N'Jus HS18

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Recht 4.0 - Digitalisierung Interview mit Dr. Julian Mausbach Cybersecurity

Kanzleibesuch bei Schellenberg Wittmer Zeitschrift der ZĂźrcher Jusstudierenden

Ius Alumni Vortrag

Herbstsemester 2018


Reimagine the possible

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Editorial Die Digitalisierung ist unaufhaltsam und durchdringt zunehmend sämtliche Aspekte unseres Lebens. Als ich vor einiger Zeit einem Vortrag beiwohnte, wurde mir dies erneut klar. Der Dozent begann seinen Vortrag mit den Worten: „Als das Thema meines Vortrages feststand, tat ich, was man heutzutage immer als erstes tut, ich ging ins Internet.“ Er hatte recht. Bei jeder Recherche wenden wir uns als allererstes ans Internet. Als angehende Juristen ist zwar oft nicht Google die erste Anlaufstelle, sondern die Online Datenbank des Bundesgerichts, aber auch wir wenden uns dem Word Wide Web zu. Diese Entwicklung ist nicht per se schlecht. Als Studierende schätzen wir alle Möglichkeiten, die uns Websites, wie Swisslex oder Legalis, bieten. Die Recherche ist einfacher geworden. Überall und jederzeit haben wir Zugriff auf den Grossteil der relevanten Informationen und Literatur. Trotzdem bleiben die Bücher im Jus-Studium und in der Praxis wesentlich. Gesetzestexte und die meiste Pflichtliteratur kaufen wir trotzdem noch gedruckt. Die Bibliothek im RWI ist immer voll besetzt und die klassischen Werke sind dabei oft in Gebrauch. Dies schätze ich an den Rechtswissenschaften, denn durch das Lesen eines Buches, bleibt uns eine gewisse Verbindung zur realen Welt. Die schweren, umfänglichen Texto Ausgaben erden uns und verhindern, dass wir selbst in der Cloud verschwinden.

Das Thema des vorliegenden N’Jus ist „Recht 4.0 - Digitalisierung“. Im Interview mit Dr. Julian Mausbach werden aktuelle Auswirkungen der Digitalisierung auf das Strafrecht thematisiert. Als Jurist mit einer Spezialisierung im Medizinrecht ermöglicht er uns einen Einblick in die facettenreiche Thematik der Digitalisierung im Gesundheitsbereich. Ein weiterer Artikel beleuchtet die hoch aktuelle Thematik der E-ID (elektronische ID), was dem Leser zur Bildung einer eigenen Meinung über diesen neuen Gesetzesentwurf helfen soll. Mit dem Beitrag über die Model United Nations (MUN) Session zum Thema „Human Rights in the Digital Age“ wird die erfolgreiche Erfahrung von Teilnehmern der UZH beschrieben. Als kleiner Einblick in die Anwaltstätigkeit dient ein Bericht über den Kanzleibesuch bei der Wirtschaftskanzlei Schellenberg Wittmer in Zürich. Zusätzlich findet sich in dieser Ausgabe ein Bericht über den Fachvortrag der Ius Alumni zum Thema „Juristerei aus unterschiedlichen Perspektiven – ein Vierteljahrhundert als Kanzleianwalt und die Jahre als General Counsel in einem globalen Unternehmen“.

Redaktionsleitung: Eva Meyer

Ich wünsche der Leserschaft viel Vergnügen bei der Lektüre aller spannenden Artikel dieser Ausgabe und hoffe, dass wir Euch zum kritischen Reflektieren und Diskutieren über die Thematik begeistern können. Eva Meyer


Zu kreativ fUrs Studium? Das N'Jus Team sucht begeisterte Autoren, leidenschaftliche Fotografen, talentierte Grafik- und Layout-Kunstler und immer neue und kreative ldeen!

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Bist du motiviert, an der Entstehung dieses Magazins mitzuwirken? Mbchtest du etwas Neues ausprobieren oder erst einmal mehr daruber erfahren? Melde dich unter njus@fvjus.ch oder komm im Bi.iro des Fachvereins (RAI-E-155c) vorbei. Wir freuen uns!

Yves Buschor


Inhaltsverzeichnis

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Digitalisierung im Strafrecht: Ein Interview mit Dr. Julian Mausbach

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Einblicke in eine Wirtschaftskanzlei: Kanzleibesuch bei Schellenberg Wittmer

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Identität einmal online bitte

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Erfahrungen von der Stockholm Model United Nations (SMUN) 2018

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Cybersecurity – The Next Trillion Dollar Industry

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Wakanda, die Zukunft und die Rechtswissenschaften

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AI - Natural Language Processing

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Über den Zweck und die rechtlichen Aspekte der elektronischen Identität (E-ID)

Annual Event des Industrial Club an der Universität St. Gallen

Ius Alumni Vortrag

«Juristerei aus unterschiedlichen Perspektiven – ein Vierteljahrhundert als Kanzleianwalt und die Jahre als General Counsel in einem globalen Unternehmen»

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Responsabilità penale e robot: fantascienza o realtà?

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Neues aus dem Fachverein

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Sudoku


Digitalisierung im Strafrecht: Ein Interview mit Dr. Julian Mausbach Die Digitalisierung berührt zunehmend alle Bereiche unseres Lebens. Auch im Strafrecht werden diese Prozesse zu einem Thema, das rechtlich zu bewältigen ist. Dr. Mausbach befasst sich als Oberassistent am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht und als Fellow der Digital Society Initiative intensiv mit dem Thema der Digitalisierung. Im Hinblick auf seine Spezialisierung im Medizinrecht gibt er uns einen Einblick in seine Tätigkeit. Eva Meyer Können Sie als Fellow die Digital Society Initiative der Universität Zürich beschreiben?

Dr. iur. Julian Mausbach, RA Dr. Julian Mausbach ist Oberassistent für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität Zürich. Sein Forschungsgebiet ist das Medizinstrafrecht, zu dem er vielfältige Publikationen verfasste und zahlreiche Vorträge und Lehrveranstaltungen an Universitäten weltweit hält. Neben seiner Lehrtätigkeit engagiert sich Dr. Mausbach in Förderstiftungen und Vereinen. Seit dem Jahre 2011 ist er Geschäftsführer der Förderstiftung PhD BmEL / Law Track und seit 2013 ein ordentliches Mitglied des Kompetenzzentrums Medizin – Ethik – Recht Helvetiae. Zusätzlich ist er Fellow der UZH Digital Society Initiative, bei der er sich aktiv beteiligt. Dr. Mausbach absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main und Mannheim. Er doktorierte an der Universität Zürich mit dem Dissertationsthema: „Die ärztliche Schweigepflicht im schweizerischen Strafvollzug aus strafrechtlicher Sicht.“

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Die Digital Society Initiative (DSI) trägt in sich die Idee, dass man die Veränderung der Gesellschaft durch Digitalisierung begleiten will und dabei eine Position einnimmt, wie und in welcher Form man dabei gestalten kann. Das reicht strukturell von demokratietheoretischen Fragen über solche zu technischen Möglichkeiten bis hin zu ganz speziellen Fragestellungen. Ein Beispiel: Drohnen in ihrer Vielfalt und Nutzbarkeit, von Logistik bis hin zu Bewaffnung. Die DSI nehme ich insbesondere als eine universitäre Antwort wahr, das drängende Bedürfnis dieser Fragen im Kontext zu bearbeiten. Das vermag die DSI besonders gut zu leisten. Sie trägt diese Themen in die Gesellschaft und gibt die Möglichkeit, diese im Kontext und gemeinsam mit anderen Disziplinen zu erforschen, zu betrachten und einzuordnen. Das Ziel ist folglich, einen interdisziplinären Diskurs über Digitalisierung zu führen?

Fragen, die wir als Juristen dazu gestellt bekommen, können wir zum Teil erst beantworten, wenn wir Rückfragen gestellt haben, um ein tieferes Verständnis zu erlangen. Was ist mit künstlicher Intelligenz gemeint oder was steht hinter Big Data? Was ist Utopie und was ist bereits möglich? Hier bedarf es des Austausches mit anderen Disziplinen, die uns Dinge erläutern, Einblicke gestatten und Probleme aufzeigen, sowie ihrerseits wiederum Begleitung aus unserer Perspektive benötigen.

Es ist unbestreitbar, dass die Digitalisierung uns alle betrifft Wenn man Begriffe wie Legal Tech betrachtet, wo es uns als Juristen im eigenen Feld betrifft, müssen wir Chancen und Probleme bewältigen. Es ist unbestreitbar, dass die Digitalisierung uns alle betrifft; als Individuen, aber auch als Gesellschaft. Wir sind damit konfrontiert, dass wir diese digitalen Entwicklungen aus juristischer Perspektive letztlich zu begleiThema


ten haben. Manchmal gelingt uns vielleicht sogar mehr als zu begleiten, nämlich mitzugestalten. Das eigentliche Ziel wäre, diese Prozesse in eine wünschenswerte Richtung zu steuern. Den hierfür nötigen Austausch gestattet die DSI. Weshalb haben Sie sich entschieden Fellow der DSI zu werden?

Ein grosses Thema des Medizinrechts ist die Frage der Beziehung zwischen Arzt und Patient. Eine zentrale Rolle hierbei spielen Fragen betreffend die informierte Einwilligung: Kann und soll Digitalisierung hier eine Rolle spielen? Insbesondere im Kontext der Einwilligung zur Humanforschung habe ich zunehmend gesehen, dass die Forschung selbst die Mittel der Digitalisierung nutzt, der Einwilligungsprozess seinerseits aber quasi unverändert bleibt. Daraus hat sich ein spannender Blickwinkel ergeben, der mich veranlasste, mich in dieses Thema zu vertiefen und entsprechend um eine Fellowship zu bemühen. Welche Entwicklungen beobachten Sie im Bereich des Medizinrechts?

Wenn man den Blick auf das Feld Gesundheit öffnet, stellt man schnell fest, wie viele Digitalisierungsschritte bereits erfolgt sind. Das fängt damit an, dass heute jeder ein Device auf sich trägt, das Informationen über einen Sensor sammelt. Diese Informationen können auch als Gesundheitsdaten betrachtet werden. Dies mag ganz einfach der Schrittzähler sein, es betrifft aber auch andere Bereiche, wie die Kommunikation mit der Krankenkasse per App und die Frage, wie Krankengeschichten in einem Spital geführt werden. Für Juristen ist das vor einem Jahr in Kraft getretene Bundesgesetz über das elekt-

ronische Patientendossier ein Thema. Darin wird die Digitalisierung des schweizweiten Zugriffes auf Patientendaten für Gesundheitsfachpersonen geregelt. Als Jurist ist man (heraus-) gefordert, wenn Veränderungen stattfinden, diese aber nicht vom Gesetz abgebildet werden, so bspw. der Umgang mit Daten, die im Behandlungsprozess anfallen, Forschende interessieren und auch weitere Forschungsperspektiven eröffnen, aber nicht klar ist, ob und in welcher Weise Forschende unmittelbar mit den elektronischen Patientendossiers Forschung betreiben können.

Es ist auf ein eher analoges System ausgerichtet. Bezüglich der Regelung zur Weiterverwendung von Daten sind wir noch nicht am Punkt, wo ich sagen würde, das sei im Rahmen der Digitalisierung schon erfasst bzw. abgebildet. Es ist auf ein eher analoges System ausgerichtet. Hier könnte ich mir einige Veränderungen vorstellen, wo durch Digitalisierung Vorteile für den Umgang mit Daten erzielt werden können. Welche Rolle spielt beim elektronischen Patientendos-

sier ein schweizweiter, einheitlicher Informationentransfer?

Es geht vor allem darum, wie man in der Schweiz gewährleistet, dass Daten einer Gesundheitsperson zur anderen übertragen werden können. Vom Konzept her, ist dies eine Linksammlung, die es gestattet, die Daten eines Patienten aktuell und unmittelbar abzurufen. Damit sind technische Probleme, aber auch juristische Fragen verbunden, die über das Gesetz

Logo der Digital Society Initiative (DSI) der Universität Zürich.

Thema

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erstmal eine Antwort gefunden haben. Ob man mit all diesen Antworten einverstanden ist, ist die andere Frage.

Wird die kritische Masse an Personen erreicht? Bei näherer Betrachtung des Gesetzes ist die Grundeinstellung des Umgangs mit Daten eher auf der pragmatischen Seite, weniger der „datenschutzsensibleren“ Seite, angesiedelt. Dies bietet mit den momentan viel diskutierten Fragen rund um den Datenschutz und die Revision des Datenschutzgesetzes mindestens Reibungsflächen. Aus meiner Sicht hätte dies im Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier mehr berücksichtigt werden können. Die zentrale Frage ist aber, wie begeistert man die Patienten, die eine aktive Rolle spielen und das System zum Leben bringen müssen, mitzumachen. Das ist nicht einfach, denn eine Begleiterscheinung von Digitalisierung im Umgang von Daten ist, dass diese in einigen Bereichen recht freigiebig zirkulieren, dass aber insbesondere bei Gesundheitsdaten eine gewisse Zurückhaltung feststellbar ist. Bei dem Thema ist es schwer, das Vertrauen zur Person, die ihre Daten da einspeisen soll, herzustellen. Eine spannende Frage wird sein: Wird die kritische Masse an Personen erreicht, dass so ein System lebendig wird und den tatsächlich möglichen Nutzen bieten kann? Beim Röntgen oder MRIs ist die Digitalisierung in Form

von Online-Datenbanken angekommen. Wie wird die Sicherheit gewährleistet?

Dazu gibt es verschiedene Modelle, die sich über die Zeit entwickelt haben. Vor nicht allzu langer Zeit wurden Bilder un-

Digitale Gesundsheitsdaten (Symbolbild).

mittelbar auf einer CD mitgegeben. Noch etwas früher sind diese Bilder auch tatsächlich in ausgedruckter Form erhältlich gewesen. Hier sehen sie eines: Die Digitalisierung hat die Radiologie erreicht. Wenn sie bildgebende Instrumentarien, wie MRI oder CT nutzen, besteht eine gewisse Nähe zu solchen Themen. Die Frage nach der Sicherheit hängt auch von der Speicherung dieses Systems ab. Der Aufbewahrungsort der Daten ist nicht immer einfach herauszufinden, aber er sollte mindestens in der Schweiz sein. Ich glaube, dass hier eine der Chancen des elektronischen Patientendossiers liegt. Wenn man dieses System für sich annimmt und damit vertraut wird, kann man diese Fragen konkreter beantworten. Dann sind bestimmte Anforderungen an die Datenspeicherung, den Datentransfer, die Einsicht der Daten, der Klassifizierung, die sie als

Bildliche Darstellung des Elektronische Patientendossiers (EPD).

