Nährwertdeklaration

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Nährwertdeklaration Hanna Rinke: 22 August 2016 | © meyer.rechtsanwälte Partnerschaft


Nährwertkennzeichnung- Geltung

Unmittelbare Geltung grundsätzlich ab 13. Dezember 2014 (Art. 55). Art. 54 Abs. 1 UAbs. 2: Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2016 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, die den in Art. 9 Abs. 1 Buchst. l niedergelegten Anforderungen (Nährwertdeklaration) jedoch nicht entsprechen, dürfen weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind. Art. 54 Abs. 3: Regelungen über neue Nährwertdeklaration (Art. 30 – 35) dürfen bereits vor dem 13. Dezember 2014 bzw. dem 1. Januar 2014 (Art. 55) angewendet werden. Art. 54 Abs. 2: Zwischen 13. Dezember 2014 und 13. Dezember 2016 muss eine freiwillige Nährwertdeklaration LMIV entsprechen.

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Nährwertdeklaration – Geltung

•  Art. 54 Abs. 2: Zwischen dem Geltungsbeginn der Verordnung (13.12.2014) und vor der verbindlichen Geltung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften (13.12.2016) muss eine Nährwertdeklaration, die „freiwillig“ bereitgestellt wird, den Artikeln 30 bis 35 entsprechen.

•  „Freiwillig“ = optionell-obligatorische Nährwertdeklaration nach bisherigem Recht (NährwertkennzeichnungsRL 90/496 bzw. NKV)

•  „Freiwillig“ ist eine Nährwertdeklaration aber dann nicht, wenn nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben (iSd Health ClaimVO 1924/2006) verwendet werden oder eine Anreicherung nach der VO 1925/2006 stattfindet

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Nährwertdeklaration - Ausnahmen Nicht vorverpackte Lebensmittel – Art. 44 Abs. 1 lit. b Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (sogenannte lose Ware) ist die Angabe einer Nährwertdeklaration nicht verpflichtend. Nicht vorverpacktes Lebensmittel: •  ohne Verpackung zum Verkauf angeboten •  auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt •  im Hinblick auf unmittelbaren Verkauf (einige wenige Stunden, nicht Tage) vorverpackt Vorverpacktes Lebensmittel = Jede Verkaufseinheit, die an den Endverbraucher abgegeben werden soll und aus dem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist und die das Lebensmittel ganz oder teilweise umschließt, sodass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne die Verpackung zu öffnen oder sonst zu verändern. Hanna Rinke I Oktober 11, 2016


Nährwertdeklaration - Ausnahmen ANHANG V - LEBENSMITTEL, DIE VON DER VERPFLICHTENDEN NÄHRWERTDEKLARATION AUSGENOMMEN SIND 1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; 2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; 3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; 4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; 5. Salz und Salzsubstitute; 6. Tafelsüßen; 7. Kaffee- und Zichorien-Extrakte, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen 8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern 9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden […] 17. Kaugummi 18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt; 19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben (z.B. „ab-Hof-Produkte“). Hanna Rinke I Oktober 11, 2016


Nährwertdeklaration – Ausnahme Anhang V Nr. 19 Voraussetzungen der Ausnahme: 1.  Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter 2.  direkt in kleinen Mengen 3.  durch den Hersteller abgegeben an •  Endverbraucher oder •  lokale Einzelhandelsgeschäfte, die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben Erläuterung der Voraussetzungen Beschluss des Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen (ALTS) von der 74. Arbeitstagung am 09. bis 10. Dezember 2014:

•  Eine „direkte Abgabe kleiner Mengen von Erzeugnissen an den Endverbraucher“ findet immer dann statt, wenn ein tatsächlicher Hersteller kleiner Mengen eines Lebensmittels dieses in einer Verkaufsstelle im Herstellungsbetrieb oder in von ihm betriebenen Verkaufsfilialen, in denen hauptsächlich die von ihm hergestellten Produkte angeboten werden, unmittelbar an Endverbraucher abgibt. Eingeschlossen ist hier ebenfalls die Abgabe von Primärprodukten durch ihre Erzeuger als „ab Hof-Verkauf“ oder in von ihnen betriebenen Marktständen, ggf. auch als weiterverarbeitete Erzeugnisse. Hanna Rinke I Oktober 11, 2016


Nährwertdeklaration – Ausnahme Anhang V Nr. 19 •  Neben der direkten Abgabe ihrer Erzeugnisse durch Hersteller oder Erzeuger umfasst die Ausnahmeregelung auch eine zusätzliche Abgabe über lokale Einzelhandelsgeschäfte. Unter lokalem Einzelhandel sind hier Einzelhandelsgeschäfte sowie andere Verkaufsstellen einschließlich Marktstände anderer Betreiber in einem Umkreis von in der Regel bis zu 50 km zu verstehen. Auch unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten kann ein Umkreis von max. 100 km dabei jedoch nicht überschritten werden.

