde, wenn im Übrigen die betreffenden Statutenbestimmungen genau beachtet werden, das Ausleihen auch unbedenklich auf mehr als zehn Jahre zu bewirken sein, und zwar für eine so lange Zeit, wie die Verhältnisse der Schuldner es erfordern. Die nähere Bestimmung hierüber ist in den Statuten vorsorglich vorgesehen. In der nächsten Generalversammlung des gut stehenden und erfolgreich wirkenden Rengsdorfer Vereins wird, wie mitgeteilt wurde, der Antrag eingebracht werden, die gedachte Frist auf 15 Jahre auszudehnen, und zwar gegen hypothekarische Sicherheit. Die Vorteile von ausgedehnten Rückzahlungsfristen für die Vereinsschuldner sind zwar so klar, dass sie jedem, welcher mit den ländlichen Verhältnissen bekannt ist, einleuchten werden. Zur näheren Begründung des Verfahrens wollen wir indes einige bisher vorgekommene Fälle als Beispiel mitteilen. Gleich nach der Gründung des ersten Vereins zu Flammersfeld erhielt ein begüterter Bauer, welchem es jedoch, wie es oft vorkommt, an Bargeld fehlte, 70 Taler zum Ankauf von zwei jungen Ochsen. Das war im Frühjahr. Er versah während des ganzen Jahres damit seine Ackerwirtschaft. Nach guter Pflege und Fütterung verkaufte er die Ochsen im nächsten Spätherbst und kaufte wiederum zwei schwächere zum Gebrauch für das folgende Jahr. Er schnitt, wie die Leute zu sagen pflegen, so viel ab, d. h., er hatte so viel Geld übrig, dass er das erste Fünftel nebst Zinsen vollständig decken konnte. Ganz in derselben Weise verfuhr er weiter und zahlte so das zweite und dritte Fünftel zurück. Im vierten Jahr war er so glücklich, so viel zu erübrigen, dass er das vierte und fünfte Fünftel auf einmal erstatten konnte. Er hatte bis dahin fünfzehn Jahre lang nach der gängigen Geschäftspraxis fremde Ochsen gehabt, hatte nicht allein nur keine 83


Die Darlehnskassen-Vereine

eigenen Ochsen bekommen können, sondern sogar Schulden gemacht. Er dankte dem Vorsteher unter Tränen. In einem benachbarten Bezirk war ein eigentlich begüterter Einwohner durch den Viehhandel in seinen Vermögensverhältnissen beinahe gänzlich ruiniert worden. Sein sämtliches Immobiliarvermögen war gerichtlich verpfändet, das Vieh im Besitz der nach der üblichen Geschäftspraxis verfahrenden Händler. Das übrige Mobiliarvermögen hatte wenig Wert; Kredit war deshalb nicht mehr vorhanden. Der Verein schoss ihm 170 Taler auf eine Hypothek zweiten Grades und Bürgschaft vor. Der betreffende Händler wurde bezahlt und es wurde eigenes Vieh angeschafft. Der Mann fasste wieder Mut, ordnete seine Verhältnisse, zahlte bereits mehre Raten seiner Schuld ab und es ist ein sichtlicher Aufschwung in seinen Vermögensverhältnissen zu erkennen. Für zwei Familien, welche so arm waren, dass sie kaum den Kredit hatten, Wohnungen zu mieten, wurden eigene Wohnungen beschafft. Der Verfasser, als Vereinsvorsteher, ließ Letztere unter seiner Leitung und Garantie erbauen. Nach der Vollendung wurden sie den erwähnten Familien übergeben, die Baukosten waren aus der Vereinskasse erstattet worden. Der Erbauer übernahm die Bürgschaft. Die Rückzahlung der Baukosten muss in zehn Jahren erfolgen. Da in jedem der beiden Häuschen ein bescheidener Platz für zwei Familien vorhanden ist und dieselben auch von zwei Familien bewohnt werden, so wird die von den zweiten Bewohnern gezahlte Miete zur Schuldentilgung verwendet, und zwar zu Gunsten der zukünftigen Besitzer. Diese haben nicht viel mehr zu zahlen als den Betrag der gewöhnlichen Miete. In der sicheren Voraussicht, Besitzer einer eigenen Wohnung und eines kleinen Gartens zu wer84


Kapitel V

den, strengen sich dieselben auf das äußerste an und werden auf diese Weise in zehn Jahren Hausbesitzer. Vier Teilzahlungen sind bereits erfolgt. Der Bürge, welcher sich Eigentumsrecht vorbehielt, hat eben so wenig Risiko wie der Verein. Die genannten Familien − einmal an größeren Fleiß und größere Sparsamkeit gewöhnt − kommen dadurch mit ihrer Nachkommenschaft dauerhaft in bessere Verhältnisse, auf diese Weise ist der Vorteil für sie unberechenbar. Vielen Einwohnern wurde zur Errichtung von Wirtschaftsgebäuden und zur Erneuerung und Verbesserung ihrer Wohnung das nötige Geld vorgeschossen. Es wurde von ihnen regelmäßig erstattet. Andere trugen die Hypothekenschulden, welche auf ihren Gebäuden oder Grundstücken ruhten, durch die Vereinsdarlehen ab und zahlen Letztere allmählich aus ihren Ernteerträgen zurück. Besonders viele Darlehen wurden zum Ankauf von Grundvermögen verwendet. Sie wurden, ganz ohne Zuschuss der Vereinsmitglieder, aus den Erträgen dieser Grundstücke allmählich erstattet. Ohne das geringste Risiko können ganz arme, fleißige und brave Einwohner in den Besitz von Grundvermögen gelangen, indem die Vereine respektive die Vorstandsmitglieder, wenn der Erwerb auf den Namen der Vereine nicht möglich sein sollte, Grundstücke ankaufen und diese unter dem Vorbehalt des Eigentumsrechts an die oben genannten Vereinsmitglieder wieder verkaufen, die sie allmählich abzahlen. Es ist bekannt, dass bei Güterverkäufen, welche ein günstiges Resultat nur dann ergeben, wenn ausgedehnte Rückzahlungsfristen gewährt werden, die bisherigen Besitzer, wenn sie Bargeld nötig haben und Verkaufsverträge zu veräußern genötigt sind, sehr bedeutenden Schaden erleiden müssen. In der hiesigen Gegend müssen in so 85


Die Darlehnskassen-Vereine

einem Fall bis zu 12 % der Kaufsumme nachgelassen werden, was für die armen Grundbesitzer ein bedeutender Schaden ist. Zwei der hiesigen Vereine kaufen seit längerer Zeit solche Verkaufsverträge aus Versteigerungen in ihrem Vereinsbezirke an, und zwar zum bedeutenden Vorteile der Verkäufer, zu einem Nachlass von nur 5 bis 6 %. In einem Bezirk kam kürzlich der Fall vor, dass ein Mann gezwungen war, ein Grundstück zu verkaufen, es aber ungeachtet vieler Bemühungen bei den gewöhnlichen Zahlungsfristen nicht anbringen konnte. Der Vereinsvorsteher erteilte ihm den Rat, die Leihfrist bedeutend zu verlängern und versprach ihm das Geld. Der Verkauf gelang sehr günstig, der Verein schoss das Geld gegen geringen Nachlass vor und dem Mann war geholfen. Da an Geld kein Mangel ist, so werden die übrigen Vereine dem Beispiel folgen. Es wird beim nicht zu umgehenden Wechsel des Grundvermögens sowie bei Sterbefällen, Teilung etc. selbst auch in wohlhabenderen Gegenden nötig werdenden Verkäufen für die Einwohnerschaft dadurch ein bedeutender Vorteil erzielt werden. Neben den bereits besprochenen längeren Rückzahlungsfristen wird es, namentlich in verkehrsreicheren Gegenden, nötig sein, auch auf kürzere Zeit auszuleihen. Es gibt nämlich Geschäftsleute, bei welchen bekanntlich das Kapital rascher umgeschlagen wird als bei den Bauern und Handwerkern und welche es nur für kurze Zeit nötig haben und voraussichtlich bald erstatten können. Um auch solchen Ansprüchen zu genügen, ist die nötige Bestimmung hierüber in den Statuten erforderlich. Für die letzteren Ausleihen werden nach dem Ermessen des Vorstandes Verlängerungen der Zahlungstermine zu gewähren sein, wenn dies ohne Nachteil geschehen kann. Die Rückzahlungstermine der auf Jahre ausgeliehenen Gelder müssen 86


Kapitel V

aber, sowohl des Vereins als auch der Schuldner wegen (um diese an Pünktlichkeit zu gewöhnen), eingehalten werden. Teilzahlungen müssen mit aller Strenge, notfalls auf dem Gerichtsweg, eingetrieben werden. Als Regel ist dabei zu empfehlen, bei nicht pünktlicher Zahlung die ganze rückständige Schuld einzuziehen und das betreffende Mitglied vom Verein auszuschließen. Ausnahmen von dieser Regel werden nur höchst selten zu gestatten sein. Wir können solches Verfahren aus Erfahrung nicht dringend genug empfehlen. Wo dieses Verfahren beachtet wird, stehen die Vereine sehr gut da, dort, wo es außer Acht gelassen wurde, stellten sich Nachteile für beide Seiten ein. Die empfohlene Maßregel erscheint zwar hart, sie ist es aber nicht, wenn man bedenkt, dass die Termine so gesetzt sind, dass gut gezahlt werden kann und dass der Schuldner ein ganzes Jahr Zeit hat, für das Geld zu sorgen, wie dies denn auch bei gut geführten Vereinen in der Realität mit wenigen Ausnahmen geschieht. Da die Vereine fortwährend Geld nötig haben, so kann den Schuldnern jederzeitige die Rückzahlung der ganzen schuldigen Summe oder einer jährlichen Teilzahlung ohne vorherige Kündigung um so mehr gestattet werden, als eine solche Bestimmung den Schuldnern einen erheblichen Vorteil bietet. Indem sie das einmal vorhandene Geld jederzeit zurückgeben können, kommen sie nicht in Versuchung, es anderweitig unnütz auszugeben. c) Vereinskosten Außer den Vergütungen an den Zahlmeister und der sonstigen Vereinsmitglieder, welche für den Verein besonders tätig sind und deren Vergütungen von der Generalversammlung festgesetzt werden sollen, werden sich die nötigen 87


Die Darlehnskassen-Vereine

Ausgaben wohl nur auf die Beschaffung von Büchern und Drucksachen oder auf die Eintreibung der Darlehen beziehen. Daher wird deren Festsetzung ohne Weiteres dem Vorstand übertragen werden können. Da es jedoch möglich ist, dass auch Ausgaben anderer, unvorhergesehener Art vorkommen, so ist in den Statuten zu bestimmen, dass diese vom Verwaltungsrat festgesetzt werden sollen. Beim Heddesdorfer Verein hat der Verwaltungsrat auch zu bestimmen, welcher Teil des Gewinns dem Reservekapital zugeschlagen werden soll. d) Reservekapital Beim Anhausen’schen Verein, bei welchem keine Einlagen der Mitglieder gezahlt werden und die Mitglieder keine Gewinnanteile erhalten, bildet sich das Reservekapital ganz aus dem Gewinn, und zwar in so erfreulich rascher Weise, dass bei verhältnismäßiger Provision keine weiteren Zuschüsse nötig sind. Beim Heddesdorfer Verein entsteht das Reservekapital aus den Eintrittsgeldern der Mitglieder sowie aus einem Teil des Gewinnes, welcher vor dessen Verteilung an die Mitglieder abgerechnet wird. Damit diese letztere Zuwendung nicht zu großen Schwankungen unterworfen ist und nicht von den jährlichen Beschlüssen abhängig gemacht wird, ist die Festsetzung eines Minimums in den Statuten zu empfehlen. Dieses ist bei genanntem Verein auf 10 % des jährlichen Gewinns bestimmt worden. Es wird in der Regel hierbei wohl belassen werden. Würde allerdings ein solches Minimum nicht bestimmt, so würde beim stetigen Anwachsen des Reservekapitals bald das Bestreben auftauchen, demselben nichts mehr zuzuschießen. Ein möglichst hohes Reservekapital ist aber für einen Verein dieser Art ein dringendes Bedürfnis. 88


Kapitel V

Es erhöht nicht nur den Kredit des Vereins, sondern gibt diesem auch den rechten Kern, den inneren Halt und eine Sicherheit für den Fortbestand. Es ist dabei aber zu empfehlen, die Bestimmung in die Statuten aufzunehmen, dass bei einer eventuellen Auflösung des Vereins das Reservekapital nicht verteilt werden darf, sondern für wohltätige Zwecke, und zwar für Erziehungs- und Bildungsanstalten, verwendet werden muss. Wenn es auch wohl schwerlich möglich sein wird, eine solche Bestimmung so zu verfassen, dass sie nicht umgangen werden kann, so könnte es doch sein, dass man sich aus Pietät für die Gründer des Vereins nicht darüber hinwegsetzt. Es ist nötig, in die Statuten die Bestimmung eines Minimums für das Reservekapital aufzunehmen, welches vorhanden sein muss, wenn Gewinn an die Mitglieder verteilt werden soll.

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Kapitel VI

Allgemeine Bestimmungen

a) Abänderung der Statuten Die wesentlichen Bestimmungen − solidarische Haftbarkeit der Mitglieder für alle Vereinsverbindlichkeiten, Verwaltung und deren Verteilung, Beschaffung der Vereinsmittel durch Anleihen, Ausleihen auf längere Zeit (in der Regel auf fünf Jahre gegen Bürgschaft), die Art der Rückzahlung, die Verzinsung und Erhebung der Provision, die Ansammlung des Reservekapitals und dessen Verwendung nach eventueller Auflösung des Vereins etc. − sind beim Anhausen’schen Verein dieselben wie die des 1849 gegründeten Flammersfelder Vereins, die im Jahre 1850 in Wirksamkeit traten. Bei den Normalstatuten gibt es nur unwesentliche Abänderungen in Bezug auf die Abfassung sowie die Reihenfolge der Bestimmungen. Bei der Gründung eines solchen Vereins wird man sich zunächst den Zweck desselben klar machen; man wird versuchen, die Mitglieder zusammenzubringen, deren Rechte und Pflichten festzustellen, dann den Verein zu konstituieren und die Wahlen vorzunehmen, d. h., die Verwaltung einzusetzen. Sodann sorgt man für das nötige Geld und verwendet es für Darlehen etc. Hieraus ergibt sich die natürliche Reihenfolge 91


Die Darlehnskassen-Vereine

der Statutenbestimmungen, in deren Schlussteil dann Anordnungen stehen werden, die nicht in die früheren Abschnitte passen. Obgleich die Anhausen’schen Statuten vielfach wörtlich mit denjenigen von Heddesdorf übereinstimmen, so schien es doch nötig, die Ersteren nochmals wörtlich aufzunehmen, damit sie bei der Gründung gleicher Vereine nur abgeschrieben werden müssen, was gerade auf dem flachen Lande, wo sich nicht immer die geeigneten Personen zur Abfassung der Entwürfe finden werden, öfters geschehen wird. In den Heddesdorfer Statuten finden sich die nötigen Zusätze wegen der Beiträge der Mitglieder, der Gewinnverteilung etc. Obgleich die Statutenbestimmungen, wie schon angegeben, sich im Laufe der Jahre bewährt haben und auf Erfahrungen beruhen, so werden doch, teils bedingt durch örtliche Verhältnisse, teils durch die Fortschritte in der Struktur dieser Vereine, Abänderungen nötig werden. Es ist deshalb eine Bestimmung erforderlich, wie mit Abänderungen verfahren werden soll. Solche Abänderungen zu sehr zu erleichtern, ist eben so wenig anzuraten, wie zu viele Schwierigkeiten zu machen. Es scheint angemessen zu sein, für die Abänderungen die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder zu verlangen. Die ursprünglichen Bestimmungen haben alle Mitglieder festgesetzt oder angenommen. Dass nun auch mindestens die Mehrzahl aller Mitglieder den Abänderungsvorschlägen zustimmen muss, erscheint gerechtfertigt. Da, wo die regelmäßig geringe Teilnahme an Vereinsversammlungen eine nötige Statutenabänderung zu sehr erschweren würde, wird eine andere Festlegung getroffen werden müssen, etwa die, dass für Abänderungen die Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder nötig ist und für die Annahme der Abänderungen wiederum die absolute Mehrheit der Stimmen. 92


Kapitel VI

Grundsätzlich dürfte indes die Festlegung nach den Normalstatuten beizubehalten sein. Wenn für einen regelmäßigen Besuch der Generalversammlungen gesorgt wird, so dürfte die Erreichung des Zweckes nicht schwierig sein. b) Auflösung des Vereins Stärker als die Abänderung der Statuten muss der Beschluss im Falle eines Antrags zur Auflösung des Vereins erschwert werden. Damit ein solcher Antrag vorher allseits reiflich erwogen werden kann, wird ein längerer Zwischenraum zwischen der Einladung und der Versammlung festzulegen sein, außerdem dass es einer größeren Mitgliederzahl für die Zustimmung zu einem solchen Antrag bedarf, wenn dieser zum Beschluss erhoben werden soll. Die Bestimmung, dass vor der Auszahlung der Guthaben der Mitglieder sämtliche Vereinsschulden bezahlt werden müssen, ist selbstverständlich. c) Ausschluss des gerichtlichen Prozessverfahrens In die Statuen ist die Bestimmung aufzunehmen, dass das gerichtliche Verfahren im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern über den Sinn der Statuten oder über die gefassten Beschlüsse ausgeschlossen ist; die Generalversammlung hat in solchen Fällen endgültig zu entscheiden.

