UFA-Revue 12/2010

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KURZMELDUNGEN MANAGEMENT

Mildere Besteuerung bei Betriebsaufgabe im Alter

Nebenbetrieb Unter bestimmten Bedingungen kann nach Artikel 24b des Raumplanungsgesetzes auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb eingerichtet werden. Der Nebenbetrieb bildet Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes, darf nicht davon abgetrennt werden und kann innerhalb der Familie zusammen mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe zum Ertragswert übernommen werden. Dr. Eduard Hofer, Heimberg

nen Grafiken (Grafik) und Tabellen hilfreich für das Verständnis sind. Neben den Steuerfolgen sind in jedem Fall auch die Abgaben für die Sozialversicherungen zu beachten, welche keine Entlastung vorsehen. Sollte der Liquidationsgewinn noch für die

Lohnrichtlinie 2011 Die Lohnrichtlinien 2011 sehen für die Minimallöhne der ausländischen Arbeitnehmer aus den EU-Staaten eine Erhöhung um 1 Prozent vor, von 3110 auf 3140 Fr. Ausschlaggebend dafür war die Teuerung der beiden letzten Jahre. Aufgeschaltet sind die Lohnrichtlinien auf den Websites von ABLA, SBV und dem Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV). Ab 1. Mai 2011 tritt, mit Ausnahme von Rumänien und Bulgarien, für alle EU-Staaten die volle Personenfreizügigkeit in Kraft. Dies vereinfacht die Anstellung von ausländischen Arbeitskräften in der Schweiz.

Im Merkblatt «Ertragswerts- und Verkehrswert» hat sich auf Seite 48, Fall 3 Inventar, ein Fehler eingeschlichen. Richtig muss es heissen: Im Weiteren können mit Einzahlungen in die private Vorsorge Säule 2a in der Regel grosse steuerliche Gewinne mit Einmal-Einkäufen neutralisiert werden. Redaktion UFA-Revue UFA-REVUE · 12 2010

Die Koordinationskonferenz für die Zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten hat die Richtzahlen für die landwirtschaftlichen Buchhaltungen 2010 festgelegt. Die Richtzahlen sind massgebend für die Bewertung des Inventars und des Naturalverkehrs. Zum Teil dienen sie auch der Berechnung kalkulierter Grössen. Die Richtzahlen stehen auf www.agroscope.admin.ch/zentrale-

Restlicher steuerbarer Liq’gewinn Getrennt besteuerter fiktiver Einkauf

separat besteuerter Liq’Gew. nach Abzug echter Einkauf

übriges Einkommen (ordentlich)

Ordentliche Besteuerung

davon 1⁄5 satzbestimmend

Besteuerung zu 1⁄5 des Satzes

echter Einkauf in Pensionskasse

Liquidationsgewinn

Mildere Besteuerung 37 b DBG

Richtzahlen für die Buchhaltung Korrigenda UFA-Revue 11/2010

Rente wirksam werden, ist eine Abrechnung vor dem 65 Altersjahr in Betracht zu ziehen. Die neue Bestimmung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Martin Würsch, Leiter SBV Treuhand und Schätzungen, 寿 056 462 52 71

Grafik: Schema der Besteuerung

Gesamteinkommen

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wurde Art. 37b DBG eingeführt. Trotz oder gerade wegen des umständlich formulierten Gesetzestexts sollten auch die Bauern die wichtigsten Bestimmungen daraus kennen. Von einer milderen Besteuerung können sie profitieren, wenn sie das Alter 55 Jahre erreicht haben oder den Betrieb infolge Invalidität aufgeben müssen. Im Kreisschreiben der eidgenössische Steuerverwaltung vom 03.11.2010 zur Besteuerung der Liquidationsgewinne nach Art. 37b DBG wird detailliert die mildere Besteuerung im Rahmen der altersoder invaliditätsbedingten Liquidation von Einzelunternehmen ausgeführt. Die Handhabung in der Praxis dürfte nicht immer einfach sein, weshalb die im Kreisschreiben enthalte-

auswertung unter Publikationen zur Verfügung oder können gegen Einsendung von zwei Franken in Marken sowie eines frankierten und adressierten C5-Couverts bezogen werden bei Agridea Lindau, 8315 Lindau.

Hofpfosten Ein Hofpfosten ist ein vierkantiger, leuchtend weiss gestrichener Pfosten von 2.6m Länge. Das Willkommschild heisst Passanten und Besucher von Weitem willkommen und stellt den Betrieb und die Bauernfamilie vor. Bezug: Landwirtschaftlicher Informationsdienst LID, Bern. Ingrid Flückiger, flueckiger@lid.ch, 寿 031 359 59 77. Preis: 250 Fr.

Entschädigung für Skipisten Die Wintersaison steht kurz bevor. Über das ganze Land verteilt locken rund 7300 km Skipisten, die auch über landwirtschaftliche Flächen führen, was zu Einschränkungen in der Bewirtschaftung und Mehraufwand führt. Das muss den Bauern entschädigt werden. Für die Entschädigung von Skipisten gibt es keine Richtwerte. Es ist auf die realen Einschränkungen der Eigentümer und den Bewirtschaftern abzustützen. Zum Vergleich können Entschädigungssysteme herangezogen werden, wie sie beispielsweise für elektrische Freileitungen und Masten üblich sind. Die Landeigen-

tümer dulden Skipisten und Infrastrukturen wie Gebäude, Masten und Leitungen der Bergbahnen, erdverlegte Leitungen, Schächte und Installationen für die künstliche Beschneiung auf ihrem Land. Diese Anlagen sind mittels Baurechten und Dienstbarkeiten zu regeln. Dem Bewirtschafter sind Ertrags- und Qualitätsminderungen, unter Berücksichtigung der künstlichen Beschneiung, und der entstehende Mehraufwand zu entschädigen. Dieser kann bei der Erschwernis der Hofzufahrt, beim eingeschränkten Holzschlag, beim Wegräumen von Abfall und beim zusätzlichen Unterhalt von Weidezäunen entstehen. Anzustreben ist eine faire Lösung. Gerhard Ryf SBV Treuhand und Schätzungen Brugg 寿 056 462 51 11

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