KlimaschutzInvest

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Der Spezialist für Alternative Investmentlösungen

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Klimaschutzfonds – KlimaschutzINVEST III Beteiligungsangebot



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Hinweis: Bei dieser öffentlich angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um eine Beteiligung, welche in Klimaschutzprojekte investiert. Der Anleger geht ein wirtschaftliches Risiko ein (vgl. Kapitel 3 „Risikohinweise“, S. 15 ff.). Das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligung kann nicht vorhergesagt werden. Alle Angaben in diesem Beteiligungsangebot basieren auf Markteinschätzungen, die sich bei Abweichungen von den Prognosen auf das von den Anlegern erzielbare Ergebnis auswirken können. Sofern der Anleger nicht selbst über die notwendigen rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfügt, wird empfohlen, sich vor einer Entscheidung über die Beteiligung an der Emittentin sowie Auswirkungen einer Beteiligung von fachkundigen Beratern, z.B. einem Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe beraten zu lassen.

Die Herausgeberin kann keine Haftung für den Eintritt der in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Prognosen übernehmen.

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Sehr geehrte Investoren, Klimaschutz ist zu einem der bedeutendsten Themen unserer

Zur Deckung fehlender Emissionsrechte gibt es für die Unter-

Zeit avanciert. Die Debatte hat die politische Mitte der westlichen

nehmen auch die Möglichkeit, in Klimaschutzprojekte in Ent-

Industriegesellschaften erreicht. Keine Regierung kann mittler-

wicklungsländern zu investieren. Für die mit den Projekten

weile ohne ein Bekenntnis zur Treibhausgasreduktion eine Wahl

erzielten Emissionsminderungen erhalten die Investoren Gut-

gewinnen, und Konzerne überbieten sich in ihrem Engagement

schriften, die an den europäischen Klimabörsen verkauft wer-

für den Umweltschutz. Es sind auch die erschütternden Bil-

den können. An dieser Stelle setzt der KlimaschutzINVEST III-

der von Flut- oder Sturmkatastrophen, die diesen Bewusstseins-

Fonds an.

wandel beflügeln. Denn die Zunahme von Umweltkatastrophen wird der fortschreitenden Erderwärmung zugeschrieben, die

Im Frühjahr 2007 hat Aquila Capital bereits mit großem Er-

wiederum auf den vom Menschen verursachten Treibhaus-

folg zwei Fonds platziert, die in Klimaschutzprojekte nach dem

gasausstoß zurückzuführen ist.

Kyoto-Protokoll investieren. Statt der geplanten 20 wurden insgesamt rund 62 Mio. Euro platziert. Inzwischen hat das Fonds-

Besonders die drohenden volkswirtschaftlichen Schäden haben

management die ersten Verträge über Klimaschutzcredits aus

zu einem Umdenken in Politik und Wirtschaft geführt. Die Letz-

Klimaschutzprojekten abgeschlossen und will bis Ende 2007

ten rüttelte unlängst der 700 Seiten starke Report des ehema-

vollständig investiert sein.

ligen Chefökonomen der Weltbank, Sir Nicholas Stern, wach. Der Wissenschaftler kam in seiner Untersuchung im Auftrag

Mit dem KlimaschutzINVEST III von Aquila Capital erhalten In-

der britischen Regierung zu alarmierenden Ergebnissen: Die

vestoren jetzt erneut die Möglichkeit, sich mittelbar an sol-

Folgekosten des Klimawandels werden die Kosten des Klima-

chen Projekten zu beteiligen. Damit leisten Sie einen Beitrag

schutzes bei Weitem übersteigen, lautet die Botschaft. Laut

zum globalen Klimaschutz und partizipieren gleichzeitig an

Stern könnten sich die in Folge der Erderwärmung verursach-

einem der zukunftsträchtigsten Finanzmärkte. Der Klimaschutz-

ten Schäden auf jährlich bis zu 20 % des weltweiten Bruttoso-

INVEST III investiert in ein breit diversifiziertes Portfolio aus Kli-

zialproduktes (BSP) summieren. Die Kosten für einen nachhal-

maschutzprojekten, das von einem der weltweit führenden Spe-

tigen Klimaschutz, mit dem diese Schäden abgewendet wer-

zialisten – der 3C Consulting GmbH – zusammengestellt wird.

den könnten, werden dagegen auf nur 1% des weltweiten BSP

Der Fonds trägt zur ökologischen Modernisierung der Wirtschaft

geschätzt.

in den Schwellenländern bei und bietet hohe Renditechancen durch den gewinnträchtigen Verkauf der generierten Emissions-

Auf dem noch jungen Weg der internationalen Staatengemein-

minderungsgutschriften.

schaft, den Klimawandel zu stoppen, ist das Jahr 2008 ein weiterer bedeutender Meilenstein: Nach Abschluss der Test-

Wir wünschen Ihnen nachfolgend eine anregende Lektüre un-

phase startet das europäische Emissionshandelssystem. Der

seres Prospektes und bitten Sie, mit Ihrem Berater zu überprü-

Handel mit Emissionsrechten ist eines der wichtigsten Instru-

fen, ob dieses Investment eine sinnvolle Ergänzung für Ihr Port-

mente des Kyoto-Protokolls, mit dem sich führende Industrie-

folio darstellt.

länder zur Senkung des weltweiten Treibhausgasausstoßes verpflichtet haben. Unternehmen, die mehr CO2 emittieren, als ihnen Emissionsrechte zugestanden wurden, müssen diese Lücke mit dem Erwerb zusätzlicher Emissionsrechte füllen.

Aquila Capital Structured Assets GmbH

Überschüssige Rechte können an den Klimabörsen verkauft werden. Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird mit empfindlichen Strafzahlungen und einer Nachlieferungspflicht sanktioniert. Roman Rosslenbroich

Dr. Dieter Rentsch

Geschäftsführer

Geschäftsführer

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Inhaltsverzeichnis ...........................................................................................................................................................

Kapitel 01 1.

Wichtige Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 9

Kapitel 02 2. Das Beteiligungsangebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 10 2.1 Strukturüberblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 10 2.2 Kurzdarstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 11

Kapitel 03 3. 3.1 3.2 3.3 3.4

Risikohinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 15 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 15 Prognosegefährdende Risiken . . . . . . . . . . . . . . . S. 15 Anlagegefährdende Risiken . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 16 Anlegergefährdende Risiken . . . . . . . . . . . . . . . . S. 23

Kapitel 04 4. 4.1 4.2 4.3

Investitionsgegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 25 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 25 Das Kyoto-Protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 26 Das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 34

4.4 4.5 4.6 4.7 4.8

Preisbildung am CO2 -Markt . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 34 Renditequellen der CCI II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 38 Erläuterungen zu den einzelnen Projekten . . . . S. 41 Sicherungsgeschäfte der CCI II . . . . . . . . . . . . . . S. 43

Kapitel 06 6. Der Fonds in Zahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 53 6.1 Mittelherkunft und Mittelverwendung der Emittentin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 53 6.2 Wirtschaftlichkeitsrechnung (Prognose) . . . . . . S. 56 6.3 Anlegerprognose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 58 6.4 Sensitivitäten bei der Anlegerprognose . . . . . . . S. 60 6.5 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 61

Kapitel 07 7. 7.1 7.2

4.9 Anlagestrategie und Anlagekriterien . . . . . . . . . S. 45

7.3 7.4

Kapitel 05

7.5

5. Maßgebliche Vertragspartner . . . . . . . . . . . . . . . S. 47 5.1 Die Aquila Capital Gruppe . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 47 5.2 Die CCI II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 49

KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG . . . . . . . S. 65 Gegenstand und Geschäftstätigkeit der Emittentin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 65

Der Investmentprozess der Zielgesellschaft CCI II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 44

Rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 65

Beitritt des Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 65 Gesamtdauer des Bestehens der Emittentin, etwaige Rückabwicklung und Liquidation . . . . . S. 65 Maßgebliche Rechtsordnung, Rechtsform, Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters und der geschäftsführenden Kommanditistin . . S. 66

7.6 7.7

Rechte der Kommanditisten bzw. Treugeber . . . S. 66 Von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen des Gesellschaftsvertrages . . S. 69

7.8 7.9 7.10 7.11

Einzahlungsverpflichtung und Verzug . . . . . . . . S. 69 Angebote Teilbeträge im Ausland . . . . . . . . . . . . S. 69 Absicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 69 Zusatzkosten bei Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . S. 70

7.12 7.13 7.14 7.15

6

Weitere Leistungen des Anlegers . . . . . . . . . . . . S. 70 Mittelverwendungskontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . S. 70 Haftung des Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 70 Konzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 71

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7.16 Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit des Treuhänders/Rechte und Pflichten . . . . . . . . S. 71 7.17 Angaben zur SICAR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 72 7.18 Vertriebsbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 73 7.19 Datenspeicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 73

Kapitel 08 8.

Die wesentlichen Grundlagen der

steuerlichen Konzeption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 75 8.1 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 75 8.2 Stellung der Investoren zu der Fondsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 76 8.3 Fondsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 76 8.4 Die CCI II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 77 8.5 Qualifizierung der CCI II als ausländisches Investmentvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 77 8.6 Von der Fondsgesellschaft erzielte Einnahmen . . S. 78 8.7 Anwendbarkeit des Außensteuergesetzes . . . . . S. 79 8.8 Abzugsfähigkeit von Aufwendungen der Fondsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 79 8.9 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen . . . . . S. 80 8.10 Veräußerung der Kommanditbeteiligung . . . . . . S. 80 8.11 Erbschaft- und Schenkungsteuer . . . . . . . . . . . . S. 81 8.12 Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 81 8.13 Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 81

Kapitel 09 9. 9.1 9.2 9.3

Übersicht über die beteiligten Gesellschaften . . S. 83 Emittentin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 83 Komplementärin der Fondsgesellschaft . . . . . . . S. 84 Geschäftsführende Kommanditistin der Emittentin, Prospektherausgeberin . . . . . . . . . . S. 84

9.4 Kommanditistin und Treuhänderin für das Kommanditkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 85

9.5 Generalvermittler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 86 9.6 3C Consulting GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 86 9.7 Climate Change Investment II S.A. SICAR i.Gr. . . S. 87

Kapitel 10 10. Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 88 10.1 Gesellschaftsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 88 10.2 Treuhand- und Verwaltungsvertrag . . . . . . . . . . . S. 98

Kapitel 11 11.

Verbraucherinformationen für den Fernabsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 105

11.1 Allgemeine Informationen zu den Anbietern und anderen gegenüber den Anlegern auftretenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 105 11.2 Informationen zu den Vertragsverhältnissen . . S. 106 11.3 Informationen über die Besonderheiten der Fernabsatzverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 108 11.4 Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 109

Kapitel 12 12.

Glossar

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S. 111

Kapitel 13 13.

Anlage Beitrittserklärung

Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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7


Kapitel


01. Wichtige Hinweise ........................................................................................................................................................... Das vorliegende Beteiligungsangebot orientiert sich an dem vom

übereinstimmen, haften grundsätzlich nur diese. Anlegern wird

Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebenen Standard

empfohlen, dieses Beteiligungsangebot mit den anderen ihnen

über die „Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Ver-

übergebenen Unterlagen aufzubewahren. Der Anleger geht eine

kaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanla-

unternehmerische Beteiligung ein und sollte deshalb das Be-

gen (IDW S4)“ und wurde auf Grundlage des Verkaufsprospekt-

teiligungsangebot insgesamt, insbesondere aber die Risiko-

gesetzes (VerkProspG) sowie der Vermögensanlagen-Verkaufs-

hinweise auf den Seiten 15 bis 23, aufmerksam lesen.

prospektverordnung (VermVerkProspV) erstellt. Maßgeblich für eine Beteiligung an der KlimaschutzINVEST III Der Anleger hat darüber hinaus die Möglichkeit, das Beteili-

GmbH & Co. KG (Emittentin) sind deren Gesellschaftsvertrag,

gungsangebot im Internet einzusehen (www.aquila-capital.de).

der Treuhand- und Verwaltungsvertrag, die Beitrittserklärung sowie dieses Beteiligungsangebot. Mündliche Vereinbarungen

Die Herausgeberin dieses Beteiligungsangebotes, die Aquila Ca-

haben keine Gültigkeit.

pital Structured Assets GmbH, hat dieses Beteiligungsangebot angefertigt. Für den Inhalt des Verkaufsprospektes sind nur

Die Aquila Capital Structured Assets GmbH, mit Sitz in der

die bis zum Datum der Herausgabe des Beteiligungsangebotes

Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg, übernimmt die Ver-

bekannten Sachverhalte maßgeblich. Die in diesem Beteiligungs-

antwortung für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes und er-

angebot gegebenen Informationen sind gültig bis zur Bekannt-

klärt, dass ihres Wissens die darin enthaltenen Angaben rich-

gabe von Änderungen, bis zur Schließung des Angebotes aus-

tig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.

schließlich in Form eines Nachtrags gemäß § 11VerkProspG. Kein Vermittler oder sonstiger Dritter ist berechtigt, hiervon abwei-

Datum der Aufstellung des Prospektes: 01. Oktober 2007

chende Angaben zu machen. Dies gilt auch, soweit Daten aus diesem Beteiligungsangebot verwendet werden. Für Angaben von

Anbieterin und Prospektverantwortliche:

Vermittlern oder Dritten, die nicht mit dem Beteiligungsangebot

Aquila Capital Structured Assets GmbH Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

Roman Rosslenbroich

Dr. Dieter Rentsch

Geschäftsführer

Geschäftsführer

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02. Das Beteiligungsangebot ...........................................................................................................................................................

2.1

Strukturüberblick

Deutschland

Anleger

Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH

Aquila Capital Services GmbH

Komplementärin

Treuhänderin

KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG Emittentin

Aquila Capital Structured Assets GmbH Geschäftsführende Kommanditistin

...........................................................................................................................................................

Luxemburg Climate Change Investment II S.A. SICAR i. Gr. Zielgesellschaft

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Drittland Sicherungsgeschäfte*

Projektgesellschaften Equity Investments

Handel mit Klimaschutzcredits u. a.

Generierung von Klimaschutzcredits u. a.

* Keine Kapitalgarantie.

10 .....................................................................................................................................................


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2.2

Kurzdarstellung

Der KlimaschutzINVEST III spricht Privatpersonen mit einem ca. 6-jährigen Anlagehorizont an, die in eine Euro-basierte alternative Anlage mit attraktiver Entwicklungschance investieren und ihr Portfolio diversifizieren wollen. Herausgeberin

Aquila Capital Structured Assets GmbH (nachfolgend auch: „geschäftsführende Kommanditistin“), Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

Art der Beteiligung

Die KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG ist als sogenannter geschlossener Fonds konzipiert. Es handelt sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die im Wege der Kapitalerhöhung Anleger aufnimmt. Der Anleger beteiligt sich mittelbar über eine Treuhänderin – die Aquila Capital Services GmbH – als Kommanditist an der Emittentin. Die Eckdaten der Emittentin können stichwortartig wie folgt zusammengefasst werden: – attraktive Laufzeit des Fonds geplant mit nur ca. 6 Jahren – Gesamtmittelrückfluss vor Steuern von 170 % in ca. 6 Jahren (Prognose) – Steuerfreiheit des überwiegenden Teils der Erträge nach Investmentsteuergesetz – sehr hohe Investitionsquote von 92,15 % (vgl. hierzu Prospektkapitel 6.1 „Mittelherkunft und Mittelverwendung der Emittentin“, S. 53 (Prognose) – geringe Korrelation zu traditionellen Asset-Klassen – reines Eigenkapitalinvestment

Gesellschafter der Emittentin Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH, Komplementärin, keine Einlage; Aquila Capital Structured Assets GmbH, geschäftsführende Kommanditistin, Einlage 1.000 Euro zzgl. 5 % Agio; Aquila Capital Services GmbH, Treuhänderin, Einlage 1.000 Euro zzgl. 5 % Agio (vorbehaltlich einer Erhöhung zugunsten der Treugeber). Beteiligungsvolumen

Es ist vorgesehen, Emissionskapital in Höhe von 30 Mio. Euro einzuwerben (Prognose). Eine Erhöhung über diesen Betrag hinaus steht im Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin. Die Beträge, um die die Treuhänderin ihre Pflichteinlage jeweils erhöht, entsprechen dem jeweiligen Zeichnungsbetrag (nominal) der Treugeber; 1% hiervon stellt die ins Handelsregister einzutragende Hafteinlage der Treuhänderin dar. Im Fall der persönlichen Eintragung eines Anlegers in das Handelsregister der Emittentin wird 1% der übernommenen Kommanditeinlage als Hafteinlage im Handelsregister eingetragen. Die endgültige Höhe wird erst nach endgültiger Schließung der Emittentin ermittelt und kann nach oben und unten abweichen.

Mindestzeichnungssumme

Die Mindestbeteiligung (Zeichnungssumme) beträgt 15.000 Euro. Somit können bei einem geplanten

und Agio

Beteiligungsvolumen von 30 Mio. Euro maximal 2 000 Anleger aufgenommen werden. Geringere Zeichnungssummen sind mit Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin zulässig. Höhere Zeichnungssummen sollen ohne Rest durch 5.000 Euro teilbar sein. Auf die Zeichnungssumme ist ein Agio von 5 % zu leisten. Die Mindestanzahl der angebotenen Beteiligungen beträgt eins.

Zeichnungsstelle und An-

Diesem Beteiligungsangebot ist eine Beitrittserklärung beigefügt. Der Anleger muss diese vollständig

nahme des Beitritts

ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet bei dem Vertriebsbeauftragten, der Aquila Capital Advisors GmbH, oder bei der Herausgeberin, der Aquila Capital Structured Assets GmbH, beide Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg, einreichen. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt durch die Treuhänderin, die Aquila Capital Services GmbH, Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg. Das Treuhandverhältnis wird mit der Annahme durch die Treuhänderin wirksam. Der Treugeber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die Treuhänderin wird den Anleger über die Annahme durch Übersendung einer Abschrift der gegengezeichneten Beitrittserklärung informieren. Da das Emissionskapital begrenzt ist, kann die Annahme einer Beitrittserklärung von der Herausgeberin und der Treuhänderin nicht garantiert werden.

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02. Das Beteiligungsangebot ........................................................................................................................................................... Zeichnungsfrist

Die Zeichnungsfrist dieses Beteiligungsangebotes beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und endet mit der vollständigen Zeichnung des Kommanditkapitals, spätestens am 31.03.2008. Eine Verlängerung der Zeichnungsfrist um bis zu zwölf Monate steht im Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin. Diese ist auch jederzeit berechtigt, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.

Erwerbspreis und Einzahlungen Der Erwerbspreis setzt sich aus der Zeichnungssumme zzgl. eines Agios in Höhe von 5 % zusammen. Die Einzahlungen sind in mehreren Teilbeträgen wie folgt zu leisten (Angaben jeweils in % der Zeichnungssumme): 1. Tranche: 30 % + 5 % Agio nach Annahme, frühestens jedoch zum 01.01.2008 2. Tranche: 70 % zum 01.04.2008 Einzahlungskonto

Die Anleger haben den fälligen Erwerbspreis auf das folgende Konto der Aquila Capital Services GmbH zu zahlen: Kontoinhaber:

Aquila Capital Services GmbH

Kreditinstitut:

Commerzbank AG

BLZ:

200 400 00

IBAN:

DE57200400000629113204

BIC bzw. S.W.I.F.T.-Code: COBA-DEHHXXX Konto-Nr.:

629 113 204

Die Zahlung hat unter Angabe des Namens des Zeichners mit dem Vermerk „KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG“ sowie der Treugeberregisternummer, falls bereits bekannt, zu erfolgen. Mittelverwendung

Das eingeworbene Kapital wird in eine Beteiligung an der noch zu gründenden Climate Change Investment II S.A. SICAR, Luxemburg investiert. Geschäftszweck dieser Gesellschaft soll schwerpunktmäßig die Erlangung von Klimaschutzcredits und deren Handel während der ersten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls von 2008 bis 2012 sowie die mögliche Kapitalbeteiligung an Projektgesellschaften zur Generierung von Klimaschutzcredits sein. Die geplanten Eckdaten der CCI II können stichwortartig wie folgt zusammengefasst werden: – Generierung und Ankauf von Klimaschutzcredits aus Klimaschutzprojekten zur Senkung des Ausstoßes von Treibhausgasen in Schwellen- und Drittweltländern sowie Industrieländern; Klimaschutzbeitrag für zukünftige Generationen; breite Streuung der Investments über unterschiedliche Technologien zur Vermeidung von CO2 -Emissionen – Handel von Klimaschutzcredits und Emissionsrechten – langjährige Erfahrung des Managements im Bereich von Klimaschutzlösungen

Investition und Finanzierung

T€

in %

Gesamtinvestition*

30.002

100,00

Bruttobeteiligungsvolumen

27.647

92,15

1.920

6,40

435

1,45

30.002

100,00

Investition und Finanzierung (Prognose)

Investitionsnebenkosten* Liquiditätsreserve Gesamtfinanzierung* Gründungskommanditkapital (gerundet) Emissionskapital

2

0,01

30.000

99,99

*Zzgl. 5 % Agio (gerundet 1,5 Mio. Euro). Zu den Einzelheiten inkl. aller Gebühren der Investition und Finanzierung: vgl. dazu Kapitel 6.1 „Mittelherkunft und -verwendung der Emittentin“, S. 53 ff.).

12 .....................................................................................................................................................


........................................................................................................................................................... Renditequellen

Die Renditequelle der Emittentin liegt im Ausnutzen der Preisdifferenzen zwischen den erzeugten Klimaschutzcredits und den handelbaren Emissionsrechten. Klimaschutzcredits können – nach einem komplexen Anerkennungsprozess durch die UN – wie Emissionsrechte eingesetzt werden. Aufgrund der höheren Risiken während der Entstehung (Durchführung eines Klimaschutzprojekts) werden die zukünftigen Klimaschutzcredits mit einem deutlichen Abschlag gegenüber bestehenden Klimaschutzcredits und Emissionsrechten gehandelt. Die Erzeugung von Klimaschutzcredits aus entsprechenden Projekten, die nachfolgende Verifizierung und Zertifizierung der Credits und schließlich deren Umwandlung in handelbare Emissionsrechte sind ein komplexer Sachverhalt, der durch hohe Zugangsbarrieren nur wenigen Spezialisten zugänglich ist. Die 3C Consulting GmbH, als einer der Marktführer, erfüllt als Portfoliomanager der Zielgesellschaft alle Voraussetzungen für diesen Markt.

