Migration und Integration. Aufenthaltsrecht, Integrations- und Migrationspolitik in Deutschland

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Beendigung des Aufenthalts

oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (§ 58 AufenthG). Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist und Bezeichnung des Staates, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, angedroht werden (§ 59 AufenthG). Ausnahmsweise kann die oberste Landesbehörde oder das Bundesministerium des Innern ohne vorherige Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr erforderlich ist (vgl. § 58 a AufenthG); zu dieser Einschätzung muss die Behörde aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose gelangt sein. Die Abschiebungsanordnung ist dann sofort vollziehbar; es bedarf keiner Abschiebungsandrohung (vgl. § 58a Absatz 1 Satz 2 AufenthG).

10.4 Abschiebungsverbot Ein Ausländer darf insbesondere nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Seit der Geltung des Zuwanderungsgesetzes ist zudem gesetzlich verankert (§ 60 Absatz 1 AufenthG), dass der Schutz des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt werden soll. Ebenso wurde mit dem Zuwanderungsgesetz anerkannt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Prüfung, ob Flüchtlingsschutz gewährt wird, obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Weitere Abschiebungsverbote können sich aus § 60 Absatz 2 AufenthG (Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung), Absatz 3 (Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe), Absatz 5 (Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) und § 60 Absatz 7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; erhebliche individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) ergeben. Da es bei diesen Abschiebungsverboten auf die Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ankommt, werden sie auch als zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote bezeichnet.

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