Baubroschuere web

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Bauen, Sanieren und Energie sparen

Bebauungsplan

Richtfest Bauantrag Architekt

Nachbarbeteiligung

Bauleitung

Energieausweis

Wohnbaufรถrderung

Auflagen

Roter Punkt

im Alb-Donau-Kreis


QQ Hinweis zur geschlechtsbezogenen Schreibweise: Auf die durchgehend weibliche/männliche Formulierung wurde zugunsten der flüssigeren Lesbarkeit und textlichen Straffung verzichtet – die gewählten Formulierungen (z. B. „Architekten“) richten sich an beide Geschlechter. Auf verbal z. T. antiquierte, neutralisierende Formulierungen (z. B. „Lehrkräfte“) wurde bewusst verzichtet. Teilweise handelt es sich auch um nicht veränderbare, feststehende Begriffe (z. B. „Bauherren“).

Impressum Herausgeber: Landratsamt Alb-Donau-Kreis ©10/2015 Redaktion und Konzeption: Eva-Britta Wind, Fachdienst Bauen, Brand- und Katastrophenschutz Bernd Weltin, Referat Öffentlichkeitsarbeit Grafik, Bildbearbeitung, Layout und Satz: Johannes Kiefer, Fachdienst Ländlicher Raum, Kreisentwicklung Text für den Bereich Energie sparen beim Bauen/Sanieren: Roland Mäckle, Regionale Energieagentur Ulm Fotos: Titelseite: Hans Strohm/Illerkirchberg (Thermographiebild), Maxim Katzmin/fotolia.com (rechts oben) Kapitelseiten: Rainer Sturm/pixelio.de und Jorma Bork/pixelio.de (Seite 38-40) sowie Landratsamt Alb-Donau-Kreis (soweit nicht anders angegeben) Druck: Schirmer Medien GmbH & Co. KG, Ulm Auflage: 5.000


Vorwort 3

Liebe Leserinnen und Leser,

E

in Eigenheim bauen, das eigene Haus oder die eigene Wohnung grundlegend umbauen oder sanieren – das stellt an die Eigentümer hohe Ansprüche. Die Bestimmungen eines Bebauungsplanes, die Baugenehmigung, Bauen in den Orts- oder Stadtkernen: Vieles muss dabei beachtet werden. Diese Broschüre wird Sie gut verständlich durch die verschiedenen Aspekte des Baurechts führen. Zugleich erhalten Sie Tipps, auf was Sie beim Bauen, Umbauen und Sanieren achten müssen.

Einen besonderen Schwer­ punkt haben wir auf das Energiesparen beim Bauen und Sanieren gelegt. Die Regio­ nale Energieagentur Ulm steht Ihnen hierbei mit Rat und Tat zur Seite. Natürlich bekommen Sie auch einen Überblick über die wichtigsten finanziellen Förderprogramme. Wenn es dann konkret wird mit dem Bauen oder mit aufwändigen Sanierun­ gen, dann ist das persönliche Gespräch nicht zu ersetzen. Deshalb finden Sie die wichtigsten Ansprechpartner

eben­falls in dieser Broschüre. Unsere Fachleute im Fachdienst Bauen oder anderen Fachdiensten unseres Hauses beraten Sie gern. Herzliche Grüße

Heinz Seiffert Landrat

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis


Inhaltsverzeichnis 4

Rund um das Bauen

Energie sparen beim Bauen/ Sanieren

Was am Anfang zu bedenken ist ........................................... 5

Energieeffizienz- Haus..................................................................... 27

QQ

QQ

QQ

Vom Bauantrag zur Baugenehmigung (Neubau)............... 5 Bebaubarkeit von Grundstücken.................................................. 5

Baugenehmigungsverfahren..................................................... 6 QQ QQ QQ

Was muss der Bauherr tun?.............................................................. 6 Ablauf des klassischen Baugenehmigungsverfahrens.... 6 Ablaufschema des Baugenehmigungsverfahrens............. 7

Baugenehmigung – endlich grünes Licht.................... 8 QQ QQ QQ QQ QQ

Baubeginn................................................................................................... 8 Bauüberwachung................................................................................... 8 Bauabnahme............................................................................................. 8 Fertigstellungsanzeige......................................................................... 8 Wie lange gilt eine Baugenehmigung?..................................... 8

Weitere Verfahren und ihre Unterschiede..................... 9 QQ QQ QQ QQ QQ QQ QQ

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.......................... 9 Kenntnisgabeverfahren................................................................... 11 Ablaufschema im Kenntnisgabeverfahren.......................... 12 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen................ 13 Zuständigkeiten der unteren Baurechtsbehörde............ 13 Digitale Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren (für Planverfasser).............. 14 Gewerbeeinheiten und Immissionsschutz.......................... 15

Bauen im Bebauungsplangebiet ........................................ 15 QQ

Beplanter Innenbereich................................................................... 15

Bauen im Außenbereich............................................................... 16

QQ

Neubau eines Wohngebäudes.................................................... 27 Modernisierung eines Wohngebäudes:................................. 28

Fördermöglichkeiten........................................................................ 29 QQ QQ QQ

Wohngebäude....................................................................................... 29 Erneuerbare Energie........................................................................... 30 Energieberatung................................................................................... 31

Regionale Energieagentur Ulm............................................. 31 Grundwasser- und Erdwärmenutzung ........................ 32 QQ QQ QQ

Grundwasserwärmepumpe.......................................................... 32 Erdwärmekollektoren und Erdwärmekörbe........................ 33 Erdwärmesonde................................................................................... 33

Fördermöglichkeiten Landeswohnraum­förderungs­programm Baden-Württemberg......................................... 36 QQ QQ QQ

Kombination mit anderen Fördermitteln............................. 36 Informationen und Beratung....................................................... 36 KfW-Förderung...................................................................................... 36

Fördermittel aus dem ELR (Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum)............36 Prämiertes Bauen und Sanieren Sanierungspreis Dörfliche Innenentwicklung....... 37 QQ

Preisträger ................................................................................................ 37

Bauen im Bestand – Wohngebäude ............................... 17 QQ QQ QQ QQ QQ QQ

Umbauten innerhalb von Wohngebäuden......................... 17 Nutzungsänderungen...................................................................... 17 Anbauen.................................................................................................... 17 Dachgeschoss­ausbau in Wohngebäuden........................... 18 Statik und Stand­sicherheits­nachweis...................................... 18 Baulicher Brandschutz...................................................................... 18

Denkmalschutz – Wohnen und Bauen in historischer Substanz ............................................ 19

Ansprechpartner Landratsamt Ansprechpartner und Zuständigkeiten ....................... 38 QQ QQ QQ

Bereich Bauen (Ulm) ......................................................................... 38 Bereich Bauen (Außenstelle Ehingen)..................................... 38 Bereich Brand- und Katastrophenschutz (Ulm)................ 40

Der Alb-Donau-Kreis in Schlaglichtern..........................41

Was ist beim Bauen noch zu beachten? .................... 20

Abkürzungsverzeichnis:

QQ

BAFA

QQ QQ QQ QQ QQ QQ

Checklisten für den Bauherren (gegliedert nach Verfahrensart).................................................. 20 Das Haus fürs Leben – frei von Barrieren ............................. 21 Entwässerung......................................................................................... 22 Bauen am Gewässer........................................................................... 23 Natur- und Artenschutz................................................................... 24 Vorbeugender Brandschutz.......................................................... 25 Schornsteinfegerwesen................................................................... 26

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis

Bundesamt für Wirtschaft und Außenhandel

BauGB Bundesbaugesetz BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BSF bevollmächtigter Schornsteinfeger EnEV Energieeinsparverordnung HWGK Hochwassergefahrenkarten KfW

Kreditanstalt für Wiederaufbau

LBO Landesbauordnung Baden-Württemberg LBO VVO Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung L-Bank

Staatsbank für Baden-Württemberg

LUBW

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg


Rund um das Bauen 5

Was am Anfang zu bedenken ist ... Man kann nicht in die Zukunft schauen, aber man kann den Grund für etwas Zukünftiges legen – denn Zukunft kann man bauen. Antoine de Saint-Exupéry

D

er Lebensraum des Menschen wird durch die natürliche Umgebung und die bebaute Umgebung gebildet. Die Aufgabe der Architektur ist es, die bebaute Umgebung in allen Lebensbereichen menschlich zu gestalten: für die Familie, für die Nachbarschaft, am Arbeitsplatz, in der Freizeit oder bei der Dorf- und Stadtgestaltung insgesamt. Baukultur kann aber nur dort entstehen, wo sich Bauherr, Architekt und Nutzer in einem gemeinsamen Dialog für die Lösung der Bauaufgabe engagieren.

Foto Bagger oben: Rainer Sturm/pixelio.de

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Verfahrensfreie Vorhaben In der Landesbauordnung (LBO) wird in §50 und dem dazugehörigen Anhang eine abschließende Reihe von verfahrensfreien Vorhaben aufgelistet. Verfahrensfrei heißt, dass die Vorhaben keiner behördlichen Prüfung im Vorfeld unterzogen werden. Aber auch verfahrensfreie Vorhaben müssen allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Insbesondere bei Grenzga­ragen empfehlen wir, mit unserem Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.

Vom Bauantrag zur Baugenehmigung (Neubau)

Bebaubarkeit von Grundstücken

W

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er bauen will, braucht dazu in der Regel eine Baugenehmigung. Dieser Grundsatz gilt nicht mehr uneingeschränkt, denn die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) stellt neben dem klassischen und vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch das sogenannte Kenntnisgabeverfahren zur Verfügung. Für verfahrensfreie Vorhaben ist keine Genehmigung notwendig. Egal wo, wie und was man vorhat zu bauen, gelten die drei Grundvoraussetzungen:

b ein Grundstück bebaubar ist, richtet sich zunächst danach, ob es im Innenbereich oder im Außenbereich liegt. Im Außenbereich ist grundsätzlich das Bauen nicht zulässig (Ausnahmen bilden die privilegierten Bauvorhaben.

ÀÀ Siehe auch Kapitel Bauen im Außenbereich Seite 16

RR die

Erschließung des Baugrundstücks ist gesichert RR das Bauvorhaben stimmt

mit dem Bauplanungsrecht (BauGB) und RR mit dem Bauordnungsrecht (LBO) überein.

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Bauplanungsrecht Das Bauplanungsrecht bestimmt ob und was gebaut werden darf. Bundeseinheitlich gilt hierzu das Baugesetzbuch (BauGB).

Beim Innenbereich wird zwischen dem unbeplanten und beplanten Innenbereich unterschieden.

QQ Unbeplanter

Innenbereich Das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Innenbereich). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn bereits eine größere Anzahl von Gebäuden in unmittelbarer Umgebung des Baugrundstückes vorhanden ist. Im Innenbereich ist ein Bauvorhaben im Ausmaß und der Nutzung so zu planen, dass es sich an den bereits vorhandenen Gebäuden orientiert. Es muss sich in die nähere Umgebung einfügen. Hier empfehlen wir Ihnen frühzeitig mit uns (Baurechtsbehörde) Kontakt aufzunehmen. ÀÀ Kontaktadressen finden Sie auf Seite 38

Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht gibt vor wie und wann gebaut werden darf. Es gilt die Landesbauordnung BadenWürttemberg (LBO). info +++ info +++ info +++ info

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Rund um das Bauen 6

Baugenehmigungsverfahren QQ Beplanter

Innenbereich Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Hier schreibt die Gemeinde konkret vor, welche Gebäude, in welchen Ausmaßen und mit welcher Nutzung, gebaut werden dürfen. ÀÀ Siehe auch Kapitel Bauen im Bebauungsplan-Gebiet Seite 15

S

eit dem Jahr 2010 ist die LBO komplett novelliert und überarbeitet worden. In diesem Zuge wurde mehr Verantwortung an den Bauherrn übertragen. Außerdem ist der Prüfungsumfang der Genehmigungsbehörde in den Verfahren weiter reduziert worden. Das heißt die Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten (Bauherr, Planer, Ersteller bautechnische Nachweise, etc.) ist gewachsen. Die Baurechtsbehörde entscheidet in allen Genehmigungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag der Bauherrschaft (Bauantrag). Der Bauantrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.

Was muss der Bauherr tun?

Z

unächst muss der Bauherr einen Bauvorlageberechtigten (Entwurfsverfasser) suchen, der Pläne anfertigt. Dabei hilft ihm z.B. ein Architekt, ein planvorlageberechtigter Bauingenieur, aber auch – für kleinere Bauvorhaben - ein Bautechniker oder Handwerksmeister.

ÀÀ Siehe auch Checkliste auf Seite 20

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Bauvorlageberechtigung/Entwurfsverfasser Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Generell ist für die Errichtung von baugenehmigungs- oder kenntnisgabe­ pflichtigen Gebäuden ein Architekt oder ein in die Liste der Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragener Ingenieur zu beauftragen. Eine Ausnahme bildet beispielsweise die Errichtung von einem Wohngebäude mit einem Vollgeschoss bis zu 150 m² Grundfläche. Hier sind auch z. B. Absolventen der Fachrichtung Architektur, Hochbau- oder Bauingenieurwesen, staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks zur Erstellung der Bauvorlagen zugelassen. info +++ info +++ info +++ info+++ info +++ info +++ info+++ info +++ info +++ info+++ info +++ info +++ info

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Ablauf des klassischen Baugenehmigungsverfahrens

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ieses Verfahren kann für alle Bauvorhaben verwendet werden. Der Bauantrag mit den Bauvorlagen wird von der Gemeinde an die Baugenehmigungsbehörde weitergeleitet. Der Kreisbaumeister/Bauverständige prüft zunächst die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt. Erst bei Vollständigkeit kann eine abschließende Prüfung erfolgen.