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Kapitel VII

Die Sparkasse in Verbindung mit der Vereinskasse

a) Absicherung der Sparkassengelder den Einlegern gegenüber Im Allgemeinen bildet die Vereinskasse nach der oben beschriebenen Regelung an und für sich schon eine Sparkasse, vor allem für die Vereinsmitglieder. Um aber auch solchen Personen wie Gesinde, Gesellen, Fabrikarbeitern, jüngeren Familienmitgliedern, welche teils wegen ihres jugendlichen Alters, teils wegen ihrer Stellung keine Vereinsmitglieder werden können, Gelegenheit zum Sparen zu geben und um die gesparten Gelder in so kleinen Beträgen anzunehmen, wie es die Vereinskasse in der bestehenden Form nicht kann, ist für verkehrsreichere Gegenden, d. h. da, wo die ländliche Bevölkerung mit Gewerbetreibenden, besonders Fabrikarbeitern, durchmischt ist, die Gründung einer Sparkasse sehr zu empfehlen. Es dürfte daher am besten sein, für diese ein besonderes Statut aufzustellen, eine getrennte Buchführung anzulegen und die Kassen ebenfalls getrennt zu halten, und zwar so, dass die an einem Kassentag eingehenden Sparkassengelder in den Kassenbüchern der Sparkasse genau aufgezeichnet, dann aber summarisch gleich nach dem Tagesabschluss der Vereinskasse überwiesen werden, und dass die 95


Die Darlehnskassen-Vereine

zur Erstattung der Sparkassengelder erforderlichen Beträge nach Bedarf jedes Mal aus der Vereinskasse der Sparkasse summarisch zugewiesen und verrechnet werden. Die nötige Übersicht für beide Kassen bleibt auf diese Weise fortwährend erhalten. Detailliertere Angaben müssen in der Rechnungsinstruktion stehen. Die Einlagen in die Sparkasse sind, auch wenn sie noch so gering sind, für den Verein Anleihen. Die Mitglieder des Vereins müssen daher für die Einlagen ebenso haften wie für die übrigen Anleihen des Vereins. Dies muss im Sparkassenstatut ausdrücklich festgelegt werden. b) Verwaltung Da die Sparkasse nur einen Teil der Vereinskasse bildet, so können auf die Erstere auch die betreffenden Bestimmungen für die Verwaltung der Letzteren Anwendung finden. Wie wir unten sehen werden, sind bei der Entgegennahme der Sparkassengelder − wegen der Kontrolle und der größeren Sicherheit halber − zwei Beisitzer erforderlich. Es ist wünschenswert, dass dieselben in der Nähe des Vereinslokals wohnen, um, wenn es nötig ist, zur Hand zu sein. Sollten zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes, welche sich für diese Aufgabe eignen, dort wohnen, dann sollten sie damit betraut werden. Andernfalls ist es nötig, den Vereinsvorstand, welchem ja auch die Sparkasse unterstellt ist, um zwei Beisitzer zu verstärken und diese zusammen mit dem Vereinsvorsteher nur mit dem Sparkassengeschäft zu beauftragen. Da der Zahlmeister selbstverständlich die Sparkasse zu übernehmen, die Sparkassengelder zu vereinnahmen und zu verausgaben haben wird, so ist eine weitere Änderung in der Verwaltung nicht erforderlich. 96


Kapitel VII

c) Einlagen in die Sparkasse Die Sparkasse hat den Zweck, das Sparen der Einwohner des Bezirks ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft zu erleichtern. So lange kein Überfluss an Geld vorhanden ist, dürfte es keinen Grund geben, Einwohner benachbarter Bezirke mit ihren Einlagen zurückzuweisen. Tritt der gedachte Fall jedoch ein, d. h., wenn zu viel Geld vorhanden ist, so wird es immer noch Zeit sein, den Wirkungsbereich auf den eigenen Bezirk zu beschränken. Zur Förderung des Sparens gehört vor allem die Annahme von geringen Beträgen, damit die Sparenden nicht in Versuchung geraten, das Geld daheim zu verwahren und anderweitig wieder auszugeben. Die Festsetzung des geringsten Betrages, der angenommen wird, wird sich nach den Verhältnissen richten müssen. Bei der hiesigen Sparkasse wurde dieses Minimum auf 10 Silbergroschen (36 Kreuzer) festgesetzt. Diejenigen, welche Geld bei der Sparkasse einlegen, sind Gläubiger des Vereins. Für die eingelegten Beträge müssen ihnen Schuldscheine ausgestellt werden, auf welchen die Bedingungen stehen, unter welchen das Geld angenommen, verzinst und zurückgezahlt wird. Da nun in der Regel, wie es wünschenswert ist, eine Person mehr Einlagen macht, ist es nötig, die Einleger mit dem Verhältnis zwischen ihnen und dem Verein vollständig bekannt zu machen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sogenannte Sparkassenbücher anfertigen zu lassen, in welche mehre Einlagen hintereinander eingetragen werden können und in welchen das Statut für die Sparkasse vollständig abgedruckt ist. Aus diesem Statut ist für die Einleger ersichtlich, dass der Verein für die Einlagen haftet, dass ihr Geld also sicher ist. Zur größeren Sicherheit für die Einleger wird es ratsam sein, die Namen der Vorstandsmitglieder, 97


Die Darlehnskassen-Vereine

welche die Sparkassenbücher mit dem Zahlmeister zu vollziehen haben, öffentlich bekannt zu machen und wenn ein Wechsel eintritt, diesen in gleicher Weise mitzuteilen. Der Ordnung halber − und um Zahlmeister und Beisitzer nicht zu sehr in Anspruch zu nehmen − ist die Festsetzung und öffentliche Bekanntmachung von Kassentagen nötig, an welchen Ein- und Auszahlungen erfolgen. Beim hiesigen Verein beginnt der Verkehr bei der Sparkasse einige Stunden vor den Sitzungen des Vorstandes, in welchen über die Bewilligungen von Darlehen an die Vereinsmitglieder beraten wird. Diese Vorgangsweise hat den Vorzug, dass über die eingegangenen Sparkassengelder sofort wieder verfügt werden kann. So dringend zu empfehlen es für die Kontrolle ist, dass der Zahlmeister ohne die Beisitzer, die die Einlagen ebenfalls notieren, keine Sparkassengelder einheben darf, so gibt es doch keinen Grund, dass der Zahlmeister die Auszahlung nur in Anwesenheit der Beisitzer vornehmen darf, denn die Quittungen liefern den Nachweis über die tatsächlichen Zahlungen. Eine derartige Bestimmung würde den Verkehr erleichtern. d) Verzinsung Es ist wünschenswert und begünstigt das Sparen, wenn die Einlagen in die Sparkasse möglichst hoch verzinst werden können. Ein Prozentsatz, der dem des üblichen Zinsfußes nahe kommt, kann aber nur bei einem sehr regen Verkehr, d. h. bei einer großen Gesamtsumme der Einlagen, gewährt werden, da sonst die mit dem Geschäft verbundene nicht unerhebliche Arbeit oder die Vergütung dafür höher sein würde als der Gewinn an den Zinsen, welcher für den Verein doch der einzige Vorteil an dieser Maßnahme ist. 98


Kapitel VII

Wie hoch der Prozentsatz bemessen werden kann, kann sich erst nach längerem Bestehen der Sparkasse herausstellen. Um in dieser Beziehung freie Hand zu haben, ist es wünschenswert, den Prozentsatz nicht in den Statuten festzulegen, sondern von der Generalversammlung oder vom Verwaltungsrat beschließen zu lassen. Beim hiesigen Verein findet die Verzinsung vorläufig mit 3 1/3 % statt. Zur Erleichterung der Berechnung und um zu höheren Einlagen anzuspornen, tritt eine Verzinsung erst dann ein, wenn ein Taler voll ist. Bruchtaler werden nicht verzinst. Ebenso kommt bei der Zinsenberechnung auch kein Bruchteil eines Monats in Ansatz. Der Monat, in welchem die Einlage erfolgt, wird dadurch ebenso wenig berücksichtigt wie der Monat, in welchem dieselbe zurückgezahlt wird. Wenn es auch wohl kaum vorkommen wird, dass Sparkassengelder nicht zurückgefordert werden, so ist der Fall doch immerhin möglich. Deshalb ist eine Bestimmung nötig, dass nach einem bestimmten Zeitraum, nach 30 Jahren, solche Einlagen Eigentum des Vereins werden. Ebenso wichtig ist es, eine Kapitalhöhe festzusetzen, über welche hinaus eine Zinsesverzinsung nicht mehr erfolgen wird. e) Rückzahlung Es würde den Verkehr bei der Sparkasse für deren Verwaltung sehr erschweren und dieser eine große Verantwortung aufbürden, wenn sie genötigt sein würde, bei den Rückzahlungen der Sparkassengelder jedes Mal zu prüfen, ob sich das Sparkassenbuch auch in den Händen des rechtmäßigen Besitzers befindet oder in dessen Auftrag vorgelegt wird. Um in dieser Beziehung die Kasse von jeglicher Verantwortung zu entheben, ist im Statut die Bestimmung nötig, dass die Sparkasse 99


Die Darlehnskassen-Vereine

das Recht hat, die Rückzahlung nach der Vorlage des Sparkassenbuches an den Überbringer ohne Weiteres vornehmen zu können. Es ist Aufgabe der Einleger, die Sparkassenbücher so aufzubewahren, dass sie nicht in fremde Hände gelangen können. Ohne eine Pflicht zu übernehmen, ist es trotzdem geboten, dass die Kasse möglichst darauf achtet, dass die Sparkassengelder an deren rechtmäßige Eigentümer ausgezahlt werden. Wo also ein Verdacht vorliegt, wird sie die Rückzahlung nicht ohne Weiteres vornehmen, sondern vorher Untersuchungen anstellen. Die Rückzahlung darf aber keinesfalls geleistet werden, wenn angezeigt wird, dass das Sparkassenbuch verloren gegangen ist. Für diesen Fall ist ein besonderes Verfahren in den Statuten festzulegen und die Auszahlung darf erst dann erfolgen, wenn der rechtmäßige Eigentümer des Geldes, wenn nötig durch gerichtliches Urteil, zweifelsfrei festgestellt worden ist. Was im Kapitel IV über die Kündigungsfristen für die Vereinanleihen gesagt wird, gilt im Allgemeinen auch für die Kündigungsfristen der Sparkassengelder. Ohne die Einleger zu sehr bei der freien Verfügung der Sparkassengelder zu beschränken, ist es doch auch nötig, die Kasse vor kritischen Situationen zu bewahren und die Rückzahlungsfristen nicht zu kurz zu bemessen. Sie werden sich nach den örtlichen Verhältnissen zu richten haben, besonders danach, ob die Sparkassengelder eine bedeutende Summe ausmachen und bei massenweiser Kündigung der Vereinskasse Unannehmlichkeiten bereiten könnten. In Ausnahmezeiten, vor allem dann, wenn im Allgemeinen wenig Verdienst vorhanden ist, werden die gewöhnlich unbemittelten Einleger diese Kündigung wohl allgemein in Anspruch nehmen. Die Kasse muss also in den Statuten festlegen, dass ihr dann noch die Zeit bleibt, durch möglichst lange Kündigungsfristen das Geld herbeischaffen zu können. 100


Kapitel VII

Als Vorsichtsmaßnahme empfiehlt sich in dieser Beziehung die Bestimmung, dass die Kasse das Recht hat, Einlagen, welche für einen Einleger nach und nach eine bestimmte Höhe − etwa die Summe von 50 Talern oder 50 Gulden − erreicht haben, nicht mehr als Sparkassengeld, sondern als Vereinsanleihe zu betrachten. Das Sparkassenbuch ist dann gegen einen Vereinsschuldschein einzutauschen. Dem Einleger werden alsdann höhere, für Vereinsschulden gebräuchliche Zinsen gewährt, wogegen der Verein den Vorteil hat, dass die Kündigungsfrist ausgedehnter geworden ist. Außerdem wird sich die Kasse vorbehalten müssen, jederzeit Sparkassengelder zurückzahlen zu können, um einer Anhäufung des Geldes über den Bedarf vorzubeugen. So wenig notwendig diese Vorsicht auch sein wird, so kann die betreffende Bestimmung doch nicht schaden. f) Abänderung der Statuten, Auflösung der Kasse Da das Sparkassenbuch und die darin abgedruckten Bestimmungen das Vertragsverhältnis zwischen dem Verein und den Einlegern begründen, so müssen wesentliche Abänderungen der Statuten den Einlegern zur Kenntnis gebracht werden. Wie dies geschehen soll, ist in den Statuten anzugeben. Die Einleger haben, wenn sie mit der Abänderung nicht einverstanden sein sollten, das Recht, ihre Gelder selbstverständlich zu kündigen. Ebenso ist in den Statuten das Verfahren anzugeben, das nach Auflösung der Kasse eingeschlagen werden muss, damit das Rechtsverhältnis zwischen Kasse und Einlegern auch in dieser Hinsicht von vorneherein geregelt ist. Nachdem die Bestimmungen der Statuten in den vorstehenden Kapiteln gleichsam begründet worden sind, lassen wir die Letzteren − nebst 101


Die Darlehnskassen-Vereine

Kasseninstruktion, Schemata für die verschiedenen Bücher und dem Entwurf eines Vertrages zwischen Verein und Zahlmeister − im nächsten Kapitel folgen. Wenn wir am Schluss noch die Entwürfe zu Protokollen der Generalversammlung, des Verwaltungsrates und des Vorstandes anfügen, so werden solche, wie wir gerne zugeben, in den meisten Fällen unnötig sein. In entlegeneren Gegenden und bei mangelnder Geschäftskenntnis dürften gerade die Entwürfe zu den ersten Beschlüssen um so willkommener sein, da in diesem Kapitel alles Material zur Gründung eines Vereins übersichtlich dargestellt wird. Bei denen, die solche Entwürfe nicht benötigen, entschuldigen wir uns für die zu große Sorgfalt. Die Erklärungen über sämtliche Entwürfe, soweit uns solche noch nötig erschienen, befinden sich auf den Schemata und am Schluss des Kapitels. Wie die Erfahrung lehrt, ist, vor allem für entlegenere Bezirke, die Beschaffung der für die Gründung eines Vereins nötigen Formulare und Bücher des Öfteren schwierig und kostspielig, da die Druckereien in der Regel weit entfernt sind und der Druck der Formulare in kleinen Mengen wegen der Schwierigkeit des Satzes nicht billig hergestellt werden kann. Um auch in dieser Beziehung die Bildung der Vereine zu erleichtern, hat der Verfasser Herrn Buchdruckereibesitzer W. Strüder aus Neuwied veranlasst, für einen Vorrat der nötigen Bücher und Formulare zu sorgen, welche den Vereinen zur Verfügung stehen und auf Bestellung abgegeben werden können. Bei den Bestellungen ist der Name des Vereins, die Anzahl der Einwohner des Vereinsbezirks sowie die Zahl der Vorstandsmitglieder anzugeben, ferner ist anzugeben, ob sich der Verein nach den Heddesdorfer oder nach den Anhausen’schen Statuten gebildet hat. Daraufhin bekäme man dann die nötigen Bücher und Formulare. 102


Kapitel VIII

Entwürfe zu den Statuten der Kasseninstruktion, den Formularen zur Buchführung etc.

Statuten des Heddesdorfer Darlehnskassen-Vereins (als Normalstatut für ländliche Bezirke mit gemischter Bevölkerung und für Städte) Abschnitt I: Gründung und Zweck §1 Die Unterzeichneten bilden den Heddesdorfer Darlehnskassen-Verein. §2 Der Verein hat den Zweck, den Mitgliedern desselben die nötigen Geldmittel als verzinsliche Darlehen zu ihrem Geschäftsbetrieb zu beschaffen.

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Die Darlehnskassen-Vereine

Abschnitt II: Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Im Allgemeinen §3 Mitglieder des Vereins können nur Einwohner der Gemeinde Heddesdorf werden, welche alle bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrates. Gegen dessen ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller bei der Generalversammlung Berufung einlegen, die in ihrer nächsten Sitzung endgültig entscheidet. §4 Die Mitgliedschaft geht verloren a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Wohnsitzverlegung aus dem Vereinsbezirk, c) durch Beschluss des Verwaltungsrates, gegen welchen der Ausgestoßene Berufung bei der Generalversammlung einlegen kann, d) durch den Tod. Die Austrittserklärung ist dem Vereinsvorsteher schriftlich mitzuteilen. Erfolgt sie vor dem 1. Oktober, so endigt die Mitgliedschaft mit dem laufenden Jahr, anderenfalls aber erst mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Jahres. Der Ausschluss muss in der Regel bei der Nichterfüllung der statutenmäßigen Verpflichtungen erfolgen, vor allem, wenn die Mitglieder mehr als drei Monate mit der Einzahlung der geschuldeten Beiträge im Rückstand sind oder es wegen der Rückzahlung von Darlehen zur gerichtlichen Klage kommen lassen. 104


Kapitel VIII

b) Rechte und Pflichten der Mitglieder §5 Die Mitglieder haben das Recht a) an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und sich an den Abstimmungen zu beteiligen; b) zunächst ihre Gelder in der Vereinskasse zinsbringend anzulegen, soweit für diese der Bedarf besteht; c) im Einklang mit den gegenwärtigen Statuten Darlehen aus der Vereinskasse zu beanspruchen, soweit dieselbe ausreicht; d) nach Vorschrift dieser Statuten eine Dividende vom Gewinn des Vereins zu beziehen; e) zu fordern, dass sie mit Ablauf des auf die Endigung der Mitgliedschaft folgenden Jahres von allen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entbunden werden, und zwar durch den Beschluss der Generalversammlung. Wird dieser Beschluss verweigert, hat der Ausgeschiedene das Recht, die sofortige Einziehung der Vereinsforderungen und die Zahlung der Vereinsschulden zu verlangen. In diesem Fall muss er für eventuelle Zuschüsse der Mitglieder während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verhältnis mit aufkommen. Sowohl bei der freiwilligen Beendigung der Mitgliedschaft als auch beim Ausscheiden im Todesfall muss, wenn der Verein die Liquidation der Passiva nicht vorzieht, die Zahlung der Einlage und der Dividende an den Ausgeschiedenen bzw. an die Erben des verstorbenen Mitglieds erfolgen, und zwar innerhalb der nächsten drei Monate nach dem Ende der Mitgliedschaft. Der Ausgeschiedene verliert das Recht zur 105


Die Darlehnskassen-Vereine

Teilnahme an den Versammlungen sowie das Stimmrecht mit der Austrittserklärung. Dagegen kann er die Einsicht des letzten Kassenabschlusses sowie eine allgemeine Übersicht der Forderungen und Schulden des Vereins verlangen. Weibliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen nicht an den Versammlungen teilnehmen. §6 Die Mitglieder sind verpflichtet a) für die Vereinsanleihen sowie überhaupt für alle Verbindlichkeiten des Vereins zu gleichen Teilen, jedoch solidarisch, zu haften; b) die gegenwärtigen Statuten zu unterzeichnen und in jeder Beziehung genau zu beachten; c) eine Einlage sowie ein Eintrittsgeld in die Vereinskasse zu zahlen (§ 29). §7 Von den Rechten und Pflichten verstorbener Mitglieder geht an deren Erben nur der Anspruch auf Erstattung der Einlagen und die Zahlung der Dividende bis zum Todestage über und natürlich die Verpflichtung zur Erstattung der Darlehen. Den Witwen derselben soll es freistehen, deren Mitgliedschaft zu übernehmen. Sie treten alsdann in alle Rechte und Pflichten ihrer verstorbenen Ehemänner ein, mit Ausnahme des den Frauen nicht zustehenden Stimmrechtes sowie des Rechts der Teilnahme an den Versammlungen. Sie haben die Statuten zu unterzeichnen, müssen jedoch kein Eintrittsgeld zahlen.