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Thema


Ansicht eines MRI des linken Rückfusses in der Online-Datenbank eines radiologischen Institutes.

Patient steuern können, gesetzt. Das EPDG bietet drei Bereiche der Klassifizierung: geheim, eingeschränkt zugänglich und zugänglich. Wenn diese Vielfalt der Systeme durch das EPDG so vereinheitlicht würde, dass jedermann ein Verständnis dafür entwickeln kann, wäre das ein Fortschritt im Sinne von Informiertheit.

Dann stellt sich aber die Frage, wie damit umzugehen ist.

Bedarf dies einer Aufklärungspflicht seitens der Fachpersonen, die das anbieten?

Ich gehe davon aus, dass die Institute dem Patienten mindestens ein Formular vorlegen, das Informationen zum Umgang mit Daten enthält. Ob diese immer ausreichend verständlich sind, daran kann man Zweifel haben. Insofern ist eine Aufklärung jedenfalls wünschenswert. Denn eben hier liegt das Problem. Man kann die Informiertheit nicht so einfach und günstig herstellen, wie man sich das wünschen würde. An dieser Stelle könnte Digitalisierung etwas zu sein, wo ein Unterschied gemacht werden kann, bspw. in Form eines begleitend angebotenen Aufklärungsfilms, interaktiver Plattformen oder Chat-Möglichkeiten. Das geht hin bis zu der die Idee des sogenannten dynamischen Konsenses. Ein solches würde es jedermann gestatten, die Einstellungen über seine Daten und diesbezügliche Einwilligung zu überprüfen und frei zu verändern.

Sie können eine Einwilligung, insbesondere im Forschungsbereich, jederzeit bedingungslos widerrufen. Zum anderen zeigen laufende Projekte, bei denen ein Widerruf über eine App oder ähnliches geboten wird, dass diese nicht zu einer häufiger Vornahme des Widerrufs führen. Es stellt sich aber die Frage, wie damit umzugehen ist. Der typische Fall wäre wohl, dass die bereits für Forschung verwendeten Daten nicht mehr ohne weiteres zu extrahieren und zu löschen sind. Man kann diese Daten nun entweder anonymisieren oder wenn möglich keine Forschung mehr damit betrieben. Es kann aus dem Rückzug der Einwilligung sicher keinen Anspruch hergeleitet werden, aus der bisherigen Forschung

Im Bereich des dynamischen Konsenses erscheint es

schwierig, die bereits verarbeiteten Daten nicht mehr zu verwenden. Was ist mit diesen Daten?

Das ist eine besondere Schwierigkeit. Die Befürchtung ist, dass mit einer Dynamisierung des Einwilligungsprozesses auch der Widerruf von Einwilligung vermehrt auftritt. Hierzu ist zu sagen, dass diese Angst an sich nichts Neues ist.

Sanitas Active App zur direkten Kommunikation mit der Krankenkasse.

Thema

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HUNT Biobank, HUNT Research Centre im Rahmen der Norwegian University of Science and Technology (NTNU), Faculty of Medicine and Health Sciences, Department of Public Health and Nursing in Norwegen.

vollständig und unmittelbar ausradiert zu werden. Das ist schlicht nicht möglich und so sieht auch die entsprechende Regelung der HFV (Humanforschungsverordnung) vor, dass man Daten vor Anonymisierung auswerten oder allenfalls gar auf Anonymisierung verzichten kann. Hierfür braucht es aber eben den dazu passenden Aufklärungsprozess im Vorfeld. Könnten Sie den Begriff der informierten Einwilligung

Wie sehen Sie die Situation in der Humanforschung,

erläutern?

Die informierte Einwilligung ist eines der grossen Felder des Medizinrechts, weil sie die Beziehung zwischen den beteiligten Personen ganz unmittelbar betrifft. Die Grundidee ist, dass ich als Patient aufgeklärt werde, um dann eine Entscheidung bezüglich einer Therapie oder Behandlung selbstbestimmt treffen zu können. Wenn sie nicht Medizin studiert haben, gehen sie mit einem anderen Wissensstand an die Sache heran als ihr Arzt oder ihre Ärztin. Diese haben daher den Auftrag im Gespräch mit ihnen, Wissen und Information so zu Transportieren, dass dieser asymmetrische Wissensvorsprung nach Möglichkeit vollständig abgebaut wird. Das ist allerdings schwierig. Es mag schlicht sein, dass die Zeit dafür im Arbeitsalltag fehlt. Es mag aber auch an einer Sprachbarriere liegen, wodurch der Ablauf verdolmetscht werden muss. Mit Herausforderung belegt ist auch die Frage, wie dies im Bereich der Pädiatrie abläuft: In welcher Form muss das Kind informiert sein und in welcher die Eltern? Wie reagieren wir darauf, wenn das Kind eine Unmutsäusserung gegenüber der anstehenden Therapie macht? Ich habe im persönlichen Bereich noch nicht festgestellt, dass sich Kinder besonders darüber freuen, eine Spritze zu bekommen. Trotzdem werden sie eine Impfung erhalten. Aber an welcher Grenze stellt diese Unmutsäusserung eigentlich eine Art Veto dar? Wenn wir den Sprung in den 10

Forschungsbereich machen, können sie im Humanforschungsgesetz eine kaskadenartige Konstellation feststellen, wo mit dem Erstarken der Urteilsfähigkeit der Person zunehmend Rücksicht darauf genommen wird. Das ist nur ein kleiner Teil der Diskussion rund um die Frage der informierten Einwilligung, die ständig hinterfragt und juristisch begleitet werden muss. bspw. bei Biobanken?

Das ist eine der grossen, typisch „digitalisierungsgeladenen“ Themen. Es eröffnen sich einerseits Möglichkeiten, die nicht anders als vielversprechend beschrieben werden können und andererseits zeigt sich das Element des Unüberblickbaren und Unvorhersehbaren. Aus meiner Sicht ergibt sich über die Digitalisierung eine Gelegenheit, diese Veränderung der Forschung in ein System zu fassen, die eine Kommunikation zwischen allen Beteiligten sicherstellt. Dies erscheint mir als Chance, hierbei alle beteiligten Personen entsprechend „mitzunehmen“ und so bisher nur mässig ausdrückbare Selbstbestimmung hier tatsächlich mit Leben zu füllen. Genetische Daten erleben eine andere Wertung. Wie sehen Sie die Relevanz der genetischen Daten für die Forschung?

Wenn sie bedenken, welche Daten heutzutage Rückschlüsse auf die Gesundheit erlauben, ist es nicht mehr auf die klassische Vorstellung von Gesundheitsdaten limitiert, sondern betrifft viele alltägliche Dinge. Letztlich wird es immer schwieriger abzugrenzen, welche Daten eigentlich nicht die Gesundheit betreffen. Wenn man die Frage etwas juristischer betrachtet,

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stellt man bspw. im Humanforschungsgesetz fest, dass genetische Daten gegenüber anderen Gesundheitsdaten, die auch für Forschung herangezogen werden können, restriktiver behandelt werden. Auf der anderen Seite stellt man auch fest, dass dieser genetische Exzeptionalismus gar nicht so stark ist, wie er im Gesetz abgebildet ist oder mindestens insofern relativiert werden muss, da andere Daten auch Rückschlüsse auf ein Individuum zulassen und damit mit demselben Schutzniveau zu versehen wären. Eine Antwort zum Umgang mit solcher Forschung und der Nähebeziehung zum Ursprung dieser genetischen Daten, dem Individuum, zu finden ist schwierig – auch weil andere Gesetze davon Abstand nehmen.

Letztlich wird eine gesellschaftliche Diskussion stattfinden müssen Nichtsdestotrotz glaube ich, dass man in Gefässen, wie der Digital Society Initiative, dem Rechnung tragen kann, indem man die Diskussion aus unterschiedlichen Blickwinkeln ermöglicht. Letztlich wird eine gesellschaftliche Diskussion stattfinden müssen, die sich dieser Frage und jener, wer sich wie an Forschung beteiligen darf, widmet.

Gibt es medizinrechtliche Aspekte, die Sie bezüglich Digitalisierung, als unzureichend geregelt betrachten?

Eine sich mir aufdrängende Frage ist, wie sichergestellt werden kann, dass Digitalisierung im Gesundheitswesen so stattfindet, dass wir mögliche Nachteile nicht übersehen. Vielleicht sollten bestimmte Prozesse nicht digitalisiert laufen, sondern analog im Sinne eines tatsächlichen Gesprächs zwischen Arzt und Patient stattfinden, damit die Emotionen und Verletzlichkeiten unmittelbar einbezogen werden können. Auch ganz klassisch die Fragen: Wer ist eigentlich für die fortschreitende Digitalisierung bereit? Wer hat die Literacy, das nötige „Handwerkszeug“, und kann damit umgehen? Wer kann wirklich davon profitieren und wer bleibt auf der Strecke? Wie stellen wir sicher, dass wir ein System finden, dass niemanden abhängt? Bezüglich Konsens und Einwilligung sind auch Social

Media immer wieder ein Thema. Haben Sie Social Media Accounts?

Nicht mehr. Früher war ich neugieriger. Ich habe die Accounts nicht vollständig gelöscht, sondern würde eher von deaktiviert sprechen. Es gibt aber schlicht Situationen, in denen es hilfreich ist, Daten zu teilen. Datenteilen ist per se etwas Begrüssenswertes. Ich würde jeden zur Bewertung auffordern, wo

Genetische Daten in der Forschung (Symbolbild).

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man welche Daten für welchen Zweck einspeist. Der Kern der Frage ist, wie schaffen wir es, diese Bewertung für möglichst alle so zu ermöglichen, dass diese informiert erfolgt und einfach umzusetzen ist. Das wäre mein Ziel, bei dem Digitalisierung ein Schlüssel ist. Wie sehen sie die rechtlichen Regelungen des Social

Media Verhaltens, bspw. bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung?

Grundsätzlich sieht man Bestrebungen, darauf zu reagieren. Die Schwierigkeit ist, das auch juristisch zu erfassen. Man blicke nur nach Deutschland und die Bemühungen, ein Gesetz zu finden, das Facebook-Einträge und deren Kontrolle in den Griff bekommt. Ehrverletzende Dinge sind auch in Social Media ehrverletzend. Das würde ich erstmal mit den zur Verfügung stehenden Mitteln des Strafrechts beantworten. In wieweit umfassen die strafrechtlichen Verfahren im Rahmen der Ermittlung auch Social Media?

Das eine ist das Auftauchen von Hate-Geschichten oder Mobbing in Social Media. Ein sehr rüder Umgangston miteinander kann auch in Fakten kippen, die strafrechtlich relevant sind und wo dann auch eine Strafverfolgung stattfindet. Diese steht allerdings vor dem Problem eines Massenphänomens, das ressourcenmässig schwer abzudecken ist.

Diese steht allerdings vor dem Problem eines Massenphänomens Das andere ist die Frage, in wieweit Überwachungsmassnahmen in bestimmten Verdachtssituationen greifen. Dabei ist prinzipiell der Gedanke, die genutzten Kommunikationskanäle auch für Strafverfolgung zugänglich zu machen. Würden Sie Verhalten auf Social Media oder per SMS gleich werten wie reales Verhalten?

In meine Augen ist auch die Nutzung von Social Media oder SMS „real“. Insofern gilt es auch hier die Prüfungskaskade

Überwachung und Strafverfahren in Social Media (Symbolbild).

durchzugehen: Für mich kommt es da nicht auf den Kanal an. Ich würde daher nicht sagen, man dürfe in einer SMS Dinge tun oder lassen, die man im persönlichen Gespräch nicht darf. Damit will ich Gespräch und SMS nicht gleichstellen, aber es erschliesst sich mir nicht, warum dieser Kommunikationskanal in diesem Sinne ein anderer sein soll. Wie sehen Sie die Tendenz, dass sich die Gerichte zunehmend mit solchen Fällen befassen?

Diese Dinge passieren ganz offenbar zunehmend. Das ist scheinbar schlicht eine Art, wie Menschen heutzutage miteinander kommunizieren und deswegen gibt es diese Fälle. Die offensichtliche, ubiquitäre Verfügbarkeit, die ständige und jederzeitige Möglichkeit, sich mit dem Umfeld auszutauschen – eine eigentlich phänomenale und erfreuliche Möglichkeit – wird inzwischen eben vielfach auch für Ehrverletzendes u.Ä. genutzt und dies führt auch dazu, dass die strafrechtsrelevanten Dinge in diesen Kanälen als eine Art Massenphänomen stattfinden und entsprechend häufiger einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden. Welche Entwicklungen hoffen Sie in den nächsten Jahren zu beobachten?

Ich hoffe, dass wir es als Gesellschaft gemeinsam schaffen, die Vorteile der Digitalisierung zu erschliessen. Mir scheint es dafür wichtig, dass wir ein Verständnis entwickeln, damit wir uns eine Meinung dazu bilden und äussern können und dass diese gehört wird.

Mir scheint es dafür wichtig, dass wir ein Verständnis entwickeln

Krinimalität im Internet (Symbolbild).

