Rundfunk-Gebühr, Programm-Entgelt oder Audiovisions-Steuer"

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RUNDFUNKRECHT

von Michael R. Kogler

Rundfunk-Gebühr, Programm-Entgelt oder „Audiovisions-Steuer“ Horror oder Vision? Ein Diskussionsbeitrag

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Einleitung

„0,72 Euro pro Tag verbleiben dem ORF“ vom sogenannten Programmentgelt. Die nicht nur von anderen Medien oft thematisierte Frage der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks und der dadurch aufgebaute Rechtfertigungsdruck veranlassen den ORF im Wege seiner mit der „Einhebung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte“ betrauten Tochtergesellschaft Gebühren Info Service GmbH (GIS)1) regelmäßig anhand derartiger Rechenbeispiele begreifbarer zu machen, wie „günstig“ die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags tatsächlich ist2) und dass der Anteil des Einzelnen im europäischen Vergleich im unteren Bereich angesiedelt ist. In der weitaus überwiegenden Anzahl europäischer Staaten existiert „öffentlich-rechtlicher“ Rundfunk oder eine diesem Begriff nahekommende Einrichtung. Allen diesen Einrichtungen ist gemeinsam, dass die Art ihrer Finanzierung und dabei insbesondere die Höhe der Beiträge mit sicherer Regelmäßigkeit Gegenstand tagespolitischer Diskussionen ist. Zur Finanzierung und dabei insbesondere bei der Finanzierung durch „staatliche Mittel“ und der Art deren Einhebung bestehen in Europa unterschiedlichste Modelle. Das Einhebeverfahren findet zum Beispiel in Großbritannien und Dänemark durch die öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt selbst statt. In Österreich, Deutschland und der Schweiz sind für das Gebühreninkasso beauftragte Gesellschaften zuständig. Im Wege einer Steuer werden sie u.a. in Spanien, Portugal, Luxemburg, Belgien, den Niederlanden und Frankreich eingezogen. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte sich schon in einer Entscheidung mit der Frage der Rundfunkgebühren in Form einer gerätebezogenen Steuer zu beschäftigen: Dabei hat er das Versiegeln eines Fernsehgerätes als legitime Maßnahme angesehen, um die Bürger (Italiens) davon abzuhalten ihr „Abonnement“ des öffentlich-rechtlichen Fernsehens zu beenden. Ein System, mit dem (vorausgesetzt dies ist technisch möglich) ausschließlich private Kanäle verfolgt würden, ohne die „licence fee“ zu bezahlen, würde die Steuer ihrer Zielsetzung berauben, da es sich um einen Beitrag zu einem „community service“ handelt und nicht um den im Austausch für ein spezifisches Programm gezahlten Preis.3) Der vorliegende Artikel soll sich daher mit einigen Fragestellungen zum Themenkomplex der „Rundfunkgebühren“ auseinandersetzen und überblicksartig einige Ideen zur aktuellen Diskussion beisteuern.

II. Historie, Fakten, Daten 1. Verpflichtung Die Österreicher verdanken es dem Rundfunkgebührengesetz (RGG)4), dass sie – wenn von ihnen eine sogenannte „Rundfunkempfangseinrichtung“ betrieben oder auch nur betriebsbereit gehalten wird – „Gebühren“ zu entrichten haben. Diese Verpflichtung hat eine lange Tradition. Mit dem RGG wurde nämlich nur die in Gesetzesrang stehende sogenannte Rundfunkverordnung5) mit ihrer Bewilligungspflicht für Rundfunk-Empfangsanlagen zugunsten einer bloßen Meldepflicht abgelöst. Im selben Atemzug ist die Zuständigkeit zur Einhebung der Gebühren von der gestrengen Post- und Telegraphenverwaltung („Rundfunkamt“)6) auf die nunmehr „auf Information statt Kontrolle setzen[de]“7) GIS übergegangen. Unverändert übernommen wurde aber, dass der Besitz eines (Fernseh)Rundfunkempfangsgeräts (wie die den Konsum ermöglichende technische Vorrichtung damals bezeichnet wurde) die Verpflichtung zur Entrichtung unterschiedlicher „Gebühren“ und Abgaben ebenso begründete wie die Verpflichtung zur Leistung des dem ORF zugute kommenden „Programmentgelts“8). Mag. Michael Kogler ist stellvertretender Leiter der Medienabteilung im Bundeskanzleramt/ Verfassungsdienst. Der Aufsatz gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder.

1) § 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003. 2) http://www.orf-gis.at/?kategorie=gebuehren&thema=tabelle_tv (Stand 20.8.2009) und die dort abrufbare Aufstellung, wonach die Höhe der „Gesamtgebühren“ je nach Bundesland zwischen 18,61 Euro und 23,71 Euro schwankt. 3) EGMR, Décision sur la recevabilité de la requête no 33/04 de Bruno Antonio Faccio contre Italie, 31.3.2009. 4) BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003. 5) Stammfassung BGBl. Nr. 333/1965; vgl dazu Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich4, 1992, Seite 138f. 6) Vgl. Art VI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/1997, wonach der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der PTA die Erteilung von Rundfunkbewilligungen und der Einhebung übertragen kann. 7) So zumindest deren Geschäftsführer vgl http://www.orfgis.at/index.php?kategorie=news&artikel=2680 (Stand 20.8.2009). 8) In § 31 ORF-G, davor in § 20 RFG, BGBl. Nr. 379/1984.

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2.

Rundfunkgebühr, Landesabgabe, Kunstförderungsbeitrag, Programmentgelt

Unter der im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Bezeichnung „Rundfunkgebühren“ werden – wie aus der nachstehenden Aufschlüsselung in finanziellen Details ersichtlich – Beiträge aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen eingehoben. Tatsache ist, dass die Steirer mit monatlich derzeit 23,06 Euro (für eine kombinierte Meldung) am Meisten, die Vorarlberger und Oberösterreicher mit 18,61 Euro9) am „Wenigsten“ zu „gemeinnützigen“ Zwecken (einschließlich der Erhaltung eines dem § 4 ORF-G entsprechenden [öffentlichrechtlichen] Programmangebots) beitragen müssen: Die in diesem Betrag enthaltene, gemäß § 3 RGG eingehobene sogenannte Radiogebühr in der Höhe von 0,36 Euro und die Fernsehgebühr in der Höhe von 1,16 Euro fließt dabei dem allgemeinen Bundeshaushalt zu. Aus diesen Einnahmen hat der Bund seinerseits rund 21 Millionen Euro für zumindest dem Medienbereich nahestehende Sachzwecke in Form unterschiedlicher Fonds zur Verfügung zu stellen.10) Der nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz11) eingehobene Beitrag für Zwecke der Kunstförderung in der Höhe von 0,48 Euro wird als gemeinschaftliche Bundesabgabe zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.12) Derzeit ergibt dies eine Aufteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden im Verhältnis von 67,765 : 20,524 : 11,711.13) Die als Landesabgabe den Bundesländern (eben mit Ausnahme Oberösterreichs und Vorarlbergs) zufließenden Erträge werden von diesen für Musikschulen14) ebenso verwendet wie z.B. für den Betrieb von Bildungszentren und von Festspielen15), Kinoförderung, Denkmalschutz16), Unterstützung von Kriegsopfern, Landesarchive17), Sport(stätten)förderung, Büchereiwesen, Lichtbildwesen, Heimat- und Brauchtumspflege18), Altstadterhaltung oder die Förderung neuer Medien.19)

3.

„Gebühren“-Aufkommen und -verteilung

Per 31.12.2008 betrug die Anzahl der „Rundfunkgebührenteilnehmer“ 3.403.407 (bei insgesamt rund 3.56 Millionen Haushalten), davon waren im Jahr 2008 323.139 Teilnehmer rundfunkgebührenbefreit20). Die Schwarzseherquote umfasst nach den Angaben der GIS in privaten Haushalten 2,5 %. Das „Transaktionsvolumen“ der GIS für die Anspruchsberechtigten ORF, Bund und Länder betrug im Jahr 2008 724,2 Mio Euro (gegenüber 682,5 Mio Euro im Jahr 2007). Für die jeweiligen Berechtigten wurden im Jahr 2008 somit folgende Summen eingehoben: (Tabelle nebenstehend)

III. Programmentgelt – Wann und wofür ? Die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren und dabei insbesondere auch das im Gegenzug vom ORF gestaltete Angebot sind immer wieder Gegenstand kontroversieller Diskussionen nicht nur in unterschiedlichsten Diskussionsforen21). Das Thema beschäf-

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Aufkommen aus Rundfunkgebühren, dem Programmentgelt und den gebührenabhängigen Bundes- und Landesabgaben im Jahr 2008: Bund ORF*) Kunstförderung Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Total

51.332.279,54 546.771.925,74 16.690.983,27 2.813.468,53 10.456.460,11 26.600.582,15 0,00 6.786.156,04 23.300.075,22 8.900.036,66 0,00 30.497.231,60 724.149.198,86

