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Karl Kaser

ssessores vnsern Erwöhnens keine sonderliche difficulteten zu formiern Vrsach nemben werden, anerwogen soliche permutation wo ieder widerumben sein aequivalens hat, nur zu ihrer selbstaignen hinkhönfftigen sicherheit, vnd bessern Ruhestandt angesechen ist, wie zumahlen man dan auch des Vorhabens ist 5to nebst erstgedachter Zusamben ziechung, in der Coreniza, Udbina, Ribnik, Grätschäz, vnd Suonigrad defensions werkher anzulegen, haben wür allschon soliche Veranstaltungen bey denen Inwohnern ergriffen, das wie es ratio Belli allerdings erfordert, theils aldorthen, theilß aber gleich daran die zahlreichisten Communiteten eingesezt werden, wie niht weniger aller orthen, wo die Zusamben ziechung dern dorffschafften beschechen wirt, die Inwohner verobligiert, vnd verpunden sein sollen, lauth an ihnen mit denen von einer löb[lichen] Militar hoff Commission zugeschikhten Puncten mithin also ergangenen intimato, [(]worüber sye auch ihre erclörungen, vnd Versprechen des gehorsambs durch ihre deputierte zu handen wolluermelter löb[licher] Militar hoff Commission bereiths eingeschikht, vnd dachin angelobet haben) niht allein die Pallanken mit brustwöhren zubewahren, auch tschardakhen wo es vonnethen aufzurichten, sondern Ingleichen mit denen laboribus gratuitis, vnd beyschaffung deren Pau Materialien, weliche auß dem Landt erzeigt werden können, zu oberwehnten Fortifications werkhen zu Concuriern, worüber sye gesambte Insassen ihr nochmahlige erclörung etiam ante Commiss[io]nem delegatam Mindlich eingelegt haben, von disen Leztern oblige auch vmb desto weniger mit befuegnus sich Entschitten, könen alß uill es wissentlich, daß solicher der Gräniz brauch durchgehents der orthen seye, ob sye aber Ihren widerholten versprechen, vnd gräniz schuldigkheit würkhlichen güettlich werden nacheben wollen, wirt sich damahls eissern, vnd von selbsten an tag legen, wan man einesmahls an erwehnte defensions werkher handt anzulegen anfangen lassen wirdt, weliches alle damahls mehr alß erforderlich, wan man anderst ein guttes gouerno, vnd standthafftige ruhe in den Landt selbsten abzusechen, des rechten meinens ist, vnd were allschon die Zeit verhanden hierzue auf die praeliminaria, alß machung dern kalch grüeben etc. vnmäßgeblichen zugedenkhen, auch hüerüber die g[nä]dige Verordnungen ergechen zu lassen, zum fahl man disen erst könfftigen frühling, oder somber an solichen Defensions werkhen, oder gebeyen wenigist einigen anfang machen will, anerwogen es mit denen Landt Insassen mehrer Zeit gebrauchen wirt, biß selbe die

versprochene Pau Materialien, so in den Landt zuerzaigen sein werden, ihren obligen nach Successiue beybringen, vnd beyschaffen werden. 6to Die wegen Bresouaz, Homogliaz, auch der grosß[en] vnd kleinen Popina obwaltenden differenzien anbelangent, bestechen einerseiths in deme, daß die Corenitschaner das orth Bresouaz (so die Perloganer vndter die haubtmanschafft Attotsaz gehörig, von beyleiffig 20 Jahren in possessario haben, nicht zwar pacifice besizen) gleichfahls ansprüchig machen, vnd soliches zu ihren Confin gehörig zu sein allerdings behaubten wollen. Homogliaz hingegen wirdt von ihnen Corenitschaner noch zu däto Possediret, das aber auch Bresouaz in die Graffschafft Lika gehörig seye, wan man die lineam rectam nach denen vhralten Metalen Ziechen will, weliches von denen uninteressierten alten gränizern abgelegt, vnd contestirt wirdet, auch soliches Juramentaliter ablegen zu wollen sich anerbotten haben, da seint wie allschon respectu dessen in vorgemerkhten puncto oder §o 2do Mehrern Inhalts in g[na]den verstendiget worden, weliches man weiters hier recapitulirt, sondern allein nur nach souill beyzurukhen vor nötig zu sein erachtet, das wan gleich die Perlogianer von mehr Jahren hero das questionirte orth Bressauaz genossen, vnd Possedirt haben, so seint selbe Jedoch Niemahlens in pacifico possessu gestanden, vnd nur alle sowoll I[nner] Ö[sterreichischer] hoff Kriegs Räthliche g[nä]dige befelh, alß die Commissions Decreta dachin ergangen, das angemerkhtes Bressauaz die Perloganer, die Correnitsaner aber Homogliaz biß zur ankhunfft der haubt, oder einrichtungs Commission geniessen, vnd Inen haben sollen, vnd bestechen dern Perlogianer Fundamenta allein in deme, das selbe so geraumbe Zeit in possesario Stunten, dan das die Corenitschaner biß zu dato ohne besezten orth Bressauaz gelebet, vnd sich vndterhalten hetten, dise zwey Fundamenta aber Suffragiern keines weegs gemelte Perlogianer vnd seint bey weithen nicht zuelenglich ihr Vorhaben zubehaubten, dan wan gleich gemelte Corenitschaner souill Jahr hero ohne den orth Bressauaz gelebt, vnd sich durchgewikhlet haben, so volgt doch darauß niht, das es deswegen denen Perloganeren verbleiben sollen; ex ratione das für eins selbe Niemahlens in pacifico possessu waren für das anderte haben sich auch der Corenitschaner Familien zahlreich vermeret, daß selbe auch dermahlen mehrers grunt gebrauchen; für das 3te das alß die Corenitschaner von Perlog auß Correniza angesidlet, ihnen Perloganern ihre alda Gehabte gruntstükh von darumb verlassen


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