Der Schweizer Treuhänder 13/1-2

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Fachliche Verlautbarungen der TREUHAND-KAMMER – Rahmenkonzept  * Die Treuhand-Kammer (TK) hat den ISQC 1 und die clarified ISA des IAASB in den Schweizer Qualitätssicherungsstandard (QS 1) bzw. die Schweizer Prüfungsstandards (PS) transformiert. Zugleich hat sie zwei richtungweisende Verlautbarungen erlassen: Fachliche Verlautbarungen der Treuhand-Kammer und Rahmenkonzept der betriebswirtschaftlichen Prüfungen der TreuhandKammer. Fachliche Verlautbarungen der Treuhand-Kammer. Die fachlichen TK-Verlautbarungen legen die Qualitätsanforderungen an die von Berufsangehörigen zu erbringenden Dienstleistungen fest und setzen den Rahmen für die technische Ausgestaltung der Dienstleistungen. Sie umfassen:  Schweizer Qualitätssicherungsstandards (QS);  Rahmenkonzept der betriebswirtschaftlichen Prüfungen;  Schweizer Prüfungsstandards (PS), (mandatsbezogene Standards);  Prüfungshinweise (PH);  Standard zur Eingeschränkten Revision (SER). QS und mandatsbezogene PS setzen Ziele für und Anforderungen an Revisionsunternehmen und Berufsangehörige und sind für alle Dienstleistungen nach den PS massgeblich. QS 1 und die auf den clarified ISA basierenden PS, die die Abschlussprüfung betreffen, erhielten eine klare Struktur mit Anforderungen und Anwendungshinweisen und sonstigen Erläuterungen. Die übrigen PS erfuhren redaktionelle Anpassungen. Qualitätssicherung. QS gelten für Revisionsunternehmen, in denen Berufsangehörige Dienstleistungen nach den PS erbringen. QS 1 verlangt ein Qualitätssicherungssystem, womit hinreichende Sicherheit erlangt wird, dass Standards und Anforderungen eingehalten und die Vermerke sachgerecht sind. QS 1 verlangt Regelungen und Massnahmen in folgenden Bereichen:  Führungsverantwortung für Qualität;  Berufliche Verhaltensanforderungen;  Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und Aufträgen;  Personalwesen;  Ausführung von Aufträgen;  Nachschau (Prozess, der Qualitätssicherungssystem sicherstellen soll). Faktoren wie Grösse und betriebliche Eigenschaften der Praxis beeinflussen Art und Umfang des Qualitätssicherungssystems. Kleinstpraxen, die nur eingeschränkte Revisionen durchführen, geniessen eine Übergangsfrist bis 1. September 2016. Rahmenkonzept der betriebswirtschaftlichen Prüfungen. Eine betriebswirtschaftliche Prüfung (Assurance Enga-

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gement) ist ein Auftrag, als dessen Resultat der Berufsangehörige an vorgesehene Nutzer eine positiv (hinreichende Sicherheit) oder negativ (begrenzte Sicherheit) formulierte Schlussfolgerung aus dem Ergebnis einer anhand von Kriterien vorgenommenen Beurteilung oder Messung eines Sachverhalts abgibt. Die Schlussfolgerung hat zum Ziel, das Mass an Vertrauen der Nutzer zu erhöhen. Die Nutzer sind nicht mit den für die Darstellung des Sachverhalts verantwortlichen Personen identisch. Folgende IAASB-Standards sind auf betriebswirtschaftliche Prüfungen ausgerichtet:  ISAs 100–999;  ISREs 2000–2699;  ISAEs 3000–3699. Allen PS sind Nummern von 200 bis 999 zugewiesen; davon betreffen betriebswirtschaftliche Prüfungen:  PS für Abschlussprüfungen und Reviews von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen (PS 200–810, PS 910);  PS für andere betriebswirtschaftliche Prüfungen (PS 880, PS 890, PS 940). Eine betriebswirtschaftliche Prüfung weist folgende Elemente auf: a) Drei-Parteien-Beziehung: Berufsangehöriger, für den Sachverhalt bzw. die zu prüfenden Informationen zum Sachverhalt verantwortliche Person, vorgesehene Nutzer. b) Angemessener Sachverhalt: Sachverhalt, z. B. (1) Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, (2) Internes Kontrollsystem (IKS), wird anhand von Kriterien in Sachverhaltsinformationen (z. B. Jahresrechnung, Aussage zu Wirksamkeit des IKS) dargestellt. Der Berufsangehörige verschafft sich Nachweise, die eine angemessene Grundlage für die Schlussfolgerung ergeben. c) Geeignete Kriterien: Richtgrössen sind Voraussetzung dafür, dass ein Sachverhalt auf objektive Weise schlüssig beurteilt werden kann. d) Ausreichende geeignete Nachweise: dienen der Beurteilung, ob Sachverhaltsinformationen frei von wesentlichen falschen Darstellungen sind. Faktoren wie Umfang (Quantität) und Eignung (Qualität) der Nachweise sowie Wesentlichkeit im Kontext der quantitativen und qualitativen Faktoren sind von Bedeutung. Das Risiko einer betriebswirtschaftlichen Prüfung liegt darin, dass der Berufsangehörige eine nicht angemessene Schlussfolgerung abgibt, wenn Sachverhaltsinformationen wesentliche falsche Darstellungen enthalten. e) Schriftlicher Prüfungsbericht: Der Berufsangehörige erstattet Bericht mit einer Schlussfolgerung, die die erlangte Sicherheit vermittelt. Prüfungshandlungen, die auf die Umstände des Auftrags und Merkmale des Sachverhalts ausgerichtet sind, werden beschrieben. In besonderen Umständen

D e r S c h w e i z e r T r e u h ä n d e R 2013 | 1–2


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