Migration und Integration. Aufenthaltsrecht, Integrations- und Migrationspolitik in Deutschland

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

6.1 Allgemeines Viele der in Deutschland rechtmäßig und auf Dauer lebenden Migranten sehen das Ziel ihrer individuellen Integration erst erreicht, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und dann uneingeschränkt am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilhaben können. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird von ihnen durch Einbürgerung erworben und steht daher häufig an einem markanten Punkt eines längeren Integrationsprozesses. Ihre Nachkommen erwerben dann nach dem allgemeinen Abstammungsprinzip von einem deutschen Elternteil kraft Gesetz mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Soweit sie mit der Geburt zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben, steht es ihnen frei, darauf zu verzichten. Seit dem 1. Januar 2000 erwerben ferner auch in Deutschland geborene Kinder, deren beide Elternteile noch Ausländer sind, durch die damals ergänzend eingeführte Staatsangehörigkeitserwerbsregelung nach dem Geburtsortsprinzip (ius soli) bereits mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass sich mindestens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt. Auf diese Weise haben bis zum Ende des Jahres 2006 allein 270.352 Kinder von ausländischen Eltern neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten (vgl. Tabelle 7). Dieser Staatsangehörigkeitserwerb nach dem deutschen Geburtsort ist jedoch mit einer Optionspflicht verknüpft, so dass sich diese Kinder mit Erreichen der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden müssen. Wählen sie die deutsche Staatsangehörigkeit, sind sie zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies möglich und zumutbar ist. Sprechen sie sich zugunsten der ausländischen Staatsangehörigkeit aus, verlieren sie kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Zur Erfüllung ihrer Optionspflicht haben sie jedoch bis zum 23. Lebensjahr Zeit. Diese Optionspflicht gilt ferner auch für die nach der Übergangsregelung des § 40b StAG eingebürgerten Kinder. Denn nach dieser bis zum 31. Dezember 2000

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