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Kapitel VIII

Abschnitt III: Verwaltung des Vereins a) Vorstand §8 Der Vorstand, dessen Mitglieder auf den Vereinsbezirk so zu verteilen sind, dass sie in ihrer Gesamtheit eine möglichst genaue Kenntnis der Verhältnisse der Einwohner des Vereinsbezirkes haben, besteht aus dem Vorsteher und mindestens vier Beisitzern. Jede der beteiligten vier Kirchengemeinden muss durch mindestens einen Beisitzer vertreten sein. Für jedes Vorstandsmitglied wird je ein Stellvertreter gewählt. Der Vorsteher wird für drei Jahre, die Beisitzer werden für zwei Jahre gewählt. Von den Letzteren scheidet jedes Jahr die Hälfte aus. Diejenigen, die zuerst ausscheiden, werden durch das Los bestimmt. §9 Der Vorsteher hat a) den Verein nach außen zu vertreten, und zwar auch beim Abschluss von Verträgen und in Prozessen vor allen gerichtlichen Instanzen. Hierzu erhält er von den Vereinsmitgliedern die ausdrückliche Vollmacht. Vor allem soll der Vorsteher ermächtigt sein, für den Verein Vergleiche abzuschließen, Konzessionen zu gewähren und Verzichte auszusprechen, Restitutionen zu erteilen, eidesstattliche Erklärungen zu verlangen, zu akzeptieren oder zurückzuweisen, selbst solche abzugeben oder als geleistet anzunehmen, die ergangenen Urteile vollstrecken zu lassen, d. h., im Namen des Vereins (und für diesen bindend) alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, welche er für zweckdienlich hält. 107


Die Darlehnskassen-Vereine

Er soll auch ermächtigt sein, alle diese Befugnisse auf einen von ihm gewählten Bevollmächtigten zu übertragen. Zu Prozessen, welche nicht zur Eintreibung von Darlehen nötig sind, ist, wenn der Verein verklagt wird, der zustimmende Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, im Falle einer Klage vonseiten des Vereins die Genehmigung der Generalversammlung. Verträge in Folge von Darlehensbewilligungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstandes, sonstige Verträge der Genehmigung der Generalversammlung. b) die Vereinskorrespondenzen zu führen und die Vereinsakten aufzubewahren. c) die Einnahme- und Ausgabeanweisungen zu erteilen, und zwar aufgrund der Festsetzungen des Vereinsvorstandes in dessen Protokollbuch. Er hat diese Anweisungen als Kassenrevisor in die Einnahme- und Ausgabekontrolle einzutragen, das Kassen- und Rechnungswesen genau zu beaufsichtigen, am Ersten jedes Monats die Vereinskasse zu revidieren, die Bücher abzuschließen, das Resultat in das vorgeschriebene Formular einzutragen und den Kassenabschluss dem Vorstand in den regelmäßigen Sitzungen vorzulegen. Auf den Antrag des Vorstehers kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Revision beauftragen, welche jedoch auch in diesem Fall unter der Leitung des Vorstehers erfolgen muss. § 10 Der Vorsteher führt in den Sitzungen des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Generalversammlung den Vorsitz und lässt zu diesen Versammlungen die Einladungen ergehen. 108


Kapitel VIII

Die Generalversammlung beschließt, auf welche Weise die Einladungen zu erlassen sind. Bei Abstimmungen ist, wenn eine Stimmengleichheit eintritt, die Stimme des Vorstehers entscheidend. § 11 Der Schriftführer, welcher nicht zum Vorstand gehören muss, aber von diesem zu wählen ist, hat in den Sitzungen des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Generalversammlung die Protokolle zu führen. § 12 Der Vorstand besorgt die inneren Angelegenheiten des Vereins und hat vor allem a) die für den Verein verbindlichen Schuldurkunden über die Vereinsanleihen innerhalb der von der Generalversammlung festgesetzten Grenze aufzustellen, und zwar nach dem am Schluss dieser Statuten beigefügten Schema A. b) über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Bewilligung der Darlehen zu beschließen und auf die pünktliche Rückzahlung der Letzteren zu achten. c) mit dem Vorsteher das Kassen- und Rechnungswesen zu beaufsichtigen, die Kassenabschlüsse zu prüfen sowie auf die sichere und verzinsliche Anlage der Kassenbestände zu achten. d) im März jedes Jahres die Rechnung des vorhergehenden Jahres zu prüfen. Die mündlich oder schriftlich zu machenden Anträge auf Darlehen sind von den betreffenden Vorstandsmitgliedern in ein Verzeichnis einzutragen, welches die Vermögensverhältnisse der Darlehenssuchenden und der Bürgen genau nachweist. Aufgrund dieses Verzeichnisses fällt der Vorstand seine Beschlüsse. 109


Die Darlehnskassen-Vereine

§ 13 Um über die Anträge zur Bewilligung von Darlehen beschließen zu können, muss sich der Vorstand in regelmäßigen Sitzungen versammeln, und zwar mindestens einmal im Monat. Die Versammlungstage werden den Vereinsmitgliedern bekannt gemacht. Beschlüsse des Vorstandes sind gültig, wenn sie in vorschriftsmäßiger Sitzung vom Vorsteher oder dessen Stellvertreter und außerdem von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefasst worden sind. Im Falle des Ausscheidens oder dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertretern kann sich der Vorstand durch Heranziehung von Vereinsmitgliedern bis zur nächsten Generalversammlung ergänzen, dort ist dann die Ergänzungswahl für die Wahlperiode der Ausgeschiedenen vorzunehmen. b) Verwaltungsrat § 14 Der Verwaltungsrat besteht neben dem Vorstand aus mindestens 12 Mitgliedern, welche in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder auf den Vereinsbezirk zu verteilen sind. Sie werden für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr, zum ersten Mal durch das Los, scheidet die Hälfte aus. § 15 Der Verwaltungsrat ist dazu verpflichtet, sämtliche Vereinsangelegenheiten zu kontrollieren. Er muss darauf achten, dass die Verwaltung statutenmäßig geführt, jeder Vereinsbeschluss pünktlich ausgeführt und das Interesse des Vereins gewahrt wird. Er hat das Recht, jederzeit die Vereinsakten sowie die Buchführung einzusehen, das Vorzeigen der 110


Kapitel VIII

Kassenbestände zu verlangen und außerordentliche Kassenrevisionen abzuhalten oder durch gewählte Gremien abhalten zu lassen. Vor allem hat er die Pflicht a) über die Aufnahme neuer Mitglieder zu beschließen. b) im April jedes Jahres die Rechnung des vorhergehenden abzuschließen, dabei vorkommende Vorschriftswidrigkeiten zu rügen, zu beseitigen und nach Erledigung seiner Bemerkungen den Zahlmeister zu entlasten. c) über die dem Vorsteher zu erteilende Ermächtigung zu Prozessen, soweit solche nicht wegen Eintreibung der Darlehen und wegen Klagen des Vereins gegen Dritte erforderlich sind, sowie über die Festsetzung außergewöhnlicher Ausgaben zu beschließen. d) die Provision festzusetzen sowie über die Verteilung des Gewinns zu beschließen. e) die Bürgschaften für sämtliche ausstehende Darlehen mindestens einmal jährlich zu prüfen und auf die sofortige Kündigung gefährdeter Darlehen zu achten. § 16 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach vorschriftsmäßiger Einladung neben dem Vorsteher oder dessen Stellvertreter mindestens neun Mitglieder anwesend sind. § 17 Findet der Verwaltungsrat, dass der Vorsteher/ ein Mitglied des Vorstandes/der gesamte Vorstand/der Zahlmeister die Vorschriften der Statuten nicht beachtet oder das Interesse des Vereins nicht 111


Die Darlehnskassen-Vereine

gewahrt haben, so steht ihm das Recht zu, alle Maßnahmen zu ergreifen, welche ihm nötig erscheinen, um das Vereinsinteresse zu wahren. Er ist befugt, sowohl jedes Mitglied des Vorstandes als auch den gesamten Vorstand und den Zahlmeister seiner Funktion zu entheben, hat aber dann bzw. wenn er das Interesse des Vereins gefährdet glaubt, eine Generalversammlung einzuberufen und dieser den Fall zur Entscheidung vorzulegen. Der Verwaltungsrat hat sich zur Abwicklung seiner Geschäfte in regelmäßigen Abständen zu treffen, mindestens viermal jährlich. Die Versammlungstage zu den regelmäßigen Sitzungen werden von der Generalversammlung festgesetzt. c) Generalversammlung § 18 Alle männlichen Vereinsmitglieder bilden die Generalversammlung und haben darin Stimmrecht (§ 5). Außer den in den §§ 39 und 40 genannten Fällen ist die Generalversammlung bei jeder beliebigen Anzahl beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe des Gegenstandes vorschriftsmäßig ergangen ist. Die Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder bindend, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Anwesenden gefasst worden sind, selbstverständlich unter Ausschluss der oben gedachten Fälle. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder (§ 40). § 19 Die Generalversammlung findet mindestens zweimal jedes Jahres regelmäßig statt, und zwar nach näherer Bestimmung derselben im Frühjahr und im Herbst. Außerdem wird sie immer dann einberufen, 112


Kapitel VIII

wenn es der Vorstand, der Verwaltungsrat oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder (Letztere müssen einen schriftlichen Antrag an den Vorsteher richten) für nötig halten. Unterlässt der Vorsteher die rechtzeitige Einladung, so ist in diesem Falle der Vorstand oder der Verwaltungsrat dazu befugt. Sämtliche schriftlich einzubringenden Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen und mit der Einladung allen Mitgliedern bekannt zu geben. Die Generalversammlung kann dem Vorsteher den Vorsitz entziehen und ihn einem anderen Vereinsmitglied übertragen, wenn auf der Versammlung ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Versammlung kann einen besonderen Beschluss fassen, nachdem Mitglieder, die den Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, mit einer Konventionalstrafe belegt werden, zu deren Zahlung die Mitglieder verpflichtet sind. § 20 Die Generalversammlung wählt in ihren regelmäßigen Frühjahrssitzungen aus den Reihen der männlichen Mitglieder den Vorstand, den Verwaltungsrat und den Zahlmeister, und zwar mit absoluter Stimmenmehrheit. Wird solche bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so gibt es bei der zweiten (d. h. letzten Abstimmung) eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Außer diesen Wahlen werden in den regelmäßigen Versammlungen selbstverständlich auch alle sonstigen Vereinsangelegenheiten erledigt, welche dem Vorstand oder Verwaltungsrat nicht explizit durch das Statut übertragen worden sind. Es bleibt der Versammlung vorbehalten, selbst oder 113


Die Darlehnskassen-Vereine

durch gewählte Gremien, sämtliche Geschäftsführungen für den Verein zu kontrollieren, außergewöhnliche Kassenrevisionen zu verfügen sowie überhaupt alle Anordnungen zu treffen, welche ihr im Interesse des Vereins nötig erscheinen. Die Rechnung des vorhergehenden Jahres ist jedes Mal in den Versammlungen offenzulegen und der Vorsteher muss ausführlich über den Stand der Vereinsangelegenheiten Bericht erstatten. § 21 Ob die Abstimmung in den Generalversammlungen offen oder in geheimer Wahl (mithilfe eines Stimmzettels) erfolgen soll, hat die Versammlung jedes Mal zu beschließen. Der Beschluss darüber ist ausdrücklich in das Protokollbuch aufzunehmen. d) Zahlmeister, Rechnungswesen § 22 Die Gelder des Vereins werden von einem für vier Jahre zu wählenden und mit dreimonatiger Kündigungsfrist anzustellenden Zahlmeister verwaltet. Derselbe hat a) nach einer vom Vorstand zu entwerfenden und von der Generalversammlung festzusetzenden Instruktion sowie nach den Anweisungen des Vorstehers sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins pünktlich zu tätigen, die Bücher zu führen und die Kassenbestände aufzubewahren. b) dem Vorsteher bis zum 1. März jedes Jahres die Rechnung des vorhergehenden Jahres 114


Kapitel VIII

vorzulegen, und zwar zusammen mit den Belegen (in einem Heft gebündelt) und einer Vermögensaufstellung. In Bezug auf die Eintreibung der Darlehen hat der Zahlmeister, ohne besondere Vollmacht, die gleichen Befugnisse wie der Vereinsvorsteher, d. h., er kann den Verein vor Gericht vertreten (§ 9). § 23 Das Rechnungsjahr beginnt und schließt mit dem Kalenderjahr. § 24 Der Zahlmeister darf weder Mitglied des Vorstands noch des Verwaltungsrats sein. Er ist dem Verein gegenüber für die Vereinsgelder sowie für die pünktliche Geschäftsführung verantwortlich. Er hat daher einen zahlungsfähigen Bürgen als Selbstschuldner3 und Zahlungspflichtigen oder eine von der Generalversammlung zu bestimmende Kaution zu stellen, wenn die Versammlung nicht ausdrücklich darauf verzichtet. e) Im Allgemeinen § 25 Über die Vergütungen, welche dem Zahlmeister sowie den anderen mit der Verwaltung beauftragten Vereinsmitgliedern zu gewähren sind, beschließt die Generalversammlung. Zur Erstattung von Spesen an Vereinsmitglieder genügt der Beschluss des Verwaltungsrates. 3

Schuldner, der die Rolle des Hauptschuldners auf sich nimmt. 115


Die Darlehnskassen-Vereine

§ 26 Sowohl für den Vorstand als auch für den Verwaltungsrat und die Generalversammlung ist je ein Protokollbuch anzulegen. Alle Beschlüsse der betreffenden Versammlung sind in die Protokollbücher einzutragen und von den Anwesenden zu unterzeichnen. Der Generalversammlung bleibt es durch besonderen Beschluss jedoch vorbehalten, die für sie gültige Unterzeichnung ihrer Beschlüsse dem Verwaltungsrat oder einem gewählten Ausschuss zu übertragen. Abschnitt IV: Beschaffung der Vereinsmittel, Anleihen etc. a) Im Allgemeinen § 27 Die Geldmittel des Vereins werden aufgebracht a) durch Anleihen, b) durch Beiträge der Mitglieder, c) durch Provision sowie durch Zinsüberschüsse. b) Anleihen § 23 Über die Höhe der fremden Kapitalien hat die Generalversammlung zu beschließen. Die Festsetzung der Anleihen für jedes Rechnungsjahr erfolgt in den regelmäßigen Jahressitzungen, wenn nicht dringende Fälle besondere Versammlungen nötig machen.

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Kapitel VIII

c) Beiträge der Mitglieder § 29 Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, nach näherer Festsetzung der Generalversammlung zu zahlen a) ein Eintrittsgeld, b) eine Einlage. Das Eintrittsgeld ist Eigentum des Vereins und wird dem Reservekapital zugeschlagen (§ 38). Die Einlagen bleiben Eigentum der Einzahler, werden als Vereinsanleihen betrachtet und nach dem Austritt sowie nach Erfüllung der Verpflichtungen der Mitglieder, wozu auch deren Bürgschaften für Vereinsdarlehen gerechnet werden sollen, denselben zurückgezahlt. Die auf die Mitglieder fallende Dividende (§ 36) wird so lange nicht ausgezahlt, sondern den Einlagen zugeschrieben, bis diese die festgesetzte Höhe erreicht haben. Jedes Mitglied erhält ein auf seine Kosten zu beschaffendes Quittungsbuch, in welches Einlage und Dividende eingetragen werden. d) Provision, Zinsüberschüsse § 30 Die Vereinsmitglieder haben von den Darlehen (§ 33) jährlich 5 % und eine vom Verwaltungsrat festzusetzende und im Voraus zu zahlende Provision zu zahlen. Um Zinsüberschüsse für den Verein zu erzielen, hat der Vorstand die Vereinsanleihen zu einem möglichst billigen Zinsfuß zu beschaffen.

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Die Darlehnskassen-Vereine

Abschnitt V: Verwendung der Vereinsmittel, Darlehen etc. a) Im Allgemeinen § 31 Die Geldmittel des Vereins werden verwendet a) für verzinsliche Darlehen an die Mitglieder, b) für die Bestreitung der Vereinskosten, c) für die Ansammlung eines Vereinskapitals.

b) Darlehen § 32 Die Hilfe darf nur Vereinsmitgliedern zuteilwerden, welche eine sichere Bürgschaft leisten oder eine hypothekarische Sicherheit stellen können. Eine Bürgschaft, sei es durch einen oder mehrere solidarisch haftende Bürgen, ist als genügend anzusehen, wenn der bzw. die Bürgen mindestens den doppelten Wert des zu garantierenden Darlehens an unbelastetem Immobiliarvermögen vorweisen können. Die Feststellung dieses unverschuldeten Immobiliarvermögens erfolgt, indem vom wirklichen Wert des vorhandenen Immobiliarvermögens des bzw. der Bürgen deren Schulden in Abzug gebracht werden. Jeder Bürge muss als Selbstschuldner und Zahlungspflichtiger haften und auf Vorausklage4 verzichten. Das Darlehen kann in Ausnahmefällen anstatt mit einer Bürgschaft durch eine gerichtliche Hypothek gesichert werden. Der Verwaltungsrat prüft die Sicherheit. Klage zu dem Zwecke, den Gläubiger zur Ausschöpfung aller Rechtsmittel gegenüber dem Hauptschuldner zu zwingen, bevor auf den Bürgen zurückgegeriffen werden kann.

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Kapitel VIII

§ 33 Mit einer solchen Bürgschaft bzw. Sicherheit kann der Vorstand den Vereinsmitgliedern, welche mindestens drei Monate dem Verein angehören und wenigstens die Hälfte des Eintrittsgeldes gezahlt haben, ein Darlehen bewilligen, und zwar auf Antrag des Mitglieds beim Vorstandsmitglied seines Bezirkes. Den Höchstbetrag, über den hinaus keinem Mitglied, sei es in einer Bewilligung oder in mehren Beträgen, Darlehen verabfolgt werden dürfen, setzt die Generalversammlung durch besonderen Beschluss fest. Der Verwaltungsrat und der Vorstand können für Schäden, die dem Verein möglicherweise aus solchen Bewilligungen entstehen, nicht speziell verantwortlich gemacht werden, wenn die Bewilligungen und Beschlüsse vorschriftsmäßig erfolgt sind. Über Beschwerden wegen zurückgewiesener Darlehensanträge entscheidet die Generalversammlung. § 34 Darlehen mit einer auf vier Wochen beschränkten Kündigungsfrist müssen in der Regel in fünf aufeinanderfolgenden Jahren zurückgezahlt werden, und zwar zu gleichen Teilen. Im Ausnahmefall kann der Verwaltungsrat nach einem besonderen Beschluss die Rückzahlungsfrist verlängern, allerdings nur auf höchstens zehn Jahre und nur, wenn der Schuldner eine hypothekarische Sicherheit hinterlegt. Die Bewilligung von Darlehen mit einer Laufzeit, die länger als zehn Jahre dauert, bleibt – nach hinreichender Ansammlung des Reservefonds – der näheren Festsetzung durch die Generalversammlung vorbehalten. 119


Die Darlehnskassen-Vereine

Die Rückzahlungstermine sind am 1. November jedes Jahres. Frühere Rückzahlungen des ganzen Kapitals oder einer jährlichen Teilzahlung sind jederzeit gestattet. Für die vor dem 1. August gezahlten Darlehen beginnt die erste Teilzahlung am 1. November desselben Jahres, für die nach dem 1. August gezahlten Darlehen am 1. November des darauffolgenden Jahres. Sollten sich Mitglieder am auf den Fälligkeitstermin folgenden 1. Dezember mit Teilzahlungen noch im Rückstand befinden, so muss in der Regel deren ganze Schuld an die Vereinskasse auf dem Gerichtsweg schonungslos eingetrieben werden. Auf besondern Wunsch kann den Mitgliedern auch von vornherein eine kürzere Rückzahlungsfrist gewährt werden. In diesem Fall wird sie auf drei Monate festgesetzt. Nach ihrem Ablauf kann sie vom Vorstand um die gleiche Frist verlängert werden. § 35 Über die Darlehen sind Schuld- und Bürgschaftsscheine auszustellen, und zwar nach den am Schluss dieser Statuten beigefügten Schemata B oder C. Sie dienen gleichzeitig als Rechnungsbelege für die betreffenden Ausgaben und müssen deshalb mit der Ausgabeanweisung des Vorstehers versehen sein. Die in diesen Schuldscheinen gegenüber den Vereinsschuldnern vorgesehene vierwöchige Kündigung soll nur benutzt werden, wenn die vom Verein geliehenen Kapitalien massenweise gekündigt werden oder wenn die Vereinsschuldner oder deren Bürgen in Verhältnisse geraten, welche die Darlehen gefährden. Da, wo Darlehen an Eheleute bewilligt werden, müssen die Schuldscheine sowohl vom Ehemann als auch von der Ehefrau unterzeichnet werden. Die Eheleute müssen auch als Schuldner aufgeführt werden. 120


Kapitel VIII

c) Vereinskosten § 36 Von der Provision und den Zinsüberschüssen werden die Vereinskosten gezahlt; der danach verbleibende Rest bildet den Gewinn des Vereins. Ein vom Verwaltungsrat zu bestimmender Prozentsatz, welcher mindestens den zehnten Teil des Gewinnes ausmachen muss, soll zu einem Reservekapital angesammelt werden, welches wenigstens 200 Taler betragen muss. Der übrige Teil des Gewinnes wird, nachdem mindestens diese Summe als Reservekapital vorhanden ist, als Dividende an die Mitglieder verteilt, und zwar nach dem Verhältnis der Einlagen, wobei nur volle Taler der Einlagen in Anrechnung kommen sollen. Bei vollständigen Einlagen findet eine Barauszahlung statt, bei nicht vollständigen Einlagen wird diesen die Dividende zugeschlagen. Jedes Vereinsmitglied erhält dazu ein besonderes Konto in der Buchführung; auch erfolgen die Eintragungen der Guthaben der Vereinsmitglieder in die Quittungsbücher (§ 29), welche jährlich berichtigt werden müssen. § 37 Zu den nötigen Ausgaben, außer den Darlehen und den vom Vorstand zu bewirkenden Rückzahlungen von Vereinsanleihen, ist, insofern sie zur Anschaffungen von Büchern, Formularen und Schreibmaterialien sowie für Zinsen, Dividenden und schließlich zur Eintreibung der Darlehen erforderlich sind, die Genehmigung des Vorstandes nötig, in allen andern Fällen die Genehmigung des Verwaltungsrates. Eine Ausnahme bildet die Festsetzung der Vergütungen für den Zahlmeister sowie die Aufwandsentschädigung für die sonstigen 121


