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Nico Just LL.M. Rechtsanwalt Innere Kanalstr. 15 50823 Köln T +49 (0) 221 5108 4190 E nico.just@osborneclarke.de
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Fusionskontrolle
10.1
Einleitung
Gerade vor dem Eintritt in den Markt und während der ersten Jahre der Geschäftstätigkeit sind viele Unternehmen auf die finanzielle Unterstützung eines Investors angewiesen. Als Gegenleistung erwirbt der Investor in der Regel Geschäftsanteile sowie die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des unterstützten Unternehmens auszuüben. Solche Finanzierungsrunden müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Kartellbehörde angemeldet werden und dürfen erst nach entsprechender Freigabe oder nach Ablauf einer gesetzlichen Untersagungsfrist vollzogen werden. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung solcher Zusammenschlüsse ist selbst vielen Investoren nicht bekannt und mag überraschen, da die Fusionskontrolle als Teil des nationalen und internationalen Kartellrechts üblicherweise vor allem mit größeren Unternehmen in Verbindung gebracht wird. Dennoch kann eine Anmeldepflicht schon dann bestehen, wenn sich Investoren einer bestimmten Größe auch nur kurzfristig an einem jungen Unternehmen beteiligen. Wird die Anmeldepflicht von den beteiligten Unternehmen nicht beachtet, können empfindliche Sanktionen drohen. Diese können durch eine rechtzeitige Anmeldung vermieden werden.
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