Bks handbuch ansicht 2018

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{Abgeordnetenhaus} Abgeordnetenhaus ist die Bezeichnung für die Volksvertreter in Berlin. {Anfechtungsklage} Mit einer Anfechtungsklage wird die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes versucht. Die Klage muss innerhalb eines Monats erhoben werden. Im Vorfeld muss es ein Widerspruchsverfahren gegeben haben. {Anhörung} Eine Anhörung ist die Gelegenheit, für eine betroffene Person oder eine Personengruppe im Gemeinderat oder einem Ausschuss, zu wichtigen Entscheidungen vor einer Beschlussfassung angehört zu werden. {Ausschüsse} Als Ausschuss wird eine Gruppe von Personen bezeichnet, die eine sachliche Fragestellung bearbeitet, sich austauscht und damit in der Regel eine Beschlussfassung vorbereitet oder trifft. {Beigeordneter} Beigeordneter ist in einigen Bundesländern in Deutschland die Amtsbezeichnung eines Wahlbeamten, der im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Landkreis als Mitglied in den Gemeindevorstand, Verbandsvorstand oder in den Kreisausschuss gewählt worden ist. {Beschwerde} Eine Beschwerde ist eine Klage, mit der man sich über jemanden oder etwas beklagt. Reicht man bei einer Behörde eine Beschwerde ein, so kümmert sich die nächsthöhere Behörde um diese Beschwerde. {Bürger} Die Definition des Bürgers ist auf der Ebene der Kommunen ein klar definierter Begriff. Bürger ist:

» wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, » oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, » das 18. Lebensjahr (in einigen Ländern das 16. Lebensjahr) vollendet hat und » seit mind. drei Monaten in der Gemeinde wohnt {Bürgerbegehren/Bürgerentscheid} Das Bürgerbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland auf kommunaler Ebene. In wichtigen Angelegenheiten können die Bürger einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Bezirkes einen Antrag auf Bürgerentscheid stellen. {Bundestag} Der Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland. {Bundesrat} Der Bundesrat in Deutschland ist ein Parlament aus Vertretern der Bundesländer. {Dienstaufsichtsbeschwerde} Dies ist ein Beschwerdeweg, den der Bürger nutzen kann, wenn er sich über das persönliche Verhalten oder bestimmte Entscheidungen eines Beamten beschweren will. Diese Beschwerde muss formlos an die nächsthöhere Behörde gestellt werden. {Direktwahl} Die Direktwahl ist ein Wahlsystem, bei dem der Kandidat vom Wähler direkt gewählt wird. {Doppik} Das Kunstwort „Doppik“ steht für „Doppelte Buchführung in Konten“. Das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen wird auch „Kommunale Doppik“ genannt. Das Land Sachsen begann 2008 mit der Umstellung, seit dem Haushaltsjahr 2013 ist die doppische Haushaltsführung für alle Gemeinden verpflichtend. {Einspruch} Ein Einspruch ist der Widerspruch gegen das Urteil

oder den Beschluss eines Gerichtes/einer Behörde. {Einwohner, sachkundige} Ein sachkundiger Einwohner (auch sachkundiger Bürger) ist ein kommunales Ausschussmitglied mit beratender Funktion. {Einwohnerantrag} Mithilfe eines Einwohnerantrags können Einwohner beziehungsweise Bürger einer Gemeinde den Gemeinderat verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung zu befassen. {Einwohnerversammlung} Bei einer Einwohnerversammlung werden die Einwohner einer Gemeinde über wichtige Angelegenheiten informiert. Eine Einwohnerversammlung sollte einmal im Jahr stattfinden. {Feststellungsklage} Die Feststellungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Positive Feststellungsklage und negative Feststellungsklage dienen dazu, das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, beispielsweise eines Vertrags. {Finanzplanung} Als Finanzplanung wird der gesamte Erstellungsprozess eines Finanzplans des Bundes, eines Landkreises oder einer Gemeinde bezeichnet. {Fördermittel} Fördermittel sind finanzielle Zuwendungen in Form von Zuschüssen, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien oder Beteiligungen. Mit diesem Geld können nur ganz bestimmte Projekte gefördert werden, für die das Geld vorgesehen ist. {Fragestunde} Die Fragestunde ist ein festgelegter Zeitraum, in dem Personen die Möglichkeit haben, einem Gremium Fragen zu stellen. Zu den Fragen haben die Verantwortlichen der Gemeinde mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. {Fraktion} Eine Fraktion ist die Gruppe der Abgeordneten einer Partei im Parlament.

Kommunalpolitische Strukturen im Kontext

Kommunalpolitische Strukturen im Kontext

{Abgeordneter} Ein Abgeordneter ist ein von Wählern in eine Volksvertretung (Parlament) gewählte Person.

Bürger im Mittelpunkt – Ein Demokratiekompass

Bürger im Mittelpunkt – Ein Demokratiekompass

Begriffe und Erklärungen

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Inhalt

Viel SpaĂ&#x; beim Lesen!


VORWORT 5

BUND & LÄNDER

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

2.1. Das Grundgesetz 2.2. Bevölkerung und Fläche 2.3. Die Bundesländer 2.4. Die politische Struktur in Deutschland 2.5. Die deutsche Gesetzgebung 2.6. Gesetzgebungsbefugnisse 2.7. Einnahmen und Ausgaben des Staates

1.1. Zahlen und Fakten 1.2. Politik 1.3. Verfassung und Demokratie 1.4. Das ist Deutschland

1.

6 8 10 12

14 15 16 18 20 22 23

2.

KREISE, GEMEINDEN & KREISFREIE STÄDTE

DER FREISTAAT SACHSEN 3.1. Die Landkreise und kreisfreien Städte 3.2. Die Wahlkreise in Sachsen 3.3. Der Freistaat Sachsen und seine Verfassung 3.4. Der Haushalt des Freistaates Sachsen 3.5. Die Sächsische Staatsregierung 3.6. Der Sächsische Landtag

24 26 28 29 30 32

3.

BÜRGERBETEILIGUNG AN DER DEMOKRATIE 5.1. Das Wahlrecht 5.2. Wie wird gewählt? 5.3. Wählen ist ganz einfach – eine kurze Anleitung 5.4. Wichtige Fragen für die Wahl 5.5. Die Aufgaben der Abgeordneten und Räte 5.6. Die Demokratie und Du

4.1. Die Landkreisordnung 4.2. Die Gemeindeordnung 4.3. Die Gemeinde 4.4. Der Gemeinderat 4.5. Die Aufgabe von Gemeinde- und Kreisrat 4.6. Aufgaben von Gemeinde- und Kreisverwaltung 4.7. Der Haushalt einer Gemeinde

34 35 38 39 42 44 46

4.

MUSTER, ADRESSEN, QUELLEN 50 52 56 58 59 60

5.

6.1. Muster für einen Antrag im Gemeinderat 6.2. Muster für eine Rechtsaufsichtsbeschwerde 6.3. Muster für einen Widerspruch 6.4. Muster für einen Einspruch 6.5. Muster für eine Beschwerde 6.6. Landratsämter in Sachsen 6.7. Die Staatsregierung von Sachsen 6.8. Quellenverzeichnis 6.9. Impressum

63 64 65 66 67 68 70 72 73

6.


Vorwort


Vorwort

Liebe Freunde der Kommunalpolitik, liebe Leser, oft wird sie als politische Königsdisziplin beschrieben und manchmal auch als lästiges Anhängsel der „richtigen“ Politik betrachtet. Unbestritten ist, dass Kommunalpolitik ganz nah bei den Menschen ist: vom eingesunkenen Gullydeckel, der den Autofahrer ärgert, bis zur Ausweisung eines Grundstückes für das künftige Eigenheim. Kein anderer Teil der Politik hat so umfangreiche und direkte Auswirkungen auf unser tägliches Leben. Das Bildungswerk für Kommunalpolitik Sachsen e. V. möchte mit diesem Handbuch dieses breite Spektrum aufzeigen, erläutern und erklären. Angefangen bei den Grundlagen unserer Demokratie bis hin zu den Pflichtaufgaben und freiwilligen Leistungen die Städte und Gemeinden zu leisten haben bzw. können, informiert das Druckwerk einfach und anschaulich über die Prozesse und Abläufe innerhalb von Kommunen. Dabei ist es wichtig das Zusammenspiel von Verwaltung und Stadt- oder Gemeinderat (als das Hauptorgan) zu verstehen. Schließlich sind beide Struk­ tur­teile der Exekutiven, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Wir wünschen Ihnen mit der Lektüre kurzweilige Stunden und den nötigen Erkenntnisgewinn, damit Sie künftig die Abläufe und Prozesse in Ihrem Heimatort besser verstehen und einordnen können. Wir wünschen uns, dass Sie in Zukunft nicht zu dem Drittel der Bevölkerung gehören, die Politik als wirtschaftsgeleitetes Irgendwas betrachten, sondern dass Sie sich im Rathaus, im Gemeinderat oder auch im Kreistag auskennen und vielleicht sogar selbst einbringen können und wollen. Herzliche Grüße Ihr Lothar Bienst MdL

5

Vorwort


Die Bundesrepublik Deutschland 1.1. Zahlen und Fakten Gründung: 1949, deutsche Wiedervereinigung mit Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) am 03.10.1990 Staatsform: parlamentarische Demokratie Fläche: 357.340 km² Bevölkerung: 82,1 Millionen, davon 11,5 Millionen mit ausländischer Nationalität Erwerbstätige: 43 Millionen Wirtschaftsleistung (BIP) pro Kopf: 37.099 € Durchschnittliches Jahresbruttogehalt je Vollzeitbeschäftigten: 42.605 € Staatsoberhaupt: Bundespräsident Joachim Gauck (seit 03.2012, bis 03.2017) Regierungschefin: Bundeskanzlerin Angela Merkel (seit 11.2005) Amtssprache: deutsch Nationalfeiertag: 03.10. (Tag der Deutschen Einheit) Mitgliedschaften: Europäische Union, G8, G20, NATO, OECD, OSZE, UNO Religionen: römisch-katholisch (30 %), evangelisch (29 %), muslimisch (knapp 5 %), andere (knapp 3 %), konfessionslos (33 %) Klima: gemäßigt kühle Westwindzone zwischen dem Atlantischen Ozean und dem Kontinentalklima im Osten

Die Bundesrepublik Deutschland

Zahlen und Fakten

6


11,5 16 +49

Deutschland besteht aus 16 Bundesländern:

3.10.

Schleswig-Holstein

Mecklenburg-Vorpommern

Bremen

Brandenburg

Hamburg

Berlin

Niedersachsen

Sachsen-Anhalt

Nordrhein-Westfalen

Sachsen

Hessen

Thüringen

Rheinland-Pfalz

1949

Bayern

Saarland Baden-Württemberg

!

!

9

Kfz-Länderkennzeichen: D

An Deutschland angrenzende Länder:

81,4 1€

Dänemark Polen Tschechien Schweiz Österreich

Frankreich Luxemburg Belgien Niederlande

Hauptstadt: Berlin Die fünf größten Städte: Berlin (3,5 Mio. Einwohner) Hamburg (1,8 Mio. Einwohner) München (1,4 Mio. Einwohner) Köln (1 Mio. Einwohner) Frankfurt am Main (717.624 Einwohner)

Internet-TLD: .de Telefonvorwahl: +49

!

Währung: 1 € (EUR) = 100 Cent Zeitzone: MEZ


Die Bundesrepublik Deutschland !

1.2. Politik Deutschland ist seit 1990 ein freiheitlichdemokratischer Rechtsstaat. Ein wichtiges Merkmal eines Rechtsstaats ist die Gewaltenteilung. Die Verteilung der staatlichen Gewalt auf mehrere Staatsorgane ist ein wichtiger Bestandteil der Verfassung. Die Macht der Regierung ist in Deutschland in drei Teile aufgeteilt:

der Bundespräsident: das Staatsoberhaupt

Rechtsgrundlage: Grundgesetz der BRD vom 23. Mai 1949

DIE GESETZGEBUNG (Legislative) Das Parlament beschließt die Gesetze.

Wichtige Grundsätze: Gewaltenteilung: Trennung von Legislative, Exekutive, Judikative

VOLLZIEHUNG (Exekutive) Die Verwaltungen vollziehen diese Gesetze. Dafür sind Genehmigungen und Bescheide notwendig.

die Bundesregierung: die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die Bundesministerinnen und Bundesminister

Rechtsstaatprinzip: Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung; Schutz des Bürgers vor rechtswidrigem Handeln der Verwaltung

RECHTSPRECHUNG (Judikative) Dürfen niemals nur von einer Instanz kontrolliert werden: Die Gerichte überprüfen unabhängig, ob alle Gesetze eingehalten werden. Sie kontrollieren auch die Verwaltungen. In Deutschland gibt es fünf ständige Verfassungsorgane. Als Verfassungsorgane werden die Staatsorgane bezeichnet, deren Aufgaben und Befugnisse in der Verfassung, also auf der Bundesebene durch das Grundgesetz, bestimmt sind. Diese fünf ständigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik sind:

Staatsform: parlamentarische Demokratie Wirtschaftsform: soziale Marktwirtschaft

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Sozialstaatsprinzip: Fürsorgepflicht des Staates für seine Bürger; Verankerung der Grundrechte im Grundgesetz (Artikel 1 bis 19, siehe Kapitel 2.1.)

Die Bundesrepublik Deutschland

Politik

der Bundestag: die gewählte Vertretung des deutschen Volkes der Bundesrat: die Vertretung der Bundesländer

das Bundesverfassungsgericht: das höchste Gericht

8


ALLE MACHT GEHT VOM VOLKE AUS Rechtsstaat:

Sozialstaat:

Schutz des einzelnen Staatsbürgers Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum

gewählte Parlamente

Gemeinwohl Einschränkung der Freiheit einzelner Bürger zum Wohle anderer

tz

l

hk

eit

Soziale Verpflichtung des Einzelnen

» Schutz des Einzelnen » Anteil aller am Wohlstand » Freiheitsrechte » Soziale Grundrechte » Soziale Sicherheit » Chancengleichheit

it ke

se ic

t ig

Ge

GRUNDGESETZ Ge

re

ch

Soziale Verantwortung des Staates

GEWALTENTEILUNG

9

LEGISLATIVE

EXEKUTIVE

JUDIKATIVE

{Gesetzgebende Gewalt} schafft die erforderlichen Gesetze und Rechtsnormen durch das Einbringen und Beschließen von Gesetzesentwürfen Bundestag Länderparlamente

{Vollziehende Gewalt} verwaltet den Staat anhand der bestehenden Gesetze und Rechtsnormen Bundesregierung Länderregierungen Kreisverwaltungen Gemeindeverwaltungen

{Rechtsprechende Gewalt} sorgt für die Einhaltung der bestehenden Gesetze und Rechtsnormen Bundesverfassungsgericht Landgerichte Amtsgerichte

Die Bundesrepublik Deutschland

Politik


Die Bundesrepublik Deutschland ! Der Bundestag wird aller vier Jahre gewählt. Der Landtag wird aller fünf Jahre gewählt. Eine Kommunalwahl findet aller fünf Jahre statt. Eine Europawahl findet aller fünf Jahre statt.

Die Bundesrepublik Deutschland

1.3. Verfassung und Demokratie Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist die wichtigste rechtliche Grundlage. Es gilt für alle Bürger und alle müssen sich an das Grundgesetz halten. Das gilt auch für die Staatsregierung. Die Staatsform der Bundesrepublik Deutschland ist die repräsentative Demokratie. Sie ist im Grundgesetz festgeschrieben. Die Demokratie ist eine Staatsordnung, in der das Volk bestimmt. Es gibt keinen König, Kaiser oder einen Präsidenten, der ganz allein bestimmen darf. Das Volk wählt ein Parlament und dieses Parlament setzt sich für die Bürger ein. Besondere Bedeutung haben die im Grundgesetz verankerten Grundrechte in Artikel 1 bis 19. Diese sind nicht veränderbar. Der Artikel 20 des Grundgesetzes legt die vier Staatstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland fest. Die Meinung der Bürger wird durch die Parteien vertreten. Die größten Parteien in Deutschland sind die CDU, die SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und die FDP. Am Wahltag darf das Volk bestimmen, welche Parteien in das Parlament dürfen. Die Volksvertretungen werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland darf wählen, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist. Jede Stimme hat das gleiche Gewicht, egal welchen Beruf man hat, welches Geschlecht man hat oder welche

Verfassung und Demokratie

Hautfarbe. Die Wähler dürfen die Kandidaten direkt wählen. Jede Person kann ohne Zwang entscheiden, ob sie wählen möchte und wen

»

Es gibt keinen König, Kaiser oder einen Präsidenten, der ganz allein bestimmen darf.

sie wählen möchte. Die Wähler geben ihre Stimmen nicht öffentlich ab, sondern wählen geheim in Wahlurnen. Die Wahlen gewinnt die Partei, die die meisten Stimmen hat.