*) incl. USt. tigt vielmehr aus unterschiedlichsten Gründen regelmäßig im Wege von Entschließungsanträgen auch den Nationalrat22) oder führt (nicht nur in Österreich) immer wieder zu „Petitionen“ unterschiedlichster politischer Provenienz.23)

9) Quelle GIS Stand 1. Juni 2008. 10) Von den diesbezüglichen Mitteln „wandern“ 13,5 Millionen in die Fernsehfilmförderung, 5 Millionen in die „kommerzielle“ Privatrundfunkförderung, 1 Million in die „nichtkommerzielle“ Rundfunkförderung, 500.000 in die Digitalisierung der Rundfunkübertragung, 150.000 in der Förderung der Selbstkontrolle der Presse und 50.0000 Euro in die Förderung der Selbstkontrolle im Bereich der kommerziellen Kommunikation (vgl. die §§ 9a, 9f, 9i, 9j, 9m KOG und § 12a PrFG jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009). 11) Vgl BGBl. Nr. 573/1981 i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2005. 12) Vgl § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 FAG 2008 13) Vgl. die Verordnung des BMF über die Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile im FAG 2008 für die Jahre 2008 bis 2010, BGBl. II Nr. 349/2008. 14) Kärntner Landesmusikschul-Förderungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 92/2005. 15) Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz StF LGBl. Nr. 37/2002. 16) Salzburger Rundfunkabgabegesetz StF LGBl. Nr. 26/2000. 17) Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz, StF LGBl. Nr. 36/2000. 18) Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 86/2005 durch einen Verweis auf das Tiroler Kulturförderungsgesetz LGBl. Nr. 35/1979. 19) Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz LGBl. Nr. 23/2000. 20) Vgl http://www.statistik.at/web_de/statistiken/bevoelkerung/ haushalte_familien_lebensformen/index.html) Die (teilweise) Refundierung dieses Gebührenausfalls wird derzeit heftig in der Vorbereitung einer Novelle zum ORF-G diskutiert. 21) Vgl z.B. http://derstandard.at/?url=/?id=2556962%26sap= 2%26_seite=7 mit mehr als 700 Eintragungen innerhalb weniger Stunden (Stand 20.8.2009). 22) Vgl. zuletzt Entschließungsantrag betreffend „Rundfunkgebühren-Reformpaket“ 453/AE, XXIV. GP; davor ua. 326/AE XXIV. GP, 300/AE XXIII. GP, 360/AE, XXII.GP. 23) http://www.gebuehrenzahler.at/petition.php; http://www.wegmit-den-orf-gebuehren.at/index.php?option=com_content& task=view&id=85&Itemid=46.


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1.

Austauschbeziehung

Gerade in jüngerer Zeit ist der Themenkomplex der Rundfunkgebühren aber vor allem durch die Befassung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in die Schlagzeilen geraten. So hat sich zu dieser Frage im Herbst des letzten Jahres der Verwaltungsgerichtshof zu Wort gemeldet24). Konsequenz der Entscheidung vom 4. September 2008 Zl. 2008/17/0059 ist es, dass bestimmte Haushalte „künftig die Wahl haben (…) der Pflicht zur Entrichtung des Fernseh-Programmentgelts zu entgehen“25), wenn nur analoge Satellitenanlagen und digitale Satellitenreceiver ohne ORF-Smart-Card betrieben werden und auch kein analoger oder (mittels DVB-T Modul) digitaler terrestrischer Empfang möglich ist. Schon die Überschrift vor § 31 ORF-G (‚Programmentgelt‘) legt nach der knapp gehaltenen Begründung des VwGH nahe, dass eine „Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme des ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt besteht“ und von der in einem Austauschverhältnis stehenden Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes aber die Art und Weise deren Entrichtung zu unterscheiden ist. Nach geltender Rechtslage im Lichte der Interpretation durch den Verwaltungsgerichtshof genießen damit rund 54% der Rundfunkteilnehmer26) ein potentielles „Wahlrecht“, auf den Empfang der ORF-Programme zu verzichten und damit der ORF-Programmentgeltpflicht zu entgehen. Der Einnahmenausfall beträgt pro Teilnehmer für den ORF rund 130,– Euro jährlich. Nähme man an, dass die Unzufriedenheit der Konsumenten über das Gebotene steigt und damit eine Zunahme der Abmeldungen zu verzeichnen wäre, so wäre zur Beseitigung des Problems der Gesetzgeber nicht nur in inhaltlicher Hinsicht beim ORF-G sondern auch bei der Frage der Finanzierung dringend gefordert. Bislang dürften die Folgen noch überschaubar sein, denn die GIS hat von März bis Juni 2009 insgesamt 6862 „Aussteiger“ registriert.27) Auch der Verfassungsgerichtshof hatte sich schon mit dem Fall eines Klubdirektors einer Landtagsfraktion in Tirol, der angeblich mangels Ausstattung mit einer für den Empfang von digitalem terrestrischen Fernsehen geeigneten Box den ORF nicht empfangen kann, zu befassen.28),29) Der VfGH hat allerdings die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten30), da „spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen sind“. Dazu verwies der VfGH auf das zuvor dargestellte Erkenntnis des VwGH und auf seinen eigenen Beschluss, wonach die Regelung zum Programmentgelt nicht Anwendung findet, wenn einer Person aus technischen Gründen jeglicher Empfang der ORF-Programme unmöglich ist.31)

2.

Rundfunkempfangseinrichtung

Das RGG knüpft für die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren und damit verbundener Abgaben und Entgelte an das Vorliegen einer „Rundfunkempfangs-

einrichtung“ an. Nach der Gesetzesdefinition liegt eine solche bei technischen Geräten vor, „die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.“ Nach den Materialien32) zu dieser Regelung soll es auf eine bestimmte Gerätekonstellation nicht ankommen, „entscheidend ist, dass der Rundfunkkonsum ermöglicht wird“. Für die Zwecke der vorliegenden Arbeit genügt die Darstellung, dass darunter unabhängig von der jeweiligen Verbreitungs-/Empfangstechnik (Terrestrik, Kabel oder Satellit) Fernseh- und Radiogeräte mit einem Tuner fallen. Genauso ist ein PC, über den „tatsächlich mittels Rundfunktechnologien verbreitete Programme“ empfangen werden können, als solche zu betrachten, wenn der Empfang „etwa durch eine TV- oder Radiokarte oder einen DVB-T Stick“ möglich ist.33)

IV. Rundfunk und Online Die Verbreitung audiovisueller Inhalte über den „klassischen“ Fernsehapparat wirft für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren samt Entgelt (abgesehen von der vom VwGH vorerst abschließend geklärten Frage) keine spezifischen Probleme auf. Wohl aber stellt die technische Weiterentwicklung die Rechtswissenschaft ebenso auf den Prüfstand wie die damit einhergehende Ausstattung der „Gebührenhaushalte“ mit PC die Diskussion über die Bereitschaft zur Entrichtung von Gebühren neu entfacht. 69% der Haushalte hatten im Jahr 2008 Zugang zum Internet. Der Anteil der Haushalte, die sich in Österreich für einen Breitbandanschluss entschieden haben, lag im Jahr 2008 bei 55%.34) Einer Europäischen Erhebung zufolge nutzen Anfang 2007 bereits 10,4 % 24) Das Erkenntnis fiel für manche zwar überraschend aus, spätestens seit dem Beschluss des VfGH vom 10.10.2001, G 66/00 konnte diese Sichtweise zumindest die Fachkreise nicht völlig überraschen. Vgl dazu Kogler/Traimer/Truppe, aaO. 25) Verkürzt aus Truppe, Rundfunkgebühren und Programmentgelt im digitalen Fernsehzeitalter, MR 2008, 323 ff. 26) So hoch ist die Anzahl der Satellitenhaushalte: die 7% analogen Haushalte können den ORF nicht empfangen, die 47% digitalen könnten theoretisch ihre den Empfang der ORF-Programme ermöglichende Smartcard zurückschicken. http://mediaresearch.orf.at/index2.htm?fernsehen/fernsehen_heimel.htm (Stand 20.8.2009) 27) Standard 13. August 2009 „Höchstgericht kostete 6862 TVGebühren-Zahler“. 28) http://www.anwaltaktuell.at/anwalt/artikel415.html (Stand 20.8.2009). 29) Der VfGH hat sich in seinem Beschluss vom 10.10.2001, B 66/00 bereits einmal damit auseinandergesetzt, dass Programmentgelt dann nicht zu bezahlen ist, wenn überhaupt keine technische Versorgung mit Programmen des ORF stattfindet. Vgl dazu näher Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze2, 143. 30) B 1500/07 vom 15. 12.2008. 31) Vgl Fn 24. 32) IA 1163/A, 2039 BlgNR, XX. GP. 33) Vgl. dazu auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze2, 581.

