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F r e i t a g , 2 5 . A p r i l 2 0 0 8 – N r. 9 7

Katholische Gottesdienste

Marienhöhe, Schönstattzentr.: Sa 7 MF (Gnadenkap.); So 15 Euch. AN (Gnad.kap.) Mönchberg, St. Barbara: Sa 18.30 VAM; So 10 MF, 18.30 AN Oberdürrbach, St. Josef: Sa 17 Bittgang n. Unterdürrbach, 18 MF; So 10.30 MF (n.K.) Rottenbauer, St. Josef der Bräutigam: Sa 18.30 VAM; So 9.30 MF Sanderau, St. Adalbero: Sa 16.30 BG, 18.30 VAM; So 8 MF, 10 MF, 19.30 Konzert z. Orgelwoche Sanderau, St. Andreas: So 8.30 MF, 10.30 MF, 10.30 KiGo (Pfarrzentrum), 19 AN Steinbachtal, St. Bruno: Sa 17.30 VAM (Kapelle Marienruhe); So 10.30 MF Unterdürrbach, St. Rochus u. St. Seb.: Sa 9 Frauen-Frühst. KAB, 18 MF; So 9 MF Versbach, St. Jakobus der Ältere: Sa 19 VAM; So 10 MF Zellerau, St. Elisabeth: Sa 18.30 VAM; So 9.30 MF, 18 RK, 18.30 AN Gerbrunn, St. Nik.: Sa 18 VAM; So 10 MF

WÜRZBURG: KIRCHEN Bergth./St. Barth.: Sa 19 VAM; So 10 MF Burggrumbach, St. Martin: Sa 15 BG; So 10 MF, 18 Konzert v. d. Gruppe Miriam Erbshausen-Sulzw., St. Alban: Sa 8 Bittprozession n. Fährbrück (Weggang), 9 Bittamt (Fährbr.), 15 BG (Fährbr.); So 9.45 MF Estenfeld/St. Mauritius: Sa 19 VAM; So 9 MF, 10 MF, 14 RK, 19 RK Fährbrück, Mariä Himmelfahrt und St. Gregor der Große: Sa 9 Bittamt, 13.30 TR, 15 BG, 19 VAM; So 10 MF Gramschatz/St. Cyriakus: Sa 7.10 Bittprozession n. Fährbrück; So 10 MF, 14 TF Güntersleben, St. Maternus: Sa 17.30 RK u. BG, 18 VAM; So 19.30 Taize-Gebet Hausen, St. Wolfgang: Sa 8.15 Weggang z. Bittprozession, 9 Bittamt (Fährbrück), 15 BG (Fährbrück); So 8.45 MF Hilpertshausen, St. Vitus: Sa 15 BG (Wallfahrtskirche Fährbrück) Kürnach, St. Michael: Sa 19 VAM Maidbronn/St. Afra: Sa 7.30 MF; So 9 MF Mühlhausen, St. Georg: So 10 MF Randersacker, St. Stephan: Sa 18 RK, 18.30 VAM; So 9 MF Rieden, St. Odilia: Sa 7.45 Weggang z. Bittprozession, 9 Bittamt i. d. Wallfahrtskirche Fährbrück, 15 BG (Wallfahrtskirche Fährbrück); So 8.30 MF Rimpar/St. Peter und Paul: Sa 18 RK, 18.30 VAM; So 9 MF anschl. Flurprozession Rottendorf, St. Vitus: Sa 18.30 VAM; So 8.45 MF (Rothof - St. Cosmas und Damianus), 10 MF, 17.30 Dank-AN Rupprechtshausen, St. Nikolaus: Sa 15 BG (Fährbrück); So 10 MF Theilheim, St. Johannes der Täufer: Sa 18 RK, 18.30 VAM; So 8.45 MF, anschl. Flurprozession, 14 TF Thüngersheim, Erzengel Michael: So 9 MF anschl. Dorfgang, 20 Taize-Gebet Unterpleichfeld, St. Laurentius: Sa 19 VAM; So 18 Konzert in Bggb. Band Miriam Veitshöchheim/Hl. Dreifaltigkeit: Sa 17 Prozession, 18 MF (Markuskapelle Gadheim); So 10 MF Veitshöchheim/St. Vitus: Sa 13 TR, 17 Prozession (Martinskap.), 18 VAM; So 10 WGF (Sen.-Heim St. Hedwig), 10 MF, 14.30 TF