10


Strukturprinzipien des Grundgesetzes

Demokratie

Rechtsstaat

{Volkssouveränität , Repräsentativsystem, Mehrheitsentscheidungen}

{Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit, Rechtsschutz vor Willkür}

GRUNDGESETZ

!

11

Bundesstaat

Sozialstaat

{Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern}

{Soziales Handeln, Sozialpolitik, Soziale Gerechtigkeit}

Artikel 20 Grundgesetz: {1} Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. {2} Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. {3} Die Gesetzgebung ist an die verfassungsgemäße Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Die Bundesrepublik Deutschland

Verfassung und Demokratie


Die Bundesrepublik Deutschland ! Die Bundesrepublik Deutsch­land wurde am 23.03.1949 als westdeutscher Teilstaat gegründet. Am 07.10.1949 folgte die Gründung der DDR als ostdeutscher Teilstaat. Seit dem 03.10.1990 sind beide Teilstaaten wiedervereint. Seit der Wiedervereinigung wird am 03.10. der „Tag der Deutschen Einheit“ als nationaler Feiertag begangen.

1.4. Das ist Deutschland Die deutsche Sprache Deutsch wird nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich und der Schweiz gesprochen. Die deutsche Sprache gehört zu den zehn wichtigsten Sprachen der Welt. Rund 120 Millionen Menschen sprechen Deutsch als Muttersprache. In der Europäischen Union ist sie die meistgesprochene Sprache. Sogar jeder Siebte in Europa spricht Deutsch als Fremdsprache. Besonders in den Niederlanden, Dänemark und Schweden ist der Anteil der Bevölkerung mit Deutschkenntnissen hoch, aber auch in Osteuropa haben viele Menschen deutsche Sprachkenntnisse. Kunst und Kultur Deutschland ist sehr vielfältig im Bereich der Kunst und Kultur. Jede deutsche Region hat seine ganz eigenen kulturellen Bräuche und Feste. So zum Beispiel das berühmte Oktoberfest in München. In den Städten Köln, Düsseldorf oder Mainz ist der Karneval die wichtigste Zeit des Jahres. Kulturveranstaltungen wie die „Berlinale“ in Berlin, die Richard-Wagner-Festspiele in Bayreuth oder der SemperOpernball in Dresden sind nur ein paar wichtige deutsche Kulturhöhepunkte. In Deutschland finden jedes Jahr rund 126.000 Theateraufführungen und 9.000 Konzerte statt. Diese Veranstaltungen werden von insgesamt rund 35 Millionen Menschen besucht.

Die Bundesrepublik Deutschland

Das ist Deutschland

Religion Jeder darf in Deutschland glauben, woran er möchte. Niemand darf wegen seiner Religion benachteiligt oder verletzt werden. Jeder Mensch muss anderen Menschen andere Religionen erlauben. Es gibt auch Menschen, die an keinen Gott glauben. Die meisten Einwohner Deutschlands sind Christen. Rund 50 Millionen Menschen gehören entweder der römisch-katholischen Kirche an oder sind Mitglied einer evangelischen Landeskirche. Der Islam ist mit 5% die drittgrößte Religion in Deutschland. Es existieren aber noch mehr als 70 weitere Religionsgemeinschaften. Gleichberechtigung und Menschenrechte Alle Menschen in Deutschland haben die gleichen Rechte und niemand darf aufgrund seines Geschlechts, seiner Hautfarbe, seiner Religion oder sexuellen Orientierung verfolgt werden. Gegenseitige Achtung und Respekt vor anderen Menschen ist für das Zusammenleben sehr wichtig. Die deutsche Menschenrechtspolitik ist im Grundgesetz verankert und folgt einer konkreten Verpflichtung: Menschen vor Verletzungen ihrer Rechte und Grundfreiheiten zu schützen. Damit verbunden ist auch, dass es nicht erlaubt ist, andere Menschen mit Worten oder Taten zu bedrohen oder zu belästigen.

12


13

Die Bundesrepublik Deutschland

Das ist Deutschland


Bund und Länder

!

2.1. Das Grundgesetz

Das Grundgesetz wurde am 23.05.1949 erlassen. Der Begriff Grundgesetz betonte den offenen, provisorischen Charakter der Bestimmungen. Es war nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch absichtlich nicht so bezeichnet. Insgesamt besteht das Grundgesetz aus 146 Artikeln. Seit 1990 besteht die Bundesrepublik Deutschland aus 16 Ländern. Oft hört man auch die Bezeichnung „alte Bundesländer“ für die Bundesländer, die im Westen des Landes liegen und die Bezeichnung „neue Bundesländer“ für die östlichen Bundesländer, da sie nach der Wiedervereinigung im Jahre 1990 zum Gebiet der BRD dazugekommen sind.

Bund und Länder

Das Grundgesetz

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist die wichtigste rechtliche Grundlage in Deutschland und gilt für alle Bürger. Das Grundgesetz besteht aus der Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil. Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung des Bundestages sowie des Bundesrates erforderlich. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgeset-

Artikel

zes niedergelegten Grundsätze sind unabänderlich. Die Grundrechte sind in Artikel 1 bis 20 und an anderen Stellen im Grundgesetz festgelegt. Sie beinhalten den Schutz der Menschenwürde, die Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht der freien Meinungsäußerung und viele andere wichtige Artikel. Der organisatorische Teil vom Grundgesetz beinhaltet, wie der deutsche Staat aufgebaut ist.

Inhalt Präambel

1 – 19

Die Grundrechte

20 – 37

Der Bund und die Länder

38 – 49

Der Bundestag

50 – 53

Der Bundesrat

53a

Gemeinsamer Ausschuss

54 – 61

Der Bundespräsident

62 – 69

Die Bundesregierung

70 – 82

Die Gesetzgebung des Bundes

83 – 91

Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

91a – e

Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

92 – 104

Die Rechtsprechung

104a – 115

Das Finanzwesen

115a – 1

Der Verteidigungsfall

116 – 146

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bevölkerung und Fläche

14


2.2. Bevölkerung und Fläche In Deutschland leben rund 81 Millionen Menschen. Die Geburtenrate liegt bei durchschnittlich 1.856 Kinder pro Tag (77,35 pro Stunde). Das größte Bundesland in Deutschland ist Bayern, gefolgt von Niedersachsen. Die meisten Menschen leben in Nordrhein-WestBundesland

Fläche in km²

falen. Sachsen ist 18.420,25 km² groß und es leben 4.055.274 Menschen im Freistaat Sachsen. Die Sterblichkeit liegt bei durchschnittlich 2.406 Personen pro Tag (100,26 pro Stunde).

Bevölkerung insgesamt

Bevölkerung männlich

Bevölkerung weiblich

Einwohner je km²

5.393.388

5.486.230

300

Baden- Württemberg

35.751,34

10.879.618

Bayern

70.550,11

12.843.514

6.352.172

6.491.342

180

891,69

3.520.031

1.726.533

1.793.498

3.891

Berlin Brandenburg

29.654,34

2.484.826

1.228.283

1.256.543

83

Bremen

419,38

671.489

330.895

340.594

1.578

Hamburg

755,30

1.787.408

873.062

914.346

2.334

Hessen

21.114,93

6.176.172

3.047.730

3.128.442

289

Mecklenburg-Vorpommern

23.213,70

1.612.362

797.832

814.530

69

Niedersachsen

47.614,82

7.926.599

3.915.398

4.011.201

164

Nordrhein-Westfalen

34.110,40

17.865.516

8.768.019

9.097.497

517

Rheinland-Pfalz

19.854,36

4.052.803

1.999.333

2.053.470

202

Saarland

2.568,69

995.597

488.631

506.966

385

Sachsen

18.420,25

4.084.851

2.011.561

2.073.290

220

Sachsen-Anhalt

20.451,68

2.245.470

1.106.689

1.138.781

109

Schleswig-Holstein

15.802,49

2.858.714

1.399.458

1.459.256

179

Thüringen

16.202,14

2.170.714

1.075.139

1.095.575

133

82.175.684

40.514.123

41.661.561

227

Deutschland

15

Bund und Länder

Das Grundgesetz

Bevölkerung und Fläche


Bund und Länder 2.3. Die Bundesländer Deutschland besteht aus insgesamt 16 Bundesländern. Jedes Bundesland hat seine eigene Hauptstadt. Hamburg und Berlin sind Städte, aber gleichzeitig auch Bundesländer. Das Bundesland Bremen bestehend aus Bremerhaven und Bremen und ist ebenso ein Bundesland. Hamburg, Berlin und Bremen werden auch Stadtstaaten genannt. Alle anderen 13 Bundesländer sind Gebietsstaaten. Jedes der Länder der Bundesrepublik Deutschland hat eine eigene Verwaltungsgliederung. Bei der Verwaltungsgliederung gibt es zwei staatliche Ebenen: Bund und Länder. Die Bundesländer von Deutschland haben auch eigene Verfassungen und Gesetze. Die wichtigste Verfassung ist aber immer das Grundgesetz.

»

gibt es 295 Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem gibt es 107 kreisfreie Städte. Gemeinden sind die kleinsten selbständigen Verwaltungen in Deutschland. Dörfer und kleinere Städte werden oft als Gemeinde oder auch als Kommune bezeichnet. Für die Hauptstadt eines Landes hat sich die Bezeichnung Landeshauptstadt durchgesetzt. In Sachsen gibt es auch Verwaltungsgemeinschaften. Insgesamt gibt es in Deutschland derzeit 12.320 Gemeinden und 248 gemeindefreie Gebiete.

Die wichtigste Verfassung ist das Grundgesetz.

Die großen Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen sind in Regierungsbezirke unterteilt. Berlin und Hamburg sind nicht weiter unterteilt. Das Bundesland Bremen besteht aus den beiden kreisfreien Städten Bremen und Bremerhaven. Alle anderen Bundesländer sind weiterhin in Kreise und Gemeinden aufgeteilt. Mit „Kreise“ sind die Landkreise und Stadtkreise gemeint. Diese sind kleinere Regierungsgebiete innerhalb der Bundesländer. Insgesamt

Bund und Länder

Die Bundesländer

16


3.415.100

546.450

229.924 202.750

Kiel

514.130

Hamburg

Deutschland besteht aus 16 Bundesländern:

597.939

Potsdam

Bremen

Hannover

Berlin Sachsen-Anhalt

Nordrhein-Westfalen

Dresden

Düsseldorf

Erfurt

Hessen

BUND

Bayern

Saarland

1.388.300

Baden-Württemberg

REGIERUNGSBEZIRKE

Mainz

Wiesbaden

Saarbrücken

LANDKREISE

Stuttgart

STÄDTE UND GEMEINDEN

München

159.450

Vereinfachte vertikale Verwaltungsstruktur

176.990

91.260

Sachsen Thüringen

Rheinland-Pfalz

BUNDESLÄNDER

Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg

Magdeburg

Niedersachsen

593.682

1.751.780

Berlin

Hamburg

272.630

239.860

Bremen

Schleswig-Holstein

203.480

525.100

Schwerin


Bund und Länder hier blättern

2.4. Die politische Struktur in Deutschland

! Die Bundesrepublik Deutschland hat fünf ständige Verfassungsorgane: Bundespräsident Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundesverfassungsgericht Alle sind sehr wichtig für die Entscheidungsprozesse und Inhalte der politischen Ordnung in Deutschland, denn keine Institution kann allein handeln.

Bund und Länder

Das politische System der Bundesrepublik Deutschland gliedert sich in mehrere politische Institutionen. Keine Institution kann allein handeln. Alle sind sehr wichtig für die Entscheidungsprozesse und Inhalte der poli­ tischen Ordnung in Deutschland. Bestimmt wird das System vor allem durch das Grundgesetz und die Verfassungen der Bundesländer. Die Bundesrepublik Deutschland hat fünf ständige Verfassungsorgane: Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht. Das Staatsoberhaupt in Deutschland ist der Bundespräsident. Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter. Ansonsten hat er vor allem repräsentative Aufgaben und darf keine politischen Entscheidungen allein treffen. Außerdem ist der Bundespräsident zur Neutralität verpflichtet. Er wird aller fünf Jahre von der Bundesversammlung gewählt. Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe der Bundesversammlung. Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages und einer gleichen Zahl von anderen Mitgliedern aus dem ganzen Land. Der Regierungschef ist der Bundeskanzler. Der Kanzler hat in Deutschland eine sehr wichtige und starke Stellung. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt. Vorher hat ihn der Bundespräsident vorgeschlagen.

Die politische Struktur in Deutschland

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Außerdem ernennt und entlässt er die Bundesminister. Zusammen bilden der Bundeskanzler und die Bundesminister dann die Bundesregierung. Ein Bundeskanzler kann beliebig oft wiedergewählt werden. Der Bundestag ist das Parlament in Deutschland. Der Bundestag wird direkt vom Volk gewählt. Eine sogenannte Legislaturperiode dauert vier Jahre. Aktuell gibt es im 18. Deutschen Bundestag 630 Abgeordnete – 310 gehören zur CDU/CSU, 63 zu Bündnis 90/ Die Grünen, 193 zur SPD und 64 gehören der Partei Die Linke an. Diese Zusammensetzung sowie die Parteien und Abgeordneten können sich von Bundestag zu Bundestag unterscheiden. Sie sind von der Wahl der Bürger abhängig. Alle wichtigen Entscheidungen der Bundespolitik werden im Bundestag beschlossen oder werden vom Bundestag mitbestimmt. Die wichtigsten Aufgaben des Bundestages sind die Wahl des Bundeskanzlers, die Gesetzgebung, die Überarbeitung und Verabschiedung des Bundeshaushaltes und der Regierungskontrolle. Im Bundesrat sind Mitglieder aller Bundesländer vertreten. Die Mitglieder des Bundesrates werden nicht gewählt, sondern von den Regierungen der Bundesländer bestellt und abberufen. Der Bundesrat wirkt vor allem bei der Gesetzgebung mit. Er hat die Möglichkeit, ei-

18


Ernennung Entlassung

Bundeskanzler + 19 Minister** = Bundesregierung gene Gesetze vorzuschlagen – das sogenannte Initiativrecht. Neben der Gesetzgebung ist er auch an der Verwaltung des Bundes und an der Europapolitik beteiligt. Jedes Bundesland erhält nach der Zahl seiner Einwohner drei – sechs Stimmen im Bundesrat. Den Vorsitz im Bundesrat hat der Bundesratspräsident, der gleichzeitig auch die Vertretung des Bundespräsidenten ist. Das Bundesverfassungsgericht wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es ist der Hüter der deutschen Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste Gericht in Deutschland und sitzt in Karlsruhe. Es besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern. Die 16 Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Für die Wahl ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jeder Jurist ab 40 bis 68 Jahren kann Bundesverfassungsrichter werden. Das Bundesverfassungsgericht ist verpflichtet, das Grundgesetz einzuhalten und über seine Auslegung und Verfassungsbeschwerden unabhängig zu entscheiden. Jeder Bürger kann beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsklage einreichen.

19

Bundespräsident Wahl auf Lebenszeit

Bundesverfassungsgericht

Wahl auf Lebenszeit Wahl auf 4 Jahre

656*

Bundestag 656* Abgeordnete

Wahl auf 4 Jahre

wahlberechtigte Bevölkerung

Bundesrat 68 Mitglieder

656*

Mitglieder

Bundesversammlung derzeit 630 Abgeordnete

Landes-/Staatsregierungen

Landtage

Wahl auf 5 Jahre

* Diese Zahl variiert durch eventuelle Überhangmandate ** Zahl der Minister variiert

Bund und Länder

Die politische Struktur in Deutschland


Bund und Länder

!

2.5. Die deutsche Gesetzgebung

Die Gesetze eines Landes regeln das Miteinander der hier lebenden Menschen. Gesetze sind allgemeine und für das ganze Volk verbindliche Regeln. Deshalb werden sie auch in der wichtigsten deutschen Volksvertretung beschlossen: dem Deutschen Bundestag. Die meisten Entwürfe und Vorlagen werden von der Bundesregierung erarbei­ tet. Im Jahr 2014 gab es in Deutschland 1.681 Bundesgesetze und ein Vielfaches an Landesgesetzen. Hinzu kamen 2.711 Bundesverordnungen und ein Vielfaches an Landesverordnungen.