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RUNDFUNKRECHT Personen mit Internetzugang diesen zum Konsum von Web-Radio und von Web-Fernsehen.35) Dem technologischen Fortschritt entsprechend entwickelten sich im Internet auch ausschließlich auf audiovisuelle Inhalte spezialisierte Abruf-Angebote von Tageszeitungen, klassischer „elektronischer“ Medienunternehmen, Unternehmen aus dem Telekombereich oder der „Computer- und Softwarebranche“. Auch das Europäische Parlament und der Papst bieten mittlerweile „Online“-TV36)37) an. Schließlich umfasst das Angebot vieler klassischer Rundfunkveranstalter auch Streaming bzw. Webcasting, sodass im Wege einer bidirektionalen Verbindung zu einem Server Radio38)- oder Fernsehprogramme39) in Echtzeit über einen PC oder ein sonstiges Gerät mit Internetanschluss abgerufen werden können, ja bisweilen Programme sogar ausschließlich über Internet verbreitet werden. In technischer Hinsicht beschreibt Streaming Media den Oberbegriff für Streaming Audio und Streaming Video (bekannt als WebRadio und Web-TV).40) Die nicht unumstrittene Frage im gegebenen Zusammenhang ist, ob auch der „Empfang“ von WebTV die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren auslöst, konkret ob es sich bei einem PC mit Internetanschluss (ob mobil oder kabelgebunden) um eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des RGG handelt. Diese Diskussion beschäftigt die Rechtswissenschaft und die Vollzugspraxis nun schon seit geraumer Zeit. Trotz der Ähnlichkeit mancher Onlinemedien mit dem „Rundfunk“ liegt aber zu dieser mittlerweile offenkundigen Abgrenzungsfrage noch keine Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vor.

1.

führt, um das dargestellte rechtspolitisch unerwünschte Ergebnis nach Möglichkeit zu vermeiden. Schon aus Sachlichkeitsüberlegungen überzeugt mE dabei die Auffassung, wenn überhaupt, dann nur solche elektronischen Inhaltedienste unter den Rundfunk zu subsumieren, „die mit dem herkömmlichen Rundfunk vergleichbar sind, also insbesondere eine dem herkömmlichen Rundfunk gleichkommende meinungsbildende Relevanz haben.“45) Freilich ist dabei zuzugestehen, dass Meinungsbildungsrelevanz „so gut wie alle Inhalte“ haben können, sodass eine weitere Differenzierung erforderlich sein wird. Dies ist aber hier nicht das Thema.

2.

Rundfunkgebühren und Programmentgelt für Online-Medien

Die Diskussion um den Rundfunkbegriff wurde durch die Nutzung des Internet zur Massenkommunikation auch deswegen belebt, weil damit die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung von Programmentgelt einhergeht. Vielleicht gerade deswegen ergeben sich daher bei der Interpretation der gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem das Gebührenaufkommen regelnden Rundfunkgebührengesetz besondere Unterschiede zwischen Vollzugspraxis und Literatur und insbesondere natürlich zwischen Vollzugspraxis und den von dieser Praxis betroffenen Rechtsunterworfenen. Insofern darf nicht unerwähnt bleiben, dass in der Literatur46) und der Verwaltungspraxis im Ringen um eine sachgerechte Eingrenzung auch die Auffassung vertreten wird, dass es mit „klassischen“ Rundfunkangeboten zumindest dem Äußeren nach vergleichbaren Inhalteangeboten im Internet (noch) an der Erfüllung des Erfordernisses der „Verbreitung an die Allgemein-

Online = Rundfunk ?

In aller Kürze kann zu den Hauptaspekten der Diskussion Folgendes festgehalten werden.41) Die Kernfrage besteht darin, ob (wenn schon nicht alle, so allenfalls bestimmte) Onlinemedien unter den bundesverfassungsgesetzlich vorgegebenen Begriff des Rundfunks fallen. Gemäß Art I Abs 1 BVG-Rundfunk handelt es sich bei „Rundfunk“ um die für „die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Berücksichtigung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.“ Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes darf aber „Rundfunk nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung betrieben werden“, da die Bestimmung garantieren wolle, dass Rundfunk nach (…) Prinzipien der Objektivität und Meinungsvielfalt42) betrieben wird. Folgte man nun einer streng am Wortlaut orientierten Sichtweise43) wäre jegliche Aktivität im Internet, sei es eine simple Website oder auch mittlerweile selbstverständlich gewordene Live-Streams auf Mobiltelefonen, mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Diese in der Rechtswissenschaft unterschiedlich kommentierte Konsequenz44) hat in Literatur und Verwaltungspraxis zu diversen Eingrenzungsversuchen ge-

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34) http://www.statistik.gv.at/web_de/statistiken/informationsgesellschaft/ikt-einsatz_in_haushalten/index.html (Stand 20.8.2009). 35) Vgl Statistik Austria, Europäische Erhebung über den IKT-Einsatz in Haushalten und von Personen 2007 – unter http://www.statistik.gv.at/web_de/dynamic/services/publikationen/17/publdetail?id=17&listid=17&detail=444 (Stand 29.12.208). 36) Vgl http://www.europarltv.europa.eu/StartPage.aspx (Stand 5.3.2009). 37) Vgl http://www.youtube.com/vatican (Stand 5.3.2009). 38) Vgl http://orf.at/live_oe3/index.html (Stand 2.1.2009). 39) Vgl z.B. http://www.phoenix.de/721.htm# (Stand 2.1.2009). 40) Vgl dazu näher Kogler, Rundfunk und Onlinemedien, JRP 2008, Heft 2, S 72 ff: Streaming bezeichnet aus einem Rechnernetz empfangene und gleichzeitig (also ohne „Abspeichern“) wiedergegebene Audio- und Videodaten. Den Vorgang der Datenübertragung selbst nennt man Streaming und gestreamte Programme werden als Livestream bezeichnet. 41) Vgl zu dieser Frage im Detail Kogler (FN 40). 42) Vgl. Art. I Abs. 2 des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974 43) Vgl Korinek, Konvergenz der Medien – Konsequenzen für die staatliche Regulierung – Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen staatlicher Regulierung der Medien vor dem Hintergrund der Konvergenz, JRP 2000, 129. 44) Vgl die Zitate bei Kogler (FN 37). 45) Vgl Holoubek/Damjanovic/Ribarov in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 1223. 46) Vgl Truppe, Rundfunkgebühren und Programmentgelt im digitalen Fernsehzeitalter, MR 2008, 323.


RUNDFUNKRECHT heit“ mangeln würde. Bei einem Abruf von Programmen aus dem (globalen) Internet sei (noch) nicht gesichert ist, dass genügend Serverkapazitäten bereitstehen, um eine gleichzeitige, unbeschränkte Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger und damit die für den Rundfunk typische Multicast-Fähigkeit zu gewährleisten.47) Sofern dieses Argument nicht schon technisch überholt ist48), bleibt es nur mehr eine Frage der Zeit, bis diese an technologiebedingten Einschränkungen orientierte Argumentation ihre Überzeugungskraft endgültig verliert49).

3.

Vollzugspraxis

Die für die Einhebung zuständige GIS legt ihrer Einhebungstätigkeit die Auffassung zugrunde, dass zwischen dem Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen zu unterscheiden ist.50) Fernsehprogramme würden über Internet „noch nicht als kontinuierlicher Live-Stream übertragen“, sodass keine Gebührenpflicht bestünde51). Demgegenüber seien Radioprogramme des ORF über Internet unmittelbar wahrnehmbar. Eine eventuelle Gebührenpflicht für einen „Internet-PC“ bezöge sich demnach nur auf den Empfang von Radioprogrammen. Angesichts der Tatsache, dass bereits Programme als kontinuierlicher Livestream übertragen werden52), kann die Aussage der GIS nur dahingehend verstanden werden, dass sie – nur solange die für Österreich relevanten Programme nicht gestreamt werden – von einer Einhebung von Gebühren absieht. Soweit sie in faktischer Hinsicht für Radio davon ausgeht, dass bereits eine Gebührenpflicht besteht, mag es einem wichtigen (finanziellen) Interesse entsprechen, dass jedes technische Gerät, bei dem vereinfachend gesagt „irgendwie Programme rauskommen“, auch ein Rundfunkempfangsgerät ist, unbestritten ist dies aber wie dargestellt keinesfalls. Qualifizierte man nämlich tatsächlich jeden PC mit Internetanschluss als Rundfunkempfangsgerät, sobald er gestreamte Programme wahrnehmbar machen kann, so muss man – um konsequent zu bleiben – das so Wahrnehmbare auch als „Rundfunk“-Programm qualifizieren. Zu dieser Veranstaltung von Rundfunk bedürfte es aber – wie oben dargelegt – einer gesetzlichen Ermächtigung. Die zugegebenermaßen verwaltungsökonomische, weil einfache Formel, dass alles ein Rundfunkempfangsgerät ist, was Radio hörbar oder Fernsehen sichtbar macht, vermag jedenfalls nicht vollständig zufriedenzustellen und es bedürfte auch in dieser Hinsicht einer gesetzgeberischen Entscheidung53).