10 Hl. Amt

! DEKANAT WÜRZBURG-STADT Dom St. Kilian: Sa 6.30 MF, 9 MF, 17 BG; So 7 MF, 8.15 Lau/ML, 8.45 MF, 10 Konventamt, 11.30 MF, 14 AN, 17.45 Ves/AL, 18.30 MF, 21 Moon-Light-Mass Marienkapelle: Sa 7.30 MF Stift Haug: Sa 8 Lau/ML, 17.15 BG, 18 VAM; So 10.30 MF St. Peter u. Paul: Sa 17 VAM; So 10.30 MF Hofkirche: So 10 MF Augustinerkirche: Sa 9.30 BG, 11.30 MF, 17.30 VAM; So 9 MF, 10.30 MF, 17.30 MF Franziskanerk.: Sa 6.10 MF, 6.45 MF, 7 BG, 7.45 MF, 8.30 MF, 17.30 VAM, 20 Ves/AL; So 6.30 MF, 8 MF, 9.30 MF, 11 MF, 17.30 MF Reuererkirche (Karmeliten): Sa 8 BG, 10 MF, 18 VAM; So 10 MF, 11.15 MF, 17.30 Ves/AL, 18 MF Herz Jesu (Marianhill): Sa 6.40 Lau/ML, 7 MF, 19.30 RK; So 7.40 Lau/ML, 9 MF, 10.30 MF, 18 Ves/AL Karmelitinnenkloster Himmelspforten: Sa 7.30 MF (Hauskapelle), 17.35 Ves/AL; So 9 MF, 16.30 Ves/AL Uniklinikum: Sa 15 BG, 18 MF; So 9 MF Juliusspital: Sa 15 MF (Kapelle Seniorenstift), 18 VAM; So 9 MF (Kapelle Seniorenstift), 9.30 MF, 18 Ves/AL Dürrbachau, Heilig Geist: So 10 MF Frauenland, Unsere Liebe Frau: Sa 7 Beginn d. Fußwallfahrt n. Dettelbach, 18 VAM; So 8.30 MF, 10 MF Gartenstadt Keesburg, St. Alfons: Sa 15.30 MF (Reha-Klinik), 18 VAM; So 10 Erstkommunionfeier m. Jugendschola, 10.30 MF (Altenheim), 17.30 Dank-AN Grombühl, St. Josef: Sa 16.45 RK, 17.30 VAM; So 9.30 Bittgang n. Unterdürrbach, Beginn i. d. Kirche, 10 MF, 14.30 TF Heuchelhof, St. Seb.: So 8 Bittgang, 10 MF Lehmgrubensiedlung, Zur Heiligen Familie: Sa 18 VAM (St. Laurentius); So 11 MF, 11 Kiki (Kindergarten) Lengfeld, St. Laurentius: So 9.30 Flurgang u. Feld-MF Lengf. St. Lioba: Sa 18 VAM; So 10.30 MF Lindleinsmühle, St. Albert: Sa 17 Abendgebet d. Kommunionkinder, 18.30 VAM; So 10.15 Erstkommunionfeier, 17.30 AN d. Kommunionkinder Mainviertel, St. Burk.: Sa 16.45 RK, 17.15 MF; So 10 Erstkommunion, 18.30 Dank-AN

! DEKANAT RECHTS DES MAINS

Priesterbruderschaft St. Pius X., Untere Johannitergasse 3 1/2: Sa 18 Hl. Messe, So

! IN DEN STADTTEILEN Auferstehungskirche, Keesburg: So 10 F (Schrick&Team), Do 10 Gd (Schrick) Deutschhauskirche, Mainviertel: So 9.30 Konfirmation+A (Graf v.d. Pahlen), Do 10 Gd auf dem Gelände der Hofbräu Gethsemanekirche, Heuchelhof: So 10.30 Gd (Sauer), Do 10 Gd (Putz) Gnadenkirche, Sanderau: So 10 Vorstellung der Konfirmanden +K (Dummert), Do 10 Gd (Dummert) Fr 17.30 Gd im Wohnstift (Schlenker)