Bund und Länder

Die Gesetzgebung ist die Aufgabe des Parlaments. Der Bundestag beschließt gemeinsam mit dem Bundesrat fast alle Gesetze. Entwürfe für neue Gesetze können aber nicht nur von den Bundestagsabgeordneten kommen. Auch die Bundesregierung und der Bundesrat haben das Recht, Gesetzentwürfe in den Bundestag einzubringen. Die meisten Entwürfe und Vorlagen erarbeitet die Bundesregierung. Wenn die Bundesregierung ein Gesetz verändern und einführen möchte, muss der Bundeskanzler den Entwurf zuerst dem Bundesrat geben. Der Bundesrat hat dann sechs Wochen Zeit, um den Entwurf zu prüfen. Danach leitet

»

Der Entwurf kann in der 2. oder 3. Sitzung angenommen oder abgelehnt werden.

der Bundeskanzler den Entwurf an den Bundestag weiter. Schlägt der Bundesrat ein neues Gesetz vor, so läuft das Verfahren ähnlich ab. Auch Abgeordnete des Parlaments können Gesetzesentwürfe vorschlagen. In so einem Fall müssen eine Fraktion oder mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages für den Vorschlag stimmen. Solche Entwürfe müssen nicht erst dem Bundesrat vorgelegt werden. Deshalb bringt die Regierung besonders wichtige und eilige Gesetzentwürfe über ihre Bundestagsfraktionen ein. Bevor ein Gesetzentwurf im Bundestag beraten werden kann, muss er zunächst zum Bun-

Die deutsche Gesetzgebung

destagspräsidenten. Dort wird der Vorschlag von der Verwaltung registriert und gedruckt. Alle Mitglieder des Bundestages erhalten dann den Entwurf und können sich mit dem Vorschlag auseinandersetzen. In der Regel durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestages 3 Beratungen – die sogenannten Lesungen. Zwischenzeitlich wird der Entwurf von den Ausschüssen weiterbearbeitet. Der Entwurf kann in der 2. oder 3. Sitzung angenommen oder abgelehnt werden. Ist der Bundestag für den Gesetzesentwurf, bekommt ihn der Bundesrat vorgelegt. Der Bundesrat kann jedoch keine Änderungen an dem beschlossenen Gesetz vornehmen, sondern nur zustimmen oder ablehnen. Wenn der Bundesrat dem Gesetz nicht zustimmt, muss der Vermittlungsausschuss beraten. Nachdem der Gesetzentwurf von Bundestag und Bundesrat als gut befunden wurde, muss er vom Bundeskanzler und dem zuständigen Fachminister unterschrieben werden. Zuletzt muss auch der Bundespräsident das Gesetz noch überprüfen und unterschreiben. Danach wird das Gesetz verkündet und ist rechtskräftig.

20


Bundesgesetze können eingebracht werden von: Billigung des Gesetzes

Bundesregierung

Stellungnahme Gesetzesvorlage

des Bundesrates wird eingeholt

Einfache Gesetze

Bundesregierung

Antrag auf Beratung

Bundestag

Gesetzesvorlage

Bundestag 1., 2., 3. Lesung

Bundesrat

Antrag auf Beratung

Vermittlungsausschluß

Antrag auf Beratung

Bundestag

Bundesrat

Gesetzesvorlage

Stellungnahme der Bundesregierung wird eingeholt

Zustimmungsgesetze

Einspruch wird überstimmt

Billigung

Bundesrat

Einspruch

Ausfertigung Verkündung

Einspruch wird nicht überstimmt

ohne Änderung

Änderungsvorschlag

Bundestag

Bundesregierung

Bundestag

Bundespräsident

Gesetz

Ausfertigung Verkündung

ohne Änderung

Bundesrat

Zustimmung

Zustimmung

keine Zustimmung


Bund und Länder

hier blättern

!

2.6. Gesetzgebungsbefugnisse

Nicht nur der Bund kann Gesetze beschließen, son­dern auch die Länder und die Kommunen selbst. So bestimmen die einzelnen Bundesländer bei­spielsweise über das Ladenschlussrecht, das Gaststättenrecht und den Strafvollzug. Die Kommunen bestimmen beispielsweise die Müllgebühren, Bebauungspläne, Naturschutz und andere Bereiche.

Bund und Länder

In Deutschland besitzen der Bund und die Länder eigene Staatsgewalt. Sie können also auch selbst Gesetze erlassen. Das wird durch die bundesstaatliche Ordnung gesichert. Es gibt laut Grundgesetz zwei Arten von Zuständigkeiten des Bundes für die Gesetzgebung: die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit.

»

In Deutschland besitzen der Bund und die Länder eigene Staatsgewalt.

Mit ausschließlicher Gesetzgebung ist gemeint, dass nur der Bund die Gesetze erlassen darf. Die Länder dürfen das nicht. Das gilt für Gesetze, wie das Staatsangehörigkeitsrecht, das Währungswesen, Geldwesen und Münzwesen oder aber auch die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken. Die Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung sind vor allem im Grundgesetz Artikel 73 aufgeführt. Mit konkurrierender Gesetzgebung ist gemeint, dass die Länder Regelungen erlassen können. Aber nur, wenn der Bund das nicht getan hat. Nur wenn Interesse an einer bundeseinheitlichen Regelung besteht, entscheidet der Bund über diese Gesetze: Bundesrecht bricht Landesrecht. Das Grundgesetz zählt in Artikel 74 Bereiche auf, die unter die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen. Das Strafrecht oder das

Gesetzgebungsbefugnisse

Einnahmen und Ausgaben des Staates

Arbeitsrecht sind beispielsweise Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung. Auch die Kommunen haben Gesetzgebungsbefugnisse. Die Kommunalebenen sind die untersten Ebenen der politischen Verwaltung. Diese können Gemeinden, Landkreise/kreisfreie Städte und in Bayern zudem Bezirke sein. Sie dürfen Satzungen und Rechtsverordnungen erlassen. Die kommunale Ebene verfügt über das Recht der Selbstverwaltung, auch kommunale Selbstverwaltung genannt. Sie dürfen ihre Angelegenheiten frei und eigenständig regeln, müssen aber auf den gesetzlichen Rahmen achten. Sie dürfen keine Gesetze erlassen und nicht Recht sprechen. Bereiche in denen die Kommune Gesetzgebungsbefugnis besitzt, sind beispielsweise die Müllgebühren, Bebauungspläne, Haushaltssatzung, Haushaltspläne.

22


2.7. Einnahmen und Ausgaben des Staates

VOLK | UNTERNEHMEN DIE PARLAMENTE

Die gewählten Parlamente setzen die Höhe der Steuern fest

Volk und Unternehmen zahlen diverse Steuern an die Haushalte von Kommunen, Ländern und Bund

Der Kreislauf des Geldes DAS VOLK

DIE PARLAMENTE

€ 23

Das Volk wählt seine Volksvertreter in die Parlamente (Bundestag, Landtag etc.)

Bund und Länder

Die Parlamente verwenden die Steuern für kommunale und staatliche Aufgaben

Gesetzgebungsbefugnisse

Einnahmen und Ausgaben des Staates


Der Freistaat Sachsen 3.1. Die Landkreise und die kreisfreien Städte

! In Sachsen leben 4.084.851 Einwohner in 426 Gemeinden. Das macht rund 221 Einwohner je km² bei einer Gesamtfläche von 18.449 km². Die sächsische Landesflagge erstrahlt in den beiden Farben Weiß und Grün. Das Landeswappen Sachsens zeigt in einem neunmal von Schwarz und Gold geteiltem Schild einen schrägrechten grünen Rautenkranz.

Der Freistaat Sachsen

Der Freistaat Sachsen mit der Landeshauptstadt Dresden liegt im Osten von Deutschland. Die Stadt mit den meisten Einwohnern ist Leipzig. Nachbarländer sind Bayern im Südwesten, Thüringen im Westen, Sachsen-Anhalt im Nordwesten, Brandenburg im Norden sowie die Republik Polen im Osten und die Tschechische Republik im Süden. Insgesamt hat Sachsen zehn Landkreise und drei kreisfreie Städte. Die kreisfreien Städte sind Dresden, Leipzig und Chemnitz. Mit rund 560.472 Einwohnern ist Leipzig die bevölkerungsreichste Stadt in Sachsen, dicht gefolgt von der Landeshauptstadt Dresden mit 543.825 Einwohnern. Die Stadt Chemnitz liegt mit 248.645 zwar deutlich hinter den beiden erstgenannten, aber konnte vor allem in den letzten Jahren wieder viele neue Einwohner gewinnen. Mit der 6. Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung, veröffentlicht am 19.04.2016, wurden die voraussichtlichen Veränderungen in der Größe und im Altersaufbau der Bevölkerung des Freistaates Sachsen von 2015 bis 2030 aufgezeigt. Ausgangspunkt der Berechnungen war der Bevölkerungsbestand vom 31.12.2014. Aktuelle Prognosen gehen davon aus, dass bis zum Jahr 2030 fast 618.000 Menschen in Leipzig leben werden. Das wären gut 60.000 mehr als heute und sogar 80.000 über den bisherigen Voraussagen. Dresden

Die Landkreise und die kreisfreien Städte

käme auf Platz zwei und hätte bestenfalls 592.000 Bürger. Insgesamt werden 2030 wahrscheinlich rund 3.997.700 Einwohner im Freistaat Sachsen leben. Die zehn Landkreise sind: »»Bautzen »»Erzgebirgskreis »»Görlitz »»Leipzig »»Meißen »»Mittelsachsen »»Nordsachsen »»Sächsische Schweiz - Osterzgebirge »»Vogtlandkreis »»Zwickau

24


Nordsachsen

Leipzig

Bautzen

Meißen

Leipzig

Görlitz

Dresden Mittelsachsen

Zwickau

Sächsische SchweizOsterzgebirge

Chemnitz

Erzgebirgskreis

!

Vogtlandkreis Basisdaten

25

Landeshauptstadt

Dresden

Fläche

18.420,15 km2

Gründung

3.10.1990

Einwohnerzahl

4.084.851 (31.12.2015)

Bevölkerungsdichte

222 Einwohner pro km2

Webseite

www.sachsen.de

Der Freistaat Sachsen

Die Landkreise und die kreisfreien Städte


Der Freistaat Sachsen 3.2. Die Wahlkreise in Sachsen

! Zur ersten Landtagswahl 1990 wurde das Land Sachsen noch in 80 Wahlkreise unterteilt. Zur Landtagswahl 1994 wurde die Zahl der Wahlkreise auf 60 reduziert. 2004 und 2014 fanden Neuabgrenzungen der Wahlkreise statt. Grund dafür war die Bevölkerungsentwicklung in den Städten und auf dem Land. Die Anzahl der Wahlkreise hat sich jedoch bis heute nicht weiter verändert.

Der Freistaat Sachsen

Der Freistaat Sachsen ist in 60 Wahlkreise eingeteilt. Bei den sächsischen Landtagswahlen werden 60 Landtagsabgeordnete durch die Erststimme und 60 weitere Kandidaten

durch die Zweitstimme gewählt. Insgesamt sind also 120 Abgeordnete im Sächsischen Landtag tätig. Zur Landtagswahl 2014 fand eine Neuabgrenzung der Wahlkreise statt.

Nr.

Wahlkreis

Gebiet

1

Vogtland 1

Plauen im Vogtlandkreis

2

Vogtland 2

Vogtlandkreis: z. B. Oelsnitz

3

Vogtland 3

Vogtlandkreis: z. B. Auerbach

4

Vogtland 4

Vogtlandkreis: z. B. Reichenbach

5

Zwickau 1

Landkreis Zwickau: z. B. Wildenfels und Wilkau-Haßlau

6

Zwickau 2

Landkreis Zwickau: z. B. Werdau, Teile von Zwickau

7

Zwickau 3

Teile von Zwickau im Landkreis Zwickau

8

Zwickau 4

Landkreis Zwickau: z. B. Glauchau

9

Zwickau 5

Landkreis Zwickau: z. B. Hohenstein-Ernstthal und Limbach-Oberfrohna

10

Chemnitz 1

Chemnitz

11

Chemnitz 2

Chemnitz

12

Chemnitz 3

Chemnitz

13

Erzgebirge 1

Erzgebirgskreis: z. B. Stollberg

14

Erzgebirge 2

Erzgebirgskreis: z. B. Aue und Schneeberg

15

Erzgebirge 3

Erzgebirgskreis: z. B. Breitenbrunn

16

Erzgebirge 4

Erzgebirgskreis: z. B. Annaberg-Buchholz

17

Erzgebirge 5

Erzgebirgskreis: z. B. Marienberg

18

Mittelsachsen 1

Landkreis Mittelsachsen: z. B. Brand-Erbisdorf und Flöha

Die Wahlkreise in Sachsen

26


Nr.

Wahlkreis

Gebiet

Nr.

Wahlkreis

Gebiet

19

Mittelsachsen 2

Landkreis Mittelsachsen: z. B. Freiberg

41

Dresden 1

Dresden

42

Dresden 2

Dresden

Landkreis Mittelsachsen: z. B. Hainichen und Mittweida

43

Dresden 3

Dresden

Landkreis Mittelsachsen: z. B. Döbeln

44

Dresden 4

Dresden

45

Dresden 5

Dresden

46

Dresden 6

Dresden

47

Dresden 7

Dresden

48

Sächsische SchweizOsterzgebirge 1

Landkreis Sächsische SchweizOsterzgebirge: z. B. Freital

49

Sächsische SchweizOsterzgebirge 2

Landkreis Sächsische SchweizOsterzgebirge: z. B. Dippoldiswalde

50

Sächsische SchweizOsterzgebirge 3

Landkreis Sächsische SchweizOsterzgebirge: z. B. Pirna

51

Sächsische SchweizOsterzgebirge 4

Landkreis Sächsische SchweizOsterzgebirge: z. B. Sebnitz

52

Bautzen 1

Landkreis Bautzen: z. B. Bischofswerda

53

Bautzen 2

Landkreis Bautzen: z. B. Kamenz

54

Bautzen 3

Landkreis Bautzen: z. B. Radeberg

55

Bautzen 4

Landkreis Bautzen: z. B. Hoyerswerda

56

Bautzen 5

Landkreis Bautzen: z. B. Bautzen

Görlitz 1

Landkreis Görlitz: z. B. Niesky und Weißwasser

20 21

Mittelsachsen 3 Mittelsachsen 4

22

Mittelsachsen 5

Landkreis Mittelsachsen: z. B. Rochlitz

23

Leipzig Land 1

Landkreis Leipzig: z. B. Borna und Geithain

24

Leipzig Land 2

Landkreis Leipzig: z. B. Markkleeberg und Markranstädt

25

Leipzig Land 3

Landkreis Leipzig: z. B. Grimma

26

Leipzig Land 4

Landkreis Leipzig: z. B. Wurzen

27

Leipzig 1

Leipzig

28

Leipzig 2

Leipzig

29

Leipzig 3

Leipzig

30

Leipzig 4

Leipzig

31

Leipzig 5

Leipzig

32

Leipzig 6

Leipzig

33

Leipzig 7

Leipzig

34

Nordsachsen 1

Landkreis Nordsachsen: z. B. Delitzsch

35

Nordsachsen 2

Landkreis Nordsachsen: z. B. Eilenburg

36

Nordsachsen 3

Landkreis Nordsachsen: z. B. Oschatz und Torgau

57

37

Meißen 1

Landkreis Meißen: z. B. Riesa

58

Görlitz 2

Landkreis Görlitz: z. B. Görlitz

38

Meißen 2

Landkreis Meißen: z. B. Großenhain und Radeburg

59

Görlitz 3

Landkreis Görlitz: z. B. Löbau

60

Görlitz 4

Landkreis Görlitz: z. B. Zittau

39

Meißen 3

Landkreis Meißen: z. B. Meißen

40

Meißen 4

Landkreis Meißen: Coswig, Moritzburg und Radebeul

27

Der Freistaat Sachsen

Die Wahlkreise in Sachsen


Der Freistaat Sachsen hier blättern

3.3. Der Freistaat Sachsen und seine Verfassung

! Die heute gültige Verfassung des Freistaates Sachsen wurde am 26.05.1992 vom Sächsischen Landtag mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen. Am 05.06.1992 erfolgte die Verkündung der Verfassung, am 06.06.1992 trat sie in Kraft.