Beteiligung am Ergebnis

Gewinne der Gesellschaft stehen allen Kommanditisten/Treugebern im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zu. Zugewiesene Gewinne sind zunächst mit Verlustvorträgen der betreffenden Kommanditisten/Treugeber zu verrechnen. Diese Gewinnverteilungsabrede gilt, bis die Kommanditisten insgesamt einen Mittelrückfluss vor Steuern in Höhe von 170 %, bezogen auf den jeweiligen Zeichnungsbetrag, erhalten haben. Von den darüber hinausgehenden Gewinnen des KlimaschutzINVEST III erhält die geschäftsführende Kommanditistin zunächst 25 % etwaiger Gewinne. Der verbleibende weitere Gewinn (75 %) steht allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zueinander zu. Näheres vgl. § 9 Abs. 3 lit. a) Gesellschaftsvertrag.

Auszahlung

Auszahlungen werden in 2013 erwartet (Prognose). Der Mittelrückfluss während des gesamten Beteiligungszeitraums soll gemäß Prognose insgesamt 170 % vor Steuern betragen. Die Schlusszahlung setzt sich aus einer abschließenden Auszahlung – dem Liquidationserlös der Emittentin zusammen. Diese wiederum ergibt sich aus dem Verkaufs-/Liquidationserlös der CCI II-Aktien. Auszahlung (Prognose) 2013

Zahlstelle

170 %

Folgende Zahlstelle führt bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus: Aquila Capital Services GmbH, Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

Geplante Fondslaufzeit

Ca. 6 Jahre. Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, die Gesellschaftsdauer einseitig viermal jeweils um ein Jahr zu verlängern.

Haftung der Anleger

Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist die Haftung der Kommanditisten auf ihre jeweilige Hafteinlage begrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischt mit Einzahlung des Beteiligungskapitals (vgl. §§ 171 ff. HGB). Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Die Kommanditisten – mit Ausnahme der Gründungskommanditisten – werden mit einer Hafteinlage von 1% ihrer Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen. Einzelheiten hierzu finden sich im Kapitel 3.3.12 „Haftungsangelegenheiten“, S.22 und im Kapitel 7.14 „Haftung des Anlegers“ auf S. 70 f.

Steuerliche Aspekte

Die Fondsgesellschaft erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das steuerliche Ergebnis wird den Anlegern entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zugewiesen und ist in der persönlichen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Zu Einzelheiten siehe Kapitel 8 „Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption“, S. 75 ff. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH übernimmt keine Zahlung von Steuern für die Anleger.

Gültigkeitsdauer dieses

Die Gültigkeitsdauer dieses Beteiligungsangebotes ist – vorbehaltlich einer Verlängerung der Platzie-

Beteiligungsangebotes

rungsfrist – grundsätzlich bis zum 31.03.2008 befristet.

..................................................................................................................................................... 13


Kapitel


03. Risikohinweise ...........................................................................................................................................................

3.1

Allgemeines

Die Beteiligung an der Emittentin stellt eine unternehmeri-

3.2

Prognosegefährdende Risiken

3.2.1

Investitions- und Finanzierungsphase

sche Beteiligung dar und ist deshalb mit Risiken behaftet. Die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlage steht im Zeit-

Die in der Investitionsrechnung genannten Aufwandspositio-

punkt der Prospekterstellung noch nicht vollständig fest und

nen basieren im Wesentlichen auf abgeschlossenen Verträgen.

kann auch im Übrigen nicht über die gesamte Laufzeit der Emit-

Sofern die kalkulierten Kosten in der Investitionsphase über-

tentin vorhergesagt werden. Soweit die künftigen wirtschaft-

schritten werden, würde sich die Liquiditätsreserve entspre-

lichen, steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen von

chend verringern.

den hier vorausgesetzten Annahmen abweichen, kann dies die Ertrags-, Liquiditäts- und Wertentwicklung der Emittentin und

3.2.2

Künftige Kapitalerhöhungen bei der CCI II

damit die Höhe der Auszahlungen an die Anleger gegenüber der Prognose erheblich verändern. Die CCI II befindet sich derzeit

Im Falle von Kapitalerhöhungen auf der Ebene der CCI II kann

noch in Gründung. Maßgebliche Änderungen der derzeit ge-

sich die Beteiligungsquote und damit die anteiligen Erträge

planten Struktur der CCI II können Einfluss auf den Inhalt die-

der Emittentin verwässern, sofern diese nicht über ausreichen-

ses Beteiligungsangebotes haben.

de Mittel verfügt, um die ihr zustehenden Bezugsrechte auszuüben.

Die nachfolgend aufgeführten Risiken sollen dem Anleger eine Entscheidungsgrundlage dafür geben, ob er trotz der für ihn

Die CCI II ist ferner berechtigt, bei künftigen Kapitalerhöhun-

vorhandenen oder sich möglicherweise ergebenden Risiken eine

gen verschiedene Aktiengattungen mit unterschiedlichen Rech-

Beteiligung an der Emittentin eingehen möchte.

te- oder Gebührenstrukturen herauszugeben. Hierdurch können die Erträge der Emittentin ebenfalls beeinträchtigt werden.

Im Einzelnen kann zwischen prognosegefährdenden (dazu unter 3.2), anlagegefährdenden (dazu unter 3.3) und anlegergefähr-

3.2.3

Auszahlungen und Liquidität

denden (dazu unter 3.4) Risiken unterschieden werden. Prognosegefährdende Risiken sind Risiken, die die Ergebnisse der Emit-

Auszahlungen an den Anleger können erst erfolgen, wenn

tentin belasten und damit die Höhe der Auszahlungen an die

der Emittentin die nötigen liquiden Mittel zur Verfügung ste-

Anleger beeinträchtigen können. Anlagegefährdende Risiken ge-

hen. Diese liquiden Mittel sind wiederum von Auszahlungen

fährden die Anlageobjekte oder die gesamte Vermögensanlage

der CCI II und damit deren wirtschaftlichem Erfolg abhängig.

und können daher zu einem teilweisen oder vollständigen Ver-

Kommt es zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Um-

lust des vom Anleger investierten Kapitals führen. Anlegerge-

setzung des Geschäftsmodells auf Ebene der CCI II, können

fährdende Risiken sind Risiken, die nicht nur zu einem Ver-

diese Veränderungen oder Verzögerungen negativen Einfluss

lust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern

auf die geplanten Auszahlungen auf der Ebene der Emitten-

auch, z. B. über Nachschusspflichten, Bürgschaften, Steuer-

tin haben.

zahlungen, das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können. Das Maximalrisiko des Anlegers besteht in der Realisierung sämtlicher anlegergefährdenden Risiken. Neben dem Totalverlust der Beteiligung würde insoweit auch das sonstige Vermögen des Anlegers gefährdet werden können. Eine Beteiligung an der Emittentin ist somit nur für Anleger geeignet, die bei negativer Entwicklung einen entstehenden Verlust hinnehmen könnten. Diese Darstellung kann nur allgemeine Risiken einer Beteiligung an der Emittentin behandeln, nicht aber mögliche individuelle Risiken einzelner Anleger. Die Prospektherausgeberin empfiehlt daher jedem Anleger, sich vor einer Entscheidung über die Beteiligung an der Emittentin von fachkundigen Beratern, z. B. einem Rechtsanwalt oder Steuerberater, beraten zu lassen.

..................................................................................................................................................... 15


03. Risikohinweise ...........................................................................................................................................................

3.2.4

Währungsrisiko

3.3.2.2

CO2-Markt

Bei der Emittentin handelt es sich grundsätzlich um eine Anla-

Der CO2-Handel ist eine neue Erscheinung. Er hat gegenwär-

ge in Euro. Allerdings kann auf Ebene der CCI II ein maßgeb-

tig noch alle Eigenschaften eines entstehenden Marktes, wie bei-

licher Teil der Investments in Projekte in Drittstaaten erfolgen,

spielsweise hohe Volatilität und geringe Transparenz. Solche

die über eine eigene Landeswährung verfügen. Schwankungen

Umstände und der mögliche Verfall der Margen bei wachsendem

bei den Wechselkursen oder Gebühren und Beschränkungen bei

Markt sowie Wettbewerb können sich auf die Durchsetzung

den konvertierbaren Beträgen wirken sich auf den Wert der In-

der Ziele der CCI II auswirken und einen nachteiligen Effekt

vestitionen der CCI II aus. Dies kann die Vermögens- und Finanz-

auf die Geschäfte, die Finanzlage und Aussichten der CCI II ha-

lage der Emittentin beeinträchtigen.

ben. Gleiches gilt, wenn sich der CO2-Handel nicht bzw. langsamer als vorhergesehen entwickelt.

3.2.5

Einzahlungsverzug Die Investition der CCI II bei Klimaschutzprojekten ist je nach

Sollte eine erhebliche Anzahl von Anlegern ihren Zahlungspflich-

Phase der Investition davon abhängig, dass die Projekte, in die

ten bei Fälligkeit nicht nachkommen, kann die Emittentin gegen-

von CCI II investiert wird, zugelassen und eingetragen wer-

über der CCI II mit der Erbringung der Eigenkapitaleinlage in

den, da sie erst dann die Genehmigung erhalten, Klimaschutz-

Zahlungsverzug geraten. Dies könnte zu großen finanziellen Be-

credits zu erzeugen. Sofern Projekte nicht den Kriterien für

lastungen der Emittentin führen und somit Einfluss auf den

die Erteilung der Genehmigung entsprechen und es daher zu

Mittelrückfluss jedes einzelnen Anlegers haben.

keiner Eintragung kommt, wird die Erzeugung von Klimaschutz-

Bei Einzahlungsverzug kann auch der Anleger mit Verzugs-

entwickler nicht in der Lage sind, ihre Projekte zeitgerecht bzw.

zinsen gem. Gesellschaftsvertrag belastet werden. Auch dies

überhaupt abzuschließen. Dies kann Auswirkungen auf den

credits hinfällig. Andererseits kann es geschehen, dass Projekt-

führt zu einer Verschlechterung seiner Gesamtrendite.

Wert und die Liquiditätslage der CCI II und damit auch der Emittentin haben.

3.3.

Anlagegefährdende Risiken Die Kaufverträge über Klimaschutzcredits sehen in der Regel

3.3.1

Ausmaß und Kumulation einzelner Risiken

nur eingeschränkte Ansprüche der CCI II vor, wenn Projektentwickler keine Klimaschutzcredits an die CCI II liefern. Dies kann

Risikofaktoren können grundsätzlich sowohl einzeln als auch

den Erfolg der CCI II und damit der Emittentin beeinflussen.

kumuliert auftreten, wodurch negative Auswirkungen auf die Rendite und den Kapitalerhalt entstehen können. Starke Aus-

Die für den wirtschaftlichen Erfolg der CCI II maßgeblichen Prei-

prägungen eines prognosegefährdenden Risikos oder das Zu-

se für Emissionsrechte/Klimaschutzcredits können hoch emp-

sammentreffen mehrerer prognosegefährdender Risiken kann

findlich auf Entwicklungen, wie beispielsweise Änderungen des

zu einem anlagegefährdenden Risiko führen.

wissenschaftlichen Konsenses zum Klimawandel und des politischen Willens, das Bestehen des Kyoto-Protokoll-Marktes

3.3.2

Markt- und Anlagerisiken

über 2012 hinaus zu unterstützen, reagieren. Gleiches würde beispielsweise im Fall eines Abschwungs der Weltwirtschaft gel-

3.3.2.1

Allgemeines

ten, welcher zur Folge hätte, dass die Ziele des Kyoto-Protokolls leichter erreicht würden, ohne dass bestimmte Maßnahmen er-

Da die CCI II erst in Gründung ist, besitzt sie keine Investitions-

griffen werden müssten oder wenn es zu einer Überzuteilung

historie oder Leistungsnachweise. Eine Investition in die CCI

von Emissionsrechten oder zu einem Überangebot käme (etwa

II ist ein langfristiges Engagement; es gibt keine feste Zusage

dadurch, dass einigen Staaten – u. a. Russland, Ukraine – mög-

irgendwelcher Ausschüttungen an die Emittentin vor bzw. bei

licherweise deutlich mehr Emissionsrechte zugebilligt wur-

der Liquidierung der CCI II. Die CCI II ist als SICAR ferner nicht

den, als sie (aufgrund des Zusammenbruchs der Industrien

verpflichtet, gesetzliche Mindestrücklagen zu bilden. Eine mittel-

nach 1990) absehbar benötigen werden – sog. „heiße Luft“). Ent-

bare Beteiligung an der CCI II kann daher ein erhöhtes Anlage-

sprechendes gilt bei regulatorischen Änderungen. Zu letzteren

risiko darstellen.

zählen etwa die von Staat zu Staat unterschiedlichen Zuteilungen und Registrierungsvoraussetzungen von Emissionsrech-

Die Investition unterliegt darüber hinaus den allgemeinen Be-

ten sowie die regulatorischen Vorgaben bezüglich deren Han-

dingungen von Wirtschaft und Markt. Ein größerer wirtschaft-

delbarkeit.

licher Abschwung oder eine widrige Entwicklung am Wertpapiermarkt könnte sich nachteilig auf die CCI II auswirken.

16 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

3.3.3.2

Handel mit Emissionsgutschriften und das Sicherungsrisiko

Der Verkauf von Emissionsrechten seitens des Unternehmens an Drittkäufer wird durch das International Transaction Log

Die Investitionen der CCI II sollen eine Hausse-Position an CERs

(„ITL“ – internationales Emissionshandelsregister), das Über-

und ERUs aufbauen. Der Wert dieser Position kann dadurch

tragungen zwischen dem CDM-Register und den Registern der

beeinträchtigt werden, dass der Marktpreis von CERs und ERUs

Länder ermöglicht, erleichtert. Das aufsichtsrechtliche Sys-

sinkt. Gleichzeitig wird die CCI II eine Baisse-Position an EUAs

tem und die Infrastruktur im Zusammenhang mit der Ausga-

halten. Es kann nicht garantiert werden, dass die CCI II das

be und der Übertragung von Emissionsrechten befindet sich

günstigste Verhältnis von gekauften CERs und ERUs zu ver-

noch in der Entwicklung. Eine Verzögerung bei der effizienten

kauften EUAs aufrechterhalten kann. Ein etwaiges Missverhält-

Ausgabe von CERs bzw. der Betriebsbereitschaft des ITL kann

nis kann die finanzielle Lage der CCI II und damit auch die

Einfluss auf die Ertragsfähigkeit der CCI II haben.

der Emittentin erheblich beeinträchtigen.

3.3.2.3

Die CCI II soll ferner unter bestimmten Umständen (z. B. Wäh-

Zahlungsrisiko

rungssicherung) in Derivate investieren können. Die VerwenDie CCI II wird regelmäßig Investitionen vornehmen, bei denen

dung von Derivaten bedeutet zusätzliche Aufwendungen sowie

der Zahlungsverkehr außerhalb des etablierten Clearingsystems

bestimmte Sonderrisiken, darunter unter anderem: die Abhän-

erfolgt. Dies ist beispielsweise der Fall bei (i) Investitionen in

gigkeit des Unternehmens von der Fähigkeit, Bewegungen im

Projekte, (ii) Investitionen, die lediglich auf Absprachen beru-

Wert der abzusichernden Investitionen sowie Bewegungen bei

hen und für welche der Anleger keine Sicherheit als Nachweis

den Zinsen und Wechselkursen vorherzusagen, wie auch von der

seiner Anlage hat, (iii) Investitionen in Wertpapiere, wobei die

Fähigkeit, die Durchführung bzw. Glattstellung von Absiche-

Aushändigung der Wertpapiere nicht zum selben Zeitpunkt

rungstransaktionen zeitlich genau abzustimmen, und die un-

erfolgt wie die Zahlung des Kaufpreises. Darüber hinaus kann

vollständige Korrelation zwischen dem Sicherungsinstrument

die Zahlung von Anlagen oder Dividenden bzw. Veräußerun-

und den abzusichernden Investitionen, Wertpapieren und Markt-

gen aufgrund von Umständen, die nicht in der Macht des Unter-

sektoren.

nehmens liegen (technische Probleme, Beschränkungen von höherer Stelle, höhere Gewalt usw.) schwieriger sein oder unmög-

3.3.3.3

Darlehensaufnahme

lich werden. Zahlungsausfälle auf der Ebene der CCI II wirken sich auch auf die Vermögens- und Ertragslage der Emittentin

Der Erwerb der Zielinvestments durch die CCI II kann durch

aus.

die Aufnahme von Darlehen finanziert werden. Da die CCI II noch nicht gegründet ist, wurden bislang keine Zinsfestschrei-

3.3.3

Strategische und Geschäftsrisiken

bungen vorgenommen. Es besteht daher ein Zinsänderungsrisiko. Höhere als kalkulierte Zinsen führen zu negativen Aus-

3.3.3.1 Fokussierte Investitionsstrategie

wirkungen auf die Auszahlungen an die Anleger.

Die Emittentin fokussiert sich auf eine Investition in die CCI II.

Sollten die erzielten Erträge nicht ausreichen, um die Tilgung

Sollten die Erträge der CCI II geringer oder die Aufwendungen

bzw. die Darlehenszinsen zu bedienen, kann dies die Insol-

der CCI II höher als prognostiziert ausfallen, hat dies unmittelba-

venz der CCI II verursachen und damit auch zum vollständi-

ren Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg der Emittentin.

gen Verlust der Einlage der Anleger führen.

Die Investitionsstrategie der CCI II wird auf projektgestützte

3.3.3.4

Wettbewerb

Zertifikate und Projekteigner/Entwicklungsgesellschaften ausgerichtet sein, welche CERs/ERUs erzeugen. Ein spezifischer

Die CCI II wird mit einer großen Anzahl von Firmen konkur-

Investitionsfokus kann risikoreicher sein und setzt im Vergleich

rieren, von denen viele über erheblich größere finanzielle Res-

zu einem breiter diversifizierteren oder breiter angelegten Inves-

sourcen verfügen. Dies kann die Gewinne der CCI II verringern,

titionsvehikel die Investition in verstärktem Maße wirtschaft-

indem die Wettbewerber die verfügbaren Anlagemöglichkeiten

lichen, politischen, behördlichen und marktinhärenten Bedin-

und die Margen im Markt reduzieren. Geringere Gewinne auf

gungen und Ereignissen aus.

der Ebene der CCI II können auch die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der Emittentin beeinträchtigen.

..................................................................................................................................................... 17


03. Risikohinweise ...........................................................................................................................................................

3.3.3.6

Versicherung

3.3.5

Ausreichende Anlagemöglichkeiten

Es ist nicht sicher, dass der teilweise von der CCI II für bestimm-

Der Erfolg der CCI II hängt davon ab, Investitionen zu finden, aus-

te Investitionen in Anspruch genommene Versicherungsschutz

zuwählen und durchzuführen. Detaillierte Informationen zu den

zu zumutbaren Preisen oder überhaupt vereinbart werden kann

Investitionsobjekten, dem -prozess oder der -allokation liegen

bzw. dass die Höhe des Versicherungsschutzes ausreicht bzw.

nicht vor. Dem Anleger sollte bewusst sein, dass es sich auf Ebene

ausreichen wird. Jegliche nicht versicherten Investitionen kön-

der CCI II-Investments insoweit um einen „Blindpool“ handelt.

nen den Erfolg der CCI II und damit auch den der Emittentin be-

Es besteht das Risiko, dass eine ausreichende Anzahl von In-

einträchtigen.

vestitionsmöglichkeiten nicht zur Verfügung steht, sodass die CCI II nicht ihr gesamtes Investitionskapital anlegen kann.

3.3.3.5

Start up-Investitionen

3.3.6

Fungibilität

Die im Rahmen der CCI II zu erwerbenden Zielobjekte können sich zu einem erheblichen Teil noch in der Start-up-Phase

Eine Veräußerung der Anteile an der Emittentin ist von der

und/oder Verlustphase befinden. Diese Investitionen werden

Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin abhän-

daher einem erhöhten Insolvenzrisiko unterliegen. Der Erfolg

gig. Auch werden die Anteile an der Emittentin nicht öffent-

der Zielobjekte kann ferner durch nationale oder globale Wirt-

lich – d. h. zum Beispiel an einer Börse oder einem vergleichba-

schaftsschwankungen beeinträchtigt werden. Auch Manage-

ren geregelten Markt – gehandelt. Es besteht daher das Risi-

mentprobleme oder Probleme technischer bzw. operativer Art

ko, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Erwerber für die

können dazu führen, dass Investitionen teilweise oder vollstän-

Anteile gefunden werden oder eine Veräußerung nur zu einem

dig abzuschreiben sind.

geringeren Wert bzw. zeitlich verzögert erfolgen kann.

3.3.4

Gleiches kann für die Investitionen der CCI II gelten. Diese

Beraterrisiko und sonstige Vertragspartnerrisiken

eingeschränkte Fungibilität hat ggf. Einfluss auf die Laufzeit Der Erfolg der CCI II hängt von der Tätigkeit des Anlagebera-

und den Ertrag der Emittentin (vgl. Kapitel 3.3.13 „Laufzeit/Kün-

ters – der 3C Consulting GmbH – ab. In der Vergangenheit hat

digung“, S. 22).

diese sich in erster Linie auf Consulting im Emissionsgutschriftenmarkt konzentriert. Das Geschäft des Unternehmens basiert

3.3.7

Kapitalplatzierung

hingegen auf der Expansion seiner Projektentwicklungs- und hauptsächlichen Transaktionstätigkeit. Ein Misserfolg kann die

Die Emittentin soll mit Beendigung der Platzierungsfrist zum

Geschäftstätigkeit, die Finanzlage und die Aussichten der CCI II

31.03.2008 geschlossen werden. Dies hat zur Folge, dass die

und damit auch der Emittentin beeinträchtigen.

Treuhänderin ihre Beteiligung nicht über die zu diesem Zeitpunkt ihr zugegangenen Zeichnungen hinaus erhöhen kann.