WAHLORDNUNG für den Ausländer- und Integrationsbeirat der Stadt Würzburg Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO- ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 1998,796, BayRS 2020-1-1-I), gemäß Stadtratsbeschluss vom 10.04.2008 folgende Satzung: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Wahlgrundsätze (1) Die Wahl zum Ausländer- und Integrationsbeirat ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. (2) Die Wahlorgane richten ihre Entscheidungen nach dieser Wahlordnung an den Grundsätzen aus, die sich aus dem Geist rechtsstaatlicher demokratischer Wahlen ergeben. Sie können hierbei auf die bei Wahlen üblichen Grundsätze, insbesondere auf Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeindeund Landkreiswahlordnung (GLKrWO) zurückgreifen, sofern diese Wahlordnung keine anderen Festlegungen enthält. §2 Wahldurchführung (1) Die Wahl wird von der Stadt Würzburg vorbereitet und durchgeführt. Wahlgebiet ist das Stadtgebiet. (2) In jedem Stadtbezirk wird ein Stimmbezirk gebildet. Bei der Briefwahl können mehrere Stimmbezirke zusammengefasst werden. (3) Die Wahl findet an einem Sonntag spätestens vier Monate nach der jeweiligen Stadtratswahl statt. Ort und Zeit werden spätestens drei Monate vor dem Wahltag vom Wahlleiter festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. (4) Die Wahl findet entweder ausschließlich als Wahl im Stimmbezirk oder alternativ als Briefwahl statt. Die Entscheidung hierüber trifft der Wahlleiter in Abstimmung mit dem Ausländer- und Integrationsbeirat. (5) Die Abstimmung in den Stimmbezirken dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. II. Abschnitt Wahlorgane §3 Wahlorgane Wahlorgane sind – die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister als Wahlleiter/in (§ 4) – der Wahlausschuss (§ 5) – die Wahlvorstände (§ 6) §4 Wahlleiterin/Wahlleiter (1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Sie/Er trifft alle Entscheidungen, soweit sie nach dieser Wahlordnung nicht dem Wahlausschuss oder den Wahlvorständen übertragen sind. (2) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter kann ihre/ seine Befugnisse im Rahmen der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern übertragen. §5 Wahlausschuss (1) Für jede Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der Wahlleiterin/dem Wahlleiter und 4 Beisitzern besteht, die die Wahlleiterin/der Wahlleiter aus den von den Wählergruppen auf den Wahlvorschlägen benannten Beauftragten in der in § 17 Abs. 3 festgelegten Reihenfolge beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter bestellt. Aus jedem Wahlvorschlag kann nur ein Beisitzer berufen werden. Werden weniger als vier Wahlvorschläge eingereicht, so bestellt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die dann fehlenden Beisitzer aus den Mitgliedern des Stadtrates in der Reihenfolge der Stärke der Stadtratsfraktionen. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge und die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln. Er stellt ferner das Wahlergebnis fest. (3) Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen; die Stimme des Vorsitzenden gibt den Ausschlag bei Stimmengleichheit. (4) Der Vorsitzende bestimmt den Ort und Zeit der Sitzungen. Die Sitzungen sind öffentlich. Der Vorsitzende lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. Ort und Zeit der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. (5) Über die Verhandlungen des Wahlausschusses führt ein von der Wahlleiterin/

vom Wahlleiter bestimmter Schriftführer eine Niederschrift. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und Wahlleiter zu unterzeichnen. §6 Wahlvorstände (1) Für jeden Stimmbezirk bildet die Stadt einen Wahlvorstand und ernennt einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter, sowie 4 – 6 Beisitzer. Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (2) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und stellt das Wahlergebnis des Stimmbezirks fest. Er entscheidet über Zweifelsfälle bei der Wahlbehandlung und Wahlergebnisermittlung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. (3) Während der Wahlhandlung müssen mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (4) Über die Wahlhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. (5) Nach Feststellung des Wahlergebnisses übermittelt der Wahlvorsteher die Wahlunterlagen unverzüglich dem Wahlleiter § 6a Briefwahlvorstände (1) Zur Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl werden ein oder mehrere Briefwahlvorstände gebildet (2) Die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit sowie die Tätigkeiten entsprechen § 6 Abs. 1 bis 5. III. Abschnitt Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Ausübung des Wahlrechts §7 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind alle ausländischen Einwohner/ innen, die am Tag der Wahl 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens 3 Monaten in Würzburg mit Hauptwohnung ununterbrochen gemeldet sind und 3. eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz besitzen oder freizügigkeitsberechtigt im Sinne des § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU sind. (2) Wer neben der ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf auf Antrag an der Wahl teilnehmen. Der Antrag ist spätestens bis zum 52. Tag vor dem Wahltag beim Wahlleiter oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen. (3) Ausländer, die sich bereits seit mindestens drei Jahren in Deutschland befinden und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder im Besitz einer Duldung sind, sind wahlberechtigt, wenn sie seit sechs Monaten in Würzburg mit Hauptwohnung gemeldet sind. (4) Für den Ausschluss des Wahlrechts gilt Art. 2 GLKrWG sinngemäß. §8 Wählbarkeit Wählbar ist jeder wahlberechtigte Ausländer, der am Tag der Wahl mindestens seit 6 Monaten in Würzburg mit Hauptwohnung ununterbrochen gemeldet ist. §9 Ausübung des Wahlrechts (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis (§ 10) eingetragen ist. (2) Die Stimmabgabe kann nur unter Vorlage eines Identitätsnachweises erfolgen. IV. Abschnitt Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung § 10 Wählerverzeichnis (1) Die Stadt Würzburg legt für jeden Stimmbezirk ein Wählerverzeichnis an, in dem Zuund Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Wahlberechtigten eingetragen sind. (2) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. - 16. Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen. Auslegungsort und -zeit sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist öffentlich bekannt zu machen. (3) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Stadt den Mangel jederzeit auch von Amts wegen beheben. § 11 Beschwerde (1) Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis sind innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Würzburg einzulegen.