Die Darlehnskassen-Vereine

Vereinsmitglieder, die von der Generalversammlung festgelegt werden (§ 25). Außerdem ist in allen Zweifelsfällen deren Beschluss einzuholen. d) Reservekapital § 38 Das Reservekapital, welches das Vereinsvermögen bildet und den Zweck hat, Ausfälle und Verluste des Vereins zu decken, muss die Höhe von mindestens 200 Talern erreicht haben, ehe eine Verteilung der Dividende an die Mitglieder stattfindet. Wenn es unter diesen Betrag sinkt, wird auch später bis zur Wiederansammlung dieses Normalbetrages die Dividendenzahlung jedes Mal wieder eingestellt. Außer dem im § 36 gedachten Gewinnanteil werden die Eintrittsgelder dem Reservekapital zugeschlagen. Dieses bleibt Eigentum des Vereins. Die austretenden Mitglieder haben keinen Anteil an demselben. Es soll bei Auflösung des Vereins für wohltätige Zwecke verwendet werden, und zwar für Erziehungs- und Bildungsanstalten, näheres bestimmt dann die Generalversammlung. Abschnitt VI: Allgemeine Bestimmungen a) Abänderung der Statuten § 39 Die gegenwärtigen Statuten können von der Generalversammlung abgeändert werden. Es bedarf dazu der Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Vereinsmitglieder, und zwar auf einer vorschriftsmäßigen Sitzung. Außerdem müssen die vorzuschlagenden Abänderungen allen Mitgliedern wenigstens acht Tage vor der Sitzung mitgeteilt werden. 122


Kapitel VIII

b) Auflösung des Vereins § 40 Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich, und zwar in ordnungsmäßiger Sitzung. Außerdem muss der Antrag auf Auflösung allen Mitgliedern nachweislich 14 Tage vor der Sitzung schriftlich zugestellt worden sein. Die Auflösung ist in den Neuwieder Lokalblättern bekannt zu machen. Es sind sodann zunächst sämtliche Außenstände einzutreiben und die Vereinsschulden zu bezahlen. Erst wenn Letztere getilgt sind, erhalten die Vereinsmitglieder ihre Guthaben, welche, wenn es nötig sein sollte – selbstverständlich nachdem vorher das Reservekapital verwendet wurde –, für ihre Verpflichtungen in Anspruch genommen werden. c) A usschluss des gerichtlichen Prozessverfahrens § 4l Streitigkeiten über die Bestimmungen der Vereinsstatuten oder zwischen Mitgliedern des Vereins über sonstige Vereinsangelegenheiten werden endgültig durch die Generalversammlung geschlichtet. Die Mitglieder erklären ausdrücklich, sich der Entscheidung dieser Versammlung zu unterwerfen und auf den Rechtsweg zu verzichten.

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Die Darlehnskassen-Vereine

Schema A

Schuldschein Nr. … Der Heddesdorfer Darlehnskassen- Verein bekennt hierdurch, aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung vom … von … … als Darlehen bar erhalten zu haben. Der Verein, dessen Mitglieder für diese Schuld solidarisch haften, verpflichtet sich, unter Verzicht auf Einspruch bei nicht erfolgter Barzahlung, diese Summe zu … % von heute ab zu verzinsen und dieselbe nach vierteljähriger Kündigung an … oder denjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Eigentümer dieses Schuldscheins legitimieren wird, zurückzuzahlen. Heddesdorf, den … 18… Der Vorstand des Vereins Die vorstehende Summe von … richtig erhalten und in der Vereinskasse vereinnahmt zu haben, bescheinigt quittierend … Heddesdorf, den … 18… Der Vereins-Zahlmeister Gebucht unter … Nr. … des Einnahme-Journals Nr. … der Einnahme-Kontrolle

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Kapitel VIII

Schema B

Schuldschein von … D… zu … bekenne hiermit vom Heddesdorfer Darlehnskassen-Verein die Summe von … heute als Darlehen bar und richtig erhalten zu haben. Derselbe verpflichtet sich zugleich: 1) diese Summe in … aufeinanderfolgenden Jahren zu gleichen Teilen zurückzuzahlen, und zwar jedes Mal am 1. November, sodass die Zahlung des ersten Teils am 1. November …, die des letzten Teils am 1. November 18… erfolgen muss. 2) zur Bestreitung der Vereinsunkosten eine Provision von … Silbergroschen pro Taler, also im Ganzen … Taler … Silbergroschen … Pfennig bar zu zahlen und außerdem das Kapital, soweit solches nicht zurückerstattet ist, mit 5 % jährlich zu verzinsen. 3) die ganze noch schuldige Summe jederzeit zurückzuzahlen, sobald solche nach einer vorherigen Kündigungsfrist von vier Wochen vom Vereinsvorstand verlangt wird. 4) anzuerkennen, dass er die Rückzahlung der noch schuldigen ganzen Summe sofort, ohne vorherige Kündigung, vornehmen muss, wenn ein Termin der Teilzahlung nicht pünktlich eingehalten wird. 5) auf Einspruch bei nicht erfolgter Rückzahlung des betreffenden Darlehens zu verzichten. … den …

18…

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Die Darlehnskassen-Vereine

Bürgschein D… zu … erklärt hierdurch für umseitig angegebene Schuld von … … dem Heddesdorfer Darlehnskassen-Verein als Bürge zu haften, und zwar unter Verzicht auf das Recht der Vorausklage und mit der Verbindlichkeit eines Selbstschuldners dergestalt, dass der genannte Verein berechtigt sein soll, sich mit Übergehung des Hauptschuldners wegen Kapitals, Zinsen, Schäden und Kosten an mich zu halten. … den …

18…

Für die Richtigkeit auf der vorhergehenden und folgenden Seite stehenden Unterschriften … den …

18…

Das Vereinsvorstands-Mitglied … Taler … Silbergroschen können aufgrund des Beschlusses des Vereinsvorstandes vom … Monats … aus der Vereinskasse gezahlt und für das Jahr 18… ausgablich verrechnet worden. … den … Der Vereins-Vorsteher Nr. … der Ausgabe-Kontrolle

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18…


Kapitel VIII

Schema C

Schuldschein von … … D… zu … bekenn… hierdurch, vom Heddesdorfer Darlehnskassen-Verein die Summe von … … heute als Darlehen bar und richtig erhalten zu haben. D… selbe verpflichte… sich zugleich: 1) diese Summe innerhalb der nächsten drei Monate, von heute ab gerechnet, zurückzuzahlen. 2) zur Bestreitung der Vereinsunkosten eine Provision von …% pro Monat, im Ganzen also auf drei Monate … Taler … Silbergroschen … Pfennig bei Empfangnahme des Darlehens zu zahlen, außerdem aber das Kapital von heute bis zur Rückzahlung mit 5 % zu verzinsen. 3) auf Einspruch wegen der nicht erfolgten Rückzahlung dieses Darlehens zu verzichten. … den …

18…

Der Bürgschein und die Anweisung bleiben unverändert wie unter Schema B. Heddesdorf, … (Es folgen Ort, Datum und Unterschriften.)

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Die Darlehnskassen-Vereine

Statuten der Heddesdorfer Sparkasse a) Sicherstellung der Sparkassengelder den Einlegern gegenüber §1 Von den Mitgliedern des Heddesdorfer Darlehnskassen-Vereins wird eine Sparkasse unter dem Namen „Heddesdorfer Sparkasse“ gegründet. Dieselbe nimmt vorab Sparkassengelder von Einwohnern der Gemeinde Heddesdorf an. Die Annahme von Sparkassengeldern von Einwohnern anderer Bezirke soll dem Ermessen der Verwaltung der Kasse überlassen bleiben. §2 Die Sparkassengelder werden als Anleihen des Darlehnskassen-Vereins betrachtet. Die Vereinsmitglieder haften dafür, wie für die übrigen Anleihen (§ 6a der Statuten des Heddesdorfer DarlehnskassenVereins, Heddesdorf). b) Verwaltung §3 Die Sparkasse unterliegt der Verwaltung des Darlehnskassen-Vereins nach folgenden näheren Bestimmungen: a) Der Vorstand wird um zwei Beisitzer vergrößert. Letztere bilden mit dem Vorsteher den Ausschuss für die Sparkasse. Für die beiden Beisitzer sind zur Führung der Geschäfte Stellvertreter zu wählen. 128


Kapitel VIII

b) Im Übrigen finden die Rechte und Pflichten des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Generalversammlung des DarlehnskassenVereins auch auf die Sparkasse Anwendung. c) Der Zahlmeister des Darlehnskassen-Vereins vereinnahmt und verausgabt die Sparkassengelder, verrechnet dieselben wie die übrigen Vereinsgelder und ist auch für die Sparkassengelder dem Verein gegenüber verantwortlich. In die nach § 22a der Statuten des Darlehnskassen-Vereins zu erlassenden Anweisungen sind auch die nötigen Bestimmungen für das Rechnungswesen der Sparkasse aufzunehmen. c) Einlagen und Sparkassenbuch §4 Die Sparkasse nimmt Einlagen ab 10 Silbergroschen an. §5 Jeder, welcher Geld in die Sparkasse einlegt, erhält ein auf seinen Namen lautendes Sparkassenbuch, in welchem Tag und Betrag der Einlage angegeben und durch die Unterschriften vom Zahlmeister und von zwei Mitgliedern des Ausschusses bescheinigt werden. Die Sparkassenbücher werden unter fortlaufender Nummer ausgestellt. Jedes enthält einen Auszug aus dem gegenwärtigen Statut und eine Tabelle, aus welcher die Verzinsung der Einlagen von 1–100 Taler zu ersehen ist. Spätere Einlagen werden auf die gleiche Weise in diesem Sparkassenbuch nachgetragen.

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Die Darlehnskassen-Vereine

§6 Vom Vorstand werden, je nach Bedarf, in regelmäßigen Abständen bestimmte Kassentage festgesetzt und öffentlich zur Kenntnis gebracht. An diesen Tagen können Ein- und Rückzahlungen bewirkt werden. Bei den Einzahlungen müssen zwei Mitglieder des Ausschusses zugegen sein. d) Verzinsung §7 Von den Einlagen wird jeder volle Taler mit dem Prozentsatz verzinst, welchen der Verwaltungsrat durch besonderen Beschluss festsetzen wird. Beträge unter einem Taler und überschießende Groschen werden nicht verzinst. §8 Der Zinslauf beginnt mit dem Ersten des auf die Einlage folgenden Monats und hört mit dem Ersten desjenigen Monats auf, in welchem die Rückzahlung erfolgt. §9 Nach Ablauf von 30 Jahren, von der letzten Empfangnahme der Zinsen an gerechnet, ist jede Einlage, welche in diesem Zeitraum nicht zurückgefordert worden ist, sowie die angereiften Zinsen Eigentum der Kasse. § 10 Die Auszahlung der Zinsen erfolgt durch den Zahlmeister, und zwar nur in der ersten Hälfte des Monats Januar. Werden dieselben dann nicht abgeholt, 130


Kapitel VIII

so werden sie dem Kapital zugeschlagen und wie dieses verzinst. Eine Ausnahme findet in dem im § 9 besprochenen Fall statt. Ebenso werden von Einlagen über 100 Taler oder von solchen Einlagen, welche unter Hinzurechnung der Zinsen diese Höhe erreicht haben, die Zinsen, wenn sie bis zum 1. Januar nicht abgehoben sind, nicht mehr dem Kapital zugeschlagen und nicht mit diesem verzinst. Die Sparkassenverwaltung kann verlangen, dass Einlagen, die den Betrag von 50 Taler erreicht haben, als gewöhnliche Anleihen für den Heddesdorfer Darlehnskassen-Verein betrachtet werden, und zwar zur beim Verein üblichen Verzinsung. In einem solchen Fall wird das Sparkassenbuch gegen einen gewöhnlichen Schuldschein umgetauscht. e) Rückzahlungen § 11 Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedem Inhaber des Sparkassenbuchs, gegen Vorzeigen und Rückgabe desselben, den Betrag, worauf es lautet, ganz oder teilweise auszuzahlen, ohne dem Einzahler oder dessen Erben zur Gewährleistung verpflichtet zu sein, wenn nicht vor der Auszahlung dagegen Protest eingelegt und in die Kassenbücher eingetragen wird. § 12 Wessen Sparkassenbuch gänzlich vernichtet worden ist oder wer es verloren hat, muss, wenn er an dessen Stelle ein anderes zu haben wünscht, den Verlust sofort nach dessen Entdeckung dem Zahlmeister der Sparkasse anzeigen. 131


Die Darlehnskassen-Vereine

Der Zahlmeister vermerkt denselben ohne sich um die Legitimation des angeblichen Besitzers zu kümmern in den Büchern. § 13 Vermag der Besitzer die gänzliche Vernichtung des Sparkassenbuchs auf eine nach Ermessen des Ausschusses überzeugende Weise darzulegen, so wird aufgrund der Kassenbücher ohne Weiteres ein neues Buch mit der Bezeichnung Duplikat ausgestellt. In allen übrigen Fällen muss, nach Vorschrift des Gesetzes, das Eigentum an den Einlagen, worauf das verloren gegangene Sparkassenbuch lautete, durch Gerichtsurteil festgestellt werden. Die Sparkasse zahlt, wozu der Zahlmeister ohne Beiziehung des Ausschusses, welchem er am nächsten Kassentag Mitteilung zu machen hat, ermächtigt ist, zurückgeforderte Summen unter 5 Taler sofort aus. Bei der Rückzahlung höherer Beträge bedarf es einer Kündigungsfrist. Diese wird wie folgt festgesetzt: a) bei Beträgen von 5 bis einschließlich 15 Taler auf acht Tage, b) bei Beträgen von 16 bis einschließlich 30 Taler auf 14 Tage, c) bei Beträgen von 31 bis einschließlich 50 Taler auf 4 Wochen, d) b ei Beträgen von 51 bis einschließlich 100 Taler auf 6 Wochen, e) bei Beträgen von 101 Taler und mehr auf 8 Wochen. Die Kasse hat jedoch das Recht, auch ohne Kündigung vonseiten der Einleger, schon früher Zahlung zu leisten und die Gläubiger sind verpflichtet diese anzunehmen. Im Fall der verweigerten früheren Annahme verlieren diese die Zinsen vom Tag der angebotenen Rückzahlung an. 132


Kapitel VIII

§ 15 Rückzahlungen von Kapital und Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches geschehen. Die abgetragene Summe muss im Sparkassenbuch durch den Zahlmeister vermerkt werden. Wird die ganze Forderung ausgezahlt, so wird das Sparbuch vom Zahlmeister einbehalten und von der Kasse archiviert. Die Quittungen der Einleger über zurückerhaltene Sparkassengelder dienen als Belege für die Rückzahlung. § 16 Dem Einleger entstehen außer dem Stempel bei Ein- und Auszahlung seiner Gelder keinerlei Kosten. Allerdings muss er nach näherer Festsetzung des Verwaltungsrates die Kosten des Sparkassenbuches tragen. f) Abänderung der Statuten, Auflösung der Kasse § 17 In Bezug auf die Abänderung der gegenwärtigen Statuten und die Auflösung der Kasse finden die Bestimmungen der §§ 39 und 40 der Statuten des Heddesdorfer Darlehnskassen-Vereins Anwendung. § 18 Sollte eine wesentliche Abänderung der gegenwärtigen Statuten eintreten oder die Kasse aufgelöst werden, so muss dies in den in Neuwied erscheinenden öffentlichen Zeitungen sowie in ortsüblicher Weise in den Gemeinden dem Gemeindeamt bekannt gemacht werden. 133


Die Darlehnskassen-Vereine

Im ersten Fall steht es den Einlegern selbstverständlich frei, ihre Einlagen unter Beachtung der festgesetzten Kündigungsfristen zurückzufordern. Im Fall der Auflösung der Kasse muss dies innerhalb bestimmter Fristen geschehen, die festzulegen sind. Die Einlagen, welche innerhalb dieses Zeitraums nicht zurückgefordert werden, werden nach dem Beschluss des Verwaltungsrates untergebracht. Die Einlagen mit den rückständigen Zinsen werden Eigentum des Darlehnskassen-Vereins oder nach dessen eventueller Auflösung so verwendet wie der Reservefonds, wenn die Bestimmung im § 9 zutrifft. Heddesdorf Kasseninstruktion des Heddesdorfer Darlehnskassen-Vereins Der Zahlmeister hat auf spezielle Anweisung des Vereinsvorstehers sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu tätigen und ist dem Verein sowohl für die eingenommenen Gelder, deren vorschriftsmäßige Verwendung und Aufbewahrung der Bestände als auch für die pünktliche Buchführung und Rechnungsstellung verantwortlich. Rückständige, nicht pünktlich eingegangene Darlehen hat er ohne Weiteres auf dem gerichtlichen Prozesswege einzutreiben, wenn er dazu vom Vereinsvorsteher den Auftrag erhält. Er hat vor allem 1) das Haupt-Einnahme-Journal nach beiliegendem Schema D, 2) das Haupt-Ausgabe-Journal nach beiliegendem Schema E, 3) das Spezial-Einnahme-Journal der Einlagen und der Dividende der Mitglieder nach beiliegendem Schema F, 4) das Spezial-Ausgabe-Journal der Einlagen und der Dividende der Mitglieder nach beiliegendem Schema G, 134


Kapitel VIII

5) das Konto der angeliehenen Kapitalien nach beiliegendem Schema H, 6) das Konto der den Mitgliedern gezahlten Darlehen nach beiliegendem Schema I, 7) das Konto der Eintrittsgelder, Einlagen und der Dividende der Mitglieder nach beiliegendem Schema K, 8) das Spezial-Einnahme- und Ausgabe-Journal der Einlagen in die Sparkasse nach beiliegendem Schema L, 9) das Konto der Einlagen in die Sparkasse nach beiliegendem Schema M sowie diejenigen Bücher zu führen, welche künftig noch angeordnet werden. Er hat die Einnahmen und Ausgaben sofort, nachdem sie gemacht worden sind, nach folgenden näheren Bestimmungen einzutragen. Die Einlagen der Mitglieder werden im Laufe des Monats in das Spezial-Einnahme-Journal bzw. in das Spezial-Ausgabe-Journal gebucht. Dasselbe geschieht bei den Sparkassengeldern in das dafür anzulegende Spezial-Einnahme und Ausgabe-Journal. Die Zahlungen der Eintrittsgelder, der Einlagen der Mitglieder und der Sparkassengelder sind ebenfalls in die Quittungsbücher (nach Schema Fa) bzw. in die Sparkassenbücher (Schema Ma) einzutragen, die sich in den Händen der Mitglieder bzw. Sparkassen-Einleger befinden. Alle übrigen Einnahmen und Ausgaben werden unmittelbar in das HauptEinnahme-Journal oder Haupt-Ausgabe-Journal gebucht. Die Zahlung sämtlicher vom Verein geschuldeter Zinsen ist auf den 1. November zu stellen. Am ersten Tag jedes Monats, morgens vor Beginn der Kassenöffnung, werden die genannten Spezial-Journale abgeschlossen und zusammengerechnet. Die Summen werden in die Haupt-Journale eingetragen. Hier werden ebenfalls die Summen 135