Rund um das Bauen 7

Foto: Maxim Katzmin/fotolia.com

Ablaufschema des Baugenehmigungsverfahrens

Bauantrag Eingang bei der Gemeindeverwaltung

Baurechtsbehörde Landratsamt / Stadt

Bauvorlagen vollständig

Bauvorlagen unvollständig

Eingangsbestätigung an Bauherrn mit Datumsangabe und Mitteilung der voraussichtlichen Entscheidungsfrist

Beteiligung der Angrenzer durch Gemeindeverwaltung

ohne Beteiligung der TöB

Gleichzeitig werden die im jeweiligen Einzelfall notwendigerweise zu beteiligenden Fachbehörden und Stellen um Stellungnahme gebeten. Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer). Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls von der Gemeinde benachrichtigt werden. Sobald alle Stellungnahmen, das Einvernehmen der Gemeinde und die Angrenzerbenachrichtigung vorlie­ gen, erfolgt die Entscheidung. Das heißt, die Baugenehmigung wird entweder erteilt, gegebenenfalls mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt. Die Bauvorlagen werden mit einem Genehmigungsstempel versehen und an Sie als Bauherr zurückgegeben. Lesen Sie bitte die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuellen Eintragungen auf den Bauvorlagen (in Grün) genau durch, denn sie sind Bestandteil der Baugenehmigung.

Entscheidungsphase

im Rahmen der Entscheidungsfrist

Mitteilung an Bauherrn, dass noch Unterlagen nachgereicht werden müssen nach Vervollständigung

Anhörung der Träger öffentlicher Belange (TöB)

Baugenehmigung

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Entscheidungsfrist Bis zu 4 Monaten im Baugenehmigungsverfahren

§ 49 LBO

Bis zu 3 Monaten im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren § 52 LBO info +++ info +++ info +++

Bauüberwachung/Bauabnahme

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Rund um das Bauen 8

Baugenehmigung – endlich grünes Licht

W

ann Sie eine Baugenehmigung erhalten, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Überprüfung des Bauvorhabens größere Probleme aufwirft. Das ist besonders der Fall, wenn RR Sie z. B. außerhalb von geschlossenen Ortschaften, also im so genannten Außenbereich bauen wollen, RR zusätzliche

Fachbehörden (Träger öffentlicher Belange) einzuschalten sind, RR Ausnahmen/Befreiun­gen/

Baubeginn

M

it der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der so genannte „Rote Punkt“, erteilt wurde. Der Baubeginn ist der Baurechtsbehörde schriftlich anzuzeigen (Vordruck Baubeginnsanzeige).

Bauüberwachung

D

ie Bauüberwachung erfolgt durch behörd­liche Baukontrolleure.

Abweichungen erforder­lich sind, RR die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft vorgelegt werden, RR die angeforderten Ergän-

zungen der Unterlagen erst verspätet vorgelegt werden.

Bauabnahme

E

ine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich in der Baugenehmigung angeordnet hat oder dies der Bauherr wünscht. Eine Bauabnahme ist mit Kosten für den Bauherrn verbunden.

Das Schnurgerüst markiert die Position des neuen Gebäudes.

Fertigstellungsanzeige

Wie lange gilt eine Baugenehmigung?

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D

obald Ihr Bauvorhaben fertiggestellt ist, ist dies der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Vordruck Fertigstellungsanzeige). info +++ info +++ info +++ info

Feuerungsanlagen Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der ­sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfeger­ meister in Betrieb genommen werden. info +++ info +++ info +++ info

ie Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Da eine Baugenehmigung nicht rückwirkend verlängert werden kann, denken Sie rechtzeitig vor Ablauf an die Verlängerung.

ie S n e t era Fragen. b r i W ne bei ie auf ger ommen S ! K uns zu

Rechtsgrundlagen § 43 LBO (Entwurfsverfasser) § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag) § 55 LBO (Nachbarbeteiligung) § 58 LBO (Baugenehmigung) § 59 LBO (Baubeginn) § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage) § 2 LBOVVO* (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren) § 4 LBOVVO* (Inhalt des Lageplans) info +++ info +++ info +++ info

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* LBOVVO = Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung

Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

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Rund um das Bauen 9

Weitere Verfahren und ihre Unterschiede

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m die Verfahrensdauer von der Einreichung der Antragsunterlagen bis zur Erteilung der Baugenehmigung so kurz wie möglich und nötig zu gestalten, ist für bestimmte Bauvorhaben der Prüfumfang reduziert und in besonderen Verfahren geregelt worden.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

A

nders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde deutlich reduziert.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht für: RR ein Wohngebäude, RR sonstige Gebäude der

Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten, RR sonstige bauliche Anla-

gen, die keine Gebäude sind, RR Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z. B. Ga­ragen).

Bei diesem Genehmigungsverfahren trägt der Bauherr die Verantwortung dafür, dass alle öffentlich-rechtli­ chen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Je nach Bauvorhaben ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eigenständig zu beantragen. Kommt es

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Gebäudeklassen nach LBO Gebäudeklasse 1: freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude info +++ info +++ info +++ info info +++ info +++ info +++ info

Gebäudehöhe Die Höhe im Sinne der LBO ist das Maß der Fußbodenoberkante (über gemittelter Geländeoberfläche) des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist info +++ info +++ info +++ info

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Rund um das Bauen 10

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Das Bauantragsformular muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur) unterschrieben werden. Die Bauvorlagen selber müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.

QQ Verfahrensablauf beim

vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Der Bauherr muss den Bauantrag mit den notwendigen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet. Sie benötigen den Vordruck „Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren“(Bauantragsformular). Den Bauantrag mit den Bauvorlagen leitet die Gemeinde an die zuständi­ ge Baurechtsbehörde weiter. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt. Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (An­ grenzer). Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls von der Gemeinde beteiligt werden.

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Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis

In erster Linie überprüft die Baurechtsbehörde folgende Punkte:

Wenn die erforderlichen Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung. Das heißt, die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt. Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte „Rote Punkt“, erteilt wurde. Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

RR die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, RR die Einhaltung Abstandsvorschriften,

der

RR die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden. RR Wenn es sich um ein Bauvorhaben im Außenbereich handelt, werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren weitere öffentlichrechtliche Vorschriften geprüft (z. B. Anforderungen, die sich aus dem Naturschutzrecht ergeben).

Foto: Schau Media/pixelio.de

zu einem Verstoß gegen diese Vorschriften, kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen und gegebenenfalls den Rückbau fordern. Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Da eine Baugenehmigung nicht rückwirkend verlängert werden kann, denken Sie rechtzeitig vor Ablauf an die Verlängerung.


Rund um das Bauen 11

Kenntnisgabeverfahren

A

ls Voraussetzung für das Kenntnisgabeverfah­ren muss das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechts­ kräftigen Bebauungsplanes liegen und es muss sich um eines der folgenden Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) handeln:

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RR ein Wohngebäude,

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RR sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten, RR sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, RR Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z. B. Garagen).

Im Kenntnisgabeverfahren setzt der Bauherr die Gemeinde und die Baurechtsbehörde über sein Bauvorhaben durch die Einreichung der Bauvorlagen nur in Kenntnis. Der Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt) ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde erfolgen. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Plänen abweichen. In der Regel können

Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.

Sie nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen. Bei der Änderung von kenntnisgabepflichtigen Anlagen oder deren geänderten Nutzung, sofern es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt, ist ebenfalls noch das Kenntnisgabeverfahren möglich. Sofern Sie eine Befreiung, Ausnahme oder Abweichung benötigen, ist gesetzlich vorgeschrieben, das vereinfachte oder klassische Baugenehmigungsverfahren zu wählen.

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Abbruch Sofern für einen Abbruch nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist, kann auch hier das Kenntnisgabeverfahren verwendet werden. info +++ info +++ info +++ info

Ausschnitt aus einem Bebauungsplan.

QQ Ablauf des Kenntnis­

gabeverfahrens Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen bei der zuständigen Gemeinde ein. Die Gemeinde prüft dabei Folgendes: RR Vollständigkeit der ein-

gereichten Bauvorlagen. Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hier­ über eine Nachricht von der Gemeinde. RR Baulastenverzeichnis, RR eventuell: Geltungsbe­ reich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungs­ satzung oder eines Sa­ nie­ rungsgebietes, RR Gewährleistung der Grundstückserschließung.

Die Gemeinde führt die Angrenzerbeteiligung durch. Damit erhalten die Angrenzer die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ihre Bedenken zum Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt wer­den. Sofern alle Angrenzer schon vorher schriftlich zugestimmt haben, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen. Ansonsten dürfen Sie vier Wochen nach Abgabe der vollständigen Bauunterlagen beginnen. Sofern Bedenken von Angrenzern vorgebracht werden, leitet die Gemeinde diese unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiter. Die Bedenken werden überprüft und die jeweiligen Einwender über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.

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Rund um das Bauen 12

Ablaufschema im Kenntnisgabeverfahren Kenntnisgabe Eingang bei der Gemeindeverwaltung Bauvorlagen vollständig

Bauvorlagen unvollständig

Eingangsbestätigung der vollständigen Unterlagen an Bauherrn mit Datumsangabe

Mitteilung an Bauherrn, dass noch Unterlagen nachgereicht werden müssen nach Vervollständigung info +++ info +++ info +++ info

Angrenzerbenachrichtigung mit Fristsetzung von 2 Wochen

Kein roter Punkt! Beim Kenntnisgabe­verfahren erhalten Sie keinen roten Punkt. Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf

Weiterleitung

Baubeginn

der Unterlagen an die untere Baurechtsbehörde zur Kenntnisnahme

nach 2 Wochen, wenn Zustimmung der Angrenzer vorliegt oder 1 Monat nach Vollständigkeitsbestätigung

RR vollständige Bauvorlagen RR gesicherte Erschließung RR keine hindernde Baulast RR evtl. erforder­liche Sanierungsgenehmigung info +++ info +++ info +++ info

Vor- und Nachteile der verschiedenen Baugenehmigungsverfahren Verfahrensarten Vorteile Baugenehmigung umfängliche Durchprüfung klassisch und Rechtssicherheit

Nachteile Dauer des Verfahrens, Kosten

vereinfachte schneller als eingeschränkte Baugenehmigung Baugenehmigungsverfahren Prüfung

Kenntnisgabeverfahren

schnell; Eigenverantwortung beim Bauherrn/Planverfasser

eingeschränkte Rechtssicherheit

verfahrensfrei

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Einschränkung keine, alle Vorhaben möglich nur für Wohngebäude und sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1–3 (außer Gaststätten) keine Befreiungen § 50 Anhang LBO

Dauer/ Zeit bis zu 4 Monate

Genehmigungskosten 5 Promille der Baukosten mind. 120 Euro

bis zu 3 Monate

4 Promille der Baukosten mind. 100 Euro

2-4 Wochen

50 Euro Verfahrensgebühr keine


Rund um das Bauen 13

Baulinie

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

B

ei einer untergeordneten Abweichung von Festsetzungen kann ein zunächst unzulässiges Bauvorhaben durch eine Ausnahme und/ oder Befreiung doch noch ermöglicht werden. Das BauGB und die LBO lassen zum einen die Möglichkeit zu, von Festsetzungen des Bebauungsplans abzuweichen, sofern eine Ausnahme ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen ist. Zum ande-

ren können Sie einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung stellen. Eine Befreiung ist schriftlich zu beantragen. Befreiungen sind jedoch nur möglich, wenn die Grundzüge der gemeindlichen Planungsabsichten nicht berührt werden. In aller Regel muss eine besondere Grundstückssitua­tion die restriktiv zu behandelnde Befreiung rechtfertigen. Individuelle personenbezogene

Baugrenze

Bebauungsplanausschnitt mit roten Baulinien und blauen Baugrenzen.

Gründe sind nicht baurechtsrelevant. Grundsätzlich sind Entscheidungen über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall zu klären. Da durch diese Entscheidungen der Bauherr begünstigt wird, fallen (z.T. hohe) Kosten dafür an.

efreiung B r e d o e m h a n s u eichung, A chtsbehörde abzustimmen. w b A e in e , n e n h I Wir empfehlen emeinde und der unteren Baure vorab mit der G

Tipp:

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Baugrenze und Baulinie im Bebauungsplan Bei der Festsetzung einer Baulinie (rot) muss auf dieser Linie gebaut werden. Bei der Baugrenze (blau) dürfen Gebäude bzw. Gebäudeteile grundsätzlich diese Grenze nicht überschreiten. Ein Zurücktreten hinter die Baugrenze ist allgemein zulässig. info +++ info +++ info +++ info

Zuständigkeiten der unteren Baurechtsbehörde

D

ie unteren Baurechtsbehörden im Alb-Donau-Kreis sind das Landratsamt (Sitz in Ulm) oder dessen Außenstelle in Ehingen, die Stadt Ehingen (Sitz im Rathaus Ehingen) und der Verwaltungsverband Langenau (Sitz in Langenau). Die Zuständigkeit richtet sich nach Ort und Lage des Baugrundstücks.

ÀÀ Ansprechpartner und Zuständigkeiten nach Ortschaften siehe Behördenverzeichnis ab Seite 38

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Rund um das Bauen 14

Digitale Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren (für Planverfasser)

W

ir haben ein Interesse an einem verbesserten Bürgerservice und beschleunigten Baugenehmigungsverfahren. Bauvorhaben werden heu­te überwiegend mit Computerunterstützung entworfen. Entwurfsverfasser (z. B. Architekten) können einen wesentlichen Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung leisten, indem uns die Bauvorlagen auch digital zur Verfügung gestellt werden.

Alle für die Beurteilung und Bearbeitung eines Bauvorhabens erforderlichen Anträge und Unterlagen sind nach wie vor bei den jeweiligen Kommunen in Papierform dreifach einzureichen. Diese Bauvorlagen sind auch in der digitalen Form vorzulegen. Die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser sind dafür verantwortlich, dass die digitale Form mit der Papierform übereinstimmt.

Auf die Unterschriften kann in den digitalen Planzeichnungen verzichtet werden, da die Papierform einschließlich Unterschriften weiterhin einzureichen ist.

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Digitale Antragsunterlagen Über das Verfahren der einzureichenden Antragsunterlagen wird ein Faltblatt erscheinen. Es wird bei den Gemeinden oder über die Internetseite des Alb-DonauKreises erhältlich sein. ÀÀ http://www.alb-donau-kreis.de/ kreisentwicklung/bauen.php

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is: Wichtiger Hinwe r für die u n n e t l e g n e b a g svor Diese Verfahruesntändigkeit des Landratsamts Baurechtsz Außenstelle in Ehingen mit seiner

QQ Zeitgewinn durch vollständige Unterlagen

Vollständige Unterlagen sind eine wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und zügiges Baugenehmigungsverfahren. Für den Bauantrag sind entsprechende Antragsformulare aus­zufüllen. Der Umfang der notwendigen Prüfung – und damit der erforderlichen Bauvorlagen – ist abhängig vom beantragten Projekt. Wenn

die eingereichten Bauvorlagen wesentliche Mängel aufweisen, kann die Baurechtsbehörde den Bauantrag zurückweisen. Der damit verbundene Zeitverlust ist ärgerlich; deshalb sollten Sie immer vollständige Unterlagen einreichen.