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Dies geht natürlich nur mit einem grossen Bildungs- und Informationsauftrag einher, aber wenn es gelingt diesen zu erfüllen, meine ich, darin viele Chancen zu erkennen. Thema


Weitere Informationen für Interessierte:

Digital Society Initiative: An der Universität Zürich wurde die Digital Society Initiative ins Leben gerufen, die sich dem Prozess der Digitalisierung interdisziplinär annimmt und somit die Universität Zürich national und international als Kompetenzzentrum für die kritische Reflexion aller Aspekte der digitalen Gesellschaft positionieren will. https://www.dsi.uzh.ch/de.html https://www.dsi.uzh.ch/de/activities/events.html Gesetze: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom 19. Juni 2015 (SR 816.1). Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom 30. September 2011 (SR 810.30). Verordnung über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuchen (Humanforschungsverordnung, HFV) vom 20. September 2013 (SR 810.301). Artikel: „Die Universität Zürich schafft 18 neue Professuren im Bereich der Digitalisierung“, von Nils Pfändler, in: Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 24. Oktober 2018. „18 neue Professuren für die Digitalisierung“, von Theo von Däniken, in: UZH News vom 26. Oktober 2018 (https://www.news.uzh.ch/de/articles/2018/Digitalisierung.html).

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Einblicke in eine Wirtschaftskanzlei: Kanzleibesuch bei Schellenberg Wittmer Eva Meyer Im Oktober organisierte der Fachverein Jus einen Kanzleibesuch bei der Anwaltskanzlei Schellenberg Wittmer in Zürich. Dort erwartete uns nicht nur ein spannender Einblick in den Alltag einer der führenden Wirtschaftskanzleien der Schweiz, sondern auch ein persönlicher Apéro mit zahlreichen Gesprächspartnern der Kanzlei.

Sprechzimmer im obersten Stockwerk von Schellenberg Wittmer vor dem Vortrag.

An einem sonnigen Mittwochnachmittag öffnete Schellenberg Wittmer uns ihre Türen. Im obersten Stockwerk des Gebäudes wurden wir herzlich von Pascal Hubli, LL.M. (Partner), Olivia Furter, LL.M. (Senior Associate), Fabio Elsener, LL.M. (Associate) und Martina Frehner (Senior Substitutin) begrüsst. Wir wurden in ein grosses, durch die zahlreichen Dachfenster von der Sonne durchflutetes Sitzungszimmer geführt, wo bereits alles für uns vorbereitet war. Schellenberg Wittmer als Kanzlei Als erster Referent stellte uns Pascal Hubli die Kanzlei vor. Er war bereits Substitut bei Schellenberg Wittmer und ist mittlerweile Partner im Bereich Corporate / Mergers & Acquisitions. Schellenberg Wittmer beschäftigt über 140 Juristinnen und Juristen in ihren Büros in Zürich, Genf und Singapur und ge-

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hört somit zu den grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz. Trotz der Grösse der Kanzlei sind alle Mitarbeiter stets im Kontakt untereinander und es herrscht insbesondere auch ein reger Austausch zwischen den Büros in Zürich und Genf. Diese zwei Hauptbüros beschäftigen den Grossteil der Juristen des Unternehmens. Schellenberg Wittmer hat eine internationale Ausrichtung, was sich auch in ihrem Klientenprofil widerspiegelt, das zu etwa 50% aus ausländischen Klienten besteht. Zu den Klienten gehören nebst Privatpersonen vor allem auch Unternehmen vom kleinen Start-Up bis zum internationalen Konzern. Doch nicht nur die Klienten sind international, sondern auch die Mitarbeiter. So werden hier auch Juristen mit ausländischen Anwaltspatenten beschäftigt, die vor allem im Bereich Arbitration tätig sind. Als Full-Service Kanzlei deckt Schellenberg Wittmer eine Vielzahl von Tätigkeitsfeldern ab,

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die in zwei Hauptbereiche aufgeteilt werden: Den Bereich Corporate, Finance & Tax, der beratende Tätigkeiten umfasst, und den Bereich Dispute Resolution, der auf Streitbeilegung gerichtete Tätigkeiten beinhaltet. Neben den klassischen Tätigkeitsbereichen wie Mergers & Acquisitions, Tax, Banking & Finance sowie Litigation und Arbitration verfügt Schellenberg Wittmer auch über spezialisierte Teams in Bereichen wie Sportrecht, Kunst- und Unterhaltung oder Blockchain Technologies & FinTech. Fabio Elsener und Olivia Furter gaben anhand von Praxisbeispielen einen Einblick in ihren Alltag und ihre Tätigkeitsgebiete. Fabio Elsener berichtete über ein Start-up aus der FinTechBranche, welches durch Schellenberg Wittmer betreffend regulatorische Fragen beraten wurde und im Bewilligungsprozess durch die FINMA begleitet wurde, während Olivia Furter von einem aktuellen Gerichtsfall vor dem Handelsgericht in Zürich erzählte. Unternehmenskultur der Wirtschaftskanzlei Nach diesen anekdotischen Praxisbeispielen, die uns Einblick in den Alltag bei Schellenberg Wittmer gewährten, wurde uns die Unternehmenskultur der Kanzlei nähergebracht. Teamwork ist der Kern des Unternehmens. Neben der primären Organisation in Fachgruppen werden für die jeweiligen Fälle projektbezogene Teams gebildet, die gemeinsam ihre Stärken nutzen, um die Klienten bestmöglich zu vertreten. Der hohe Stellenwert der Zusammenarbeit widerspiegelt sich auch in der

flachen Hierarchie der Kanzlei, die wir als Studenten nicht zuletzt beim Apéro miterleben durften. Basis für eine enge Zusammenarbeit ist eine offene Kommunikation, die sich nicht nur auf Fachliches, sondern auch auf Persönliches erstreckt. So bieten zahlreiche Events, wie das jährliche Skiweekend oder das Freitags-Bier, die Möglichkeit, vom familiären SW-Spirit zu profitieren und sogar Freunde fürs Leben zu finden. Kurzpraktikum bei Schellenberg Wittmer Martina Frehner erzählte uns von ihren persönlichen Erfahrungen, die sie selbst während dem Kurzpraktikum und Substitutenjahr bei Schellenberg Wittmer erlebt hat. Schellenberg Wittmer bietet Studenten mit abgeschlossenem Bachelorstudium während dem ganzen Jahr die Möglichkeit, ein zweimonatiges Praktikum zu absolvieren. Während dem Kurzpraktikum arbeiten die Praktikanten an den laufenden Fällen mit und können so einen Einblick in die verschiedenen Rechtsbereiche bei Schellenberg Wittmer gewinnen. Praktikanten nehmen zudem an sämtlichen internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen teil und erhalten so die Möglichkeit, sich ein vertieftes Wissen in einem Fachbereich anzueignen – und vielleicht ein Thema für die eigene Masterarbeit zu finden. Jedem Praktikanten wird sowohl auf Stufe Substitut als auch auf Stufe Anwalt eine Gotte oder ein Götti zugeteilt, die den Praktikanten in allen Situationen zur Seite stehen. Martina Frehner erzählte uns sogar, dass das dabei gebildete Vertrauensverhältnis zu einer nach wie vor bestehenden Freundschaft zwischen ihr und ihrer damaligen Anwalts-Gotte geführt hat.

Oliva Furter, LL.M. (Senior Associate) hält ihren Vortrag.

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Eindrücke des Apéros.

Substitutenjahr bei Schellenberg Wittmer Für Masterabsolventen besteht die Möglichkeit, bei Schellenberg Wittmer ein 14-monatiges Praktikum in Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung zu absolvieren. Während dieser Zeit werden die zehn bis fünfzehn Substituten im Turnus in den verschiedenen Fachgruppen eingesetzt. Dies erlaubt es den Substituten, in verschiedenen Rechtsgebieten Erfahrungen zu sammeln und stellt damit eine gute Vorbereitung für die Anwaltsprüfung dar. Selbstverständlich dürfen auch die Substituten an allen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Darüber hinaus finden monatliche "Substi-Lunches" statt, bei denen die Substituten auf die Anwaltsprüfung vorbereitet werden. Für Substituten von Schellenberg Wittmer besteht zudem die Möglichkeit, im Anschluss an das Praktikum in Zürich, eine zweimonatige Stage im Genfer Büro zu absolvieren. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sowohl die Praktikums- als auch die Substitutenstellen sehr beliebt sind und oft schon ein Jahr im Voraus ausgebucht sind. Bei Interesse lohnt es sich also, sich frühzeitig zu bewerben Weitere Karrierestufen bei Schellenberg Wittmer Nach bestandener Anwaltsprüfung besteht die Möglichkeit, seine Karriere bei Schellenberg Wittmer mit einer AssociatePosition fortzuführen. Die nächste Karrierestufe bildet der Senior Associate. Hierbei handelt es sich um den letzten Schritt vor der Partnerschaft. Natürlich muss man nicht alle Karrierestufen bei Schellenberg Wittmer absolvieren, sondern kann auf

jeder Stufe neu einsteigen. Schellenberg Wittmer hat aber viele Anwälte und Partner, die bereits im Rahmen eines Praktikums oder Substitutenjahres zur Kanzlei gestossen sind. In unserer schnelllebigen Gesellschaft sagt dies viel über den sogenannten SW-Spirit aus, der offenbar einen bleibenden Eindruck bei allen Mitarbeitern hinterlässt. Der Apéro Riche Nach diesen ausführlichen Referaten, die uns die weitreichenden Aspekte und Vorteile einer Karriere bei Schellenberg Wittmer aufzeigten, wurden wir alle herzlich zu einem Apéro Riche eingeladen. Neben den vier Referenten des Vortrages nahmen auch Anita Schläpfer, LL.M. (Partner), Marcel Jakob, LL.M. (Senior Associate), Benjamin Gottlieb (Associate), Stefano Lavina (Substitut), Helen Reinhart (Substitutin), Sanela Ninkovic (Substitutin) und Matthis Peter (Substitut) teil. So erhielten wir die Möglichkeit, Mitarbeiter aus allen Karrierestufen und Fachbereichen kennenzulernen und zu befragen. Die entspannte Atmosphäre in einer der grossen Wirtschaftskanzleien hinterliess bei allen Studenten einen bleibenden Eindruck, der sicher einige motivieren wird, eine Karriere bei Schellenberg Wittmer anzustreben. An dieser Stelle möchten wir uns herzlich bei Schellenberg Wittmer für den spannenden Einblick in ihre Kanzlei und den grossartigen Abend bedanken.

Schellenberg Wittmer AG Schellenberg Wittmer ist eine der führenden Wirtschaftsanwaltskanzleien der Schweiz. Über 140 spezialisierte Juristinnen und Juristen in Zürich und Genf beraten in- und ausländische Klienten umfassend im gesamten Wirtschaftsrecht, und in Singapur über Schellenberg Wittmer Pte Ltd. Interesse an juristische Praktika bei Schellenberg Wittmer? Bewerben Sie sich für ein StudierendenPraktikum an unseren Standorten in Zürich oder Genf. Ausführliche Informationen unter: www.swlegal.ch/students 16

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Identität einmal online bitte

Über den Zweck und die rechtlichen Aspekte der elektronischen Identität (E-ID) Fabio Cavelti Die persönliche Identifizierung bereitet im Alltag grundsätzlich keine grösseren Probleme. Da dieser aber zu einem beträchtlichen Teil digital geworden ist, möchten der Bund und Private das herkömmliche Prinzip der Identifikation digital modernisieren. Das Zauberwort heisst E-ID - wie die Form der Identifikation funktioniert und welche rechtlichen Aspekte im Entwurf des Bundesgesetzes über elektronische Identifizierungsdienste (E-BGEID) tangiert werden, soll nachfolgend aufgezeigt werden. Von der Ausstellung bis zum Einsatz Durch ein Zusammenspiel mit klarer Rollenteilung von Bund und privaten Unternehmen soll die Idee Verwirklichung finden. Die Ausstellung einer E-ID soll über private Dienstleister, sogenannte Identity Provider (IdP), die vom Staat anhand vordefinierter Kriterien anerkennt werden müssen, erfolgen. Eine Person, die an der Nutzung einer E-ID interessiert ist, wendet sich in einem ersten Schritt an einen vom Bund anerkannten IdP. Die gestellte Anfrage leitet der IdP zur initialen Überprüfung der beanspruchten Identität an den Bund weiter. Die Identität des Antragstellers wird anhand eines gültigen offiziellen Schweizer Ausweisdokuments durch den Bund überprüft. Vom Antragsteller wird die Angabe weiterer personenbezogenen Daten verlangt, die mit gespeicherten Daten aus den Personenregistern des Bundes verglichen werden. Stimmen die gemachten Daten überein, übermittelt der Bund die entsprechenden Personenidentifizierungsdaten an den IdP, muss jedoch vorab noch die Einwilligung des Antragsstellenden einholen. Der Umfang der Personenidentifizierungsdaten hängt vom Sicherheitsniveau ab. Es sind die Stufen «niedrig», «substantiell» und «hoch» vorgesehen. In einem letzten Schritt ist der IdP für die Ausstellung der E-ID besorgt. Die E-ID kann dann zum Beispiel auf ein Smartphone als Endträger übertragen und sodann benutzt werden.

Gerade in Bezug auf das Stichwort E-Government stellt die elektronische Identität einen wichtigen Schritt dar Die E-ID soll in vielen Bereichen eingesetzt werden und die Identifizierung in den jeweiligen Prozessen vereinfachen. Dabei ersetzt diese die jeweiligen Login-Daten der entsprechenden Dienstleistung. Gerade in Bezug auf das Stichwort EGovernment stellt die elektronische Identität einen wichtigen 18

Schritt dar. E-Government bezieht sich insbesondere auf den Einsatz von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien zur Vereinfachung und Unterstützung von Prozessen innerhalb staatlicher Behörden, aber auch für diejenigen zwischen den Bürgern und der öffentlichen Hand. Für den Nutzer hätte dies beispielsweise einen vereinfachten Onlinebezug von Strafregister- und Betreibungsregisterauszug, eine komplette Onlinesteuererklärung oder vielleicht sogar einmal die online Stimmabgabe (E-Voting) zur Folge. Gerade bei der digitalen Übermittlung solch privater Dokumente, hat eine korrekte und sichere Identifikation einen hohen Stellenwert. Dies könnte durch den Einsatz der E-ID sichergestellt werden. Weiter könnten durch den Einsatz der elektronischen Identität aber auch Onlinebestellungen diverser Güter möglich bzw. vereinfacht werden. So wäre es zum Beispiel möglich, bei der Bestellung von Gütern, bei denen das Gesetz ein Mindestalter vorschreibt, eine Überprüfung vorzunehmen. Wichtig ist aber, dass mit der E-ID alleine grundsätzlich keine eigentlichen Verträge abgeschlossen werden können. Sinn und Zweck ist es, der Gegenpartei zu ermöglichen, den Inhaber einer E-ID als berechtigte Person online zu identifizieren und zu authentifizieren. Rechtliche Rahmenbedingungen Im Zusammenhang mit der Thematik E-ID hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Das Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste, kurz E-ID-Gesetz oder E-BGEID, soll die Rahmenbedingungen der Ausstellung und Nutzung der E-ID festlegen. Der Bund will mit diesem Gesetz die Regeln vorgeben, welche die Privatwirtschaft sodann in ihren technischen Anwendungen umsetzen muss. Dabei wird gemäss Aussage des Bundesrates die technische Ausgestaltung insbesondere Privaten überlassen, da diese durch stärkere Nähe zu den Endnutzern besser auf deren Bedürfnisse eingehen können. Die Schwierigkeit bei der Festlegung von gesetzlichen Rahmenbedingungen besteht insbesondere darin, dass die digitale Welt sehr dynamisch und schnelllebig ist. Aus diesem Grund sind gerade hier gewisse Regelungen auf Verordnungsebene sinnvoll, um schnell auf etwaige Veränderungen reagieren zu können.