V. Problemkind Rundfunkgebühr Die Verpflichtung zur Entrichtung von Programmentgelt an den ORF steht nunmehr im Lichte der vorstehenden Überlegungen und des oben erwähnten Erkenntnisses des VwGH in mehrerlei Hinsicht auf dem Prüfstand. Es erscheint daher angebracht, die weiteren Problemkreise kurz darzustellen.

1.

Programmentgelt nur für Programm? Online = Programm?

Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst die Bezeichnung „Programm“ nicht automatisch auch das Online-Angebot eines TV Senders. Abgesehen von dieser sprachlichen Analyse lässt sich aber die Argumentation des VwGH der „Nicht-Empfangbarkeit“ von Fernsehprogrammen und des zugrundeliegenden Austauschverhältnisses ohne weiteres auch auf die mangelnde Möglichkeit des Konsums des Online-Angebots übertragen. Immerhin verfügen im österreichischen Durchschnitt nur 69 % der Haushalte über einen Internetanschluss. Damit stellt sich aber das Problem, dass eine in dieser Hinsicht nicht differenzierende Programmentgeltpflicht in § 31 ORF-G möglicherweise dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot widerspricht. Schon in anderem Zusammenhang wurde daher in der Literatur Kritik daran laut, dass das Programmentgelt unabhängig vom Nutzungsverhalten zu entrichten ist, was sachlich nicht gerechtfertigt sei.54), 55)

2.

Praxistauglichkeit der Regelungen

Nicht zuletzt deshalb, weil nunmehr die Judikatur zur Feststellung zwingt, welche Programme der Konsument tatsächlich verfolgen kann, sondern schon im Lichte der 47) Vgl Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze2, 581 f. 48) Vgl. www.blm.de/inter/de/pub/radio___tv/tv_programme/internet_tv.cfm (Stand 20.8.2009) und die dritte Kategorie von Angeboten mit „mehr als 10.000 zeitgleichen Zugriffen“. 49) Dies gilt auch für das Argument, dass bei Live-Streaming jeweils ein „interaktiver Akt“ notwendig ist, was eine Qualifikation als Rundfunk ausschließe. Aus der Rezipientensicht ist (trotz technischer Unterschiede) kein Unterschied zur Anwahl einer einzelnen Seite des Teletexts (der aber Rundfunk darstellt) zu erkennen. 50) http://www.orf-gis.at/index.php?kategorie=news&artikel=14439 (Stand 20.8.2009). 51) Die Auffassung dürfte sich in jüngerer Zeit geändert haben: Vgl http://derstandard.at/?url=/?id=1216325539994%26_seite=1 (Stand 20.8.2009). 52) z. B. www.n-tv.de/mediathek/livestream oder http://edition.cnn. com/live/ (Stand 20.8.2009). 53) In Deutschland seit dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Vgl die Begründung zum „Neunten Rundfunkänderungssaatsvertrag“ unter B. I. 2. Zu Nummer 4 http://www.landtag. ltsh.de/infothek/wahl16/drucks/1000/drucksache-16-1046.pdf Stand 20.8.2009) davon auszugehen, dass unter den Rundfunk „der herkömmliche Rundfunk, Livestreaming (zeitgleiche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet) und Webcasting (ausschließliche Übertragung von Rundfunkprogrammen über das Internet) fallen“. Es besteht auch eine eigene Regelung für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ wie PCs und Notebooks, die Programme ausschließlich über das Internet empfangen ebenso wie bei „PDAs und MDAs/Smartphones, die Rundfunk ausschließlich über das Internet oder UMTS empfangen“ - vgl http://www.gez.de/gebuehren/internet_pcs/ (Stand 20.8.2009). 54) Buchner in ecolex, 2009, 271 ff. 55) Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch die Möglichkeit seh- und hörbehinderter Menschen die Programme des ORF zu verfolgen, dieses Austauschverhältnis berührt. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Frage muss für die Zwecke dieser Arbeit allerdings unterbleiben; vgl aber dazu näher VfGH 16.3.2006, G 85,86/05.

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RUNDFUNKRECHT technologischen Entwicklungen wirft die generelle Anknüpfung an die Betriebsbereitschaft eines Geräts für einen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen erhebliche Probleme auf. So muss zukünftig jedenfalls ein Nachweis einer ORF-Empfangsmöglichkeit am Standort des Teilnehmers möglich sein. Sofern nämlich nach der Judikatur des VwGH56) jemand „die Programme des ORF [...] nicht konsumieren möchte, stünde es ihm frei, durch Verzicht auf den Betrieb einer Empfangseinrichtung, mit welcher die Programme des ORF empfangen werden können, die Entgeltpflicht zu vermeiden.“ Allein für die Frage des ORF-Empfangs müsste die GIS konkret den Gerätetyp, die Ausstattung, allfällig vorhandene Zusatzvorrichtungen und die technische Versorgungssituation eingehend prüfen. Ein dem Amtswegigkeitsgrundsatz entsprechende Überprüfung, wenn noch dazu für die Überprüfung der Gebührenpflicht oder zu dieser erstatteter Angaben erst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde57) angefordert werden muss, ist nicht realisierbar.58) Schließlich zeigen die Beispiele aus Deutschland, dass auch die Qualifikation von PCs als „neuartiges Rundfunkgerät“ nur bedingt praxistauglich sein dürfte, wenn es etwa um die Frage der beruflichen Nutzung von PCs geht.59) Angesichts der technischen Konvergenzentwicklung wurde daher in Deutschland die Anknüpfung an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes generell „in Frage“ und die Gebührenfinanzierung im Hinblick auf alternative Finanzierungsmodelle „auf den Prüfstand“ gestellt.60) Aus diesem Grund wird auch in Deutschland bereits seit längerem die Möglichkeit der Einführung einer „Haushalts-“ oder „Unternehmensabgabe“ unabhängig vom Bereithalten eines Geräts diskutiert und als Zeithorizont das Jahr 2013 genannt.61)

VI. Handlungsbedarf und Handlungsoptionen Die vorstehenden Problembereiche lassen ein Überdenken der geltenden Regelungen und insbesondere des Zusammenspiels zwischen dem ORF-Gesetz und dem Rundfunkgebührengesetz in der Frage der Bereitstellung staatlicher Mittel für einen öffentlich-rechtlichen Inhalteanbieter geboten erscheinen.

1.

Dimension, dass neue Steuern – selbst wenn sich im Ergebnis für den Einzelnen nichts ändern würde – nie populär sind. Es wird daher in dieser Frage zu erwarten sein, dass die „neuen Regierungsspitzen Werner Faymann und Josef Pröll sich gegen höhere oder neue Steuern gewandt“63) wissen wollen. Nicht nur in formaler Hinsicht (und abseits der politischen Dimension eines derartigen Vorhabens) wären der gemäß Teil 2 A. 10 der Anlage zu § 2 BMG für Medien zuständige Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen, dem nach Teil 2 D. 1 der Anlage zu § 2 BMG die Wahrnehmung der „Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleichs“ obliegt, für eine Neuordnung des Systems auf einander angewiesen.

2.

Eine rasche gesetzliche „Korrektur“ der relevanten Bestimmungen ist nicht ohne weiteres möglich. Jedenfalls wird es nicht genügen, der Bestimmung über die Programmentgeltpflicht etwa durch bloße Umbenennung ein neues „Design“ zu verleihen. Wollte man etwa – im Wege einer Novelle – den Verwaltungsgerichtshof gesetzlich „überstimmen“ und für die Programmentgeltpflicht auf eine bloß potentielle ORF-Versorgung des Rundfunkteilnehmers abstellen, so liefe dies letztlich auf die Frage der Zumutbarkeit der Anschaffung von Zusatzvorrichtungen hinaus. Die damit einhergehende pauschale Gleichbehandlung aller Teilnehmer unabhängig von den tatsächlichen Möglichkeiten des Empfangs der ORF-Programme wird nicht unerheblichen Bedenken im Hinblick auf die durch den Gleichheitssatz gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen begegnen.64) Vor allem könnte dazu problematisiert werden, dass Rundfunkteilnehmer mit nachweislich fehlender ORF-Empfangsmöglichkeit (obwohl eine „ORF-Versorgung“ in Form der Bereitstellung des Signals vorliegt) gleich behandelt würden wie jene mit ORF-Empfangsgeräten, 56) 57) 58) 59)

Vorbemerkung

Für eine allfällige Neuregelung des Themenbereichs stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, deren Einsatz letztlich davon abhängt, welcher zeitliche Druck besteht und wie groß der immer wieder von unterschiedlichsten Seiten eingemahnte „politische Gestaltungswille“ ist. Für einen „Systembruch“ weg vom jahrzehntelang bestehenden „österreichischen Unikum der fingierten vertraglichen Beziehung zwischen ORF und Teilnehmer“62) bedürfte es auch angesichts der mit dieser Lösung verbundenen Aufgabe der bisherigen Finanzautonomie des Österreichischen Rundfunks, bei der der Stiftungsrat allein über die Höhe des Finanzbedarfs und damit des Programmentgelts entscheidet, eines besonders guten Willens. Hinzu tritt die (rechts)politische