ÀÀ Hier gibt es Formulare zum Thema Bauen:

info +++ info +++ info +++ info

Wussten Sie, dass ... ... ein Großteil der Bauanträge unvollständig bei uns eingehen? ... Sie einen entscheidenden Zeitvorteil gewinnen, wenn Sie die Grundstücksent­wässerung mit dem Bauantrag vorlegen? ... die Bauvorlagen oft wesentliche Mängel aufweisen, so dass wir eigentlich die weitere Behandlung des Bauantrages ablehnen müssten? ... nachgeforderte Unterlagen häufig erst nach mehreren Erinnerungen vorgelegt werden? ... wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben verpflichtet sind, in bestimmten Fällen andere Behörden zu beteiligen und dass der Gesetzgeber diesen eine großzügige Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahme eingeräumt hat, die wir nicht beeinflussen können?

http://service-bw.de/zfinder-bw-web/processes. do?vbid=598510&vbmid=0&letter=B

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Rund um das Bauen 15

Gewerbeeinheiten und Immissionsschutz QQ Gewerbliche Bauten

QQ Immissionsschutz

Sobald sich in Ihrem geplanten Bauvorhaben eine Gewerbeeinheit (z. B. Büro, Handwerksbetrieb, Laden, Verkaufsstätte etc.) befindet, muss mit den Bauvorlagen eine Gewerbebeschreibung (Vordruck „Angaben zu gewerblichen Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen“) eingereicht werden. Je nach Gewerbebetrieb werden zusätzliche Angaben und Unterlagen zur Prüfung benötigt.

Bei vielen gewerblichen Bauprojekten können immissionsschutzrechtliche Aspekte eine Rolle spielen, da sowohl die Bauphase wie auch die spätere Betriebsphase mit Lärm, Staub, Geruch, Licht oder sonstigen Emissio­ nen verbunden sind. Bauvorhaben mit Konfliktpotenzial sind meistens bei einer Nachbarschaft von Wohnbebauung und störenden Gewerbebetrieben, Gastronomie, Vergnügungsstätten, Tierhaltung, Sportstätten etc. vorhanden. In diesem Fall sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens die Belange des Immissionsschutzes zu prüfen.

ÀÀ Ansprechpartner und Zuständigkeiten nach Ortschaften siehe Behördenverzeichnis ab Seite 38

Gewerbegebiet in Dornstadt-Tomerdingen

Bauen im Bebauungsplangebiet Beplanter Innenbereich

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ie Gemeinden können mit Hilfe der Bauleitplanung die Bebauung und sonstige Bodennutzung des Gemeindegebietes planen und verbindlich regeln. Die Bauleitplanung sorgt für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in einem Gemeindegebiet. Sie gliedert sich in zwei Stufen: den Flächennutzungsplan als vorbereitende und den Bebauungsplan als verbindliche Bauleitplan. Während der Flächennutzungsplan die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet darstellt, wird der Bebauungsplan jeweils für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes erlassen. Im Bebauungsplan werden insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen festgelegt. Es wird also geregelt was, wie und wo gebaut werden darf. Als Bauinteressent sollten Sie sich vorab bei der Gemeinde über den Inhalt des Bebauungsplanes informieinfo +++ info +++ info +++ info

Einsichtnahme in den Bebauungsplan Die Gemeinden halten die Bebauungspläne zur Einsichtnahme für die Bürger bereit. Es empfiehlt sich, für die Einsichtnahme einen Termin zu vereinbaren.

Flächennutzungsplan

Bebauungsplan

Teilweise, wie hier im Verwaltungsverband Langenau, ist die Einsichtnahme in die Bauleitpläne bereits über das Internet möglich

ren, um zu beurteilen, ob sich die Festsetzungen mit den eigenen Bauabsichten decken. Hält Ihr Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes besteht kein Rechtsanspruch.

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Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis


Rund um das Bauen 16

Bauen im Außenbereich

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er Außenbereich soll von einer Bebauung grundsätzlich freigehalten werden, um diesen Bereich für die Erholung der Bevölkerung, für die Land- und Forstwirtschaft sowie für die Natur zu reservieren. Eine Außenbereichslage ist dann gegeben, wenn sich das Grundstück weder innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans noch im Innenbereich befindet. Das Bauplanungsrecht erlaubt im Außenbereich eine Bebauung nur, wenn das Vorhaben zu den so genannten privilegierten Vorhaben zählt, die wegen ihrer Zweckbestimmung dort errichtet werden müssen.

Aussiedlerhof bei Holzkirch

Für das Bauen im Außenbereich hat der Gesetzgeber strenge Regeln festgelegt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die freie Natur nur im unbedingt erforderlichen Maße durch das Bauvorhaben in Anspruch genommen wird.

Eine Außenbereichslage ist oft auch schon dann gegeben, wenn sich das Baugrundstück am Ortsrand befindet. Zur Klärung, ob ein Grundstück im Außenbereich liegt bzw. bebaut werden kann, sieht das Baurecht das Verfahren des Bauvorbescheids vor.

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Bauvorbescheid Bei der Bauvoranfrage können gezielt Einzelfragen (z. B. Bebaubarkeit eines Grundstücks) gestellt werden. Nehmen Sie hierzu unser Beratungsangebot in Anspruch und vereinbaren Sie einen Termin. info +++ info +++ info +++ info

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Privilegierte Vorhaben Landwirtschaftliche Privilegierung: Ein Bauvorhaben ist im Außenbereich zulässig, wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt und wenn andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Zur Anerkennung einer landwirtschaftlichen Privilegierung muss die Landwirtschaft erwerbsorientiert sein. Deswegen ist Hobbytierhaltung und Landbewirtschaftung aus Liebhaberei keine Landwirtschaft im Sinne des Baurechts. Ob die Voraussetzungen einer landwirtschaftlichen Privilegierung vorliegen, beurteilt der Fachdienst Landwirtschaft im Landratsamt. info +++ info +++ info +++ info

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Eingriff und Ausgleich (E/A-Bilanz) Veränderungen in Natur und Landschaft, z. B. hervorgerufen durch eine Baumaßnahme, sind nach den Naturschutzgesetzen dann Eingriffe, wenn sie zu einer erheblichen Schädigung der sichtbaren Natur, des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen können. Um nachteilige Veränderungen zu kompensieren, ist ein Ausgleich erforderlich, der die beeinträchtigten Funktionen für die Natur

wieder herstellt. Ist dieser direkte, so ­genannte funktionale Ausgleich nicht möglich, muss stattdessen eine gleichwertige Ersatzmaßnahme durchgeführt werden. Nähere Informationen hierzu bekommen Sie bei der Baurechtsbehörde oder beim Fachdienst Forst, Naturschutz (untere Naturschutzbehörde) im Landratsamt. ÀÀ Siehe auch Seite 24

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Ausgleichsmaßnahme in Altsteußlingen: Pflanzung einer Steuobstwiese

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Rund um das Bauen 17

Bauen im Bestand – Wohngebäude

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ie Anforderungen an das Bauen haben sich über Jahre und Jahrzehnte hinweg immer wieder geändert - so müssen zum Beispiel heute Brandschutz und Energieeffizienz mit der Wertschätzung für Altbauten in Einklang gebracht werden. Für ein Bestandsgebäude eine gute Lösung zu finden, stellt eine größere Herausforderung dar, als auf der grünen Wiese zu planen. Es gibt keine Standardantworten, vielmehr gilt es eine Balance zu finden zwischen Erhalt und Innovation, zwischen Sanierung und neuer Architektur, zwischen dem historischen Charakter eines Gebäudes und seinem aktuellen Stellenwert.

Umbauten innerhalb von Wohngebäuden

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mbauten in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 sind weitestgehend verfahrensfrei, bedürfen also keiner Baugenehmigung. Auch Änderungen tragender Bauteile, wie der Abbruch von

Wohnungstrennwänden, Decken, Stützen und Treppen und der Einbau von Fenstern zählen zu den genehmigungsfreien Maßnahmen. Bloße Instandhaltungsarbeiten sind immer verfahrensfrei.

Nutzungsänderungen

Foto rechts unten: Gabi Schoenemann/pixelio.de

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ie Nutzungsänderung steht grundsätzlich der Errichtung eines Gebäudes gleich. In Betracht kommt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Baugenehmigungsverfahren – es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Ein Beispiel: Nutzungsänderungen sind in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich verfahrensfrei, wenn zum Beispiel durch einen Dachausbau zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

Bei allen anderen Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 und den Sonderbauten ist eine Baugenehmigung erforderlich. ÀÀ Infos zu den Gebäudeklassen siehe Seite 9

Anbauen Achtung: Für die Nutzungsänderung von Wohnraum in eine gewerbliche Nutzung (z. B. Fußpflegepraxis, Frisör, Versicherung) ist eine Baugenehmigung notwendig. Auch bei einer Nutzungsänderung dürfen dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Insbesondere wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden.

Notwendige Prüfungen durch den Bauherrn, beispielsweise ob RR erforderliche Rettungswege vorhanden sind,

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ür die Erweiterung von Aufenthaltsräumen in der Form von Anbauten ist eine Baugenehmigung notwendig.

RR die Aufenthaltsraumhö-

he gewahrt ist, RR zusätzliche Stellplätze er­ forderlich und gegebenenfalls vorhanden sind. info +++ info +++ info +++ info

Baugenehmigung für Dachgaube Die Errichtung einer Dachgaube ist nicht verfahrensfrei und bedarf einer Baugenehmigung. info +++ info +++ info +++ info

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Rund um das Bauen 18

Dachgeschoss­ausbau in Wohngebäuden urch den Ausbau ungenutzter Dachgeschosse in Wohngebäuden kann ohne zusätzlichen Verbrauch an Bauland qualitätsvoller neuer Wohnraum entstehen. Da für Dachausbauten im Normalfall keine wesentlichen Restriktionen gelten, lassen sich hier zumeist auch offene Grundrisslösungen realisieren. In der Regel sind die vorhandenen Deckenkonstruk­ tionen in der Lage, erhöhte Lasten durch die neue Nut-

Statik und Stand­sicherheits­ nachweis

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er Standsicherheitsnachweis ist Grundvoraussetzung für jede Umbauplanung, auch wenn eine technische Prüfung nach der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung nicht erforderlich ist. Sind tragende Gebäudeteile von den geplanten Änderungen betroffen, ist eine statische Berechnung durch den Fachingenieur unerlässlich.

zung aufzunehmen. Eine statische Berechnung sollte dennoch auch bei verfahrensfreien Umbaumaßnahmen durchgeführt werden. Aber hier kann schnell eine Ausbaumaßnahme genehmigungspflichtig werden: Wenn sich durch den geplanten Ausbau nämlich die Gebäudeklasse ändert. Am besten, Sie nehmen mit uns vorab Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne bei Fragen!

Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

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Baulicher Brandschutz

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ei einem Großteil der Altbauten finden sich Mängel beim baulichen Brandschutz. Meist sind die Rettungswege durch Einbauten oder verschlossene Türen versperrt oder es fehlt der

zweite Rettungsweg, der nach der Landesbauordnung generell für jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen erforderlich ist. Vorhandene Rettungswege sind oftmals nicht von möglichen

Brandherden getrennt, die Türen schlagen entgegen der Fluchtrichtung auf oder sind nicht rauchdicht bzw. feuerhemmend. In gemeinsam genutzten Fluren und Treppenhäusern müssen gegebenenfalls Brandschutzklappen, Rauchabzugsvorrichtungen und Sicherheitsbeleuchtungen angebracht werden.

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Asbest Die Entfernung von asbesthaltigen Bauteilen (z.B.: Wellasbestplatten, Wandverkleidungen) darf nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. info +++ info +++ info +++ info

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Rund um das Bauen 19

Denkmalschutz – Wohnen und Bauen in historischer Substanz

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s muss nicht immer ein Neubau sein. Historische Gebäude zu sanieren ist eine Herausforderung. Neben den ortsbildprägenden Gebäuden wie Kirchen und Rathäuser sind auch kleinere Gebäude wie Bürger- und Bauernhäuser als Baudenkmäler von besonderer Bedeutung. Ein Baudenkmal umfasst ein ganzes Gebäude, Teile von diesem oder die Art und Weise der Ausstattung. Alle diese historischen Kulturgüter stellen aussagekräftige Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung dar, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Hausbesitzer sind trotz dieser Bedeutung oft nicht sonderlich begeistert, wenn sie erfahren, dass ihr Anwesen unter Denkmalschutz gestellt wird. Verständlicherweise den­ ken sie zuerst an die Auflagen und Einschränkungen, die ihnen bei baulichen Veränderungen im Weg

stehen könnten. Wer ein altes Haus umbauen und sanieren möchte, sollte sich frühzeitig mit der unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen. Die Umbaumaßnahmen greifen fast unwillkürlich in die Substanz der Denkmäler ein, vor allem, wenn das Gebäude mit zeitgemäßem Komfort ausgestattet werden soll. Grundsätzlich ist jede Veränderung an einem Gebäude innerhalb eines Ensembles oder in und an einem Baudenkmal genehmigungspflichtig oder erlaubnispflichtig (nach Denkmalschutzgesetz). Für die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis genügt in der Regel ein formloser Antrag mit Maßnahmenbeschreibung und Kostenschätzung. Ohne Rücksprache bei den zuständigen Stellen dürfen deshalb keine verändernden Maßnahmen an Baudenkmälern vorgenommen werden.