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Eine Frage des Datenschutzes Dass wir bei der Nutzung digitaler Dienstleistungen Spuren und Daten hinterlassen, ist eine durchaus bekannte Tatsache. Grundzüge der digitalen Identität findet man bereits heute in der Form von Profilen diverser Social-Media-Plattformen. Mit dem persönlichen Profil kann sich der Nutzer direkt bei vielen anderen Webseiten anmelden, wobei viele weitere Daten gesammelt und analysiert werden können. Die E-ID bietet hier ansatzweise die Möglichkeit zur Verbesserung des Datenschutzes, indem diejenigen, die Daten bearbeiten, aufbewahren und weitergeben, verschärften Regelungen unterliegen. Alle Beteiligten müssen sich demnach an die Grundregelungen des Datenschutzrechts (DSG und die entsprechenden Verordnungen) halten. Dabei ist zu unterstreichen, dass jegliche Weitergabe von Personendaten nur mit ausdrücklicher Einwilligung des E-ID Besitzers geschehen darf. In den einzelnen Artikeln des E-ID-Gesetzes werden auch teilweise die allgemeinen Datenschutzbestimmungen weiter konkretisiert und verschärft. Hervorzuheben ist beispielsweise die aus Art. 15 Abs. 1 lit. i EBGEID resultierende Pflicht für IdP, den E-ID Inhabern online Zugang zu den Daten zu gewähren, die bei der Anwendung der E-ID entstehen. Diese Pflicht verstärkt den Anspruch auf Auskunft i.S.v. Art. 8 DSG und trägt sicherlich zu einer verbesserten Kontrolle bei. Auch die gemäss Art. 9 Abs. 3 EBGEID auferlegte Regelung betreffend der getrennten Haltung gewisser Daten, soll zu einer Verstärkung der Sicherheit im Falle eines unbefugten Zugriffs beitragen. Wie steht es mit der Haftung? Trotz der gesetzlich vorgesehenen Pflichten, an die sich die beteiligten Parteien zu halten haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenhang mit der Benutzung der elektronischen Identität zu Schäden kommt. Solche sind insbesondere durch Fehler im Anwendungsprozess oder durch den Missbrauch einer E-ID denkbar. Während dem IdP in Art. 15 E-BGEID verschiedenste Pflichten hinsichtlich der ordentlichen Erfüllung seiner Aufgabe auferlegt werden, verlangt

Art. 12 E-BGEID, als Schutznorm in haftpflichtrechtlichem Sinne, von den Inhaberinnen und Inhaber einer E-ID, dass diese die notwendigen und zumutbaren Massnahmen treffen, um die elektronische Identität vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. Die gestellten Anforderungen können mit jenen des Umgangs mit Bankkarten verglichen werden. Die Möglichkeit von Missbrauch unterstreicht die Relevanz einer genauen Regelung der jeweiligen Haftung. Jedoch erläutert der Bundesrat in der Botschaft zum E-ID-Gesetz, dass derweilen auf die Ausformulierung spezifischer Haftungsnormen verzichtet wird bzw. wird in Artikel 28 E-BGEID auf die bestehenden Haftungsregeln nach Obligationenrecht verwiesen. Sind private Akteurinnen und Akteure involviert, unterliegt die Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung der E-ID entstehen könnten, dem Obligationenrecht. Im entsprechenden Einzelfall muss beurteilt werden, ob es sich um eine vertragliche oder ausservertragliche Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR handelt. Eine allfällige Haftung bei Involvierung des Bundes beurteilt sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz. Fazit Eine erfolgreiche Umsetzung und entsprechende Implementierung sind im Hinblick auf unseren vermehrt digital gewordenen Alltag sicherlich wünschenswert. So ist es durchaus denkbar, dass aufbauend auf die Nutzung einer E-ID durch eine breite Masse der Bevölkerung weitere technologische Fortschritte folgen. Allerdings wird es kein leichtes Unterfangen, die Benutzung einer E-ID zum gängigen Standard zu machen. Gerade aufgrund der Verwendung der spezifischen Personendaten ist es für viele sicherlich auch eine Vertrauensfrage. Die bisherigen rechtlichen Regelungen im Gesetzesentwurf im Zusammenhang mit der Verwendung einer E-ID bedürfen, aufgrund der rasanten Fortschreitung der Digitalisierung in Zukunft, wohl noch einiger Anpassungen und Ergänzungen. Sicherlich kann der Gesetzesentwurf des BGEID aber als ein Schritt in die richtige Richtung verstanden werden. Die weiteren Entwicklungen bleiben mit Spannung abzuwarten.

E-ID-Demonstrator des Bundesamtes für Justiz (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/e-id.html).

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We achieve more together At Deloitte, we collaborate across the world. This is our strength. Because together we can solve our clients’ most complex problems. Let’s be connected and shape the future of business. Welcome to Nextland.

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What impact will you make? deloitte.com/ch/careers/nextland


Erfahrungen von der Stockholm Model United Nations (SMUN) 2018 An der diesjährigen internationalen Konferenz SMUN erhielten 18 Studierende der Universität Zürich die Möglichkeit als Vertreter eines Landes in Stockholm teilzunehmen. Unter anderem bot die Konferenz eine Sondersitzung zum Thema „Human Rights in the Digital Age“. In den folgenden Interviews teilen die Studierenden ihre Erfahrungen. MUN steht für Model United Nations. In unseren Sessionen simulieren wir die Gespräche der Vereinten Nationen. Jeder von uns repräsentiert ein Land und wir versuchen durch Diskussionen, Kompromisse und teils mit hitzigen Debatten, Resolutionen zu schreiben, auf die sich eine Grosszahl der Länder einigen kann. Wir sind ein von der Universität akkreditierter Verein, der versucht, Politik- und Diplomatie-interessierte Studierende zusammenzubringen. Doch wir haben weitaus mehr zu bieten als nur unsere wöchentlichen Sitzungen am Mittwochabend. Wir organisieren vielfältige Veranstaltungen, wie einen Ausflug nach Genf oder spontane Kinobesuche und Pub Nights. Wir besuchen jedes Semester mindestens zwei internationale MUN-Konferenzen. Diese bringen internationale MUN’ler zusammen und helfen, Freundschaften (und Fehden) mit Gleichgesinnten aus aller Welt zu schliessen. Im Herbstsemester 2018 konnten wir eine Delegation nach Cambridge und eine nach Stockholm schicken. Eines der Kommitee-Themen in Stockholm behandelte die Frage der Menschenrechte im digitalen Zeitalter. Das Thema wurde in einer Sondersitzung abgehandelt und wurde in zwei Ebenen geteilt; nationale und internationale Rechte. Diese wurden in zwei zeitlich verschobenen Blöcken diskutiert, mit dem Vorbehalt, dass das eine nicht ohne das andere auskommen kann.

Vorstand des MUN Vereins.

Eine effiziente Gruppendynamik wollte nicht von Anfang an entstehen, da der Westen Russland den Missbrauch von privaten Daten unterstellte. Die russische Delegation beharrte vielleicht etwas zu lange auf dem Standpunkt, dass eine legale Überwachung von Social Media Kanälen möglich sein sollte. Die Delegierten konnten sich auf ein internationales Netzwerk einigen, das Terroristen und als erhöhte Sicherheitsbedenken eingestufte Menschen international überwacht und zur verbesserten Kommunikation führen soll, nicht aber bezüglich der Social Media Problematik. Nach intensiven Diskussionen während den drei Tagen, wurden zwei Resolutionen erarbeitet und angenommen. Die Diplomaten konnten sich darauf einigen, dass sie durch Transparenz einen Schritt nach vorne machen können. Zudem wurde der Link zwischen der Demokratisierung und der digitalen Entwicklung von Ländern evaluiert. Die Tatsache, dass Entwicklungsländer nicht über die Mittel verfügen ihre Bevölkerung mit internetfähigen Geräten auszustatten, soll durch internationale Gelder der UNO behoben werden. Als letzte Massnahme wurde beschlossen, eine internationale Expertengruppe aufzustellen, um die Entwicklung und Infrastruktur solcher Projekte zu unterstützen. Wir haben die drei Delegierten, die an dieser Sondersitzung teilgenommen haben, für euch interviewt.

Sitzung des MUN Vereins.

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Chief Head Delegate, Yagmur Gönç 21


Teilnehmer des SMUN 2018.

Jan Egli: Trinidad & Tobago (JT) Maximilian Herting: Russland (MR) Megan Waldmeier: Finnland (MF) Wie steht das von Dir repräsentierte Land zur Digitalisierung?

MR: In Russland sieht man in der Digitalisierung viele Chancen, aber ebenso große Risiken durch das Entstehen von Konzernstrukturen, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen. Weiterhin lässt die liberale Politik nicht zu, dass sich schwächere Länder ebenso schnell entwickeln. JT: Trinidad & Tobago ist ein kleiner Inselstaat mit etwa 1.3 Millionen Einwohnern und unterläuft einen Prozess des Wachstums. Die Digitalisierung der Gesellschaft hat in den letzten Jahren drastisch zugenommen: Während im Jahr 2000 gerade einmal 7% der Bevölkerung Zugang zum Internet hatte, betrug 2008 der Anteil 35% und 2016 den beeindruckenden Wert von 75% der Bevölkerung. Die Regierung ist bestrebt, die Infrastruktur für den Zugang zu Internet und Telekommunikation weiter auszubauen. Zudem sind negative Begleiterscheinungen zu adressieren, wozu die Lancierung von Informationskampagnen namentlich bezüglich Selbstschutz vor Phishing und die Verbreitung von Malware sowie das zunehmende Problem von Mobbing auf sozialen Medien gehört. Die Regierung ist des Weiteren darauf aus, mehr Wissen über Cyber-Sicherheit zu akkumulieren und den Staat für die Ab-

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wehr gegen Hacking-Attacken zu rüsten sowie den Handel von Drogen und anderen Gütern im Darknet zu verfolgen. Sodann ist die Regierung darüber besorgt, was gestützt auf Big Data an Wahlmanipulationen betrieben werden kann, wie es in Trinidad & Tobago vor einigen Jahren vorkam, als die berühmt-berüchtigte Cambridge Analytica auch im Inselstaat für gewisse politische Parteien weibelte. Angesichts der Irrelevanz von Grenzen im virtuellen Raum ist Trinidad & Tobago um internationale Kooperation bemüht, um die Herausforderungen des digitalen Zeitalters meistern zu können. MF: Finnland treibt die Digitalisierung in grossen Schritten voran. In nationalen Bereichen beispielsweise mit digitalisierter Müllentsorgung, selbstheizenden Gehwegen und e-Learning in Schulen. Im internationalen Feld exportiert Finnland vor allem Unterseekabel als schnelle Datenverbindung. Ebenfalls weist das Land die höchste Dichte an digitalen Fachkräften weltweit auf. Wie hast Du dich auf die Debatte vorbereitet?

MR: Ich habe viel im Internet recherchiert und den Dialog zu Einheimischen gesucht, um Einblick in die Situation in Russland zu erhalten. JT: Ich habe generelle Informationen über das Land via Wikipedia und BBC Country Profiles gesammelt. Sodann habe ich verschiedene Positionspapiere der Regierung auf offiziellen Kanälen gelesen sowie verschiedene News-Portale in TrinidadTobago hinsichtlich verschiedener Stichworte durchgekämmt.

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MF: Eine Internetrecherche zu dem mir zugeteilten Land war der grösste Teil meiner Vorbereitung. Dazu kamen Gespräche mit meiner Co-Delegation und eine kurze Information über die Standpunkte anderer vertretener Länder. Was hat Dich bei Deinen Recherchen überrascht?

MR: Mich überraschte vor allen, dass die gefundenen Argumente nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind. JT: Das Ausmass der Digitalisierung in Trinidad & Tobago – in der Schweiz hört man nicht wirklich viel von den Geschehnissen in der Karibik (am ehesten mit Kuba als Ausnahme). Es war sehr interessant, in einer ganz generellen Art und Weise mein Bewusstsein für die Karibik im Allgemeinen und für Trinidad & Tobago im Besonderen zu schärfen. MF: Wie unglaublich aktiv Finnland in diesem Bereich ist, hat mich überrascht. Ein Land, dass normalerweise in der internationalen Politik nicht als ein Vorreiter gesehen wird, läuft in der Digitalisierung fast einsam an der Spitze; Sei es nun in der technologischen Entwicklung oder in der Ausbildung von Fachkräften. Jeder nennenswerte Internetriese besitzt immerhin ein Serverzentrum im skandinavischen Land und der finnische Konzern Nokia führt die Branche der Datenverbindungskabel im Alleingang an. Welche Erlebnisse nimmst Du von der Konferenz mit?

MR: Ich nehme viele neue Freund- und Bekanntschaften mit und zahlreiche positive Erinnerungen an ein besonderes Ereignis.