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Bloße „Reparatur“

60) 61) 62) 63) 64)

VwGH 20.03.2009, 2009/17/0018. Vgl. § 6 Abs. 5 RGG. Buchner, RfR 2009, 5 Vgl. Verwaltungsgericht Berlin vom 17.12.2008 – 27 A 245.08, wonach aus dem bloßen Besitz von multifunktionalen Rechnern nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden kann; ähnliche Auffassung VG Braunschweig 17.7.2008, Az. 4 149/07 vgl. auch http://www.heise.de/ resale/news/meldung/print/137343 (Stand 20.8.2009) – gegenteilige Auffassung Verwaltungsgericht Würzburg 27.1.2009 – W 1 K 08.1886 oder OVG Rheinland Pfalz vom 26.3.2009 AZ 7 A 10959/08; OVG Nordrhein Westfalen vom 26.5.2009 zu 8 A 2690/08 und 8 A 732/09 – eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen. So ausdrücklich der „Medien- und Kommunikationsbericht“ der deutschen Bundesregierung, Drucksache 16/11570, Seite 80. http://www.die-topnews.de/ab-2013-allgemeine-haushaltsabgabe-statt-gez-gebuehr-39240 (Stand 20.8.2009). Vgl Truppe, Rundfunkgebühren und Programmentgelt im digitalen Fernsehzeitalter, MR 2008, S 323 ff. Vgl etwa http://oe1.orf.at/inforadio/99490.html (Stand 20.8.2009). So Truppe, Flüchtige Geistheiler, legale Schwarzseher und mobile Fernseher – Rundfunkrecht 2008, Öffentliches Recht, Jahrbuch 2009 (im Erscheinen).


RUNDFUNKRECHT die das Signal auch tatsächlich nutzen können. Auch bietet diese Variante keine Lösung für das Problem der nicht empfangbaren ORF-Online-Dienste, weil diese natürlich jetzt schon potentiell überall im Netz vorhanden sind und es einigermaßen zynisch erschiene, allen Haushalten die Anschaffung eines internetfähigen PC zuzumuten.

3.

Neugestaltung

Die Ausgestaltung der ORF-Finanzierung im Wege eines direkten „Leistungsaustausches“ zwischen Rundfunkteilnehmer und ORF stellt europaweit einen Ausnahmefall dar. Nicht zuletzt deshalb stellt sich die Frage, ob nicht einer umfassenden Neugestaltung des Systems der Vorzug gegeben werden sollte. Ob es dazu kommt, stellt letztlich eine primär rechtspolitische Frage dar. Nähme man den erst jüngst einhellig in einer Sondersitzung des Nationalrates zum ORF von allen politischen Parteien bekundeten Willen nach einem „starken ORF“65) beim Wort, so müssten die Chancen gut stehen, um dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk als institutioneller Ausprägung des allgemeinen gesellschaftspolitischen Anliegens, Medienfreiheit und Pluralismus im Lichte bestehender oder zu befürchtender Marktdefizite zu gewährleisten66) die finanzielle Basis zu sichern. So läge es dann jedenfalls nahe, die „öffentliche Aufgabe auch insgesamt durch die Allgemeinheit zu finanzieren […]“. Der Weg ins Steuerrecht, bei der es zu einer Durchbrechung des Prinzips Leistung und Gegenleistung käme, „scheint […] vorgezeichnet“67).

a)

Prüfschema zur Einführung

Abgesehen von der politischen Dimension der Einführung einer neuen Steuer oder dem Ausbau der bestehenden Steuer ist mit jeder Lösung in diese Richtung auch eine Aufgabe der Finanzautonomie des Österreichischen Rundfunks, bei der der Stiftungsrat allein über die Höhe des Finanzbedarfs und damit des Programmentgelts entscheidet, verbunden. Jedenfalls wäre zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Geldleistung um eine Abgabe im Sinne der Finanzverfassung oder um eine materienspezifische Geldleistung handelt. Der Unterschied besteht darin, dass Abgaben im Sinne des F-VG nicht an die Kompetenzverteilung nach Art. 10-15 B-VG gebunden sind. Bei einer materienspezifischen Geldleistung ist somit stets zu hinterfragen, ob die Kompetenztatbestände ausreichen, um eine Bundeskompetenz zu begründen. Generell liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes68) eine Abgabe im Sinne des F-VG vor, wenn y eine Geldleistung y an eine Gebietskörperschaft y kraft öffentlichen Rechts y zur Deckung des Finanzbedarfs erhoben wird. Nach der Judikatur des VfGH kommt es darauf an, ob die Ertragshoheit, d.h. die primäre Verfügungsberechtigung über den Ertrag der Geldleistung, bei einer

Gebietskörperschaft liegt. Die primäre Verfügungsberechtigung kann vom Träger der Ertragshoheit auch in Form einer generellen Vorausverfügung, insbesondere einer gesetzlichen Zweckbindung, zum Ausdruck kommen. Die die weitere Mittelverwendung regelnden Vorschriften seien demnach nicht mehr entscheidend. Wem die Geldleistung letztlich wirtschaftlich zugute kommt, ist dabei nicht entscheidend. Die Widmung für einen bestimmten Zweck führt jedenfalls nicht dazu, dass die Regelung der Geldleistungsverpflichtung kompetenzrechtlich dem aus der Zweckwidmung abzuleitenden Materienbereich zuzurechnen ist, vielmehr ist eine gesetzliche Zweckwidmung für die rechtliche Qualität einer Geldleistung ohne Bedeutung.69) Gleichwohl kann die Zweckwidmung auch (aber nicht ausschließlich) die sachliche Rechtfertigung der Abgabe darstellen. Der Abgabengesetzgeber kann schließlich unter dem Erfordernis der Deckung des Finanzbedarfs nicht nur fiskalische Zwecke verfolgen70), wobei sich kompetenzrechtliche Probleme nur dann ergeben, wenn die Materienkompetenz bei einem anderen Gesetzgeber liegt als die Abgabenkompetenz71). Als formale Voraussetzung für eine Abgabe ist auch die Zuordnung zu einer Abgabentype iSd § 6 F-VG notwendig, d.h. die Ertragshoheit festzulegen, was nicht notwendigerweise im FAG geregelt werden muss. Die Einführung einer neuen Abgabe ist schließlich und vordringlich im Lichte des Gleichheitssatzes („Steuergerechtigkeit“) zu prüfen, wobei hier insbesondere die Frage der Sachgerechtigkeit des Belastungsgegenstandes ebenso zu beurteilen ist wie der Kreis der Abgabepflichtigen. Zwar ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein weiterer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum besteht, was aber nicht völlig von einer Betrachtung unter Sachlichkeitsgesichtspunkten befreit, wenngleich sich eindeutige und strenge Sachlichkeitskriterien schon für die Ausübung des Abgabenerfindungsrechts in der verfassungsgerichtlichen Judikatur „bisher nicht herausgebildet“ haben.72)

65) Vgl http://www.parlament.gv.at/PG/PR/JAHR_2009/PK0270/ PK0270.shtml (Stand 20.8.2009). 66) Vgl dazu Hoffmann-Riem, Kann und soll der öffentliche Rundfunk eine Staatsaufgabe sein, in Donges/Puppis (Hrsg), Die Zukunft des öffentlichen Rundfunks, S 29 ff. 67) Vgl Truppe (Fn 62), wonach dann auch das vom Verfassungsgerichtshof zu den kommunalen Benützungsgebühren entwickelte Äquivalenzprinzip (vgl VfSlg 5028/1965, 5945/1969, 7583/1975, 8847/1980, 9889/1983, 11.294/1987, 11.559/1987) insoweit keinen Anwendungsbereich hätte. 68) Vgl VfSlg 16454/2002 und die dortigen Nachweise. 69) Vgl. die vorstehende FN 65. 70) Vgl. Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts II, 5. Auflage, RZ 341. 71) Es ist nicht ersichtlich, dass sich hier im Hinblick auf die Frage der Finanzierung des ORF einander widerstreitende Kompetenzen ergeben könnten, wenn schon die Kompetenz des Gesetzgebers zur (Organisations)Privatisierung einer Aufgabe im Rundfunkbereich auch die Zuständigkeit zur Regelung der Finanzierung des dafür geschaffenen Rechtsträgers umfasst – Vgl VfSlg. 17.326/2004. 72) Vgl Ruppe in FS Adamovich, 2002, 693, 697 f, der vom „gelockerten Sachlichkeitsmaßstab“ spricht.