Die Darlehnskassen-Vereine

gezogen und in ein Formular eingetragen, und zwar nach dem Schema als Kassenabschluss. Sowohl dieser Kassenabschluss als auch die abgeschlossenen Bücher sind vom Kassenrevisor und vom Zahlmeister zu unterschreiben, und zwar in den Journalen mit dem Vermerk: „Abgeschlossen zur Summe von (in Worten), den … 18… (Unterschriften des Kassenkontrolleurs und des Zahlmeisters).“ Damit in der Zwischenzeit der Kassenabschluss jederzeit rasch gemacht werden kann, muss der Zahlmeister jede ausgefüllte Seite sofort zusammenrechnen. Die monatlichen Kassenabschlüsse sind dem Vorstand sowie dem Verwaltungsrat in den regelmäßigen Sitzungen jedes Mal vorzulegen. Die Einnahmen und Ausgaben an Kapitalien sind nicht nur in die Journale einzutragen, sondern auch in die vier Konten H, I, K und M, damit jederzeit eine genaue Übersicht über jedes vom Verein geschuldete sowie vom Verein ausgeliehene Kapital vorhanden ist. Sämtliche Ausgaben sind mit der Quittung der Empfänger zu belegen, wobei die Beträge in Worten auszuschreiben sind, und in einem Umschlag, nach den Nummern des Ausgabe-Journals geordnet, aufzubewahren. Am Jahresende muss der Zahlmeister über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die ihm im Laufe des Jahres überwiesen wurden, Rechenschaft ablegen, und zwar nach dem beigefügten Schema O. Die Eintragung erfolgt nach den Abteilungen der beiden Haupt-Journale, zuerst die Einnahmen, dann die Ausgaben. Sowohl die laufenden Nummern der Rechnung als auch die der Belege werden ohne Rücksicht auf Einnahme oder Ausgabe fortlaufend nummeriert, die Belege für die Einnahme und Ausgabe sind in einem Heft zu vereinigen und beizufügen. Der Abschluss der Haupt-Journale vom Monat Dezember bildet zugleich den Jahresabschluss. 136


Kapitel VIII

Einnahmen und Ausgaben, welche alsdann noch nicht bewirkt sind, werden übertragen. Die Rechnung muss nach der Vorschrift der Statuten mit den dazu gehörigen Belegen bis zum 1. Februar des nächsten Jahres an den Vereinsvorsteher abgeliefert werden. Der zum Geschäftsbetrieb nicht erforderliche Barbestand ist nach Anordnung des Vorstandes, welcher aufgrund der monatlichen Kassenbeschlüsse in seinen regelmäßigen Sitzungen darüber zu beschließen hat, sicher anzulegen. Die vom Bankier des Vereins erhaltenen und an denselben abgegebenen Gelder werden als Kapitalanleihen behandelt und als solche sowohl in den Journalen als auch in der Abschlussrechnung eingetragen. Nach Vorprüfung der Abrechnung durch den Vorstand wird dieselbe vom Verwaltungsrat definitiv abgeschlossen. Nachdem die Revisionsbemerkungen des Verwaltungsrates erledigt worden sind, hat er, wenn es keine Bedenken gibt, den Zahlmeister für das betreffende Rechnungsjahr zu entlasten. Der Kassenkontrolleur hat sämtliche Einnahmeund Ausgabe-Anweisungen in Kontrollen einzutragen, welche nach den beiliegenden Schemata P und Q anzulegen und monatlich abzuschließen sind. Den Kassenrevisionen liegen diese Kontrollen zugrunde und werden mit den Büchern des Empfängers verglichen. Außerdem ist der Kontrolleur dazu verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Buchungen anhand der Belege und Quittungen sowie in sonst ihm geeignet scheinender Weise zu überzeugen. Seine Bemerkungen hat er in die Abschlüsse einzutragen, die dem Vorstand und dem Verwaltungsrat vorzulegen sind. Unordnungen und Vorschriftswidrigkeiten, die das Interesse des Vereins verletzen, müssen dem Vorstand und dem Verwaltungsrat sofort zur Kenntnis gebracht werden. 137


Die Darlehnskassen-Vereine

Sowohl der Kassenkontrolleur als auch der Vereinsvorsteher, wenn dieser nicht selbst die Kassenkontrolle führt, sowie der Vorstand und der Verwaltungsrat sind befugt, außergewöhnliche Kassenrevisionen vorzunehmen bzw. durch eine Kommission vornehmen zu lassen. Der Zahlmeister ist in diesem Fall verpflichtet, die vorhandenen Barbestände und sämtliche Bücher nebst Belegen – überhaupt alle Schriftstücke, welche zum Kassengeschäft gehören oder damit in Beziehung stehen – vorzulegen und die nötige Auskunft zu erteilen sowie den gemachten Anordnungen Folge zu leisten. Bei eventuellen Meinungsverschiedenheiten hat er das Recht, die Entscheidung des Verwaltungsrates oder der Generalversammlung zu beantragen; die gemachten Anordnungen bleiben jedoch bis zu dieser Entscheidung in Kraft. Zwischen dem Vereinsvorsteher für den Verein sowie dem Zahlmeister und dem von diesem zu stellenden Bürgen ist bei der Amtsübernahme durch den Zahlmeister folgender Vertrag abzuschließen: Der Vorsteher des Heddesdorfer Darlehnskassen-Vereins, (Name), handelnd für diesen Verein, und der Zahlmeister, (Name), schließen aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung vom … heute folgenden Vertrag ab: 1) Der Zahlmeister … übernimmt das Kassenund Rechnungsgeschäft des Heddesdorfer Darlehnskassen-Vereins für … Jahre. Er erklärt sich für die Beachtung der dieses Geschäft betreffenden bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Bestimmungen der Vereinsstatuten sowie der Kasseninstruktion verantwortlich, ferner für die pünktliche Führung der bereits vorgeschriebenen oder noch anzuordnenden Bücher, für die pünktliche und gewissenhafte Ausstellung der Rechnung, für die Aufbewahrung der 138


Kapitel VIII

Kassenbestände, für die Befolgung der Anordnungen des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Generalversammlung. Außerdem verspricht er, dem Verein jeden Schaden bar zu ersetzen, welcher durch die Verletzung dieser Verpflichtungen bzw. durch mangelhafte und vorschriftswidrige Geschäftsführung dem Verein zugefügt wird. 2) Der … übernimmt hierdurch die Bürgschaft für den Zahlmeister … in der Weise, dass er für alle von dem Letzteren in gegenwärtigem Vertrag übernommenen Verpflichtungen sich als Selbstschuldner haftbar erklärt und dem Heddesdorfer Darlehnskassen-Verein das Recht einräumt, sich bei allen aus diesem Vertrag gegen den Zahlmeister herzuleitenden Ansprüchen auf Schadenersatz etc. und der Übergehung des … sich an ihn, den Bürgen, direkt zu halten. Er verzichtet deshalb ausdrücklich auf die Vorausklage gegen den Zahlmeister. 3) Der Zahlmeister erhält für die oben angeführten Verpflichtungen, die er übernommen hat, aus der Heddesdorfer Darlehnskasse die mit der Generalversammlung näher zu vereinbarende Vergütung. 4) Der gegenwärtige Vertrag wird für die Dauer von … Jahren abgeschlossen; es bleibt aber beiden Teilen eine vierteljährige Kündigung vorbehalten. Nach der doppelten Ausfertigung wurde der Vertrag unterzeichnet und jeder Vertragspartei wurde ein Exemplar ausgehändigt. Heddesdorf, den … 18… (Es folgen die Unterschriften des Vorstehers, des Zahlmeisters und des Bürgen.) 139


Die Darlehnskassen-Vereine

Vorstehende Instruktion wurde von der Generalversammlung am … 18… genehmigt. Heddesdorf, den … 18… Der Vereinsvorstand (Es folgen die Unterschriften.)

D Haupt-Einnahme-Journal der Heddesdorfer Darlehnskasse

Anmerkung zu Schema D Bei den Vereinen nach dem Heddesdorfer Statut finden die Eintragungen nach der mitgeteilten Kasseninstruktion statt. Danach werden am Monatsende die Spezial-Einnahme-Journale summiert und abgeschlossen. Die Ergebnisse werden in das Haupt-Einnahme-Journal eingetragen, worauf der Monatsabschluss, wie vorgeschrieben, erfolgt. Der Abschluss des Monats Dezember bildet zugleich den Jahresabschluss oder den sogenannten 140


Kapitel VIII

Final-Abschluss. Es muss deshalb auf denselben besondere Sorgfalt verwendet werden. Die Richtigkeit aller Eintragungen ist so gut wie nur möglich zu prüfen. Ist auf diese Weise der Jahresabschluss im EinnahmeJournal erfolgt, so werden die Ergebnisse des HauptAusgabe-Journals unter die gleichnamigen Summen des Einnahme-Journals gesetzt, nachdem Kolonne 11 im Einnahme-Journal vorher zu einer Hauptsumme vereinigt worden ist. Nach dem Vergleich der Einnahme mit der Ausgabe wird sich in den einzelnen Kolonnen, wenn nicht zufällig gleiche Beträge vorkommen, falls die Einnahme größer ist als die Ausgabe, ein Bestand, und, falls die Ausgabe größer ist als die Einnahme, ein Vorschuss ergeben. Diese Bestände und Vorschüsse werden, und zwar die Ersteren auf der ersten Linie und die Letzteren auf der zweiten Linie, unter dem oben genannten Abschluss eingetragen. Auf der nächsten Seite beginnen dann die Eintragungen für das folgende Jahr. Auf der ersten Linie findet die Eintragung der Bestände statt, wie sie sich aus dem Vorstehenden ergeben. Ergibt die Kolonne 11 einen Bestand, so wird dieser, wie die Rubriken ergeben, wieder getrennt eingetragen. Unter dem Bestand erfolgt die Eintragung der einzuhebenden Restbeträge (siehe Anmerkung zur Einnahme-Kontrolle). Sollte, was allerdings höchst selten vorkommen darf, der Jahresabschluss etwa um einen Monat verschoben werden, so werden für die Eintragungen des Vorjahres die nötigen Seiten freigelassen. Mit den Eintragungen für das laufende Jahr wird sofort begonnen. Das Ergebnis des Jahresabschlusses kann dann erst eingetragen werden, wenn der Abschluss gemacht worden ist. Sobald die Jahresrechnung definitiv festgesetzt worden ist, wird, wenn das Ergebnis mit dem Jahresabschluss nicht genau übereinstimmt, das Ergebnis des Letzteren beim nächsten Monatsabschluss in Einnahme und Ausgabe abgesetzt, es werden dafür die Ergebnisse nach der Berechnung eingetragen. 141


Die Darlehnskassen-Vereine

E Haupt-Ausgabe-Journal der Heddesdorfer Darlehnskasse

Anmerkung zu Schema E Bei den Vereinen nach dem Heddesdorfer Statut werden die Spezial-Ausgabe-Journale monatlich abgeschlossen, die Ergebnisse vor dem Monatsabschluss werden in das Haupt-AusgabeJournal eingetragen. Der den Jahresabschluss bildende Abschluss des Monats Dezember muss in Bezug auf die Richtigkeit aller Jahreseintragungen sorgfältig geprüft werden, wozu bei den Ausgaben die Quittungen das nötige Material bieten. Ist auf diese Weise der Jahresabschluss richtig erfolgt, so werden die Ergebnisse unter diejenigen im Haupt-Einnahme-Journale gesetzt. Anschließend wird dann so verfahren, wie in der Anmerkung zu Schema D auseinandergesetzt worden ist. Die sich ergebenden Vorschüsse und Ausgabereste (siehe Anmerkung zur Ausgabe-Kontrolle) werden in das Haupt-Ausgabe-Journal für das nächste Jahr übertragen, wie dies umstehend angedeutet worden ist. 142


Kapitel VIII

Sollte der Jahresabschluss einmal verschoben werden, so werden die Vorschüsse und Ausgabereste selbstverständlich erst dann eingetragen, wenn der Jahresabschluss gemacht worden ist. Mit den Eintragungen für das laufende Jahr muss aber auch in diesem Fall sofort, nachdem die Ausgaben gemacht worden sind, begonnen werden, der nötige Platz zu den Eintragungen für das Vorjahr muss frei bleiben. Durch die Eintragung der Bestände und Einnahmereste sowie der Vorschüsse und Ausgabereste kann man, vorausgesetzt, dass sämtliche Eintragungen richtig sind, was bei pünktlicher Kassenführung der Fall sein wird, jederzeit den gesamten Kassenzustand ganz genau ermitteln. Bei vorhandenem Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit der Zahlen, müssten diese in Bezug auf die Ausgaben mit den Quittungen, die sich bei der Kasse befinden, und in Bezug auf die Einnahmen mit den Quittungen, die sich in den Händen der Einzahler befinden, verglichen werden. Auch für diesen Fall bietet diese Vorgangsweise ein gutes Mittel zur möglichst raschen Ermittlung eines richtigen Ergebnisses.

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Die Darlehnskassen-Vereine

F Spezial-Einnahme-Journal der Einlagen und der Dividende der Mitglieder der Heddesdorfer Darlehnskasse

Anmerkung zu Schema F Wie das Schema ergibt, werden die Eintragungen monatlich gemacht. Bei pünktlicher Beachtung der Statuten und bei pünktlicher Geschäftsführung müssten am Schluss jedes Monats sämtliche Zahlungen der Beiträge, also auch sämtliche Eintragungen, erfolgt sein. Diese Pünktlichkeit in Bezug auf die Einzahlungen wird aber wohl bei der besten Organisation und Verwaltung niemals vollständig eintreten. Da nun das Ergebnis jedes Monats vor dem betreffenden Monatsabschluss in das Haupt-Einnahme-Journal eingetragen werden muss, so muss am Monatsende im Spezial-Einnahme-Journal der Abschluss definitiv erfolgen. Nachträgliche Zahlungen dürfen, wenn sie verspätet erfolgen, nicht mehr in den Monat eingetragen werden, für welchen sie geleistet werden mussten, sondern sie müssen in den 144


Kapitel VIII

Monat eingetragen werden, in welchem die Zahlung erfolgte, auch wenn dadurch in eine Monatskolonne Eintragungen für mehre Monate gemacht werden. Die Dividende wird vor dem Jahresabschluss berechnet und summarisch nach dem Ergebnis des SpezialJournals in das Haupt-Einnahme-Journal eingetragen.

Fa Quittungsbuch über gezahltes Eintrittsgeld und gezahlte Einlagen in die Heddesdorfer Darlehnskasse

für das Vereinsmitglied: Nr. des Kontos …

Anmerkung zu Schema Fa Da, wo ein Verein aus mehreren, teilweise entfernt liegenden Ortschaften besteht, wie dies beim Heddesdorfer Verein der Fall ist, würde es für die 145


Die Darlehnskassen-Vereine

Mitglieder zu zeitraubend sein, die monatlichen Beiträge direkt an den Zahlmeister zu zahlen. Wie bereits zuvor erwähnt, wurde zur Erleichterung für die Mitglieder die Regelung getroffen, dass die Beiträge an die Mitglieder des Verwaltungsrates, von denen es in jeder der beteiligten Gemeinden eines gibt, gezahlt und von diesen anlässlich der regelmäßigen Sitzungen an den Zahlmeister abgeführt werden. Es geschieht dies aufgrund einer Liste, deren Richtigkeit vom Mitglied des Verwaltungsrates und vom Zahlmeister bescheinigt wird und welche zugleich als Einnahmebeleg dient. Im Laufe des Jahres quittieren die Mitglieder des Verwaltungsrates aber den Empfang. Am Jahresende werden alle Quittungsbücher an den Zahlmeister abgeliefert, welcher sie mit dem Spezial-Einnahme-Journal vergleicht, feststellt und die Dividende einträgt. Da, wo nur eine Gemeinde oder mehre nahe beisammen liegende Gemeinden einen Verein bilden, müssen die Beiträge direkt an den Zahlmeister gezahlt werden, da die Einhebung von Vereinsgeldern durch andere Personen möglichst zu vermeiden ist.

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Kapitel VIII

G Spezial-Ausgabe-Journal der Einlagen und der Dividende der Mitglieder der Heddesdorfer Darlehnskasse

Anmerkung zu Schema G Das Spezial-Ausgabe-Journal der Einlagen und der Dividende der Mitglieder würde wegen der Einlagen allein wohl nicht nötig sein, da deren Zurückzahlung wohl nicht so häufig vorkommen wird. Dringend notwendig ist dieses Journal jedoch wegen der Zahlung der Dividende. Diese wird im gegenwärtigen Spezial-Journal für jedes Mitglied berechnet und die Eintragung im Haupt-Ausgabe-Journal braucht nur einmal summarisch stattzufinden, und zwar am Jahresende aufgrund des SpezialJournales. So lange die Einlagen nicht voll sind, findet zwar keine Barauszahlung der Dividende an die Mitglieder statt, aber sie wird denselben gut geschrieben bzw. den Einlagen zugeschrieben. Rechnungsmäßig muss also für jedes Mitglied die ihm zustehende Dividende in Ausgabe gestellt werden, wogegen dieselbe im betreffenden Spezial-Journal auch wieder in Einnahme erscheint. 147


Die Darlehnskassen-Vereine

H Konto der geliehenen Kapitalien der Heddesdorfer Darlehnskasse

Schuldschein Nr. (Name des Gläubigers) Datum der Einzahlung Nr. des Haupt-Einnahme-Journals Betrag der Anleihe … Taler Zinsfuß …%, Betrag der Zinsen Taler

… jährlich

Anmerkung zu Schema H Für jedes geliehene Kapital wird in dem Konto eine ganze Seite verwendet, um Platz für die Eintragung der jährlichen Zinsen zu haben. Wenn die Seite voll ist, so wird für die weiteren Eintragungen die nächste freie Seite des Kontos verwendet, auf der Seite, auf der die erste Eintragung steht, wird auf die Nummer der nächsten Seite hingewiesen. Die Rubriken für die Eintragungen der Zahlungen sind hauptsächlich für die Zahlung der 148


Kapitel VIII

Zinsen bestimmt. Teilweise werden aber auch, wie es vorkommen wird, die Zurückzahlungen der Anleihe in den Rubriken der Reihenfolge nach eingetragen, es wird in diesem Fall am Kopf des Kontoblattes, neben dem Betrag der Anleihe, ein kurzer Vermerk gemacht, woraus die noch bestehende Höhe des Kapitals ersichtlich ist.

I Konto der den Mitgliedern gezahlten Darlehen aus der Heddesdorfer Darlehnskasse

Anmerkung zu Schema I Da beim Heddesdorfer Verein in der Regel auf fünf Jahre ausgeliehen wird und die Rückzahlung der Darlehen in fünf Teilzahlungen stattfindet, so ist der Platz in den Konten darauf ausgerichtet. Wo beim Ausleihen der Vereinsgelder andere Rückzahlungsfristen beschlossen werden, wird auch eine andere Verteilung des Platzes stattfinden müssen. Wird jedoch anstatt auf fünf Jahre auch mitunter auf zehn Jahre ausgeliehen, wie es 149


Die Darlehnskassen-Vereine

bei den derzeit bestehenden Vereinen der Fall ist, so nimmt man für die Teilzahlungen von vornherein den Platz von zwei Konten. Wie aus dem Schema ersichtlich, befindet sich auf der linken Seite „Soll“, auf der rechten Seite „Haben“. Die Soll-Einnahme wird gleich bei der Eintragung des Darlehens für den ganzen Zeitraum, auf welchen dasselbe bewilligt worden ist, festgestellt und eingetragen, selbstverständlich so weit dies nach den Rubriken möglich ist. Ist das Darlehen durch die Zahl der Jahre, auf welche es bewilligt wurde, teilbar, so werden durch diese Teilung die Jahreszahlungen gleich. Anderenfalls wird dies nicht der Fall sein, da bei den Jahreszahlungen Bruchtaler vermieden werden müssen. Hat jemand beispielsweise 28 Taler auf fünf Jahre erhalten, so würde er beispielsweise im 1. Jahr sechs, im 2. Jahr fünf, im 3. Jahr sechs, im 4. Jahr fünf und im 5. Jahr sechs Taler zu zahlen haben.