(2) Die Entscheidung über die Beschwerden trifft der Wahlleiter abschließend spätestens am 6. Tag vor der Wahl. (3) Wird einer Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, so ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. § 12 Abschluss des Wählerverzeichnisses Das Wählerverzeichnis wird am 3. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr abgeschlossen. § 13 Wahlbenachrichtigung (1) Alle Wahlberechtigten (§ 7) erhalten von der Stadt vor Auslegung des Wählerverzeichnisses eine Wahlbenachrichtigung, in der dem Wahlberechtigten mitgeteilt wird, dass er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Wahlbenachrichtigung enthält neben den Daten des Wählerverzeichnisses (§ 10) Angaben über den Abstimmungsraum, den Wahltag und die Wahlzeit. (3) Bei der alternativen Briefwahl sollen die Briefwahlunterlagen spätestens ab dem 19. Tag vor dem Wahltag erteilt werden. Die Ausstellung ist bis zum letzten Werktag vor dem Wahltag zulässig. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, ist die Ausstellung bis zu dem vorhergehenden Arbeitstag zulässig. V. Abschnitt Wahlvorschläge § 14 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter gibt spätestens am 66. Tag vor der Wahl die Zahl der zu Wählenden öffentlich bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 51. Tag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, auf. Er weist dabei auf die Vorschriften der §§ 8 und 15 hin. § 15 Einreichung der Wahlvorschläge (1) Für die Wahlvorschläge sind einheitliche Vordrucke zu verwenden, die von der Stadt zur Verfügung gestellt werden. (2) Wahlvorschläge können nur von Wählergruppen eingereicht werden. Wählergruppen sind Vereinigungen von Wahlberechtigten, die an der Wahl des Ausländerbeitrages teilnehmen wollen. Jede Wählergruppe darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. (3) Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 15 Bewerber enthalten. (4) Die Nominierung der Bewerber und die Reihenfolge ihrer Nennung auf dem Wahlvorschlag bestimmt die Wählergruppe. Die Bewerber müssen in Block- oder Maschinenschrift mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt sein. Für jeden Bewerber muss eine Erklärung, dass er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist, beigelegt werden. Die Einverständniserklärung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgeführt sein. (5) Jeder Wahlvorschlag trägt den Namen der einreichenden Wählergruppe als Kennwort. Zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge kann eine weitere Bezeichnung beigefügt werden. Gemeinsame Wahlvorschläge von Wählergruppen müssen die Namen aller beteiligten Gruppen tragen. (6) Jede Wählergruppe benennt für ihren Wahlvorschlag einen Beauftragten (Vertrauensperson) und dessen Stellvertreter. Die Vertrauensperson hat den Wahlvorschlag zu unterzeichnen; sie kann ferner verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben und ist für die äußere Form des Wahlvorschlages verantwortlich. (7) Jedem Wahlvorschlag müssen die Unterschriften von mindestens 40 Wahlberechtigten beigefügt werden (Unterstützungsliste). Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Dabei müssen Vorund Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift in Block- oder Maschinenschrift angegeben werden. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch Bewerber selbst ist unzulässig. § 16 Ungültige Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind ungültig 1. wenn sie nicht rechtzeitig eingereicht worden sind (§ 14), 2. wenn nicht die von der Stadt zur Verfügung gestellten Formblätter verwendet worden sind (§ 15 Abs. 1), 3. wenn darin mehr Bewerber als zulässig aufgeführt sind (§ 15 Abs. 3), 4. wenn die für Bewerber vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind (§ 15 Abs. 4 Satz 2), 5. wenn die Einverständniserklärung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag fehlt (§ 15 Abs. 4 Satz 3), 6. wenn gleiche Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen genannt sind (§ 15 Abs. 4 Satz 5) oder 7. wenn sie nicht von der vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigter eigenhändig unterzeichnet sind (§ 15 Abs. 7). (2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 ist