JT: Engagierte Debatten, die von mir verlangten, aktiv Inputs in die Diskussionen miteinzubringen und zu versuchen, die Interaktionen in eine fruchtbare Richtung zu lenken. Des Weiteren war es toll, viele neue Leute kennenzulernen; Es waren Tage voller spannender Gespräche und lustiger Momente. Ausserdem schmecken die Zimtschnecken in Schweden irgendwie besser als in der Schweiz. MF: Eine spannende Debatte mit vielen neuen Standpunkten, die Abendprogramme und viele neue Bekanntschaften und Freunde nehme ich als besonders positive Erlebnisse mit. Was hast Du Neues gelernt?

MR: Ich habe gelernt, die Hemmschwelle vor anderen Leuten spontan auf Englisch zu sprechen einfacher zu überwinden. Zusätzlich konnte ich vertieft an der Auseinandersetzung mit Positionen, die nicht meiner eigenen entsprechen, arbeiten. JT: Im Rahmen der Vorbereitung und dem Verlauf der Debatten habe ich sehr viel über verschiedenste Herausforderungen des digitalen Zeitalters gelernt. Es ist erschreckend, wie moderne Technologien so alltäglich und vertraut erscheinen, aber man darüber eigentlich gar nichts wirklich weiss. Beispielsweise ist das «Internet» etwas völlig Geläufiges – aber was ist das Internet eigentlich genau? Dank der Teilnahme in diesem Komitee habe ich vermeintliche Selbstverständlichkeiten zerschlagen und etwas mehr über die Komplexität unserer heutigen Welt gelernt.

Delegation von Russland und Trinidad & Tobago bei der Redaktion eines Amendments für die zu verabschiedende Resolution.

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MF: Selbstverständlich lernt man enorm viel über Länder, die normalerweise nicht im Fokus der Politik und der Medien stehen. Man setzt sich ja nicht täglich mit dem Standpunkt von Spanien zur Digitalisierung auseinander. Darüber hinaus verbesserte sich mein gesprochenes Englisch und die Struktur meiner Wortmeldungen. Wie stehst Du zur Digitalisierung?

MR: Die Digitalisierung kann die Welt verbessern, wenn sie sich in einem adäquaten rechtlichen Rahmen entfalten kann. Ein unkontrolliertes Wachsen des Einflusses von Google und Co. würde sich wahrscheinlich nicht positiv auf den Datenschutz des Einzelnen auswirken. Jedoch sollte man Innovation und Erfindergeist nicht unnötig einschränken. Diesen Mittelweg gilt es zu finden. JT: Es ist schwierig hier zu generalisieren, da die Digitalisierung Segen und Fluch zugleich ist. Beispielsweise das grosse Thema der Überwachung: Die sechsmonatige Vorratsdatenspeicherung von Meta-Daten der Anrufe mittels Festnetz und Mobiltelefonen ist in der Schweiz für Anbieter wie Swisscom zwingend vorgeschrieben. Diese Daten müssen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft oder dem Nachrichtendienst unter gewissen Umständen auf Anfrage herausgegeben werden. Vorteile sind etwa die Ermittlung von Verbindungen, wenn beispielsweise ein flüchtiger Drogenhändler ausfindig gemacht werden soll. Aber es ist einem auch irgendwie mulmig zu Mute, was der Staat da an Informationen sammelt und welches Missbrauchspotential vorhanden ist. Dieses kleine Beispiel sollte die Ambivalenz vieler Themen der Digitalisierung und meiner eigenen Haltung dazu illustrieren.

MF: Die Digitalisierung hält viele Chancen für unser alltägliches Leben bereit, wenn sie denn kontrolliert erfolgt. Unbestritten wird mit digitalen Hilfsmitteln vieles einfacher. Jedoch muss darauf geachtet werden, dass sie weder zu einem unkontrollierten Überwachungsinstrument, noch Computertechnik zu einem Ersatz für soziale Erlebnisse wird. Der rechtliche Rahmen ist zurzeit noch sehr vage gehalten, doch wenn dieser einmal ausgereift ist und die Grenzen klar definiert, können wir alle davon profitieren. Wie würdest du das Erlebnis mit drei Worten beschreiben?

JT: Bereichernd, verbindend, wiederholungsbedürftig. MF: Erlebnisintensiv, kurzweilig, wiederholungsbedürftig.

Wir hoffen natürlich, euer Interesse für MUN, die internationalen Konferenzen und ganz besonders unseren Studentenverein der Universität Zürich geweckt zu haben. Unsere wöchentlichen Sitzungen an der Universität Zürich finden jeden Mittwochabend statt, ihr seid ohne Voranmeldung willkommen. Wir freuen uns immer, neue Gesichter und Denkansätze bei uns begrüssen zu dürfen. Euer MUN-Team UZH

Endresultat einer erfolgreichen Konferenz.

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Teilnehmer des SMUN 2018.

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Cybersecurity – The Next Trillion Dollar Industry Annual Event des Industrial Club an der Universität St. Gallen Megan Waldmeier Digitalisierung. Kaum einer weiss, was sich dahinter verbirgt oder welche Gebiete sie umfasst. Der Einfluss des digitalen Zeitalters ist in nahezu jedem Teil unserer Gesellschaft indiskutabel und trotzdem ist die Tragweite für die meisten nicht fassbar. Mit dem raschen Fortschreiten der Digitalisierung sind immer mehr Gebiete unseres täglichen Lebens betroffen. Doch was hat der Einzelne davon? Welchen Risiken setzten wir uns aus? Fast noch wichtiger: „Wie soll es weiter gehen?“ - Ein kurzer Einblick. Dienstag, 2. Oktober 2018 in St. Gallen Die Sitzreihen füllen sich und alles ist für die Podiumsdiskussion über die Zukunft bereit; Doch was birgt diese Zukunft? Wie sollen wir damit umgehen? Wie positioniert sich die Schweiz? Nach den ersten Minuten ist klar, das Thema ist weitreichender und schwieriger zu umreissen, als mancher im Publikum zu erahnen gewagt hätte. Nicht nur umfasst die Digitalisierung die Optimierung von verschiedensten Prozessen, sondern macht zentrale Firmen und Rechenzentren in ihrer entscheidenden Substanz erst angreifbar. Eines der zentralen, genannten Probleme ist die Verfolgung von Hackerangriffen auf sensible Daten von Grossfirmen, auch in der Schweiz. Mögliche Ziele gibt es viele; Strom-, Wasseroder Gaswerke, genauso wie der Flugverkehr als offensichtliche, und weniger ins Auge fallende, wie der Tourismussektor. Obwohl das Bewusstsein über mögliche Angriffe als Risiko im letzten Jahr sprunghaft angestiegen ist, können Angriffe weder effizient verhindert noch verfolgt werden. Die Problematik

liegt darin, überhaupt in Erfahrung zu bringen, welche Daten gestohlen wurden und in einem zweiten Schritt zu evaluieren, ob die entwendeten Daten tatsächlich von feindlichem Interesse sein könnten. Hinderlich ist dabei, dass die gestohlenen Daten mit Nichten faktisch nicht mehr vorhanden sind, sondern dass das gestohlene Gut im Speicher des Geschädigten nach wie vor vorhanden ist. Mitnichten müssen die Übergriffe immer von ausserhalb der Firma erfolgen; In 50% aller Fälle sind Firmeninsider involviert. Ransom- Würmer üben unspezifische Angriffe aus, indem sie sich ihre Ziele zufällig aussuchen und so potentiell ebenfalls einen grossen Schaden anrichten. Diese Gegebenheit schafft ein steiles Ungleichgewicht zwischen Dieb und Bestohlenem und macht es fast unmöglich, erfolgte Angriffe auf Firmen tatsächlich zu verfolgen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Die globalen Verbindungen werden immer zahlreicher und komplexer. Jeden Tag wird eine unfassbare Menge an neuen Daten generiert. Die globale Rechenleistung selbst verdoppelt

Die Gastredner der Podiumsdiskussion.

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Event Flyer für den Annual Event des Industrial Clubs.

sich momentan alle 18 Monate. Das Bewusstsein um diesen riesigen Pool an mehr oder minder frei zugänglichen Informationen muss zuerst noch gebildet werden. War früher der digitale Bereich einer Unternehmung Nebensache, so gehört sie heute zunehmend in die Agenda aller Verwaltungsräte dieser Welt. Entscheidungen im Digitalbereich müssen im gleichen Guss mit denjenigen von anderen Geschäftsfeldern getroffen werden, um die optimale Einbettung des Digitalen in Unternehmensprozesse immerhin anstreben zu können. Die Systeme werden sekündlich komplexer und umfassender, ihr Schutz im Gleichschritt aufwändiger und kostenintensiver. Die korrekte Allokation der knappen finanziellen Ressourcen muss mit Menschenverstand getätigt werden und die Entscheidungen darüber viel weiter oben fallen als früher. Diese Entscheidungsfindung scheint heute noch einen Grossteil der Unternehmen zu überfordern. Zuerst müssen die Zusammenhänge und Risiken korrekt verstanden werden. Mit fortschreitender Zeit wird sich jede grössere Firma mit der Frage auseinandersetzen müssen, welches ihre schützenswertesten digitalen Elemente sind. Eines ist klar, die Ressourcen jeder einzelnen Körperschaft, seien sie öffentlich oder privat, reichen nicht aus, um die gesamten gespeicherten Daten zu schützen. Der Fokus wird zunehmend auf die zentralen, hoch-

sensiblen Daten gelegt. Was ist denn wirklich schützenswert? Eine klare Antwort auf diese Frage lässt sich nicht finden. Je nach Branche oder nach operativem Ziel sind die hochsensiblen Datensätze anders umrissen. Lücken wird es immer geben. Es scheint, als wäre eine neue Art von Krieg entbrannt. Schaffen es die grossen Industrieunternehmen, sich tatsächlich gegen Angriffe zu schützen oder sind am Ende doch die Hacker die kreativeren Köpfe, die immer neue Wege finden, um Sperren zu umgehen und das kostbare Gut der Zukunft anzuzapfen? Von der Zukunft gesprochen; Wie soll es weitergehen? Fachkräfte sind Mangelware. Ein Wettrennen um die Besten ist in vollem Gange, die zusätzlich teuer und schwer zu finden sind. Gesucht wird mittlerweile global. Eine Firma, die heute nicht in den Schutz ihrer Daten investiert, wird es wohl morgen nicht mehr geben. Was heisst dies für die kleinen Unternehmen in unserer Gesellschaft? Vor allem entsteht ein unglaublicher Druck. Es liegt an jedem Unternehmer selbst zu entscheiden, wie schützenswert die Daten auf seinen internen Netzwerken sind. Der Schutz von digitalen Daten ist teuer, aber für wen lohnt es sich wirklich? Grosskonzerne investieren Millionen in ihre Rechnerabteilungen. Doch wie sieht es beim Einzelunternehmer aus?

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Es darf davon ausgegangen werden, dass auf dem Rechner eines KMUs ungleich weniger sensible Daten liegen, als dies z.B bei einem für die nationale Sicherheit relevanten Konzern oder einer Behörde der Fall ist. Nichtsdestotrotz stellt sich die Frage: Sind die Personendaten eines Einzelnen beim Physiotherapeuten seines Vertrauens nicht wichtig genug? Bis heute entscheiden die jeweiligen Ressourcen des Unternehmens oder des Konzerns über die Antwort auf diese Frage. Während bei kleinen Unternehmen Millionen in die Auffindbarkeit eines Kleinunternehmens in der Fülle des Angebotes fliessen, sind es bei einem einzelnen Konzern Millionen um die Auffindbarkeit im Netz zu verhindern. Welche Konzepte gibt es überhaupt zum Schutz vor Angriffen auf der digitalen Ebenen? Ein Universalrezept ist bis heute keines gefunden. Verschiedene Strategien werden diskutiert, deren Anwendung ist allerdings noch Musik der Zukunft. Wird wider erwarten ein Hacker gefasst, so fehlt ein konkretes Vorgehen mit dieser Art von Delinquent. Auch für das Verfahren bei der Entdeckung eines erfolgten Eingriffs fehlt ein festgeschriebenes Vorgehen. Einzig eine Meldepflicht innerhalb der ersten 72h nach Entdeckung des Angriffes an die zuständigen

Behörden besteht. Generell-abstrakte Rechtslösungen existieren bis heute keine; Zu unterschiedlich ist die Art der Angriffe und ihr Ziel. Auch einem Laien wird sich eröffnen, dass der Angriff auf ein Militärsystem um ein vielfaches schwieriger ist, als derjenige auf ein kleines Privatunternehmen. Ebenfalls ist die Sicherung und Pflege von Daten wohl im ersten Fall um ein vielfaches interessanter. Die Nähe, welche die beiden Angriffe nichtsdestotrotz zueinander haben, wird so manchen überraschen. Die schier unendlichen Möglichkeiten für online Angriffe vereinen die Kleinunternehmen plötzlich mit den Grosskonzernen dieser Welt. Es scheint, als würde uns die Schweizer Detailverliebtheit für einmal in die Hände spielen. International gesehen belegt die Schweiz einen der vorderen Plätze bei der Frage nach Datensicherheit. Nicht zuletzt, weil offizielle Firmensoftware regelmässige Updates, die auch neuen Schutz betreffen, erhält und nicht wie in anderen Ländern illegal aus dem Netz geladen wurde. Es bleibt abzuwarten was die Zukunft an neuen Schutz genauso wie an neuen Angriffsarten bringt. Nur eines ist sicher: Wer sich heute in Sicherheit wiegt, liegt morgen falsch.

Vortrag an dem Annual Event.

Weitere Informationen für Interessierte:

Der Industrial Club an der Universität St. Gallen Der Industrial Club dient als Bindeglied zwischen Industrieunternehmen und interessierten Studierenden der Universität St. Gallen (HSG). Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Dialog und das gegenseitige Verständnis zwischen Studierenden und in der Industrie tätigen Unternehmen zu fördern. Dadurch zeigt der Industrial Club den Studierenden die Möglichkeiten und Vorteile eines Berufseinstiegs in einem Industrieunternehmen auf. https://industrialclub.ch

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Eindrücke des Apéros nach der Podiumsdiskussion.

