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16.6

Mietsicherheit

Der Vermieter verlangt regelmäßig die Stellung einer Mietsicherheit, um sich gegen den Zahlungsausfall des Mieters abzusichern. Anders als im Wohnraummietrecht ist die Höhe dieser Sicherheit nicht auf maximal drei Monatsmieten beschränkt. Die praktisch häufigsten Fälle von Mietsicherheiten sind die Barkaution und die Bankbürgschaft. Dabei ist zu beachten, dass die Barkaution durch den Vermieter grundsätzlich – auch wenn eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag fehlt – zu verzinsen ist. Es kann allerdings abweichend vereinbart werden, dass die Verzinsung ausgeschlossen wird. Die Bankbürgschaft verursacht dagegen regelmäßig Kosten in Form einer an die die Bürgschaft gewährende Bank zu zahlenden Avalprovision. 16.7

Gebrauchsüberlassung an Dritte

16.7.1

Untervermietung

Bei langfristigen Mietverträgen, innerhalb deren Laufzeit das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist, sind Klauseln zur Untervermietung für den Mieter von großer Bedeutung. Das Gesetz sieht vor, dass die Untervermietung zwar gestattet ist, aber der Genehmigung des Vermieters bedarf. Abweichende Vereinbarungen sind möglich, bedürfen aber einer vertraglichen Vereinbarung. Dementsprechend ist es möglich, in den Mietvertrag eine Klausel aufzunehmen, die dem Mieter generell die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters gestattet. 16.7.2

Personelle und Rechtsformänderungen auf Seiten des Mieters

Als Gebrauchsüberlassung an Dritte und damit grundsätzlich zustimmungsbedürftig seitens des Vermieters können auch personelle und Rechtsformänderungen auf Seiten des Mieters sein. Wenn zum Beispiel der Mieter einen Partner aufnimmt und nunmehr sein Unternehmen, das die Mietsache nutzt, in der Rechtsform einer GbR

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