Die 3C ist von den Fachkenntnissen und der Erfahrung ihrer

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt nicht das gesamte zur Zeichnung

Führungskräfte und des Teams von Investmentfachkräften ab-

vorgesehene Kommanditkapital von 30 Mio. Euro gezeichnet

hängig, welche die Investitionstätigkeit der CCI II organisieren

sein, kann die geschäftsführende Kommanditistin den Fonds

sollen. Die CCI II kann Nachteile erleiden, sollte(n) 3C insgesamt

mit einem geringeren Kommanditkapital als den derzeit geplan-

oder Mitglieder des Schlüsselpersonals der 3C nicht mehr zur

ten 30 Mio. Euro schließen. Dies kann zu einer Verschlechte-

Verfügung stehen.

rung der Investitionsquote und/oder der Erträge führen. Weiterhin kann sich in diesen Fällen das Aufgeld für den Kauf der

Sofern Vertragspartner ausfallen bzw. bei Vertragsablauf neue

CCI II-Anteile um bis zu 1% erhöhen.

Vertragspartner beauftragt werden müssen, besteht das Risiko, neue Vertragspartner nicht oder nur zu schlechteren Bedin-

Eine Verlängerung der Platzierungsfrist um bis zu 12 Monate

gungen verpflichten zu können. Hieraus können höhere Kosten

steht im Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin.

resultieren, die sich entsprechend auf den Mittelrückfluss an

Wird bis zur Schließung der Emittentin nicht Kommanditka-

die Anleger auswirken.

pital in einer Höhe gezeichnet, das eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit sicherstellt (Mindestbeteiligungsvolumen auf

Es kann auch vorkommen, dass Vertragspartner der CCI II oder

CCI II-Ebene: 2 Mio. Euro) oder steht fest, dass ein Erwerb von

der Emittentin sich vertragswidrig verhalten und Schadenser-

Aktien der noch zu gründenden CCI II nicht möglich ist, kann

satzansprüche gegen diese nicht realisierbar sind. Dies kann

die geschäftsführende Kommanditistin die Zeichnungen für

Auswirkungen auf den Wert und die Liquiditätslage der CCI II

nicht wirksam erklären und bereits geleistete Zeichnungsbeträ-

und der Emittentin haben.

ge an die Anleger zurückerstatten.

18 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Eine Verlängerung der Platzierungsfrist auf Ebene der Emitten-

entstehen ggf. Auslandsrisiken, wie z. B. mögliche Behinderung

tin kann darüber hinaus dazu führen, dass sich die Investi-

des Kapitaltransfers und der Verwaltung von Vermögen, der Vor-

tion der Emittentin in die CCI II verzögert. Dies hätte ebenfalls

nahme von Rechtshandlungen und der Nichtanerkennung der

Einfluss auf den Mittelrückfluss bei der Emittentin.

Kommanditistenhaftung durch ausländische Gerichte (z. B. Schadensersatz).

Auf Ebene der CCI II ist es denkbar, dass innerhalb der zunächst geplanten Platzierungsfrist kein ausreichendes Kapital einge-

Künftige Gesetzesänderungen, aber auch Änderungen der Aus-

worben werden kann, um eine wirtschaftliche Geschäftstätig-

legung, Anwendung oder Handhabung bestehender Gesetze –

keit sicherzustellen, und sich deshalb die Investition durch die

insbesondere Änderungen, die die Konzeption oder das Ge-

CCI II verzögert.

schäftsmodell der Emittentin oder der CCI II betreffen – können für die Emittentin und die Anleger negative Auswirkungen recht-

Das auf der Ebene der CCI II erreichte Platzierungsvolumen

licher oder steuerlicher Art haben und damit die planmäßigen

kann bei der Gewährung volumenunabhängiger Fixkosten Ein-

Erträge der Anleger nachteilig beeinflussen.

fluss auf den Mittelrückfluss bei der Emittentin haben. Zur Zeit der Prospektveröffentlichung muss das ZulassungsDie CCI II kann ihre Investitionstätigkeit nach dem Ende der

verfahren für die CCI II als SICAR in Luxemburg noch durch-

Platzierungsfrist beginnen. Der langfristige Erfolg der CCI II

geführt werden. Sollte die SICAR-Zulassung von der luxembur-

hängt jedoch auch davon ab, dass sie im Ergebnis ausreichend

gischen Finanzaufsichtsbehörde – der CSSF – verweigert wer-

Kapital anziehen kann. Es ist möglich, dass das geplante Ka-

den, könnte die Emittentin rückabgewickelt werden.

pital von 100 Mio. Euro nicht erreicht wird. Die Geschäfte der CCI II, ihre Fähigkeit, im angestrebten Umfang Finanzierungen

Es ist Aufgabe der CCI II, zu überprüfen, ob potentielle Anle-

anzubieten sowie ihre Fähigkeit zur Diversifizierung ihrer In-

ger in den gesetzlich zulässigen Anlegerkreis gehören. Nicht zu-

vestitionen und damit zur Verringerung der Auswirkung einer

lässige Anleger dürfen nicht in die CCI II mit aufgenommen wer-

gescheiterten Investition würden dadurch beeinflusst. Je weni-

den. Für den Fall, dass die Emittentin nicht oder nicht mehr zu

ger Investitionen die CCI II tätigen kann, desto größer ist die

dem gesetzlich zulässigen Anlegerkreis gehört, ist die CCI II ver-

Auswirkung einzelner Investitionen auf das Ergebnis. Dies hätte

pflichtet, die Aktien der Emittentin unverzüglich zurückzukau-

entsprechende Auswirkungen auf die Emittentin.

fen. Maßgeblich ist hierbei der Wert, den die Aktien am Rücknahmetag haben. Dieser Wert kann unterhalb des Einstands-

3.3.8

Aufsichts- und weitere rechtliche Risiken

preises der Emittentin liegen.

Für die Investitionen der CCI II gilt möglicherweise ausländisches Recht und damit auch die Zuständigkeit der dortigen Gerichte bzw. Schiedsgremien für etwaige Prozesse. Die Reife der Rechts- und Aufsichtsrechtssysteme in den Fokusregionen der CCI II unterscheidet sich möglicherweise von der Stabilität, die diese Systeme in vielen westlichen Ländern auszeichnet. Dies begründet eine Unsicherheit in Bezug auf wirksame Rechtsbehelfe hinsichtlich der Rechte von Kreditgebern und Anlegern sowie der Durchsetzbarkeit dieser Rechte. Diese Faktoren können Investitionen der CCI II wesentlich beeinträchtigen. Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Berichtswesen betreffenden Normen können in Ländern, in denen die CCI II investiert, weniger streng sein. Daraus folgt, dass der ausgewiesene Wert dieser Investitionen über dem Wert liegen kann, der in Ländern mit strengeren Normen ausgewiesen würde. Durch die Berührung verschiedener Rechtskreise im Rahmen der Investition der Emittentin in die CCI II einerseits und der weiteren Investitionen der CCI II in die Zielobjekte andererseits

..................................................................................................................................................... 19


03. Risikohinweise ...........................................................................................................................................................

3.3.9

Interessenkonflikte

Soweit auf der Ebene der Emittentin oder der CCI II kapital-

liert werden bzw. Anlagen aus dem Portfolio der CCI II an Drit-

mäßige und personelle Verflechtungen bestehen, können Inter-

te verkaufen, die vom jeweiligen Dienstleister verwaltet, beraten

essenkonflikte nicht ausgeschlossen werden.

oder mehrheitsmäßig kontrolliert werden.

Auch die Gewinnbeteiligung, die 3C auf der Ebene der CCI II zu-

3C erbringt ferner zur Zeit und in Zukunft Consulting-, Anla-

stehen soll, kann einen spekulativen Einfluss auf das Investi-

geberatungs- und sonstige Dienstleistungen. Dabei kann 3C po-

tionsverhalten haben.

tentielle Käufer, Verkäufer und sonstige beteiligte Parteien in Bezug auf Firmen vertreten, die sich für Investitionen seitens

Auf der Ebene der CCI II kann es ferner zu Interessenkonflik-

der CCI II eignen. In solchen Fällen verlangen Kunden von 3C

ten zwischen der CCI II und deren Dienstleistern kommen, so-

normalerweise, dass diese ausschließlich in ihrem Namen tätig

weit diese nicht ausschließlich für die CCI II, sondern auch für

ist. Hierdurch würde die CCI II davon ausgeschlossen, die be-

Dritte tätig sind, deren Interessen zu den Interessen der CCI II

treffende Firma zu akquirieren bzw. in sie zu investieren. 3C ist

bzw. ihrer Anteilsinhaber – d.h. auch der Emittentin – im Wi-

nach den Vereinbarungen auf der Ebene der CCI II nicht ver-

derspruch stehen. Auch kann die CCI II Investitionen in Gesell-

pflichtet, solche Mandate abzulehnen, um CCI II eine Anlage-

schaften tätigen, von einem mit dem Dienstleister verbundenen

möglichkeit zu eröffnen.

Unternehmen verwaltet, beraten oder mehrheitsmäßig kontrol-

20 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

3.3.10

Steuerliche Risiken

Sollte die vermögensverwaltende Tätigkeit der Emittentin sei-

gemeinschaftliche Kapitalanlagen unterliegt. Die Anteile an der

tens der Finanzverwaltung negiert werden und die Tätigkeit

CCI II können durch die KlimaschutzINVEST III GmbH & Co.

somit gewerblich sein, würden die Gewinne der Emittentin

KG an die CCI II gegen Auszahlung des dann zu ermittelnden

der Gewerbesteuer unterliegen und die Anleger Einkünfte aus

Vermögenswertes der CCI II zurückgegeben werden. Aufgrund

Gewerbebetrieb erzielen.

der illiquiden Natur der Zielinvestments der CCI II ist der Verwaltungsrat der CCI II nach seinem Ermessen berechtigt, die

Sollten die deutschen Finanzbehörden die CCI II/SICAR nicht

Rücknahme der Anteile für einen Zeitraum von bis zu 180 Tage

als ausländisches Investmentvermögen anerkennen, könnte

zu verschieben. Im Hinblick auf die grundsätzlich mögliche

dies für die Anleger zu einer Besteuerung nach den Vorschrif-

Rückgabe der Aktien an die CCI II besteht das Risiko, dass auch

ten des Außensteuergesetzes führen. Dies hätte eine Reduzie-

über diese 180 Tage hinaus der Rückerwerb mangels Liqui-

rung der Nachsteuerrendite zur Folge.

dität der CCI II bzw. aufgrund einer fehlenden Ermittelbarkeit des Vermögenswertes der CCI II ausgesetzt wird. Zum derzei-

Bei einer mittelbaren Beteiligung eines Anlegers an der CCI II

tigen Zeitpunkt ist noch unsicher, wie die deutsche Finanz-

von 1% oder mehr könnte – im Falle einer Veräußerung der

verwaltung den Begriff des Rücknahmerechts auslegen wird.

Anteile an der CCI II durch die Emittentin – für den Anleger

Sollte das Rückgaberecht in der vorliegenden Ausgestaltung

ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen, sofern die

durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt werden, so dürf-

CCI II nicht als ausländisches Investmentvermögen qualifizie-

te die CCI II nicht als ausländisches Investmentvermögen qua-

ren sollte.

lifizieren. Die Besteuerung der Aktionäre an der CII II würde in diesem Fall nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen (ggf. An-

Alle von der CCI II erzielten Erträge werden auf Ebene der An-

wendung des Außensteuergesetzes).

leger besteuert. In Abhängigkeit von der Art der Investitionen der CCI II kann daher das zu versteuernde Einkommen des Anlegers im Hinblick auf seine Investition in die Emittentin

3.3.11

Eingeschränkte Einflussnahme/Risiken aus Minderheitsbeteiligungen

Schwankungen unterliegen. Möglicherweise bestimmt die Gesellschafterversammlung der Aufgrund von Gesetzesänderungen – insbesondere der geplan-

Emittentin, etwa aufgrund von Anlegern mit erheblichen Betei-

ten Einführung einer Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte

ligungen, über Änderungen in der Geschäftspolitik, die nicht im

und Veräußerungsgewinne – sowie aufgrund abweichender Be-

Interesse einer Minderheit der Anleger sind und von den Anla-

urteilungen durch die Finanzbehörden können sich Änderun-

gekriterien abweichen.

gen in der steuerlichen Behandlung ergeben. Da die Emittentin an der CCI II möglicherweise nur eine MinZum Zeitpunkt der Prospektierung liegt eine förmliche Be-

derheitsposition erwerben wird, werden ihre Möglichkeiten der

schwerde bei der Europäischen Kommission vor, nach wel-

Einflussnahme auf die Wahrnehmung vertraglicher oder ge-

cher behauptet wird, dass die Gewährung des steuerlichen Sta-

setzlicher Gesellschafterrechte beschränkt sein. Insbesondere

tus der SICAR eine nicht konforme staatliche Beihilfe gemäß

kann die Emittentin auf Hauptversammlungen der CCI II über-

europäischem Recht sein soll. Eine Entscheidung über diese

stimmt werden. Weisungsrechte der Emittentin im Hinblick auf

Beschwerde steht zum Zeitpunkt der Prospektierung noch aus.

die CCI II bestehen nicht.

Sollte die Beschwerde Erfolg haben, unterläge die CCI II in Luxemburg einem Steuersatz von aktuell 29,63 %. Dies würde den

Insgesamt bestehen somit nur begrenzte Kontroll- und Reak-

Mittelrückfluss der Investoren entsprechend schmälern. Glei-

tionsmöglichkeiten auf Seiten der Emittentin, ihrer geschäfts-

ches gilt, wenn der CCI II selbst die Anerkennung als SICAR in

führenden Kommanditistin und der Treuhänderin, sollte es

Luxemburg versagt würde.

zu unerwünschten Entwicklungen auf der Ebene der CCI II oder von deren Zielobjekten kommen.

Der deutsche Gesetzgeber plant derzeit eine Änderung des Investmentgesetzes, wonach eine ausländische Investmentgesell-

Auf der Ebene der CCI II sind verschiedene Aktienklassen mit

schaft aus deutscher steuerlicher Sicht nur dann vorliegt, wenn

unterschiedlichen Rechte- oder Gebührenstrukturen denkbar.

der Anleger die Anteile jederzeit an die Investmentgesellschaft gegen Auszahlung des anteiligen Vermögenswertes zurückgeben kann oder, wenn ein solches Recht nicht besteht, das Investmentvermögen im Sitzstaat einer Investmentaufsicht über

..................................................................................................................................................... 21


03. Risikohinweise ...........................................................................................................................................................

3.3.12

Haftungsangelegenheiten

3.3.13

Laufzeit und Kündigung

Die Kommanditisten werden mit einer Hafteinlage von 1% ihrer

Die Emittentin soll ohne Auflösungsbeschluss zum 30.09.2013

Pflichteinlage in das Handelsregister eingetragen. Werden die

enden, wobei eine Verlängerungsoption der geschäftsführenden

Kapitalkonten des Anlegers durch Entnahmen (Auszahlungen)

Kommanditistin um viermal jeweils ein Jahr besteht. Eine Kün-

unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Außenhaftung gegen-

digung des Gesellschaftsverhältnisses durch die Anleger ist wäh-

über Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der Hafteinlage

rend der Laufzeit des Fonds – mit Ausnahme der Kündigung

wieder auf (§ 172 Abs. 4 i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB). Auch nach

aus wichtigem Grund – ausgeschlossen.

einem Ausscheiden haften Kommanditisten im Rahmen von § 160 HGB bis zu fünf Jahre in Höhe der quotalen Hafteinlage

Bei einer solchen Kündigung ist zu beachten, dass aufgrund

für die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens begründeten Ver-

der Anfangskostenbelastung der Auseinandersetzungswert der

bindlichkeiten gegenüber der Emittentin.

Beteiligung deutlich unterhalb der ursprünglich eingezahlten Pflichteinlage liegen kann. Dieser Effekt würde sich bei einem

Sollte die Emittentin z. B. illiquide werden, könnten die empfan-

negativen Geschäftsverlauf der Emittentin noch verstärken.

genen Auszahlungen bis zur Höhe der Hafteinlagen zurückgefordert werden. Eine noch weitergehende Haftung nach §§ 30 f.

Die Laufzeit der Emittentin ist grundsätzlich abhängig vom Zeit-

GmbHG bis zur Höhe aller empfangenen Auszahlungen ohne

punkt der Liquidation der CCI II bzw. der Veräußerung des Ak-

Begrenzung auf die Hafteinlage kommt in Betracht, wenn Aus-

tienbestandes der Emittentin an der CCI II. Derzeit ist geplant,

zahlungen unter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 10

die CCI II zum Ablauf des 30.06.2013 zu beenden. Verzögerun-

Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erfolgen, also die Finanz- und

gen können sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Märk-

Vermögenslage der Emittentin eine Auszahlung nicht zugelas-

te für außerbörsliche Investitionen der CCI II illiquide sind. Es

sen hätte.

ist daher nicht auszuschließen, dass ein möglicher Exit der CCI II aus ihren Investitionen und damit eine Schließung der

Soweit Anleger nicht selbst als Kommanditisten beteiligt sind,

CCI II sich verzögert oder gar ganz ausbleibt. Dies wiederum

steht der Treuhänderin bei einer Inanspruchnahme ein Auf-

hätte Einfluss auf die Möglichkeit einer Auflösung der Emitten-

wendungsersatzanspruch gegen die Anleger zu.

tin. Die vorgesehene Rückführung des Kapitals der Anleger kann sich daher über das maximal geplante Laufzeitende im Jahr

Den mit fondsbezogenen Aufgaben betrauten Gesellschaften und

2013 hinaus verzögern.

Personen stehen ggf. zu Lasten der Emittentin Haftungsfreizeichnungen oder Ansprüche auf Haftungs- und Schadensfreistel-

Die Anteile an der CCI II können durch die KlimaschutzIN-

lung zu. Einzelheiten ergeben sich aus den Verträgen.

VEST III GmbH & Co. KG an die CCI II gegen Auszahlung des dann zu ermittelnden Vermögenswertes der CCI II zurückgege-

Entsprechende oder weitergehende Haftungsfreizeichnungen

ben werden. Aufgrund der illiquiden Natur der Zielinvestments

sind auch auf der Ebene der CCI II sowie auf der jeweiligen

der CCI II ist der Verwaltungsrat der CCI II nach seinem Ermes-

Ebene der Zielobjekte denkbar.

sen berechtigt, die Rücknahme der Anteile für einen Zeitraum von bis zu 180 Tage zu verschieben. Im Hinblick auf die grundsätzlich mögliche Rückgabe der Aktien an die CCI II besteht das Risiko, dass auch über diese 180 Tage hinaus der Rückerwerb mangels Liquidität der CCI II bzw. aufgrund einer fehlenden Ermittelbarkeit des Vermögenswertes der CCI II ausgesetzt wird. Die Aktien der CCI II sind in hohem Maße illiquide und besitzen keinen öffentlichen Markt. Falls keine Rückgabe der CCI II-Anteile an die CCI II möglich ist, können die Anteile daher ggf. nicht oder nur mit erheblichen Abschlägen verkauft werden. Ferner ist denkbar, dass einzelne Aktionäre ihre Verpflichtung zur Erbringung der Einlage durch Sacheinlagen – z.B. Projekte – erfüllen, die nicht dem Wert der hierfür gewährten Aktien entsprechen. Diese Aspekte können Einfluss auf die von der Emittentin erzielbaren Erträge haben.

22 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

3.4.

Anlegergefährdende Risiken

3.4.1

Anteilsfinanzierung

Sollte der Anleger seine Investition fremdfinanzieren, besteht grundsätzlich das Risiko, dass die prognostizierten Auszahlungen an die Anleger aufgrund verschlechterter Liquiditätslage der Emittentin nicht oder nur in verminderter Höhe erfolgen und damit die Tilgung bzw. die Darlehenszinsen der Anteilsfinanzierung eventuell nicht aus den Rückflüssen der Vermögensanlage erbracht werden können. Auch im Falle eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals muss der Anleger in der Lage sein, den Kapitaldienst aus anderen Mitteln aufzubringen.

3.4.2

Steuerzahlungen

Geleistete bzw. noch zu leistende Steuerzahlungen, denen keine Steuererstattungen gegenüberstehen, können im Fall eines Totalverlusts des eingesetzten Kapitals zusätzlich weiteres Vermögen des Anlegers gefährden.

3.4.3

Weitere Risiken

Weitere als die in diesem Kapitel genannten Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage sind der Anbieterin zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospektes nicht bekannt.

..................................................................................................................................................... 23


Kapitel


04. Investitionsgegenstand ...........................................................................................................................................................

4.1

Einleitung

Die KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG wird in die noch zu

in Klimaschutzcredits aus Klimaschutzprojekten zur Reduktion

gründende Climate Change Investment II S.A. (CCI II), eine luxem-

von CO2 -Emissionen. Die Betreiber erhalten für die Minderung

burgische Aktiengesellschaft, SICAR (Société d’Investissement

des Treibhausgasausstoßes diese sogenannten Klimaschutz-

en Capital à Risque) investieren. Die CCI II wiederum investiert

credits*, die gewinnbringend verkauft werden sollen.

