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Neue Rahmenverträge im Bereich „Arbeitsmedizin“

Autoren: Dr. Harald Renner, Vorstandsmitglied der LZÄKB; Yvonne Burri, Sachbearbeiterin im Referat Praxisführung

Der Landeszahnärztekammer Brandenburg ist es gelungen, Rahmenverträge mit dem CTK Cottbus und Dr. Carmen Evers in Berlin abzuschließen. Gegenstand beider Verträge ist die betriebsärztliche Absicherung der Zahnarztpraxen.

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Mit diesen Rahmenverträgen sind die Arbeitsmediziner Ansprechpartner für anstehende arbeitsmedizinische Untersuchungen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) sowie für Betreuungsleistungen nach der DGUV Vorschrift 2. Darüber hinaus stehen den Praxisinhabern gesicherte Konditionen bezüglich der Vorsorgeuntersuchungen inklusive Impfangebote und -leistungen sowie Beratungs- und Betreuungsleistungen zur Verfügung. Nähere Informationen können den im ZQMS veröffentlichten Verträgen entnommen werden.

Aufgaben eines Betriebsarztes und Zeitvorgabe Grundbetreuung

Der Betriebsarzt übernimmt die Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie die Beratung des Auftraggebers insbesondere in Bezug auf dessen Pflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz sowie weiteren Arbeitsschutzvorschriften wie zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung, Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung, Mutterschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung.

Für die Grundbetreuung wurden 0,2 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr vereinbart. Die betriebsspezifische Betreuung erfolgt nur bei Bedarf und Festlegung durch den Praxisinhaber. Für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern gilt: keine vertragliche Bindung erforderlich, keine festen Einsatzzeiten --> Der Praxisinhaber beauftragt den Betriebsarzt bei Bedarf und stimmt die Termine zur Erbringung der betriebsärztlichen Dienstleistung mit dem Betriebsarzt ab. --> Der Praxisinhaber beauftragt den Betriebsarzt bei Bedarf zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen und stimmt die Termine zur Erbringung der Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen mit dem Betriebsarzt ab. Ansprechpartner des Betriebsarztes ist der Praxisinhaber, bei Gemeinschaftspraxen der dem Betriebsarzt benannte, für die Arbeitssicherheit verantwortliche Arzt. In Ausübung der betriebsärztlichen Tätigkeit ist der Betriebsarzt weisungsfrei und nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

Für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt: Berechnung der Mitarbeiteranzahl: Zur Feststellung der Zahl der Beschäftigten „… sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.“ (Quelle: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit – BGW; Unfallverhütungsvorschrift – DGUV Vorschrift 2) Es gelten jährlich festgelegte und vertraglich vereinbarte Einsatzzeiten für die Grundbetreuung.

Fragen zu den Rahmenverträgen: Yvonne Burri, LZÄKB, Tel. 0355 381 48 28 oder yburri@lzkb. de. 

Kontakt und Ansprechpartner im CTK Cottbus

Untersuchungsaufträge: Ass. jur. Bianca Zech Tel. 0355 46 13 43 E-Mail: b.zech@ctk.de

Vereinbarung von Untersuchungsterminen: Tel. 0355 46 23 63 E-Mail: betriebsarzt@ctk.de Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag 07:30 – 08:00 Uhr 11:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 14:00 Uhr

Dr. med. Carmen Evers

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin Spanische Allee 16 14129 Berlin-Schlachtensee Tel. 030 8058 2035 E-Mail: praxis@evers-berlin.de

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