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RUNDFUNKRECHT Letztlich spielt für die Beurteilung der Abgabe im Lichte der verfassungsrechtlichen Prämissen die Höhe der Abgabe (samt allfälligen Obergrenzen oder Steuerbefreiungen) ebenso eine Rolle, wenngleich keine strenge „Deckelung“ durch die tatsächlichen Aufwendungen unmittelbar geboten ist. Zwar ist bislang eine Aufhebung von Steuergesetzen wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie nicht erfolgt, dennoch wird vom VfGH gelegentlich geprüft, ob die Erhebung der konkreten Abgabe auch im öffentlichen Interesse gelegen sei.73) Unter diesen Bedingungen lassen sich als zumindest in finanzieller Hinsicht gleichwertige Alternativen u.a. folgende Modelle überlegen, um dem ORF künftig Mittel im Umweg des Budgets zukommen zu lassen:

b)

Einheitliche Rundfunkgebühr

Als erste Variante könnte angedacht werden, eine einheitliche Bundesabgabe74) auf Rundfunkempfangseinrichtungen einzuheben und (flankiert durch eine abschließende Zweckwidmung oder Bedarfszuweisung auf gesetzlicher Ebene) dazu das ORF-Programmentgelt in die bestehenden Rundfunkgebühren gemäß § 2 Abs. 1 RGG „einfließen“ zu lassen. Finanzwissenschaftlich betrachtet sind die bestehenden Rundfunkgebühren oder auch der Kunstförderungsbeitrag (vgl. oben) als Sachsteuern auf betriebsbereite Empfangseinrichtungen zu beurteilen75). Für den österreichischen Haushalt ergäbe dies eine „Gebühr“ von rund 16 Euro monatlich für Fernsehen und Radio76) oder 4 Euro nur für Radio. Ein vergleichbares System findet sich in Deutschland oder Großbritannien77). Es ist nicht strittig, dass der Bundesgesetzgeber damit jeweils zulässigerweise von seinem Abgabenerfindungsrecht im Sinne der Typologie des § 6 F-VG Gebrauch gemacht hat. Auch sind mE keine prinzipiellen Zweifel im Hinblick auf die Sachlichkeit des Anknüpfungspunktes zu erkennen78). Hinsichtlich der Rundfunkgebühr geht auch der VfGH davon aus, dass es sich dabei um eine Form einer (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung handelt und diese unabhängig davon anfällt, ob das Gerät tatsächlich benützt wird, ob damit Programme des ORF oder ausschließlich privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts. Daher ist für das Entstehen der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nicht-Wahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich.79) Solange daher entsprechende Befreiungstatbestände80) bestehen bleiben, erscheint mE auch das so erhöhte Ausmaß der Rundfunkgebühr nicht per se problematisch, auch wenn der VfGH im vorstehend genannten Erkenntnis nur die bisherige Höhe als „relativ geringfügige finanzielle Belastung“ bewertet hat. Das oben unter IV. dargestellte Problem der Internet-PCs ließe sich (unter der Voraussetzung man qualifizierte sie tatsächlich als Rundfunkempfangsgerät) entweder über den Weg einer Ausnahme in Form einer

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„Steuerbegünstigung“ lösen oder aber durch eine entsprechende Aufnahme in die Gebührenpflicht mit gegebenenfalls geringerer Abgabenhöhe. Der Vorteil dieser Variante bestünde darin, dass im Ergebnis die Belastung pro Haushalt gleich bleibt. Auch die Art der Einhebung über die GIS müsste nicht weiter angetastet werden. Dies erfordert allerdings weiterhin die Kontrolle des Wahrheitsgehalts (nicht) abgegebener Meldungen und die allfällige Information von (= Ausforschung der) „Schwarzsehern“.81) Bei dieser Variante würde allerdings weiterhin das Problem ungelöst bleiben, dass derzeit 30 % der Haushalte keinen Zugang zu Online-Angebot haben, was mE erhebliche Zweifel an der Sachlichkeit einer derartigen Abgabe aufwirft.

c)

Haushaltsabgabe

Als vollständigen Systemwechsel könnte aber genauso ein Modell einer geräteunabhängigen Haushaltsabgabe überlegt werden.82)83) Wesentliches Kennzeichen einer Haushalts-Abgabe ist eine tatbestandliche Ausgestaltung, die, y die Abgabepflicht ausschließlich an die Innehabung eines Haushalts (einer Betriebsstätte) bindet, 73) Vgl Doralt-Ruppe (FN 67). 74) Bei dieser Lösung bleiben Landesabgaben und der Kunstförderungsbeitrag weiterhin unberührt. 75) Vgl. die Einteilung der Steuern in Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts I, 9. Auflage, RZ 16. 76) Radiogebühr 0,36 Euro + Fernsehgebühr 1,16 Euro + 15,10 Programmentgelt (Fernsehen inkl. Radio) oder Radiogebühr 0,36 Euro + Programmentgelt für Radio 4,20 Euro jeweils unter Abzug der USt. 77) Die Einhebung in Großbritannien erfolgt durch von der BBC mit der Administration und der Durchsetzung der Gebühreneinhebung beauftragte Unternehmen unter der auf die BBC registrierten Marke „TV Licensing“. Teil 4 („Licensing of TVReception) des „Communications Act 2003“ definiert in Section 363 ff den Begriff „Fernsehgerät“, an den die Gebührenpflicht anknüpft und ermächtigt die BBC zur Einhebung. 78) So schon Truppe (Fn 62). 79) VfSlg. 17.807/2006. 80) Vgl. dazu die §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung abgedruckt bei Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze2, 586f. 81) Ca. 140.000 Haushalte bzw. rund 60 Millionen Euro an Einnahmenentgang vgl http://www.orf-gis.at/files/48_GIS_Pressemappe_Mrz09.pdf (Stand 20.8.2009). 82) Rechtspolitisch betrachtet könnte auch eine Pauschale wie eine Kopfsteuer erwogen werden, wobei schon jetzt der Umstand, dass für mehrere Nutzer an einem Standort mit mehreren Geräten nur eine Gebühr, für einen Nutzer an zwei Standorten aber ein Mehrfaches an Gebühren anfällt als „unsoziale Kopfsteuer“ kritisiert – Vgl Buchner (FN 54). 83) Vgl. dazu erneut Buchner (FN 54), der an der Standortanknüpfung festhaltend an eine verbrauchsabhängige Ersatzabgabe auf leitungsgebundene Energiezufuhr verbunden mit einer Deckelung, um Großverbraucher nicht mehr als bisher zu belasten, denkt. Die Standortbezogenheit sei adäquat, wenn es um Beaufsichtigung der Anlagen gehe, nicht jedoch zur Erfassung des Nutzungsverhaltens. Wie das Nutzungsverhalten konkret erhoben werden könnte und Großverbraucher festzustellen wären, bleibt unklar. Es ist nicht anzunehmen, dass Buchner von einem den Konsum feststellenden Zähler ausgeht, sondern möglicherweise von einer Differenzierung nach der Möglichkeit des Empfangs.


RUNDFUNKRECHT y von jeglichem Gegenleistungsbezug im Sinne einer gebühren- oder beitragsrechtlichen Legitimation löst und y die bisherige Differenzierung zwischen Radio und Fernsehen zugunsten einer einheitlichen Abgabe aufgibt. Der Anknüpfungspunkt Haushalt und Betriebsstätte stellt mE sicher, dass eine weitgehende Kongruenz zwischen Abgabepflichtigen und Nutznießern des Angebots gegeben ist. Unabdingbar ist dabei eine konkrete Definition, was als Haushalt bzw. Betriebsstätte und wer in der Folge als Abgabenschuldner zu betrachten ist. Schon derzeit findet sich in fast jedem Haushalt (Betrieb) zumindest ein Gerät84), weswegen es auch sachlich erscheint, zukünftig an den Haushalt anzuknüpfen. Verkürzt könnte man sagen, dass mit der Festlegung einer Haushaltsabgabe eine Rechtslage normiert würde, die im Ergebnis schon jetzt der derzeitigen Faktenlage entspricht. Es ist in dieser Hinsicht auch nicht erkennbar, dass mit einer Haushaltsabgabe unsachlicher Weise nur ein kleiner, eingeschränkter Personenkreis für ein Inhaltsangebot aufkommen würde, das eigentlich der Allgemeinheit zukommen soll. Mit einer Umstellung wären allerdings konsequenter Weise Änderungen bei der Zahl der Abgabepflichtigen verbunden, da auch solche erfasst würden, die bislang (angeblich) auf Radio und Fernsehen verzichtet haben.85) Demgegenüber würde anderseits die Saisonalmeldung an Zweitwohnsitzen gemäß § 3 Abs. 3a RGG entfallen. Ob daher in dieser Hinsicht die faktischen Auswirkungen in der Zahl der Haushalte besonders bedeutsam wären, ist zu bezweifeln. Dem Gesetzgeber ist es aber in dieser Hinsicht erlaubt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen86) und der Gleichheitssatz hindert den Gesetzgeber auch nicht, bei der Regelung von Lebensbereichen von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und zu typisieren. Die mit einer solchen Typisierung verbundenen Differenzierungen sind somit, auch wenn sie zu Härten führen, grundsätzlich unbedenklich87). Andererseits könnte argumentiert werden, dass durch die praktikable Anknüpfung ein effektiver Vollzug gesichert ist, was angesichts der (zwar im internationalen Vergleich niedrigen) Schwarzseherquote zu mehr Vollzugsgerechtigkeit führen würde. Die geräteunabhängige Audiovisionsabgabe böte zusätzlich den Vorteil der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Gebührenpflicht einzelner technischer Geräte. So ließe sich im Wege einer allgemeinen „Haushaltsabgabe“ zugleich die in Zukunft angesichts der technischen Entwicklung im Lichte der Konvergenz immer drängendere Frage der Gebühren- und Programmentgeltpflicht von PCs mit Internet-Anschluss (siehe dazu oben Punkt 4.1.) lösen. Wie dargestellt würde mit diesem Modell eine Kontrolle des Besitzes eines betriebsbereiten Geräts obsolet, was die Administration88) einer derartigen Abgabe erheblich erleichtern würde. Ungeachtet der Leistungen der GIS als „modernes Dienstleistungsunternehmen“89) ergäbe dies ein Einsparungspotential im Umfang der durch § 3 Abs. 4 RGG