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Untere Denkmalschutzbehörde Erster Ansprechpartner für Fragen rund um Ihr Denkmal ist die untere Baurechts- und Denkmalschutzbehörde des Landkreises. ÀÀ Siehe auch Behördenverzeichnis ab Seite 38

Wir werden ihre Anfrage bei Bedarf an die Landesdenkmalpflege im Regierungspräsidium weiterleiten. info +++ info +++ info +++ info +++ info +++ info +++ info +++ info

Ehemalige „Badselde“ in Westerstetten im Vorher-nachher-Vergleich

vorher

nachher

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis


Rund um das Bauen 20

Was ist beim Bauen noch zu beachten? Checklisten für den Bauherren (gegliedert nach Verfahrensart) QQ Baugenehmigungsverfahren

In der Regel sind für den Bauantrag (z. B. eines Einfamilienhauses) folgende Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen: R R Antragsvordruck (Bauantragsformular) RR Lageplan im Maßstab 1:500 RR Schriftlicher Teil zum Lageplan (Vordruck), u. a. mit den Berechnungen der/des ÀÀ bebauten Fläche ÀÀ Geschossflächenzahl ÀÀ Grundflächenzahl ÀÀ umbauten Raumes RR Darstellung der Grund­ -

stücksentwässerung RR Bauzeichnungen im Maß­

stab 1:100 mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten in entsprechender Bemaßung RR Baubeschreibung mit Angaben zur Gebäudeklasse und den Gesamtbaukosten (Vordruck)

RR technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck) RR eventuell Angaben zu ge­-

werblichen Anlagen (Vor­druck) RR Schriftlicher und zeich­ nerischer Nachweis der PKWStellplätze (Vordruck) R R Nachweis der Standsicherheit (Vordruck) RR eventuell bautechnische

Nachweise (bei bautechni­ scher Prüfung) RR B a u l e i t e r e r k l ä r u n g

(Vordruck) RR eventuell Freiflächengestaltung mit Bäumen und Bepflanzungsarten RR Statistischer Erhebungsbogen (Vordruck)

ÀÀ Hier gibt es Formulare zum Thema Bauen: http://service-bw.de/zfinder-bw-web/ processes.do?vbid=598510&vbmid= 0&letter=B

RR alle Unterlagen digital auf CD/DVD (siehe Seite 14)

sätzlich in d un r g n e g la or v au B Sie müssen die rtigung einreichen. Ist die dreifacher Ausfe rechtsbehörde (Stadtbauamt Gemeinde selbst Bdauie Bauvorlagen in zweifacher Ehingen), sind tigung einzureichen. Ausfer info +++ info +++ info +++ info

Bauleiterklärung Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Mit der Bauleitererklärung wird bestätigt, dass dieser für das gesamte Bauvorhaben vom Bauherrn bestellt ist. info +++ info +++ info +++ info

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Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein. info +++ info +++ info +++ info

QQ Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren RR Antragsvordruck auf Bau­genehmigung im vereinfachten Verfahren (Bauantragsformular) RR gegebenenfalls „Antrag auf Abweichung/Ausnahme/ Befreiung von baurechtli­chen Vorschriften“ (Vordruck) RR Lageplan im Maßstab

1:500

RR Schriftlicher Teil zum Lageplan (Vordruck), u. a. mit den Berechnungen der/des ÀÀ bebauten Fläche ÀÀ Geschossflächenzahl ÀÀ Grundflächenzahl ÀÀ umbauten Raumes RR Darstellung der Grundstücksentwässerung

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis

RR Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten in entsprechender Bemaßung RR Baubeschreibung mit Angaben zur Gebäudeklasse und den Gesamtbaukosten (Vordruck) RR technische Angaben zu

Feuerungsanlagen (Vordruck)

RR eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck) RR Schriftlicher und zeich­ nerischer Nachweis der PKWStellplätze (Vordruck) R R Nachweis der Stand­ si­c her­h eit ( Vordruck RR eventuell bautechnische

Nachweise (bei bautechni­ scher Prüfung)


Rund um das Bauen 21

QQ Kenntnisgabeverfahren RR B a u l e i t e r e r k l ä r u n g

(Vordruck) RR eventuell Freiflächenge-

staltung mit Bäumen und Bepflanzungsarten RR Statistischer Erhebungs-

bogen (Vordruck) RR alle Unterlagen digital

auf CD/DVD (siehe Seite 14)

Für das Kenntnisgabeverfahren (z.B. zur Errichtung eines Einfamilienhauses) werden folgende Bauvorlagen bei der Gemeinde in 2-facher Ausführung vorgelegt: RR Antragsvordruck (Kennt-

nisgabeformular) RR Lageplan im Maßstab

1:500

RR Darstellung der Grund-

stücksentwässerung RR Schriftlicher Teil zum La-

geplan (Vordruck), u. a. mit den Berechnungen der/des ÀÀ bebauten Fläche ÀÀ Geschossflächenzahl ÀÀ Grundflächenzahl ÀÀ umbauten Raumes

RR Erklärung zum Standsi­ cherheitsnachweis (Vordruck) RR Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers RR Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters RR Statistischer Erhebungs-

info +++ info +++ info +++ info

Statistischer Erhebungsbogen: Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, durch welche Wohn- oder Nutzraum geschaffen wird, werden in Deutschland statistisch erfasst. Die statistischen Angaben aus dem Erhebungsbogen werden an das Amt für Statistik/Statistische Landesamt weitergeleitet. Die Ergebnisse der statistischen Erhebungen liefern wichtige Aussagen zur Bautätigkeit sowie der Wirtschaftsentwicklung einer Region. info +++ info +++ info +++ info

bogen RR alle Unterlagen digital auf CD/DVD (siehe Seite 14) ÀÀ Link: http://www. statistik-bw.de/baut/ HTML/index.htm

Das Haus fürs Leben – frei von Barrieren

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ie demografische Entwicklung seit den 1990erJahren spielt zunehmend eine Rolle für die barrierefreie Umweltgestaltung. So wird sich etwa in Deutschland nach Prognosen des Statistischen Bundesamtes die Zahl der 80-Jährigen und Älteren bis zum Jahr 2050 nahezu verdreifachen, von heute knapp vier Millionen auf zehn Millionen. Der Wunsch auch im hohen Alter und bei Pflegebedürftigkeit in den eigenen vier Wänden leben zu können, hat dem barrierefreien Bauen eine große Bedeutung gegeben. Der ideale Wohn- und Lebensraum ist frei von Barrie-

ren, bietet Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit einer flexiblen Nutzung. Vorausschauende Planung ist dabei besser als nachträgliche (teure) Umbaumaßnahmen. Wohnhäuser sollten so gebaut werden, dass sie ohne große Umbaumaßnahmen den unterschiedlichen Bedürfnissen der Menschen angepasst werden können. Noch zu wenige Häuser und Wohnungen werden von Anfang an so geplant, dass man sich auch im Alter unabhängig von eventuell auftretenden Mobilitätseinschränkungen zu Hause wohlfühlt und seinen Lebensstil selbst

Barrierefrei bestimmen kann. Aber auch unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. ein Unfall oder eine Erkrankung, können eine Wohnungsanpassung erforderlich machen. Bei der Wahl des Grundstücks ist das Wohnumfeld zu beachten. Auch Rollstuhlbenutzer sollten barrierefrei zu den Häusern sowie zu Grünund Verkehrsanlagen gelangen können. Das bedeutet, die Gehwege müssen auch erschütterungsarm und gefahrlos mit dem Rollstuhl befahrbar sein.

Bauliche Maßnahmen für das barrierefreie Bauen umfassen z. B. RR die Schaffung von bar­rierefreien Zugängen, RR die Schaffung von ausrei-

chenden Bewegungsflächen, RR die Anordnung von Bedienungseinrichtungen, RR ein barrierefreier Sanitärraum (Bad/WC), RR ein barrierefreier Außen-

­b ereich. ÀÀ Planbeispiele und Grafiken finden sich z. B. unter www.nullbarriere.de.

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Rund um das Bauen 22

Entwässerung

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ie Grundstücksentwässerung ist einer der vielen wichtigen Merkpunkte beim Bauen. Auch hier geht es um die richtige Vorbereitung. Dazu das Wichtigste in Kürze.

QQ Entwässerungsunter­

lagen und -planung Um einen flüssigen und zügigen Verfahrensablauf zu erreichen, wird dringend empfohlen, die Entwässerungsunterlagen gleichzeitig mit den übrigen Unterlagen des Bauantrags ein­zureichen. Werden die Unterlagen separat nachgereicht, führt dies in der Regel zu längeren Bearbeitungszeiträumen und längere Fristen für den Antragsteller.

QQ Gesplittete

Abwassergebühren und dezentrale Regenwasserbeseitigung Die Abrechnung des Abwasserentgelts erfolgt getrennt nach Schmutzwasser und Regenwasser. Das Schmutzwasserentgelt richtet sich nach dem verbrauchten Frischwasser, wogegen das Regenwasserentgelt nach der Größe der angeschlossenen Dach- und Hofflächen berechnet wird. Regenwasserentgelte fallen nicht an, wenn das Regenwasser auf dem Grundstück versickert oder in ein Gewässer eingeleitet wird und somit nicht in die öffentliche Kanalisation gelangt. Diese dezentrale Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück bringt zwei wesentliche Vorteile mit sich: Einerseits ist die schnelle Rückführung des Niederschlagswassers in den Was-

serkreislauf sowie die Entlastung von Kanalnetz und Kläranlage ein erklärtes wasserwirtschaftliches Ziel, das landesweit verfolgt wird. Andererseits kann der Grundstückseigentümer hierdurch das Abwasserentgelt für den Regenwasseranteil sparen. Das auf Privatgrundstücken anfallende Niederschlagswasser kann erlaubnisfrei in einen Fluss, Bach oder Graben eingeleitet werden, wenn dieser an das Grundstück angrenzt. Hierbei ist zu beachten, dass das Einleitungsrohr mit der vorhandenen Böschung abschließt und nicht in das Gewässer hinein ragt. Außerdem sollte der Einlaufbereich mit Wasserbausteinen (kein Beton oder Pflaster!) gesichert werden. Ebenfalls erlaubnisfrei ist die breitflächige Versickerung oder die Versickerung in Mulden. In beiden Fällen muss die Versickerung über

Erlaubnisfreie Versickerung in Mulden: Voraussetzung ist eine mit Gras bewachsene Oberschicht.

eine mit Gras bewachsene Oberbodenschicht erfolgen, die Versickerung über eine Schotterschicht ist nicht zulässig. Weiterhin ist zu beachten, dass der Untergrund eine ausreichend hohe Versickerungsfähigkeit aufweisen muss. Bei größeren Bauvorhaben finden sich Angaben dazu im Baugrundgutachten. Beim normalen Hausbau sollte man dies mit dem Architekten besprechen.

: Tipp er chtzeitige Vorlage dwir Ihnen Ohne re nterlagen, können erteilen. ngsu unkt Entwässeriguabe, d. h. Roten Pntwässerungskeine Freen reichen Sie die EBauantrag ein. Am best n bereits mit dem unterlage Regenwassermulde im Neubaugebiet.

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Rund um das Bauen 23

Bauen am Gewässer QQ Gewässerrandstreifen

Auf Grundstücken, die direkt an einem Gewässer liegen, darf die Bebauung nicht bis direkt ans Gewässer reichen. Vielmehr ist der sogenannte Gewässerrandstreifen einzuhalten, der im Innenbereich mindestens 5 Meter und im Außerbereich 10 Meter breit ist. Innerhalb des Gewässerrandstreifens dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Hierzu gehören nicht nur das Haus oder eine Gartenhütte, sondern beispielsweise auch Mauern, Stege oder Aufschüttungen aus Bodenmaterial und Steinen. Durch den Gewässerrandstreifen entsteht eine Pufferzone zwischen Gewässer und Grundstück, die mehreren Zwecken dient. Das Gewässer ist an allen Stellen zugänglich für Unterhaltungsmaßnahmen der Kommunen und es müssen keine Umwege oder aufwendige Zufahrtswege unternommen werden. Bei höheren Abflüssen kann sich das Gewässer erst in seinem Bett ausdehnen und überschwemmt nicht sofort die nahegelegenen Bauten. Außerdem bleiben eine natürliche beziehungsweise naturnahe Böschung und der Bewuchs erhalten, womit die ökologische Funktion des Gewässers erhalten oder verbessert wird.

Besser wäre es, nicht so nahe an das Gewässerufer heran zu bauen.

QQ Überschwemmungs­

gefährdete Bereiche In den Hochwassergefahrenkarten (HWGK) sind sowohl außerhalb als auch innerhalb der Ortslagen überschwemmungsgefährdete Bereiche ausgewiesen. Die Hochwassergefahren­ karten sind für jedermann einzusehen auf der Seite der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Ba­ den-Württemberg (siehe QRCode oben rechts). In überschwemmungsgefährdeten Bereichen darf nicht gebaut werden. Einzelvorhaben in Überschwemmungsgebieten können jedoch genehmigt werden, wenn eine Befreiung nach § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz vorliegt. Die Gemeinde erteilt eine Befreiung, sofern Bedingungen, wie der Ausgleich des verloren gehenden Rückhalteraumes, keine Verschlechterung des Abflusses und der Hochwasserrückhaltung, keine Verschlechterung des bestehenden Hochwasserschutzes und eine hochwasserangepasste Bauweise erfüllt sind.

Ausschnitt aus der Internetseite der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW): http://udo.lubw.baden-wuert­temberg.de/public/pages/map/default/index.xhtml

Der Retentionsraumverlust mit entsprechendem Ausgleichsvolumen muss an einer anderen Stelle, die hochwasserfrei ist, ausgeglichen werden. Der Ausgleich muss vor Baubeginn erfolgen. Für eine hochwasserangepasste Bauweise ist auf folgendes zu achten:

RR Auf einen Keller sollte nach Möglichkeit verzichtet werden. Ist ein Keller dennoch gewünscht, sollten die Lichtschächte der Fenster und ein Kellereingang von außen höher liegen als der Wasserstand bei einem hundertjährlichen Hochwasser.

RR Die Erdgeschossfußbodenhöhe sollte mindestens 30 cm höher sein als der Wasserstand bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100 in der HWGK). Hierdurch wird verhindert, dass das Wasser im Hochwasserfall in das Haus läuft.

RR Das gesamte Gebäude sollte auftriebssicher und mit wasserdicht ausgeführtem Keller (Weiße Wanne) gebaut werden. Hierbei sind sowohl der Wasserstand bei Hochwasser als auch eventuell auftretende hohe Grundwasserstände sowie austretendes Druckwasser zu beachten.

