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16.8.1

Mietminderung

Das Minderungsrecht kann im Gewerbemietvertrag sowohl individualvertraglich als auch formularvertraglich eingeschränkt werden. Nicht möglich ist dagegen der formularmäßige vollständige Ausschluss des Mietminderungsrechtes. Aus Sicht des Mieters ist eine Beschränkung des Minderungsrechts nachteilig, da er hierdurch ein erhebliches Druckmittel aus der Hand gibt. Es sollte daher zumindest darauf geachtet werden, dass das Minderungsrecht nicht allzu sehr auf verschuldensabhängige Mängel beschränkt wird. 16.8.2

Zurückbehaltungsrecht

Neben dem Minderungsrecht steht dem Mieter im Fall der Mangelhaftigkeit der Mietsache ein Zurückbehaltungsrecht zu. Eine Beschränkung ist individualvertraglich wie formularvertraglich zulässig, wenn dies unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen betrifft. 16.8.3

Schadensersatz

Auch die Schadensersatzpflicht des Vermieters kann einzelvertraglich abbedungen werden. Beim formularmäßigen Ausschluss ist zu differenzieren. Die den Vermieter treffende anfängliche Garantiehaftung für vor Vertragsschluss bereits bestehende Mängel kann grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die nachträgliche verschuldensabhängige Haftung des Vermieters kann dagegen jedenfalls für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht abbedungen werden. Möglich ist dagegen der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters – solange jedenfalls nicht Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen Sachschäden betroffen sind, die durch Mängel der Mietsache verursacht wurden, für die der Vermieter infolge leichter Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Ein derartiger Haftungsausschluss würde die Kardinalpflicht des Vermieters einschränken, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.

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