vorgesehenen 3,25% Einhebungsvergütung (zu berechnen von dem einleitend genannten Transaktionsvolumen der GIS). Auch die in dieser Hinsicht angestellten verwaltungsökonomischen Überlegungen können daher mE für die Umstellung des Systems zur weiteren sachlichen Rechtfertigung herangezogen werden90). Was die Höhe der Abgabe betrifft (vgl. dazu die errechneten Beträge unter 6.4) so sind diese zwar nicht mehr nur relativ geringfügig, berücksichtigt man aktuell allerdings die sonstigen Lebenshaltungskosten, so ergibt sich daraus andererseits im Regelfall keine finanzielle Überbelastung. Bei dieser Überlegung gilt es andererseits zu berücksichtigen, dass gewisse Befreiungstatbestände nach Art der §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung91) jedenfalls erhalten bleiben müssen, um die Sachlichkeit des Abgabentatbestands insgesamt zu rechtfertigen. Diesbezüglich erscheinen im Hinblick auf eine so (gegenüber dem derzeitigen Ausmaß der Rundfunkgebühr nach § 3 RGG) erhöhte Abgabe unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH zur Gebührenbefreiung für Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen92) auch spezifische Regelungen (etwa in einer Steuerbegünstigung) für unsere hör- oder sehbehinderten Mitmenschen erforderlich. Soweit man die Abgabe schließlich am durch die Zweckwidmung zum Ausdruck gebrachten Ziel der (Mit-)Finanzierung messen wollte, d.h. prüft, ob die Abgabe im öffentlichen Interesse gelegen ist, ergibt sich mE gerade aus dem oben zitierten BVG-Rundfunk aber auch implizit aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, dass die Sicherstellung einer pluralen Medienlandschaft und die Gewährleistung der Objektivität und Unparteilichkeit93) der Berichterstattung sowie der Unabhängigkeit der mit der Aufgabe betrauten Organe und dabei auch die Erhaltung eines mit einem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Kernauftrag versehenen Inhaltanbieters (in welcher konkreten organisatorischen 84) Vgl http://mediaresearch.orf.at/index2.htm?fernsehen/fernsehen_heimel.htm (Stand 20.8.2009), wonach davon auszugehen ist, dass 96% der Haushalte über ein TV-Gerät verfügen. 85) Diese Zahl kann allerdings nicht sehr hoch sein. Auszugehen ist insgesamt von rund 3.5 Millionen Haushalten (http://www.statistik.at/web_de/statistiken/bevoelkerung/haushalte_familien_le bensformen/index.html) von denen mit Ende des Jahres 2008 laut GIS 3.403.407 registriert waren. 86) Vgl. VfSlg 11.616/1988 oder 13.659/1993. 87) Vgl. Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts II, 5. Auflage RZ 389. 88) In Großbritannien kann man die „TV-Licence“ (für Farbfernsehen oder Schwarz-Weiß Fernsehen) online beantragen und samt Zahlung erhalten vgl http://www.bbc.co.uk/info/licencefee/#information (Stand. 20.8.2009). 89) Pressemappe der GIS http://www.orf-gis.at/files/48_GIS_Pressemappe_Mrz09.pdf (Stand 20.8.2009). 90) Vgl. dazu auch die Diskussion in Deutschland über eine „Verschlankung des Systems“ um den Prüfbedarf der GEZ (dem Pendant der GIS) einzuschränken und eine „höhere Zustimmung bei den Gebührenzahlern zu erreichen“ in „Rundfunk im Herbst“ Fankfurter Allgemeine, 10. Juni 2009, Seite 34 91) Etwa mit der Anknüpfung an den Ausgleichszulagenrichtsatz im Hinblick auf das Haushaltsnettoeinkommen. 92) Vgl. FN 79. 93) Vgl. VfSlg 13.336, 17.082/2003.

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RUNDFUNKRECHT Ausgestaltung auch immer) als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden kann.94) Ob allerdings eine derartige Neugestaltung des Systems durch zB. Umgestaltung in eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (unter Einbeziehung des Kunstförderungsbeitrags) erfolgen könnte, bleibt höchst zweifelhaft. Abgesehen davon, dass sich neue Steuern schwer „verkaufen“ lassen, bedürfte es hier auch zusätzlich eines Gleichklangs zwischen Bund und Ländern, weil die Löslösung vom Gerätebezug – soweit es den „Bundesanteil“ betrifft – nur dann gangbar ist, wenn auch die einzelnen Länder sich von dieser Bezugnahme trennen. Angesichts des Selbstverständnisses der Länder eine derartige Vereinheitlichung zu erwägen, grenzt wohl an maßlosen Optimismus. Hinzu tritt, dass die Zurverfügungstellung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt von einer entsprechenden Überprüfung des Finanzbedarfs zur Verhinderung einer Überkompensation begleitet sein muss.95)

d) Kurzexkurs in andere Länder Wie bereits einleitend angedeutet ist auch die Art der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Inhalteanbieter in den einzelnen Ländern höchst unterschiedlich. Lediglich zur Vervollständigung kann daher kurz auf folgende Beispiele hingewiesen werden: In Frankreich wird die Rundfunksteuer („contribution à l'audiovisuel public“) anknüpfend an den Besitz eines Fernsehgeräts an die Wohnungssteuer gekoppelt und somit gleichzeitig mit dieser durch die normalen Steuerbehörden eingezogen. Der Entfall an Einnahmen durch die mittlerweile beschlossene schrittweise Abschaffung der Werbung96) soll durch neue Steuern kompensiert werden, indem eine Steuer auf Werbeeinnahmen des Privatfernsehens und eine Steuer auf die Umsätze der Telekomunternehmen erhoben werden soll. In den Niederlanden werden über die Einkommensteuer und etwa in Griechenland und Zypern über einen Aufschlag auf die Stromrechnung97) über den Strombezug die jeweiligen Einnahmen lukriert. Jüngsten Medienberichten ist zu entnehmen, dass auch Finnland spätestens für das Jahr 2011 eine „TV-Steuer“ einführen will und damit die Bürger unabhängig vom Besitz eines Fernsehgerätes „zur Kasse gebeten werden sollen“.98) Genauso wird man in Spanien Werbung im öffentlichrechtlichen Rundfunk völlig abschaffen, dafür aber kommerzielle Veranstalter und Telekomunternehmen mit neuen Abgaben belegen (3% des Umsatzes bei Free-TVAnbietern, 1,5% des Umsatzes bei Pay-TV-Anbietern und 0,9% der Bruttoeinnahmen bei Telekombetreibern). Das Gesetz wurde vom Kongress am 8. Juli 2009 beschlossen, mit der Zustimmung des Senats wird gerechnet 99)100). Auch in Polen sieht ein im Juni vorgelegter Gesetzesentwurf die Abschaffung der Rundfunkgebühr und die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Programme aus dem Staatshaushalt vor101). Derartige Diskussionen erspart sich Kanada, da dort die Fernsehstationen direkt durch die Regierung gefördert werden. Einer Information der Broadcasting Fee Association102) zufolge gibt es u.a. auch in Andorra,

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Australien, Ägypten, China, Estland, Indien, Iran, Lichtenstein, Luxemburg, Malaysia, Neuseeland, dem Oman, Spanien, Syrien, den USA oder Russland keine Rundfunkgebühren.