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Wakanda, die Zukunft und die Rechtswissenschaften Julia Meier Die Digitalisierung wird die Welt nachhaltig verändern. Folgerichtig schliesst Yuval Harari sein Buch «Homo Deus – Eine Geschichte von Morgen» mit dem Kapitel «Homo Sapiens verliert Kontrolle» und der Frage: «Was wird aus unserer Gesellschaft, unserer Politik und unserem Alltagsleben, wenn nichtbewusste, aber hochintelligente Algorithmen uns besser kennen als wir uns selbst?». Der Kontrollverlust unserer Art ist noch nicht imminent. Trotzdem scheint es sinnvoll, sich Gedanken zur Rolle des Rechts und insbesondere der Rechtswissenschaften inmitten der digitalen Revolution zu machen.

Die Welt nach dem digitalen Wandel Wie die Welt nach dem digitalen Wandel aussehen wird, ist schwer vorstellbar, auch wenn wir es immer wieder versuchen. So haben beispielsweise die Marvel Studios anfangs 2018 diesen Versuch im Film «Black Panther» unternommen. Der Film wurde insbesondere deshalb gerühmt, weil Black Panther der erste schwarze Superheld ist und seine Geschichte gekonnt mit dem Erleben der afroamerikanischen Bevölkerung verwoben wird. Der Film spielt in Wakanda, einem fiktiven afrikanischen Staat, welcher der heutigen Welt um ein Jahrhundert an Entwicklung voraus ist. Der Alltag in Wakanda ist geprägt von

Reichtum, kreativen technologischen Gadgets und Raumschiffen, die über wundervolle Landschaften gleiten. Gleichzeitig ist Wakanda eine absolutistische Monarchie. Die Thronfolge wird mittels rituellen Zweikämpfen bestimmt und der amtierende Monarch kann jederzeit zu einem solchen herausgefordert werden. Rechtswissenschaftlich betrachtet erscheint eine solche Staatsorganisation widersinnig. Der Black Panther als König bräuchte in der Geschichte kaum Superkräfte, wenn Wakandas Staatsform dem heutigen Wissensstand der Rechtswissenschaften – geschweige denn, dem der Zukunft – entsprechen würde.

Die Stadt Wakanda aus dem Film "Black Panther" (2018).

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Wakanda als Abbild der Zukunft? Wieso kann Wakanda als Abbild einer möglichen Zukunft, geprägt von wissenschaftlichem Fortschritt und Digitalisierung, herhalten? Dies funktioniert nur dank einer Verengung des Wissenschaftsbegriffs. Seit Galileo Galilei von den Naturwissenschaften verlangte, das grosse Buch des Universums zu lesen, befinden sich die Naturwissenschaften auf einem Höhenflug. Ihre Resultate prägen unser Verständnis der Welt und gleichzeitig unseren Alltag nachhaltig. Ohne die Entdeckung der antibiotischen Wirkung von Penicillin durch Alexander Fleming, der Radioaktivität durch das Ehepaar Curie oder der Entwicklung der Transistoren in den Bell-Laboren sähe das Heute anders aus.

Der Erfolg der Naturwissenschaften führte jedoch gleichzeitig zu einer Herabsetzung anderer wissenschaftlicher Methoden. Die allgemeine Relativitätstheorie und die Quantenphysik sowie der Versuch ihrer Vereinigung in der Stringtheorie sind im Alltag zwar wenig fassbar, doch haben sie unser Weltbild, beinahe wie die kopernikanische Wende, verändert. Der Erfolg der Naturwissenschaften führte jedoch gleichzeitig zu einer Herabsetzung anderer wissenschaftlicher Methoden. Indem die Naturwissenschaften mit dem Oberbegriff Wissenschaft gleichgesetzt werden, wurde gleichzeitig den Geisteswissenschaften – und somit auch den Rechtswissenschaften – implizit ihre Wissenschaftlichkeit abgesprochen. Dass auch die Errungenschaften der Rechtswissenschaften unsere Welt prägen, kann kaum infrage gestellt werden. Als Beispiele können die Menschenrechte, das in der UNO-Charta verankerte allgemeine Gewaltverbot oder der demokratische Rechtsstaat dienen. Wir als Gesellschaft verlassen uns auch oftmals auf das Recht, um aktuelle Herausforderungen zu meistern – so soll das Pariser Abkommen helfen, den Klimawandel in den Griff zu kriegen, Frauenrechtler*innen verlassen sich auf das Vertrags- und Strafrecht, um die «rape culture» zu überwinden und auf die Bankenkrise wurde mittels regulatorischem Zurückbinden der Banken reagiert. Die Relevanz des Rechts für unsere Gesellschaft ist jedoch keine Antwort auf die Frage der Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaften. Diese stellt sich nicht erst heute, jedoch hat sie sich durch die Übermacht der naturwissenschaftlichen Methode immer weiter zugespitzt.

Andrea Bonaiuti: "Triumph des heiligen Thomas von Aquin." 1368, Fresko, Spanische Kapelle Santa Maria Novella, Florenz, Italien.

Jurisprudenz als Wissenschaft Die Frage nach dem Wert respektive der Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft hängt von der Definition der Wissenschaftlichkeit ab. Dass diese Definition selbst umstritten ist, passt zum wissenschaftlichen Ethos. Ein möglicher Ansatz bietet Luhmanns Systemtheorie, worin dem System Wissenschaft der binäre Code «wahr/nicht wahr» zugeordnet wird. Vereinfacht übersetzt ist die Wissenschaft also die Suche nach wahren Aussagen. Die Postmoderne und ihre Betonung der Subjektivität betrachtet ein solches Unternehmen als sinnlos. Der Wissenschaftsbegriff ist also auch vom Zeitgeist abhängig und kann sicherlich nicht im Rahmen dieser Ausführungen geklärt werden, weshalb eine altbekannte Grösse als Ausgangspunkt dienen soll: der Duden. Er sieht das Ziel einer wissenschaftlichen Betätigung im Schaffen von begründetem, geordnetem und für gesichert erachtetem Wissen. Solches Wissen kann nicht nur mittels der naturwissenschaftlichen Methodik gewonnen werden; Auch die juristische Methode führt zu diesem Ziel. Sie definiert Standards, wie Kohärenz und Konsistenz, und begrenzt durch die Zuverfügungstellung des grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Elements die Argumentation innerhalb anerkannter Kanäle. So existiert in der Rechtsdogmatik der zwanglose Zwang des besseren Argumentes – es existieren Massstäbe, um die Güte eines Argumentes zu bewerten. Daneben gehören auch die Grundlagenfächer zu den Rechtswissenschaften, die das Recht mithilfe von Nachbarwissenschaften kritisch reflektieren. Der Wert der Rechtswissenschaften als Wissenschaft besteht. Im Umkehrschluss bedeutet dies nicht, dass eine empirische

Aktuell

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Bildliche Darstellung der Filterbubble.

Methode wertlos ist, im Gegenteil – ihr gebührt die Anerkennung ihrer Erfolge und der neue Lehrstuhl für empirische Rechtsforschung an unserem Institut ist eine Bereicherung für die Forschung.

Gerade während der digitalen Revolution täten die Rechtswissenschaften gut daran, sich ihrer Stärke und Rolle bewusst zu werden Jedoch sollte daraus nicht auch folgen, dass wir in Bezug auf unsere Methode an einem Minderwertigkeitskomplex leiden. Gerade während der digitalen Revolution täten die Rechtswissenschaften gut daran, sich ihrer Stärke und Rolle bewusst zu werden, denn diese Umwälzung wird vor dem Recht nicht Halt machen. Die Rolle der Rechtswissenschaften wird sein, diese Entwicklungen kritisch reflektierend zu begleiten und auf Möglichkeiten genauso wie Gefahren hinzuweisen. Veränderung der dritten Gewalt Ein mögliches Zukunftsszenario sind robotische Richter. Bei einem Roboter muss man sich nicht darum sorgen, dass der Abstand zur letzten Mahlzeit einen Einfluss auf das Urteil haben könnte. Bei menschlichen Richtern könnte dies gemäss einer Studie von amerikanischen Forschenden aber der Fall sein. Da Algorithmen solche menschlichen Schwächen nicht 32

kennen, könnten von Algorithmen gefällte Urteile zur Verwirklichung einer unparteiischen und unabhängigen Justiz beitragen. Andererseits sind Algorithmen von Menschen programmiert, weshalb der Restfaktor Mensch nicht restlos ausgeschlossen werden kann. Zudem sind diese Algorithmen in der Regel «black boxes» – wie sie aus dem ihnen gefütterten Input einen bestimmten Output kreieren, kann man in diesen Fällen nicht nachvollziehen – wodurch das Recht auf Begründung für den Einzelnen und ein Nachvollzug und Reflexion der Rechtsprechung für die Wissenschaft unmöglich wird. Die dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich schon heute. So hat es der «US Supreme Court» letztes Jahr abgelehnt, sich mit der Frage zu befassen, ob die Verwendung einer Software bei der Verurteilung von Eric Loomis zu sechs Jahren Gefängnis der «due process clause» genüge.

Die dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich schon heute In der gesamten Deutschschweiz wird ab Ende 2018 das Programm «Risikoorientierter Sanktionenvollzug», das verurteilte Straftäter in drei Risikokategorien einteilt und dadurch den Vollzug des Gefängnisaufenthalts bestimmt, angewendet. Das demokratische Verfahren und Digitalisierung Nicht nur die dritte Gewalt wird sich durch die Digitalisierung verändern, sondern beispielsweise auch unsere demokratischen Verfahren. E-Voting ist dabei nur die Spitze des Eisbergs. Microtargeting, Fake News und Filterblasen unterminieren die

Aktuell


Idee einer habermasschen deliberativen Demokratie, die eine gemeinsame Verständigung und kompetente Wählerinnen und Wähler voraussetzt. Wie die Diskussionen rund um die US-amerikanischen Präsidentschaftswahlen 2016 zeigten, könnten ausländische Staaten oder grosse Unternehmen das Resultat von Wahlen oder Abstimmungen manipulieren, weil unsere heutige Kommunikation weitgehend auf technologischen Mitteln basiert. Vor diesen Wahlen hatte Facebook während vier Tagen allen US-amerikanischen Benutzern über 18 Jahren eine Erinnerung zur Wahlregistrierung im Newsfeed eingeblendet. Die Registrierungen vervielfachten sich daraufhin, in einigen Gliedstaaten sogar um das Zehnfache, wie Adrienne Fichter in ihrem Buch «Smartphone-Demokratie» aufzeigt. Auch wenn eine hohe Wahlbeteiligung grundsätzlich zu begrüssen ist, hat Facebook so eine unglaubliche Macht, die durch intransparente oder selektive Anwendung auf spezifische Bevölkerungsgruppen missbrauchsanfällig erscheint. Nicht nur bei Wahlen haben digitale Kanäle eine hohe Bedeutung, sondern auch zunehmend in der offiziellen Kommunikation. Nicht nur die Kommunikation der Exekutive wurde digital, sondern auch andere Bereiche ihrer Arbeit haben sich gewandelt. Die Fristerstreckung zur Einreichung von Steuererklärungen wird in der Schweiz automatisch gewährt – es handelt sich hierbei also um eine automatisch ausgestellte Verfügung. Inwiefern die Digitalisierung das Steuerwesen nachhaltig prägen wird, erforscht bei uns an der Universität Prof. Nadja Braun-Binder. Nicht nur die individuell-konkrete Rechtsanwendung wird sich durch die Digitalisierung wandeln. Dank den Möglichkeiten der Verwendung von Big Data und Computersimulationen können Rechtsetzungsprojekte im Voraus getestet und so zielgerichteter eingesetzt werden. Dass sich auch die Tätigkeit in der Diplomatie aufgrund der Digitalisierung ändern werde, argumentieren Daniel Graf und Max Stern im Buch «Agenda für eine digitale Demokratie». Digitalisierung im Privatrecht Nicht nur im öffentlichen Recht, sondern auch im Privatrecht wird sich vieles ändern. Der Anwaltsberuf ist vor der Digitalisierung nicht sicher – die Automatisierung wird ebenso hier zu

einem Stellenabbau führen oder zumindest den Arbeitsalltag umkrempeln. So hat 2017 das Programm «Case Cruncher Alpha» bei einem Wettkampf gegen menschliche Anwälte bei der Beurteilung der Gewinnchancen bei Restschuldversicherungsfällen klar gewonnen. Neben der Arbeitsweise könnte auch das Arbeitsprodukt digitalisiert werden. Mit zunehmender digitalen Sicherheit, bspw. durch die Blockchain-Technologie, ergibt sich die Möglichkeit, dass Verträge «smart» werden, also ihre Erfüllung automatisiert wird. Dafür müssen jedoch zumindest die «conditional-clauses» eines Vertrags in Code umgewandelt werden. Das bis anhin wichtigste Arbeitsinstrument der Juristerei – die menschliche Sprache – wird dadurch in gewissen Bereichen abgelöst. In der Praxis scheint sich die These «Law is Code» deshalb bereits bestätigt zu haben. Rolle des Rechts Die Digitalisierung wird unser Leben tiefgreifend verändern. Auch das Recht wird davon betroffen sein und die anekdotisch dargelegten Beispiele zeigen, dass der Umbruch bereits im Gange ist. Es ist immens wichtig, dass die Rechtswissenschaften diesen Wandel begleiten.

Es ist unabdingbar, dass die Rechtswissenschaften ihr vertieftes Wissen zur Verfügung stellen, um die Entwicklungen zu begleiten. Die Filterblase «Legal Tech» wird zurzeit von einer Start-upMentalität geprägt und pirscht innovativ, risikofreudig und ambitioniert voran. Dabei geht manchmal ein kritisches Hinterfragen und sinnierendes Innehalten verloren. Es ist deshalb unabdingbar, dass die Rechtswissenschaften diese Rolle einnehmen und ihr vertieftes Wissen des Rechts zur Verfügung stellen, um die Entwicklungen zu begleiten.