Warum Kyoto erst der Anfang ist Die fortschreitende Veränderung des weltweiten Klimas ist

Die entstandenen und künftig drohenden volkswirtschaft-

in den vergangenen Jahren weltweit zu einem der wichtig-

lichen Schäden haben zu einem Umdenken in Politik und Wirt-

sten politischen Themen geworden. Auch Nationen, die ver-

schaft geführt. Das aktuell wohl bekannteste Werk zum Kli-

bindliche Obergrenzen für die Emission von Treibhausga-

mawandel und seinen wirtschaftlichen Folgen wurde von

sen derzeit noch ablehnen, wie etwa die USA oder Austra-

einem Expertenteam um den ehemaligen Chefökonom der

lien, können sich dem Thema nicht mehr verschließen. Der

Weltbank, Sir Nicholas Stern, im Auftrag der britischen Re-

Druck aus der eigenen Bevölkerung und von internationa-

gierung angefertigt. Der sogenannte „Stern-Report“ bilanzier-

ler Seite steigt stetig.

te 2006 die volkswirtschaftlichen Folgen des Klimawandels und

Nach vorherrschender Meinung in der Wissenschaft würde

dem 700 Seiten umfassenden Bericht aufgemacht wurde, ist

fand international große Anerkennung. Die Rechnung, die in eine weiterhin ungebremste Erderwärmung die Klimazonen

eindeutig: Die Folgekosten des Klimawandels werden die Kos-

auf der Erde grundlegend verändern und das gesamte öko-

ten des Klimaschutzes bei Weitem übersteigen, lautet die Bot-

logische System aus dem Gleichgewicht bringen. Zehn der vier-

schaft. Laut Stern könnten sich die in Folge der Erderwärmung

zehn größten Städte der Welt liegen in Küstennähe. Allein

verursachten Schäden auf jährlich bis zu 20 % des weltwei-

der stetige Anstieg des Meeresspiegels wird den Lebensraum

ten Bruttosozialproduktes (BSP) summieren.

der Menschen deutlich verändern und zu hunderten von Millionen „Klimaflüchtlingen“ führen. Schon heute sind die Folgen

Die Kosten für einen nachhaltigen Klimaschutz, mit dem diese

der Erderwärmung deutlich zu spüren. Unter anderem wird

Schäden abgewendet werden könnten, werden dagegen auf

die wachsende Zahl von Flut- und Sturmkatastrophen dem

jährlich nur 1% des weltweiten BSP geschätzt. Folgt man

Klimawandel zugeschrieben; so ist die Anzahl der Hurrikans

Stern, ist Klimaschutz langfristig also deutlich ökonomischer

der Kategorie 4 + 5 seit 1970 um 75 % gestiegen (IPCC-Re-

als ein Festhalten am Status quo. Der Schutz des Klimas ist

port 2007). Versicherer und Rückversicherer beschäftigen

daher nicht nur ökologisch von größter Bedeutung, sondern

schon seit Jahrzehnten Teams von Experten, die sich mit

stellt auch die Basis für den Erhalt der weltweiten ökonomi-

dem Klimawandel und dessen wirtschaftlichen Auswirkungen

schen Strukturen dar.

beschäftigen. * Unter dem Oberbegriff „Klimaschutzcredits“ sind nachfolgend Emissionsminderungen bezeichnet, die aus CDM- oder JI-Projekten durch Klimaschutzmaßnahmen/Einsparung/Reduzierung von Treibhausgasen generiert werden.

..................................................................................................................................................... 25


04. Investitionsgegenstand ...........................................................................................................................................................

Globale volkswirtschaftliche Schäden bis zum Jahre 2060 (Prognose)

Politisch werden zurzeit auf vielen Ebenen die Weichen für einen wirksamen Klimaschutz gestellt. Die Europäische Union hat ihr Handelssystem für Treibhausgase bis 2020

900.000

verlängert. Australien und Neuseeland werden zwischen

in Mio. US-$ (real 2002)

2008 und 2009 ein eigenes Handelssystem für Treibhaus-

Trend volkswirtschaftliche Schäden

800.000

gase implementieren. Der G8-Gipfel in Heiligendamm kam

700.000

in seiner Schlussnote zu dem Konsens, dass es einen inter600.000

nationalen Nachfolger zum Kyoto-Protokoll geben muss

500.000

und dass die politische Führung hierfür bei den Verein-

400.000

ten Nationen liegen soll. Als Zeitpunkt für die Ratifizierung wird das Jahr 2009 angestrebt. All dies sind erst Vorbo-

300.000

ten eines nachhaltigen Trends hin zu noch mehr Aktivitä200.000

ten im Bereich von alternativen Energien, Clean Tech sowie

100.000

klimaschützenden Projekten. 2055

2045

2035

2025

2015

2005

1990

1970

1950

0

Zeit

4.2

Das Kyoto-Protokoll

Quelle: DIW, 2004

Basis für die Investitionsstrategie des KlimaschutzINVEST III ist das Kyoto-Protokoll, das 1997 in der gleichnamigen japanischen Die Grafik zeigt die langfristige Entwicklung der globalen volks-

Stadt von 39 Staaten, darunter die wichtigsten Industrienatio-

wirtschaftlichen Klimaschäden. Es ist eine deutliche überpro-

nen, unterzeichnet wurde. Das Protokoll trat am 16. Februar

portionale Zunahme zu erkennen. Die Kosten des Klimawan-

2005 mit Beitritt Russlands in Kraft. In dem Abkommen wurde

dels steigen demnach nicht nur von Jahr zu Jahr, sondern sie

festgelegt, dass die Vertragsstaaten ihre Treibhausgasemissio-

steigen mit der Zeit auch immer schneller.

nen zwischen 2008 und 2012 um durchschnittlich 5,2 % unter das Niveau von 1990 senken müssen – ein Meilenstein für einen wirksamen Klimaschutz. Das weltweite Reduktionsziel wurde auf Nationalstaaten heruntergebrochen. Gesamteuropa hat sich verpflichtet, seine Treibhausgase um 8 % zu reduzieren. Das Kyoto-Protokoll ist das erste völkerrechtlich bindende Vertragswerk, das länderübergreifend Emissionsgrenzen für die sechs Treibhausgase mit dem bedeutendsten Anteil am Gesamtausstoß festschreibt.

26 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Die beteiligten Staaten des Kyoto-Protokolls

Unterschrieben und ratifiziert Unterschrieben und Ratifizierung im Prozess Unterschrieben und nicht ratifiziert Neutral

Quelle: Aquila Capital

Dem Kyoto-Protokoll sind bis heute 175 Staaten beigetreten, haben es ratifiziert oder ihm zugestimmt. Die USA, weltweit einer der grĂśĂ&#x;ten CO2-Emittenten, haben das Abkommen zwar maĂ&#x;geblich vorangetrieben, es aber bis heute nicht ratifiziert.

..................................................................................................................................................... 27


04. Investitionsgegenstand ...........................................................................................................................................................

CO2 -Entwicklung * Die rote Klammer zeigt den zu reduzierenden Anteil an CO2 ab 2008.

35.000

Ausstoß CO2 (in Mio. t)

30.000

}

25.000

Prognose 1990

20.000

Gemäß Kyoto-Protokoll einzusparende CO2-Emissionen.

KyotoZiel

15.000 10.000

Zeit

2012

2010

2008

2006

2004

2002

2000

1998

1996

1994

0

1992

5.000 * Ab 2006 sind Schätzungen unter Annahme eines anhaltenden Trends angegeben. Quellen: Internationales Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR, 2007) und Aquila Capital

Die steigende Nachfrage nach CO2-Emissionsrechten wird durch

Mittlerweile zeigen immer mehr Umfragen, dass die amerika-

das Kyoto-Protokoll begrenzt. Die Grafik zeigt die steigende

nische Bevölkerung sich zunehmend um den Klimawandel sorgt.

Differenz zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach CO2-

Dabei findet das Thema Klimawandel in allen politischen und

Emissionsrechten.

sozialen Richtungen des Landes gleichen Anklang. Von den traditionell konservativen Kirchen, die sich jetzt stärker für den

Trotz fehlender Ratifizierung der USA ist dort der Klimaschutz

Erhalt von „Gottes Schöpfung“ einsetzen, um diese für zukünf-

in vollem Gange. An der Ostküste der USA haben sich bereits

tige Generationen zu erhalten, bis hin zur „Grünen Linken“ im

11 US-Bundesstaaten auf ein gemeinsames verbindliches Sys-

Land. Im Rahmen der Corporate Governance großer Unter-

tem zur Vermeidung von Treibhausgasen geeinigt, die „Regio-

nehmen, wie Google, Microsoft, GE, Caterpillar und Wal-Mart

nal Greenhouse Gas Initiative“ (RGGI). Die Klimaschutzziele der

wird aktiv am Klimaschutz gearbeitet. Eindringliche Forde-

RGGI sollen mithilfe eines „cap and trade“-Systems erzielt wer-

rungen nach umgehenden Maßnahmen kommen mittlerweile

den. Die Initiative ist darauf ausgelegt, in Zukunft weitere Staa-

auch aus der Ölindustrie. Die Studie des angesehenen ameri-

ten/Bundesstaaten aufzunehmen.

kanischen „National Petroleum Council“ vom Juli 2007 stieß hier auf große Beachtung in Politik und Wirtschaft, mit der For-

Vorreiter in Sachen Klimaschutz ist in den USA der Bundes-

derung zur umgehenden Schaffung von strukturellen politi-

staat Kalifornien. Gouverneur Arnold Schwarzenegger hat im

schen Rahmenbedingungen zum Klimaschutz. In den Wahlpro-

September 2006 das erste Gesetz zur Reduzierung von Treib-

grammen der nächsten Präsidentschaftskandidaten wird Kli-

hausgasen in den Vereinigten Staaten verabschiedet. Er will die

maschutz ein parteiübergreifendes Thema sein. Die USA

Rolle Kaliforniens auf dem Gebiet umweltfreundlicher Tech-

schwenken zurzeit vollständig auf Klimaschutz um und haben

nologien ausbauen – und setzt dabei auf die Entstehung neuer

dessen Notwendigkeit im Kern erkannt.

zukunftsweisender Arbeitsplätze. Somit hat auch Kalifornien, die an ihrer Wirtschaftskraft gemessen „siebtgrößte Volkswirtschaft der Welt“, sich nicht nur hinter den Gedanken von Kyoto gestellt, sondern dessen Ziele erheblich schärfer gefasst.

28 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

4.2.1

Globale Kyoto-Mechanismen

Global wird das „cap and trade“-Konzept mithilfe sogenann-

OECD-Länder). Ausstoßreduzierungen, die durch solche

ter flexibler Mechanismen umgesetzt, die im Kyoto-Protokoll

Projekte erreicht werden, führen zu sogenannten „emis-

definiert sind:

sion reduction units“ (ERUs), welche vom investierenden Land genutzt werden können, um das jeweilige Reduktions-

– Handel mit Emissionsquoten (sog. AAUs = Assigned Amount

ziel zu erreichen.

Units): Den Industrieländern, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben, werden jährlich Treibhausgasquoten kosten-

– klimaschutzfördernde Maßnahmen in Schwellen- und Ent-

los zugeteilt. Das jeweilige Land muss seine AAUs am Ende

wicklungsländern (Clean Development Mechanism = CDM).

des Jahres in Höhe der jeweiligen jährlichen eigenen Emis-

CDM-Projekte sind formal ähnlich aufgebaut wie JI-Pro-

sionen abgeben. Die übrigen Quoten können zwischen den

jekte, werden aber in Entwicklungsländern durchgeführt,

Ländern gehandelt werden. Länder, die noch Bedarf an Quo-

die keine eigenen Reduktionsziele haben. Auf die erzielte

ten haben, können AAUs von den Ländern erwerben, die

Emissionsreduktion werden sogenannte „certified emission

dafür einen Überschuss aufweisen. Da die AAUs nur auf

reductions“ (CERs) gewährt, die mit Emissionen in Annex-

Länderebene gehandelt werden können, ist durch die EU-

I-Staaten verrechnet werden können.

Emissionshandelsrichtlinie ein Subsystem geschaffen worden, dass auch den Handel zwischen den eigentlichen Ver-

Zurzeit gibt es lediglich einen kleinen Markt für AAUs und

ursachern ermöglicht.

ERUs, da diese vor 2008 nicht genutzt werden können. Im Gegensatz dazu werden CERs bereits jetzt nachgefragt, da diese

– länderübergreifende Projekte (Joint Implementation = JI): Ein Industrieland investiert in ein Projekt zur Reduzierung

in der EU schon seit 2005 in sogenannte EUAs gemäß der EUEmissionshandelsrichtlinie umgewandelt werden können.

der Treibhausgasemissionen in einem anderen Land des Annex I des Kyoto-Protokolls (in diesem Anhang sind alle Län-

Im Prospekt werden die ERUs und CERs aus Vereinfachungs-

der aufgeführt, die unter den Reduktionsmechanismus fal-

zwecken zusammengefasst und allgemein als „Klimaschutz-

len; es handelt sich im Wesentlichen um die ehemaligen

credits“ bezeichnet.

..................................................................................................................................................... 29


04. Investitionsgegenstand ...........................................................................................................................................................

Mechanismen des Kyoto-Protokolls Kyoto-Protokoll UNFCCC Europäische Union Ausgabe von Emissionsrechten an Industrie

1

Clean Development Mechanism (CDM) und Joint Implementation

EU-ETS (Europäischer Emissionsmarkt)

CO2-Projektvorhaben werden in Bewegung gesetzt.

2 Emissions-

CO2 -Projekt

3

Kapital Emissionsrechtedefizit

Kapital und Technologie

Emissionsrechteüberschuss

Klimaschutzcredits fließen in den EU-Carbonmarkt.

CO2-Projektvorhaben

4 Klimaschutzcredits (CERs/ERUs)

Zertifizierung der CO2 -Einsparung

rechte

5 Grafik: Aquila Capital

Um die Reduktionsziele des Kyoto-Protokolls zu erreichen, gibt die Europäische Union Emissionsrechte an die Industrie aus (1). Damit die Emissionsrechte optimal verteilt werden, wird es den Industrieunternehmen ermöglicht, die Emissionsrechte untereinander zu handeln (2). Um Nachfrageüberhang zu decken, wird es den Unternehmen weiterhin ermöglicht, CO2-mindernde Projekte (JI-/CDM-Projekte) in Drittländern zu realisieren (3). Dabei findet ein Transfer von Kapital und Technologie in die Zielländer statt (4). Im Gegenzug erhalten die Industrieunternehmen Klimaschutzcredits, die im europäischen CO2Markt eingesetzt werden können (5).

30 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Diese Mechanismen zielen darauf ab, die CO2-Reduzierung mög-

Kostenunterschied resultiert vor allem aus dem unterschied-

lichst effizient zu gestalten. Grundlage ist die Erkenntnis, dass

lichen technologischen Entwicklungsstand. Während in Indus-

Klimawandel ein globales Problem ist. Da die Treibhausgase sich

trieländern die Emissionen von modernen Anlagen nur mit ver-

schnell in der Atmosphäre verteilen, spielt es für die Folgen keine

gleichsweise hohem Aufwand noch weiter gesenkt werden kön-

Rolle, wo sie emittiert wurden oder wo eine Reduktion stattfin-

nen, reicht in weniger entwickelten Ländern oftmals der Einsatz

det. Deswegen können Unternehmen und Investoren aus In-

von Standardtechnologien, um große Mengen Treibhausgas ein-

dustriestaaten auf Grundlage des sogenannten Clean Deve-

zusparen. Einer aktuellen Studie des Zentrums für Europäi-

lopment Mechanisms (CDM) Klimaschutzprojekte in Schwellen-

sche Wirtschaftsforschung (ZEW) zufolge können Unternehmen

und Entwicklungsländern realisieren. Die aus dem Klimaschutz-

aus Industrieländern ihre Kosten im Durchschnitt um 50 %

projekt eingesparten Mengen an Treibhausgasen werden den in-

senken, wenn sie Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern

vestierenden Unternehmen als Klimaschutzcredits zugeteilt. Die-

finanzieren. Ein positiver Nebeneffekt ist der Technologietrans-

ser Gutschrift geht ein Prüfverfahren eines von der United Na-

fer sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwa-

tions Framework Convention on Climate Change (UNFCCC)

chen und schlecht entwickelten Regionen. Somit findet zu-

autorisierten Zertifizierungsunternehmens voraus, welches die

sätzlich aktive Entwicklungshilfe seitens der Privatwirtschaft

Höhe der eingesparten Emissionen kontrolliert und dokumen-

statt.

tiert. Die Klimaschutzcredits können in den Industrieländern eingesetzt werden, um dort Klimaschutzverpflichtungen nach-

Beispiele für CDM-Klimaschutzprojekte sind der Bau von Bio-

zukommen. Der Klimaschutzcredit ist dabei die internationale

massekraftwerken (Ersatz für fossile Brennstoffe), die Nutzung

Einheit für eine eingesparte Tonne CO2.

von Restenergie aus Produktionsprozessen zur Stromerzeugung und Fernwärme, die Nutzung von Methangas aus Mülldeponien

Da in Entwicklungsländern die CO2-Vermeidungskosten pro

zur Stromerzeugung oder der Bau von alternativen Energieer-

Tonne meist deutlich niedriger sind als in einem Industrieland,

zeugungsanlagen.

werden so die Kosten für die Ausstoßverringerung reduziert. Der

..................................................................................................................................................... 31


04. Investitionsgegenstand ........................................................................................................................................................... Beispiel Deponieprojekt Ein klassisches Deponieprojekt lässt sich beispielhaft in folgen-

thermische Verwertung von Methan reduziert den Ausstoß von

den Schritten darstellen:

Treibhausgasen also um den Faktor 20. Die verwerteten Mengen Methan werden durch einen unabhängigen und akkredi-

Organischer Abfall in stillgelegten Mülldeponien erzeugt unter

tierten Sachverständigen regelmäßig abgelesen und zertifiziert.

Sauerstoffmangel das Treibhausgas Methan (1). Dieses Gas tritt

Die Differenz zwischen den Emissionen bei einem unkontrol-

nach der Stilllegung über einen Zeitraum von 10 bis 20 Jah-

lierten Austritt des Methans und den Emissionen bei der ther-

ren ungehindert über die Oberfläche der Deponien aus. Durch

mischen Verwertung werden dem Projekt als Klimaschutzcre-

Versiegelung der Deponiefläche wird das ungehinderte Ausströ-

dits gutgeschrieben (4 und 5). Die Klimaschutzcredits werden

men des Gases vermieden (2). Die Gase werden stattdessen über

über ERPAs sowohl auf Tagesbasis als auch auf Basis zukünf-

ein Röhrensystem innerhalb der Deponie aufgefangen, kontrol-

tiger Lieferung gehandelt und werden zum Zeitpunkt ihrer Aus-

liert an ein Heizkraftwerk abgegeben und thermisch verwertet

schüttung über elektronische Registersysteme an den Eigentü-

(3). Eine Tonne Methan hat ein 20-mal höheres Erwärmungs-

mer (hier die CCI II) übertragen (6). Dieser kann sie dann ver-

potenzial in der Atmosphäre als eine Tonne Kohlendioxid. Die

kaufen und damit Erträge generieren (7).

Beispiel eines Deponieprojekts

............ 2. .......... ............ 1. .......... Faulprozesse im Hausmüll erzeugen das Treibhausgas Methan.

Durch Versiegelung der Deponie kann das Treibhausgas nicht mehr ungehindert ausströmen.

............ 3. .......... Das Gas wird gezielt an ein Heizkraftwerk abgeleitet, in dem Strom erzeugt und seine Klimaschädlichkeit um den Faktor 20 reduziert wird.

............ 7. .......... Erträge für den Fonds.

............ 4. .......... ............ 6. .......... Diese werden verkauft.

............ 5. ..........

Verifizierung der eingesparten Mengen durch zugelassenen UNFCCC-Überwacher (z.B. TÜV).

Für die nachweislich eingesparten Treibhausgase werden Klimaschutzcredits (CERs) ausgestellt.

Quelle: 3C

32 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Ein weiteres Kyoto-Instrument ist der sogenannte Joint Imple-

Phase 2: Projektdokumentation

mentation Mechanism (JI). Bei diesem Mechanismus investiert ein Industrieland (aufgelistet in Annex I des Kyoto-Protokolls)

Der Projektinitiator legt sein Vorhaben gegenüber der UNFCCC

in ein Klimaschutzprojekt in einem anderen Industrieland. Wie

dar. Er beschreibt die Technologie und das Messverfahren zur

bei CDM-Projekten dürfen die erzeugten Klimaschutzcredits

Ermittlung des CO2 -Ausstoßes, das eingesetzt werden soll.

im Heimatland des Investors genutzt werden. Phase 3: Validierung Im Unterschied zu CDM-Projekten gibt das Gastgeberland bei JI-Projekten Emissionsrechte aus seinem eigenen Bestand

Bei der Validierung wird überprüft, ob das Projekt die Anfor-

für die eingesparten CO2 -Mengen ab. Es werden im Gastgeber-

derungen des Kyoto-Protokolls erfüllt. Wichtigste Vorausset-

land also Emissionsrechte gegen eingesparte CO2 -Mengen ge-

zung ist die Additionalität. Das Prüfverfahren wird auf Grund-

tauscht.

lage der Projektdokumentation von einem von der UNFCCC autorisierten Zertifizierungsunternehmen, wie etwa dem TÜV

CDM- und JI-Projekte erwirtschaften auf zwei Wegen Erträge:

Süd, durchgeführt.

zum einen mit der nachhaltigen Wertschöfpung aus Projekten (z.B. Stromerzeugung mit regenerativen Methoden), zum ande-

Phase 4: Registrierung

ren mit der ausschließlichen Erzeugung von werthaltigen Klimaschutzcredits durch die Verminderung von Treibhausgas-

Nach erfolgreicher Validierung wird das Projekt beim Executive

ausstoß.

Board der UNFCCC offiziell als Klimaschutzprojekt registriert.

4.2.2

Die Anerkennung von Klimaschutzprojekten

Phase 5: Monitoring

Eine entscheidende Komponente für die Anerkennung als Kli-

Wenn die Anlage läuft, muss der CO2 -Ausstoß lückenlos do-

maschutzprojekt nach dem Kyoto-Protokoll ist das „Prinzip der

kumentiert werden. Der ermittelte Wert wird von der CO2-Menge

Additionalität“. Danach werden nur solche Projekte zur Emis-

abgezogen, die ohne das Klimaschutzprojekt ausgestoßen wor-

sionsminderung zugelassen, die nachweislich ohne die Ausstel-

den wäre. Die so ermittelte Differenz bildet die Grundlage für

lung von Klimaschutzcredits nicht realisiert würden. Es geht

die spätere Zuteilung von Klimaschutzcredits.

also um Vorhaben, die ohne die Einnahmen aus erzeugten Klimaschutzcredits nicht realisiert würden. Bei der Bemessung

Phase 6: Verifizierung

der Menge der zugeteilten Klimaschutzcredits ist entscheidend, wie viel Treibhausgas eingespart wurde. Das Volumen errech-

Bei der Verifizierung wird von autorisierten Institutionen über-

net sich aus der Differenz zwischen den Emissionen des reali-

prüft, wie viel CO2 tatsächlich eingespart wurde.

sierten Projekts und der Menge an Treibhausgas, die ohne Realisierung des Projekts ausgestoßen wurde, der sogenannten

Phase 7: Zertifizierung

„Baseline“. Nach erfolgreicher Überprüfung der eingesparten Emissionen Im Einzelnen lässt sich die Anerkennung eines Klimaschutz-

werden Klimaschutzcredits von der UNFCCC ausgestellt.

projektes nach dem Kyoto-Protokoll in mehrere Phasen unterteilen: Phase 1: Projektidee Am Anfang steht die Projektidee bzw. die Sondierung möglicher Aktivitäten und Partner.