Der Begriff „Freistaat“ ist im 19. Jahrhundert entstanden. Es ist die deutsche Bezeichnung für eine Republik. Das bedeutet, das Land wird von freien Bürgern regiert und nicht von einem Monarchen. Der heutige Freistaat Sachsen entstand am 26. Februar 1919. Nach Bayern war Sachsen der zweite deutsche Freistaat. Nach der Friedlichen Revolution in Deutschland im Jahr 1990 wurde auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erneut die Länderstruktur eingeführt. Seitdem ist Sachsen wieder Freistaat. Die heute gültige Verfassung des Freistaates Sachsen wurde am 26. Mai 1992 vom Sächsischen Landtag angenommen. Die sächsische Verfassung enthält einige Besonderheiten. So hat sie beispielsweise einen kompletten Grundrechte-Katalog, der über das Grundgesetz hinausgeht. Es gibt auch eine besondere Regelung für den Minderheitenschutz der sorbischen Bevölkerung. In den 122 Artikeln und elf Abschnitten regelt die Verfassung die wichtigsten Fragen im Freistaat Sachsen:

»» den Aufbau und die Aufgaben der Staatsregierung »»den Lauf der Gesetzgebung im Freistaat »»die Rechtsprechung im Freistaat »»die Organisation der Verwaltung »»das Finanzwesen »»das Bildungswesen »» das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften

»» die Grundlagen des Freistaates wie Landeshauptstadt, Landesfarben, Landeswappen »»die Wahlen und Volkabstimmungen »»die Staatsziele »»die Grundrechte der Bürger des Freistaates »»die Organisation des Sächsischen Landtages

Der Freistaat Sachsen

Der Freistaat Sachsen und seine Verfassung

Der Haushalt des Freistaates Sachsen

28


! Seit 1999 wird in Sachsen alle zwei Jahre ein Doppelhaushalt aufgestellt. Für die Jahre 2015/16 wurde die Verwendung von 34,4 Milliarden Euro festgelegt. Jeder vierte Euro wurde für Personal ausgegeben, jeder dritte ging an die Kommunen.

3.4. Der Haushalt des Freistaates Sachsen Der Haushalt eines Bundeslandes regelt seine gesamten Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Jahres. Auch der Haushalt des Freistaates Sachsen gliedert sich in die Einnahmenund die Ausgabenseite. Seit 1999 wird in Sachsen aller zwei Jahre ein Doppelhaushalt aufgestellt. Dieser Doppelhaushalt wird vom sächsischen Kabinett beschlossen. Anschließend wird er zur Beratung und Feststellung in den Sächsischen Landtag eingebracht. Ist der Haushalt vom Landtag beschlossen, erhält er Gesetzeskraft.

»

Ist der Haushalt vom Landtag beschlossen, erhält er Gesetzeskraft.

Die Einnahmen des Freistaates Sachsen setzen sich aus Steuern, Verwaltungseinnahmen und Fördermitteln zusammen. Fehlt Geld im Haushalt, so wird dieses durch eine Kreditaufnahme abgedeckt. Der Ausgabenhaushalt ist in Einzelpläne unterteilt. Die Einnahmen werden für Personalausgaben, Verwaltungsaufgaben, Zuschüsse für laufende Zwecke, Baumaßnahmen oder andere wichtige Investitionen und besondere Finanzierungsausgaben verwendet.

29

Der Freistaat Sachsen

Der Freistaat Sachsen und seine Verfassung

Der Haushalt des Freistaates Sachsen


Der Freistaat Sachsen

Staatsministerium der Justiz

3.5. Die sächsische Staatsregierung

Staatsministerium des Innern

MINISTERPRÄSIDENT

Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und derzeitig zehn Staatsministern. Gemäß der sächsischen Verfassung bildet die Staatsregierung die Spitze der sächsischen Verwaltung. Der Ministerpräsident führt die sächsische Staatsregierung und wurde vom Sächsischen Landtag in geheimer Wahl gewählt. Der Sitz der Regierung ist die Sächsische Staatskanzlei im Dresdner Regierungsviertel in der Inneren Neustadt.

Verfassungsgerichtshof | Sächsischer Rechnungshof

!

Staatsministerium der Finanzen

Staatsministerium für Kultus

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Staatskanzlei mit Landesvertretung und Büro in Brüssel

Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung

Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Fami lie

Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Der Freistaat Sachsen

Die sächsische Staatsregierung

SÄCHSISCHE STAATSREGIERUNG

30


Justizvollzugsanstalt

Oberlandesgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Landgericht

Verwaltungsgericht

Amtsgericht

Sächsisches Landesarbeitsgericht

Justizvollzugskrankenhaus

Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Dresden

Justizschule des Freistaates Sachsen

Sächsische Justizvollzugsschule

Sächsischer Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR

Sächsiches Finanzgericht

Staatsanwaltschaft

Arbeitsgericht

Landesfinanzschule

Sächsisches Landessozialgericht

Sozialgericht

Gerichte und Staatsanwaltschaften

Landesamt für Finanzen

Landesamt für Denkmalpflege

Landesamt für Archäologie, Landesmuseum für Vorgeschichte

Landesamt für Ausbildungsförderung

Oberfinanzdirektion

Staatshochbauamt

Liegenschaftsamt

Finanzamt

Oberschulamt

Staatliches Schulamt

Staatliches Seminar

Akademie für Lehrerfortbildung

Polizeidirektion

Fachochschule für Polizei

Landespolizeischule

Landesfeuerwehrschule

Staatliches Archiv

Vermessungsamt

Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung

Sächsische Verwaltungsschule

Eichamt

Gewerbeaufsichtsamt

Regierungspräsidium

Sächsisches Landesinstitut für Bildung und Schulentwicklung Comeniusinstitut

Landeszentrale für politsche Bildung

Deutsche Zentralstelle für Genealogie

Polizeipräsidium Statistisches Landesamt

Landesvermessungssamt

Landeskriminalamt

Landesamt für Verfassungsschutz

Präsidium der Bereitschaftspolizei

Landespolizeidirektion Zentrale Dienste

Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen

Autobahnamt

Oberbergamt

Landesamt für Meß- und Eichwesen

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Materialprüfungsanstalt

Landesanstalt für Landwirtschaft

Straßenbauamt

Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz

Landesamt für Umwelt und Geologie

Landesamt für Familie und Soziales

Fachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen

Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen

Landesanstalt für Forsten

ÄMTER AUF LANDESEBENE

Bergamt

Biosphärenverwaltung Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft

Amt für Familie und Soziales

Deutsches Hygienemuseum

Bildungszentrum des SMS

Staatliches Amt für Ländliche Neuordnung

Staatliche Fortbildungsstätte für Forsten

Staatliche Fortbildungsstätte für Landwirtschaft

Staatliches Umweltfachamt

Forschungsinstitut für Balneologie und Kurortwissenschaften

Staatliches Amt für Landwirtschaft

Staatliche Technikerschule für Landwirtschaft

ÄMTER AUF GEMEINDE- BZW. KREISEBENE

Staatliche Höhere Landbauschule

Forstdirektion

Forstamt


Der Freistaat Sachsen

hier blättern

!

3.6. Der Sächsische Landtag

Die wesentlichen Aufgaben des Landtages sind: Wahl des Ministerpräsidenten Verabschiedung von Gesetzen, darunter: Verabschiedung des Staatshaushaltes Kontrolle der Staatsregierung und der Verwaltung Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Präsidenten des Rechnungshofes u. a. Wahl des Ausländerbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten

Der Sächsische Landtag ist das Landesparlament des Freistaates Sachsen. Er hat seinen Sitz im Zentrum der Landeshauptstadt Dresden. Die wichtigsten Aufgaben des Sächsischen Landtages sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierungsarbeit. Außerdem ist der Sächsische Landtag für die Bestimmung des Haushalts, die Wahlen des Präsidiums, der Landesverfassungsrichter, der Mitglieder des Landesrechnungshofs und des Ministerpräsidenten verantwortlich. Der Landtag besteht in der Regel aus 120 Abgeordneten. Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. Im Sächsischen Landtag gibt es eine Vielzahl verschiedener Ausschüsse. Die Ausschüsse beraten zu Politikthemen und erarbeiten Beschlussempfehlungen. In den Ausschüssen arbeiten Landtagsabgeordnete aller Parteien und auch beratende Bürger. Wie viele Abgeordnete im Ausschuss vertreten sind, hängt von der Stärke der Fraktion im Landtag ab. Jede Fraktion stellt jedoch mindestens ein Mitglied. Es gibt zwei Arten von Ausschüssen: die dauerhaften Ausschüsse und die zeitlich befristeten Ausschüsse. In der 6. Wahlperiode des Sächsischen Landtages sind neun Fachausschüsse eingerichtet: »»Verfassungs- und Rechtsausschuss »»Haushalts- und Finanzausschuss »»Ausschuss für Schule und Sport »»Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Der Freistaat Sachsen

Der Sächsische Landtag

»»Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft »»Innenausschuss »» Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz, Gleichstellung und Integration »» Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien »»Europaausschuss Weitere ständige Ausschüsse sind der Bewertungsausschuss, der Petitionsausschuss, der Ausschuss für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten sowie der Wahlprüfungsausschuss. Für bestimmte Aufgaben können vom Landtag zeitlich befristete Ausschüsse gebildet werden. Dazu gehören auch die Untersuchungsausschüsse. Die Untersuchungsausschüsse haben die Aufgabe, einen im Einsetzungsbeschluss genau beschriebenen Sach­­ verhalt zu untersuchen. Die wichtigsten Aufgaben der Ausschüsse sind: »» die Vorbereitung der Beschlüsse des Plenums des Landtages »» die Beratung der Fraktionen bei Gesetzentwürfen »» die Durchführung von Anhörungen von Fachleuten und Bürgern zu Gesetzesentwürfen »» sowie Aufgaben, die vom Plenum an die Ausschüsse übergeben werden

32


Gesetzesinitiative: oftmals angeregt durch Rundfunk, Presse, Fernsehen oder durch Interessenverbände

Gesetzentwurf der Regierung oder auch aus den Reihen des Landtages. Auch ein Volksantrag ist möglich.

1. Beratung im Plenum 1. Lesung

Die Einbringer begründen den Antrag. Das Plenum entscheidet, ob der Antrag an einen Ausschuss weitergeleitet wird.

Ausschussberatungen 1. Beratung

Die Beratungen übernimmt ein federführender Ausschuss. Er erstellt nach genauer Prüfung einen Ausschussbericht. Anschließend erfolgt die

2. Lesung

Der Antrag wird unter Berücksichtigung des Ausschussberichtes diskutiert.

2. Beratung im Plenum

Zustimmung 2. Beratung

Der Gesetzentwurf geht direkt in die dritte Lesung

Änderungswünsche Der Entwurf wird an die Ausschüsse zurückgegeben, um die gewünschten Änderungen auszuarbeiten

3. Lesung

3. Beratung im Plenum und Abstimmung

Ausfertigung

Unterzeichnung durch Ministerpräsident, Landtagspräsident und Staatsminister

Verkündung

im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt

Gegenzeichnung

33

Verkündung

Der Freistaat Sachsen

Der Sächsische Landtag


! Oftmals findet man in vielen Texten für die Landkreisordnung des Frei­staates Sachsen auch die offizielle Abkürzung SächsLKrO. In den einzelnen Ländern der Bundesrepublik gibt es unterschiedliche Regelungsmodelle.

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte 4.1. Die Landkreisordnung Die Landkreisordnung regelt die Rechte und Pflichten der Landkreise. Jedes Bundesland hat seine eigene Landkreisordnung. In manchen Bundesländern heißt sie auch Kreisordnung. Die Sächsische Landkreisordnung gilt für alle Landkreise in Sachsen. Die Landkreise erfüllen ihre Aufgaben in Selbstverwaltung. Das gemeinsame Wohl aller Einwohner ist dabei am wichtigsten. Die Landkreisordnung regelt unter anderem: »» Wesen, Organe und Aufgaben des Landkreises »»Gebietsbestand und Gebietsänderung »»die Rechtsstellung der Einwohner »»Unterrichtung und Beratung der Einwohner »»das Wahlrecht »» die Handhabung von Einwohneranträgen, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden »»Aufgaben des Kreistages »»die Rechtsstellung des Landrates »»die Haushaltswirtschaft

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Die Landkreisordnung

Die Gemeindeordnung

34


! Die amtliche Abkürzung für die Sächsische Gemeindeordnung ist SächsGemO. In manchen Bundesländern wird die Gemeindeordnung auch Kommunalverfassung genannt. Die gesetzlichen Regelungen können von Land zu Land sehr unterschiedlich sein.

4.2. Die Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung ist die „Verfassung“ der Gemeinden. Sie schafft gesetzliche Grundlagen, damit die Gemeindeverwaltung alle Angelegenheiten in eigener Verantwortung und freier Selbstverwaltung regeln kann. Die gesetzlichen Regelungen können sich in den einzelnen Bundesländern unterscheiden. Die Sächsische Gemeindeordnung gilt für alle kreisfreien Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden in Sachsen. Sie bestimmt unter anderem: »» die Rechtsstellung und die Aufgaben der Gemeinde »»das Gemeindegebiet »»die Stellung der Bürger in der Gemeinde »»das Wahlrecht »» die Einflussmöglichkeiten des Bürgers auf die Entscheidungen in der Gemeinde »» die Aufgaben der Gemeindeverwaltung, des Bürgermeisters und des Gemeinderates »»die Stadtbezirke und Ortsteile »»die Verwaltung des Gemeindevermögens Die Gemeindeordnung gibt den Einwohnern und Bürgern auch verschiedene Rechte und Pflichten.

35

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Die Landkreisordnung

Die Gemeindeordnung


4.2. Die Gemeindeordnung

RECHT auf Information über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten (§ 11)

RECHT auf Nutzung aller öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde (§ 10)

RECHT auf Auskunft in Verwaltungsangelegenheiten (§ 11)

RECHT auf Einwohnerversammlung (§ 22)

EINWOHNER Jeder, der in der Gemeinde wohnt.

RECHT auf Hilfe in Verwaltungsverfahren (§ 13)

Nach drei Monaten Hauptwohnsitz in der Gemeinde

RECHT auf Petition (§ 12)

RECHT auf Einwohnerantrag (§ 23)

PFLICHT zum Mittragen der Gemeindelasten Auch für Nichteinwohner, die ein Grundstück oder Gewerbe in der Gemeinde besitzen (§ 10,2)

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Die Gemeindeordnung

36


PFLICHT | RECHT auf verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung der Gemeinde (§ 15,2)

PFLICHT zur Übernahme und Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit (§ 17 ff)

BÜRGER Jeder, Deutsche ab 18 Jahre. (§ 15,1)

RECHT auf Bürgerentscheid (§ 24)

RECHT auf Bürgerbegehren (§ 25)

WAHLRECHT zu den Gemeindewahlen und

STIMMRECHT in Gemeindeangelgenheiten (§ 16)

37

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Die Gemeindeordnung


! Eine Gemeinde ist die kleinste Verwaltungseinheit eines Staates. Gemeinden, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte werden unter dem Begriff Kommune zusammengefasst.

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte 4.3. Die Gemeinde Die Gemeinden verwalten sich nach dem Subsidiaritätsprinzip grundsätzlich selbst. Nur das, was Gemeinden nicht allein organisieren

»

Die kommunale Selbstverwaltung hat Verfassungsrang. Sie ist in Artikel 28 Absatz 2 im Grundgesetz festgeschrieben.

oder entscheiden können, wird auf Landesebene, der Bundesebene oder auch durch die Europäische Union entschieden. Die kommunale Selbstverwaltung hat Verfassungsrang. Sie ist in Artikel 28 Absatz 2 im Grundgesetz festgeschrieben. Damit ergeben sich insgesamt 6 zentrale Zuständigkeiten:

»» Planungshoheit Die Gemeinden dürfen nach eigenem Ermessen Planen und Bauen. »» Satzungshoheit Die Gemeinde entscheidet über die Höhe von Bußgeldern und andere Belange selbst. Aus diesen Hoheiten ergeben sich aber auch Rechte und Pflichten für die Gemeinde. Es gibt mehrere Aufgaben und Bereiche, die unter Aufgaben von Gemeinde- und Kreisverwaltung zu finden sind.

»» Finanzhoheit Die Gemeinden verfügen weitestgehend eigenverantwortlich über ihr Budget. »» Personalhoheit Die Gemeinden rekrutieren ihre Mitarbeiter eigenständig. »» Organisationshoheit Die Gemeinden bestimmen weitestgehend unabhängig über den Zuschnitt von Aufgaben und Ämter. Auch über die Gründung von eigenen Unternehmen bestimmen sie selbst. »» Gebietshoheit Die Gemeinden können auf ihrem Territorium ihre Aufgaben uneingeschränkt erfüllen.

