Migration und Integration. Aufenthaltsrecht, Integrations- und Migrationspolitik in Deutschland

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bestehen. Volljährige Kinder von Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen, die vor dem 1. Januar 2005 als solche anerkannt wurden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, soweit sie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig waren, sie sich seit der Unanfechtbarkeit der Flüchtlingsanerkennung im Bundesgebiet aufhalten, ihre Integration zu erwarten ist und sie keine vorsätzliche Straftat in den letzten drei Jahren begangen haben, die zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen geführt hat (§ 104 Absatz 4 AufenthG). Nach der bisherigen Rechtslage hatten die während des Asylverfahrens volljährig gewordenen Kinder keine Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Subsidiärer Schutz Soweit eine Abschiebung in Fällen der Foltergefahr, drohender Todesstrafe, auf Grundlage der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht möglich ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Vorausgesetzt wird, dass eine Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich und zumutbar ist. Ausgeschlossen sind Personen, die Menschenrechtsverletzungen oder ähnlich schwere Straftaten begangen haben oder gegen gesetzliche Mitwirkungspflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben (§ 25 Absatz 3 AufenthG).

Duldung und Bleiberechtsregelung Eine Duldung erhalten Personen, deren Abschiebung lediglich ausgesetzt ist, weil eine Rückführung in die Herkunftsstaaten nicht möglich ist. Sie halten sich nicht rechtmäßig in Deutschland auf. Die Duldung wird in der Regel jeweils nur für einen kurzen Zeitraum (drei Monate) erteilt, viele Geduldete sind jedoch mehrere Jahre in Deutschland, so dass es zu sogenannten Kettenduldungen kommt. Die Praxis der Kettenduldungen wurde mit dem Aufenthaltsgesetz für bestimmte Personengruppen abgeschafft. Ausländer, für die ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, § 25 Absatz 3 AufenthG (siehe oben subsidiärer Schutz). § 25 Absatz 5 AufenthG bietet darüber hinaus die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an vollziehbar

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