Die Stadt Wakanda aus dem Film "Black Panther" (2018). 33


AI - Natural Language Processing Colin Giezendanner Artificial intellegence will replace many professionals. The lawyer of tomorrow is a computer. In recent times more and more articles and presentations have covered this topic. While it has become apparent that new technologies will have a great impact on many industries including the legal sector, it is uncertain how they will shape the profession. This article will not try to answer the question whether the end of attorneys is nigh or try to predict how the legal profession will be revolutionised resp. digitised. Instead a look will be taken at how some of this technology, in basic terms, works and can be used. Machine Learning A current buzz word besides artificial intelligence is machine learning. But what is AI and what are these machines learning? Artificial intelligence can generally be defined as computer systems resp. machines designed to complete tasks which are thought to require human intelligence.1 To understand what machine learning is, it is beneficial to first think about what a computer program does. Generally speaking, a computer program follows a series of predefined instructions, such as ‘if then rules’. An example of this would be searching for a file on your computer by its name. If the files name = x then list it as a result. The term machine learning is used for computers building algorithms to make predictions and decisions without being explicitly programmed for the task. What the computer is doing is building an algorithm (as in a function). The computer creates the precise form of the function by which it makes its decision on the basis of the training data.2 The computer looks for patterns in the data and then creates the algorithm by which those patterns can be expressed. In the case of supervised learning the computer is given labeled data. This means the training data consists of input-output pairs.3 To be able to build reliable algorithms the computer requires large amounts of data. Once the computer has ‘learned’, it can compute a result (output) when given new data by using the algorithm.

1  STUART J. RUSSEL/PETER NORVIG, Artificial Intelligence: A Modern Approach, 3rd Ed., 2009, p. 2 ff.

Law as a Set of Rules While the law is a set of rules which govern a society, the law is not a set of computer rules. The sources of the law including the definitions are expressed in natural language (human language), which for a computer is unstructured data. For the computer to be able to use this information it needs to be able to ‘understand’ a text. While natural languages do follow a set of rules (orthography, grammar) these cannot be seen as ‘hard rules’ in the sense of a programming language. Futhermore the ambiguity of natural languages creates another hurdle for the computer program. One word or phrase may have several meanings. In most cases humans are able to determine what the author is trying to convey from context. Usually we are not even consciously aware of the ambiguity. Natural language processing Natural language processing is a field of computer science and linguistics focused on enabling computers to analyse and understand human language. One approach in natural language processing is using the ‘bag of words model’, where the text is represented solely as the number of words it contains, syntax and grammar are disregarded, while the frequency of words or word pairs is displayed. Patterns between these results and other information in the text can be detected and used in machine learning. Prediction of Case Outcomes A group of researchers from University College London, University of Sheffield and University of Pennsylvania developed a system which was able to predict the outcome of European Court of Human Rights cases with an average accuracy of 79%.4 The hypothesis of the study was that, by conducting a text analysis of a data set made up of published judgements from the European Court of Human Rights, the outcome of another case can be predicted. Thus, it is assumed that there is a correlation between linguistic similarities and similar legal outcomes. It is not a computer reviewing the facts of a case and the applicable law or conducting a legal interpretation. The object of observation was the language in which a legal opinion resp. a judgement is expressed.

2  CHRISTOPHER M. BISCHOP, Pattern Recognition and Machine Learning, 2006, p. 2.

4  NIKOLAOS ALETRAS ET AL., Predicting judicial decisions of the European Court of Human Rights: a Natural Language Processing perspective,

3  RUSSEL/NORVIG, p. 695 ff.

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2016, PeerJ Comput. Sci. 2:e93; DOI 10.7717/peerj-cs.93, p. 9.

Aktuell


Machine Learning Approach (https://www.xenonstack.com/blog/data-science/ai-nlp-big-deep-learning/)

The dataset was made up of judgements concerning the violation of Art. 3 (torture and inhumane treatment), 6 (fair trial), and 8 (private and family life, home) of the European Convention of Human Rights. The texts of the judgements were not simply compared side by side. Textual features were derived from the text of the judgements for each section of the case and the case as a whole. Two types of textual features were used. N-grams which are a contiguous sequence of n items, in this case words. (A bigram for example is a sequence of 2 words, so n=2, e.g. ‘prison sentence’). For each dataset the 2000 most frequent N-grams with N (1,2,3,4) were computed. The second type of textual features used were topics, which consisted of clustering together semantically similar N-grams (injury, protection, damage etc.). The features were then assigned weights, based on whether or not they were indicative of a violation. Classifying the cases

was a binary task (violations and non-violations). Support vector machines divided the features into classes by creating a hyperplane which best separates the two. The computer did not make use of the information in the text as humans would. It viewed the N-grams and word clusters as features of the text. With the information of features from violation and non-violation cases it could, based on the statistics, predict wether or not a case (not included in the training set) presents a violation. To evaluate the performance the computer is given cases not included in the training data without the judgement and is tasked with predicting the outcomes. These predictions are then compared with the actual judgements. The high predictive accuracy of the circumstances sections shows that there is a strong correlation between the facts of a case – bearing in mind that these sections were written by the court – and the subsequent judgement. Summary To summarize this brief look at machine learning and natural language processing it can be said that there are several requirements and stages in creating a machine which can extract and use information from legal texts. The large raw dataset (natural language, unstructured data) needs to be processed by the computer so that it can make use of this information. Next the machine must try to create an algorithm – an abstract rule of sorts – based on which it can make predictions or decisions when given new inputs. TOP L AW FIRM 2018

Juristische Praktika bei Schellenberg Wittmer

Die ganze Welt des Wirtschaftsrechts Einladung zu einem Ausflug in die anwaltliche Praxis in einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz! Bewerben Sie sich für ein Studierenden-Praktikum an unseren Standorten in Zürich oder Genf. Ausführliche Informationen unter www.swlegal.ch/students

Schellenberg Wittmer AG ist eine der führenden Wirtschaftsanwaltskanzleien der Schweiz. Über 140 spezialisierte Juristinnen und Juristen in Zürich und Genf beraten in- und ausländische Klienten umfassend im gesamten Wirtschaftsrecht.

www.swlegal.ch


Ius Alumni Vortrag

«Juristerei aus unterschiedlichen Perspektiven – ein Vierteljahrhundert als Kanzleianwalt und die Jahre als General Counsel in einem globalen Unternehmen» Bettina Hunter Zu Beginn dieses Semesters fand ein Ius Alumni Vortrag zum Thema «Juristerei aus unterschiedlichen Perspektiven – ein Vierteljahrhundert als Kanzleianwalt und die Jahre als General Counsel in einem globalen Unternehmen» statt. Der Referent, Dr. Felix R. Ehrat, zeigte in diesem Rahmen Entwicklungslinien des Anwaltsberufs am Beispiel seines eigenen Lebenslaufes auf. Veränderung des Berufs des Kanzleianwalts Felix Ehrat begann Ende der 1980er-Jahre seine Karriere als Anwalt bei Bär & Karrer und erlebte dort mit, wie die Kanzlei wuchs. Damals war ein Mandat noch das Mandat des einzelnen Anwalts und nicht der Kanzlei. Es gab in diesem Sinne keine mandatsübergreifende Zusammenarbeit und „Management“ war verpönt. Und so ging es auch bei der Mandatsarbeit um das Ausarbeiten von massgeschneiderten Lösungen und nicht Massenlösungen. Bezüglich der Grösse von Kanzleien gab es schon zu jener Zeit eine starke Konzentration auf die gleichen grossen Kanzleien. Insgesamt bestehen jedoch 80% der Kanzleien aus weniger als drei Anwälten, wobei ein gewisser Zuwachs zu verzeichnen ist bei Kanzleien mit fünf bis zehn Anwälten. Weiter gibt es heute immer mehr Fachanwälte und auch die Anzahl weiblicher Anwälte ist von etwa 10% auf 30% gestiegen – auch wenn das immer noch sehr wenige sind. Nicht geändert habe sich die Konzentration der Schweiz auf sich selbst und die Selbstsicherheit des Berufsstandes und das werde wohl auch so bleiben. Mit Blick auf die Rechtsgebiete nannte Felix Ehrat unter anderem Mergers & Aquisitions und Datensicherheit als Gebiete, die Entwicklungen vorangetrieben haben. So sind neue Rechtsgebiete entstanden während andere verschwunden sind, so etwa das Geschäft mit unversteuerten Geldern.

Eine Entwicklung, die weit fortgeschritten ist, ist die Segmentierung der Anwaltschaft. Diese hat einen Gegensatz zwischen den Allgemeinpraktikern in ländlichen Gegenden und hochspezialisierten Anwälten geschaffen. Auch ein Trend zur Ökonomisierung ist festzustellen, der letzten Endes zu weniger gesellschaftlicher Verantwortung führt. Die zwei Grundsätze des Anwaltsberufs Berufsgeheimnis und Vermeidung von Interessenkollisionen sind jedoch nach wie vor sehr aktuell. In Bezug auf die Technologie gibt es Unterschiede: Sie wird für viele Anwälte sehr wichtig werden, aber auch nicht für alle. Das Verhältnis zu Klienten hat sich ebenfalls stark verändert. Während früher ein Besuch bei Klienten ein absolutes „no-go“ gewesen wäre, ist dies heute alltäglich. Auch verhandeln Klienten mehr mit den Anwälten als früher. Ein Faktor, der die Anwaltswahl immer stärker, wenn auch nicht überall, beeinflusst, sind die Rankings – wobei es auch hier wichtige und weniger wichtige gibt. Auch die Zeit der „einfachen Buchhaltung“, in der man hofft, dass schon nichts schiefgehen wird, ist unwiederbringlich vorbei. Darüber hinaus steht ein neuer Technologieschub bevor: Die anwaltliche Wertschöpfungskette wird aufgebrochen und es werden neue Fachgebiete nachgefragt. Ein Aufbruch der Wertschöpfungskette rechtfertigt sich auch aus Qualitätsgründen, denn der Spezialist kann es am Ende eben doch besser.

Prof. Dr. Andreas Donatsch, Präsident und Gründer der Ius Alumni, begrüsst Dr. Felix R. Ehrat.

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Das Branding von Kanzleien wird noch wichtiger werden. Dabei sollten Kanzleien ein unverwechselbares Profil entwickeln, was grosse Kanzleien begünstigen wird. Erfolg wird jedoch nach wie vor gleich berechnet, und zwar nach Stunden und Mandaten. Diese Praxis wird aber zunehmend kritischer betrachtet und vor allem durch die junge Generation wird vermehrt die Sinnhaftigkeit bei der Berechnung eingefordert. Die Inhouse-Karriere stellt zunehmend eine gute Alternative zum Partner-Ziel in einer grossen Kanzlei dar. So hat etwa Novartis keine Probleme gute Anwälte zu rekrutieren. Dabei spielen auch neue Arbeitszeitmodelle sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie eine Rolle. Unterschiede: Kanzleianwalt und Inhouse Counsel Felix Ehrat erlebte den Wechsel von Bär & Karrer zu Novartis als sehr einschneidend. Bei seiner neuen Stelle hatte er die Verantwortung für so ziemlich alle rechtlichen Angelegenheiten inne und war ein Mitglied der Geschäftsleitung. Er musste rasch in seine neue Aufgabe hineinwachsen. Er wusste vorher nicht wie er das schaffen sollte, aber aufgrund verschiedener VR-Mandate sowie seiner Erfahrung als Senior Partner war er gut vorbereitet. Vor diesem Hintergrund sollen nun einige Unterschiede zwischen Kanzleianwalt und Inhouse Counsel beleuchtet werden. Verantwortung Als Anwalt trägt man letztlich kaum Verantwortung. Am Ende muss der Klient immer selbst entscheiden, der Anwalt zeigt lediglich Optionen auf. Anders beim Inhouse Counsel: Hier ist man gezwungen rasche und weitreichende Entscheidungen zu treffen, aus seinen Fehlern zu lernen und die Balance zwischen Risiko und Sicherheit zu finden.

Priorisierung Im Unternehmen ist es unabdingbar Prioritäten zu setzten und zu delegieren, da man sonst in Aufgaben ertrinkt. Dies bringt die Gefahr der „upstream“-Delegation mit sich, der man am besten mit permanenter Kommunikation entgegenwirken kann. Man nimmt an vielen Sitzungen Teil und reist auch viel herum. In diesem Kontext fällt dann auch auf, wie sich unterschiedliche Kulturen in Unternehmen gegenüber- und teilweise auch entgegenstehen. Spannungsfeld gesellschaftlicher Interessen Als Inhouse Counsel befindet man sich in einem Spannungsfeld verschiedener gesellschaftlicher Interessen und muss damit umgehen, dass von allen Seiten Ansprüche an einen herangetragen werden. Reputation im Unternehmen Die Reputation im Unternehmen bringt auch eine andere Art der Verantwortung mit sich. Politische Verantwortung Als Inhouse Counel ist man mit Situationen konfrontiert, in denen man für Dinge einstehen muss, die man nicht selbst getan hat. Felix Ehrat möchte nichts von all dem missen, was er getan hat, auch wenn der Preis das Verlassen der eigenen Komfortzone und die Inkaufnahme von Unannehmlichkeiten umfasste. Sein Rat ist Herausforderungen unbedingt anzunehmen, wenn sie sich bieten, auch wenn man nicht genau weiss auf was man sich genau einlässt.

Integraler Teil der Wertschöpfung Als Inhouse Counsel ist man auf Augenhöhe mit anderen Verantwortlichen und nicht bloss Berater. Dies bringt Spannung mit sich, da man nah am Geschäft ist und nicht, wie der Anwalt, jederzeit die Unabhängigkeit wahren muss. Entsprechend schwierig kann es sein „nein“ zu etwas zu sagen. Beantwortung richtig gestellter Fragen Falsche Fragen von oben führen unten in der Unternehmensstruktur oft dazu, dass man sich in die falsche Richtung bewegt. Entsprechend wichtig ist es die richtigen Fragen zu stellen.

Eindrücke des Apéros.