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Die Gemeinde

Der Gemeinderat

38


4.4. Der Gemeinderat Der Gemeinderat ist das politische Haupt­ organ der Gemeinde. Er entscheidet in allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Auch ein Mitglied des Rates der Gemeinde wird Gemeinderat genannt. Gemeinderäte als Personen sind gewählte Vertreter der Einwohner der Gemeinde. In den Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung „Stadträte“. Die Gemeinderäte üben ihr Amt ehrenamtlich aus, aber sie erhalten dafür in der Regel eine Aufwandsentschädigung. Wie viele Personen im Gemeinderat sitzen, kommt auf die Größe der Gemeinde an. Die Zahl der Gemeinderäte ist in § 29 „Zusammensetzung des Gemeinderats“ der Gemeindeordnung genau festgelegt. Die kleinsten Gemeinderäte in Gemeinden bis 500 Einwohner umfassen nur acht Personen. Große Städte mit über 400.000 Einwohnern haben dagegen Stadträte von 60 Personen. Die beiden kreisfreien Städte Dresden und Leipzig haben sich per Satzung in der Wahlperiode 2009 – 2014 sogar einen Stadtrat von 70 Personen zugelegt. Der § 28 der Gemeindeordnung regelt die Aufgaben des Gemeinderates. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest. Außerdem entscheidet er über alle Angelegenheiten der Gemeinde. Dies kann auch der Bürgermeister tun, wenn ihm diese Aufgabe vom Gemeinderat übertragen wird. Aber es gibt auch verschiedene Entscheidungen, die der Gemeinderat nicht

39

übertragen darf. Der Gemeinderat überwacht den Bürgermeister und die Gemeindeverwaltung bei der Ausführung von Beschlüssen. Außerdem entscheidet er gemeinsam mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Gemeindebediensteten sowie über die Festsetzung von Vergütungen. Die Gemeinderäte werden von den Bürgern in einer freien und geheimen Wahl gewählt. Gemeinderatswahlen finden gemeinsam mit den Kreistagswahlen aller fünf Jahre statt. Es kann sich jeder Bürger der Gemeinde zur Wahl stellen. Die Gemeinderäte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Ein Gemeinderat verpflichtet sich, seine Pflichten gewissenhaft zu erledigen. Die Bürger mit den meisten Stimmen werden Gemeinderat. Gemeinderäte können nicht sein: »»der Bürgermeister »»die Beigeordneten »» Beamte oder jegliche Angestellte der Gemeinde »» jegliche Personen, die im Zusammenhang mit der Rechtsaufsichtbehörde stehen Die Sitzungen des Gemeinderates sind meistens öffentlich. Die Termine dieser Sitzungen erfährt man durch die Tagespresse, das Amtsblatt oder auch auf der Website der Gemeinde. Es gibt aber auch nichtöffentliche Sitzungen des Gemeinderates.

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Die Gemeinde

Der Gemeinderat


Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte Jeder Gemeinderat hat regelmäßige Sitzungen. Ort und Zeit dieser Sitzungen werden durch die Mitglieder beschlossen. Der Bürgermeister lädt die Gemeinderatsmitglieder schriftlich zu den Sitzungen ein. Dabei sendet er ihnen auch die Tagesordnung zu. Die Tagesordnung bestimmt den Ablauf und die Themen der Gemeinderatssitzung. Die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen kann im Amtsblatt der Gemeinde bekanntgegeben werden. Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister. Dieser kann durch einen Ältestenrat beraten werden. Ebenso kann er durch einen Beirat zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten beraten werden. Der Bürgermeister hat als Vorsitzender des Gemeinderates besondere Rechte: »»Vorbereitung der Sitzung »» Einberufung der Sitzung, auch außerordentliche Sitzungen »»Aufstellung der Tagesordnung »»Leitung der Sitzung »»Möglichkeit zum Sachvortrag »»Ausübung der Ordnungsgewalt »»Wahrnehmung des Hausrechts »»Beendigung der Sitzung Der Bürgermeister eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates. Der Bürgermeister übt als Vorsitzender die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. Er sorgt dafür, dass der Ablauf der Sitzungen ordnungsge-

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Der Gemeinderat

mäß ist. Dafür schafft er die notwendigen Voraussetzungen und achtet darauf, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Wenn Personen die Sitzung des Gemeinderates stören, darf er diese aus dem Saal verweisen. Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Entscheidungen und Beschlüsse können nur getroffen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Belange und Anträge von einfacher Art und geringer Bedeutung können im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. Diese sind angenommen, wenn kein Mitglied während der Sitzung widerspricht. Andere Beschlüsse werden durch Abstimmungen und Wahlen beschlossen. Auch der Bürgermeister ist stimmberechtigt. Die Verhandlungen des Gemeinderates müssen schriftlich festgehalten werden. Die Niederschrift muss den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte und den Grund der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Im Gemeinderat gibt es beschließende und beratende Ausschüsse. Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der Gemeinderat kann ihnen bestimmte Aufgabengebiete

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! Die Gemeinderäte werden von den Bürgern der Gemeinde in einer freien und geheimen Wahl gewählt. Gemeinderatswahlen finden gemeinsam mit den Kreistagswahlen aller fünf Jahre statt. Jeder engagierte Bürger der Gemeinde kann sich zur Wahl stellen und somit Gemeinderat werden.

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zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Gemeinderates. Beratende Ausschüsse sind mit der Vorberatung bestimmter Themen und größerer Angelegenheiten beauftragt. Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nicht öffentlich. Auch als Bürger gibt es die Möglichkeit, im Gemeinderat und den Ausschüssen mitzuwirken. Der Gemeinderat und seine Ausschüsse können Einwohner und Sachverständige zur Beratung hinzuziehen. Ebenso können die Einwohner bei sonstigen Beiräten mitwirken. Sie unterstützen den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Mitglieder des Gemeinderates und Bedienstete der Gemeinde können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden. Wer nicht direkt mitwirken kann oder möchte, kann bei öffentlichen Sitzungen Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten.

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Der Gemeinderat


Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte 4.5. Die Aufgabe von Gemeinde-und Kreisrat

WÄHLEN den Gemeinderat/Kreisrat für

fünf Jahre

BERATEN in Ausschüssen als sachkundige Einwohner

BÜRGER UND BÜRGERINNEN DER KOMMUNE

GEMEINDERAT KREISRAT

WÄHLEN den Bürgermeister/in bzw. Landrat/Landrätin für

sieben Jahre STIMMEN jederzeit über Sachfragen ab (Bürgerentscheid)

BÜRGERMEISTER/IN bzw. LANDRAT/RÄTIN in einer Doppelfunktion

FÜHREN die Beschlüsse des Gemeinderates für das kommunale Leben aus. Zum Beispiel Schulwegsicherung, Sportstättenbau etc.

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Die Aufgabe von Gemeinde- und Kreisrat

GEMEINDEVERWALTUNG/ KREISVERWALTUNG 42


GEWÄHLTE ehrenamtliche Bürger/innen stimmen in öffentlicher Sitzung über Gemeinde-/Kreisangelegenheiten ab Fachausschüsse, z. B. KULTUR FINANZEN BAU JUGEND/SOZIALES

Richtlinienkompetenz / Kontrollrecht

VORSITZENDE/R des Gemeinde-/Stadt-/Kreisrates und der beschließenden Ausschüsse Leitungs- und Weisungsrecht

LEITER/IN der Gemeindeverwaltung

HAUPTAMTLICHE Beigeordnete sowie Beamte und Angestellte vollziehen Gemeinderats-/Stadtrats-/Kreistagsbeschlüsse, Bürgerentscheide und Weisungen der Bürgermeister/Landräte Fachämter. z. B. KULTUR, FINANZEN, BAU, JUGEND/SOZIALES

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Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Die Aufgabe von Gemeinde- und Kreisrat


Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte ! Pflichtaufgaben einer Gemeinde sind beispielsweise die Kulturpflege, Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung einer Feuerwehr und die Trägerschaft für öffentliche Schulen. Weisungsaufgaben sind der Denkmalschutz, die Bauaufsicht oder das Meldewesen. Darüber hinaus kann die Gemeinde über Freiwillige Aufgaben selbst entscheiden.

4.6. Aufgaben von Gemeinde- und Kreisverwaltung Die Aufgaben einer Gemeinde unterteilen sich nach dem sächsischen Kommunalrecht in drei Gebiete: »»Pflichtaufgaben »»Weisungsaufgaben »»Freiwillige Aufgaben Bei den Pflichtaufgaben ist die Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben gesetzlich verpflichtet. Die Gemeinde darf nicht selbst entscheiden, ob sie diese Aufgaben erfüllen will oder nicht. Aber sie darf entscheiden, wie diese Aufgaben erfüllt werden. Ob diese Aufgaben auch erfüllt werden, wird von den Behörden kontrolliert. Die Landesgesetzgebung bestimmt, welche Aufgaben Pflichtaufgaben sind. Beispiele für Pflichtaufgaben in Sachsen sind: »» Baulanderschließung, Straßenbau und Straßenpflege »» Beleuchtung, Reinigung, Räumen und Streuen von öffentlichen Straßen »»Trägerschaft für öffentliche Schulen »»Kulturpflege »» Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung einer Feuerwehr »»Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Aufgaben von Gemeinde- und Kreisverwaltung

Weisungsaufgaben sind besondere Pflichtaufgaben. Diese Aufgaben werden der Gemeinde vom Staat zugewiesen. Die Gemeinde darf nicht selbst entscheiden, ob oder wie diese Aufgabe erfüllt werden soll. Es gibt für die Erfüllung dieser Aufgaben Vorgaben. Diese muss die Gemeinde einhalten. Der Staat kontrolliert, ob diese Aufgaben richtig und zweckmäßig durchgeführt werden. Folgende Tätigkeitsgebiete gehören beispielsweise derzeit in Sachsen zu den Weisungsaufgaben: »»Denkmalschutz »»Bauaufsicht »»Ortspolizeibehörde »»Pass- und Personenstandsangelegenheiten »»Meldewesen und Statistik Bei Freiwilligen Aufgaben hat die Gemeinde keine gesetzlichen Vorgaben. Die Gemeinde darf selbst entscheiden, ob sie diese Aufgaben erfüllen will. Diese Aufgaben können so erfüllt werden, wie die Gemeinde es gern möchte. Aber es darf dabei nicht gegen geltende Gesetze verstoßen werden. Wenn die Gemeinde nach der Erfüllung der Pflichtaufgaben noch Geld übrig hat, darf sie damit freiwillige Projekte unterstützen. Dies müssen die Gemeinden aber nicht. Zu den typischen Freiwilligen Aufgaben gehören:

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»» Wirtschaftsförderung (z. B. Ausweitung von Gewerbegebieten, Förderung von Existenzgründern) »» soziale Einrichtungen (z. B. Jugendhäuser, Altenheime) »» Erholungseinrichtungen und Fremdenverkehr (z. B. Grün- und Parkanlagen, Wanderwege) »» die Sportförderung (z. B. Bau und Unterhalt von Sport- und Schwimmhallen, Förderung der Sportvereine) »» Wohnungsbauförderung (z. B. Betreiben kommunaler Wohnungsunternehmen, Förderung des Eigenheimbaus) Auch die Landkreise haben Pflichtaufgaben und Weisungsaufgaben. Sie können auch Freiwillige Aufgaben übernehmen. Die Landkreise erfüllen überörtliche Aufgaben. Das kann der Bau von Straßen außerhalb von Gemeinden sein. Außerdem hilft der Landkreis den Gemeinden. Das kann der Landkreis, wenn Aufgaben sehr viel Geld kosten und die Gemeinden die Aufgaben nicht allein erfüllen können. Der Landkreis hat also eine Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion. Aber der Landkreis ist nicht verpflichtet, finanziell zu helfen. Der Landkreis und auch kreisfreie Städte haben bestimmte Pflichtaufgaben, die sie erfüllen müssen:

45

»» P flicht zur Bereitstellung von Kindergartenplätzen »»Schülerbeförderung »»Schulnetzplanung »» Örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe »»Örtliche Trägerschaft der Sozialhilfe »»Umsetzung von HARTZ IV Die Weisungsaufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte sind beispielsweise: »»Abfallentsorgung und der Bodenschutz »»Gewässerschutz »»Naturschutz und die Landschaftspflege »»Katastrophenschutz »» Hygiene, Gesundheitsschutz und Lebensmittelüberwachung

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Aufgaben von Gemeinde- und Kreisverwaltung


Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte ! Das Land Sachsen begann 2008 mit der Umstellung auf die doppelte Buchführung in Kommunen/ Körperschaften. Seit dem Haushaltsjahr 2013 ist die doppische Haushaltsführung für alle Gemeinden verpflichtend.

4.7. Der Haushalt einer Gemeinde Was ist der Haushalt einer Gemeinde? Der Haushalt einer Gemeinde ist sozusagen die „in Zahlen gefasste Politik“. Im Haushalt einer Gemeinde spiegeln sich alle Tätigkeiten wider, die mit dem Ausgeben und Einnehmen von Geld verbunden sind. Er ist sehr wichtig für die kommunalpolitische Planung von Zielen der Kommune. Die Gemeinde legt damit fest, wie das Geld im nächsten Haushaltsjahr eingesetzt werden soll. In diesem Fall wird Geld auch als Haushaltsmittel bezeichnet. Im Haushalt sind alle vorgesehenen Ausgaben der Verwaltungsbereiche genau aufgeführt. Der Haushalt ist in Einzelpläne unterteilt, wie beispielsweise Allgemeine Verwaltung, Öffentliche Sicherheit und Schulen. Es gibt einen finanziellen Handlungsrahmen. Alle Aufgaben und Maßnahmen können nur nach bestimmten Festsetzungen umgesetzt werden. Diese stehen im Haushalt. Auch Aufträge dürfen nur erteilt werden, wenn genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Im jährlichen Haushalt stehen für alle Bürger der Gemeinde auch die Steuern, wie beispielsweise die Gewerbesteuer. Diese sind eine wichtige Einnahmequelle für die Gemeinden. Alle Bürger der Gemeinde sind an diese Steuern gebunden.

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Der Haushalt einer Gemeinde

Die Haushaltsaufstellung sollte den folgenden vier Grundsätzen folgen: »» Vollständigkeit Es sind alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufzuführen. »» Ausgleich Der Haushaltsplan muss für den Gesamtbetrag der aufgeführten Ausgaben auch ausreichend Deckung ausweisen. »» Klarheit Der Haushaltsplan muss klar und einfach gegliedert sein. »» Öffentlichkeit Jeder Staatsbürger hat das Recht, den Haushaltsplan einzusehen. Was sind die Funktionen des Haushalts? Der Kommunalhaushalt muss wesentliche Grundfunktionen erfüllen. Diese müssen auch von jedem anderen öffentlichen Haushalt erfüllt werden: »» finanzwirtschaftliche Ordnungsfunktion Der Haushalt bietet eine genaue Übersicht über Einnahmen der Gemeinde und die voraussichtlich entstehenden Ausgaben. »» politischen Programm- und Lenkungsfunktion

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Muster zu § 74 Abs. 2 SächsGemO

Haushaltssatzung der Gemeinde ... für das Haushaltsjahr .... Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der zurzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am ... folgende Haushaltssatzung erlassen:

Der Haushalt legt fest, wo die kommunalen Gelder eingesetzt werden. Es werden Schwerpunkte für den Einsatz der Gelder festgelegt. »» Kontrollfunktion Die Verwaltung hat durch den Haushalt einen Rahmen, in dem sie handeln muss. Durch diesen Rahmen kann die tatsächliche Haushaltsführung geprüft werden. »» gesamtwirtschaftliche Funktion In ganz Sachen ist der Haushalt gleich aufgebaut. Das ist vom Landesgesetz vorgeschrieben. Dadurch ist er vergleichbar mit anderen Kommunalhaushalten in Sachsen.

der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat einige Mitwirkungsrechte. Die Sächsische Gemeindeordnung schreibt dazu:

»

„Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung des Haushaltsplanes im Finanzhaushalt, unter Angabe des Gesamtbetrages, des Höchstbetrages der Kassenkredite und der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.“

Was ist die Haushaltssatzung?

§1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr ..., der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird: im Ergebnishaushalt mit dem -

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

... EUR

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

... EUR

-

als Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

... EUR

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

... EUR

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

... EUR

-

als Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

... EUR

-

Gesamtbetrag des ordentlichen Ergebnisses auf

... EUR

-

Gesamtbetrag des Sonderergebnisses auf

... EUR

-

Gesamtergebnis auf

... EUR

im Finanzhaushalt mit dem

Die Haushaltssatzung ist die rechtliche Grundlage für den Haushaltsplan. Sie wird von der Gemeindevertretung oder dem Kreistag in öffentlicher Sitzung beschlossen. Jeder darf an diesen Sitzungen teilnehmen Der Entwurf der Haushaltssatzung muss sieben Tage lang öffentlich ausliegen. Innerhalb dieser Frist und sieben Tage danach kann jeder Einwohner gegen die Haushaltssatzung Einwand erheben. Die Haushaltssatzung gilt für ein bestimmtes Haushaltsjahr. Im Freistaat Sachsen wird der Haushalt der Städte, Gemeinden und Landkreise durch die Haushaltssatzung in § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung beschlossen. Die Haushaltssatzung muss immer

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf des Ergebnishaushaltes als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

... EUR

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

... EUR

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

... EUR

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

... EUR

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

... EUR

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

... EUR

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

... EUR

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

... EUR

-

Finanzierungsmittelbestand als Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

... EUR

festgesetzt.