•  Wenn es sich bei dem abgebenden Herstellerbetrieb um einen Handwerksbetrieb oder um ein Kleinstunternehmen i. S. der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (Amtsblatt L 124/36) handelt (weniger als zehn Beschäftigte und bis 2 Mio. € Jahresumsatz), ist dieser von der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration befreit, unabhängig davon, ob die Produkte direkt von ihm oder auf anderem Weg an die Verbraucher gelangen. Dadurch wird der Intention des Verordnungsgebers entsprochen, unnötige Belastungen für derartige Kleinstunternehmen zu vermeiden.

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Nährwertdeklaration– Ausnahme Anhang V Nr. 19 Ausnahme gilt nicht:

•  Die Ausnahmeregelung gilt jedoch grundsätzlich nicht für bereits fertig hergestellte Lebensmittel, die in Lebensmittelbetrieben, die nicht deren Hersteller sind, oder im Einzelhandel portioniert oder anderweitig behandelt und anschließend vorverpackt werden. Da hier lediglich eine Behandlung des Lebensmittels im Sinne von § 3 Nr. 3 LFGB und keine Herstellung im Sinne der Nr. 2 stattfindet, liegt keine Abgabe durch den Lebensmittelhersteller vor.

•  Ebenso gilt die Ausnahmeregelung nicht für Erzeugnisse, die im Fernabsatz vertrieben werden (ausgenommen durch Kleinstunternehmen, s. o. Nr. 4), da hier keine direkte, unmittelbare Abgabe vorliegt. Sie kann nur bei gleichzeitiger Anwesenheit von Käufer und Verkäufer als solche angesehen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. u LMIV). Nur dann ist sichergestellt, dass der Käufer bei Abschluss und Abwicklung des Kaufvertrages unmittelbaren Kontakt zur Ware hat und dadurch Art und Zustand des Produktes einschließlich seiner Verpackung prüfen kann. Im Fernabsatz sind darüber hinaus, anders als bei einem direkten Kauf, die zusätzlichen Prozesse der konkreten Produktauswahl und dessen Versand vom Käufer nicht kontrollierbar. Artikel 16 LMIV sieht zudem ausdrücklich auch nur eine Ausnahme für die Regelungen in Artikel 9, nicht jedoch für die in Artikel 14 dieser Verordnung vor („Unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die eine Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 genannte Deklaration nicht verpflichtend.“). Hanna Rinke I Oktober 11, 2016


LMIV 1169/2011 – Nährwertdeklaration •  •  •  •  •  •

Art. 9 Abs. 1 lit. l Art. 29 bis 35 Anhang I Anhang XIII Anhang XIV Anhang XV

•  Anhang V

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben Nährwertdeklaration Begriff „Nährwertdeklaration“ Referenzmengen / signifikante Menge Brennwert-Berechnung Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration Ausnahmen von der Nährwertdeklaration

(iVm Art. 16 Abs. 3)

•  Art. 16 Abs. 4 •  Anhang VIII •  Artikel 54

nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 %vol Mengenmäßige Angabe der Zutaten bzgl. Vitamine und Mineralstoffe Übergangsmaßnahmen Hanna Rinke I Oktober 11, 2016


Nährwertdeklaration - Pflichtangaben Pflichtangaben, Art. 30 Abs. 1 - “BIG 7”: •  Brennwert •  Fett •  gesättigte Fettsäuren •  Kohlenhydrate •  Zucker •  Eiweiß •  Salz •  nur noch ergänzend: Ballaststoffe (Art. 30 Abs. 2) •  Bei Lebensmitteln, denen kein Salz zugesetzt wurde, wie Milch, Gemüse, Fleisch und Fisch, kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration darauf hingewiesen werden, dass der Salzgehalt ausschließlich auf natürlich vorkommendes Natrium zurückzuführen ist. •  Dies ist nicht erlaubt, wenn Salz während der Verarbeitung oder in Form salzhaltiger Zutaten zugesetzt wurde, wie z. B. Schinken, Käse, Sardellen. Hanna Rinke I Oktober 11, 2016


LMIV 1169/2011 – Nährwertdeklaration

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Nährwertdeklaration – ergänzende Angaben Ergänzend zu den „BIG 7“ können Angaben zu den folgenden Stoffen gemacht werden (Art. 30 Abs. 2): •  einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe sowie •  die in Anhang XIII Teil A Nr. 1 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe in den Anhang XIII Teil A Nr. 2 festgelegten signifikanten Mengen o  signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen -  15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 g oder 100 ml im Falle von anderen Erzeugnissen als Getränken -  7,5 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 ml im Falle von Getränken -  15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält Hanna Rinke I Oktober 11, 2016


Nährwertdeklaration – Art und Weise Angabe je 100 g oder je 100 ml – Art. 32 Abs. 2, 4, 5 Verpflichtend ist immer die Angabe je 100 g / 100 ml. Freiwillig zusätzliche Angabe des Prozentsatzes der Referenzmenge (Anhang XIII Teil B). Wenn die Angabe in der Nährwerttabelle aufgeführt wird, dann ist folgender Zusatz in unmittelbarer Nähe zur Angabe verpflichtend (Art. 32 Abs. 5): „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8.400KJ / 2000Kcal)“

