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nach traditionellem Verständnis nicht technisch, möglicherweise aber neu und erfinderisch. Der BGH hielte die Frage nach dem Verhältnis von technisch, neu und erfinderisch hier für entscheidend. Und dazu urteilte der BGH, dass untechnische Merkmale bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ausscheiden. Soweit also die Erfindung aus einer Softwarelösung besteht, bleibt diese Softwarelösung für die Merkmale „neu“ und „erfinderisch“ unbeachtet. Denn die Software mag noch so innovativ sein – sie ist nach Auffassung des BGH nicht technisch und deshalb für den Patentschutz unbeachtlich. Das Patent war nach Auffassung des BGH deshalb nichtig. 5.4.5

Was gilt nun?

Daraus wird deutlich, dass ungewiss bleibt, ob es Softwarepatente geben soll oder nicht. In der viel beachteten Entscheidung vom April 2010 hatte der BGH den Anschein erweckt, als sei ein Patentschutz für Software nun grundsätzlich möglich. Allerdings hatte das Gericht nur über das ausdrückliche Patentverbot von Software entschieden, nicht aber über das Schicksal des konkreten Patents insgesamt und damit eben auch nicht über die Frage nach „neu“ und „erfinderisch“ und den dazugehörigen Maßstäben. Erst einige Monate später dann hat sich der BGH mit eben jenen allgemeinen Patentanforderungen im Hinblick auf Softwarepatente beschäftigt und zu erkennen gegeben, dass reine Soft-warepatente anscheinend nun doch kaum eine Chance haben. Damit bleibt die Situation komplex. Denn in der Praxis hängt das Schicksal eines Patentantrages erfahrungsgemäß ohnehin sehr stark an der konkreten – sprich: geschickten – Formulierung

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