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Kapitel VIII

K Konto der Eintrittsgelder und Einlagen der Heddesdorfer Darlehnskasse

Anmerkung zu Schema K In diesem Konto wird auch dann für jedes Mitglied des Vereins eine Seite verwendet, wenn für den Anfang die Einzahlung der Einlagen nur auf wenige Jahre berechnet worden ist, denn so hat man auch für die künftigen Erhöhungen der Einlagen den nötigen Platz. Die betreffende Anmerkung zum Spezial-Einnahme-Journal der Einlagen, nach dem die Beiträge der Mitglieder nicht in der Kolonne des Monats einzutragen sind, für welchen sie gemacht wurden, sondern in der Kolonne des Monats eingetragen werden sollen, in welchem die Zahlungen stattfanden, findet auf gegenwärtiges Konto keine Anwendung. Dasselbe soll übersichtlich nachweisen, was von dem betreffenden Vereinsmitglied gezahlt wurde und für welche Zeit dies geschah. Ohne Rücksicht auf die Zeit der Zahlungen werden diese in die Kolonnen der Monate eingetragen, für welche die Zahlungen gemacht wurden. 151


Die Darlehnskassen-Vereine

Wenn die Dividende den Vereinsmitgliedern nicht bar ausgezahlt, sondern den Einlagen gut geschrieben wird, muss die Dividende der Übersicht halber natürlich trotzdem im Konto in Einnahme und Ausgabe eingetragen werden.

L Spezial-Einnahme- und Ausgabe-Journal der Einlagen in die Sparkasse

Anmerkung zu Schema L Wie in der Instruktion angemerkt, werden in dieses Journal sämtliche Einnahmen und Ausgaben an Sparkassengelder eingetragen, und zwar sofort nachdem sie gemacht worden sind. An jedem Monatsende wird das Journal sowohl für die Einnahme als auch für die Ausgabe abgeschlossen, die Summen werden in die Hauptjournale eingetragen. Die den Einlagen gutzuschreibenden Zinsen müssten streng rechnungsmäßig am Jahresende, 152


Kapitel VIII

und zwar vor dem Jahresabschluss, in das SpezialEinnahme- und Ausgabe-Journal eingetragen werden So lange die Zahl der Einleger nicht zu groß ist, ist dies auch zu empfehlen. Sollte sich dieselbe aber zu sehr vermehren, so würde wohl die Eintragung dieser Zinsen summarisch sowohl in Einnahme als in Ausgabe erfolgen können. Die genaue Feststellung derselben würde denn auch nach dem Konto der Sparkassengelder stattzufinden haben. Das gleiche Verfahren würde bei den auf dem Konto angereiften bar auszuzahlenden Zinsen angewandt.

M Konto für die Sparkasse des Heddesdorfer Darlehnskassen-Vereins

Anmerkung zu Schema M Das Konto muss für jeden Einleger das Guthaben an Einlagen und Zinsen sowie die zurückgezahlten Einlagen und die ausgezahlten Zinsen genau nachweisen. 153


Die Darlehnskassen-Vereine

Am Jahresabschluss werden die Zinsen genau berechnet und eingetragen, und zwar sowohl in Ausgabe wie in Einnahme, da man noch nicht wissen kann, welche Einleger die Zinsen bar ausgezahlt haben wollen. Nach § 10 des Sparkassenstatuts sollen die Zinsen, welche in der ersten Hälfte des Monats Januar, also im folgenden Rechnungsjahr, nicht zur Auszahlung kommen, dem Kapital zugeschlagen werden. Da man beim Jahresabschluss nun unmöglich wissen kann, welche Auszahlungen an Zinsen erfolgen werden, so müssen alle Zinsen für Sparkassengelder sowohl im Konto als auch in den Journalen in Ausgabe und Einnahme verzeichnet werden. Die in der angegebenen Zeit auszuzahlenden Zinsen werden dann für das folgende Jahr in Ausgabe verzeichnet.

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Kapitel VIII

Ma

Sparkassenbuch Nr. … für d… wohnhaft … Inhaber dieses Quittungs-Buches hat in die Heddesdorfer Sparkasse unter den in den beiliegenden Statuten enthaltenen Bedingungen bar eingelegt: Erste Einlage: Nr. des Spezial-Einnahme-Journals mit Worten: Taler Heddesdorf, am … 18… Der Rendant

Die Beisitzer

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Die Darlehnskassen-Vereine

N Kassenabschl端sse

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Kapitel VIII

Anmerkung zu Schema N Bei der Einnahme werden in Kolonne 11 des Einnahme-Journals die Eintrittsgelder und die Provision zusammen im umstehenden Abschluss unter Einnahme eingetragen, und zwar ebenfalls in Kolonne 11.

O Rechnung des Heddesdorfer Darlehnskassen-Vereins für das Jahr 1865

Abgelegt und als richtig bescheinigt Heddesdorf, den 1. Februar 1865 Der Zahlmeister, Lauf Kautionsvermerk Der Zahlmeister hat für seine Geschäftsführung in Folge des Beschlusses der Generalversammlung vom … den … zu … als Bürgen gestellt, welcher als Selbstschuldner und Zahlungspflichtiger für alle Verpflichtungen des Zahlmeisters haftet. Die Verhandlung darüber vom … befindet sich in den Händen des Vereinsvorstehers.

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Die Darlehnskassen-Vereine

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Kapitel VIII

Abschluss Nachdem die gegenwärtige Rechnung sorgfältig geprüft und darüber das beigefügte Protokoll aufgenommen worden ist, wird vorläufig festgestellt: die Einnahme auf … die Ausgabe auf … der Bestand auf … der einziehbare Einnahmerest … und der noch auszugebende Ausgaberest Heddesdorf, den … 1866 Der Vereinsvorstand Gegenwärtige Rechnung wird mit Bezug auf die anliegende Verhandlung definitiv gestgestellt: die Einnahme auf … die Ausgabe auf … der Bestand … Dieser sowie der einziehbare Einnahmerest ad … und der Ausgaberest … bleiben pro 1866 zu verrechnen. Heddesdorf, den … 1866 Der Verwaltungsrat

Anmerkung zu Schema O Obgleich der Form nach der frühere Wohltätigkeitsverein aufgelöst und der DarlehnskassenVerein neu gebildet wurde, so fand im Wesentlichen doch eine Reorganisation des Ersteren in den Letzteren statt, und zwar dahin gehend, dass das Vermögen sowie die Schulden des Wohltätigkeitsvereins auf den Darlehnskassen-Verein übergingen. Dass in der letzten Rechnung des Ersteren, nämlich in der Rechnung von 1864, die Summe der Einnahme mit der Summe der Ausgabe genau übereinstimmt und sich deshalb in der 1865erRechnung weder ein Bestand noch ein Vorschuss aus dem Vorjahr findet, kommt daher, dass der ganze Überschuss der Kasse des Wohltätigkeitsvereins von 1864 in Ausgabe und zu einer Stiftung für einen wohltätigen Zweck verwendet wurde. Wie im 159


Die Darlehnskassen-Vereine

Schema geschehen, müssen jedes Mal, wenn kein Bestand beziehungsweise kein Vorschuss aus dem Vorjahr vorhanden sein sollte, die Bezeichnungen dafür doch stattfinden. Die Geldkolonnen müssen ebenfalls durchpunktiert5 werden. Die Reste aus den früheren Jahren werden in den betreffenden Unterabteilungen verrechnet, in die sie gehören, damit die Übersicht nicht verloren geht. Zur Prüfung der Richtigkeit der zurückgezahlten Darlehen müssen die Rechnungen der betreffenden Vorjahre zugrunde gelegt werden. Um die Revision zu erleichtern, muss die Aufführung in derselben Reihenfolge erfolgen, wie in der betreffenden früheren Rechnung. Für die früheren Jahren braucht dann in Kolonne 1 nur der Jahrgang angegeben zu werden. In Kolonne 2 werden nicht die Darlehen aufgeführt, wie sie gezahlt worden sind, sondern nur die Beträge, welche wirklich noch geschuldet werden. Die übrigen Eintragungen dürften sich aus der Instruktion und aus dem Schema selbst ergeben. In Bezug auf die am Schluss der Rechnung angebrachte Übersicht des gesamten Kassenzustandes wird noch bemerkt, dass bei den Anleihen und Darlehen der Sollzustand eingetragen wird. Da bei der Haupteinteilung „Kosten“ Einnahme und Ausgabe sich im Istzustand ausgleichen, so müssen bei den Aktiva die einziehbaren Einnahmereste und bei den Passiva die noch zu verausgabenden Ausgabereste berücksichtigt bzw. aufgeführt werden.

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Kopien mittels Durchstichen mit der Nadel fälschungssicher machen.


Kapitel VIII

P Einnahme-Kontrolle der Heddesdorfer Darlehnskasse

Anmerkung zu Schema P In die Einnahme-Kontrolle werden vom Vereinsvorsteher oder – unter seiner Leitung – von einem zum Kassenkontrolleur bestimmten sonstigen Vorstandsmitglied alle Einnahmen, nachdem solche festgestellt und fällig sind, eingetragen, und zwar ähnlich wie beim Haupt-Einnahme-Journal. Bei pünktlicher Führung muss diese Kontrolle genau nachweisen, welche Einnahmen der Zahlmeister zu machen hat. Die dem Letzteren zu überweisenden Einnahmebelege müssen mit der betreffenden Nummer der Einnahme-Kontrolle versehen werden. Die Letztere wird auf jeder Seite sofort, nachdem die Seite gefüllt ist, addiert. Die sich ergebende Summe wird auf der nächsten Seite vorgetragen und mit dieser wiederum zusammengezogen etc. Am Ende jeden Monats wird in gleicher Weise abgeschlossen, wie dies beim Einnahme-Journal erklärt worden ist, sodass jeder Monatsabschluss die Summe des laufenden Monats sowie die Summe aller verflossenen Monate nachweist. 161


Die Darlehnskassen-Vereine

Vor dem Jahresabschluss müssen sämtliche Eintragungen in Bezug auf ihre Richtigkeit genau geprüft werden, sodass man die Überzeugung hat, dass das Jahres-Einnahme-Soll genau richtig ist. Unter die gleichnamigen Summen der Kontrolle wird dann der Jahresabschluss des Einnahme-Journals gesetzt. Die Differenzen ergeben die Einnahmereste, welche mit dem Bestand, der sich nach dem Vergleich des Einnahme- und Ausgabe-Journals ergibt (siehe Anmerkung zu Schema D), ähnlich wie die für das Haupt-Einnahme-Journal vorgeschrieben ist, in die nächstjährige Kontrolle eingetragen werden.

Q Ausgabe-Kontrolle Heddesdorfer Darlehnskasse

Q Ausgabe-Kontrolle Heddesdorfer Darlehnskasse

Anmerkung zu Schema Q Die zu vollziehenden Ausgabe-Anweisungen werden ebenso wie die Einnahme-Belege vom Vereinsvorsteher oder von einem extra zu bestellenden Kassenkontrolleur in die Ausgabe-Kontrolle eingetragen, 162


Kapitel VIII

welche das Ausgabe-Soll für den Zahlmeister ganz genau nachweisen muss. Auf jede Ausgabe-Anweisung wird die betreffende Nummer der Ausgabe-Kontrolle gesetzt. Das Addieren der Seiten, die Übertragungen der Summen auf die nächsten Seiten sowie die Monatsabschlüsse erfolgen ebenso, wie dies in den Anmerkungen zur Einnahme-Kontrolle gesagt ist. Vor dem Jahresabschluss der Ausgabe-Kontrolle wird diese in Bezug auf die Richtigkeit der Zahlen, wie dies bei der Einnahme-Kontrolle bemerkt ist, genau geprüft. Unter das als richtig festgestellte Jahres-Soll werden die betreffenden Summen nach dem Jahresabschluss des Haupt-Ausgabe-Journals gesetzt und verglichen. Die Differenzen bilden die Ausgabereste, welche mit den Vorschüssen in der nächstjährigen Ausgabe-Kontrolle zur Soll-Ausgabe gestellt werden (siehe Anmerkung zu Schema E). Nachweisung6 der Anträge auf Darlehen und deren Bewilligungen im 1. Bezirk (Heddesdorf) des Heddesdorfer Darlehnskassen-Vereins

Im Unterschied zum Nachweis – der erbracht werden muss – ist die Nachweisung ein aufgerichtetes Dokument.

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Die Darlehnskassen-Vereine

Anmerkung zum Schema der Nachweisung der Anträge etc. Diese Nachweisung ist nicht unbedingt notwendig, als Grundlage für die Bewilligungen der Darlehen jedoch sehr wünschenswert. Ist sie vorhanden und werden die Anträge von den Vorstandsmitgliedern nach gewissenhafter Ermittlung der Verhältnisse der Darlehenssuchenden eingetragen, so hat man bei den Bewilligungen einen bestimmten Anhalt; anderenfalls werden die Vorstandsmitglieder in den meisten Fällen erfahrungsgemäß nicht imstande sein, die Verhältnisse der betreffenden Mitglieder so anzugeben, wie dies für den Vorstand doch wünschenswert ist. Bei der Erforschung der Verhältnisse ist ganz entschieden anzuraten, dies nicht in auffallender, sondern in möglichst schonender Weise zu tun, was bei der durchaus nötigen Rücksicht für die Darlehenssuchenden so geschehen kann, dass diese nicht verletzt werden und dass sie, wo möglich, von den Eintragungen gar nichts erfahren. Dies in der geeigneten Weise herbeizuführen muss dem Takt der Vorstandsmitglieder überlassen bleiben. Geschieht das Erforschen der Verhältnisse in einer für die Mitglieder unangenehmen Weise, so wird es besser sein, die Nachweisung gar nicht zu führen. Wichtig ist die Angabe des Zweckes, d. h., wofür die Darlehen verwendet werden sollen, da bei vorsichtiger Verwaltung dieser Zweck für die Bewilligung durchaus maßgebend sein muss. Man wird immer sehr gern Darlehen bewilligen, welche zur Vermögensverbesserung oder zur Geschäftsgründung dienen sollen. Wird aber voraussichtlich das ausgeliehene Geld nur dazu benutzt, um unnötigerweise Schulden zu machen und das Geld für unnütze Zwecke zu verwenden, so ist es für den Verein und die Darlehenssuchenden am 164


Kapitel VIII

besten, das Geld nicht zu bewilligen. Ein solches Verfahren hat allerdings etwas Bevormundendes. Aber diese Bevormundung ist – in der angegebenen Weise und bis zu einer gewissen Grenze – für eine erfolgreiche Tätigkeit des Vereins auch nötig. Leichtsinnig geforderte und bewilligte Darlehen würden den Kredit eines Vereines untergraben und sein Bestehen gefährden.

Bemerkungen 1) Diese Zahlungsaufforderung ist bei jeder einzelnen Zahlung vorzulegen und dient als Quittung. 2) Die Zahlung hat am 1. November zu erfolgen, sonst wird die gesamte noch geschuldete Summe auf dem gerichtlichen Zwangsweg eingetrieben werden. Anmerkung zu diesem Schema In der Annahme, dass es den betreffenden Zahlmeistern zu überlassen sein dürfte, wie sie ihrer Pflicht bei der pünktlichen Einziehung der Vereinsgelder nachkommen, ist für die Forderungszettel keine ausdrückliche Vorschrift erlassen worden. 165


Die Darlehnskassen-Vereine

In diesem Schema wird jedoch erklärt, wie das diesbezügliche Verfahren beim Heddesdorfer Verein aussieht. Die Forderungszettel bleiben in den Händen der Schuldner und werden jedes Jahr bei den Zahlungen vorgelegt. Dies ist sowohl als Erleichterung für den Zahlmeister als auch für die Schuldner gedacht, denn sie haben auf diese Weise alle Quittungen auf einem Blatt und nicht für jedes Jahr eine extra Quittung. Bei Darlehen, welche für mehr als fünf Jahre bewilligt worden sind, werden gleich bei der ersten Ausgabe vom Zahlmeister so viele Forderungszettel zusammengeheftet, wie nötig sind, um alle Teilzahlungen eintragen zu können. Protokollbuch des Vorstandes Protokollbuch des Verwaltungsrates Protokollbuch der Generalversammlung Statuten des Darlehnskassen-Vereins für das Kirchspiel7 Anhausen (als Normalstatuten für rein ländliche Bezirke) Abschnitt I: Gründung und Zweck §1 Die Unterzeichneten gründen einen Verein mit dem Namen „Darlehnskassen-Verein für das Kirchspiel Anhausen“, der nur im Kirchspiel Anhausen wirksam ist. §2 Der Verein soll seine Mitglieder durch die Gewährung der nötigen Geldmittel in Form von verzinslichen Darlehen in die Lage versetzen, die 7

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Kirchenspiel steht für Kirchengemeinde.


Kapitel VIII

Früchte ihres Fleißes selbst zu genießen und zu einer möglichst großen Selbstständigkeit zu gelangen, welche weitere fremde Hilfe unnötig macht.8 Abschnitt II: Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Im Allgemeinen Mitglieder des Vereins können nur Einwohner des Kirchspiels Anhausen sein, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Gegen dessen ablehnende Entscheidung hat der Antragsteller die Möglichkeit, Berufung bei der Generalversammlung einzulegen, die auf ihrer nächsten Sitzung endgültig entscheidet. §4 Die Mitgliedschaft geht verloren: a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Verlegung des Wohnsitzes aus dem Vereinsbezirk, c) durch Beschluss des Verwaltungsrates, gegen welchen der Ausgestoßene Berufung bei der Generalversammlung einlegen kann, d) durch den Tod. Die Austrittserklärung ist dem Vereinsvorsteher schriftlich mitzuteilen. Erfolgt sie vor dem 1. Oktober, so endet die Mitgliedschaft mit dem laufenden Jahr, anderenfalls aber erst mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Jahres. Der Ausschluss muss in der Regel bei der Nichterfüllung der statutenmäßigen Verpflichtungen erfolgen, 8

Im Original fehlt der § 3. 167


Die Darlehnskassen-Vereine

und zwar dann, wenn es Mitglieder wegen der Rückzahlung von Darlehen zur gerichtlichen Klage kommen lassen. b) Rechte und Pflichten der Mitglieder §5 Die Mitglieder haben das Recht a) an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und darin abzustimmen. b) vorab, soweit es für die Vereinskasse nötig ist, ihre Gelder in Letzterer verzinslich anzulegen. c) aus der Vereinskasse, soweit dieselbe ausreicht, Darlehen (in bar) zu beanspruchen, und zwar entsprechend den gegenwärtigen Statuten. d) zu fordern, dass sie mit Ablauf des auf das Ende der Mitgliedschaft folgenden Jahres von allen Verpflichtungen dem Verein gegenüber entbunden werden, und zwar durch Beschluss der Generalversammlung. Wenn dieser Beschluss verweigert werden sollte, hat der Ausgeschiedene das Recht, die sofortige Einziehung der Vereinsforderungen und die Zahlung der Vereinsschulden zu verlangen. In diesem Fall muss er für eventuelle Zuschüsse der Mitglieder während der Zeit seiner Mitgliedschaft anteilsmäßig aufkommen. Mit der Austrittserklärung verliert der Ausgeschiedene das Recht zur Teilnahme an den Versammlungen sowie das Stimmrecht. Allerdings kann er Einsicht in den letzten Kassenabschluss sowie eine allgemeine Übersicht der Forderungen und Schulden des Vereins verlangen. Weibliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen nicht an den Versammlungen teilnehmen. 168


