Migration und Integration. Aufenthaltsrecht, Integrations- und Migrationspolitik in Deutschland

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Sicherheit

Vor Erteilung eines Visums an Staatsangehörige aus konsultationspflichtigen Staaten werden die Sicherheitsbehörden zur Prüfung von sicherheitsrelevanten Versagungsgründen beteiligt (§ 73 Absatz 1 AufenthG). In diesem Verfahren werden auch die Einlader und sonstigen Referenzpersonen im Inland überprüft. Desgleichen können die Ausländerbehörden vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Sicherheitsbehörden beteiligen. Bevor über eine Niederlassungserlaubnis oder eine Einbürgerung entschieden wird, erfolgt des Weiteren eine Regelanfrage über verfassungsfeindliche Erkenntnisse (§ 73 Absatz 2 AufenthG). Die Sicherheitsbehörden haben anfragende Behörden nach § 73 Absatz 1 und 2 AufenthG unverzüglich über Sicherheitsbedenken zu unterrichten. Dies gilt auch nach Ausstellung eines Aufenthaltstitels während dessen Gültigkeitszeitraumes.

Identitätssicherung Zusätzlich zu den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingeführten Regelungen besteht mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 – entsprechend den Regelungen auf europäischer Ebene für den vergemeinschafteten Bereich der Schengen-Visa – auch die rechtliche Befugnis, von allen Antragstellern eines nationalen (Langzeit-)Visums ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zur Feststellung und Sicherung der Identität Fingerabdrücke abzunehmen und diese zu speichern.

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