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Der Haushalt einer Gemeinde


Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte Was ist der Haushaltsplan? Ein Haushaltsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Jahres. Im Haushaltsplan legt die Gemeinde fest, wofür sie ihr Geld verwenden will und wie die Ausgaben finanziert werden sollen. Der Haushaltsplan ist in Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt unterteilt. Diese setzen sich aus anderen Teilhaushalten zusammen. Im

»

Im Haushaltsplan legt die Gemeinde fest, wofür sie ihr Geld verwenden will und wie die Ausgaben finanziert werden sollen.

»» Stellenplan hier werden die erforderlichen Stellen für Beamte und sonstige Beschäftigte mit der Angabe der Besoldungs- und Entgeltgruppe nachgewiesen Außerdem braucht der Haushaltsplan verschiedene Anlagen, wie beispielsweise einen Vorbericht, eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen, eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten, der Bürgschaften und kreditähnlichen Rechtsgeschäfte, gegebenenfalls ein Haushaltsstrukturkonzept und viele andere wichtige Dinge.

Ergebnishaushalt findet man die geplanten Einnahmen und Ausgaben. Im Finanzhaushalt werden alle Investitionen und Finanzierungen der Gemeinde aufgelistet. Neben dem Ergebnishaushalt und dem Finanzhaushalt gibt es noch Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalte. Ein Haushaltsplan besteht aus:

hier blättern

»» Gesamthaushalt bestehend aus dem Ergebnishaushalt, dem Finanzhaushalt und anderen Übersichten »» Teilhaushalten in produktorientiertem Aufbau mit den festgelegten Budgets

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Der Haushalt einer Gemeinde

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So sieht ein Ergebnishaushalt aus: Muster zu § 2 und § 9 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik

Ergebnishaushalt Ergebnis des Vorvorjahres

Ertrags- und Aufwandsarten

Ansatz des Vorjahres (lfd. Haushaltsjahr)

Ansatz des Haushaltsjahres (Planjahr)

das

das 2.

das 3.

auf das Haushaltsjahr folgende Jahr TEUR

1

1

2

3

4

5

6

Steuern und ähnliche Abgaben nach Arten darunter:

2

+

Grundsteuern A und B Gewerbesteuer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse), Umlagen nach Arten und aufgelöste Sonderposten darunter:

allgemeine Schlüsselzuweisungen sonstige allgemeine Zuweisungen allgemeine Umlagen aufgelöste Sonderposten

3 4 5 6 7 8 9 10 11

+ + + + + +/+ =

sonstige Transfererträge öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte privatrechtliche Leistungsentgelte Kostenerstattungen und Kostenumlagen Finanzerträge (Zinsen, Erträge aus Beteiligungen und ähnliche Erträge) aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen sonstige ordentliche Erträge ordentliche Erträge (Nr. 1 bis 9) Personalaufwendungen

12

+

Versorgungsaufwendungen

13 14 15 16

+ + + +

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen planmäßige Abschreibungen Zinsen und ähnliche Aufwendungen Transferaufwendungen wie Abschreibungen auf Investitionsförderungsmaßnahmen

darunter:

darunter:

darunter:

Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beschäftigte Zuführungen zu Rückstellungen für Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen der Altersteilzeit und ähnlichen Maßnahmen Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Versorgungsempfänger

Kreisumlage Umlagen an Verwaltungsverbände und -gemeinschaften Umlagen an Zweckverbände Sozialumlage

17 + Finanzhaushalt sonstige ordentliche Aufwendungen So sieht ein aus: 18 19 20 21 22 23 24 25

= = =

= =

ordentliche Aufwendungen (Nr. 11 bis 17) ordentliches Ergebnis (Nr. 10 ./. Nr. 18) Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren nach § 25 Abs. 3 veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Nr. 19 + Nr. 20) realisierbare außerordentliche Erträge realisierbare außerordentliche Aufwendungen veranschlagtes Sonderergebnis (Nr. 22 ./. Nr. 23) veranschlagtes Gesamtergebnis (Nr. 21 + Nr. 24)

Muster zu § 3 SächsKomHVO-Doppik

Finanzhaushalt Ergebnis des Vorvorjahres

Ansatz des Vorjahres (lfd. Haushaltsjahr)

Ansatz des Haushaltsjahres (Planjahr)

das

das 2.

das 3.

auf das Haushaltsjahr folgende Jahr

TEUR 1

1 2 3 4 5 6 7 8

+ + + =

9

darunter: 10 11 12

+ + +

13

+

14 15 16 17

=

18

+

19 20 21 22 23

+ + = = =

+ +

24 25

492627 28 29 30 nachrichtlich:

2

3

4

5

6

Saldo des Ergebnishaushalts (veranschlagtes Gesamtergebnis) Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren außerordentliche Erträge aus der Veräußerung von Vermögen nicht zahlungswirksame Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht zahlungswirksame Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht ergebniswirksame Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht ergebniswirksame Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf des Ergebnishaushalts (Nr. 1 bis 7) Einzahlungen aus Investitionszuwendungen investive Schlüsselzuweisungen

Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagevermögen Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit Einzahlungen für Investitionstätigkeit (Nr. 9 bis 13) Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden Auszahlungen für Baumaßnahmen Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachanlagevermögen Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen Auszahlungen für sonstige Investitionen Auszahlungen für Investitionstätigkeit (Nr. 15 bis 20) Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit (Nr. 14 ./. Nr. 21) veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-mittelfehlbetrag (Nr. 8 + Nr. 22) Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen nachrichtlich: Ein- und Auszahlungen im Rahmen von Umschuldungen

= = + =

Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit (Nr. 24 ./. Nr. 25) Änderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr (Nr. 23 + Nr. 26) Hinzurechnung der Entnahme aus Liquiditätsreserve Verminderung um Zuführung an Liquiditätsreserve Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr (Nr. 27 + Nr. 28 + Nr. 29) Einzahlungen und Auszahlungen aus Umschuldungen

Erläuterungen gemäß § 17 SächsKomHVO-Doppik:

Kreise, Gemeinden und kreisfreie Städte

Der Haushalt einer Gemeinde


! Nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes können alle Bürger wählen, die 1) 18 Jahre alt sind 2) die deutsche Staatsbürgerschaft haben 3) seit drei Monaten in Deutschland wohnen und im Wählerverzeichnis ihres Wohnortes stehen 4) und Ihnen nicht das Wahlrecht per richterlichem Beschluss entzogen wurde

Bürgerbeteiligung an der Demokratie 5.1. Das Wahlrecht Das Wahlrecht ist in einer Demokratie ein wichtiger Grundsatz. Wählen in einer Demokratie heißt, eine Wahl zwischen verschiedenen Personen, Parteien und Programmen treffen zu können. Man unterscheidet zwischen dem aktiven und passiven Wahlrecht: Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen. Personen mit passivem Wahlrecht dürfen kandidieren und gewählt werden. In Deutschland besitzt der Bürger beide Wahlrechte gleichzeitig. Die Bürger bestimmen selbst, wer die Entscheidungen in ihrem Staat treffen soll. Das ist auch im Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2 so festgelegt:

»

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Man darf nicht wählen, wenn man unter besonderer Betreuung steht oder sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Man kann nur in einem Wahlbezirk wählen. Dieser Wahlbezirk wird durch das Wählerverzeichnis vorgegeben. Wählen kann man direkt im Wahlbüro. Wer nicht ins Wahlbüro kommen kann, kann auch per Briefwahl seine Stimme abgeben. Ist man wahlberechtigt, so bekommt man vor der Wahl eine amtliche Wahlbenachrichtigung. Auf der Wahlberechtigung steht, wo und wann man wählen kann. Wer keine Wahlberechtigung bekommen hat, sollte drei Wochen vor der Wahl beim Wahlamt nachfragen. Im Rathaus kann man Ihnen sagen, wie man das Wahlamt erreicht.

Nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes können alle Bürger wählen, die »»18 Jahre alt sind »»die deutsche Staatsbürgerschaft haben »» seit drei Monaten in Deutschland wohnen und im Wählerverzeichnis ihres Wohnortes stehen »» und Ihnen nicht das Wahlrecht per richterlichem Beschluss entzogen wurde

Bürgerbeteiligung an der Demokratie

Das Wahlrecht

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! In Deutschland gibt es folgende öffentliche politische Wahlen: die Wahl zum Bundestag

aller vier Jahre

die Wahl zum Europäischen Parlament

aller fünf Jahre

die Wahl zum Landesparlament

meist allerfünf Jahre

die Wahl zum Stadtrat bzw. Gemeinderat

meist aller fünf Jahre

die Wahl zum Bürgermeisters/Oberbürgermeister zwischen fünf und acht Jahren

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Bürgerbeteiligung an der Demokratie

Das Wahlrecht


! Im September 2017 wählen alle Bundesländer den neuen Bundestag. Im Frühjahr 2019 folgt dann die Wahl des Europarlaments.

Bürgerbeteiligung an der Demokratie 5.2. Wie wird gewählt? Die Demokratie lebt davon, dass wir alle von unserem Wahlrecht Gebrauch machen. Die Volksvertretungen werden in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Mit dem Wahlrecht können sich die Menschen in die Politik einmischen. Nur wer wählt, kann auch mitbestimmen. In Deutschland gibt es verschiedene Formen von Wahlen. 1. Bundestags- und Landtagswahlen Bei einer Bundestags- oder Landtagswahl hat jeder Wähler zwei Stimmen: die Direktstimme (Erststimme) und die Listenstimme (Zweitstimme). Mit der Direktstimme wählt man einen Kandidaten des Wahlkreises. Erreicht er in seinem Wahlkreis die Mehrheit, vertritt er den Wahlkreis im Landtag oder im Bundestag. Mit der Listenstimme wählt man eine der aufgestellten Parteien. Die Parteien stellen in öffentlichen Wahlversammlungen Landeslisten von Politikern auf. Ob ein Kandidat in den Bundestag oder Landtag einziehen darf, ist abhängig vom Wahlergebnis insgesamt und vom Verhältnis der Wahlergebnisse der einzelnen Parteien.

Bürgerbeteiligung an der Demokratie

Wie wird gewählt?

2. Kreistagswahlen, Gemeinderatswahlen/ Stadtratswahlen Bei den Kreistagswahlen, Gemeinderatswahlen oder Stadtratswahlen hat jeder Wähler drei Stimmen. Der Wähler kann seine drei Stimmen auf unterschiedliche Kandidaten verteilen, aber man darf auch einem einzelnen Kandidaten alle Stimmen geben. Es handelt sich hier um eine Verhältniswahl. Wie viele Sitze jede Partei bei der Kommunalwahl bekommt, entscheidet die Summe der Stimmen aller Kandidaten. Auf der kommunalen Ebene können die Bürger die Politik sehr stark, direkt und vor allem auch effektiv beeinflussen. Auf keiner anderen Ebene sind die Bürger der Politik so nah.

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BĂźrgerbeteiligung an der Demokratie

Wie wird gewählt?


! Gewählt ist der Kandidat, der die meisten und mehr als 50 % aller Stimmen bekommen hat. Im anderen Fall wird erneut gewählt.

Bürgerbeteiligung an der Demokratie 3. Landratswahlen, Bürgermeisterwahlen

Wer stellt die Kandidaten auf?

Bei den Landratswahlen und Bürgermeisterwahlen hat jeder Wähler eine Stimme. Der Wähler gibt seine Stimme dem Kandidaten, den er für richtig hält. Diese Wahl ist eine Direktwahl. Ein Kandidat muss mindestens 50 % der Stimmen bekommen, damit er gewählt wird. Hat er diese nicht, folgt ein zweiter Wahlgang. Es können wieder alle Kandidaten antreten. Gewinner ist nun der Kandidat mit den meisten Stimmen, unabhängig davon, wieviel Prozent das sind.

Die zugelassenen Parteien bestimmen selbst, welchen Kandidaten sie zur Wahl stellen. Auch die mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen können eigene Kandidaten bestimmen und zur Wahl aufstellen. Aber es gibt auch die Möglichkeit, selbst einen Wahlvorschlag einzureichen. Dafür braucht man jedoch eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften, diese sind im Kommunalwahlgesetz von Satz § 6b festgelegt. Die Anzahl dieser Unterschriften ist im Gesetz geregelt.

Wen soll ich wählen? Welche Partei oder welchen Kandidaten Sie wählen, entscheiden Sie selbst. Vor einer Wahl findet man oft Informationen im Briefkasten oder auf den Wahlplakaten. Viele Parteien veranstalten auch Wahlveranstaltungen, wo sie ihr Programm vorstellen. Dort können Sie sich über die Partei und die Kandidaten sehr leicht informieren. Bilden Sie sich Ihre eigene Meinung! Lesen Sie Zeitung, sehen Sie fern, sprechen Sie mit anderen über die Parteien und Kandidaten.

Bürgerbeteiligung an der Demokratie

Wie wird gewählt?

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BĂźrgerbeteiligung an der Demokratie

Wie wird gewählt?


Bürgerbeteiligung an der Demokratie ! Wenn Sie sich nicht sicher sind, wen Sie wählen sollen, hilft der Wahl-O-Mat. Es gibt ihn seit 2002. Der Wahl-O-Mat ist ein Projekt der Bundeszentrale für politische Bildung. Zu finden ist der Wahl-O-Mat unter: www.wahl-o-mat.de

5.3. Wählen ist ganz einfach – eine kurze Anleitung Wählen ist ganz einfach. Jeder sollte wählen gehen, denn das ist für eine funktionierende Demokratie sehr wichtig. Auch wenn Sie am Wahltag nicht zur Wahl gehen können, gibt es Möglichkeiten, damit Sie ihre Wahl treffen können. Sie können bei der Wahl gar nichts falsch machen. Im Wahllokal: 1) Sie nehmen Ihre Wahlbenachrichtigung und Ihren Personalausweis. Damit gehen Sie ins Wahllokal. Auf der Wahlbenachrichtigung steht, wo das Wahllokal liegt. 2) Im Wahllokal zeigen Sie die Wahlbenachrichtigung. 3) Sie bekommen den Stimmzettel. 4) Damit gehen Sie hinter eine Stellwand. Die Wahl ist geheim. Niemand darf sehen, wie Sie wählen. 5) Wo Sie Ihre Kreuze machen, entscheiden Sie selbst! Danach falten Sie den Stimmzettel und gehen zur Wahlurne. 6) Sie stecken den Stimmzettel in die Wahlurne. Fertig. Ist man am Wahltag nicht zu Hause oder kann nicht zum Wahllokal kommen, kann man auch per Briefwahl wählen. Das geht bis zum Freitag vor dem Wahltag. 1) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichti-

Bürgerbeteiligung an der Demokratie

Wählen ist ganz einfach – eine kurze Anleitung

gung finden Sie den Antrag dafür. Sie können sich beim Ausfüllen natürlich helfen lassen. 2) Lassen Sie sich die Wahlunterlagen zuschicken oder Sie gehen direkt ins Wahlamt ihrer Gemeinde. 3) Sobald die bestellten Briefwahlunterlagen bei Ihnen zu Hause angekommen sind, funktioniert die Wahl genauso wie im Wahllokal. 4) Wenn Sie gewählt haben, legen Sie den Stimmzettel in den grauen Wahlumschlag. Dieser Wahlumschlag muss gut zugeklebt werden. 5) Mit Ihren Wahlunterlagen haben Sie auch einen zweiten Schein erhalten. Das ist der Wahlschein. Den müssen Sie jetzt unterschreiben und zusammen mit dem blauen Wahlumschlag in den roten Wahlumschlag stecken. 6) Der rote Wahlumschlag wird ohne Briefmarke per Post abgeschickt oder beim Wählen im Wahlamt in die Urne gesteckt. Jede Wahl endet um 18:00 Uhr. Nach 18:00 Uhr kann nicht mehr gewählt werden und die Wahllokale werden geschlossen. Dann werden alle Stimmzettel eingesammelt und die Wahlhelfer zählen die Stimmen aus. Je nach Wahl kann man das Ergebnis am Abend im Fernsehen, im Radio oder im Internet erfahren. Bei kleineren Wahlen, wie Gemeindewahlen, Stadtratswahlen oder Bürgermeisterwahlen, findet man das Ergebnis am nächsten Tag in der Zeitung oder auf der Website Ihrer Gemeinde.

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1

2

2

4

3

?