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Rund um das Bauen 24

Natur- und Artenschutz ei der Planung und Bauausführung von Neubauten oder Sanierungen können auch Naturschutzbelange berührt sein. Hier die wichtigsten Punkte:

QQ Festsetzungen im

Bebauungsplan RR Pflanzgebote (Pfg) sind

konkrete textliche und zeichnerische Festsetzungen, die Neupflanzungen von Einzelgehölzen oder flächigen Gehölzpflanzungen erforderlich machen. Es gibt auch rein textliche Festsetzungen, die auf den Baugrundstücken das Anpflanzen von Gehölzen erfordern. Ein mögliches Beispiel: Pro Baugrundstück unter 1000 m² sind 3 Bäume zu pflanzen.

In Pflanzlisten zeigt der Bebauungsplan mehrere geeignete Gehölze, die zur Realisierung der Pflanzgebote verwendet werden können. Die Pflanzqualität und die Pflanzweise der Gehölze sind konkret festgesetzt. Ein Beispiel aus einem Bebauungsplan: Baum, Hochstamm 3x verpflanzt, Stammumfang 1214 cm oder 3-reihige Strauchhecke im Pflanzraster 1,5 m x 1,5 m mit Sträuchern 2x verpflanzt, 100-150 cm hoch. RR Pflanzbindungen (Pfb)

sind konkrete textliche und zeichnerische Festsetzungen, die den Erhalt vorhandener Gehölze betreffen. Bei Verlust der Gehölze muss ein Ersatz in der gleichen Art erfolgen. Pflanzgebote und Pflanz­ bindungen sollen sowohl den Eingriff in Natur und Landschaft ausgleichen als auch Gestaltungsziele umsetzen.

QQ Bauen im

Außenbereich Hier können grundsätzlich nur so genannte „privilegierte Vorhaben“ genehmigt werden. Das sind insbesondere solche, die einem landoder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dem Bauantrag ist ein qualifizierter Bepflanzungsplan beizufügen. Die Bepflanzung dient sowohl dem naturschutzrechtlichen Ausgleich des Eingriffs, als auch der landschaftlichen Einbindung des Bauwerks. Bei den Baurechtsbehörden erhalten Sie unsere Broschüre „Eingrünung landwirtschaftlicher Bauwerke“. Dort finden Sie Anregungen, um selbst einen Bepflanzungsplan zu erstellen. Wenn die Versiegelung der Baumaßnahme größer als 1.000 m² ist, ist zusätzlich eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung für das Schutzgut Biotop erforderlich, zukünftig

auch für das Schutzgut Boden. Neben der Bepflanzung sind dann gegebenenfalls zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen notwendig. info +++ info +++ info +++ info

Weitere Infos erhalten Sie bei den Baurechtsbehörden sowie der unteren Naturschutzbehörde und dem Fachdienst Landwirtschaft beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis. info +++ info +++ info +++ info

Foto: Dieter Schütz/pixelio.de

B

Junge Mehlschwalben

QQ Artenschutz

Gutes Beispiel für die Eingrünung eines landwirtschaftlichen Gebäudes

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis

Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind in den letzten Jahren immer bedeutsamer geworden. Hier ist besonders § 44 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu beachten. Vor allem bei Abriss oder Sanierung von Gebäuden können Fledermäuse und Vogelarten wie Mehlschwalbe, Mauersegler, Turmfalke, oder Schleiereule betroffen sein.


Rund um das Bauen 25

Mausohrfledermäuse im Dachstuhl der Kirche St. Martinus in Erbach

Wenn Anzeichen vorhanden sind, dass diese Tierarten am oder im Gebäude vorkommen, setzen Sie sich bitte mit der unteren Naturschutz-

behörde im Landratsamt in Verbindung. Gemeinsam su­chen wir dann nach Lösungen, um das Bauprojekt unter Einhaltung des Arten-

schutzes zu realisieren. Nicht abgestimmte Handlungen können zu Schädigungen der Tierarten und zu entsprechenden Sanktionen führen. Auch bei Neubauten in Baugebieten sind teilweise artenschutzrechtliche Vorgaben des Bebauungsplanes zu berücksichtigen, damit es nicht zu Schäden kommt. Beispiele solcher Vorgaben: „Entfernung

von Gehölzbewuchs zur Räumung des Baugrundstücks sind nur außerhalb der Vogelbrutzeit zulässig. Die Vogelbrutzeit reicht vom 1. März bis zum 30. September“ oder „Vor der Rodung von vorhandenen Obstbäume sind mind. 5 Nisthilfen für höhlenbrütende Vögel und mind. 5 Fledermauskästen an geeigneten Stellen anzubringen“.

Vorbeugender Brandschutz

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er vorbeugende Brandschutz soll sicherstellen, dass Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden und wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr möglich sind. An die verwendeten Baustoffe bzw. Bauteile werden je nach Art, Größe und Nutzung des Bauwerks (Gebäudeklasse) unterschiedliche Feuerwiderstandswerte gestellt. Jede Wohnung und jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen braucht mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege. Der erste Flucht- und Rettungsweg wird durch Flure und notwendige Treppen sichergestellt. Der zweite Rettungsweg kann über

Fenster oder Balkone, die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar sind, sichergestellt werden. Eine Ausnahme bilden beim zweiten Rettungsweg allerdings die Sonderbauten wie z. B. Hochhäuser, Schulgebäude, Krankenhäuser. Die Ziele des vorbeugen­ den Brandschutzes werden mit den Fachleuten der Baurechtsbehörden unter Beachtung der feuerwehrtechnischen Belange zusammen mit den (Fach-)Planern und dem Bauherrn festgelegt. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren können je nach Bauvorhaben Brandschutzkonzepte von entsprechend qualifizierten Sachverständigen von der Baurechtsbehörde verlangt werden.

Zweiter baulicher Rettungsweg

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Rund um das Bauen 26

Schornsteinfegerwesen

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nfang des Jahres 2013 ist das neue Schornsteinfegerrecht in Kraft getreten. Haus- und Wohnungseigentümer können nun für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Damit ist das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Die bisherigen Bezirksschornsteinfeger wurden Kraft Gesetz zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (BSF). Die bisher eingeteilten Bezirke bleiben erhalten.

Foto: Ulrich Merkel/pixelio.de

Die BSF nehmen in ihrem Bezirk die hoheitlichen Tätigkei­ten (Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, anlassbezo­gene Überprüfung, Kehr­ buchprüfung, Bauabnahme und Ersatzvornahme) wahr. Diese Tätigkeiten dürfen nicht von freien Anbietern durchgeführt werden.

Nach Gesetzeslage müsste jeder Hauseigentümer bis Ende 2012 einen Feuerstättenbescheid von seinem Bezirksschornsteinfeger erhalten haben. Dieser verpflichtet den Eigentümer, die darin festgelegten Arbeiten termingerecht durchführen zu lassen. Bis 2013 hatte sich der Be-

Foto: Klaus Steves/pixelio.de

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis

zirksschornsteinfeger um die rechtzeitige Ausführung der Arbeiten gekümmert. Die Einführung des neuen Schornsteinfegerrechts erfordert seitens der unteren Verwaltungsbehörde noch intensive Überzeugungsarbeit, da die Eigentümer nun selbst verantwortlich dafür sind, dass die festgelegten Arbeiten rechtzeitig und vollständig durchgeführt werden.


ENERGIE Sparen BEIM BAUEN / SANIEREN

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Energieeffizienzhaus

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er Gebäudebestand in Deutschland ist mit etwas mehr als einem Drittel der größte Energieverbraucher der Volkswirtschaft. Im Gebäudesektor wird jedoch nicht nur viel Energie benötigt, der enorme Energiebedarf sorgt auch für einen immensen CO2Ausstoß. Dieser ist besonders den wenig energieeffizienten Gebäuden zuzuschreiben. Wenn ein Häuslebauer oder Eigenheimbesitzer seine eigenen vier Wände beim Bauen oder Modernisieren möglichst energiesparend gestalten möchte, stößt er mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Begriff „Energieeffizienzhaus“. Das Energieeffizienzhaus steht für ein Gebäude mit sehr niedrigem Energiebedarf. Die gesetzlichen Mindeststandards der Energieeinsparverordnung (EnEV) bilden die Grundlage - das Energieeffizienzhaus unterschreitet diese deutlich. Der normiert berechnete Vergleichskennwert für Gebäude wird in Kilowattstunden pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr angegeben. Das Nutzerverhalten der Bewohner spiegelt den tatsächlichen Verbrauch wieder, hat jedoch keinen Einfluss auf diese Kennwerte.

Sie wollen neu bauen oder Ihr Gebäude modernisieren? Achten Sie bereits bei den ersten Planungsschritten auf den möglichen Energiestandard. Denn mit einem energieeffizienten Gebäude können Sie nicht nur Geld sparen, sondern auch den Wert­erhalt und Wohnkomfort steigern. Gleichzeitig profitieren Sie von attraktiven Zuschüssen bzw. Krediten von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank), L-Bank Baden-Württemberg oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Je energieeffi­zienter das Gebäude wird, desto höher fällt die staatliche Förderung aus. Die Energiekennwerte für ein Energieeffizienzhaus resultieren aus dem Primärenergiebedarf (Qp) und dem Transmissionswärmeverlust (HT´). Der Primärenergiebedarf bezeichnet die Energiemenge, die zur Deckung des Endenergiebedarfs (Heizen, Lüften, Warmwasser) benötigt wird. Dabei ist auch die zusätzliche Energiemenge zu beachten, welche durch vorgelagerte Prozessketten außerhalb des Gebäudes bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der eingesetzten Brennstoffe entsteht.

Der Transmissionswärmever­ lust beschreibt die ener­ ge­ tische Qualität der thermischen Gebäudehülle (Wärmedämmung von Bauteilen). Für jedes Wohngebäude werden – abhängig von den Bauteilflächen und des Gebäudevolumens – einzuhaltende Höchstwerte beim Bau oder Modernisierung vorgegeben. Je niedriger der „mittlere U-Wert“, desto besser ist das Haus gedämmt. Entscheidet sich ein Bauherr bei seinem Bauvorhaben ein Energieeffizienzhaus zu verwirklichen, bietet die KfW-

Bank oder L-Bank verschiedene Möglichkeiten an Förderstufen. Die Energiekennwerte der KfW-Effizienzhaus-Standards beziehen sich auf das Referenzgebäude der EnEV. Dieses Referenzgebäude hat den Kennwert 100 Prozent. Gebäude, die durch ener­ getische Maßnahmen ein deutlich besseres Niveau erreichen, werden auf Grundlage der geltenden EnEV in verschiedene Kategorien eingeteilt. Je besser das Energieeffizienzhaus, desto höher ist die Förderung.

Neubau eines Wohngebäudes Förderstufen nach EnEV für Neubau

Jahresprimär­ energiebedarf

Transmissions­wärmeverlust

40%

55%

KfW-Effizienzhaus 55

55%

70%

KfW-Effizienzhaus 70

70%

85%

KfW-Effizienzhaus 40

Ein KfW-Effizienzhaus 70 unterschreitet die Primär­ energievorgaben des Referenzgebäudes somit um 30 %, sowie beim Transmissionswärmeverlust um 15 %.

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Energieeinsparverordnung Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden Abkürzung: EnEV Fundstelle: Energieeinsparverordnung vom 1. Februar 2002, zuletzt geändert am 4. Juli 2013. ÀÀ http://www.bmwi.de/DE/Service/gesetze,did=23820.html (siehe auch QR-Code) info +++ info +++ info +++ info +++info +++ info +++ info +++

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Modernisierung eines Wohngebäudes Jahresprimär- Transmissionsenergiebedarf wärmeverlust

KfW-Effizienzhaus 55

55%

70%

KfW-Effizienzhaus 70

70%

85%

KfW-Effizienzhaus 85

85%

100%

KfW-Effizienzhaus 100

100%

115%

KfW-Effizienzhaus 115

115%

130%

KfW-Effizienzhaus Denkmal

160%

175%

Um den gewünschten Effizienzhaus-Standard zu erreichen, sind sowohl beim Neubau als auch bei der energetischen Modernisierung bestimmte Vorgaben einzuhalten und zu erfüllen. So sind zum Beispiel die Stärke der Wärmedämmung an allen Bauteilen der thermischen Hüllfläche, sowie die Eigenschaften der Wärmeschutzfenster entscheidend. Des Weiteren muss das richtige Heizsystem gewählt werden, die Einbindung von erneuerbaren Energien ist unabdingbar. Mit der Auswahl des Energieträgers wird der Primärenergiefaktor ent-

scheidend beeinflusst. Damit entscheidet sich häufig, ob das Erreichen des gewünschten Effizienzhaus-Standards möglich ist. Desweiteren muss das gesamte Heizungssystem optimal abgeglichen und geregelt werden. Immer stärkere Dämmstoffebenen erhöhen die Bedeutung von Wärmebrücken. Ihre Auswirkungen bleiben oft unberücksichtigt. Durch die Beurteilung von Wärmebrücken wird ein Haus erst zu dem, was es ist – energetisch effizient. Moderne Gebäude zeichnen sich durch ein Luftdichtheits- und funktionierendes Lüftungskonzept aus.

Foto: xxxxx/fotolia.com

Förderstufen nach EnEV für Bestandsgebäude

QQ Energieausweis

QQ Energieberater

Ein Energieausweis ist Bestandteil aller Gebäude die neu gebaut oder grundlegend modernisiert werden. Er ist nach Fertigstellung dem Bauherren auszuhändigen. Der Energieausweis ist ein standardisiertes Dokument und gibt Auskunft über die energetische Qualität des Gebäudes. Er bildet das Ener­ gie-Label für das Gebäude und zeigt zugleich den Ener­ gieeffizienz-Standard auf. Er ist Pflicht als Nachweis sowie zur Dokumentation und muss beim Verkauf oder bei der Vermietung vorgelegt werden.

Wer heute nach hohen Qualitätsstandards bauen, modernisieren oder Fördergelder in Anspruch nehmen will, benötigt für sein Bauvorhaben einen qualifizierten Energieberater. Dieser erstellt das Ener­gie- und Lüftungskonzept, koordiniert die ener­getische Planung sowie Ausführung und verfasst den Energieausweis. Abschließend weist der Energieberater den Bauherrn in sein modernes Gebäude sowie der Anlagentechnik ein.