VII. Schluss Die vorstehenden Überlegungen sollten zeigen, dass im Kontext der „Rundfunkgebühren“ einige höchst unterschiedliche Rechtsfragen der Lösung harren, die aber auch einigen politischen „Sprengstoff“ in sich bergen. Insoweit ist anzunehmen, dass die Überlegungen zur Umwandlung in eine Abgabe auch längerfristig nur ein Traumbild, eine Halluzination (wie „Vision“ bisweilen erklärt wird) bleiben werden. Schreckerfüllter Schauder vor dieser Frage erscheint aber ebenso wenig angebracht. Die aufgezeigten Alternativen sind auch keineswegs die einzig verbleibenden Möglichkeiten, sondern sollen einer grundsätzlichen Diskussion als Beitrag dienen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die vorstehenden Überlegungen auch nicht weiter darauf eingehen konnten, dass an einer effizienten Überprüfung der Verwendung der dem ORF zukommenden „staatlichen Mittel“ schon im Lichte des derzeit laufenden beihilfenrechtlichen Prüfungsverfahrens kein Weg vorbei führen wird. Die Umgestaltung vom Programmentgelt zu einer Audiovisionsabgabe würde zwar an der Qualifikation als staatliche Behilfe nichts ändern103). Eine Umstellung auf ein Abgabenmodell wäre aber wohl im Lichte des EG-Behilfenrechts als „neue“ Beihilfe notifikationspflichtig, selbst wenn man argumentierte, dass sich an der Belastung für die Haushalte gegenüber dem bisherigen System nichts ändert. So können nämlich Änderungen bestehender Beihilfen gemäß Artikel 1 (c) der Verfahrensverordnung (VO (EG) Nr. 659/1999) „neue Beihilfen“ darstellen. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 794/2004 der Kommission) zur Verfahrensverordnung ist die „Änderung einer bestehenden Beihilfe“ im Sinne der vorgenannten Bestimmung jede Änderung, mit Ausnahme von Ände94) Vgl. dazu den bestehenden Programm- und Versorgungsauftrag in §§ 3 und 4 ORF-G sowie die Ausführungen in der Erl. 634 BlgNR, XXI. GP. 95) Eine Anforderung, die in naher Zukunft ohnehin als Konsequenz aus dem beihilfenrechtlichen Prüfungsverfahren zur Rechtslage nach dem geltenden ORF-G resultieren wird müssen. 96) Vgl dazu im Detail Papsch, Reform der Rundfunkfinanzierung in Frankreich, MR-Int 1/09, 26. 97) Ähnlich offenbar zumindest in der Einziehung durch die Energieversorger in Korea, der Türkei, Jordanien, Namibia, Pakistan um nur einige Beispiel zu nennen. 98) Vgl. die Aussendung der APA0451 5 AA 0188 WA/MA von Do, 23.Apr 2009, 14:55. 99) Vgl http://support.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx? TabID=4105&Alias=wzo&cob=412561 (Stand 20.8.2009). 100) Vgl auch http://www.lehofer.at/blog/index.htm Eintrag vom 18. Juli 2009 101) http://www.infoseite-polen.de/newslog/?p=1395 102) www.broadcastingfee.com (Stand. 20.8.2009). 103) Vgl. dazu die Ansicht der EK im sogenannten Artikel 17Schreiben unter http://images.derstandard.at/20080131/EUFinancingofORF.pdf (Stand 20.8.2009) RZ 88 ff.


RUNDFUNKRECHT rungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Freilich könnte ferner wie in Deutschland problematisiert werden, ob eine Abgabenlösung mit dem Unabhängigkeitsgebot des Rundfunks in Konflikt geraten würde, weil die Gelder ins Bundesbudget fließen und der ORF durch die Zuweisung aus dem Haushalt zu einem „Kostgänger“ des Staates werden würde.104) In diesem Sinne müssten konsequenter Weise Schutzmechanismen etabliert werden, die davor bewahren, dass Entscheidungen über die Finanzierung zu Einflussnahmen missbraucht werden. Andererseits existiert in Österreich noch keine Judikatur wie in Deutschland, wonach

die grundrechtliche Rundfunkfreiheit den Staat dazu verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell so auszustatten, dass er seinen verfassungsrechtlich gebotenen Aufgaben nachkommen kann.105) Horror droht bei dieser Frage keineswegs. Die (juristische und rechtspoltische) Debatte würde sich im Gegenteil mehr nüchterne Sachlichkeit und Vision verdienen.

104) Vgl zu den unter dem Titel „Staatsferne des Rundfunks“ erhobenen verfassungsrechtlichen Einwänden gegen eine Finanzierung aus dem steuerfinanzierten Staatshaushalt BVerfGE 31, 314 (337, 344), Sondervotum Geiger, Rinck, Wand 105) Vgl. BverfGE 74, 297 (324 f) oder auch Urteil vom 12.3.2008, Az. 2 BvF 4/03, Rz 88.

RECHTSPRECHUNG

Hinweis auf Kulturveranstaltungen im Fernsehen – Werbetatbestand VwGH 01.07.2009, Zl 2009/04/0079 (Belangte Behörde: BKS 19.01.2009, Zl 611.956/0002-BKS/2009) – Hirsche weltweit/Schauspielhaus Graz §§ 4, 13 Abs 1 und 7, 14 Abs 2 ORF-G 1. Hinweise auf Kulturveranstaltungen sind als Werbung einzustufen, wenn sie die Grenze des § 13 Abs 1 ORF-G überschreiten. Solche Hinweise, wenn sie auch dem Programmauftrag (Kulturauftrag) des § 4 Abs 1 Z 5 bis 7 ORF-G entsprechen sollen (arg: „Vermittlung“ bzw „Förderung“), müssen fast zwangsläufig in einer Weise gestaltet sein, dass der bislang uninformierte oder unentschlossene Zuseher an der Kulturveranstaltung Interesse gewinnt. 2. Gleichen Veranstaltungshinweise äußerlich herkömmlichen Werbespots und werden sie auch in einem eigenen „Spot“ gesendet, erfüllen sie das Tatbestandselement „Ziel, den Absatz […] zu fördern“ des § 13 Abs 1 ORF-G. 3. Aufgrund der Besonderheit von Hinweisen auf Kulturveranstaltungen gibt es keinen „üblichen Verkehrsgebrauch“, nach dem der ORF für kulturelle Hinweise in seinem Programm ein Entgelt vom Veranstalter des Kulturereignisses erhält. Daher ist zur Klärung der Frage des Entgelts (und damit zur Klärung, ob Werbung vorliegt) zu prüfen, ob dem ORF für Veranstaltungshinweise tatsächlich ein Entgelt bzw eine Gegenleistung zugekommen ist. Mit dem bei der belangten Behörde am 5. November 2008 eingelangten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit d ORF-G und brachte vor, die mitbeteiligte Partei (im Folgenden kurz: ORF) habe im Fernsehprogramm „ORF 2 Steiermark“ zu näher genannten Zeitpunkten jeweils einen Spot über eine Ausstellung des Jagdmuseums Schloss Stainz und über Theateraufführungen im Schauspielhaus Graz ausgestrahlt. Die belangte Behörde möge daher feststellen, dass der

ORF gegen den ersten Satz des § 13 Abs. 7 ORF-G verstoßen habe, wonach Werbesendungen in Programmen des Fernsehens nur österreichweit zulässig seien. In eventu wurde beantragt, einen Verstoß gegen das Verbot der Schleichwerbung gemäß § 14 Abs. 2 ORF-G festzustellen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die genannte Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 und § 36 Abs 1 Z 1 lit d iVm § 13 Abs 7 erster Satz und § 14 Abs 2 ORF-G ab. [ ... ] In der Sache nahm die belangte Behörde Einsicht in die Aufzeichnungen über die gegenständlichen Spots und stellte zu diesen wie folgt fest: „a) Sonderausstellung ‘Hirsche weltweit’ im Jagdmuseum Schloss Stainz: Am 14.10.2008 sendete der ORF gegen 19.00 Uhr im regionalisierten Programm von ORF 2 Steiermark nach einem Sendehinweis einen Spot über eine Ausstellung des Jagdmuseums Schloss Stainz. Eine Sprecherin sprach folgenden Text: ‘Jagdkultur in der Steiermark. Die Sonderausstellung ‘Hirsche weltweit’ zeigt mehr als 60 Arten vom größten lebenden Hirschen, dem Elch bis zum kleinsten, dem Pudu. Neben einer beachtlichen Trophäenschau beleuchtet die Ausstellung die kulturgeschichtliche und wildbiologische Bedeutung der Hirsche. Die Sonderausstellung ‘Hirsche weltweit’ ist bis 1. Februar 2009 verlängert. Das Jagdmuseum am Landesmuseum Joanneum im Schloss Stainz ist ganzjährig jeden Dienstag bis Sonntag geöffnet.’ Im ca. 50 Sekunden dauernden Spot werden verschiedene Exponate der Ausstellung wie Geweihe verschiedener Art und Größe, Hirschpräparate udgl gezeigt. Der gesamte Spot ist mit Jagdhornbläsern musikalisch unterlegt. Gegen Ende des Spots werden die wesentlichen Informationen zur Ausstellung in schriftlicher Form (‘Hirsche weltweit bis 1.2.2009, Jagdmuseum Schloss Stainz, Dienstag bis Sonntag’) ebenso wie das Logo ORF Steiermark und die Webadresse steiermark.orf.at eingeblendet. Der Spot wurde in unveränderter Form auch am 18.10.2008 gegen 19.00 Uhr im regionalisierten Programm von ORF 2 Steiermark gesendet. b) Theateraufführungen Schauspielhaus Graz:

medien und recht 5/09

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