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nistrativen Aufwand, ist die AG in den meisten Fällen nicht die geeignete Rechtsform für das Start-up. Falls sich in der späteren Unternehmensentwicklung zeigen sollte, dass die AG doch die geeignete Rechtsform sein sollte, ist ein Wechsel in die AG durch einen entsprechenden Umwandlungsvorgang möglich. Im Rahmen der Gründung empfehlen wir jedoch in den meisten Fällen nicht die Rechtsform der AG. 2.3.3

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Absoluter Klassiker und auch von uns für die Gründung des Start-ups in aller Regel empfohlen: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Auch hier kommen die Gesellschafter in den Genuss der beschränkten persönlichen Haftung: Die Gründer / Gesellschafter haften nicht mit ihrem kompletten privaten Vermögen, sondern beschränkt auf die übernommene Stammeinlage. Das Mindeststammkapital bei Gründung – also die Summe der von den Gründern zu übernehmenden Stammeinlagen – beträgt EUR 25.000,00. Die einzelnen Stammeinlagen müssen auf ganze Euro lauten. Da insofern eine sehr kleine oder feingliedrige Stückelung der Geschäftsanteile möglich ist, kann jeweils eine den wirtschaftlichen Vorstellungen sehr exakt entsprechende prozentuale Beteiligung am Stammkapital ermöglicht werden. Wie bereits oben angesprochen, muss das Mindeststammkapital bzw. das im Rahmen der Gründung der GmbH festgelegte Stammkapital bei der Gründung von den Gründern nicht komplett, sondern nur mindestens zur Hälfte erbracht werden. Dies ermöglicht den Gründern, finanzielle Engpässe bei der Erbringung des Stammkapitals abzufedern. Auf die einzelnen übernommenen Stammeinlagen müssen die Gründer sogar nur mindestens ein Viertel des Nennbetrags erbringen; hierbei muss aber natürlich die Summe der auf die einzelnen Stammeinlagen erbrachten Zahlungen zumindest der Hälfte des gesamten Stammkapitals entsprechen. Die Gründung der GmbH geschieht leider ähnlich aufwendig (und kostspielig) wie die der AG: die Gründungsurkunde (inkl. der Satzung) bedarf der notariellen Beur-

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