..................................................................................................................................................... 33


04. Investitionsgegenstand ...........................................................................................................................................................

4.3

Das europäische Emissionshandelssystem (EU-ETS) Ausstoß nicht genügend Emissionsrechte vorweisen, fällt eine

Aufbauend auf dem Kyoto-Protokoll hat das Europäische Par-

Strafzahlung von derzeit 100 Euro pro Tonne (für die Phase 2008

lament am 13. Oktober 2003 die EU-Richtlinie 2003/87/EC er-

bis 2012) an. Zudem muss der Emittent die fehlenden Emis-

lassen und damit die Grundlage für ein Handelssystem mit

sionsrechte nachliefern. Überschüssige Rechte können die Emit-

Emissionsrechten geschaffen. Die Richtlinie haben alle EU-

tenten am Markt verkaufen und fehlende Rechte müssen ein-

Mitgliedsstaaten in Landesrecht umgewandelt. Auch Norwegen

gekauft werden („trade“). Da das Angebot an Emissionsrech-

und Liechtenstein, als Nicht-EU-Mitglieder, schlossen sich an.

ten vom Staat, entsprechend des Emissionsziels, begrenzt wird,

Deutschland hat beispielsweise am 08. Juli 2004 das Treib-

entsteht ein Nachfrageüberhang, der den Emissionsrechten

hausemissionshandelsgesetz (TEHG) beschlossen. Am 01. Ja-

ihren Wert verleiht. Fehlende Emissionsrechte werden zu einem

nuar 2005 wurde das „European Emission Trading Scheme“

produktionsbegrenzenden Faktor für die Industrie und somit

(EU-ETS) eingeführt. Das System regelt den Handel mit Emis-

zu einem knappen Produktionsfaktor. Die internationale Staa-

sionsrechten (EU Allowances, EUA) zwischen Emittenten aus

tengemeinschaft setzt auf diesen marktwirtschaftlichen Mecha-

25 europäischen Ländern. Grundsätzlich bilden das Kyoto-Pro-

nismus, um die Reduktion von Treibhausgasen zu möglichst

tokoll und die EU-Emissionshandelsrichtlinie zwei unterschied-

geringen Kosten zu erreichen. Der grundsätzliche Vorteil des

liche Systeme von klimaschutzfördernden Maßnahmen. Die EU

Emissionshandelssystems besteht darin, dass die durch Ge-

hat jedoch das eigene System gezielt mit dem Kyoto-Protokoll

winnstreben angefachten positiven Antriebskräfte unternehme-

verknüpft, indem Klimaschutzcredits im Rahmen des Kyoto-

rischen Handelns für die Zwecke des Umweltschutzes genutzt

Protokolls generiert, in die EU importiert und dort wie Emis-

werden, statt die Unternehmen durch Verbote zu Umgehungs-

sionsrechte genutzt werden können. Das bedeutet, dass diese

versuchen zu motivieren. Die angestrebte Emissionsreduktion

Klimaschutzcredits auch von den Anlagenbetreibern selbst er-

wird als erstes dort erfolgen, wo dies am preisgünstigsten mög-

worben werden können. Der Handel ist also nicht auf die Län-

lich ist und so lange bei weiter steigenden Emissionsrecht-

derebene beschränkt.

preisen fortgesetzt werden, bis die geforderte Emissionsreduktion erreicht ist. Letztlich wird dadurch die Reduktion zu den

Das europäische Emissionshandelssystem sieht vor, das Ge-

niedrigstmöglichen gesamtwirtschaftlichen Kosten erreicht.

samtvolumen an Treibhausgasemissionen bis 2012 um 8 % und bis 2020 um 20 % zu reduzieren (Vergleichsbasis 1990). Lang-

Die Erkenntnis, dass Marktkräfte am effizientesten auf geziel-

fristig (bis etwa 2050) ist geplant, den Ausstoß um ca. 70 %

ten Mangel reagieren können, war übrigens schon zuvor in der

gegenüber dem Ausstoß von 1990 zu senken.

Wissenschaft etabliert und wurde 1991 mit dem Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften an Ronald Coase gekürt.

Um diese Ziele zu erreichen, wird das sogenannte „cap and trade“-Prinzip genutzt. Dabei wird vom Staat, zum überwie-

4.4

Preisbildung am CO2-Markt

genden Teil kostenlos (zukünftig ggf. auch in Auktionsverfahren), eine begrenzte Menge an Emissionsrechten an die Emit-

Jeder CO2-Emittent, dessen geplanter Ausstoß seine Emissions-

tenten von Treibhausgasen ausgegeben. Insgesamt sind in

rechte übersteigt, muss entweder Emissionsrechte dazukaufen

Europa mehr als 12 000 Anlagen vom EU-ETS erfasst. Dazu

oder seinen Ausstoß verringern. Je höher seine Kosten zur Ein-

zählen Energieversorger, die Roheisen- und Stahlindustrie,

sparung einer Tonne CO2 sind, desto größer ist auch die Zah-

die Papier- und Zementindustrie sowie Firmen, die Keramik und

lungsbereitschaft eines Emittenten für Emissionsrechte. Bei-

Glas produzieren. Die registrierten Betriebe sind für etwa 45 %

spielsweise liegen die Kosten pro eingesparter Tonne CO2 mit

der gesamten CO2 -Emissionen in der EU verantwortlich. Die

Hilfe von Solarenergie bei derzeit über 60 Euro. Der Preis für

Gesamtmenge aller ausgegebenen Emissionsrechte stellt dabei

die Emissionsrechte müsste also über diese Marke steigen, damit

die Obergrenze („cap“) der Emissionen dieser Industrien/Unter-

es sich beispielsweise für Stromerzeuger lohnt, von Kohle- und

nehmen dar.

Gaskraftwerken zur Solarenergie zu wechseln. Allgemein gilt, dass geringe Einsparungen relativ preisgünstig realisiert wer-

Für jede Tonne CO2, die emittiert wird, muss der Emittent ein

den können, die relativen Vermeidungskosten aber stark an-

Emissionsrecht beim Staat bzw. dem zuständigen Handels-

steigen, wenn größere Mengen reduziert werden müssen.

system vorweisen. Dabei findet der Nachweis über die emittierten Mengen an Treibhausgasen und die hierfür notwendigen Rechte einmal jährlich statt. Kann ein Unternehmen für seinen

34 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Der Preis für Emissionsrechte bzw. Klimaschutzcredits wird

3) Stromnachfrage

maßgeblich von folgenden Faktoren beeinflusst: Wie viel Gas und Kohle verbrannt wird, hängt zu einem gro1) Anzahl der ausgegebenen Emissionsrechte

ßen Teil von der Stromnachfrage ab und die wiederum schwankt mit dem Wirtschaftswachstum und Wetter. Von den Außentem-

Je strenger das Volumen an Emissionsrechten begrenzt wird,

peraturen etwa hängt beispielsweise ab, in welchem Umfang

desto größer ist der Nachfrageüberhang, was wiederum den

Klimaanlagen betrieben werden. Auch das Ausmaß der Nieder-

Preis nach oben treibt. Jedoch kann durch die erfolgreiche

schläge spiegelt sich letztlich in den Preisen für Emissionsrech-

Umsetzung von CDM- und JI-Projekten das Angebot an Klima-

te bzw. Klimaschutzcredits wider. Regenfälle haben Einfluss auf

schutzcredits erhöht werden. Für die zweite Phase des Kyoto-

die Strommenge, die in Wasserkraftwerken produziert werden

Protokolls (2008 bis 2012) prognostiziert z. B. das Frauenhofer-

kann. Sind Niederschläge knapp, ist auch die Produktion nie-

Institut, dass selbst die bisher bis 2012 geplanten Klima-

drig. Gas- und Kohlekraftwerke müssen die Lücke schließen.

schutzprojekte nicht die Knappheit an Emissionsrechten

Als Folge sollte die Nachfrage nach Emissionsrechten bzw. Kli-

vollständig kompensieren können, sondern zu 22 % verfehlen

maschutzcredits steigen.

werden. Der Informationsdienst New Carbon Finance beziffert die Mindermenge bis 2012 mit ca. 13 %.

4) Technischer Fortschritt

2) Preise für fossile Brennstoffe (Öl, Gas, Kohle)

Sollten technische Innovationen zur Emissionsverringerung kostengünstiger anwendbar werden, würde dies die Nachfrage nach

Hohen Einfluss auf die Preise für Emissionsrechte bzw. Kli-

Emissionsrechten bzw. Klimaschutzcredits verringern. Hier

maschutzcredits können die Notierungen für fossile Brennstof-

muss jedoch in längeren Zeiträumen gedacht werden. Allein die

fe haben. Mit steigendem Verbrauch wächst auch der CO2-Aus-

Entwicklung einer neuen Technologie oder eines Verfahrens zur

stoß – und damit die Nachfrage nach Emissionsrechten bzw.

Reduzierung von Emissionen, deren nachträgliche Vernichtung

Klimaschutzcredits. Tendenziell dämpfen hohe Rohstoffpreise

oder Speicherung verändert nicht die Preise. Häufig liegen De-

die Nachfrage. In welchem Umfang, hängt aber letztlich vom

kaden zwischen technischer Machbarkeit, ersten Versuchen

Wirtschaftswachstum ab. In den vergangenen Jahren ließ etwa

und dem effizienten Einsatz eines neuen Verfahrens.

die Nachfrage nach Öl, trotz hoher Preise, wegen der dynamisch wachsenden Weltwirtschaft nicht nach.

Aus dem Zusammenspiel dieser Vielzahl von Faktoren ergeben sich letztlich Nachfrage und Preis für Emissionsrechte bzw.

Aber auch die Preisrelationen von Rohstoffen untereinander,

Klimaschutzcredits. Die nicht unbeträchtlichen Schwankun-

insbesondere von Kohle und Gas, die bei der Stromerzeugung

gen, denen einige Einflussgrößen ausgesetzt sind, schlagen sich

substituiert werden können, spielen eine wichtige Rolle. Denn

auch in den Börsennotierungen für Emissionsrechte bzw. Kli-

bei der Erzeugung einer KWh Strom durch Kohle wird die dop-

maschutzcredits nieder.

pelte Menge an CO2 freigesetzt, als bei der Nutzung von Gas als Energieträger. Beim Einsatz von Kohle werden also mehr Emissionsrechte bzw. Klimaschutzcredits benötigt. Steigt z. B. der Gaspreis, wird die Verbrennung von Kohle attraktiver – und gleichzeitig steigt die Nachfrage nach Emissionsrechten bzw. Klimaschutzcredits.

..................................................................................................................................................... 35


04. Investitionsgegenstand ...........................................................................................................................................................

Handelspreis für CO2 -Emissionsrechte für das Jahr 2008 (Prognose) Zzgl. Strafzahlung in Kyoto-Phase: 100 € (pro Tonne CO2 )

100 €

90 €

Zzgl. Strafzahlung in Erprobungsphase: 40 € (pro Tonne CO2 )

40 €

{

Durchschnittliche Prognose: 2008 bis 2012

30 €

Ø: 19,61 €

20 €

10 €

1/2006

1/2007

1/2008

Erprobungsphase Handelspreis Dez. 2008

1/2009

1/2012

Kyoto-Phase

Langfristiger Durchschnittspreis

Preisprognose für 2008 bis 2012

Quelle: Bloomberg; Quelle der Prognosen: Deutsche Bank, Société Générale und UBS.

Die Grafik zeigt die historische Preisentwicklung von CO2-Emissionsrechten für das Jahr 2008. Die farblich gekennzeichnete Handelsspanne zwischen 30 und 40 Euro zeigt die durchschnittliche Preisprognose führender Investmentbanken für den Zeitraum 2008 bis 2012.

4.4.1

Die langfristige Entwicklung des CO2-Marktes

Langfristig ist die Nachfrage nach Emissionsrechten bzw. Kli-

Eine zusätzliche Nachfrage nach Klimaschutzcredits kommt von

maschutzcredits voraussichtlich einem stetig steigenden Trend

den „freiwilligen Märkten“. Viele Unternehmen, die keinen eige-

unterworfen (siehe Grafik: CO2-Entwicklung). Sie wächst mit

nen CO2-Regulierungen unterworfen sind, machen ihre Produk-

der zunehmenden Wirtschaftsleistung der entwickelten und auf-

te freiwillig „klimaneutral“, indem sie entsprechend ihrer CO2-

strebenden Länder, deren Volkswirtschaften auf die Energiege-

Emissionen, Klimaschutzcredits oder freiwillige Credits (VERs)

winnung aus fossilen Brennstoffen angewiesen sind. Sie verfü-

erwerben. Antrieb für diesen freiwilligen Klimaschutz sind Fir-

gen nicht über die Flexibilität und die Technologien, um kurz-

menimage und die positive Marketingwirkung. So wurde bei-

fristig auf klimaneutrale Systeme umzusteigen. Das gilt auch auf

spielsweise die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 klimaneutral

Unternehmensebene. Schwerindustrie und Versorgungsunter-

gestaltet. Die Nachfrage dieser freiwilligen Märkte ist noch ver-

nehmen haben Produktionskapazitäten geschaffen, deren Plan-

gleichsweise gering, wächst aber mit sehr hohen Raten und wird

laufzeiten oft Jahrzehnte betragen. Ein schneller Umstieg auf

nach Erwartungen der Weltbank schon 2010 ein jährliches

andere Technologien wäre deswegen mit ruinösen Kosten ver-

Volumen von über 400 Mio. Tonnen erreichen.

bunden.

36 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Nach Ansicht der UBS Bank „ … wird nur ein Teil der Nachfra-

Da ein Großteil der Emissionen bei der Stromerzeugung ent-

ge aus Klimaschutzprojekten bedient werden, aber dennoch

steht, zählen Versorgungsunternehmen und Unternehmen aus

wird die Nachfrage das Angebot deutlich übersteigen. Das Ri-

der Schwerindustrie zu den bedeutendsten Akteuren an den

siko fallender Preise ist dagegen begrenzt … .“

CO2-Märkten. Neben diesen zum Emissionshandel verpflichteten Unternehmen aus der Industrie gehören die Finanzwelt und

Aufgrund der hohen Nachfrage und dem gleichzeitig streng

auch einzelne Staaten zu den Marktteilnehmern. Als Käufer von

begrenzten Angebot sehen die meisten Analysen eine steigen-

Emissionsrechten treten die jeweiligen Staaten auf, deren zur

de Tendenz bei den Preisen für Emissionsrechte bzw. Klima-

Verfügung stehende Mengen an Emissionsrechten nicht aus-

schutzcredits. Unlängst hoben mehrere Investmentbanken ihre

reichen, um die dem Staat gesetzten Klimaziele zu erfüllen.

Preisprognose für Emissionsrechte an. Sie rechnen nun für die zweite Handelsphase zwischen 2008 und 2012 mit durch-

In Europa betrug das Handelsvolumen von Emissionsrechten

schnittlichen Notierungen von 35 bis 39 Euro. Zuvor hatten die

im Jahre 2006 allein an den Handelsplattformen der europäi-

Analysten 25 Euro im Durchschnitt erwartet. Grund für die an-

schen CO2 -Börsen rund 818 Mio. Tonnen. Im ersten Halbjahr

gehobenen Preiserwartungen sind unter anderem Pläne der Eu-

2007 wurden an gleicher Stelle 675 Mio. Tonnen gehandelt,

ropäischen Union, ab 2011 den Flugverkehr mit in den Emis-

welches einer Zunahme von über 50 % entspricht. Wichtig-

sionshandel einzubeziehen und den Treibhausgasausstoß bis

ster Handelsplatz ist die European Climate Exchange (ECX) in

2020 um weitere 20 % zu reduzieren. Auch Ecofys, ein auf Kli-

Amsterdam. Die nachfolgende Grafik visualisiert diesen Trend

mafragen spezialisiertes Beratungsunternehmen, welches Or-

eindrucksvoll. In ihr sind, neben den Umsätzen an den euro-

ganisationen wie die Europäische Kommission oder die Ver-

päischen Klimabörsen, auch die Umsätze im Direktgeschäft

einten Nationen zu ihren Kunden zählt, zieht die gleiche

(OTC) erfasst.

Schlussfolgerung. In ihrer aktuellen Studie kommen sie zu dem Ergebnis, dass die Nachfrage nach Emissionsrechten und deren Substituten in der Kyoto-Periode 2008 bis 2012 voraussichtlich nicht gedeckt werden kann.

Handelsvolumen der Emissionsrechte im EU-ETS

Handelsvolumen (Mio. EUAs)

140 120 100 80 60 40

Juni 07

Mai 07

Apr. 07

März 07

Jan. 07

Febr. 07

Nov. 06

Dez. 06

Okt. 06

Sept. 06

Juli 06

Aug. 06

Mai 06

Juni 06

Apr. 06

März 06

Jan. 06

Febr. 06

Nov. 05

Dez. 05

Okt. 05

Sept. 05

Juli 05

Aug. 05

Mai 05

Juni 05

Apr. 05

März 05

Jan. 05

0

Febr. 05

20

Zeit Quelle: Point Carbon

..................................................................................................................................................... 37


04. Investitionsgegenstand ...........................................................................................................................................................

4.5

Renditequellen der CCI II

Rückblick: Projekte des ersten CCI-Fonds (CCI I)

Weltbank, in den unter anderem vier Regierungen (Kanada, Ita-

Im Frühjahr 2007 hat Aquila Capital mit großem Erfolg die

lien, Luxemburg und Spanien) investierten. Inzwischen hat das

ersten beiden Klimaschutzfonds platziert, die in Klimaschutz-

Fondsmanagement die ersten Verträge über Klimaschutzcredits

projekte nach dem Kyoto-Protokoll und den Handel mit Emis-

aus Klimaschutzprojekten abgeschlossen und will bis Ende

sionsrechten sowie Klimaschutzcredits investieren. Mit einem

2007 vollständig investiert sein. Dies ist Voraussetzung, um

Volumen von insgesamt 62 Mio. Euro wurden die weltweit er-

ab April 2008 fokussiert die CCI II mit Projekten zu füllen.

sten Carbon Project Retail Funds platziert. Alleine der erste KlimaschutzINVEST -Fonds von Aquila Capital verfügt über ein

Nachfolgend werden zwei Projekte aus China vorgestellt, die

größeres Volumen als beispielsweise der „Bio Carbon Fund“ der

in der Methodologie der „Energieeffizienz“ angesiedelt sind.

1) Projekt zur Steigerung der Energieeffizienz in der Hainan Provinz, China.

Metals Co.,Ltd. geschlossen. Das Projekt wird die Restwärme aus den Industrieanlagen nutzen, um Strom mit einer Dampfturbine zu erzeugen. Pro Jahr sollen dabei 32 GWh Strom pro-

Der Projektbetreiber SDIC Hainan Cement Co.,Ltd. betreibt

duziert werden. Die Energie wird in das chinesische Strom-

eine energieintensive Fabrik zum Brennen von Zement. Das

netz eingespeist, das ansonsten auf Strom aus kohlebefeuer-

hier eingeleitetet Klimaschutzprojekt zielt darauf ab, die gro-

ten Kraftwerken zurückgreifen müsste. Ab 2008 wird mit einer

ßen Mengen an Restwärme zur Stromerzeugung zu nutzen.

Einsparung von jährlich 25 000 Tonnen CO2 gerechnet. Ohne

Der daraus entstehende Strom kann in das lokale öffentliche

den Bau des Abhitzekessels würde die anfallende Wärme

Netz eingespeist werden, deckt in diesem Fall aber über die

gänzlich ungenutzt bleiben.

Hälfte der Stromversorgung des unternehmenseigenen Strombedarfs ab. Die Wirkungsweise bleibt identisch mit der Ein-

Zur nachhaltigen Entwicklung auf lokaler und nationaler

speisung in öffentliche Netze. Diese erzeugte Energie müsste

Ebene trägt das Projekt mehrfach bei:

ansonsten durch Verbrennung fossiler Brennstoffe gedeckt werden. Die geringere Nachfrage nach Strom aus dem öffent-

– Emissionen von Schwefeldioxid und Feinstaub, die bei der

lichen Netz führt zu einer geringeren Verstromung von fos-

Verbrennung fossiler Brennstoffe entstehen, werden ver-

silen Brennstoffen und spart somit Treibhausgase ein. Bis Ende 2012 sollen voraussichtlich ca. 250 000 Tonnen CO2 eingespart werden. Das Projekt hat noch keinen CDM-Sta-

ringert. – Die Anlage erhöht die Energieeffizienz durch bessere Brennstoffnutzung.

tus, die Zulassung als CDM-Projekt sehen die Experten von

– Arbeitsplätze für die lokale Bevölkerung werden geschaffen.

3C aber als äußerst wahrscheinlich an. Die Prognosen für die

– Die Anlage ist ein gutes Beispiel für den Einsatz neuer Tech-

CO2 -Ersparnis wurden sehr konservativ erstellt und für die

nologien und könnte Nachahmer finden.

Klimaschutzcredits konnten, trotz der hohen Attraktivität des Projekts, günstige Einkaufspreise vereinbart werden.

Es wird von 3C als sehr wahrscheinlich erachtet, dass das Projekt den CDM-Status bekommen wird. Die Risikoanaly-

2) Energiegewinnung durch die Nutzung von Restwärmeemissionen in der Provinz Yunnan, China.

se von 3C ist sehr positiv ausgefallen, was unter anderem einen Grund für den schnellen Vertragsabschluss bei diesem Projekt darstellt.

Die erste CCI hat einen Kaufvertrag für Klimaschutzcredits mit der chinesischen Kupferhütte Dianzhong Nonferrous

38 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Die noch zu gründende Luxemburger Climate Change Invest-

von Klimaschutzcredits. Das Kapital fließt zunächst zu 80 %

ment II, Zielgesellschaft des KlimaschutzINVEST III, investiert

in Investments und zu 20 % in Sicherungsgeschäfte.

in die gesamte Wertschöpfungskette, entlang der Gewinnung

Geplante Portfolioaufteilung der CCI II (Prognose) Aufteilung Gesamtinvestment: Sicherungsgeschäfte*

Investments

20 % 80 %

* Keine Kapitalgarantie.

