Migration und Integration. Aufenthaltsrecht, Integrations- und Migrationspolitik in Deutschland

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sein, dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Die Ausländerbehörde kann verlangen, dass der Unionsbürger das Vorliegen der Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht glaubhaft macht.

3.4 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt Unionsbürger können ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt verlieren, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen für ihren Aufenthalt nicht mehr vorliegen. Dies ist jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Ein Unionsbürger erfüllt die Voraussetzungen nur, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit in besonders schwerem Maße gefährdet. Sein individuelles Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine Gefahrenprognose muss zudem im Einzelfall ergeben, dass von dem Unionsbürger auch künftig eine Gefahr ausgehen wird. Nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts wird der Prüfungsmaßstab noch strenger. Nach zehn Jahren Aufenthalt ist ein Verlust nur noch bei Schwerstkriminalität oder bei Terrorgefahr möglich.

3.5 Übergangsregelungen für die mittel und südosteuropäischen Beitrittsstaaten Die Staatsangehörigen der mit Wirkung vom 1. Mai 2004 beziehungsweise vom 1. Januar 2007 beigetretenen neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ebenfalls Unionsbürger. Für die Beitrittsstaaten beider Erweiterungsrunden sehen die Beitrittsverträge und die Beitrittsakte im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie für Deutschland (und Österreich) unter bestimmten Voraussetzungen für einige Dienstleistungssektoren bis zur Herstellung vollständiger Freizügigkeit Übergangsregelungen vor. Diese beinhalten im Wesentlichen Folgendes: Es gilt ein flexibles, sogenanntes „2+3+2-Modell“. Die bisherigen Mitgliedstaaten treffen während einer Übergangszeit von zunächst zwei Jahren Maßnahmen, um den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Beitrittsländer abweichend von der Richtlinie über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft zu regeln (1. Phase). Diese Maßnahmen können die Mitgliedstaaten – nach einer Überprüfung auf Basis eines Berichts der Europäischen Kommission – um weitere drei Jahre (2. Phase) sowie danach im Falle schwerer Störungen des Arbeitsmarktes oder der Gefahr einer solchen Störung noch einmal um zwei Jahre verlängern (3. Phase).

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