5

1 oder

4

3

5

+

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BĂźrgerbeteiligung an der Demokratie

Wählen ist ganz einfach – eine kurze Anleitung


Bürgerbeteiligung an der Demokratie 5.4. Wichtige Fragen für die Wahl Wer bestimmt, welche Parteien zur Wahl stehen? Um eine Partei für eine Wahl aufzustellen, werden vorher Wahlvorschläge eingereicht. Diese Wahlvorschläge reichen die zugelassenen Parteien oder Wählervereinigungen ein. Ob eine Partei zugelassen ist, entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Parteien, Gruppie­rungen und Organisationen, die sich gegen das Grundgesetz oder die freiheitliche, demokratische Ordnung von Deutschland richten, sind verboten. Wenn eine Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an den Bundestagswahlen teilnehmen will, muss diese Partei im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten gewesen sein. Ist dies nicht der Fall, muss die Partei beim Bundeswahlausschuss einen Antrag stellen. Wird die Partei anerkannt, darf sie an den Bundestagswahlen teilnehmen. Bei Kommunalwahlen können die Wahlvorschläge von Parteien und von Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Diese Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl eingereicht werden. Spätestens jedoch am 66. Tag vor der Wahl.

Bürgerbeteiligung an der Demokratie

Wichtige Fragen für die Wahl

Was sind eigentlich Überhangmandate? Wenn ein Politiker bei einer Wahl genug Stimmen bekommt, darf er im Parlament arbeiten. Er hat ein Mandat, also einen Auftrag bekommen. Bei der Bundestagswahl gibt es auch Überhangmandate. Mit der Erststimme suchen sich die Menschen einen bestimmten Politiker aus, den Direktkandidaten. Bekommt dieser Kandidat genug Wählerstimmen, darf er im Bundestag arbeiten. Mit dem zweiten Kreuz bestimmen die Wähler, welche Parteien sie am besten finden. Je mehr Kreuze die Partei bekommt, desto mehr Politiker kann sie insgesamt in den Bundestag schicken. Jetzt kann es aber passieren, dass mehr Direktkandidaten einen Sitz im Parlament gewinnen, als die Partei durch die Zweitstimmen bekommen hat. Darf die Partei durch die Zweitstimme 20 Politiker ins Parlament schicken, aber 22 Direktkandidaten haben gewonnen, sind das zwei Kandidaten zu viel. Die Direktkandidaten, die zu viel sind, können aber trotzdem mitmachen. Sie bekommen ein sogenanntes Überhangmandat. Es dürfen also mehr Politiker in den Bundestag als vorgesehen.

Die Aufgaben der Abgeordneten und Räte

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! Die Abgeordneten des Bundestags werden nach Art. 38 GG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

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5.5. Die Aufgaben der Abgeordneten und Räte Die Mitglieder von Kreistagen, Stadt- und Gemeinderäten arbeiten ehrenamtlich und neben ihrem eigentlichen Beruf für die Politik. Abgeordnete der Landtage, des Bundestages und des Europaparlament arbeiten hauptamtlich in ihrem Wahlkreis und im Parlament. Sie haben die Politik also zu ihren Beruf gemacht. Jeder Abgeordnete muss sich ausgiebig inhaltlich, fachlich und rechtlich auf ihrem Beschluss vorbereiten. Die Wahl in ein Gremium entscheidet noch nicht darüber, ob die Interessen der Gemeinschaft auch wirklich durchgesetzt und vertreten werden. Der Abgeordnete muss gut vorbereitet sein, um für die Gemeinschaft bestmöglich zu entscheiden. Das kann sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Zusätzlich kommt Ausschuss- und Wahlkreisarbeit sowie auch der Kontakt mit den Bürgern hinzu. Es ist sehr wichtig, dass Abgeordnete des Bundestags regelmäßig ihren Wahlkreis besuchen, um Gespräche zu führen, Bürgersprechstunden abzuhalten und bei Versammlungen dabei zu sein. Die Wähler sollten sich ständig über die Arbeit der Abgeordneten informieren, um zu wissen, ob ihre Interessen auch vertreten werden. Deswegen sind Parlamentssitzungen auch grundsätzlich öffentlich.

Bürgerbeteiligung an der Demokratie

Wichtige Fragen für die Wahl

Die Aufgaben der Abgeordneten und Räte


Bürgerbeteiligung an der Demokratie 5.6. Die Demokratie und Du Wie kann ich die Demokratie mitgestalten? Die Bürger können durch Wahlen die Demokratie aktiv mitbestimmen. Aber jeder Bürger kann auch selbst ehrenamtliche Aufgaben übernehmen oder sich wählen lassen. Eine weitere Mitwirkungsmöglichkeit ergibt sich durch die Berufung oder Wahl von sachkundigen Einwohnern in die Ausschüsse eines Rates. Dort nimmt man an der Arbeit teil und darf in den Beratungen auch Argumente und Einwände einbringen. Jedoch besitzt ein beratender Bürger kein Stimmrecht, aber bringt durch vielfältige Ideen und auch Kritik eine neue Sichtweise in die Debatte ein. Es gibt sehr viel, was man tun kann, um aktiv an der Gesellschaft und der Politik teilzunehmen. Die Liste an Möglichkeiten ist sehr lang und natürlich kann man nicht jeden Punkt davon erfüllen. Hier aber eine kleine Auswahl, wie Sie selbst aktiv werden können: »»tägliche die Nachrichten verfolgen »»stets offen und interessiert für Politik sein »» Mitglied in einer Gewerkschaft oder in einer Partei sein »»eine Bürgerinitiative unterstützen »»politische Versammlungen besuchen »»eine Gemeinderatssitzung besuchen »»ein Landes- oder Bundesparlament besuchen »»als Schöffe tätig sein »»als Elternbeirat aktiv sein »»als Betriebsrat tätig sein

Bürgerbeteiligung an der Demokratie

Die Demokratie und Du

»»an einer Elternversammlung teilnehmen »»für ein politisches Amt kandidieren Wie können sich Ratsmitglieder für die Interessen ihrer Wähler einsetzen? Hat ein Bürger Probleme, kann er sich an die Gemeinde und ihre Vertreter wenden. Die Vertreter können dann auf unterschiedliche Art und Weise bei diesen Problemen helfen. Sie können: »» beim Bürgermeister oder dem zuständigen Amt nachfragen und den Vorgang abklären »» Auskunft beim Bürgermeister oder Dienststellenvorgesetzten suchen »» wenn die Auskünfte nicht ausreichen: eine öffentliche mündliche oder schriftliche Anfrage im Gemeinderat oder Ausschuss stellen »» einen Beschlussantrag wegen eines Problems in der Verwaltung einbringen »» eine öffentliche Diskussion des Problems im Gemeinderat und im Ausschuss führen »» einen Antrag auf Rederecht für die Bürger stellen »» einen Antrag auf öffentliche Fragerunde stellen, um Bürgermeinungen im Gemeinderat zu hören »» zur Vorbereitung die Sprechstunde des Bürgermeisters und des zuständigen Amtes nutzen »» einen Antrag in die Haushaltsdebatte durch

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Ratsmitglieder oder eine Fraktion einbringen »» eine Bürgerteilnahme an Beratungen des Rates und der Ausschüsse anregen »» die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen prüfen lassen »» Klage bei der Oberen und Obersten Rechtsaufsichtsbehörde einreichen »» bei Versäumnis eines Verwaltungsmitarbeiters oder Wahlbeamten: Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Dienststellenvorgesetzten »» erneut Beschlussantrag im zuständigen Rat einbringen »» als letzter Schritt: Klage beim zu­ ständigen Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, falls Rechte von Bürgern oder Bürgergruppen verletzten wurden »» vor einer Rechtsaufsichtsbeschwerde: die Sprechstunden und Problemberatungen nutzen, die jedes Verwaltungsgericht den Bürgern anbietet »» in dringenden, termingebundenen Fällen: „Einstweilige Verfügung“ beim Verwaltungsgericht beantragen Was kann ich tun, wenn ich mich von der Verwaltung falsch behandelt fühle? Wenn ein Bürger glaubt, dass er von einem kommunalen Verwaltungsvorgang

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falsch behandelt oder nicht berücksichtigt wurde, hat er verschiedene Einspruchsmöglichkeiten. Er kann mit den folgenden Möglichkeiten aktiv werden und sein Recht einfordern: »» Petition Eine Petition ist eine schriftliche Bitte oder Beschwerde an die zuständige Stelle oder Behörde. Diese muss bei der Verwaltung, dem Bürgermeister, dem Gemeinderat oder beim Petitionsausschuss des Landtages eingereicht werden. »» Aufsichtsbeschwerde Eine Aufsichtsbeschwerde ist eine Beschwerde über das Verhalten oder über eine Entscheidung eines Verwaltungsangestellten. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden. »» Klage vor dem Verwaltungsgericht Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht kann bei allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten eingereicht werden, soweit diese nicht besonderen Gerichten zugewiesen sind. In der Regel ist eine solche Klage erst nach der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig. »» Verwaltungsklage Eine Verwaltungsklage ist eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der nach Ansicht des Klageführers ein Recht

verletzt. Einzureichen ist eine solche Klage beim Verwaltungsgericht. »» Anrufung des ordentlichen Gerichts Dies ist nur in bestimmten Fällen möglich, beispielsweise bei einem Streit über die Höhe einer Enteignungsentschädigung. »» Normenkontrollklage Bei einem Rechtsverstoß oder dem Verdacht darauf kann innerhalb einer Frist beim Verfassungsgericht die Kontrolle einer Normverletzung beantragt werden. »» Rechtsaufsichtsklage Diese ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde enzureichen, wenn rechtliche Regelungen und Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Bürgerbeteiligung an der Demokratie

Die Demokratie und Du


Muster, Adressen, Quellen Dieses Kapitel soll Ihnen dabei helfen, sich besser in der deutschen Bürokratie zurechtzufinden. Hier finden Sie kurze Erklärungen zu speziellen Begriffen und auch einfache Muster für amtliche Schreiben und Anträge. Wo stellt man als Bürger einen Antrag? »»beim Bürgermeister im Rathaus »»direkt bei einem Amt »»bei einer Fraktion »» bei einem Ratsmitglied oder einem Abgeordneten

Muster, Adressen, Quellen

Muster für einen Antrag im Gemeinderat

Wie stellt man einen Antrag? »»entweder schriftlich oder mündlich »» entweder von allen unterschrieben oder von weiteren Personen, die den Antrag unterstützen »» eine möglichst kurze Formulierung des Anliegens oder Wunsches »» eine möglichst kurze Begründung in der alle Notwendigkeiten klar werden »» eventuell Lösungsvorschläge und andere wichtige Fakten mitschicken

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6.1. Muster für einen Antrag im Gemeinderat Jeder Bürger hat die Möglichkeit einen Antrag mit seinem Anliegen an die Gemeinde zu stellen. So kann man das Leben in der Gemeinde aktiv mitgestalten. Anträge können

Vorschläge, Wünsche oder auch Kritik sein. Sie müssen immer mit der Unterschrift des Antragsstellers enden.

Hans Mustermann Musterstraße 777 02625 Bautzen

An die Stadtverwaltung Bautzen Fleischmarkt 1 02625 Bautzen Bautzen, 1. Januar 2016 Antrag

„Antrag (Thema, Überschrift etc.)“

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates, hiermit stelle ich folgenden Antrag: Antrag: •

ausführlicher Antragstext

Begründung: • ausführliche Begründung

Mit freundlichen Grüßen

Hans Mustermann

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Muster, Adressen, Quellen

Muster für einen Antrag im Gemeinderat


Muster, Adressen, Quellen 6.2. Muster für eine Rechtsaufsichtsbeschwerde Das Ziel einer Rechtsaufsichtsbeschwerde ist es, Fehler bei einer Verwaltungsentscheidung aufzuzeigen. Sie ist entweder bei der Behörde direkt vorzulegen oder bei der nächst höheren Behörde. Eine Rechtsaufsichtsbeschwerde ist

formlos, sie kann also mündlich oder schriftlich vorgebracht werden und folgt keiner amtlichen Form. Das folgende Muster ist nur eine von vielen Möglichkeiten für eine Rechtsaufsichtsbeschwerde.

Hans Mustermann Musterstraße 777 02625 Bautzen

An die Stadtverwaltung Bautzen Fleischmarkt 1 02625 Bautzen Bautzen, 1. Januar 2016 Beschwerde über Sachbearbeiterin Sehr geehrte Damen und Herren leider muss ich mich über das Verhalten Ihrer Sachbearbeiterin Barbara Beispiel beschweren. Am 23.12.2015 wurde mir von besagter Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass mein Antrag unvollständig sei und sie ihn nicht bearbeiten wird. Dies halte ich aus den folgenden Gründen für unzumutbar

Mit freundlichen Grüßen

Hans Mustermann

Muster, Adressen, Quellen

Muster für eine Rechtsaufsichtsbeschwerde

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6.3. Muster für einen Widerspruch Ein Widerspruch ist die Ablehnung einer Entscheidung. Sie hat das Ziel, einen neuen Prozess zu beantragen. Hält der Bürger beispielsweise einen kommunalen Abgabenbescheid für falsch oder die Forderung insgesamt für

unberechtigt, hat er die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen. Ein Widerspruch muss schriftlich und meist mit einer Begründung eingereicht werden.

Hans Mustermann Musterstraße 777 02625 Bautzen

An die Stadtverwaltung Bautzen Fleischmarkt 1 02625 Bautzen Bautzen, 1. Januar 2016 Widerspruch gegen den / die Bescheid(e) vom (Datum) Aktenzeichen... Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich als Betroffener gegen Ihren oben genanten Bescheid fristgemäß Widerspruch ein. Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung. Begründung: oder Alle Zahlungen leiste ich nur unter Vorbehalt.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Mustermann

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Muster, Adressen, Quellen

Muster für einen Widerspruch


Muster, Adressen, Quellen 6.4. Muster für einen Einspruch Ein Einspruch ist im weiteren Sinne ein Widerspruch gegen eine gerichtliche oder auch behördliche Entscheidung. Der Einspruch ist im deutschen Recht insbesondere gegeben gegen ein Versäumnisurteil, einen Vollstreckungsbescheid, gegen einen Bußgeldbescheid, gegen

einen Strafbefehl, gegen einen Steuerbescheid oder auch gegen Patente. Jeder Einspruch kann eine eigene Frist haben.

Hans Mustermann Musterstraße 777 02625 Bautzen

Amtsgericht Sowieso – Insolvenzgericht – Beispielallee 51 Bautzen 1111 Bautzen, 1. Januar 2016 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (Aktenzeichen) vom (Datum der Ausstellung) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich gegen Ihren Vollstreckungsbescheid Einspruch. Die Gründe dazu sind folgende:

Anbei zu diesem Einspruch erhalten Sie Kopien der Belege über geleistete Zahlungen, sowie die nicht anerkannten Forderungen und den anwaltlichen Schriftverkehr.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Mustermann

Muster, Adressen, Quellen

Muster für einen Einspruch

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6.5. Muster für eine Beschwerde Eine Beschwerde ist eine Klage, bei der man sich über jemanden oder etwas beschwert. Dies kann auch über das Verhalten eines Verwaltungsangestellten oder über eine Entscheidung sein. Eine Beschwerde ist an keine bestimmte Form gebunden.