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Blick in die Zukunft In Zukunft besteht das Ziel nicht nur darin, ein Haus möglichst energiesparend zu bauen, sondern mit einem Energieeffizienzhaus-Plus mehr Energie zu erzeugen, als es selbst benötigt. Die technischen Voraussetzungen sind bereits heute möglich. Eine Kombination moderner „Gebäudesysteme“ mit z. B. Mobilität können neue Möglichkeiten bieten.

Thermobild: Hans Strohm / Illerkirchberg

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Fördermöglichkeiten

RR Neubau – energie-

effizient Bauen, RR Bestandsgebäude

– ener­gieeffizient Modernisieren; Einzelmaßnahmen,

Wohngebäude

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Folgende Möglichkeiten der Förderung werden ange­boten:

ie Zusage einer Förderung und deren Höhe stehen in Abhängigkeit zur EnEV und dem Einsatz von innovativen Technologien. Gefördert wird nur, was effizienter und energiesparender als die gesetzlichen Vorgaben ist. Eine Förderung bei Wohn­ gebäuden ist nur möglich, wenn ein unabhängiger Ener­ gieberater oder Sachverständiger diese qualifizierte Baubzw. Modernisierungsmaßnahmen bestätigt und gegebenfalls begleitet. Je nach Maßnahme müssen die Anträge für Förderkredite oder Investitionszuschüsse vor bzw. nach Maßnahmenbeginn beantragt werden.

RR Erneuerbare Energien,

QQ Neubau

Die KfW-Bank und die L-Bank bieten zinsvergünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen für den Neubau an, also

für die Errichtung und Herstellung sowie für den Ersterwerb von Wohngebäuden.

KfW-Programm: „Energieeffizient Bauen“ (Programmnr. 153)* Förderung: Kredit; 50.000 Euro je Wohneinheit Fördergegenstand: KfW 70, KfW 55, KfW 40 Effizienzhaus, Passivhaus Zinsvergünstigtes Darlehen + einmaligem Tilgungszuschuss Tilgungszuschuss: Energieeffizienzhaus 40 = 10 %, Energieeffizienzhaus 55 = 5 % L-Bank: „Energieeffizienzfinanzierung – Bauen“ Förderung: Kredit; 50.000 Euro je Wohneinheit, max. 150.000 Euro je Wohngebäude Fördergegenstand: KfW 70, KfW 55, KfW 40 Effizienzhaus, Passivhaus

Neubau

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ie Realisierung eines energieeffizienten Hauses, bei Neubau sowie Modernisierung, bringt Kostenvortei­ le durch die Energieeinsparung und schont die Ressourcen. Wer durch bauliche Maßnahmen den energeti­ schen Standard seines Gebäudes verbessert oder auf einen niedrigen Energieverbrauch setzt, wird finanziell vom Staat unterstützt und gefördert. Für folgende Maßnahmen besteht die Möglichkeit einer finanziellen Förderung:

Zinsvergünstigtes Darlehen + einmaligem Tilgungszuschuss Tilgungszuschuss: Energieeffizienzhaus 40 = 12 %, Energieeffizienzhaus 55 = 7 % * Hinweis: ab 1.4.2016 entfällt die KfW-Förderung für den Standard „KfW-Effizienzhaus 70“ und die Fördersumme erhöht sich auf 100.000 € pro WE.

RR Energieberatung QQ Bestand

– quali­fizierte Baubegleitung.

zuschüssen. Unterschieden wird zwischen der Modernisierung zum „Effizienzhaus“ oder „Einzelmaßnahmen“.

RR Effizienzhaus

KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ (Programmnummer 151) Förderung: Fördergegenstand:

Kredit; 100.000 Euro je Wohneinheit KfW 115, KfW 100, KfW 85, KfW 70, KfW 55 Effizienzhaus

Zinsvergünstigtes Darlehen + einmaligem Tilgungszuschuss Tilgungszuschuss: 12,5 % bis 27,5 % des Zusagebetrages KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ (Programmnummer 430) Förderung: Zuschuss; bis zu 30.000 Euro je Wohneinheit Investitionsvolumen Fördergegenstand: KfW 115, KfW 100, KfW 85, KfW 70, KfW 55 Effizienzhaus Investitionszuschuss: 15 % bis 30 % der förderfähigen Investitionskosten

Bestand

Fällt die Entscheidung auf eine dieser Maßnahmen, besteht die Möglichkeit durch die KfW, die L-Bank oder das BAFA eine entsprechende Förderung zu beantragen.

Die KfW-Bank und die L-Bank fördern auch die energieeffiziente Modernisierung von Bestandsgebäuden mit Krediten oder Investitions-

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RR Einzelmaßnahmen

Bei der KfW-Bank und L-Bank können auch energieeffiziente Einzelmaßnahmen gefördert werden, wenn zum Beispiel die Heizung, Lüftungsanlage, Fenster, Dach, Außenwand oder Decken modernisiert werden. KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“ (Programmnummer 152) Förderung: Kredit; maximal 50.000 Euro je Wohneinheit Fördergegenstand: Einzelmaßnahmen (Außenwand, Dach, Fenster, Heizung, oberste Geschossdecken, Kellerdecke, Lüftungsanlage (keine Tilgungszuschüsse) Tilgungszuschuss: 7,5 % des Zusagebetrags

Bestand

RR Effizienzhaus L-Bank „Energieeffizienzfinanzierung – Sanieren“ Förderung: Kredit; maximal 100.000 Euro je Wohneinheit (bis 3 Wohneinheiten) Fördergegenstand: KfW 115, KfW 100, KfW 85, KfW 70, KfW 55 Effizienz-Haus Tilgungszuschuss: 13,5 % bis 32,5 % des Zusagebetrages

KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen“ (Programm 430) Zuschuss: 10,0 % Ihrer förderfähigen Kosten, bis zu 5.000 Euro für jede Wohneinheit Zuschussgegenstand: Einzelmaßnahmen (Außenwand, Dach, Fenster, Heizung, oberste Geschossdecken, Kellerdecke, Lüftungsanlage Zuschuss: nur für 1 und 2 Wohneinheiten gültig L-Bank „Energieeffizienzfinanzierung – Sanieren – Einzelmaßnahmen“ Förderung: Kredit; maximal 50.000 Euro je Wohneinheit Fördergegenstand: Einzelmaßnahmen (Außenwand, Dach, Fenster, Heizung, oberste Geschossdecken, Kellerdecke, Lüftungsanlage Tilgungszuschuss: 9,5 % des Zusagebetrages

Erneuerbare Energie

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ie erneuerbaren Ener­ gien sollen zur tragen­ den Säule der zukünftigen Energieversorgung werden. Ein großer Anteil der Energie eines Gebäudes wird für die Raumwärme aufgewendet. Der Einbau einer Heizanlage, die mit erneuerbaren Energien betrieben wird, wie z. B. Wärmepumpen, Solarthermie oder Pellets- sowie Hackschnitzelheizungen erhalten folgende staatliche Förderung:

BAFA „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ Förderung: Zuschüsse für die Umstellung der Heizung auf erneuerbare Energien Fördergegenstand: Thermische Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen, Biomasseanlagen (Pelletkessel, Pelletöfen, Hackschnitzel-, Scheitholzkessel) Die Förderung besteht in der Regel nur für Bestandsgebäude KfW-Programm „Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) Förderung: Kredit; maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit Eine Förderung besteht nur für Bestandsgebäude. Das Programm basiert auf dem Förderprogramm des BAFA „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ L-Bank „Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien“ Förderung: Darlehen; Darlehensbetrag 5.000 bis 50.000 Euro Fördergegenstand: Solarthermische Anlagen, automatisch beschickte Biomasseanlagen, Holzver­gaser-Zentralheizungen, Wärmepumpen, Erdwärmeanlagen, KWK-Anlagen. Die Förderung besteht für Neubau und Bestandsimmobilien KfW-Programm „Erneuerbare Energien - Photovoltaik“ (Programmnummer 274) Förderung: Kredit Fördergegenstand: Kauf und Erweiterung von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) KfW-Programm „Erneuerbare Energien – Speicher“ (Programmnummer 275) Förderung: Kredit- und Tilgungszuschuss Fördergegenstand: Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage in Verbindung mit einem stationären Batteriespeichersystem; Nachrüstung eines Batteriespeichers für bestehende PV-Anlagen, die seit Januar 2013 installiert sind

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ie Anforderungen an ein Energieeffizienzhaus und deren technische Umsetzung sind anspruchsvolle Herausforderungen für den Bauherren, Fachplaner sowie die ausführenden Handwerker. Um ein Optimum zu erreichen, werden spezielle Programme für die Diagnose und Planung angeboten.

BAFA „Energiesparberatung – Vor-Ort-Beratung“ Förderung: Zuschuss abhängig von der Größe des Wohngebäudes Fördergegenstand: Vor-Ort-Energieberatung mit Bericht

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Informationsangebot

KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Baubegleitung“ (Programm 431) Förderung: Zuschuss; maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten; max. 4.000 € Fördergegenstand: Für die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen externen Energieberater während der Modernisierungsphase. Ziel ist es, die Umsetzung der energetischen Maßnahmen durch zusätzliche fachliche Kompetenz zu unterstützen. Diese Förderung besteht nur für Bestandsgebäude (Stand 01/2015)

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Energieberatung

Wenn Sie speziell zu Ihrem Bauvorhaben die geeigneten Fördermöglichkeiten suchen, steht Ihnen die Regionale Energieagentur Ulm gerne mit Informationsmaterial und als Beratungsstelle zur Verfügung ÀÀ Kontaktadresse siehe Seite 32 info +++ info +++ info +++ info

ÀÀ Hier erhalten Sie weitere Infos zu Förderprogrammen:

� www.kfw.de

� www.l-bank.de

� www.bafa.de

� www.regionale-energieagentur-ulm.de

Regionale Energieagentur Ulm

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in nachhaltiger Umgang „ mit Energieträgern und Energiequellen ist inzwischen eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Jeder Bürger und jedes Unternehmen ist gefordert, einen Beitrag für den Klimaschutz zu leisten. Klimaschützendes Handeln – also effiziente Energieverwendung und regenerative Energieerzeugung – ist bereits heute ein unverzichtbarer Bestandteil des menschlichen Zusammenlebens und damit auch eine bedeutende Herausforderung der öffentlichen Da-

seinsvorsorge“ (Auszug aus der Präambel des Gesellschaftsvertrages der Regionalen Energieagentur). Energie gehört zur allgemeinen Daseinsvorsorge und ist im täglichen Leben für die Menschen unverzichtbar. Des­ halb ist eine unabhängige, individuelle und neutrale Energieberatung für die Bürgerinnen und Bürger, Gewerbe, Vereine, kirchliche Einrichtungen sowie Kommunen eine Hauptaufgabe der Regionalen Energieagentur Ulm (REA Ulm). Grundsätzlich ist die Erstberatung für die

Bürger in der Geschäftsstelle kostenfrei. In Kooperation mit den Städten und Gemeinden gibt es dieses Beratungsangebot auch vor Ort – in der gesamten Region. Energieberatungen gibt es für Neubauten und Bestandsgebäude. Dabei werden die Bauteile der thermischen Hüllfläche (Dach, Außenwand, Fenster, Kellerdecke usw.) sowie die Heizungs- und Lüftungstechnik besprochen und aufeinander abgestimmt. Im Rahmen der Beratung gibt es eine übersichtliche Darstellung der finanziellen Förder-

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möglichkeiten, der erneuerbaren Energien und der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen. Bauherren bekommen schon bei der Erstberatung wichtige Tipps und Hinweise. Eine ihrer wichtigsten Kernaufgaben sieht die REA Ulm in der Bewusstseinsbildung bei den Menschen im Umgang und beim Einsatz von Energie. Zum Beispiel beim Projekt „Stand-by“ erfahren Schüler alles rund um Strom, Energie und Klima. Mit praktischen Versuchen und Verbrauchsmessungen bekom­ men sie ein Gefühl für den täglichen Strom- und Energiebedarf. Die REA Ulm informiert die Öffentlichkeit über energetische Modernisierung, erneuerbare Energien und gesetzliche Vorgaben, genauso wie über aktuelle Energie­ themen und Entwicklungen. Gerade Haushalte mit geringem Einkommen bietet das Bundesprojekt „StromsparCheck“ die Möglichkeit jährlich anfallender Energiepreissteigerungen entgegen zuwirken. Ziel ist es, die energetische, finanzielle und soziale Situation dieser Haushalte zu verbessern. Für Städte und Gemeinden bietet die REA Ulm, abgestimmt auf den örtlichen Bedarf, individuelle Informationen und Aktivitäten an.

Grundwasser- und Erdwärmenutzung info +++ info +++ info +++ info

Regionale Energieagentur Ulm (REA Ulm) Gesellschafter der REA Ulm sind die Stadt Ulm, der Landkreis Neu-Ulm und der AlbDonau-Kreis, sechs Energieversorger aus der Region und die Kreishandwerkerschaften Ulm und Günzburg/ Neu-Ulm. Die REA Ulm ist auch im Alb-Donau-Kreis die zentrale Beratungs- und Anlaufstelle für Energiefragen.

Kontakt: Regionale Energieagentur Ulm Olgastraße 95; 89073 Ulm Telefon: 0731-172 270 E-Mail: info@regionaleenergieagentur-ulm.de www.regionale-energieagentur-ulm.de info +++ info +++ info +++ info

Grundwasserwärmepumpe

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n den letzten Jahren wurden immer mehr Anlagen zur Nutzung der Erdwärme und des Grundwassers als Wärmelieferant gebaut. Dabei sind verschiedene Verfahren zu unterscheiden.

Grundwasserwärmepumpen

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ei der Grundwasserwärmepumpe wird über einen Entnahmebrunnen Grundwasser entnommen. Dieses Grundwasser wird über ein Wärmetauschelement geleitet und gibt dort einen Teil seiner Wärme ab. Danach wird es über einen Schluckbrunnen wieder in den Untergrund geleitet. Die Errichtung von Grundwasserwärmepumpen eignet sich besonders in flussnahen Bereichen mit hohen Grundwasserständen und gu­ ter Wasserverfügbarkeit.