Investments: Klimaschutzcredits aus Gold-Standard-Projekten

Klimaschutzcredits aus Programmatic CDM-/JIund Forest-Investments

Eigenkapitalbeteiligungen und ähnliche Investments Klimaschutzcredits aus CDM-/JI-Projekten

10 % 10 %

30 %

50 %

Quelle: 3C

Die 80 %, die für Investitionen zur Verfügung stehen, verteilen sich wie folgt: 1) Direkte Beteiligungen an Klimaschutzprojekten

2) Investments in Klimaschutzcredits (70 %)

(30%) Die CCI II wird voraussichtlich 70 % der Investitionsgelder dazu Es ist geplant, etwa 30 % des Investitionsvolumens direkt in

nutzen, um Klimaschutzcredits von CDM- und JI-Projekten zu

besonders attraktive CDM- und JI-Projekte zu investieren, um

erwerben. Die Gesellschaft wird dazu Kaufverträge, sogenann-

an der gesamten Wertschöpfungskette zu partizipieren und

te Emission Reduction Purchase Agreements (ERPAs), mit den

Einfluss auf den Projektverlauf nehmen zu können. Hierbei leis-

Projektbetreibern abschließen. Damit erwirbt die CCI II das

tet die CCI II einen Beitrag zur Finanzierung des Projektes und

Recht, eine bestimmte Menge Klimaschutzcredits zu einem fest-

arbeitet aktiv bei der Planung und Umsetzung mit. Es ist ge-

en Preis zu erwerben, wenn sie dem Projektbetreiber zugeteilt

plant, dass die CCI II über die Laufzeit ihre Beteiligung an die

werden. Da diese Klimaschutzcredits erst noch erzeugt wer-

anderen Projektbetreiber veräußert und als Gegenleistung CERs

den müssen, erwirbt die CCI II diese mit einem hohen Abschlag

erhält, die sie dann zu voraussichtlich wesentlich höheren Prei-

zum aktuellen Marktpreis (siehe Grafik „Renditequellen eines

sen veräußern wird. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Erträ-

CDM-Projekts“, S. 40).

ge der Projekte im Wesentlichen aus Klimaschutzcredits generiert werden müssen, somit hohe Einsparungen erzielt werden und ferner die durchschnittliche Kapitalbindung vergleichsweise kurz ist.

..................................................................................................................................................... 39


04. Investitionsgegenstand ...........................................................................................................................................................

Renditequellen eines CDM-Projekts

Preis von Emissionsrechten

16 € 14 €

10 €

Natürlicher Preisverlauf Projektzertifikate

{

12 €

Registrierung

8€

Planung und Genehmigung

Umsetzung und Betrieb

Handel und Transfer Quelle: 3C

Die Grafik zeigt beispielhaft wie Einkaufspreise für die Klimaschutzcredits von dem Projektstadium abhängen. Eine große Wertsteigerung tritt ein, wenn das Klimaschutzprojekt bei der UNFCCC registriert wird. Vielversprechende Projekte vor ihrer Registrierung zu identifizieren und der CCI II somit günstige Einkaufspreise für Klimaschutzcredits zu sichern, ist somit eine der entscheidenden Tätigkeiten eines professionell gemanagten Klimaschutzfonds.

Die CCI II erzielt ihre Renditen, indem sie die günstig eingekauf-

Preisabschlag sinkt. Die CCI II wird in Credits aus verschiede-

ten Klimaschutzcredits, die in einem frühen Stadium der Ent-

nen Klimaschutzprojekten, die sich jeweils in unterschiedlichen

stehung gesichert wurden, an den CO2 -Märkten oder an Emit-

Realisierungsphasen befinden, investieren. Auf diese Weise wird

tenten zu einem voraussichtlich wesentlich höheren Preis ver-

das hohe Renditepotenzial genutzt und gleichzeitig eine breite

kauft. Die Rendite der CCI II hängt unter anderem von der

Risikostreuung erzielt. Der Markt für Klimaschutzprojekte und

jeweiligen Projektphase ab, in der sich die Gesellschaft die Rech-

Klimaschutzcredits unterscheidet sich nicht wesentlich von an-

te an den Credits sichert. In einem sehr frühen Stadium eines

deren Märkten. Voraussetzung für Erfolg am Markt ist eine gute

Klimaschutzprojekts sind Prognosen über den erfolgreichen

Kenntnis der Waren, die man kauft oder produziert, eine hohe

Verlauf noch relativ unsicher, und damit auch dessen Zertifi-

Präsenz vor Ort und ein effektives und hoch effizientes Control-

zierung. Entsprechend hoch, ist auch der Abschlag auf die noch

ling, das, zusammen mit einem vertrauensvollen Netzwerk,

nicht erzeugten Klimaschutzcredits. Mit zunehmendem Fort-

Risiken schnell identifizieren oder beheben kann. Die Voraus-

schritt des Projekts wächst auch die Gewissheit, dass die er-

setzungen bringt der Investment Advisor 3C hierfür mit.

warteten Klimaschutzcredits tatsächlich zugeteilt werden – der

40 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

4.6

Erläuterungen zu den einzelnen Projekten

4.6.1

CDM-Projekt Beispiel

CO2-Einsparung gemessen werden, sondern es können Mittelwerte zugrunde gelegt werden. Durch die Erleichterung admi-

Ein norddeutsches Unternehmen ist führend im Bau von Sys-

nistrativer Arbeit, wird so ein Projekt umsetzbar, das ohne PCDM

temen zur Sanierung von Mülldeponien. In der Zusammenar-

nicht möglich gewesen wäre.

beit mit der CCI II, als Abnehmer von Klimaschutzcredits, kann der Anlagenbauer optimal Projektaufträge akquirieren und er-

Neben der Möglichkeit der Generierung zusätzlicher Klimaschutz-

füllen. Hierzu kann beispielhaft ein Deponieprojekt in Indien

credits bietet PCDM eine weitere positive Komponente. Es zeigt

angenommen werden. Die nicht mehr genutzte Deponie befin-

Möglichkeiten des klimabewussten Handelns im Kleinen auf, die,

det sich aufgrund des städtischen Wachstums bereits inmit-

gebündelt, große Treibhausgasersparnisse erreichen.

ten eines Vororts. Die ausgasenden Methandämpfe belasten das Klima und sind auch für die Anwohner nicht angenehm. Der

4.6.3

Forstprojekte/CO2-Senken

gemeinsame Lösungsvorschlag, nämlich die Versiegelung der Deponie und der Einsatz der kanalisierten Gase zur Stromer-

Wald ist einer der größten natürlichen CO2-Speicher. Bäume

zeugung, führt zur Vergabe des Auftrags an den Anlagenbauer

spalten bei der Fotosynthese CO2 in Sauerstoff und Kohlenstoff

und die CCI II. Das Leistungsspektrum der CCI II/3C umfasst

auf. Der Sauerstoff wird in die Atmosphäre abgegeben, während

in diesem Fall die Zulassung der Maßnahme als Klimaschutz-

der Kohlenstoff in Form von Biomasse/Holz gebunden wird. Wal-

projekt, die Überwachung der Arbeiten durch den Anlagenbau-

drodung und Waldbrände sind jährlich für 20 bis 25 % des welt-

er und einen Teil der Finanzierung des Projekts.

weiten Treibhausgasausstoßes verantwortlich. Damit ist die Forstwirtschaft ein wichtiges Element im Bereich des Klima-

Durch einen vorab mit der CCI II geschlossenen Abnahmever-

schutzes. Durch nachhaltige Waldbewirtschaftung kann der An-

trag über die erwarteten Klimaschutzcredits, die für die Redu-

teil an Treibhausgasen in der Atmosphäre gesenkt werden.

zierung des Methanausstoßes zugeteilt werden, kann der De-

Die CCI II wird ausschließlich in Projekte investieren, die von der

poniebesitzer seine Aufwendungen für die Maßnahmen decken.

Climate, Community & Biodiversity Alliance (CCBA) zertifiziert

Weitere Einnahmen entstehen ihm aus dem Verkauf des Stroms,

wurden. Die Standards der CCBA gehen deutlich über die An-

der aus Methan erzeugt wird.

forderungen des Kyoto-Protokolls hinaus. Das Kyoto-Protokoll sieht für die Wiederaufforstung von Wäldern unter bestimmten

4.6.2

Programatic CDM

Voraussetzungen die Ausgabe von Klimaschutzcredits vor.

Bei einem Programatic CDM (PCDM) werden eine Vielzahl klei-

Dabei wird zwischen zwei Arten von Forstprojekten unterschie-

nerer Klimaschutzprojekte unter einem Dach zusammengefasst.

den:

Ziel ist es, die Transaktionskosten für die Registrierung und die Zertifizierung auf eine hohe Anzahl ähnlicher Projekte zu ver-

1. Aufforstung

teilen. Auf diese Weise können auch kleine Vorhaben als CDM

Unter diesen Bereich fallen forstwirtschaftliche Maßnahmen,

realisiert werden, für die sich die Zertifizierung aufgrund der

wie die Bepflanzung oder das Säen auf nicht bewaldetem Land.

Kosten sonst nicht lohnen würde.

Voraussetzung ist, dass das Land seit mindestens 50 Jahren nicht bewaldet war.

Ein klassisches PCDM-Projekt könnte folgendermaßen aussehen: In einer indischen Kleinstadt werden die Glühlampen durch

2. Wiederaufforstung

Sparlampen ersetzt. In jedem Haushalt wird dadurch eine ge-

Mit Wiederaufforstung bezeichnet man forstwirtschaftliche Maß-

ringe Menge an Strom gespart, für dessen Erzeugung ansonsten

nahmen (Bepflanzung, Säen) auf einem Land, das einmal be-

fossile Brennstoffe verwendet worden wären. Als Standard-CDM-

waldet war, aber vor 1990 vollständig gerodet worden ist.

Projekt müsste für jeden Haushalt der CDM-Status beantragt und die Stromersparnis einzeln gemessen werden. Nach dem

Mit dieser Art von Klimaschutzprojekten wird nicht nur lang-

Ansatz des PCDM können die vielen kleinen Klimaschutzpro-

fristig CO2 gebunden; Forstprojekte motivieren auch Unterneh-

jekte unter einem Dach zusammengefasst werden, sodass nur

men und Staaten, den örtlichen Wäldern einen höheren Wert

einmal die Zertifizierung bei der UNFCCC beantragt werden

beizumessen und diese auch zum wirtschaftlichen Wohle des

muss. Außerdem muss nicht bei allen Haushalten einzeln die

Landes zu schützen oder zu regenerieren.

..................................................................................................................................................... 41


04. Investitionsgegenstand ...........................................................................................................................................................

4.6.4

Gold-Standard-CDM

Im Jahr 2003 wurde der Gold-Standard von einer Gruppe von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), wie z. B. dem World Wildlife Fund (WWF ) gegründet. Träger des Gold-Standards ist eine Stiftung, die ein Gütesiegel an CDM-Projekte vergibt, die ökologisch besonders sinnvoll und nachhaltig sind. Voraussetzung für den Erhalt dieses Prädikats: Die Projekte müssen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien oder der Energieeffizienz sein. Die Vergabe des Gold-Standard-Siegels wird in einem dreistufigen Verfahren geprüft: 1) In der ersten Stufe wird untersucht, ob das Projekt die hohen Anforderungen des „Gold-Standards“ erfüllt. 2) Danach folgt ein spezieller Test auf Additionalität. Das Kriterium der Additionalität ist erfüllt, wenn das Projekt ohne Kyoto-Mechanismen nicht realisiert worden wäre. 3) Es wird beleuchtet, welchen Beitrag das Projekt zur nachhaltigen Entwicklung der Umwelt leistet. Aktuell sind weltweit ca. 90 Projekte in Planung, die die Anforderungen des Gold-Standards voraussichtlich erfüllen. Das erwartete CO2-Einsparvolumen beträgt zwei bis drei Mio. Tonnen jährlich. Nachfrage kommt von Unternehmen, die Gold-Standard-Projekte für Marketingzwecke und Imagekampagnen nutzen. Besonders bei Gold-Standard-Projekten gibt es einen hohen Nachfrageüberhang, was zu einem Preisaufschlag von aktuell 5 bis 25 % im Vergleich zu Standard-CDMs führt.

Bilder des Gold-Standard-Projekts und Errichtung des Kraftwerkes.

42 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

4.6.5

JI-Projekte

Als Beispiel für ein Gold-Standard-CDM-Projekt dient in die-

Zu den potenziellen Zielländern (Industrieländer – aufgelistet in

sem Falle ein Projekt, das bereits für die CCI II vorgesehen ist:

Annex I des Kyoto-Protokolls) gehören die Mitglieder der OECD

„Biomass Cogeneration Plant“ in der Mongolei. Hier wird ein

sowie Länder, in denen sich derzeit eine Marktwirtschaft entwi-

Kraftwerk errichtet, das Strom und Wärme aus Biomasse er-

ckelt. Besonderes Interesse kommt in diesem Segment Russ-

zeugt. Die Planungsingenieure erwarten dadurch in den kom-

land zu. In Russland gibt es eine Vielzahl von Klimaschutz-

menden zehn Jahren eine CO2 -Reduktion in Höhe von 2 536 250

projekten mit relativ niedrigen CO2-Vermeidungskosten, die ent-

Tonnen. Ausgangslage des Projekts ist die Bepflanzung bzw. der

weder in Planung oder bereits fertig gestellt sind.

Bewuchs von Steppenregionen, die zu verwüsten drohen, mit einem lokalen widerstandsfähigen Buschwerk. Dies soll auf brei-

Als Beispiel kann hier ein Energieeffizienzprojekt dienen: In einer

ter Front die Ausbreitung der Wüste, durch Erosion, stoppen.

mittelgroßen russischen Stadt befinden sich zwei Kohlekraftwer-

Die einheimischen Pflanzen, sogenannte „Desert Bushes“, bie-

ke. Eines versorgt die 80 000 Einwohner der Stadt sowie das Um-

ten einen guten Schutz vor Wind, sind anspruchslos, wachsen

land mit Strom. Das andere versorgt die Wohnungen und öffent-

schnell und bilden ein breites Wurzelwerk zur Befestigung des

lichen Gebäude der Stadt mit heißem Wasser, welches in das

Bodens aus. Das gepflanzte Buschwerk kann regelmäßig ge-

Fernwärmenetz der Stadt gespeist wird. Beide Kraftwerke sind

schnitten werden und ist traditionell ein guter Brennstoffliefe-

veraltet. Mithilfe eines Joint-Implementation-Projekts (JI-Pro-

rant. Das Projekt ermöglicht die Aufforstung von Regionen mit

jekt) wird das Stromkraftwerk modernisiert und saniert. Der

Buschwerk zum Schutz vor Verwüstung. Lokale Arbeitsplätze

Bedarf an Kohle zur Erzeugung einer KWh sinkt. Es wird also

werden hier geschaffen. Gleichzeitig dienen die Buschwerkgür-

weniger CO2 emittiert. Gleichzeitig wird mit der Abwärme der

tel anschließend auch als dauerhafter Brennstofflieferant, da

Anlage ein moderner Heizkreislauf betrieben, der Wasser auf

die Büsche jährlich beschnitten werden können. Die Biomasse

eine entsprechende Temperatur für die Fernwärmeversorgung

wird im Anschluss klimaneutral zur thermischen Energiegewin-

bringt. Nach Anbindung des Kraftwerks ans Fernwärmenetz der

nung genutzt und ersetzt dabei Strom, der aus fossilen Brenn-

Stadt kann das zweite Kraftwerk stillgelegt werden. Die Emis-

stoffen, wie Öl, Gas oder Kohle, erzeugt wird.

sionen dieses Kraftwerks entfallen vollständig.

Der erzeugte Strom wird direkt in das Stromnetz eingespeist,

Wie das Beispiel verdeutlicht, schaffen JI-Projekte Anreize zur

und die erzeugte Wärme wird von der örtlichen Industrie ge-

Modernisierung veralteter Anlagen oder zum vorzeitigen Ein-

nutzt. Das Projekt erfüllt die Bedingungen des Kyoto-Protokolls

satz effizienterer Technologien zum Wohle des Klimaschutzes.

für CDM-Projekte und darüber hinaus die Voraussetzungen

Ohne JI würden diese Maßnahmen deutlich später einsetzen,

eines Gold-Standard-Projekts, da es nachhaltig zur umwelt-

da klimabedingter Modernisierungsdruck aufgrund ausreichen-

freundlichen Energiegewinnung beiträgt und die ökologische

der Emissionsrechte vorerst nicht einsetzen würde.

Situation vor Ort sowie die Arbeits- und Lebensverhältnisse der lokalen Bevölkerung verbessert.

4.7

Sicherungsgeschäfte der CCI II

Neben den Einkaufspreisen sind die Verkaufspreise der Klimaschutzcredits entscheidend für die Rendite der CCI II. Je teurer die Klimaschutzcredits am Markt verkauft werden können, desto größer ist die Renditechance. Um die Gefahr der Preisschwankungen zu verringern, wird die CCI II einen Teil der erwarteten Klimaschutzcredits nach Abschluss eines Ankaufvertrags auf Termin verkaufen. Hierdurch wird ein fester Absatzpreis sowie die Einbringungsmenge von Credits in das entsprechende Land gesichert. Der Teilverkauf bezieht sich auf Mengen, die als sicher angesehen werden, also unter Berücksichtigung aller Risiken und Abschläge zu erwarten sind. Weiterhin werden für Risiken des Projektausfalls bei Bedarf Versicherungen abgeschlossen. Ein Teil des Fondskapitals der CCI II muss als Sicherheit für die offenen Positionen hinterlegt werden (Margin).

..................................................................................................................................................... 43


04. Investitionsgegenstand ...........................................................................................................................................................

4.8

Der Investmentprozess der Zielgesellschaft CCI II

Investitionsentscheidungen werden nach einem festgelegten Prozess getroffen. Ziel ist es, die Rendite- und Risikoaspekte abzuwiegen und stufenweise zu verdichten.

Investmentprozess der CCI II Externer Projektierer Unterschreibt Vereinbarung

Verhandlung

2

3C

Macht Investitionsvorschläge

Investment Advisor

1

4

CCI II

CCI II

Verwaltungsrat

Corporate Agent

3

Fordert Risikoanalysen an

Projektauswahl

Trifft eine Auswahl

ERPA

7

Erste Evaluierung

6

Transfer

Verbuchung der CERs

Finaler Investitionsvorschlag

Fällt Investitionsentscheidung

5

3C-Risikoanalyse Zweite Evaluierung

durch:

CDM

.................................. Finanziell Technisch

.................................. Umwelttechnisch Juristisch

3C

Mitsubishi/Lahmeyer (internationale Ingenieurbüros) Clifford Chance

Quelle: 3C

Die Grafik beschreibt den Investmentprozess der CCI II bei der

greift 3C, neben der eigenen Due Diligence, auch auf speziali-

Auswahl von Projekten oder dem Ankauf von Klimaschutzcre-

sierte Partner vor Ort zurück, wie z. B. Mitsubishi und Lah-

dits aus diesen Projekten.

meyer (internationale Ingenieurbüros) (5). Hieraus entsteht ein komplexes Scoring-Modell, an dessen Ende eine Aussage zu Um-

Die 3C Consulting („3C“), die als Investment Advisor für die

setzbarkeit, Risiken und Preis-Ertragslage gebildet wird. Die po-

CCI II fungiert, selektiert die verfügbaren Projekte (1). Interes-

sitiv beschiedenen Projekte gehen zurück an den Verwaltungs-

sante Projekte werden dem Verwaltungsrat der CCI II vorge-

rat der CCI II. Der Verwaltungsrat bestätigt die finale Investi-

stellt (2). Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen (3). Der

tionsentscheidung und unterzeichnet das ERPA bzw. den Vertrag

Verwaltungsrat der CCI II beauftragt 3C, die aussichtsreich-

über Kapitalbeteiligungen mit dem externen Projektierer (6).

sten Projekte gründlich auf ihre Umsetzbarkeit sowie Rendite-

Im letzten Schritt werden die CERs an den Corporate Agent der

und Risikoaspekte zu untersuchen (4). Für die Risikoanalyse

CCI II transferiert und dort verbucht (7).

44 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Die strukturierte Aufteilung des Investmentprozesses in abge-

nicht feststehen, sind auch Aussagen zu nicht nur unerheb-

grenzte Schritte erhöht die Transparenz und Kontrollierbar-

lichen dinglichen Belastungen der möglichen Anlageobjekte der-

keit der Portfolioentscheidung. In allen einzelnen Teilschritten

zeit nicht möglich.

im Prozess sind jeweils ausgesuchte Spezialisten vertreten, die aufgrund ihrer spezifischen Qualifikationen und Kernkom-

Hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageob-

petenzen ausgewählt wurden.

jekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen – soweit die notwendige Genehmigung für die CCI II in Luxem-

Gleichzeitig sind die Entscheidungswege so kurz gewählt, dass

burg erteilt wird – absehbar keine rechtlichen Beschränkungen.

Investitionsentscheidungen schnell und sauber getroffen und

Die CCI II bedarf einer SICAR-Zulassung der luxemburgischen

mit Dokumentation entsprechend unterlegt werden können.

Finanzaufsichtsbehörde, der CSSF. Diese liegt derzeit noch nicht vor. Die Beantragung erfolgt im Anschluss an die Gründung

4.9

Anlagestrategie und Anlagekriterien

der CCI II (vgl. dazu Kapitel 3 „Risikohinweise“, und dort speziell Kapitel 3.3.8 „Aufsichts- und weitere rechtliche Risiken“,

4.9.1

KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG

S. 19). Behördliche Genehmigungen sind ferner auf der Ebene der Zielinvestitionen der CCI II erforderlich, insbesondere in

Die KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG, Hamburg, beab-

Bezug auf die Registrierung und Zertifizierung der entsprechen-

sichtigt, eine Aktienbeteiligung an der Climate Change Invest-

den Klimaschutzrechte. Nach Erwerb der Zielinvestitionen

ment II S.A. SICAR in Luxemburg zu erwerben. Diese hat zum

wären etwaig nicht bestehende behördliche Genehmigungen zu

Ziel, Investments in die Wachstumsmärkte der Klimaschutzcre-

beantragen. In tatsächlicher Hinsicht ist die Fungibilität des

dits zu tätigen (vgl. hierzu auch Kapitel 4.5 „Renditequellen der

Anlageobjekts eingeschränkt (vgl. dazu ausführlich im Kapi-

CCI II“, S. 38 ff.).

tel 3 „Risikohinweise“, und dort speziell Kapitel 3.3.13 „Laufzeit und Kündigung“, S. 22). In der derzeitigen Phase, zu Beginn

Investitionen der Emittentin erfolgen auf Basis folgender Grund-

des Aufbaus des operativen Geschäfts, sind seitens der Emit-

sätze:

tentin noch keine Verträge oder Teile davon über die Anschaffung oder die Herstellung eines Anlageobjekts geschlossen wor-

– Die KlimaschutzINVEST III wird ihr Kapital ausschließlich in die CCI II investieren.

den. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH hat sich gegenüber der 3C lediglich das Recht gesichert, aus der Gründung der CCI II, unter den im Prospekt der CCI II festzulegenden

– Investitionen der CCI II erfolgen nach einem gründlichen DueDilligence-Prozess durch erfahrene Experten der 3C.