der Wahlvorschlag nur bezüglich der Bewerber ungültig, auf die sich der jeweilige Mangel bezieht. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 - 7 ist den Beauftragten zur Mängelbeseitigung eine Frist von einer Woche zu gewähren. § 17 Prüfung durch den Wahlausschuss, Bekanntgabe und Reihenfolge der Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und entscheidet spätestens am 30. Tag vor der Wahl über deren Zulassung. (2) Der Wahlleiter hat die als gültig anerkannten Wahlvorschläge zusammengefasst unverzüglich nach der Zulassung durch den Wahlausschuss öffentlich bekannt zu machen. (3) Bei der Bekanntmachung werden die Wahlvorschläge in der Reihenfolge des Zeitpunktes ihrer Einreichung, bei gleichem Zeitpunkt nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Kennworte genannt. VI. Abschnitt Durchführung der Wahl § 18 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden in deutscher Sprache abgefasst. (2) Die Stimmzettel enthalten die vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge mit dem Kennwort und folgenden Angaben über die Bewerber: – Familiennamen, – Vornamen – Beruf und – Nationalität. (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach § 17 Abs. 3. (4) Bei Wegzug oder Tod eines Bewerbers vor Zusammentritt des Wahlausschusses (§ 17 Abs. 1) kann der Beauftragte den Wahlvorschlag wieder auf die ursprüngliche Bewerberzahl ergänzen, ohne eine neue Unterstützungsliste für den Wahlvorschlag einreichen zu müssen. Die Zurücknahme eines Wahlvorschlags oder der Rücktritt von Bewerbern ist nicht möglich (§ 15 Abs. 4). § 19 Verfahrensgrundsätze (1) Für das Verfahren bei der Vornahme der Wahlhandlung gelten die Bestimmungen der GLKrWO entsprechend. (2) In jedem Abstimmungsraum ist ein Abdruck des GLKrWG, der GLKrWO und dieser Satzung auszulegen. § 20 Stimmabgabe (1) Sofern mehr als ein Wahlvorschlag zugelassen ist, erfolgt die Wahl als Persönlichkeitswahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts, ansonsten als Mehrheitswahl. (2) Jeder Wähler hat drei Stimmen, die er nur Bewerbern geben kann, deren Namen in einem zugelassenen Wahlvorschlag enthalten sind. Der Wähler kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, welchem Bewerber er seine Stimme geben will. Ein Bewerber kann höchstens eine Stimme erhalten. (3) Der Wähler kann innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl seine Stimmen auch Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben. (4) Wird auf einem Stimmzettel ohne Kennzeichnung eines besonderen Bewerbers nur ein bestimmter Wahlvorschlag gekennzeichnet oder werden innerhalb eines Wahlvorschlags mehr als drei Bewerber angekreuzt, so sind drei Stimmen dem Wahlvorschlag der betreffenden Wählergruppe zuzurechnen. § 20 a Briefwahl (1) Der Briefwähler hat der Stadt Würzburg, Wahlamt, im amtlichen Wahlumschlag verschlossen 1. den Wahlschein und 2. den Stimmzettel in einem besonderen verschlossenen Wahlumschlag so rechtzeitig zu übersenden oder zu übergeben, dass der Wahlbrief bei der auf dem amtlichen Wahlumschlag angegebenen Behörde spätestens am letzten Wahltag bis 18.00 Uhr zugeht. (2) Auf dem Wahlschein hat der Briefwähler zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Wer des Schreibens unkundig oder durch eine körperliche Behinderung an der persönlichen Kennzeichnung gehindert ist, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. Diese hat sodann unter Angabe ihrer Personalien zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der schreibunkundigen oder behinderten Person persönlich gekennzeichnet hat oder ihr dabei behilflich war. § 21 Ungültigkeit der Stimmvergabe und der Stimmzettel Die in der GLKrWO genannten Kriterien für die Ungültigkeit von Stimmzetteln und der Stimmvergabe gelten entsprechend. § 22 Feststellung des Wahlergebnisses

! DEKANAT LINKS DES MAINS Eisingen, St. Nik.: Sa 18 VAM; So 10.15 MF Erlabrunn, St. Andreas: Sa 10 ; So 9 Greußenheim, St. Bartholomäus: Sa 19 VAM; So 9.15 Weggang a. d. Kirche, 9.30 MF (Dorfplatz), 13 RK, 13.30 AN Hettstadt, St. Sixtus: Sa 18 VAM; So 9 MF Höchberg, Mariä Geburt: Sa 18.30 VAM; So 10 MF, 14 RK Höchberg, St. Norbert: Sa 18.30 VAM; So 10.30 MF Kist, St. Barth.: Sa 19 VAM; So 8.45 MF Margetshöchheim/St. Johannes der Täufer: Sa 18.30 VAM; So 9.30 MF Mädelhofen, St. Kilian: So 10.15 MF Neubrunn, St. Georg: Sa 18.30 VAM; So 10.15 MF Reichenberg/Ersch. des Herrn: So 10 MF Roßbrunn, St. Josef: So 9.45 Markusprozession n. Mädelhofen, 13.30 RK Uettingen, Verklärg. Christi: So 10.30 MF Waldbrunn, St. Norbert: Sa 18.30 VAM; So 10 MF, anschl. Flurprozession Waldbüttelbrunn, St. Bartholomäus: Sa 13.30 MF, 18.30 VAM; So 9 MF, 9 KiGo (Neuer Pfarrsaal), 19 AN Zell, St. Laurentius: So 10 Bitt-Go a. Flurkreuz a. Ende d. Neuen Straße

Tridentinische Gottesdienste

Alt-Katholische Gottesdienste

Pfarrgemeinde Würzburg, Friedenstr. 3, Rückgeb.: So 10 Uhr * ERKLÄRUNG: MF = Messfeier, VAM = Vorabendmesse, WGF = Wort-Gottes-Feier, Kindergottesdienst = KiGo, Kiki = Kinderkirche, JuGo = Jugendgottesdienst, FaGo = Familiengottesdienst, TR = Trauung, TF = Tauffeier, AN = Andacht, EA = Eucharistische Anbetung, RK = Rosenkranz, KraKo = Krankenkommunion, BG = Beichtgelegenheit, Lau/ML = Laudes/Morgenlob, VES/AL = Vesper/Abendlob, Kom = Komplet

Orthodoxe Gottesdienste

Kirchengemeinde Mariä Verkündigung, Moskauer Patriarchat, Zeller Str. 45: Fr 18 Vesper zum Karfreitag (25.4.),Sa 18.30 Feier der Osternacht mit anschließender Speisensegnung (26.4.), Mi 19 Osterorthros (30.4.)