Kapitel VIII

§6 Die Mitglieder sind verpflichtet a) für die Vereinsanleihen sowie für alle Verbindlichkeiten des Vereins zu gleichen Teilen, jedoch solidarisch, zu haften. b) die gegenwärtigen Statuten zu unterzeichnen und in jeder Beziehung genau zu beachten. §7 Auf die Erben verstorbener Mitglieder geht nur die Verpflichtung zur Erstattung der Darlehen über, die anderen Rechte und Pflichten nicht. Witwen soll es jedoch freistehen, die Mitgliedschaft ihrer verstorbenen Ehemänner zu übernehmen, mit Ausnahme des Stimmrechts und des Rechts auf die Teilnahme an den Versammlungen. Sie haben dann die Statuten zu unterzeichnen. Abschnitt III: Verwaltung des Vereins a) Vorstand §8 Der Vorstand besteht aus dem Vorsteher und mindestens vier Beisitzern. Seine Mitglieder sind so auf den Vereinsbezirk zu verteilen, dass sie in ihrer Gesamtheit eine möglichst genaue Kenntnis der Verhältnisse der Einwohner des Vereinsbezirks haben. Jede der beteiligten vier Gemeinden muss durch mindestens einen Beisitzer vertreten sein. Für jedes Vorstandsmitglied wird je ein Stellvertreter gewählt. Der Vorsteher wird für drei Jahre, die Beisitzer werden für zwei Jahre gewählt. Von den Beisitzern scheidet jedes Jahr die Hälfte aus. Das Los bestimmt, wer zuerst ausscheidet. 169


Die Darlehnskassen-Vereine

§9 Der Vorsteher hat a) den Verein nach außen zu vertreten, vor allem auch beim Abschluss von Verträgen und bei Gerichtsprozessen (in allen Instanzen). Hierzu erhält er von allen Vereinsmitgliedern ausdrücklich die Vollmacht. Vor allem soll der Vorsteher ermächtigt sein, für den Verein Vergleiche abzuschließen, Anerkenntnisse und Verzichte zu erklären, Restitutionen zu erteilen, eidesstattliche Erklärungen zu verlangen, zu akzeptieren oder zurückzuweisen, selbst solche abzugeben oder als geleistet anzunehmen, die ergangenen Urteile vollstrecken zu lassen. Das heißt, er soll im Namen des Vereins – und für diesen bindend – alle Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben, welche er für notwendig hält. Er soll auch ermächtigt sein, alle diese Befugnisse auf einen von ihm zu wählenden Bevollmächtigten zu übertragen. Bei Prozessen, welche nicht zur Eintreibung von Darlehen nötig sind, ist, wenn der Verein verklagt wird, der zustimmende Beschluss des Verwaltungsrates nötig; wenn der Verein Klage führt, ist die Genehmigung der Generalversammlung erforderlich. Verträge in Folge von Darlehensbewilligungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstandes, sonstige Verträge der Genehmigung der Generalversammlung. b) die Vereinskorrespondenzen zu führen und die Vereinsakten aufzubewahren. c) die Einnahme- und Ausgabeanweisungen zu erteilen, und zwar aufgrund der Festsetzungen des Vereinsvorstandes im Protokollbuch, diese Anweisungen als Kassenkontrolleur in die 170


Kapitel VIII

Einnahme- und Ausgabe-Kontrolle einzutragen, das Kassen- und Rechnungswesen besonders zu beaufsichtigen, am Ersten jeden Monats die Vereinskasse zu revidieren, die Bücher abzuschließen, das Resultat in das vorgeschriebene Formular einzutragen und den Kassenabschluss dem Vorstand auf den regelmäßigen Sitzungen vorzulegen. Auf den Antrag des Vorstehers kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Kassenkontrolle beauftragen, welche allerdings auch in diesem Fall unter Leitung des Vorstehers erfolgen muss. § 10 Der Vorsteher führt in den Sitzungen des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Generalversammlung den Vorsitz und lässt zu diesen Versammlungen die Einladungen ergehen. Die Generalversammlung beschließt, auf welche Weise die Einladungen zu erlassen sind. Tritt bei Abstimmungen Stimmengleichheit ein, ist die Stimme des Vorstehers entscheidend. § 11 Der Schriftführer, welcher nicht zum Vorstand gehören muss und von diesem zu wählen ist, muss in den Sitzungen des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Generalversammlung die Protokolle führen. § 12 Der Vorstand besorgt die inneren Angelegenheiten des Vereins und hat namentlich a) die für den Verein verbindlichen Schuldurkunden über die Vereinsanleihen innerhalb 171


Die Darlehnskassen-Vereine

der von der Generalversammlung festgesetzten Grenze auszustellen, und zwar nach dem am Schluss dieser Statuten beigefügten Schema. b) über die Aufnahme neuer Mitglieder, die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Bewilligung der Darlehen zu beschließen und auf die pünktliche Rückzahlung der Darlehen zu achten. c) mit dem Vorsteher das Kassen- und Rechnungswesen zu beaufsichtigen, die Kassenabschlüsse zu prüfen sowie auf die sichere und verzinsliche Anlage der Kassenbestände zu achten. d) im März jeden Jahres die Abschlussrechnung des vorhergehenden Jahres zu prüfen. Die mündlich oder schriftlich zu machenden Anträge auf Darlehen sind von den betreffenden Vorstandsmitgliedern in ein Verzeichnis einzutragen, welches die Vermögensverhältnisse der Darlehenssuchenden und der Bürgen genau nachweist. Der Vorstand legt seinem Beschluss dieses Verzeichnis zugrunde. § 13 Um über die Anträge auf Bewilligung von Darlehen zu beschließen, muss sich der Vorstand zu regelmäßigen Sitzungen versammeln, und zwar mindestens einmal im Monat. Die Versammlungstage werden den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben. Die Beschlüsse des Vorstandes sind gültig, wenn sie in vorschriftsmäßiger Sitzung vom Vorsteher (oder von dessen Stellvertreter) und außerdem von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefasst worden sind. Im Falle des Ausscheidens oder der dauerhaften Verhinderung von Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertreter kann sich der Vorstand durch 172


Kapitel VIII

die Heranziehung von Vereinsmitgliedern bis zur nächsten Generalversammlung ergänzen. Dort ist dann die Ergänzungswahl für die Wahlperiode der Ausgeschiedenen vorzunehmen. b) Verwaltungsrat § l4 Der Verwaltungsrat besteht neben dem Vorstand aus mindestens acht Mitgliedern, welche in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder auf den Vereinsbezirk zu verteilen sind. Sie werden für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet die Hälfte aus, zum ersten Mal durch das Los. § 15 Der Verwaltungsrat hat die Verpflichtung, alle Vereinsangelegenheiten zu kontrollieren und darauf zu achten, dass die Verwaltung entsprechend den Statuten geführt, jeder Vereinsbeschluss pünktlich ausgeführt und das Interesse des Vereins gewahrt wird. Er hat das Recht, jederzeit die Vereinsakten sowie die Buchführung einzusehen, die Vorlage der Kassenbestände zu verlangen und außerordentliche Kassenrevisionen abzuhalten oder durch gewählte Gremien abhalten zu lassen. Vor allem aber hat er die Pflicht a) im April jeden Jahres die Abrechnung des vorhergehenden abzuschließen, dabei vorkommende Vorschriftswidrigkeiten zu rügen, zu beseitigen und nach der Erledigung seiner Bemerkungen den Zahlmeister zu entlasten. b) über die dem Vorsteher zu erteilende Ermächtigung bei Prozessen, soweit solche nicht wegen der Eintreibung der Darlehen und wegen 173


Die Darlehnskassen-Vereine

Klagen des Vereins gegen dritte Personen erforderlich sind, sowie über die Festsetzung außergewöhnlicher Ausgaben zu beschließen. c) die Bürgschaften für alle ausstehenden Darlehen mindestens einmal jährlich zu prüfen und auf die sofortige Kündigung gefährdeter Darlehen zu achten. § 16 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn nach vorschriftsmäßiger Einladung neben dem Vorsteher oder dessen Stellvertreter mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. § 17 Findet der Verwaltungsrat, dass der Vorsteher/ein Mitglied des Vorstandes/der gesamte Vorstand/der Zahlmeister die Vorschriften der Statuten nicht beachtet oder das Interesse des Vereins nicht gewahrt hat, so steht ihm das Recht zu, alle Maßnahmen zu ergreifen, welche ihm nötig scheinen, um das Vereinsinteresse zu wahren. Er ist befugt, sowohl jedes Mitglied des Vorstandes als auch den gesamten Vorstand und den Zahlmeister seines Amtes zu entheben, hat aber dann – sowie überhaupt, wenn er das Interesse des Vereins gefährdet glaubt – eine Generalversammlung einzuberufen und dieser den Fall zur Entscheidung vorzulegen. c) Generalversammlung § 18 Alle männlichen Vereinsmitglieder bilden die Generalversammlung und haben darin Stimmrecht (§ 5). Außer in den Fällen, die in den §§ 37 und 38 174


Kapitel VIII

genannt werden, ist die Generalversammlung in jeder Zahl beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe des Gegenstandes vorschriftsmäßig ergangen ist. Die Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder bindend, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Anwesenden gefasst worden sind, selbstverständlich unter Ausschluss der oben genannten Fälle. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder (§ 38). § 19 Die Generalversammlung findet im Monat Mai jeden Jahres regelmäßig statt. Außerdem so oft es der Vorstand, der Verwaltungsrat oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder (sie müssen ihren Antrag an den Vorsteher schriftlich stellen) für nötig halten. Unterlässt der Vorsteher die rechtzeitige Einladung, so ist in diesem Fall der Vorstand oder der Verwaltungsrat dazu befugt. Alle schriftlich einzubringenden Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen und bei der Einladung allen Mitgliedern bekannt zu geben. Der Generalversammlung steht es zu, dem Vorsteher den Vorsitz zu entziehen und einem anderen Vereinsmitglied zu übertragen, wenn auf der Versammlung ein entsprechender Antrag gestellt wird. Mit einem besonderen Beschluss kann die Versammlung Mitglieder, die den Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, mit einer Konventionalstrafe belegen, zu deren Zahlung dann die Mitglieder verpflichtet sind. § 20 Die Generalversammlung wählt auf ihren regelmäßigen Sitzungen aus den männlichen Mitgliedern den Vorstand, den Verwaltungsrat und den Zahlmeister, und zwar mit absoluter Stimmenmehrheit. 175


Die Darlehnskassen-Vereine

Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so stehen bei der zweiten (letzten Abstimmung) nur die zwei Mitglieder zur Wahl, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei den regelmäßigen Versammlungen werden außer diesen Wahlen alle sonstigen Vereinsangelegenheiten erledigt, welche dem Vorstand oder dem Verwaltungsrat laut Statuten nicht übertragen sind. Es bleibt der Versammlung vorbehalten – selbst oder durch gewählte Gremien – sämtliche Geschäftsführungen für den Verein zu kontrollieren, außergewöhnliche Kassenrevisionen zu verfügen sowie überhaupt alle Anordnungen zu treffen, welche ihr im Interesse des Vereins nötig erscheinen. Die Rechnung des vorhergehenden Jahres ist jedes Mal in den Versammlungen offenzulegen und der Vorsteher muss über den Stand der Vereinsangelegenheiten ausführlich Bericht erstatten. § 21 Ob die Abstimmung in den Generalversammlungen offen oder geheim (mithilfe eines Stimmzettels) erfolgen soll, hat die Versammlung jedes Mal zu beschließen. Der Beschluss hierüber ist ausdrücklich in das Protokollbuch aufzunehmen. d) Zahlmeister, Rechnungswesen § 22 Die Gelder des Vereins werden von einem Zahlmeister verwaltet, der für vier Jahre gewählt wird und eine dreimonatliche Kündigungsfrist hat. Derselbe hat a) nach einer vom Vorstand zu entwerfenden 176


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und von der Generalversammlung festzusetzenden Instruktion sowie nach den Anweisungen des Vorstehers alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins pünktlich zu tätigen, die Bücher zu führen und die Kassenbestände aufzubewahren. b) dem Vorsteher bis zum 1. März jeden Jahres die Rechnung des vorhergehenden vorzulegen, und zwar mit allen Belegen und Vermögensnachweisen, die in einem Heft zusammenzufassen sind. In Bezug auf die Eintreibung der Darlehen hat der Zahlmeister, ohne besondere Vollmacht, die gleichen Befugnisse wie der Vereinsvorsteher, d. h., er kann den Verein vor Gericht vertreten (§ 9). § 23 Das Rechnungsjahr beginnt und schließt mit dem Kalenderjahr. § 24 Der Zahlmeister darf weder Mitglied des Vorstands noch des Verwaltungsrates sein. Er ist dem Verein für die Vereinsgelder sowie für die pünktliche Geschäftsführung verantwortlich. Er hat deshalb einen zahlungsfähigen Bürgen als Selbstschuldner und Zahlungspflichtigen zu stellen oder eine von der Generalversammlung zu bestimmende Kaution, es sei denn, die Versammlung verzichtet ausdrücklich darauf.

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Die Darlehnskassen-Vereine

e) Im Allgemeinen § 25 Über die Aufwandsentschädigungen, welche dem Zahlmeister sowie den sonstigen mit der Verwaltung beauftragten und mit der Beschäftigung für den Verein besonders belasteten Vereinsmitgliedern zu gewähren sind, beschließt die Generalversammlung. Zur Erstattung von Spesen an Vereinsmitglieder genügt der Beschluss des Verwaltungsrates. § 26 Sowohl für den Vorstand als auch für den Verwaltungsrat und die Generalversammlung ist je ein Protokollbuch anzulegen. Alle Beschlüsse der betreffenden Versammlung sind in dieselben einzutragen und von den Anwesenden zu unterzeichnen. Die Generalversammlung kann durch einen besonderen Beschluss die Unterzeichnung ihrer Beschlüsse dem Verwaltungsrat oder einem sonstigen gewählten Ausschuss übertragen. Abschnitt IV: Beschaffung der Vereinsmittel, Anleihen etc. a) Im Allgemeinen § 27 Die Geldmittel des Vereins werden aufgebracht: a) durch Anleihen, b) durch Provision und Zinsüberschüsse. Die Vereinsmitglieder haben außer der durch die Garantie (§ 6a) übernommenen Verpflichtung keinerlei Beiträge zu zahlen. 178


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b) Anleihen § 28 Über die Höhe der anzuleihenden Summen hat die Generalversammlung zu beschließen. Die Festsetzung der Anleihen für jedes Rechnungsjahr erfolgt auf den regelmäßigen Jahressitzungen, wenn nicht dringende Fälle besondere Versammlungen nötig machen. c) Provision, Zinsüberschüsse § 29 Die Vereinsmitglieder haben von den Darlehen (§ 33) 5 % jährlich zu zahlen, außerdem eine vom Verwaltungsrat festzusetzende und vorauszuzahlende Provision. Um Zinsüberschüsse für den Verein zu erzielen, hat der Vorstand die Vereinsanleihen zu möglichst billigem Zinsfuß zu beschaffen. Abschnitt V: Verwendung der Vereinsmittel, Darlehen etc. a) Im Allgemeinen § 30 Die Geldmittel des Vereins werden verwendet: a) zu verzinslichen Darlehen an die Mitglieder, b) zur Bestreitung der Vereinskosten, c) zur Ansammlung eines Vereinskapitals.

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Die Darlehnskassen-Vereine

b) Darlehen § 31 Die Hilfe darf nur Vereinsmitgliedern zuteil werden, welche sichere Bürgschaft leisten oder hypothekarische Sicherheit stellen können. Eine Bürgschaft, sei es durch einen oder mehre solidarisch haftbare Bürgen, ist als genügend anzusehen, wenn das unbelastete Immobiliarvermögen des bzw. der Bürgen mindestens den doppelten Wert des zu garantierenden Darlehens hat. Die Feststellung dieses unverschuldeten Immobiliarvermögens erfolgt, indem vom wirklichen Wert des vorhandenen Immobiliarvermögens des bzw. der Bürgen deren Schulden in Abzug gebracht werden. Jeder Bürge muss als Selbstschuldner und Zahlungspflichtiger haften und auf die Vorausklage verzichten. Statt mit einer Bürgschaft kann das Darlehen ausnahmsweise durch gerichtliche Hypothek gesichert werden. Die Prüfung der Sicherheit erfolgt durch den Vorstand. § 32 Aufgrund einer solchen Bürgschaft bzw. Sicherheit kann der Vorstand den Vereinsmitgliedern auf deren Antrag bei einem Vorstandsmitglied ihres Bezirkes ein Darlehen bis zu der festzusetzenden Höhe bewilligt werden. Das Maximum des Betrages, über welches hinaus keinem Mitglied, sei es in einer Bewilligung oder in mehren Beträgen, Darlehen bewilligt werden dürfen, setzt die Generalversammlung durch besonderen Beschluss fest. Der Verwaltungsrat und der Vorstand können für die aus solchen Bewilligungen dem Verein möglicherweise erwachsenden Schäden nicht speziell verantwortlich gemacht werden, wenn die 180


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Bewilligung nach vorschriftsmäßigem Beschluss erfolgt ist. Die Generalversammlung entscheidet über Beschwerden wegen zurückgewiesener Anträge auf Darlehen. § 33 Die nur auf vierwöchentliche Kündigung zu bewilligenden Darlehen müssen spätestens in zehn aufeinanderfolgenden Jahren zu gleichen Teilen zurückgezahlt werden. Darlehen bis zu 100 Taler sind dabei in der Regel in fünf Jahren zu erstatten. Der Generalversammlung bleibt, nach hinreichender Ansammlung des Reservefonds, die nähere Festsetzung über die Bewilligung von Darlehen vorbehalten, die länger als zehn Jahre dauern sollen. Die Rückzahlungstermine sind am 1. November jeden Jahres. Frühere Rückzahlungen des ganzen Kapitals sind jederzeit statthaft. Für die vor dem 1. August gezahlten Darlehen beginnt die erste Teilzahlung am 1. November desselben Jahres, für die nach dem 1. August gezahlten Darlehen am 1. November des darauffolgenden Jahres. Sollten sich Mitglieder am 1. Dezember, der auf den Fälligkeitstermin folgt, mit Teilzahlungen noch im Rückstand befinden, so muss in der Regel deren ganze Schuld an die Vereinskasse auf dem Gerichtsweg ohne Ausnahme eingetrieben werden. Auf besonderen Wunsch kann den Mitgliedern von vornherein auch eine kürzere Rückzahlungsfrist gewährt werden als die vorbestimmte. In diesem Fall wird die Rückzahlungsfrist auf drei Monate festgesetzt; nach deren Ablauf kann sie vom Vorstand um die gleiche Frist verlängert werden.

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Die Darlehnskassen-Vereine

§ 34 Über die Darlehen sind Schuld- und Bürgschaftsscheine auszustellen (nach den am Schluss dieser Statuten beiliegenden Schemata B oder C), welche zugleich als Rechnungsbelege für die betreffenden Ausgaben dienen und deshalb mit der Ausgabeanweisung des Vorstehers versehen sein müssen. Die in diesem Schuldschein gegenüber den Vereinsschuldnern vorgesehene vierwöchentliche Kündigung soll nur benutzt werden, wenn die vom Verein angenommenen Anlagen massenweise gekündigt werden oder wenn die Vereinsschuldner, oder deren Bürgen in Verhältnisse geraten, welche die Darlehen gefährden. c) Vereinskosten § 35 Zu den nötigen Ausgaben – außer den Darlehen und den vom Vorstand zu leistenden Rückzahlungen von Vereinsanleihen – ist, insofern dieselben zur Anschaffungen von Büchern, Formularen und Schreibmaterialien sowie für Zinsen und schließlich für die Eintreibung der Darlehen erforderlich sind, die Genehmigung des Vorstandes notwendig, in allen anderen Fällen die Genehmigung des Verwaltungsrates, mit Ausnahme der Festsetzung der Vergütungen für den Zahlmeister sowie für die Aufwandsentschädigung sonstiger Vereinsmitglieder. Diese Festsetzung steht der Generalversammlung zu (§ 25). Außerdem ist in allen zweifelhaften Fällen deren Beschluss einzuholen.

