Migration und Integration. Aufenthaltsrecht, Integrations- und Migrationspolitik in Deutschland

Page 126

Spätaussiedler

Die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit richtet sich nach § 6 BVFG. Dieser unterscheidet in seiner Fassung nach dem Spätaussiedlerstatusgesetz (SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) zwischen Personen, die bis zum 31. Dezember 1923 geboren wurden, und sogenannten Spätgeborenen, die erst nach diesem Zeitpunkt geboren wurden. Für bis zum 31. Dezember 1923 Geborene gilt § 6 Absatz 1 BVFG. Sie sind deutsche Volkszugehörige, wenn sie sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben und dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, (deutsche) Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für Spätgeborene gilt § 6 Absatz 2 BVFG. Sie sind deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen, sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ununterbrochen) ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt haben (oder nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur deutschen Bevölkerungsgruppe gehört haben) und das Bekenntnis (beziehungsweise die Zugehörigkeit) bestätigt wird durch bereits in der Familie vermittelte deutsche Sprachkenntnisse. Solche sind nur festgestellt, wenn der Spätaussiedlerbewerber (noch) zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die an ein solches Gespräch zu stellenden Anforderungen wurden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung präzisiert (vgl. BVerwG vom 4. September 2003 – 5 C 11.03 und 5 C 33.02). Danach ist erforderlich, dass der Aufnahmebewerber zum sprachlichen Austausch über einfache Sachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufes oder einer Beschäftigung in grundsätzlich ganzen Sätzen fähig ist, wobei ein begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen. Es muss ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede erfolgen. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, das Suchen nach Worten, stockendes Sprechen oder Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unschädlich, wenn sie nach Art und Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Seit 1997 werden zur Feststellung der sprachlichen Aufnahmevoraussetzungen im Aussiedlungsgebiet flächendeckend Anhörungen der Spätaussiedlerbewerber durchgeführt. Vor Einführung dieser sogenannten Sprachtests waren die Angaben der Antragsteller und der von ihnen benannten Zeugen zu ihren Sprachkenntnissen zugrunde gelegt worden, die jedoch häufig nach der Einreise nicht verifiziert werden konnten.

125


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.