Evangelische Gottesdienste

! IN DER ALTSTADT St. Stephan: So 8 Gd (Hötzel), 9.30 Gd (Hötzel), 11.00 Krabbelgd, Do 10.00 Gd im Hofgarten/Residenz, anschl. Frühschoppen im Dekanatsgarten (Dolling/S.Wildfeuer) St. Johannis: So 9.30 Jubelkonfirmation (Dolling/Neumeister), 11 Predigtgd (Neumeister), Do. 10 Himmelfahrtsgottesdienst im Hofgarten/Residenz (Wildfeuer/Dolling) Hl. Geist, Dürrbachau: Mi 19 ökum. Gd (Schmidt) Immanuelkirche, Unterdürrbach: So 9.45 Gd (Schmidt) ESG: So 19 Gd (Hötzel)

VBW

Hoffnungskirche, Versbach: So 10 Gd (Finke), Do 10 (B. Lezuo) Martin-Luther-Kirche, Frauenland: So 8.30 Gd (Marquardt), 10 Gd+K (Marquardt), Do 10.30 Gd (Natzschka) Ök. Zentrum (Hl.-Kreuz-Chor), Lengfeld: So 9.30 Konfirmation+A (Lezuo),Do 11 Gd im Grünen/ÖZ (Lezuo/Hofmann-Kasang) St. Paul, Heidingsfeld: So 9.30 Fest d. Goldenen Konfirmation+A (KR Schlüter) Wohnstift St. Paul: So 9.30 TV-Gottesdie. Lukaskirche, Steinbachtal: So 11 Gd+A (Kaeppel) Thomaskirche, Grombühl: So 10 Gd (Schlatter-Eichenberger), Do 10 F (Roth) Trinitatiskirche, Rottenbauer: So 9.15 Gd (Sauer), Do 9.15 Gd (Herbolzheimer) ! IN DEN LANDKREIS-GEMEINDEN Philippusk., Eisingen: So 10 Gd+K (Fuchs) Gemeindezentrum St. Markus, Estenfeld: So 9.30 Gd+A (Hofmann-Kasang), 11 M (Hofmann-Kasang/Team), Do 11 Gd im Grünen/ÖZ (Lezuo/Hofmann-Kasang) Apostelkirche, Gerbrunn: So 10.30 Gd+K (Riedel/Team), Do 10.30 Gd (Riedel) Pfarrheim St. Sixtus, Hettstadt: So 11.15 Gd (Tikwe) ab 10 Gemeindefrühstück Bonhoeffer-Haus, Hexenbruch: So 10 GK+A u. Kleinkinderbetr. (Dr. Hentschel) Gemeindehaus, Margetshöchheim: So 10.45 Gd+A (Jung) Reichenberg: So 9.30 Gd+K (Hoppe), Do Gemeindefest (Penßel) Bekenntniskirche, Rimpar: So 10 Konfirmation (B. Lezuo) Friedenskirche, Rottendorf: So 10 Gd (Putz), Do 10 Gd+A (B. Renger) Paul-Gerhardt-Haus, Waldbüttelbrunn: Do 11 F (Tikwe) Christuskirche, Veitshöchheim: So 9.45 Konfirmation + K (Rothmann), Do 9.45 Gd+K (Braun) Versöhnungsk., Zell: So 9.30 Gd+A (Jung) ! IN DEN KRANKENHÄUSERN Luitpoldkapelle: So 9 Gd (SchlatterEichenberger) Raum d. Stille, ZOM: So 11 (Wutzler) * ERKLÄRUNG: Gd = Gottesdienst, A = Abendmahl, AB = Abendmahl mit Beichte, B = Beichte, F = Familiengottesdienst, GK =

