Migration und Integration. Aufenthaltsrecht, Integrations- und Migrationspolitik in Deutschland

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Beendigung des Aufenthalts

10.1 Allgemeines

Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt (§ 50 Absatz 1 AufenthG). Darüber hinaus kann er bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch besondere Verfügung ausgewiesen werden. Die Ausreisepflicht wird zwangsweise durchgesetzt, wenn der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachkommt (Abschiebung). Allerdings sieht das Aufenthaltsgesetz eine Reihe von Abschiebungsverboten vor, zum Beispiel bei drohender Todesstrafe im Heimatland (§ 60 Absatz 3 AufenthG) oder wenn sich aus der Konvention zum Schutz der Menschenrechte ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (§ 60 Absatz 5 AufenthG). Sowohl eine Ausweisung wie auch eine Abschiebung führen automatisch zu einem Verbot der Wiedereinreise, das allerdings auf Antrag in der Regel zeitlich befristet wird (§ 11 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Gegen Ausweisung und Abschiebung ist gerichtlicher Rechtsschutz gegeben.

10.2 Ausweisung Nach der Grundregel des § 55 Absatz 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Durch die Festlegung von Regelbeispielen in § 55 Absatz 2 AufenthG (zum Beispiel Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder wenn in ausländerrechtlichen Verfahren falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden) wird diese Grundregel konkretisiert. Ein Ausländer kann grundsätzlich auch ausgewiesen werden, wenn er für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU sieht darüber hinaus die Möglichkeit der Ausweisung bei bestimmten Handlungen mit besonders integrationsfeindlichem Charakter (zum Beispiel Nötigung zur Eheschließung) vor (§ 55 Absatz 2 Nr. 9 AufenthG).

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