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und nicht toleriert wird und dass ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen und sogar Kündigung drohen, wenn er sein Verhalten nicht umgehend ändert. Wenn es sich allerdings um einen gravierenden Verstoß gehandelt hat, kann eine vorherige Abmahnung unter Umständen entbehrlich sein. Exkurs: Die Wirksamkeitsvoraussetzung der Abmahnung Auch an die Abmahnung sind einige Voraussetzungen geknüpft. •

Dem Mitarbeiter muss das Verhalten, das beanstandet wird, konkret vor Augen geführt werden. Eine allgemeine floskelhafte Beschreibung reicht hier nicht. Der Vorfall muss so konkret wie nur möglich beschrieben werden.

Das konkrete Fehlverhalten muss gerügt werden Der Mitarbeiter muss deutlich aufgezeigt bekommen, dass das beschriebene Verhalten nicht geduldet wird.

Der Mitarbeiter muss dazu aufgefordert werden, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten Auch hier muss genau dargelegt werden, was "vertragsgemäßes Verhalten" im konkreten Fall bedeutet. Hat sich der Mitarbeiter beispielsweise selbst beurlaubt, muss ihm dargelegt werden, dass und bei wem er seine Urlaubsanträge innerhalb welcher Frist einzureichen hat etc.

Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei wiederholtem Verstoß

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