Voraussetzungen über die Emittentin, Aktien zeichnen zu können. Es existiert kein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt. Auch wurden weder von der für den Inhalt dieses Verkaufs-

– Getätigte Investitionen der CCI II werden laufend von der 3C

prospektes verantwortlichen Gesellschaft – der Aquila Capital

sowie dem Verwaltungsrat der CCI II überwacht. Dadurch

Structured Assets GmbH – noch von den Gründungsgesellschaf-

kann auf geänderte Marktbedingungen sehr flexibel reagiert

tern oder der Treuhänderin nicht nur geringfügige Leistungen

werden.

oder Lieferungen hinsichtlich der Anlageziele und Anlagepolitik erbracht.

– Alle Investitionen werden von Experten mit nachweisbarem Track-Record begleitet.

Die voraussichtlichen Gesamtkosten der Beteiligung der Emittentin an der CCI II betragen 273.731 Euro bei einem geplan-

4.9.2

Climate Change Investment II S.A.

ten Investitionsvolumen von 27.373.112 Euro. Ein Erwerb von Anteilen an der CCI II wird jedoch ausschließlich aus Eigenmit-

Die genauen Anlageobjekte des CCI II stehen derzeit noch nicht

teln der Emittentin erfolgen.

abschließend fest. Dennoch stand oder steht der für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes verantwortlichen Gesellschaft, der Aquila Capital Structured Assets GmbH, den Gründungsgesellschaftern sowie den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin und der Treuhänderin am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben kein Eigentum oder aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung zu. Da die Anlageobjekte noch

..................................................................................................................................................... 45


Kapitel


05. Maßgebliche Vertragspartner ...........................................................................................................................................................

5.1

Die Aquila Capital Gruppe

5.1.1

Die Aquila Capital Holding

Dr. Dieter Rentsch ist seit Gründung der Aquila Capital Gruppe als geschäftsführender Gründungsgesellschafter und Chief

Die Muttergesellschaft der Herausgeberin des Prospektes – der

Investment Officer tätig. Zuvor leitete er die Abteilung Makro

Aquila Capital Structured Assets GmbH – ist die Aquila Capi-

Research und Asset Allocation der zweitgrößten institutionel-

tal Holding GmbH, Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

len Vermögensverwaltung Deutschlands, der MEAG MunichEr-

(im Folgenden: „Aquila Capital Holding“). Die Aquila Capital

go Asset Management GmbH. Davor leitete er die Abteilung

Holding ist auf die Verwaltung institutioneller und institutio-

Research & Produktentwicklung des Hamburg-Mannheimer In-

nell organisierter Portfolios in den internationalen Kapitalmärk-

vestment Trust. Dr. Rentsch promovierte im Fach Physik.

ten, insbesondere im Bereich der alternativen Investments, spezialisiert. Geschäftsführer der Holdinggesellschaft der Aquila

Roman Rosslenbroich ist seit Gründung der Aquila Capital

Capital Gruppe sind Dr. Dieter Rentsch und Roman Rosslen-

Gruppe als Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer zu-

broich.

ständig für den Bereich Handel und Produktentwicklung. Vorher leitete er bei der Salomon Brothers (Bank) AG/Citigroup In-

5.1.2

Das Team hinter der Fondsgesellschaft

vestment Bank den Bereich Fixed Income Rates (Zins/Duration). Herr Rosslenbroich studierte Betriebswirtschaftslehre an

Die Ursprungsgesellschaft der Aquila Capital Gruppe, die Aqui-

den Universitäten Frankfurt und Marburg und schloss als Di-

la Capital Concepts GmbH (im Folgenden: „Aquila Capital Con-

plom-Kaufmann ab.

cepts“) wurde im Jahre 2001 gegründet. 2004 wurde sie mit weiteren Gesellschaften unter dem Holdingdach der Aquila Ca-

In 2007 wurden im Bereich der Geschlossenen Fonds bereits

pital Holding GmbH zusammengefasst. Die Aquila Capital Con-

drei Fonds konzipiert bzw. platziert, insbesondere die Klima-

cepts ist zugelassen als Finanzdienstleistungsinstitut nach § 32

schutzINVEST II GmbH & Co. KG, welche das eingeworbene Ka-

KWG und unterliegt in dieser Funktion der Überwachung durch

pital erfolgreich in die Climate Change Investment I S.A. inves-

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

tiert hat.

Die Aquila Capital Gruppe ist auf alternative und innovative Investmentlösungen spezialisiert und orientiert sich am Vorbild

5.1.3

Die Emittentin

der erfolgreichsten Anleger der Welt – den führenden Universitätsstiftungen in den USA – und an deren Investmentstrategien.

KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG, Ferdinandstraße 25–27,

Als unabhängige Investmentgesellschaft identifiziert, struktu-

20095 Hamburg.

riert und managt das Unternehmen ausgesuchte Kapitalanlagen mit einem fachübergreifenden Team von derzeit über fünf-

Es ist vorgesehen, dass die Emittentin ein Portfolio aufbaut und

zig Spezialisten. In bisher mehr als zwanzig Spezial- und Publi-

verwaltet. Gesellschafter sind die Aquila Capital Verwaltungs-

kumsfonds bzw. Zertifikaten sowie in verschiedenen beratenden

gesellschaft mbH (Komplementärin, keine Einlage), die Aquila

Mandaten betreut die Aquila Capital Gruppe Kundengelder in

Capital Structured Assets GmbH, Hamburg (geschäftsführen-

Höhe von über 1 Mrd. Euro.

de Kommanditistin, Gründungsanteil 1.000 Euro zzgl. 5 % Agio) und die Aquila Capital Services GmbH, Hamburg

Die Gründungspartner und Geschäftsführer der Aquila Capi-

(Treuhandkommanditistin, Gründungsanteil

tal, Dr. Dieter Rentsch und Roman Rosslenbroich, waren zuletzt

1.000 Euro zzgl. 5 % Agio).

in leitenden Positionen mitverantwortlich für die Steuerung dreistelliger Milliardenbeträge.

..................................................................................................................................................... 47


05. Maßgebliche Vertragspartner ...........................................................................................................................................................

5.1.4

Die geschäftsführende Kommanditistin, Herausgeberin des Prospekts für die treuhänderische Abwicklung der Beteiligung der Anle-

Aquila Capital Structured Assets GmbH, Ferdinandstraße 25 –

ger. Während der Laufzeit der Beteiligung ist die Treuhände-

27, 20095 Hamburg (im Folgenden: „Aquila Capital Structured

rin damit Ansprechpartnerin der Anleger für deren Fragen. Auf-

Assets“).

gaben der Treuhänderin sind insbesondere:

Die Aquila Capital Structured Assets stellt in der Aquila Capi-

– zeitnahe Benachrichtigung der Gesellschafter über die Ent-

tal Gruppe die Einheit dar, in der gering korrelierende, diver-

wicklungen der Beteiligungsgesellschaften,

sifizierte Anlagen für Investoren entwickelt und über Fondsgesellschaften im Kapitalmarkt platziert werden. Sie ist darüber

– Kommunikation mit dem Handelsregister,

hinaus unterzeichnendes Mitglied der Finanzinitiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP FI). Ihre Geschäftsführer sind Dr. Dieter Rentsch und Roman Rosslen-

– Organisation und Durchführung der Gesellschafterversammlungen,

broich. Die Platzierung des Emissionskapitals der Emittentin wird durch die Aquila Capital Structured Assets durchgeführt.

– Führung der Treuhandkonten für Ein- und Auszahlungen,

Weiterhin fungiert die Aquila Capital Structured Assets als geschäftsführende Kommanditistin der Emittentin. Sie verantwor-

– Abwicklung der Ausschüttungen an die Anleger.

tet damit den Aufbau, die Verwaltung und die Verwertung der Emittentin. Gesellschafter der geschäftsführenden Kommandi-

Geschäftsführer der Treuhänderin ist Jost Rodewald. Gesell-

tistin ist die Aquila Capital Holding GmbH. Die Aquila Capital

schafter der Treuhänderin ist die Aquila Capital Structured As-

Structured Assets GmbH ist Initiatorin der Emittentin und für

sets GmbH, Hamburg. Die Aquila Capital Services GmbH über-

die Konzeption des Beteiligungsangebotes der KlimaschutzIN-

nimmt die treuhänderische Verwaltung der Kommanditanteile

VEST III GmbH & Co. KG zuständig.

für die Anleger.

5.1.5

5.1.7

Die Komplementärin der Fondsgesellschaft

Der Generalvermittler der Fondsgesellschaft

Aquila Capital Vewaltungsgesellschaft mbH, Ferdinandstraße

Aquila Capital Advisors GmbH, Ferdinandstraße 25 –27, 20095

25 –27, 20095 Hamburg.

Hamburg.

Die Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH wurde am

Die Aquila Capital Advisors GmbH – eine 100%ige Tochterge-

04.03.2004 gegründet und vertritt die Fondsgesellschaft im

sellschaft der Aquila Capital Holding GmbH – wird als Gene-

Außenverhältnis als persönlich haftende Gesellschafterin.

ralvermittler der KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG tätig sein. Sie hat erfolgreich den Vertrieb der beiden Vorgänger-

5.1.6

Die Treuhänderin

fonds, KlimaschutzINVEST GmbH & Co. KG und KlimaschutzINVEST II GmbH & Co. KG, begleitet und ist generell für den

Aquila Capital Services GmbH, Ferdinandstraße 25 –27, 20095

Vertrieb der innovativen Produkte der Aquila Capital Holding

Hamburg.

GmbH zuständig.

Die Anleger beteiligen sich über die Treuhänderin an der Emittentin. Jeder Anleger hat das Recht, von der Treuhänderin unter Übernahme aller damit verbundenen Kosten und Gebühren die Übertragung der treuhänderisch für ihn gehaltenen Beteiligung und die Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister zu verlangen. Macht der Anleger von diesem Recht Gebrauch, nimmt die Treuhänderin die Rechte des Anlegers als Verwaltungstreuhänderin wahr. Die Treuhänderin ist verantwortlich

48 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

5.2

Die CCI II

5.2.1

Investment Advisor: 3C Consulting GmbH

London und Peking befinden sich in Vorbereitung. Darüber hinaus kooperiert 3C international mit verschiedenen erfahrenen

Zwischen der CCI II und der 3C Consulting GmbH wird ein

Partnern.

Beratungsvertrag geschlossen, wonach die 3C Consulting GmbH Investment Advisor sein wird. Der Verwaltungsrat wird mit drei

3C ist Berater der Finance Initiative des United Nations Envi-

erfahrenen Risikomanagern besetzt sein, die die Geschäfte der

ronment Programms (UNEP) und Berater der Allianz Climate

Gesellschaft führen und die Arbeit des Investment Advisors kon-

Core Group (ACCG). 3C hat darüber hinaus die FIFA-Fußball-

trollieren. Mathias Turra, Geschäftsführer der M.M.Warburg-

weltmeisterschaft 2006 in Deutschland klimaneutral gestaltet

LuxInvest S.A., Luxemburg wird dem Verwaltungsrat vorstehen,

und zählt in gleicher Funktion über 40 namhafte Großunter-

unterstützt durch Dr. Lorenz Petersen, Leiter des Klimabereichs

nehmen zu seinen Kunden (u. a. UBS, Credit Suisse, Deutsche

der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit

Bank, Münchener Rückversicherung, Deutsche Telekom). Ins-

(GTZ) GmbH, Eschborn, sowie Ralf Brödel, Vorstand Risiko-

gesamt hat 3C bereits über 200 Projekte in diesem Segment

management der Aareal Bank AG, Dublin.

erfolgreich abgeschlossen.

Um in dem noch recht jungen, hochkomplexen und für Außen-

3C ist weltweit spezialisiert auf:

stehende intransparent erscheinenden Markt der Emissionszertifikate ideal positioniert zu sein, bedarf es eines erfahrenen

– die Entwicklung und Vermarktung von Klimaschutzprojekten,

Spezialisten, der das Geflecht der gesetzlichen Rahmenbedingungen beherrscht, eine tiefe Einsicht in die Handelsstrukturen und -abläufe in diesem Markt hat und über das entspre-

– die Entwicklung und Umsetzung von Strategien zum Handel mit EU-Emissionsrechten sowie deren Handel,

chende Netzwerk zur Initiierung, Kontrolle und Umsetzung von Klimaschutzprojekten verfügt. Mit der 3C steht für das Portfolio, in das der Fonds investiert, ein Experte zur Verfügung, der

– die Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle klimaneutraler Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen.

neben umfangreicher Erfahrung auch über die notwendige internationale Infrastruktur verfügt, um diese Aufgabe zu bewälti-

3C ist Mitautor des jährlich erscheinenden „CEO-Briefings“ der

gen: Die 3C-Gruppe ist mit 43 Spezialisten an den deutschen

UNEP FI (United Nations Environment Programme’s Financial

Standorten Bad Vilbel und Berlin, und außerdem in Santiago

Initiative).

de Chile und in Washington D.C. vertreten. Niederlassungen in Markus Hüwener und Dr. Sascha Lafeld sind Mitautoren von „Emissionshandel“. Ein Praxishandbuch erschienen im Carl Heymanns Verlag, dessen 2. Auflage gerade in Vorbereitung ist. Das Investment-Team: Dem Investment Advisor 3C steht ein Investment-Team zur Verfügung, welches neben den Gründern der 3C, Markus Hüwener und Dr. Sascha Lafeld, weitere qualifizierte und erfahrene Experten im Bereich der Generierung von und des Handels mit Klimaschutzzertifikaten umfasst. Das Team agiert weltweit. Insbesondere sind folgende Positionen hervorzuheben: Der Leiter von 3Cs CDM/JI-Abteilung wird mit seinem internationalen Team für die Projektentwicklung, die Risikoanalyse und den Erwerb von Minderungszertifikaten verantwortlich sein. Der Leiter von 3Cs Abteilung Carbon Investment Advisory leitet ein Team von Risikoanalyse- und Handelsexperten im Bereich internationale Märkte, welches für das Portfoliomanagement zuständig sein wird.

..................................................................................................................................................... 49


05. Maßgebliche Vertragspartner ...........................................................................................................................................................

5.2.2

Verwaltungsrat der CCI II

Die Aufgabe des Verwaltungsrates der CCI II ist die Übernah-

Ralph Brödel ist Managing Director der Aareal Bank PLC, Dublin

me der operativen Geschäfte der CCI II. Der Verwaltungsrat setzt

Branch. Vor seiner Tätigkeit für die Aareal Bank war er bei der

sich aus folgenden Personen zusammen:

HypoVereinsbank-Gruppe in Luxemburg und Irland tätig (1999 bis 2006).Dort hatte er zahlreiche Führungspositionen inne und

Mathias Turra ist Geschäftsführer bei M.M.Warburg-LuxInvest

war hauptsächlich für das Risk Controlling verantwortlich. Von

S.A. Er ist verantwortlich für die Bereiche Risk Controlling,

1997 bis 1999 arbeitete Ralph Brödel als Proprietary Trader von

Fund-SetUp & Consulting, Marketing und IT. Von 2001 bis 2004

Zinsanleihen für die Landesbank Rheinland Pfalz in Mainz.

arbeitete Mathias Turra als Senior Consultant bei zeb/asset.ma-

Ralph Brödel begann seine Laufbahn 1994 bei der Dresdner

nagement.consult, einer Spezialberatung für Finanzdienstleis-

Bank in Frankfurt. Nach zweijähriger Arbeit als Risk Control-

tungen. Mathias Turra beriet Sparkassen und Vermögensver-

ler leitete er dort die Abteilung Market Risk Controlling.

waltungen im Investmentmanagement und in der Risikokontrolle. Von 1998 bis 2000 war er Leiter des Risk Controllings im zentralen Geschäftsfeld Asset Management bei der Commerz-

5.2.3

Corporate Agent/Custodian/Principal Paying Agent/ Registrar und Transfer Agent

bank in Frankfurt. Mathias Turra hat seine Laufbahn 1993 im Anleihe-Renten-Portfoliomanagement der ADIG-Investment in

Verwaltungstätigkeiten sowie die regelmäßige Ermittlung des

Frankfurt gestartet, einem Tochterunternehmen der Commerz-

Inventarwertes der CCI II übernimmt der Corporate Agent der

bank. Dort war er zuständig für die quantitative Portfolioana-

CCI II gemäß dem „Corporate Agent Agreement“. Als Corporate

lyse und -optimierung, bevor er Leiter des Risk Controllings

Agent ist ein Unternehmen der Warburg-Gruppe vorgesehen.

wurde. Mathias Turra ist Certified European Financial Ana-

Dieses wird die üblichen Verwaltungsdienstleistungen der CCI II

lyst (CEFA) und hat ein Diplom der Universität Würzburg.

wahrnehmen und etwa über die liquiden Vermögenswerte der CCI II wachen.

Dr. Lorenz Petersen ist Leiter der Abteilung Klimawandel bei der GTZ (Gesellschaft für technische Zusammenarbeit) in Esch-

Die CCI II wird ferner über einen Custodian verfügen, der unter

born. Die GTZ ist ein privatwirtschaftlich organisiertes Unter-

anderem über das Vermögen und die Finanztransaktionen der

nehmen im Eigentum des Bundes, das technische Hilfe in Ent-

CCI II wachen wird. Weiter wird die CCI II auf einen Principal

wicklungsländern bietet. Zuvor war Dr. Lorenz Petersen Koor-

Paying Agent, einen Registrar und einen Transfer Agent zurück-

dinator der Marketingaktivitäten bei Greenpeace International

greifen, die neben der Auszahlung von Dividenden etwa auch

in Amsterdam und Berlin. Er begann seine Karriere als Umwelt-

für die Überprüfung der Aktionärsaufnahme in die CCI II und

und Rohstoffanalyst bei der FAO/Weltbank in Rom. Dr. Lorenz

deren Verwaltung zuständig sein werden. Diese Funktionen wer-

Petersen promovierte in Wirtschaftswissenschaften an der Carl-

den ebenfalls von einem Unternehmen der Warburg-Gruppe

von-Ossietzky-Universität in Oldenburg in Kooperation mit dem

wahrgenommen.

National Center for Food and Agricultural Policy/Resources for the Future, Washington, D.C./USA.

50 .....................................................................................................................................................



Kapitel


06. Der Fonds in Zahlen ...........................................................................................................................................................

6.1

Mittelherkunft und Mittelverwendung der Emittentin

Die folgende Mittelherkunfts- und -verwendungsrechnung ba-

titionen getätigt. Laut § 3 Abs. 4 und Abs. 12 des Gesellschafts-

siert auf dem Gesellschaftsvertrag der Emittentin und ist bei-

vertrages der Emittentin hat die geschäftsführende Kommandi-

spielhaft für das geplante Gesamteigenkapital der Emittentin

tistin das Recht, die Zeichnungssumme zu erhöhen oder dar-

von 30.002.000 Euro dargestellt. Bis zur Aufstellung des Betei-

unter zu bleiben.

ligungsangebotes wurden von der Emittentin noch keine Inves-

Mittelherkunft

in €

in %

1.000

0,005

1. Komplementärin Aquila Capital Verwaltungs GmbH 2. Kommanditkapital a) Aquila Capital Structured Assets GmbH b) Aquila Capital Services GmbH c) Emissionskapital Gesamtfinanzierung

1.000

0,005

30.000.000

99,99

30.002.000*

100,00

in €

in %

1. Beteiligungssumme

27.646.843

92,15

a) Aktienerwerb

27.373.112

91,24

Mittelverwendung

273.731

0,91

2. Rechts- und sonstige Beratungskosten

b) Aufgeld

117.008

0,39

3. Kapitalvermittlung

900.060

3,00

4. Strukturierung

120.008

0,40

5. Marketing

330.022

1,10

6. Treuhandgebühren

150.010

0,50

7. Liquiditätsreserve

435.029

1,45

8. Geschäftsbeschaffung

300.020

1,00

3.000

0,01

9. Mittelverwendungskontrolle Gesamtinvestition Die Gesamthöhe der Provisionen beträgt bei einem Platzierungsvolumen (zzgl. Agio) von 30 Mio. Euro 2,4 Mio. Euro.

30.002.000*

100,00

* Zzgl. 5 % Agio. Bei dem hier beispielhaft angegebenen Fondsvolumen i. H. v. 30 Mio. Euro entspräche dies 1.500.100 Euro. Sollte die geschäftsführende Kommanditistin von ihren Rech-

Alle in der Tabelle „Mittelverwendung“ genannten Vergütun-

ten gemäß § 3 Abs. 4 und Abs. 12 des Gesellschaftsvertrages

gen verstehen sich inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer.

Gebrauch machen, das Kommanditkapital zu erhöhen oder unter den genannten 30 Mio. Euro zu bleiben, verändern sich die hier aufgeführten Eurobeträge entsprechend.

..................................................................................................................................................... 53


06. Der Fonds in Zahlen ...........................................................................................................................................................

6.1.1

Erläuterung der Mittelherkunft und Mittelverwendung – Marketing

6.1.1.1

Erläuterungen zur Mittelherkunft

Für Drucksachen, Anzeigen, verkaufsunterstützende Unterlagen, Versand, Veranstaltungen und Ähnliches im Zusam-

Kommanditkapital

menhang mit der Kapitaleinwerbung wurden 1,1% des Kom-

Das voraussichtliche Emissionskapital beträgt nominal 30 Mio.

manditkapitals (330.000 Euro) angesetzt.