Der Bau und Betrieb von Grundwasser wärmepumpen ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Der Antrag ist parallel zum Baugesuch beim Fachdienst Umweltund Arbeitsschutz im Landratsamt zu stellen. Das Verfahren gliedert sich in zwei Abschnitte. Als erstes wird eine Bohranzeige zur Errichtung der beiden Brunnen gestellt, die vom Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz bestätigt wird. Danach können die Brunnen gebohrt werden. Auf Basis der Brunnenausbaudaten, der angetroffenen Gesteinsschichten sowie eines Pump- und Versickerungsversuchs wird im zweiten Schritt der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Grundwasserwärmepumpenanlage beim Fachdienst Umweltund Arbeitsschutz gestellt.


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Erdwärmekollektoren und Erdwärmekörbe

Erdwärmesonden

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ei Erdwärmekollektoren und Erdwärmekörben ist das Prinzip ähnlich wie bei den Erdwärmesonden. Allerdings werden die Schläuche mit der Wärmeträgerflüssigkeit in Tiefen von bis zu 5 Meter in Gräben, horizontal in Schlingen oder in Spiralen verlegt. Für Erdwärmekollektoren und Erdwärmekörbe besteht eine Anzeigepflicht ebenfalls beim Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz. Befinden sich einzelne Anlagenteile (Schläuche) im Grundwasser oder liegt die Anlage innerhalb eines Wasserschutzgebietes, ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese muss parallel zum Bauantrag gestellt werden.

Erdwärmekörbe

Tipp: iesen d u z n Frage Sie unser h c o n ie ät Wenn Sen haben, bermwelt - und Them chdienst U tz gerne. Fa eitsschu Arb ÀÀ Ansprechpartner siehe Behördenverzeichnis ab Seite 38

ei einer Erdwärmesonde werden Schläuche in ein bis zu 150 Meter tiefes Bohrloch verlegt. Durch diese Schläuche wird eine Wärmeträgerflüssigkeit geleitet, die die Wärme aus der Umgebung aufnimmt. Über ein Wärmetauschelement wird diese Wärme wiederum an das Warmwassersystem im Haus weitergegeben. Die Errichtung von Erdwärmesonden eignet sich besonders dann, wenn kein oder nicht genügend oberflächennahes Grundwasser vorhanden ist. Teilweise ist die Bohrtiefe begrenzt oder der Bau im Wasserschutzgebiet nicht oder nur mit Auflagen möglich. Der Bau und Betrieb von Erdwärmesonden ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Der Antrag ist parallel zum Baugesuch beim Fachdienst Umwelt- und Arbeitsschutz zu stellen. Meist gibt es die Möglichkeit, dies von der ausführenden Bohrfirma im Auftrag des Bauherrn durchführen zu lassen.

QQ Verteilung der Geothermie-

Anlagenformen im Alb-Donau-Kreis

Erdkollektor 3% Erdsonde 62%

34% Grundwasserwärmepumpe Erdwä

rmekö

rbe 1%

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EnergyBASE von EnBW macht Häuslebesitzer energieautark Komplettangebot ermöglicht ganzheitliches Energiemanagement in Eigenregie

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ie Photovoltaikanlage auf dem Dach mit dem Energiespeicher im Keller vernetzen, gleichzeitig den Stromverbrauch der Familie optimieren und das Elektroauto aufladen –überwacht info +++ info +++ info +++ info

EnergyBASE Die EnergyBASE erkennt, wann der selbst erzeugte Strom rentabel ins Verteilnetz eingespeist werden kann, besser für den Eigenverbrauch genutzt oder für seinen späteren Einsatz zwischengespeichert wird. Dafür greift die Plattform auch auf Wetterprognosen zurück. In diesem Zusammenhang beabsichtigt die EnBW, den Kunden mit einem maßgeschneiderten Stromtarif dabei zu unterstützen, die Eigenverbrauchsquote zu optimieren und so die für ihn stets günstigste Lösung finden.

und gesteuert mit einer einzigen App auf dem Handy oder Tablet. Das ist EnergyBASE, ein Komplettangebot der EnBW, mit dem Eigenheimbesitzer ihre Energieversorgung in Eigenregie managen können. Moderne Haustechnik und eine eigene, regenerative Energieerzeugung gehören für viele Eigenheimbesitzer heute schon zum Standard. Doch in den meisten Fällen arbeiten PV-Anlage, Energiespeicher oder Wärmepumpe nicht nach einer gemeinsamen Logik – und treffen somit nur in Teilen die Bedürfnisse der Bewohner.

Durch Prognosen für die kommenden 24 Stunden erstellt die EnergyBASE eine individuelle Planung zur optimalen Nutzung des erzeugten Stroms. Das geht ganz automatisch oder lässt sich über eine App steuern.

Auch technisch sprechen diese Anlagen nicht miteinander. Wer die komplexe Energiewelt ganz einfach erleben möchte, findet in der EnergyBASE die Lösung. Als zentrale Plattform für aktuelle als auch zukünftige Services rund um Energie hat sie sämtliche Einrichtungen eines Haushalts im Griff: Von der Photovoltaik auf dem Dach, dem Ladepunkt für das Elektroauto, der Schnittstelle zur Haustechnik und jetzt auch den Energiespeicher im Keller. Ein statio­närer Energiespeicher von MercedesBenz speichert überschüssigen Strom nahezu verlustfrei.

Das Starter-Paket offeriert je nach Bedarf eine individuelle Lösung aus Beratung, PV-Anlage, einem Mercedes-Benz Energiespeicher und der EnergyBASE als zentralem Energiemanager. ÀÀ Infos: www.enbw.com/energybase

Die Energiespeicher des EnBW Partners Mercedes-Benz ermög­lichen mit einem Wirkungsgrad von 97 % eine zuverlässige und hochwertige und Sicherstellung des Energiebedarfs. Der Energiespeicher lässt sich flexibel Ihrem Speicherbedarf anpassen und ist einfach zu erweitern. Noch dazu ist er ohne großen Platz­ bedarf fast überall montierbar.

Zudem ist der Energiemanager so angelegt, dass er für weitere Hersteller als auch zukünftige Anwendungsfälle, ganz nach individuellem Kundenwunsch, offen ist. info +++ info +++ info +++ info

Bauen und, Sanieren, Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis

Foto Smartphone: bloomua/fotolia.com

Die Daten des Kunden verschwinden dabei nicht in einer Datenwolke im Netz. Das System belässt sie dort, wo der Kunde sie gerne hätte, in den eigenen vier Wänden.


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Fünf Schritte zur maßgeschneiderten Lösung

1. Für nur 49 € (bei Beauf-

tragung wird Ihnen der Betrag gutgeschrieben) bewerten wir persönlich die speziellen Voraussetzungen an Ihrem Standort und entwickeln einen individuellen Lösungsvorschlag für Sie – ganz gleich, ob Sie Ihre bestehende PV-Anlage optimieren oder eine komplett neue Anlage aufbauen wollen.

2. Wir

planen mit Ihnen Ihre Anlage und erstellen zusammen mit einem Handwerksbetrieb aus Ihrer Nähe ein maßgeschneidertes Angebot. Mit unserer Hilfe können Sie 2.000 € und mehr an Tilgungszuschüssen (gemäß KfW-Förderbedingungen, je nach Solaranlage und Speichergröße) erhalten.

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enn Sie die Energie der Sonne in Ihrem Zuhause effektiv einsetzen möchten, dann brauchen Sie mehr als PV-Module auf dem Dach. Wichtig ist, vom produzierten Strom so viel wie möglich selbst zu verbrauchen. RR Mit einer Photovoltaik-

Anlage erzeugen Sie eigenen Strom und werden unabhängiger. RR Mit der intelligenten

Steuerung, der EnBW EnergyBASE, wird Ihre PV-Anlage viel rentabler. RR Mit einem Energie-

speicher nutzen Sie die Sonne, auch wenn sie einmal nicht scheint.

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neue Anlage wird von einem qualifizierten Handwerkspartner installiert.

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lierte Einweisung für Anlage und EnBW EnergyBASE.

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Kraft der Sonne und staunen Sie über die Optimierung Ihres Eigenverbrauchs durch die EnBW EnergyBASE.

ie EnBW ist eines der größten Energie-Unternehmen in Deutschland. Bereits seit vielen Jahren gestalten wir die Zukunft der regenerativen Technologien aktiv mit. Diese Erfahrungswerte aus Projekten in Baden-Würt­ temberg und ganz Deutschland kommen Ihnen bei Ihrer Komplettlösung zugute.

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www.enbw.com/energybase Oder nehmen Sie auf folgenden Wegen Kontakt auf: Telefon:

0721 72586-422

E-Mail:

energybase@enbw.com

Bauen und, Sanieren, Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis


Förderungsmöglichkeiten 36

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ie Landeswohnraumförderung hilft einkommensschwächeren Familien mit Kindern auf ihrem Weg in die eigenen vier Wände. Gefördert werden der Bau und Erwerb neuen Wohnraums, der Erwerb von bestehendem Wohnraum sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Selbstnutzung. Paare und Alleinerziehen­ de mit mindestens einem Kind im Haushalt können unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsverbilligtes Z15-Darlehen beantragen. Zusätzlich werden über das Landewohnraumförder­ programm schwer­­behin­der­te Menschen mit speziellen Wohnraumversorgungsproblemen unter bestimmten Voraussetzungen dabei unterstützt, in ihren eigenen vier Wänden leben zu können.

Kombination mit anderen Fördermitteln

Informationen und Beratung

KfW-Förderung

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ie Förderung selbstgenutzten Wohnraums kann zusammen mit anderen Förderprogrammen in die Gesamtfinanzierung eingebunden werden. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens nicht überschrieben dürfen. Die Förderung selbstgenutzten Wohneigentums zählt zu den öffentlichen Mitteln. Ausgeschlossen ist eine Kombination mit anderen Wohnungsbau-Programmen des Landes, den Programmen der L-Bank „Wohnen mit Kind“ und „Energieeffizienzfinanzierung Bauen“, dem KfW-Wohneigentumsprogramm“ sowie dem KfWProgramm „Energieeffizient Bauen“.

as Landeswohnraumförderprogramm wird jedes Jahr neu aufgelegt. Die genauen Fördermöglichkei­ ten und Voraussetzungen erfahren Sie bei der zuständigen Wohnraumförderstelle im Landratsamt. Die Beratung vor Ort im Alb-Donau-Kreis läuft über die

RR Wohnraumförderstelle

im Landratsamt. Telefon: Mo.-Fr. 11 bis 12 Uhr 0731/185-1312 RR Beratungsstelle für

die Stadt Ulm. Telefon: 0731/161-6074

Informationen gibt es auch bei den Experten der L-Bank in Karlsruhe. (Telefon: 0800/150-3030) oder im Internet unter www.l-bank.de.

Fördermittel aus dem ELR (Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum)

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ür Bauherren privater, gewerblicher und kommunaler Art stehen meistens verschiedene Landes-, Bundesoder EU-Förderprogramme zur Verfügung. Eins davon ist das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) des Landes Baden-Württemberg. Grundsätzlich können u. a. folgende Projekte mit ELRMitteln gefördert werden:

Foto: drubig-photo/fotolia.com

Landeswohnraumförderungs­ programm Baden-Württemberg

RR Umnutzung

ehemali­ ger landwirtschaftlicher Einrichtungen in Ortslagen für Wohnzwecke, RR Nachnutzung leerstehender Gebäude in Ortslagen mit grundlegender energetischer Sanierung.

Im Gegensatz zu vielen anderen Programmen kann der Investor hier in den Ge-

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis

uch bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es zinsverbilligte Darlehen. Die Beratung sowie die Beantragung erfolgen über die Hausbanken. Weitere Informationen gibt es bei den Experten der KfWBank in Frankfurt, (Telefon: 0800/5399002) oder im Internet unter www.kfw.de. info +++ info +++ info +++ info

Wichtig: Um in den Genuss der Fördermittel kommen zu können, muss mit dem Beginn des Vorhabens oder mit dem Vertragsabschluss bis zur Darlehensgewährung durch die L-Bank gewartet werden. Vor Darlehensgewährung dürfen keinerlei Verträge, auch nicht mit Rücktrittsrecht, unterschrieben werden. info +++ info +++ info +++ info

ÀÀ Weitere Infos unter http://mlr. baden-wuerttemberg.de/de/ unsere-themen/laendlicher-raum/ laendlichen-raum-staerken/elr/

nuss eines Zuschusses gelangen, der sich im Rahmen von 10 bis 15 Prozent bei privatgewerblichen Maßnahmen (Höchstbetrag 200.000 Euro) oder 30 Prozent bei privaten Wohnbaumaßnahmen (Höchstbeträge 20.000 bzw. 40.000 Euro) bewegt. Darüber hinaus können Maßnahmen für die Grundversorgung, wie zum Beispiel der Lebensmittelversorgung

im ländlichen Raum, mit 20 Prozent unterstützt werden (Höchstbetrag 200.000 Euro). Ob jeder Antrag auch zum Zuge kommt, hängt am Ende auch von der Summe der gestellten ELR-Anträge ab.


Prämiertes Bauen und Sanieren 37

Sanierungspreis Dörfliche Innenentwicklung

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as Bewusstsein für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung auch im ländlichen Raum zu stärken, ist ein wichtiges Ziel der Kreisentwicklungspolitik. Dabei geht die Innenentwicklung vor der Flächen verbrauchenden Außenentwicklung der Siedlungen. Deshalb sollen auch vorhandene Wohn-, Gewerbe- und Landwirtschaftsgebäude, wo möglich, umgenutzt und saniert werden. Der Alb-Donau-Kreis hat­te dazu im Jahr 2011 den Sanierungspreis Dörfliche Innenentwicklung ausgeschrieben. 20 Anträge für verschiedene Objekte wurden eingereicht. Die Preisverleihung an die sieben prämierten Projekte nahm Landrat Heinz Seiffert im Dezember 2011 im Rahmen der Kreistagssitzung vor. Die Preisträger kamen aus ganz verschiedenen Teilen des Alb-Donau-Kreises.

Sie stehen für ein breites Spektrum dessen, was heute bei der Sanierung und Umnutzung älterer Gebäude möglich, machbar und sinnvoll ist und dienen deshalb als Vorbilder für ökologisches, energieeffizientes und zum Teil auch kostengünstiges Bauen in den Städten und Gemeinden.