(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss spätestens am 5. Tag nach der Wahl ermittelt. Dabei wird festgestellt: – die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt, – die Zahl der Wähler insgesamt, – die Gesamtstimmenzahl der einzelnen Wahlvorschläge, – die Stimmenzahl der einzelnen Bewerber innerhalb der Wahlvorschläge, – die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen, die Zahl der Sitze die nach § 23 auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welcher Bewerber nach § 24 gewählt ist. (2) Die nach den §§ 23 Satz 4 und 24 Satz 2 erforderlichen Entscheidungen durch das Los trifft der Wahlausschuss. VII. Abschnitt Sitzverteilung § 23 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge Für die Sitzverteilung wird die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die für einen einzelnen Wahlvorschlag insgesamt abgegeben worden sind, durch die Gesamtzahl der für alle Wahlvorschläge insgesamt abgegebenen Stimmen geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren zu vergebenden Sitze werden den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, zugeteilt. Haben danach mehrere Wahlvorschläge Anspruch auf einen Sitz, entscheidet das Los. § 24 Zuteilung der Sitze an die Bewerber (1) Innerhalb der Wahlvorschläge werden die nach § 23 festgestellten Sitze an die Bewerber nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. (2) Werden mehr als 7 Bewerber mit der gleichen Staatsangehörigkeit gewählt, so erhalten davon nur die 7 Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl je einen Sitz. Dies gilt nicht, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Haben in einem Wahlvorschlag mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl und reichen die verfügbaren Sitze nicht für alle aus, dann entscheidet das Los. § 25 Listennachfolger Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge des § 24 Listennachfolger der Gewählten. Ist im Falle des § 24 Abs. 2 eine Listennachfolge innerhalb des gleichen Wahlvorschlags aufgrund § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für den Ausländer- und Integrationsbeirat nicht möglich, so werden die jeweiligen Sitze an die Listennachfolger der anderen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zugeteilt. § 26 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Nachdem der Wahlausschuss die Feststellungen nach den §§ 23, 24 und 25 Satz 2 getroffen hat, verkündet der Wahlleiter unverzüglich das Wahlergebnis und gibt es öffentlich bekannt. VIII. Abschnitt Schlussbestimmungen § 27 Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung erfolgen nach den Vorschriften, die für die Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen gelten. § 28 In Kraft treten Diese Wahlordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Würzburg, 15.04.2008 Stadt Würzburg I.V. Dr. Adolf Bauer, Bürgermeister

Aufstellung und Auslegung einer Vereinfachten Bebauungsplanänderung Der Stadtrat hat am 10. April 2008 die Aufstellung der 3. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Veitshöchheimer Straße“ - Dürrbach 017.03 - für das Grundstück Fl. Nr. 6919/3 und Fl. Nr. 6919/5 mit der Abgrenzung durch die Veitshöchheimer Straße im Westen, die festgesetzte Gleisanlage Fl. Nr. 6930 im Nordosten sowie die Fl. Nr. 6985/1 und 6919/4 im Süden beschlossen. Der Entwurf der 3. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Veitshöchheimer Straße“ Dürrbach 017.03 - für das Grundstück Fl. Nr. 6919/3 und Fl. Nr. 6919/5 mit der Abgrenzung durch die Veitshöchheimer Straße im Westen, die festgesetzte Gleisanlage Fl. Nr. 6930 im Nordosten sowie die Fl. Nr. 6985/1 und 6919/4 im Süden im Maßstab 1:1000 mit den Einzelbestimmungen und der Begründung in der Fassung vom 5. März 2008 liegt in der Zeit vom 5. Mai 2008 mit 6. Juni 2008 im Rathaus/Grafeneckart, 3. Stock, vor den Zi. Nr. 28 a/b während der Dienststunden (Montag und Mittwoch 7.30 – 16.30 Uhr, Dienstag 7.30 – 16.45 Uhr, Donnerstag 7.30 – 18 Uhr, Freitag 7.30 – 12.30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

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Gottesdienst kombiniert mit Kindergottesdienst, J = Jugendgottesdienst, K = Kindergottesdienst, M = Mini- bzw. Krabbelgottesdienst, T = Taufgottesdienst

Ev.-Freikirchliche Gottesdienste

Ev.-method. Kirche, Fr.-Ebert-Ring 39: Sa 19.30 Konzert beim CVJM; So 10.30 Gd. mit Band und Kinderprogramm, 18.30 Jugendtreff Adventgem., Martin-Luther-Str. 2 a: 9.30 Bibelgespräch + Kgd, 10.30 Predigt (Müller), nachmittags Frühlingsfest mit Grillen bei Wiesenbronn Evangelische Freikirche „Lebendiges Wort“: Fr 19.30 Themenabend „60 Jahre Israel vom Pionierland zum Hightech Staat“, Ref. Jürgen Bühler von der Internat. Christl. Botschaft in Jersualem. Sa 14 Royal Rangers Pfadfindergruppe. So 10 Tauf-Gd., paralleles Kinderprogramm Freie Ev. Gemeinde, Sterntalerweg 27: So 10 GD, KGD u. Babybetr. CityChurch im Cinemaxx: So 11 GD, KGD u. Babybetr. Ev.-Freikirchl. Gemeinde, Baptisten- und Brüdergem., Annastr. 12 a: So 9.30 Gd, parallel Ki-Std., Kleinkindbetreuung. Gemeinde Christi, Reurerg. 10: So 9 Uhr Gd mit Abendmahl und Predigt Christen in Aktion, Beethovenstr. 2: Gd So 10 Uhr, parallel Kinderprogramm