Hans Mustermann Musterstraße 777 02625 Bautzen

An die Stadtverwaltung Bautzen Fleischmarkt 1 02625 Bautzen Bautzen, 1. Januar 2016 Beschwerde über Sachbearbeiterin Sehr geehrte Damen und Herren leider muss ich mich über das Verhalten Ihrer Sachbearbeiterin Barbara Beispiel beschweren. Am 23.12.2015 wurde mir von besagter Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass mein Antrag unvollständig sei und sie ihn nicht bearbeiten wird. Dies halte ich aus den folgenden Gründen für unzumutbar

Mit freundlichen Grüßen

Hans Mustermann

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Muster, Adressen, Quellen

Muster für eine Beschwerde


Muster, Adressen, Quellen 6.6. Landratsämter in Sachsen Landratsamt Bautzen Hausanschrift: Bahnhofstraße 9 02625 Bautzen Postanschrift: 02620 Bautzen Telefon: +49 3591 5251-0 Fax: +49 3591 5250-0 E-Mail: information@lra-bautzen.de Landratsamt Erzgebirgskreis Hausanschrift: Paulus-Jenisius-Straße 24 09456 Annaberg-Buchholz Postanschrift: Paulus-Jenisius-Straße 24 09456 Annaberg-Buchholz Telefon: +49 3733 830 Fax: +49 3733 22164 E-Mail: info@kreis-erz.de Landratsamt Görlitz Hausanschrift: Bahnhofstraße 24 02826 Görlitz Postanschrift: Postfach 30 01 52 02806 Görlitz Telefon: +49 3581 663-0 E-Mail: info@kreis-gr.de

Muster, Adressen, Quellen

Landratsämter in Sachsen

Landratsamt Landkreis Leipzig Hausanschrift: Stauffenbergstraße 4 04552 Borna Postanschrift: 04550 Borna Telefon: +49 3433 241-0 Fax: +49 3433 241-1111 E-Mail: info@lk-l.de Landratsamt Meißen Hausanschrift: Brauhausstraße 21 01662 Meißen Postanschrift: Postfach 10 01 52 01651 Meißen Telefon: +49 3521 725-0 Fax: +49 3521 725-9900 E-Mail: post@kreis-meissen.de Landratsamt Mittelsachsen Hausanschrift: Frauensteiner Straße 43 09599 Freiberg Postanschrift: Frauensteiner Straße 43 09599 Freiberg Telefon: +49 3731 799-0 Fax: +49 3731 799-3250 E-Mail: landratsamt@landkreis-mittelsachsen.de

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Außenstelle Mittweida Am Landratsamt 3 09648 Mittweida Telefon: +49 3731 799-0

Außenstelle Eilenburg Dr. Belianstraße 4 04838 Eilenburg Telefon: +49 3423 7097-0

Außenstelle Döbeln Straße des Friedens 20 04720 Döbeln Telefon: +49 3731 799-0

Landratsamt Sächsische SchweizOsterzgebirge Hausanschrift: Schloßhof 2/4 01796 Pirna Postanschrift: Postfach 10 02 53/54 01782 Pirna Telefon: +49 3501 515-0 Fax: +49 3501 515-1199 E-Mail: buergerbuero.pirna@landrats­ amt-pirna.de

Landratsamt Nordsachsen Hausanschrift: Schlossstraße 27 04860 Torgau Postanschrift: 04855 Torgau Telefon: +49 3421 758-0 Fax: +49 3421 758-1310 E-Mail: info@lra-nordsachsen.de Außenstelle Delitzsch Richard-Wagner-Straße 7a 04509 Delitzsch Telefon: +49 34202 988-0 Außenstelle Oschatz Friedrich-Naumann-Promenade 9 04758 Oschatz Telefon: +49 3435 984-0

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Landratsamt Zwickau Hausanschrift: Robert-Müller-Straße 4-8 08056 Zwickau Postanschrift: Postfach 100176 08067 Zwickau Telefon: +49 375 4402-0 Fax: +49 375 4402-21911 E-Mail: info@landkreis-zwickau.de

Landratsamt Vogtlandkreis Hausanschrift: Neundorfer Straße 94/96 08523 Plauen Postanschrift: Postfach 10 03 08 08507 Plauen Telefon: +49 3741 392 0 Fax: +49 3741 131242 E-Mail: landratsamt@vogtlandkreis.de

Muster, Adressen, Quellen

Landratsämter in Sachsen


Muster, Adressen, Quellen 6.7. Die Staatsregierung von Sachsen Ministerpräsident Stanislaw Tillich Besucheradresse: Archivstraße 1 01097 Dresden E-Mail: ministerpraesident@sk.sachsen.de Regierungssprecher Christian Hoose Besucheradresse: Archivstraße 1 01097 Dresden Postanschrift: 01095 Dresden Telefon: +49 351 564-1300 Fax: +49 351 564-1309 E-Mail: christian.hoose@sk.sachsen.de Sächsische Staatskanzlei Adresse: Archivstraße 1 01097 Dresden Telefon: +49 351 564-0 Fax: +49 351 564-1025 E-Mail: info@sk.sachsen.de

Muster, Adressen, Quellen

Die Staatsregierung von Sachsen

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Besucheradresse: Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Postanschrift: Postfach 10 03 29 01073 Dresden Telefon: +49 351 564-0 Fax: +49 351 564-8068 Sächsisches Staatsministerium des Innern Besucheradresse: Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Die Abteilungen 5 und 6 haben ihren Sitz in der Wilhelm-Buck-Straße 4. Postanschrift: 01095 Dresden Telefon: +49 351 564-0 Fax: +49 351 564-3199 E-Mail: info@smi.sachsen.de

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Sächsisches Staatsministerium der Justiz Besucheradresse: Hospitalstraße 7 01097 Dresden Telefon: +49 351 564-0 Fax: +49 351 564-1669 E-Mail: poststelle@smj.justiz.sachsen.de Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Besucheradresse: Carolaplatz 1 01097 Dresden Postanschrift: Postfach 100 948 01076 Dresden Telefon: +49 351 564-4061 Fax: +49 351 564-4029 E-Mail: post@smf.sachsen.de

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Sächsisches Staatsministerium für Kultus Besucheradresse: Carolaplatz 1 01097 Dresden Postanschrift: PF 100910 01079 Dresden Telefon: +49 351 564-0 Fax: +49 351 564-2554 E-Mail: post@smf.sachsen.de Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Besucheradresse: Wigardstraße 17 01097 Dresden Postanschrift: Postfach 10 09 20 01079 Dresden Telefon: +49 351 564-0 Fax: +49 351 564-6025

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Besucheradresse: Albertstraße 10 01097 Dresden Postanschrift: Postfach 10 09 41 01076 Dresden Telefon: +49 351 564-0 Fax: +49 351 564-5850 E-Mail: poststelle@sms.sachsen.de Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Besucheradresse: Archivstraße 1 01097 Dresden Postanschrift: Postfach 10 05 10 01076 Dresden Telefon: +49 351 564-0 Fax: +49 351 564-2099 E-Mail: Poststelle@smul.sachsen.de

Muster, Adressen, Quellen

Die Staatsregierung von Sachsen


Muster, Adressen, Quellen 6.8. Quellenverzeichnis bundestag.de – Grundgesetz dresden.de – Musterstimmzettel Bundestagswahl 2013 infoseiten.slpb.de – Kommunalwahlordnung Sachsen (Muster Stimmzettel) kommunale-verwaltung.sachsen.de – Muster kommunalforum-sachsen.de – Freiwillige, Pflicht- und Weisungsaufgaben landtag.sachsen.de – Wahlkreise make-it-in-germany.com – Deutschland im Überblick – Zahlen und Fakten sachsen.de – Behörden der Gruppe Landratsamt sachsen-im-internet.de – Die neuen Landkreise statistik-portal.de - Gebiet und Bevölkerung – Fläche und Bevölkerung wikipedia.de – Sachsen (Basisdaten) wikipedia.de – Wahlbenachrichtigung (Muster: Wahlbenachrichtigung)

Muster, Adressen, Quellen

Quellenverzeichnis

Impressum

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Impressum 6.9. Impressum Inhalt Bildungswerk für Kommunalpolitik Sachsen e.V. Geschäftsführer Lutz Barthel LL.M. Schulstraße 15 02977 Hoyerswerda Tel.: +49 3571 4072-17, -18 Fax: +49 3571 4072-19 Internet: www.bks-sachsen.de Autor: Matthias Neumann Konzeption/Gestaltung ressourcenmangel dresden GmbH rähnitzgasse 10 01097 dresden Tel.: +49 351 253046-18 Fax: +49 351 253046-29 Internet: www.ressourcenmangel.de Redaktionsschluss 12.2016 Gefördert durch das Sächsische Staatsministerium des Inneren

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Muster, Adressen, Quellen

Quellenverzeichnis

Impressum


Notizen


Begriffe und Erklärungen {Freie Träger} Als freier Träger wird eine Institution bezeichnet, die Personal und Sachmittel für Dienstleistungen zur Verfügung stellt und nicht der Gemeinde, dem Landkreis, dem Land oder dem Bund unterstellt ist. {Gebietskörperschaft, öffentliche} Eine öffentliche Gebietskörperschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Hoheitsgebiet durch einen räumlich begrenzten Teil des Staatsgebietes bestimmt wird. Öffentliche Gebietskörperschaften in Deutschland sind der Bund, die Bundesländer und die Kommunen. {Gemeinde} Eine Gemeinde ist die kleinste Verwaltungseinheit eines Staates. Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und daher selbstständig Träger von eigenen Rechten und Pflichten. Gemeinden sind entweder kreisangehörig oder kreisfrei. {Gemeindeorgane} Gemeindeorgane ist in der Bundesrepublik Deutschland der Oberbegriff für die in einer Gemeindeordnung eines Bundeslandes festgelegten Organe einer Stadt, einer Gemeinde oder eines Landkreises. In Gemeinden: der Gemeinderat, der Bürgermeister und in Städten: die Stadt, der Bürgermeister und der Oberbürgermeister. {Geschäftsordnung} Eine Geschäftsordnung ist die Vorschrift, die das Funktionieren eines Parlamentes, eines Amtes oder eines Vereins regelt. {Hauptorgan, politisches} Ein politisches Hauptorgan ist eine gesetzlich oder verfassungsmäßig vorgesehene politische Einrichtung. {Hauptsatzung} Die Hauptsatzung enthält in Deutschland die grundlegenden Regelungen für eine Gemeinde. Sie regelt das Verhältnis von Verwaltung zum Gemeinderat. Die Hauptsatzung ist eine Pflichtsatzung.

{Haushaltsplan} Ein Haushaltsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Jahres. Im Haushaltsplan legt die Gemeinde fest, wofür sie ihr Geld verwenden will und wie die Ausgaben finanziert werden sollen. Der Haushaltsplan ist in Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt unterteilt. {Haushaltssatzung} Die Haushaltssatzung ist die rechtliche Grundlage für den Haushaltsplan. Sie wird von der Gemeindevertretung oder dem Kreistag in öffentlicher Sitzung beschlossen. {Haushaltsstelle} In einer Haushaltsstelle sind sämtliche Kosten für eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgewiesen. Haushaltsstellen müssen im Haushalt mehrere Jahre mitgeführt werden, um die Verwendung öffentlicher Mittel kontrollieren und nachweisen zu können. {Investitionsplan} Ein Investitionsplan ist die Übersicht der geplanten Investitionen einer Gemeinde für einen bestimmten Zeitraum. {Kommunalwahl} Die Kommunalwahl findet in den Gemeinden statt und ist die Wahl, die über die Besetzung kommunaler Ämter entscheidet. {Kumulieren} Der Wähler kann bei einer Kommunalwahl alle seine Stimmen an einen Kandidaten vergeben. {Landtag} Der Landtag ist das Parlament eines Bundeslandes. {Legislaturperiode} Die Legislaturperiode ist die Dauer, für die Abgeordnete in ein Parlament gewählt werden. {Mehrheitswahl} Bei der Mehrheitswahl entscheidet die Mehrheit eines Wahlkreises, welche Abgeordnete in das Parlament einziehen oder wer Bundespräsident wird. Bei der relativen Mehrheitswahl genügt die einfache Mehrheit.

Bei der absoluten Mehrheitswahl braucht der Kandidat bzw. die Kandidatin mindestens 50 % der Stimmen. {Ordnungsgewalt} Der Vorsitzende einer Gemeinderatssitzung übt die Ordnungsgewalt aus. Er darf zur Sicherung der Beratung zur Ordnung aufrufen und bei Nichtbeachtung zum Verlassen des Raumes auffordern. {Panaschieren} Panaschieren ist die Möglichkeit, bei PersonenMehrstimmwahlsystemen mit freier Liste seine Stimmen auf Kandidaten verschiedener Listen zu verteilen. {Parlament} Das Parlament ist die vom Volk gewählte Volksvertretung. {Partei} Eine Partei ist eine politische Organisation, in der sich Menschen mit der gleichen politischen Überzeugung zusammenschließen. {Petitionsausschuss} Der Petitionsausschuss kümmert sich um schriftliche Beschwerden und Bitten der Bürger. Er versucht, außerhalb des Rechtsweges, Abhilfe zu schaffen. {Petitionsrecht} Das Petitionsrecht ist als Grundrecht in Artikel 17 des deutschen Grundgesetzes (GG) festgeschrieben. Bitten und Beschwerden kann jedermann jederzeit schriftlich an die zuständige Stelle oder an die Volksvertretung richten. {Plenum} Das Plenum ist eine Vollversammlung mit allen Mitgliedern. {Präambel} Die Präambel ist die Einleitung einer Verfassung. {Rechtsaufsicht} Die Rechtsaufsicht ist die übliche Aufsichtsform in Angelegenheiten der Selbstverwaltung. Sie dient dazu, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen.

Für die kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt und für kreisfreie Städte das Regierungspräsidium zuständig. {Rechtsbehelfe} Ein Rechtsbehelf ist eine im Grundgesetz verankerte Einspruchsmöglichkeit des Bürgers gegen Verwaltungsakte. Man unterscheidet zwischen formlosem Rechtsbehelf und förmlichem Rechtsbehelf. {Rechtsberatung} Die Rechtsberatung ist eine Beratung in juristischen Fragen. Sie wird von Amtsgerichten angeboten. {Rechtsstaat, freiheitlich-demokratischer} Die Ausübung der Macht darf nur auf der Grundlage der Verfassung geschehen. Das Ziel muss immer die Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit sein. {Satzung} Eine Satzung ist ein schriftlich niedergelegtes Regelwerk, zum Beispiel eines Vereins. Sie sind abstrakt-generelle Rechtsnormen. Auch Gemeinden dürfen durch das grundgesetzlich geschützte Selbstverwaltungsrecht Satzungen erlassen. Satzungen sind durch den Bürgermeister anzufertigen und öffentlich bekanntzumachen. {Selbstverwaltung, kommunale} Kommunale Selbstverwaltung bezeichnet gemäß Art. 28 Abs. 2 GG das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. {Stadt} Die Bezeichnung einer größeren Gemeinde als Stadt ist nach der Gemeindeordnung ohne rechtliche Bedeutung. Es handelt sich um eine bloße Bezeichnung, die von einer Gemeinde entweder schon seit frühester Zeit geführt, oder ihr auf Antrag von der Staatsregierung verliehen wird. Städte werden unterschieden in kreisangehörige Städte, große Kreisstädte und kreisfreie Städte.

{Stichwahl} Eine Stichwahl ist die Wahl, die zu einer Entscheidung zwischen den beiden Kandidaten führt, die in einer vorangegangenen Wahl die meisten Stimmen, aber keine absolute Mehrheit erreicht haben. {Subsidiaritätsprinzip} Das Subsidiaritätsprinzip ist ein Prinzip, das auf die Entfaltung der individuellen Fähigkeiten, der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung abstellt. Gemeinden verwalten sich nach dem Subsidiaritätsprinzip selbst. Nur dort, wo die Möglichkeiten des Einzelnen bzw. einer kleinen Gruppe nicht ausreichen, Aufgaben zu lösen, sollen staatliche Institutionen subsidiär eingreifen. {Subvention} Eine Subvention ist Geld, das ein Betrieb oder ein Wirtschaftszweig als Unterstützung vom Staat bekommt. Diese Hilfeleistung kann privatwirtschaftlichen Unternehmen vom Staat gegeben werden, um über schwierige wirtschaftliche Situationen hinwegzuhelfen. {Untätigkeitsklage} Eine Untätigkeitsklage ist eine Klage bei der Untätigkeit der Behörden nach § 75 VwGO geahndet wird. {Verhältniswahl} Von einer Verhältniswahl spricht man, wenn die Besetzung der Wahlämter genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen erfolgt. Bei einer reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen 10 % der Stimmen erhält, auch 10 % der Parlamentssitze. {Verpflichtungsklage} Mit der Verpflichtungsklage wird der Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes angestrebt. Die Klage muss binnen eines Monats erhoben werden. Ihr muss ein Widerspruchsverfahren vorangehen. {Vermittlungsausschuss} Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium, das zwischen Bundestag und Bundesrat tätig ist. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern

des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. {Vertretungskörperschaft} Unter Vertretungskörperschaft versteht man die Vertretung der Bürger als Hauptorgan einer kommunalen Gebietskörperschaft. In Deutschland gibt es hierfür verschiedene Bezeichnungen: für Kreise und Landkreise: Kreistag, für Städte: Stadtverordnetenversammlung, Stadtrat, Stadtvertretung. {Verwaltungsgliederung} Die Verwaltungsgliederung ist die Einteilung der rechtlichen Verwaltung in Deutschland. Jedes der Länder der Bundesrepublik Deutschland weist eine eigene Verwaltungsgliederung auf. {Verwaltungshaushalt} Der Verwaltungshaushalt ist ein Teil des kommunalen oder staatlichen Haushaltsplanes. Er ist eine Zusammenfassung des laufenden Betriebs- und Verwaltungsaufwandes, beispielsweise Betriebskosten, Miete und Kredite. {Wahlrecht, aktives} Aktives Wahlrecht bedeutet, dass man wählen darf. {Wahlrecht, passives} Passives Wahlrecht bedeutet, dass man gewählt werden darf. {Widerspruch} Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist ein behördliches Vorverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren beginnt mit der Einlegung eines schriftlichen Widerspruchs, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei der Behörde eingehen muss, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden.


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