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Nährwertdeklaration – Referenzmenge

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Nährwertdeklaration – Art und Weise Angabe je Portion – Art. 33 Abs. 1 Voraussetzungen:

•  Portion wird auf dem Etikett quantifiziert •  Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen ist angegeben Möglichkeiten:

•  Zusätzlich zu der Angabe je 100 g / 100 ml (Art. 32 Abs. 2) •  Zusätzlich zu oder anstelle der Angabe des Prozentsatzes der Referenzmenge je 100 g / 100 ml (Art. 32 Abs. 4)

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Nährwertdeklaration – Art und Weise Darstellung – Art. 34 Abs. 1, 2 Die Angaben gemäß Artikel 30 Abs. 1 [BIG 7] und Abs. 2 [ergänzende Angaben]

•  im selben Sichtfeld •  als Ganzes in einem übersichtlichen Format

Anhang XV – Abfassung und Darstellung der Nährwertdeklaration

•  ggf. in der in Anhang XV vorgegebenen Reihenfolge •  in Tabellenform, sofern genügend Platz ist, wobei die Zahlen untereinander stehen; (nur) bei Platzmangel hintereinander Hanna Rinke I Oktober 11, 2016


Nährwertdeklaration – Art und Weise Darstellung – Art. 34 (5) Sind der Brennwert oder die Nährstoffmenge(n) in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so können die Angaben dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“ ersetzt werden, die in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration stehen muss. WORKING GROUP ON REGULATION (EU) 1169/2011 •  “doubts also arise about criteria for the energy and amounts of nutrients” •  Until implementing measures are adopted by the Commission on this particular provision, which amount of energy and nutrients can be deemed to be insignificant? •  What should the wording of that information be like? e.g.: “it contains insignificant amount of… content of … below…”

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Nährwertdeklaration - Vorlage

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Nährwertdeklaration - Berechnung Artikel 31 – Berechnung (3) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs. Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

WORKING GROUP ON REGULATION (EU) NO 1169/2011 Issue: is it necessary to supply nutrition information for the food as sold and as prepared, or is the information for food as prepared sufficient? Outcome of last discussions: it is possible to exclusively include the information concerning the ready-forconsumption foodstuff. Hanna Rinke I Oktober 11, 2016


Nährwertdeklaration - Berechnung Artikel 31 – Berechnung (4) Die angegebenen Zahlen sind Durchschnittswerte, die je nach Fall beruhen auf

a)  der Lebensmittelanalyse des Herstellers, b)  einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten oder

c)  einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

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Nährwertdeklaration - Berechnung Artikel 31 – Berechnung

(1) Der Brennwert ist unter Verwendung der in Anhang XIV aufgeführten Umrechnungsfaktoren zu berechnen.

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Nährwertdeklaration - Toleranzen EU-Kommission Draft Guidance, setting of tolerances for nutrient values declared on a label Rounding rules for the nutrient declaration in nutrition labelling of foods

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Nährwertdeklaration – „Tönnchen“ Welche Informationen zum Nährwert dürfen auf der Verpackung wiederholt werden? - Art. 30 Abs. 3; Art. 32 Abs. 2, 4; Art. 33 LMIV Einige Angaben der verpflichtenden Nährwertdeklaration dürfen im Hauptsichtfeld der Verpackung (meist die Verpackungsvorderseite) wiederholt werden, wobei eine der folgenden Angaben möglich ist: -  Brennwert oder -  Brennwert und Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz.

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Nährwertdeklaration – „Tönnchen“

Art. 34 Abs. 3 LMIV: Die Angaben gemäß Art. 30 Abs. 3 können in anderer Form als der Form gemäß Art. 34 Abs. 2 (Tabellenform) erscheinen. Die Vorschriften über die Mindestschriftgröße von 1,2 mm gelten auch für diese wiederholten Angaben (Art. 13 Abs. 2; Anhang IV). Hanna Rinke I Oktober 11, 2016


Nährwertdeklaration – „Tönnchen“

Art. 32 Abs. 5

Art. 33 Abs. 2: Wird die Nährwertdeklaration wiederholt (Art. 30 Abs. 3), kann sie sich auch ausschließlich auf eine Portion/Verzehreinheit beziehen – vorausgesetzt die Portion/Einheit wird in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration quantifiziert und die Anzahl der Portionen/ Einheiten wird auf der Verpackung angegeben. Der Brennwert muss jedoch zusätzlich je 100 g / 100 ml angegeben werden (vgl. Kommission; FAQs, 3.16). Hanna Rinke I Oktober 11, 2016


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Hanna Rinke meyer.rechtsanwälte Partnerschaft Sophienstr. 5, III 80333 Mßnchen Fon +49 89 8563880 - 0 Fax +49 89 8563880 - 22 E-Mail: rinke@meyerlegal.de Internet: www.meyerlegal.de

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