Freichristliche Kirche

Die Christengemeinschaft, Albert-Hoffa-Str. 7: So. 9.15 Sonntagshandlung für Kinder, 10 Menschenweihehandlung

Religiöse Gemeinschaften

Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, Fraunhoferstr. 10: 9.30 Abendmahlsversammlung, 10.30 Sonntagsschule, 11.30 Priesterschaft FHV Neuapostolische Kirche, Greisingstr. 12: So 9.30 Gd. mit Abendmahl, Zusatzangebote Vorsonntagsschule für drei- bis sechsjährige Kinder Jehovas Zeugen, Schießhausstr. 17: So 9.45/17 öffentl. bibl. Vorträge, So 10.25, 17.40 Wachtturm-Bibel-Studium Jehovas Zeugen, Delpstr. 2: So 9.45/17 öffentl. bibl. Vorträge

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich, da es sich bei der vorgesehenen Planung um einen Innenbereich handelt, wobei die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und keine Auswirkung auf die Eigenart der näheren Umgebung zu erwarten sind. Ein Vorhaben, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, wird nicht vorbereitet oder begründet. Das Vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB kann somit angewendet werden. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Anregungen schriftlich oder in der FA II/Bauleitplanung/Rathaus, 3. Stock, Zi. Nr. 301, zur Niederschrift während der Sprechzeiten (Montag und Mittwoch 8.30 – 13.00 Uhr, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8.30 – 12.00 Uhr, Dienstag, Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr) vorbringen. Würzburg, 25. April 2008 Stadt Würzburg gez. Dr. Adolf Bauer, Bürgermeister Auslegung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Rottenbauer-Nord“ (gem. § 13 a BauGB) - Heuchelhof-Rottenbauer 36-37.2 Der Stadtrat der Stadt Würzburg hat in seiner Sitzung am 16.10.2003 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Rottenbauer-Nord“ - Heuchelhof-Rottenbauer 36-37.2 - für das Grundstück Fl.Nr. 650/4 beschlossen. Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB können einzelne Schritte des Verfahrens nach den Vorschriften des neuen Gesetzes durchgeführt werden, sofern mit diesen noch nicht nach altem Gesetz begonnen wurde. Der o. g. Bebauungsplan wird nunmehr im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB fortgeführt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 BauGB mit einer festgesetzten Grundfläche (im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO) von weniger als 20 000 qm handelt. Darüber hinaus wird durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Der Geltungsbereich wurde gegenüber dem des Aufstellungsbeschlusses, der sich allein auf die Grundstücksfläche Fl.Nr. 650/4 erstreckte, um eine Teilfläche aus der Fl.Nr. 650/8 (Straßenfläche „Am Brunnen“) geringfügig erweitert. Der Wortlaut der Gebietsbeschreibung wurde entsprechend angepasst. Ziel und Zweck der Planung ist es, die nicht mehr benötigte Gemeinbedarfsfläche einer städtebaulich und wirtschaftlich sinnvollen Nutzung zuzuführen, deshalb ist die Umwandlung in Allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Rottenbauer-Nord“ (gem. § 13a BauGB) Heuchelhof-Rottenbauer 36-37.2 - für das Grundstück Fl.Nr. 650/4 und Teilfläche aus Fl.Nr. 650/8, im Maßstab 1:500, in der Fassung vom 10. März 2008, liegt mit den Einzelbestimmungen und der Begründung in der Zeit vom 05. Mai 2008 mit 05. Juni 2008 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Rathaus/Grafeneckart, 3. Stock, vor Zimmer Nr. 28, während der Dienststunden (Montag und Mittwoch 07.30 bis 16.30 Uhr; Dienstag 07.30 bis 16.45 Uhr, Donnerstag 07.30 bis 18.00 Uhr und Freitag 07.30 bis 12.30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Anregungen schriftlich oder in der Fachabteilung Bauleitplanung im Rathaus, Rückermainstraße 2, 3. Stock, Zimmer Nr. 301 zur Niederschrift während der Sprechzeiten vorbringen (Montag und Mittwoch 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr; Dienstag, Donnerstag und Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr; Dienstag und Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr). Nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bauleitplans unberücksichtigt bleiben. Ein eventueller Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet vorgebracht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Würzburg, 21. April 2008 Stadt Würzburg gez. i. V. Marion Schäfer, Bürgermeisterin Einstellung einer Flächennutzungsplan-Änderung Der Stadtrat hat am 10. April 2008 beschlossen, den Aufstellungsbeschluss vom 16. Oktober 2003 für die 73. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Würzburg, Stadtbezirk Heuchelhof-Rottenbauer für das Grundstück Fl.Nr. 650/4 aufzuheben und das Verfahren nicht weiterzuverfolgen. Würzburg, 21. April 2008 Stadt Würzburg gez. i. V. Marion Schäfer, Bürgermeisterin


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