ÀÀ Infos unter: www.akbw.de/ architektur/beispielhaftes_bauen.html info +++ info +++ info +++ info

Umbau und Nutzung eines Ökonomiegebäudes zu einer Gemeinschaftseinrichtung „Kulturstadel Hüttisheim“

Die sieben Preisträger: QQ August Münz

Architekt, Allmendingen Umbau des ehemaligen Farrenstalls zu einem Wohn- und Geschäftshaus in Allmendingen QQ Gabriele Laib

„Kulturstadel“ in Hüttisheim

Amstetten - Stubersheim Einbau einer Gaststätte mit Fremdenzimmer in ein leerstehendes landwirtschaftliches Anwesen in Stubersheim

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Wettbewerb „Beispielhaftes Bauen“ der Architektenkammer Um das Bewusstsein für die Baukultur im Alltag zu schärfen, lobt die Architektenkammer seit Jahren die Auszeichnungsverfahren „Beispielhaftes Bauen“ aus.

QQ Gemeinde Hüttisheim

QQ Roman Mattheis

Gasthaus Lamm Blaubeuren-Asch Umbau eines Stadels zum Feststadel mit Küchenanbau in Blaubeuren-Asch

QQ Thomas Grüter

QQ Katja Rampf

Langenau – Hörvelsingen

Westerstetten Kreuzbergstraße 7

Umnutzung und Sanierung eines Kuhstalles in ein Wohnhaus in Langenau – Hörvelsingen

Komplettsanierung der ehemaligen „Badselde“ in Westerstetten. (Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung.)

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QQ Wolfgang Neidlinger

Dornstadt Umbau, Sanierung und Umnutzung eines Wohnstallhauses in Dornstadt

Sanierungspreis 2016 Im Jahr 2016 wird vom Alb-Donau-Kreis zum zweiten Mal der Sanierungspreis ausgelobt. Ein besonderes Augenmerk wird diesmal auf das Thema „Energieeinsparung/Energieeffizienz“ gelegt. Alles Weitere entnehmen Sie bitte der Presse im Jahr 2016. info +++ info +++ info +++ info +++ info +++ info +++ info +++ info

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis


ANSPRECHPARTNER LANDRATSAMT 38

Ansprechpartner und Zuständigkeiten Bereich Bauen (Ulm) Adresse: Landratsamt Alb-Donau-Kreis Schillerstraße 30, 89077 Ulm (Hausanschrift) Telefon: 0731/185 – (Durchwahl siehe unten) Telefax: 0731/185 – 1477

QQ Kreisbaumeister

QQ Baurecht, Denkmalschutz

Bezirk 1: Amstetten, Berghülen, Laichingen, Merklingen, Nellingen, Schelklingen, Westerheim Thomas Naundorf Durchwahl: – 1315 E-Mail: thomas.naundorf@alb-donau-kreis.de

Bezirk A Amstetten, Berghülen, Laichingen, Lonsee, Merklingen, Nellingen, Schelklingen, Westerheim, Westerstetten Thomas Langenbacher Durchwahl: – 1279 E-Mail: thomas.langenbacher@alb-donau-kreis.de

Bezirk 2 Beimerstetten, Blaustein, Dornstadt, Lonsee, Westerstetten Hildegard Plugge Durchwahl: – 1278 E-Mail: hildegard.plugge@alb-donau-kreis.de

Bezirk B Balzheim, Beimerstetten, Blaustein, Dietenheim, Dornstadt, Illerrieden, Schnürpflingen Hans-Joachim Reinert Durchwahl: – 1275 E-Mail: hans-joachim.reinert@alb-donau-kreis.de

Bezirk 3 Balzheim, Dietenheim, Erbach, Hüttisheim, Illerkirchberg, Illerrieden, Schnürpflingen, Staig Frank Rost Durchwahl: – 1675 E-Mail: frank.rost@alb-donau-kreis.de

Bezirk C Erbach, Hüttisheim, Illerkirchberg, Staig Esther Eberhardt Durchwahl: – 1267 E-Mail: esther.eberhardt@alb-donau-kreis.de

Bereich Bauen (Außenstelle Ehingen) Adresse: Telefon:

Hauptstraße 41, 89584 Ehingen (Hausanschrift) 07391/779 – (Durchwahl siehe unten); Telefax: 07391/779 – 2001

QQ Kreisbaumeister

Bezirk 4 Allmendingen, Altheim, Blaubeuren, Emeringen, Emerkingen, Grundsheim, Hausen am Bussen, Heroldstatt, Lauterach, Munderkingen, Obermarchtal, Oberstadion, Rechtenstein, Rottenacker, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen Karl Seitel Durchwahl: – 2423 E-Mail: karl.seitel@alb-donau-kreis.de

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis

QQ Baurecht, Denkmalschutz

Bezirk D Allmendingen, Altheim, Blaubeuren, Emeringen, Emerkingen, Grundsheim, Hausen am Bussen, Heroldstatt, Lauterach, Munderkingen, Obermarchtal, Oberstadion, Rechtenstein, Rottenacker, Untermarchtal, Unterstadion, Unterwachingen Jochen Werz Durchwahl: – 2420 E-Mail: jochen.werz@alb-donau-kreis.de


ANSPRECHPARTNER LANDRATSAMT 39

QQ Bezirkseinteilung im Bereich Bauen

Bezirk 4

VerwaltungsBezirk 1 Bezirk 2

VerwaltungsBezirk 3 Bezirk 4

Verwaltungsgemeinschaft ( VG) Ehingen

Verwaltungsverband ( VV ) Langenau

Börslingen Ballendorf Nerenstetten Langenau Setzingen Öllingen Rammingen Asselfingen

Beimerstetten

Unterstadion Hausen am Bussen Unterwachingen Emerkingen Grundsheim

Blaustein Erbach Illerkirchberg Staig Hüttisheim

Baurecht Bezirk C

Heroldstatt Blaubeuren Altheim Allmendingen Rottenacker Munderkingen Untermarchtal Lauterach Obermarchtal Rechtenstein Emeringen

Illerrieden Oberdischingen Öpfingen Griesingen Ehingen

Schnürpflingen Baurecht VG Ehingen

Baurecht Bezirk D

Dornstadt

Baurecht Bezirk B

Amstetten Nellingen Lonsee Merklingen Westerheim Laichingen Westerstetten Berghülen Schelklingen

Dietenheim

Baurecht Bezirk B

Baurecht Bezirk A

gemeinschaft ( VG) verband ( VV ) Weitere Baurechtsbehörden im Kreisgebiet Ehingen Langenau

Bernstadt Neenstetten Altheim Weidenstetten Holzkirch Breitingen

Baurecht VV Langenau

Bezirk 3 Bezirk 1 Bezirk Bezirkseinteilung der 2 Kreisbaumeister

Baurecht VV Langenau

Bezirkseinteilung der Kreisbaumeister/

Bauverständigen imKreisbaumeister Landratsamt Bezirkseinteilung der

Balzheim

Oberstadion

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ANSPRECHPARTNER LANDRATSAMT 40

Verwaltungsverband Langenau

Bereich Brandund Katastrophenschutz (Ulm)

Adresse: V V Langenau Kuftenstraße 19, 89129 Langenau

Adresse: Landratsamt Alb-Donau-Kreis Schillerstraße 30, 89077 Ulm (Hausanschrift) Telefon: 0731/185 – (Durchwahl siehe unten) Telefax: 0731/185 – 1477

Adresse: Landratsamt Alb-Donau-Kreis Schillerstraße 30, 89077 Ulm (Hausanschrift) Telefon: 0731/185 – (Durchwahl siehe unten) Telefax: 0731/185 – 22 plus Durchwahl (siehe unten)

QQ Vorbeugender

QQ Naturschutzbehörde

QQ Verbandsbauamt

Hans Eckle Telefon: 07345/9640 – 550 Telefax: 07345/9640 – 560 E-Mail: hans.eckle@ vv-langenau.de

Ralf Bernd Ziegler Durchwahl: –1819 E-Mail: ralf.ziegler@ alb-donau-kreis.de

Stadt Ehingen Adresse: Stadt Ehingen Marktplatz 1, 89584 Ehingen

QQ Brandverhütungsschau

QQ Stadtbauamt

Stadtbaumeister Andreas Erwerle Telefon: 07391/503-160 Telefax: 07391/503-4160 Email: a.erwerle@ ehingen.de QQ Stadtbauamt

Baurecht Ulrike Baur Telefon: 07391/503-165 Telefax: 07391/503-4165 Email: u.baur@ ehingen.de

Brandschutz Heike Kleinemeier Durchwahl: –1303 E-Mail: heike.kleinemeier@ alb-donau-kreis.de

Ralf Bernd Ziegler Durchwahl: –1819 E-Mail: ralf.ziegler@ alb-donau-kreis.de QQ Schornsteinfegerwesen

(Außenstelle Ehingen) Regina Mayer Telefon: 07391/779 – 2727 Telefax: 07391/779 – 2001 E-Mail: regina.mayer@ alb-donau-kreis.de

Anfragen zu B Sie bitte an da auplätzen richten in Ihrer Stadst Bürgermeisteramt oder Gemeinde.

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis

Weitere Fachdienste im Landratsamt

(Fachdienst 24) Karl-Heinz Glöggler Amstetten, Beimerstetten, Dornstadt, Blaustein, Schelklingen, GVV Laichinger Alb, VG Blaubeuren Durchwahl: –1295 E-Mail: karl-heinz.gloeggler@ alb-donau-kreis.de Nina-Florin Leikov Ehingen, Griesingen, Oberdischingen, Öpfingen, VG Allmendingen, VG Munderkingen Durchwahl: –1645 E-Mail: nina-florin.leikov@ alb-donau-kreis.de Hans-Peter Seitz VV Langenau, Lonsee, Westerstetten, GVV Dietenheim, Illerkirchberg, Erbach, Hüttisheim Schnürpflingen, Staig Durchwahl: –1280 E-Mail: hans-peter.seitz@ alb-donau-kreis.de

QQ Ländlicher Raum,

Kreisentwicklung (Fachdienst 21) Julia Meyer Bauleitplanung und Wohnraumförderung Durchwahl: –1843 E-Mail: julia.meyer@ alb-donau-kreis.de Wolfgang Koller Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Durchwahl: –1297 E-Mail: wolfgang.koller@ alb-donau-kreis.de

QQ Umwelt- und

Arbeitsschutz (Fachdienst 32) Sandra Räder Wasser/Abwasser Durchwahl: –1558 E-Mail: sandra.raeder@ alb-donau-kreis.de Anita Henseler Immissionen Durchwahl: –1553 E-Mail: anita.henseler@ alb-donau-kreis.de Ingrid Kögel Immissionen Durchwahl: –1282 E-Mail: ingrid.koegel@ alb-donau-kreis.de


Der Alb-Donau-Kreis in Schlaglichtern 41

Fotos: ADK GmbH für Gesundheit und Soziales (rechts oben); Peter Ilmer (links oben)

Der Alb-Donau-Kreis in Schlaglichtern 1.

3 Kreiskrankenhäuser in Blaubeuren, Ehingen und Langenau zu multifunktionalen Gesundheitszentren erweitert. Zentren für Medizin, Pflege, Soziales in Laichingen und Munderkingen

2.

Stärkung der Gesundheitsversorgung durch ein dezentrales, wohnortnahes Netzwerk für Medizin und Pflege, Prävention und Rehabilitation

3.

5 Sonder- und Förderschulen in Ehingen, Laichingen und (in gemeinsamer Trägerschaft mit dem Stadtkreis) Ulm

4.

4 Berufliche Schulen in Ulm und Ehingen mit zusammen sechs beruflichen Gymnasien

5.

Initiativen für Jugendliche und Familien – Beispiele: Medienprojekte „Komm spiel mit mir“, Jugendarbeit-Leasing, enge Kooperation mit dem Tagesmütterverein Alb-Donau-Kreis

6.

Für ältere Menschen: fast 1.400 Dauerpflege­ plätze, 105 Kurzzeitpflegeplätze und über 180 Tagespflegeplätze in 23 verschiedenen Einrichtungen – kreisweit und wohnortnah!

7.

Für Menschen mit Behinderung: gemeinsame Teilhabeplanung mit dem Stadtkreis Ulm für mehr dezentrale Wohn- und Werkstattangebote

8.

Jährlich ca. 45 bis 50 Millionen Euro aus Kreismitteln für soziale Leistungen, Hilfen, Initiativen

9.

1.000 Kilometer Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Blickfeld unserer Straßenmeistereien

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis


Der Alb-Donau-Kreis in Schlaglichtern 42

10.

Knapp 100 Kilometer Radwege an Kreisstraßen gebaut – knapp die Hälfte davon in den letzten 10 Jahren

11.

Der Alb-Donau-Kreis ist Teil der Verbundregion DING – ein Nahverkehrsverbund mit 4 Land- / Stadtkreisen und 34 Verkehrsunternehmen Biosphären-Infozentrum in Lauterach

15.

13.

Tourismus: fast 500.000 Übernachtungen (allein in Beherbergungsbetrieben mit 10 und mehr Betten)

14.

Eiszeitkunst aus den Höhlen von Achtal und Lonetal – ein Kulturerbe der Menschheit

„Haus des Landkreises“ in Ulm

Foto „Löwenmensch“: MUEHLEIS YAM/LAD

12.

45 Landschaftsschutzgebiete auf knapp 33 Prozent der Kreisfläche

Bauen, Sanieren und Energie Sparen im Alb-Donau-Kreis

Der Alb-Donau-Kreis gehört zum Biosphärengebiet Schwäbische Alb und zum GeoPark Schwäbische Alb – mit UNESCO-Prädikat

16.

Die Kreisverwaltung in Ulm und Ehingen: Dienstleister für unsere Kunden, zertifiziert durch das Audit „berufundfamilie“ für eine familienfreundliche Personalpolitik

17.

Leitbild: Der Alb-Donau-Kreis ist zertifiziert und aktiv im „european energy award“


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Wenn´s um Geld geht


„Die Energiewende jedes Einzelnen ist unser aller Weg in eine bessere Zukunft.“ Torben Gösch, Fachjournalist der Energiewirtschaft


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