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Kapitel VIII

d) Reservekapital § 36 Von der Provision und den Zinsüberschüssen werden zunächst die Vereinskosten gezahlt. Der dann verbleibende Überschuss bildet den Gewinn des Vereins. Der ganze Gewinn soll zu einem Reservekapital angesammelt werden, welches den Zweck hat, eventuelle Ausfälle zu decken und dem Verein die nötige Sicherheit zum Fortbestand zu geben. Die Ansammlung des Reservekapitals soll bis zu der Höhe erfolgen, dass der Betrag mindestens die Höhe der angenommenen Einlagen erreicht. Bis dahin müssen die Zinsen desselben stets zum Kapital geschlagen werden. Das Reservekapital bleibt Eigentum des Vereins. Weder Kapital noch Zinsen dürfen unter die Mitglieder verteilt werden. Dagegen kann, wenn die erwähnte Höhe erreicht ist, eine Verminderung der Provision stattfinden. Nach eventueller Auflösung des Vereins soll das Reservekapital wohltätigen Zwecken, vor allem für Erziehungs- und Bildungsanstalten, zufließen. Darüber hat dann die auflösende Versammlung zu beschließen. Abschnitt VI: Allgemeine Bestimmungen a) Abänderung der Statuten § 37 Die gegenwärtigen Statuten können von der Generalversammlung abgeändert werden. Es bedarf dazu der Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Vereinsmitglieder, und zwar in vorschriftsmäßiger Sitzung. Außerdem müssen die vorgeschlagenen Abänderungen allen Mitgliedern acht Tage vor der Sitzung mitgeteilt werden. 183


Die Darlehnskassen-Vereine

b) Auflösung des Vereins § 38 Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich, und zwar auf einer ordnungsgemäßen Sitzung, sowie ferner, dass der Antrag dazu 14 Tage vor der Sitzung nachweislich allen Mitgliedern schriftlich zugestellt worden ist. Die Auflösung ist in den Neuwieder Lokalblättern bekannt zu machen. Es sind dann zunächst sämtliche Ausstände einzutreiben und die Vereinsschulden zu zahlen. Erst wenn Letztere getilgt sind, erhalten die Vereinsmitglieder ihre Guthaben, welche, wenn nötig, für ihre Verpflichtungen in Anspruch genommen werden, selbstverständlich nachdem vorher das Reservekapital verwendet worden ist. c) Ausschließung des gerichtlichen Prozessverfahrens § 39 Streitigkeiten über die Bestimmungen der Vereinsstatuten oder zwischen Mitgliedern des Vereins über sonstige Vereinsangelegenheiten werden endgültig durch die Generalversammlung geschlichtet. Die Mitglieder erklären ausdrücklich, sich der Entscheidung dieser Versammlung zu unterwerfen und auf den Rechtsweg zu verzichten. (Es folgen die Schuldscheine nach den Schemata A, B und C bei Heddesdorf.) …. den ... 18… (Es folgen die Unterschriften der Vereinsmitglieder.) 184


Kapitel VIII

Die Kassen-Instruktion wird im Wesentlichen so lauten können, wie diejenige von Heddesdorf. An Büchern werden bei dieser Kasse nur geführt: 1. ein Einnahme-Journal nach beiliegendem Schema R, 2. ein Ausgabe-Journal nach beiliegendem Schema S, 3. ein Konto der angeliehenen Kapitalien nach dem Schema H (bei Heddesdorf), 4. ein Konto der Darlehen nach dem Schema I (bei Heddesdorf). Außerdem werden vom Kassenkontrolleur eine Einnahme und eine Ausgabe-Kontrolle geführt, nach den Schemata P und Q bei Heddesdorf, mit dem Unterschied, dass die Kolonnen den vorbezeichneten Journalen R und S ganz entsprechen. Die Rechnung wird ganz nach Schema O (bei Heddesdorf) aufgestellt, unter Weglassung der nicht vorkommenden Einnahmen und Ausgaben.

R Einnahme-Journal der Darlehnskasse für das Kirchspiel Anhausen

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Die Darlehnskassen-Vereine

Anmerkung zu Schema R Bei den Vereinen nach den Anhausen’schen Statuten wird nur ein Einnahme-Journal geführt, keine Spezial-Einnahme-Journale. In das Einnahme-Journal werden alle Einnahmen – ohne Ausnahme – sofort eingetragen, wenn sie gemacht worden sind, sodass dieses Journal alle Einnahmen des Vereins direkt nachweist. Die Einnahme-Kontrolle hat genau dieselben Kolonnen wie das Einnahme-Journal. Nur die Überschriften ändern sich, und zwar insofern, dass statt „Datum der Einzahlung“ die Worte „Datum der Überweisung“ und statt „der Einzahler“ „der Zahlungspflichtige“ gesetzt wird. In Bezug auf den Jahresabschluss sowie die Feststellung des Bestandes und der Einnahme-Reste wird genau so verfahren, wie dies in den Anmerkungen zum Haupt-Einnahme-Journal und der Einnahme-Kontrolle beim Heddesdorfer Verein gesagt ist.

S Ausgabe-Journal der Darlehnskasse für das Kirchspiel Anhausen

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Kapitel VIII

Anmerkung zu Schema S Wie beim Einnahme-Journal für die Einnahmen bereits bemerkt, werden auch bei den Vereinen nach dem Anhausen’schen Statut alle Ausgaben direkt in das Ausgabe-Journal eingetragen, und zwar sofort, nachdem sie gemacht worden sind. Es werden keine Spezial-Ausgabe-Journale geführt. Die Ausgabe-Kontrolle hat dieselben Kolonnen wie das Ausgabe-Journal, mit dem Unterschied, dass statt „Datum der Ausgabe“ die Worte „Datum der Anweisung“ und statt „der Geldempfänger“ „der Empfangsberechtigte“ gesetzt werden. Beim Jahresabschluss, der Feststellung der Vorschüsse und Ausgabereste etc. finden auch hier die Anmerkungen zum Haupt-Ausgabe-Journal und zur Ausgabe-Kontrolle nach dem Vorbild des Heddesdorfer Vereins Anwendung.

Erklärungen zu den Entwürfen über Buch- und Rechnungsführung a) Ü ber Buchführung Die Haupterfordernisse einer guten Buchführung sind, neben der Kürze, die sofortige Übersicht der verschiedenen gemachten Einnahmen und Ausgaben sowie die Möglichkeit, jederzeit den Kassenzustand feststellen zu können – pünktliche, deutliche und reinliche Buchungen selbstverständlich vorausgesetzt. Um die Übersicht über die verschiedenen Einnahmen und Ausgaben erlangen sowie jederzeit das Resultat über den Stand der Kasse feststellen zu können, würden nur zwei Bücher erforderlich sein, nämlich ein Einnahme-Journal und ein Ausgabe-Journal mit den betreffenden Kolonnen wie sie in den Schemata vorhanden sind. 187


Die Darlehnskassen-Vereine

Es würde damit allen Anforderungen gerecht werden, nur würde das Auffinden der einzelnen Posten zu zeitraubend sein. Um diese Übersicht zu erleichtern, ist es notwendig, für solche Einnahmen und Ausgaben, welche massenweise und in kleinen Beträgen vorkommen, Spezial-Journale anzulegen, wie z. B. für die monatlichen Einlagen der Mitglieder und für die den Einlagen zuzuschreibende Dividende. Diese betreffenden Einnahmen und Ausgaben kommen für ein Jahr in dem Spezial-Journal in eine Linie (Schema F und G). Die Gutschreibung der Dividende eingerechnet, kommen auf dieser einen Linie im Jahr dreizehn Eintragungen vor, und zwar sehr übersichtlich hintereinander. Wollte man die Eintragungen sofort in den Journalen durchführen, so müssten sie gleich nach der Zahlung, dem Datum nach, erfolgen; der Name des betreffenden Einzahlers müsste also, anstatt einmal im Spezial-Journal, dreizehn Mal im HauptJournal eingetragen werden, was neben viel Arbeit die Buchungen im Haupt-Journal so anhäufen würde, dass das Auffinden irgend eines Postens außerordentlich erschwert werden würde. Ähnlich verhält es sich mit der Ausgabe dieser Beträge sowie mit der Einnahme und Ausgabe der Sparkassengelder. Es sind deshalb dafür Spezial-Journale angeordnet, welche monatlich und, wenn es nötig erscheinen sollte, auch zwischenzeitlich abgeschlossen werden. Daraus werden dann die Ergebnisse in die Haupt-Journale eingetragen und mit den übrigen Eintragungen zusammengerechnet. Auf diese Weise ist jederzeit der Stand der Kasse festzustellen. Die Buchführung ist dabei für jeden leicht verständlich, klar und übersichtlich. Den wichtigsten Gegenstand bei den Kassen bilden die Darlehen sowie die dafür gemachten Anleihen. Es wird ohne nähere Begründung 188


Kapitel VIII

einleuchtend sein, dass es nötig ist, über Anleihe und jedes Darlehen jederzeit eine Übersicht zu haben. Deshalb sind dafür die Konten vorgeschrieben, und zwar auch für Einlagen und Sparkassengelder, da diese dem Verein gegenüber als Anleihe betrachtet werden müssen. b) Über Rechnungsführung Bei den Vereinen der genannten Art kommt, sowohl in Bezug auf die Einnahme als auch die Ausgabe, dreierlei in Betracht, und zwar 1) die Einnahme und Ausgabe (oder Zurückzahlung) an Anleihen, 2) die Bereitstellung von Darlehen und die Forderung der Rückzahlung, 3) die Ausgabe für Kosten und die Forderung der Rückzahlung derselben. Unter diese drei Hauptrubriken gehören alle Einnahmen und Ausgaben. Die Rechnung muss deshalb diese drei Hauptabteilungen aufweisen: Einnahme, Ausgabe und die drei oben angeführten Unterabteilungen, welche wiederum der Übersichtlichkeit halber unterteilt werden müssen, wie im Rechnungsschema gezeigt. Außer den zum Zwecke der Gewährung von Darlehen angenommenen Summen sind die Sparkassengelder und die Einlagen der Mitglieder für den Verein ebenfalls Anleihen. Dasselbe ist, den Mitgliedern gegenüber, mit dem Reservefonds der Fall, wenn dieser nicht anderswo untergebracht wird. Abgesehen hiervon ist dessen spezielle Verrechnung in Einnahme und Ausgabe dringend zu empfehlen, um eine fortwährende Übersicht darüber zu haben. Aus diesem Grund und um das Wachsen des Reservefonds durch Verzinsung und 189


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die jährlichen Zuwendungen kontrollieren zu können, ist seine Eintragung in das Konto der Anleihen durchaus nötig, und zwar mit entsprechender Abänderung. Sämtliche Anleihen müssen, ebenso wie die Darlehen, erstattet werden. Sie müssen sich also in Einnahme und Ausgabe schließlich ausgleichen. Was etwa an Darlehen nicht eingehen sollte, würde vom Verein getragen werden müssen. Der Ausfall würde zu den Kosten zu rechnen sein. Zu den Kosten gehören – außer den selbstverständlich dahin gehörenden Auslagen – auch die Zinsen und die Gerichtskosten, obgleich dieselben wieder eingezogen werden sollen. Ferner gehört dahin, auf die Ausgabenseite, die Dividende der Mitglieder. Zur Deckung der Kosten soll die Provision dienen; wenn es notwendig sein sollte, müssten auch die Eintrittsgelder dazu verwendet werden. — Man könnte einerseits alle diese Einnahmen, nämlich die Zinsen, das Eintrittsgeld, die Provision und die wieder eingezogenen Gerichtskosten, sowie anderseits die Ausgaben an Zinsen, Vereinsunkosten, einschließlich der Gewinnverteilung und des Zuschusses zum Reservekapital, sowie die Gerichtskosten zusammentragen, denn was von den betreffenden Einnahmen gegen die betreffenden Ausgaben überschießt, bildet den Gewinn, was hingegen an den betreffenden Ausgaben gegen die betreffenden Einnahmen mehr ist, den Verlust des Vereins. Der Übersicht halber ist es jedoch zu empfehlen, die Hauptabteilung „Kosten“, wie im Schema O geschehen, wieder abzuteilen. Die am Schluss der Rechnung angebrachte Übersicht gibt sowohl über die einzelnen Zweige genau Auskunft als auch über die Hauptabteilungen. Was das Formular zur Rechnung betrifft, so ist zu erwägen, ob das Geschäft, über das die Rechnung Auskunft geben soll, ein Darlehensgeschäft ist, 190


Kapitel VIII

d. h., ob die Darlehen und deren Wiedereinziehung den Hauptgegenstand des Geschäftes und der Rechnung bilden. Beim Entwurf des Formulars musste darauf Rücksicht genommen werden. Obgleich für die übrigen Einnahmen und Ausgaben mehrere Kolonnen unnötig sind, so ist doch der für die Soll-Einnahme und Soll-Ausgabe nötige Raum in Spalte 3 enthalten. Es ist der Gleichmäßigkeit halber anzuraten, für sämtliche Einnahmen und Ausgaben nur ein und dasselbe Formular drucken zu lassen. Auf der linken Seite wird das Soll an Einnahme bzw. Ausgabe eingetragen, d. h., es werden hier diejenigen Beträge eingetragen, welche der Zahlmeister einnehmen oder ausgeben soll. In Bezug auf die Darlehen kommen in Spalte 2 nur diejenigen Beträge, welche wirklich noch ausstehen, also nicht diejenigen, welche ursprünglich bewilligt waren. Auf der rechten Seite findet die Eintragung der wirklich vereinnahmten und verausgabten sowie der noch ausständigen Restbeträge statt. Instruktionsmäßig soll der Zahlmeister nur einnehmen und auszahlen, wozu er vom Vereinsvorsteher Anweisung erhalten hat. Diese Anweisungen müssen also in Bezug auf alle Beträge erfolgen. Speziell, d. h. für jeden einzelnen Betrag, müssen diese Anweisungen erfolgen: a) in Bezug auf die Vereinnahmung und Wiedererstattung der angenommenen fremden Kapitalien, ausschließlich der Sparkassengelder, aber einschließlich des Reservefonds, b) für die an die Mitglieder zu verausgabenden Darlehen, wie vorgeschrieben, auf den Schuldscheinen der Ersteren und die an die Mitglieder erstatteten Einlagen, c) in Bezug auf die Ausgabe an gewöhnlichen Vereinsunkosten (Drucksachen etc.) und an Gerichtskosten. 191


Die Darlehnskassen-Vereine

Dagegen werden: d) für die Einnahmen an Sparkassengeld, Einlagen der Vereinsmitglieder, ausschließlich der Zinsen der Darlehen, Eintrittsgeld und Provision sowie e) für die Ausgaben an Sparkassengeld, Zinsen, Gewinnverteilung an die Mitglieder, zur Vermeidung von unnützer Schreiberei, wenn es erforderlich und zweckmäßig ist, monatliche, vierteljährliche oder jährliche Nachweisungen aufgestellt, geprüft, festgestellt und dem Zahlmeister überwiesen. Dieser trägt die überwiesenen Beträge summarisch in die Rechnung ein und verweist auf die betreffenden Belege. Die Gerichtskosten müssen alle wieder eingezogen werden. Sie werden also summarisch überwiesen. Die Beträge, welche nicht eingehen sollten, muss der Zahlmeister dann speziell in Rest-Einnahme stellen, wonach bei der Rechnungsfeststellung entschieden wird, ob sie noch einziehbar oder niederzuschlagen sind. Den Hauptgegenstand der Rechnung bilden, wie schon erwähnt, die Darlehen an die Vereinsmitglieder und die Wiedereinziehung derselben. Wie in Ausgabe, so müssen auch die wieder eingezogenen Beträge in Einnahme ganz speziell aufgeführt werden. Für jeden einzelnen dieser Einnahmebeträge eine Anweisung zu fertigen, würde zu zeitraubend sein, eine Nachweisung aufzustellen, würde ebenfalls unnütze Mühe machen, da die Richtigkeit der einzuziehenden Beträge aus den vorhergehenden Rechnungen ganz genau ersichtlich ist. Es genügt also, dass der Vorstand vor dem Fälligkeitstermin die einzuziehenden Beträge in einer Summe feststellt und dass diese dann überwiesen wird und die Überweisung als Rechnungsbeleg dient. Die nur auf drei Monate ausgeliehenen Gelder werden speziell oder in monatlichen etc. Nachweisungen zu überweisen sein. 192


Kapitel VIII

Um die Richtigkeit der Zinsen für die an die Mitglieder gezahlten Darlehen ganz genau kontrollieren zu können, werden solche neben den zu erstattenden Beträgen im Soll speziell berechnet. Die Summe wird nach dieser Berechnung unter der Rubrik „Zinsen“ zum Soll gestellt und vereinnahmt. Obgleich dieses Verfahren der Form nach nicht ganz richtig sein mag, so ist dasselbe doch sehr zu empfehlen. Es bietet eine klare Übersicht und Sicherheit der Zinsenberechnung und es wird dadurch viel Schreiberei eingespart. Im Allgemeinen muss für die Rechnungsstellung der Grundsatz festgehalten werden, dass ihre Richtigkeit ganz ohne Hinzuziehung des Zahlmeisters, ganz ohne dessen Bücher und nur aus den vorhandenen Belegen und aus den Rechnungen der Vorjahre geprüft werden kann. Kann dies nicht geschehen, so ist die Rechnung zwecklos. Beim vorliegenden Entwurf und den erfolgten Anweisungen wurde dem erwähnten Grundsatz entsprochen. Nach der Form der Rechnung muss sich die Form der Haupt-Journale richten. Sind diese richtig geführt, so muss ihr Abschluss am 31. Dezember genau mit den Ergebnissen der Rechnung übereinstimmen. Dasselbe muss mit den richtig geführten Kassenkontrollen der Fall sein. In dieselben müssen alle überwiesenen Beträge sofort eingetragen werden, die im Laufe des Monats aber fällig gewordenen Beträge nach vorheriger genauer Feststellung am Ende jeden Monats und vor einer außergewöhnlichen Kassenrevision vor dem Zusammenrechnen. Geschieht dies alles genau, so werden am Jahresende und nach Aufstellung der Rechnung die Kontrollen, Bücher und die Rechnung genau übereinstimmen. Sowohl in den Kontrollen als auch in den Büchern des Zahlmeisters wird jeder Monat für sich addiert. Nachdem dies geschehen ist, wird, 193


Die Darlehnskassen-Vereine

beispielsweise im Februar, das Ergebnis des Monats Januar unter die Summe des erstgenannten Monats eingetragen und mit dieser zusammengezogen. Diese Hauptsumme kommt dann wieder unter die Summe des nächstfolgenden Monats usw., sodass bei jedem Monatsabschluss das Ergebnis für den laufenden Monat selbst und außerdem das Ergebnis der verflossenen Monate des Jahres ersichtlich ist. In die monatlichen Kassenabschlüsse werden nur die Hauptresultate eingetragen, und zwar die Summen, welche alle abgelaufenen Monate zusammen ergeben. Was zu den einzelnen Schemata noch besonders zu bemerken war, ist auf jedem derselben angeführt. Die mitgeteilten Entwürfe sind bei allmählichen Abänderungen und Verbesserungen das Ergebnis langjähriger Erfahrungen. So sehr wir auch von der Zweckmäßigkeit überzeugt sind und dieselben deshalb empfehlen können, so geben wir auch gerne zu, dass nichts vollkommen ist. Auch hier wurde eine Vollkommenheit noch nicht erreicht und es können wohl immer noch Verbesserungen eintreten. Um solche herbeizuführen, empfehlen wir wiederholt einen recht regen Verkehr der sich bildenden Vereine untereinander, und zwar nach der am Ende des ersten Kapitels vorgeschlagenen Organisation, sowie die Mitteilung der gemachten Erfahrungen und etwaiger Verbesserungsvorschläge. Geschieht dies allseits und wird davon allseits Kenntnis genommen, so können wir – mit Bezug hierauf sowie auf die von uns gemachten Mitteilungen – nur mit dem Rat schließen: „Prüfet alles und das Beste behaltet!“

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Anhang

Statistische Nachweisung 端ber die von dem Verfasser gegr端ndeten Darlehnskassen-Vereine

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Anhang

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