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Eine Ausnahme muss allerdings für die Fälle geregelt werden, in denen die empfangende Partei rechtlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Eine solche Pflicht kann sich beispielsweise aus dem Handelsrecht oder aus dem Steuerrecht ergeben. An dieser Stelle kann die offenbarende Partei auch in Betracht ziehen zu regeln, dass ein Zurückbehaltungsrecht der empfangenden Partei an den überlassenen Informationen ausgeschlossen ist. 13.3.2.2 Rechtswahl und Gerichtsstand Insbesondere in internationalen Konstellationen sollte an die Aufnahme einer Rechtswahlklausel sowie an die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gedacht werden. Anstelle einer Gerichtsstandvereinbarung kann auch die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens vereinbart werden. Der Vorteil eines solchen Verfahrens ist, dass die Verhandlungen nicht öffentlich statt-finden und auch die Schiedssprüche in aller Regel nicht veröffentlicht werden. Dies kann, insbesondere da es um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geht, ein entscheidendes Kriterium sein, sich für die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens zu entscheiden. 13.4

Fazit

Zwar gewährt das Gesetz den Schutz vertraulicher Informationen. Allerdings ist dieser auf einen engen Bereich begrenzt oder muss im Einzelfall anhand einer Vertragsauslegung festgestellt und bewiesen werden. Da dieser gesetzliche Schutz in der Praxis aber nicht ausreicht, um die vertraulichen Informationen der Parteien zu schützen, empfehlen wir den Abschluss eines NDA. Dieses NDA sollte auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden und möglichst detailliert, insbesondere im Hinblick auf den Vertragsgegenstand, die Geheimhaltungspflichten, die Sanktionen und die Vertragsdauer sein.

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