Aktuell

Herr RA Dr. Felix R. Ehrat Dr. Felix R. Ehrat hat 1990 an der Universität Zürich zum Doktor der Rechte promoviert. Im Jahr 1986 erwarb er einen LL.M. der McGeorge School of Law in den USA. Er war von 2011-2018 Group General Counsel von Novartis, seit Januar 2012 als ordentliches Mitglied der Geschäftsleitung. Felix R. Ehrat ist ein führender Anwalt für Gesellschaftsrecht, Bankrecht und Mergers & Acquisitions sowie Experte in den Bereichen Corporate Governance und Schiedsverfahren. 37


Responsabilità penale e robot: fantascienza o realtà? Matthew Pydar

Nel 1982 usciva nelle sale cinematografiche di tutto il mondo un film che rivoluzionò la visione d’insieme su un ambito che in quei tempi era in pieno sviluppo: il mondo dell’informatica. Blade Runner infatti racconta una realtà apparentemente lontana dalla nostra, in cui un’impresa multinazionale produce degli esseri fatti a immagine e somiglianza di noi umani, per destinarli ad impieghi nelle colonie galattiche: i replicanti. Tuttavia dopo un po’ di tempo qualcosa inizia a non funzionare più in questi nuovi tipi di umanoidi: non rispettano più gli ordini a loro impartiti, decidono di boicottare i compiti a loro attribuiti e iniziano a porsi domande sulla loro esistenza e sul loro destino. Sicché il governo degli Stati Uniti decide di creare un corpo di polizia con il compito di distruggerli. Da quel momento in poi inizia una vera e propria resistenza condotta dai robot. È chiaro che simili circostanze sono ancora lontane dal nostro quotidiano e che ancora per qualche tempo dovremo attendere gli sviluppi dell’informatica affinché potremo parlare di macchine pensanti in senso stretto. Ma è anche vero che un giorno saremo confrontati con tali tipi di macchine, che dunque saranno in grado non solo di obbedire ai nostri ordini, ma anche di ragionare sulla loro sensatezza e perciò avranno tutte le potenzialità per violarli. E forse di violare anche i diritti di altri individui. Allora a quel punto sorgeranno domande: cosa si dovrà fare di un robot “delinquente”? Punirlo? Riprogrammarlo? Oppure bisognerà ritenere responsabile il suo creatore? Poniamoci il seguente caso in mente: un programma informatico dotato di intelligenza artificiale decide di sua spontanea volontà- e quindi consapevolmente - di trasferire tutti i risparmi sul conto bancario dell’individuo X all’individuo Y, senza che tale transazione sia minimamente voluta dai soggetti coinvolti. Chi va punito? Al momento non vigono risposte certe, ma solo possibili proposte. In primis bisogna considerare un elemento fondamentale: affinché si possa parlare di responsabilità penale è necessario

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Auktion von da Vincis "Salvator Mundi" bei Christie's.

Filmplakat "Blade Runner", 1982.

che l’individuo coinvolto goda di personalità giuridica. Secondo CP e CC tale status è al momento detenuto unicamente da persone fisiche e persone giuridiche. Dunque, affinché un robot possa essere considerato capace di punibilità andrebbe creata una nuova-terza- personalità giuridica attribuibile appunto ai robot.

Giovani Giuristi Zurigo


Automatisierte Industrie-Roboter in der Automobilindustrie.

Secondariamente andrebbero definiti i parametri di consapevolezza e intento dell’atto. Infatti agire con Wissen e Willen sono caratteristiche prettamente umane. Secondo dottrina e giurisprudenza tali elementi sono dati quando un essere è in grado di assumere una decisione autonoma valutando attentamente tutte le opzioni in gioco, traendone le possibili conclusioni e dunque di atteggiarsi conseguentemente. Allo stato attuale della tecnica e dello sviluppo tecnologico tali elementi non sono ancora attribuibili a delle macchine. Per tale motivo, è impossibile che la decisione assunta dalla macchina – nel nostro caso – sia il frutto di un ragionamento critico e di un atteggiamento completamente libero da qualsiasi controllo. In poche parole, i nostri programmi informatici non godono di capacità di discernimento. Ma ammettendo che la nostra macchina adempia a queste caratteristiche, poiché posta più lontanamente da noi nella linea temporale, quale sarebbe la sanzione più giusta? A questa domanda non ci sono risposte certe, se non varie proposte provenienti da vari ambiti dell’informatica giuridica. Innanzitutto bisognerebbe pensare allo scopo della punibilità: quali tipi di teorie andrebbero applicate? Lo scopo fondamentale sarebbe la prevenzione di tali atti oppure la compensazione per il danno subito dalla società? È chiaro che pensare a pene tradizionalmente applicabili agli esseri umani quale un’incarcerazione risulterebbero assurde oltre che privo di scopo. Pertanto risulterebbe sensato applicare pene a scopo principalmente preventivo (e non punitivo). Un robot, infatti, può essere riprogrammato secondo algoritmi dettati dall’essere umano. Inoltre si potrebbe pensare di inserire un programma che crei una sorta di sensazione di colpevolezza all’interno dell’IA coinvolta e che quindi la spinga a non commettere più azioni di tale tipo. Quindi nel nostro caso la soluzione migliore sarebbe quella di riprogrammare la macchina truffaldina affinché tale atto non possa più essere ripetuto.

In conclusione, al momento mancano basi legali affinché una responsabilità robotica possa essere realmente costituita. Poiché il diritto è sempre una risposta ad un problema della società (come amava - e ama - dire la mia professoressa di diritto pubblico) ci si aspetta una reazione da parte della politica. Tuttavia è domandabile se una tale reazione sia anche necessaria: non è troppo presto per poter riconoscere soggettività giuridica a dei software? Come detto l’informatica sta avanzando a grandi passi. Se una volta era impensabile che uno strumento come il telefono diventasse di uso comune, oggi va considerato che sono sempre di più le startups attive nell’ambito dell’intelligenza artificiale: solo nell’ambito della robotica se ne contano ben 14 in Svizzera. Pertanto il tempo scorre e presto potremmo svegliarci con un programma in grado di assumere decisioni del tutto umane e quindi in grado di delinquere. La politica non può e non deve tardare.

Humanoider Roboter "Sophia" entwickelt vom Unternehmen Hanson Robotics, Hong Kong.

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Neues aus dem Fachverein

FACHVEREIN JUS

Mit den kalten Tagen nähert sich auch das Ende des Semesters. Zeit für einen kurzen Rückblick auf die Events und Ereignisse der vergangenen Wochen und Monate, aber auch ein Ausblick auf das, was uns im verbleibenden Semester noch so erwartet. Erstsemestrigentag Dieses Jahr durften über 500 Erstsemestrige ihr Jusstudium an der Uni Zürich beginnen. So wenige, wie schon lange nicht mehr. Da der Anfang in der neuen, universitären Umgebung oft nicht ganz einfach ist, organisierte der Fachverein Jus mit der Studienberatung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und ELSA Zürich wieder einen Erstsemestrigentag. Im Rahmen dieses Informationstages bekamen die Erstsemestrigen die wichtigsten Infos zu Vorlesungen, Modulbuchung, Stundenplan, dem Leben an der Uni und vielem mehr. Ebenso erhielten sie zahlreiche Möglichkeiten schon bestehende Fragen an Höhersemestrige zu stellen und so auch den einen oder anderen wertvollen Tipp für den Anfang zu bekommen. An dieser Stelle möchten wir uns nochmal bei den über 30 freiwilligen Helfern bedanken. Ohne ihre Unterstützung wäre dieser Tag nicht möglich gewesen. JusCoaching Nach dem Erstsemestrigentag organisierte der Fachverein wieder ein Tutoring-Programm für Erstsemestrige, um sie durch das erste Jahr an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zu begleiten. Im Herbstsemester fanden bereits die ersten zwei grossen Vorträge mit anschliessendem Apéro statt. Die Themen waren die ersten Wochen im Jusstudium sowie Fallbearbeitungen. Es freut uns sehr, dass sich über den Sommer rund 30 JusCoaches gemeldet haben, sodass wir so kleine Gruppen, wie noch nie zusammenstellen konnten. Dies ermöglicht eine optimale Betreuung. Die JusCoaches erhalten auch Unterstützung vom Fachverein. Pizza - Meet and Eat Nach dem grossen Erfolg letztes Jahr bot der Fachverein zu Beginn der ersten Semesterwoche ein Kennenlern-Event für Erstsemestrige an. In lockerer Atmosphäre bei einem Stück Pizza wurden erste Erfahrungen ausgetauscht und neue Kontakte geknüpft. Das Interesse war riesig, die Teilnehmerzahl gross und die Stimmung fröhlich. Der Event kann als Erfolg auf ganzer Linie bezeichnet werden.

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Bewerbungsworkshop Deloitte Mitte Oktober konnte der Fachverein in Zusammenarbeit mit Deloitte einen Bewerbungsworkshop anbieten. Dieser fand in gemütlichem Rahmen in einer Bar mit rund 20 Studierenden statt. Bei verschiedenen Posten gab es einerseits die Möglichkeit wertvolle Tipps zum Bewerbungsgespräch, sowie andererseits Informationen über die Arbeit in verschiedenen Bereichen bei Deloitte zu bekommen. Besonders begehrt war der CVCheck. Dabei sah sich ein Bewerbungsexperte, der sonst solche Bewerbungen aussortiert, den CV an und gab Verbesserungsvorschläge. Verhandlungsworkshop NKF Anfang November hatten rund 25 Studierende ab dem 5. Semester die Gelegenheit einen durch den Fachverein organisierten Verhandlungsworkshop bei NKF zu besuchen. Nach einer kurzen informativen Einführung zum Thema Verhandlungsstrategien durch Valerie Meyer Baher, LL.M. (Partner), wurde der zu verhandelnde Sachverhalt präsentiert. Danach teilten sich die Studierenden in kleineren Gruppen auf mehrere Sitzungsräume auf und konnten mit Unterstützung von den NKF Mitarbeitern ihre Verhandlungstaktik für die ihnen zugewiesene Seite festlegen. Anschliessend verhandelten immer zwei Gruppen miteinander. Zum Schluss gab es noch einen Apéro mit Gelegenheit mit Partnern, Associates und Substituten zu sprechen und Fragen zur Arbeit bei NKF zu stellen. Der Event war lehrreich und sehr interessant. Assessment – und jetzt? Zu Beginn des Semesters bot der Fachverein eine Infoveranstaltung im Stile eines JusCoaching-Vortrags speziell für Drittsemestrige an. In der Aufbaustufe funktionieren viele Sachen anders als im Assessment. So ging es neben dem Schreiben von Seminararbeiten, dem System und den Prüfungen der Aufbaustufe auch um Wahlmodule und weitere Möglichkeiten neben dem Studium. Auch dieses Jahr war die Nachfrage wieder gross und das Feedback gut. ASVZ Volleynight Bereits am 23. November fand die diesjährige ASVZ Volleynight statt. Der Fachverein Jus war wieder mit 2 Teams vertreten. Das Team "FV Jus" brillierte durch hervorragende Leistungen, wobei es leider nicht zum Weiterkommen reichte. Das zweite Team "Schnapsnäsli" fiel durch lustige Gumminasen und ein Schnaps-Maskottchen auf. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es gemütlich war und der Spass nicht zu kurz gekommen ist.

Weitere Events Obwohl sich das Semester langsam dem Ende neigt, ist bei uns noch längst nicht Schluss. Am 5. Dezember findet ein Besuch des IRM (Institut für Rechtsmedizin) in Zürich statt. Die Nachfrage im Vorfeld war riesig, so dass wir hoffen den Event bald wiederholen zu können. Gleich am nächsten Abend – am 6. Dezember – hosten wir wieder das Nachtseminar im Plaza. Am Montag 10. Dezember findet wieder unser stimmungsvoller Weihnachtsapéro statt. Dabei lassen wir zusammen bei Weihnachtsguetzli und Glühwein das Semester ausklingen und freuen uns gemeinsam auf die Festtage und die anschliessenden Semesterferien. Werde auch du aktiv! Hast du Lust bekommen an einem geselligen Event oder an einer Karriereveranstaltung teilzunehmen oder hast du eine Idee für einen neuen Event? Dann melde dich per E-Mail an contact@fvjus.ch oder schaue ganz unverbindlich bei einer unserer Veranstaltungen vorbei.

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Gewinne einen Gutschein! Gewinne einen Gutschein der Schulthess Buchhandlung im Wert von 100 Franken. Sende dafĂźr eine Email mit den drei Zahlen (von oben nach unten) der rot unterlegten Felder und deinen vollen Namen an njus@fvjus.ch. Einsendeschluss: 1. Mai 2019

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Impressum N’Jus® Zeitschrift des Fachverein Jus Ausgabe Herbstsemester 2018 Herausgeber: Fachverein Jus Redaktion N’Jus® Rämistrasse 74/66 8001 Zürich www.fvjus.ch njus@fvjus.ch Druck und Auflage : Seeprint 2000 Exemplare

Chefredaktion Eva Meyer

Layout Eva Meyer

Autoren Fabio Cavelti Colin Giezendanner Yagmur Gönç Bettina Hunter Julia Meier Eva Meyer Katharina Mojzisek Matthew Pydar Megan Waldmeier

Werbung Eva Meyer njus@fvjus.ch

Lektorat Ives Arcon Diogo Conceicao Colin Giezendanner Eva Meyer Angela Scharnegl Alexander Züger


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Neu i ge nkl. ZPO

Hält Ihren Rechtsfragen stand. Die Textausgabe ZGB/OR von Gauch/Stöckli. Solide, kompetent und unverwechselbar – die richtige Wahl für das Studium Die seit vielen Jahrzehnten bewährte Textausgabe erscheint in 52. Auflage. Auch die neueste Ausgabe besteht je aus einem separaten Teilband zum ZGB und zum OR sowie aus einem Gesamtband, der ZGB und OR vereint. Neu in den Teilband ZGB und den Gesamtband ZGB/OR wurde die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) aufgenom-

men – im Volltext und (wie ZGB und OR) versehen mit zahlreichen Kontextverweisen. Der Stand der Gesetzgebung ist der 1. Juli 2018, doch finden sich im Buch schon jetzt zahlreiche Verweise auf künftiges Recht. Nutzen Sie die Vorteile eines E-Books auf Ihrem PC, Mac oder Tablet! Das Buch enthält einen Code für den Download des E-Books.

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ISBN 978-3-7255-7838-2

ISBN 978-3-7255-7839-9

Schulthess Juristische Medien AG · Zwingliplatz 2 · 8001 Zürich


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