Euro. Eine darüber hinausgehende Erhöhung steht im Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin, der Aquila Capi-

– Rechts- und sonstige Beratungskosten

tal Structured Assets GmbH. Auf das Kommanditkapital wird

Es handelt sich bei den genannten 0,39 % des Kommandit-

ein Agio von 5 % erhoben. Das nominale Kommanditkapital ist

kapitals (117.000 Euro) um eine Vergütung etwa für rechtli-

Bezugsgröße zur Berechnung der Mittelverwendung. Eine Zwi-

che Unterstützung bei der Erstellung des Beteiligungsange-

schen- oder Endfinanzierung ist derzeit nicht geplant.

bots und der Gesellschaftsverträge. Weiterhin wurde z.B. ein Steuergutachten über die Einkünfte des Anlegers aus dieser

6.1.1.2

Erläuterungen zur Mittelverwendung

Nachfolgende Vergütungen verstehen sich jeweils bezogen auf das Kommanditkapital der Emittentin.

Beteiligung in Auftrag gegeben. – Mittelverwendungskontrolle Für die Mittelverwendungskontrolle werden 0,01% des Kommanditkapitals ( 3.000 Euro) berechnet.

6.1.1.2.1

Beteiligungssumme Für die bis zum 31.12.2007 beitretenden Anleger ist die Ver-

Für die Investition zum Erwerb von Aktienanteilen der CCI II

gütung zu 30 % zzgl. Agio in Höhe von 5 % am 15.01.2008 und

sind 92,15 % des Kommanditkapitals vorgesehen (vgl. Kapitel

zu 70 % am 15.04.2008 entstanden und zur Zahlung fällig.

4.9 „Anlagestrategie und Anlagekrterien“, S. 45 zu den damit

Für die nach dem 31.12.2007 beitretenden Anleger ist die Ver-

verbundenen Kosten). Diese teilen sich in a) Aktienerwerb (ca.

gütung in Höhe von 30 % zzgl. 5 % Agio zwei Wochen nach dem

27.373.000 Euro) und b) Aufgeld (ca. 274.000 Euro) auf. Beide

Tag des jeweiligen Beitritts und zu 70 % am 15.04.2008 ent-

sind an die CCI II zu zahlen.

standen und zur Zahlung fällig. Soweit die Platzierungsfrist über den 31.03.2008 hinaus verlängert wird, ist der ab dem

6.1.1.2.2

Gründungsvergütungen zugunsten der

01.04.2008 entstehende Anspruch auf Gründungsvergütung

geschäftsführenden Kommanditistin der

jeweils zwei Wochen nach dem Tag des Beitritts zur Zahlung

Emittentin

fällig.

Die geschäftsführende Kommanditistin der Emittentin, die Aqui-

6.1.1.2.3

Einrichtung Treuhand

la Capital Structured Assets GmbH, erhält eine einmalige Vergütung in Höhe von 2,90 %, bezogen auf das zum letzten Zeich-

Die Treuhandkommanditistin der Emittentin, die Aquila Capi-

nungsschluss gezeichnete Kommanditkapital und inklusive ge-

tal Services GmbH, erhält für die Einrichtung der Treuhandver-

gebenenfalls anfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung gliedert

waltung 0,5 % des Kommanditkapitals (150.000 Euro) zum Ende

sich in folgende Leistungsbereiche auf:

der Platzierungsfrist inkl. ggf. anfallender Umsatzsteuer.

– Strukturierung

Für die bis zum 31.12.2007 beitretenden Anleger ist die Vergü-

Für die Strukturierung dieses Beteiligungsangebots werden

tung zu 30 % am 15.01.2008 und zu 70 % am 15.04.2008 ent-

einmalig 0,40 % des Kommanditkapitals (120.000 Euro) be-

standen und zur Zahlung fällig. Für die nach dem 31.12.2007

rechnet.

beitretenden Anleger ist die Vergütung in Höhe von 30 % zwei Wochen nach dem Tag des jeweiligen Beitritts und zu 70 % am

– Geschäftsbeschaffung

15.04.2008 entstanden und zur Zahlung fällig. Soweit die Plat-

Die Aquila Capital Structured Assets GmbH erhält für die Ver-

zierungsfrist über den 31.03.2008 hinaus verlängert wird, ist

mittlung und Zugänglichmachung des Investitionsobjekts

der ab dem 01.04.2008 entstehende Anspruch auf Gründungs-

(CCI II) 1% des Kommanditkapitals (300.000 Euro).

vergütung jeweils zwei Wochen nach dem Tag des Beitritts zur Zahlung fällig.

54 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

6.1.1.2.4

Kapitalvermittlung

Die Aquila Capital Advisors GmbH erhält für die Eigenkapital-

des KlimaschutzINVEST III in die CCI II sind ferner ggf. weite-

vermittlung eine Vergütung in Höhe von 3 % des Kommandit-

re Vergütungen, Kosten und Liquiditätsreserven zu berücksich-

kapitals (900.000 Euro) zzgl. 5 % Agio auf das Kommanditka-

tigen (vgl. auch Kapitel 4.9 „Anlagestrategie und Anlagekrite-

pital ( 1.500.000 Euro).

rien“, S. 45)

6.1.1.2.5

Sollte die geschäftsführende Kommanditistin von ihren Rech-

Liquiditätsreserve

ten gemäß § 3 Abs. 4 und Abs.12 des Gesellschaftsvertrages GeEin Teil der Investitionsmittel (1,45 % des Kommanditkapitals)

brauch machen, das Kommanditkapital zu erhöhen oder unter

wird als Liquiditätsreserve zur Zwischenfinanzierung der lau-

den genannten 30 Mio. Euro zu bleiben, verändern sich die hier

fenden Kosten sowie zur Bestreitung zukünftiger bzw. unvor-

aufgeführten Eurobeträge entsprechend.

hergesehener Kosten vorgehalten. Im Rahmen der Investition

6.1.1.3

Komprimierte Aufgliederungen der Mittelverwendung

in % der Summe (inkl. Agio)

in % des Kommanditkapitals (inkl. Agio)

27.647

87,8

87,8

3.300

10,5

10,5

120

0,4

0,4

435

1,4

1,4

31.502

100

100

Komprimierte Aufgliederung der Mittelverwendung

T€

1. Kaufpreis 2. Fondsabhängige Kosten 2.1 Vergütung 2.2 Sonstige Kosten 3. Liquiditätsreserve Summe

..................................................................................................................................................... 55


06. Der Fonds in Zahlen ...........................................................................................................................................................

6.2

Wirtschaftlichkeitsrechnung (Prognose)

Die nachfolgende Wirtschaftlichkeitsprognose der Emittentin

hängigkeit von der tatsächlichen Zusammensetzung ihres Port-

beruht auf den Annahmen eines Musterportfolios der CCI II,

folios und dessen Entwicklung – von dieser Prognose abweichen

welches über die Investitionskriterien definiert wurde (vgl. Ka-

(vgl. Kapitel 3 „Risikohinweise“, und dort speziell Kapitel 3.3.2.2

pitel 4.9 „Anlagestrategie und Anlagekriterien“, S. 45). Da es sich

„CO2-Markt“, S.16 f.). Der geplante Investitionszeitraum der CCI

lediglich um ein unverbindliches Beispielsportfolio der CCI II

II liegt zwischen 2008 und 2009. In 2013 sind Auszahlungen aus

handelt, kann die tatsächliche Entwicklung der CCI II – in Ab-

der CCI II geplant.

Liquiditätsrechnung in T € (PROGNOSE)

2007

2008

2009

2010

2011

Liquidation/ Verkauf

2012

Summe

1. Beteiligungssumme

27.647

27.647

2. Dividenden/Verkauf

0

0

0

0

0

52.825

52.825

3. Aufwand

0

85

85

86

86

86

1.737

2.165

4. Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

51.095

51.095

5. Liquidität

435

435

350

265

179

93

7

6. Liquidität kummuliert

435

350

265

179

93

7

0

7. Ergebnis

0

–85

–85

–86

–86

–86

51.088

8. Plangewinn(+)/-verlust(–)

0

–85

–85

–86

–86

–86

51.088

0%

– 0,3 %

– 0,3 %

– 0,3 %

– 0,3 %

– 0,3 %

170 %

Ergebnisrechnung in T € (PROGNOSE)

9. In % des nominalen Kommanditkapitals

Abweichungen können aufgrund von Rundungsdifferenzen auftreten.

56 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

6.2.1

Erläuterung der Wirtschaftlichkeitsrechnung

Zu 1.: Beteiligungssumme

Zu 3.: geplanter Aufwand

Eine Beteiligungssumme von ca. 27.647.000 Euro würde der

Der Posten „Aufwand“ in der Tabelle, Kapitel 6.2 „Wirtschaftlich-

Emittentin den Erwerb von 273.731 Stück Aktien der CCI II

keitsrechnung (Prognose)“, S. 56, beinhaltet geschätzt ca.:

ermöglichen. Für 100 Euro Zeichnungssumme (ohne Aufgeld) erhält die Emittentin 100 Euro vom Nominalkapital der CCI II. Bei einer Beteiligungssumme von ca. 27.647.000 Euro beträgt

Geplanter Aufwand

das Aufgeld 1% bezogen auf das gezeichnete Nominalkapital der CCI II. Bei geringeren Investitionsvolumina in abhängig vom Zeichnungsvolumen, jedoch mindestens 0,8 % und maximal 2 % des Nominalkapitals. Zu 2.: Dividenden/Verkauf

Haftungsvergütung an die persönlich haftende Gesellschafterin

2.500 Euro p. a. ab dem Jahr 2008

Rechts- und Beratungskosten

10.500 Euro p. a. inkl. 19 % Umsatzsteuer, ab 2009, vorsorglich mit 1,5 % dynamisiert

Steuerberatung, Jahresabschluss etc.

12.000 Euro p. a. inkl. 19 % Umsatzsteuer, ab 2009 vorsorglich mit 1,5 % dynamisiert

Treuhandvergütung

0,2 % p. a. inkl. 19 % Umsatzsteuer

Dieser Posten basiert auf einem unverbindlichen Beispielportfolio der CCI II und den danach auszuschüttenden Dividenden an die Emittentin. Demnach ist geplant, Ausschüttungen erst im Jahr 2013 vorzunehmen. Gebühren und Kosten, die auf Ebene der CCI II entstanden sind, sind in der Dividendenzahlung bereits berücksichtigt.

..................................................................................................................................................... 57


06. Der Fonds in Zahlen ...........................................................................................................................................................

Haftungsvergütung, Rechts- und sonstige Beratungskosten,

Zu 4.: Auszahlungen

Steuerberatung und Jahresabschluss Auszahlungen sind ausschließlich in 2013 geplant. Die geplanDie Komplementärin erhält zu Anfang jedes Geschäftsjahres

te Auszahlung in der Spalte „Liquidation/Verkauf“ der Tabelle

eine ergebnisunabhängige Haftungsvergütung in Höhe von 2.500

„Wirtschaftlichkeitsrechnung“, S. 56 beinhaltet eine Schluss-

Euro p. a. zzgl. etwaiger Umsatzsteuer. Zusätzlich trägt die Emit-

dividende sowie den Erlös aus dem Verkauf/Liquidation der An-

tentin weitere Kosten, die ergebnisunabhängig im Rahmen der

teile an der CCI II sowie der Liquidation der Emittentin.

laufenden Fondstätigkeit entstehen, wie z.B. die Kosten für die Jahresabschlussarbeiten. Diese sonstigen operativen Kosten

Zu 5. und 6.: Liquidität (kumulativ)

belaufen sich auf bis zu ca. 30.000 Euro p.a. (vgl. im Einzelnen § 8 des Gesellschaftsvertrages).

Die Liquidität stammt aus der anfänglich gebildeten Liquiditätsreserve und dient zur Begleichung des Aufwands der ersten

Treuhandvergütung

Jahre sowie für sonstige Eventualitäten. Die Liquidität der Emittentin wird mit der Schlusszahlung zurückgeführt.

Die Treuhänderin, die Aquila Capital Services GmbH, erhält für die Erbringung der Verwaltungsleistungen ferner eine Vergü-

Zu 7.: Plangewinn/-verlust

tung in Höhe von 0,2 % p.a. (60.000 Euro), im Geschäftsjahr 2008, jedoch pauschal 0,2 % und im Jahr der Beendigung der

Das Ergebnis beschreibt den periodischen wirtschaftlichen

Emittentin pauschal 1,7 %, jeweils inkl. ggf. anfallender Umsatz-

Erfolg der Gesellschaft vor Steuern.

steuer. Berechnungsgrundlage sind ebenfalls die zum 31.03.2008 gezeichneten Kommanditeinlagen. Soweit die Plat-

6.3 Anlegerprognose

zierungsfrist über den 31.03.2008 hinaus verlängert wird, erhöht sich die Berechnungsgrundlage der Vergütung um das

Grundlage für die nachfolgende Anlegerprognose auf Ebene

im jeweiligen Geschäftsjahr zusätzlich eingeworbene Komman-

des Anlegers bei der Emittentin ist die „Wirtschaftlichkeits-

ditkapital, jeweils rückwirkend zum 01.01. des betreffenden Ge-

rechnung“ Kapitel 6.2 „Wirtschaftlichkeitsrechnung (Prog-

schäftsjahres.

nose)“, S. 56 f.).

Der Anspruch auf die Vergütung des Jahres 2008 entsteht zum

Beim Anleger wird zugrunde gelegt, dass keine Fremdfinan-

01.04.2008 und im Übrigen zum 01.01. eines jeden Geschäfts-

zierung getätigt wurde (vgl. Kapitel 3 „Risikohinweise“, S.15 ff.,

jahres. Die Vergütung ist jeweils zum 31.12. des zweiten der Ent-

und dort speziell Kapitel 3.4.1 „Anteilsfinanzierung“, S. 23).

stehung folgenden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Im Falle der Beendigung der Emittentin wird die entstandene und noch

Als Zeichnungssumme wurden 100.000 Euro zzgl. Agio ange-

nicht gezahlte Vergütung insgesamt sofort fällig.

nommen. Die Annahmen beruhen auf den in diesem Prospekt aufgestellten Anlagekriterien (vgl. Kapitel 4.9 „Anlagestrategie

Managementvergütung

und Anlagekriterien“, S. 45). Die der wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin zugrunde liegenden Investitionsprozesse

Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die Geschäfts-

der CCI II finden zwischen 2008 und 2009 statt. Auszahlun-

besorgung eine einmalige erfolgsabhängige Vergütung in Höhe

gen der CCI II sind ausschließlich in dem Jahr 2013 geplant.

von 4 % (1.200.000 Euro) der zum Ende der – ggf. verlänger-

In der Spalte „Anteilsverkauf“ der Tabelle, S. 59 ist der Erlös

ten – Platzierungsfrist gezeichneten Kommanditeinlagen, zzgl.

aus der Veräußerung/Liquidation der CCI II sowie der Liqui-

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Entstehen und die Fäl-

dationserlös in Bezug auf die Emittentin enthalten.

ligkeit der Vergütung sind aufschiebend bedingt, bis die Emittentin Zahlungen der CCI II in Höhe der der geschäftsführenden Kommanditistin geschuldeten Nettovergütungen erhalten hat.

58 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Ergebnisprognose

2008

2009

Einzahlung inkl. Agio in €

105.000

Einzahlung inkl. Agio in %

105

2010

2011

Anteilsverkauf

2012

Kumuliert 105.000

Gewinnauszahlung in €

0

0

0

0

0

65.305

65.305

Eigenkapitalauszahlung in €

0

0

0

0

0

105.000

105.000

Auszahlung 1 in €

0

0

0

0

0

170.305

170.305

Auszahlung1 in %

0

0

0

0

0

170

170

Steuerzahlung2

0

0

0

0

0

Mittelrückfluss n. St. in €

0

0

0

0

0

170.305

170.305

Mittelrückfluss n. St. in %

0

0

0

0

0

170

170

Mittelfluss gesamt in €

–105.000

0

0

0

0

170.305

Kapitalbindung nach Rückfluss in €

–105.000

–105.000

–105.000

–105.000

–105.000

65.305

0

0

0

0

0

0

in €

Haftvolumen in € 1 Die

0

Auszahlungen beinhalten in Teilen auch die Rückführung der Kommanditeinlage.

2 U. a.

Zinserträge aus der Verzinsung der Liquidität der Emittentin wurden nicht berücksichtigt, vgl. auch Kapitel 8 „Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption“, S. 75 ff.

..................................................................................................................................................... 59


06. Der Fonds in Zahlen ...........................................................................................................................................................

6.4

Sensitivitäten bei der Anlegerprognose

Die Entwicklung der Beteiligung hängt von verschiedenen Ein-

Einkaufspreisentwicklung Klimaschutzcredits Abweichung von der Prognose

speziell Kapitel 3.3.2 „Markt- und Anlagerisiken“, S. 16 f.) wur-

300

de ausführlich auf die wirtschaftlichen Risiken eingegangen. Die im Beteiligungsangebot getätigten Aussagen zur Prognose der Wirtschaftlichkeit sowie der Anlageprognose beruhen auf einer Musterberechnung der CCI II (vgl. Kuchengrafiken und Erläuterungen dazu in Kapitel 4.5 „Renditequellen der CCI II“, S.38 ff.). Die Sensitivität wird insbesondere determiniert durch die Preisentwicklung der Klimaschutzcredits auf Ebene der CCI II. Dabei werden in den Sensitivitäten die Preise der Klimaschutzcredits

Gesamtmittelrückfluss in %

flussfaktoren ab. Im Kapitel 3 „Risikohinweise“, S.15 ff. (und dort

250 200 150 100 50 0

sowohl bei Anschaffung als auch bei Verkauf einer Sensitivität

25

unterworfen. Die zugrunde gelegten Annahmen beschreiben

Prospekt Abweichung in %

–25

einen „Base Case“, in der Grafik als „Prospekt“ bezeichnet, also Quelle: 3C

ein unter aktueller Gegebenheit als realistisch angenommenes Portfolio der CCI II. Alle nachfolgenden Grafiken beschreiben in einer Kombination Positiv- und Negativszenarien als mögli-

Verkaufspreisentwicklung

che Abweichungen von der Prognose und wie sich diese auf Anlegerebene auf den Gesamtmittelrückfluss nach Steuern

In der unten stehenden Grafik ist die prognostizierte Verkaufs-

auswirken.

preisentwicklung von Klimaschutzcredits aufgeführt. Es wurde

Preisentwicklung Klimaschutzcredits

der Basis der prospektierten Werte angezeigt. Für alle hier ge-

hierbei eine Abweichung von 25 % nach oben und unten von machten Annahmen wurde jeweils ein durchgehender VerMaßgeblich für die Performance des Portfolios ist der Preis

lauf über die Gesamtlaufzeit der Emittentin zugrunde gelegt.

der Klimaschutzcredits im Moment des An- und Verkaufs. Auf-

Bei Gesamtmittelrückflüssen über Prospektprognose wurde die

grund der Sicherungsgeschäfte und Versicherungen ist eine

nachlaufende Partizipation bereits berücksichtigt.

kumulierte Auswirkung auf beiden Seiten als Extremfall nicht zu werten.

Verkaufspreisentwicklung Klimaschutzcredits Abweichung von der Prognose

In der folgenden Grafik ist die prognostizierte Einkaufspreisentwicklung von Klimaschutzcredits aufgeführt. Es wurde hierbei eine Abweichung von 25 % nach oben und unten von der Basis der prospektierten Werte angezeigt. Für alle hier gemachten Annahmen wurde jeweils ein durchgehender Verlauf über die Gesamtlaufzeit der Emittentin zugrunde gelegt. Bei Gesamtmittelrückflüssen über Prospektprognose wurde die nachlaufende Partizipation bereits berücksichtigt.

Gesamtmittelrückfluss in %

Einkaufspreisentwicklung

250 200 150 100 50 0 –25

Prospekt Abweichung in %

25

Quelle: 3C

60 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

6.5

Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin prüfen und testieren lassen wird. Diese Regelung greift jedoch

Eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung und Prüfung eines La-

– vorbehaltlich gesetzlicher Verpflichtungen – erstmals für den

geberichts und zur Prüfung des Jahresabschlusses der Emit-

Jahresabschluss zum 31.12.2008.

tentin bestand angesichts der Gründung am 14.08.2007 nicht. Die Eröffnungsbilanz der am 14.08.2007 gegründeten und am Gemäß § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Emittentin

21.08.2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg

vom 14.08.2007 ist jedoch künftig vorgesehen, dass die Ge-

unter HRA 106689 eingetragenen KlimaschutzINVEST III GmbH

sellschaft den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer

& Co. KG sah wie folgt aus:

Eröffnungsbilanz KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG, Hamburg, zum 14.08.2007 Aktiva

Passiva

€ A. Ausstehende Einlagen I. von Kommanditisten

A. Eigenkapital 2.000

I. Kapitalanteile persönlich haftender

0

Gesellschafter

B. Umlaufvermögen

II. Kapitalanteile Kommanditisten

I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen gegen verbundene

2.000

III. Rücklagen

100

100

Unternehmen

2.100

2.100

Die Eröffnungsbilanz der Beteiligungsgesellschaft weist Kom-

Bilanzrelevante Vorfälle haben sich daher nicht ereignet. Zum

manditeinlagen der Treuhandkommanditistin und der Ge-

Zeitpunkt der Prospektierung sind noch keine Beteiligungen

schäftsführenden Kommanditistin von jeweils 1.000 Euro, und

eingegangen und auch keine Einnahmen erzielt worden.

ein Agio von jeweils 5 % aus. Auf die Aufstellung einer Zwischenübersicht im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV wurde verzichtet, da die Emittentin erst am 14.08.2007 gegründet und seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde.

..................................................................................................................................................... 61


06. Der Fonds in Zahlen ...........................................................................................................................................................

Darstellung der voraussichtlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft für das Jahr 2007 und 2008 und Planzahlen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV. Prognose der Ertragslage in T €

2007

2008

1. Sonstige betriebliche Aufwendungen

0

3.505

2. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

0

–3.505

3. Jahresüberschuss/-fehlbetrag

0

–3.505

Wirtschaftlichkeitsprognose in T €

2007

2008

1. Einzahlung der Kapitaleinlage

2

31.500

2. Einmalige Kosten

0

3.420

3. Laufende Kosten

0

25

4. Investition in Finanzanlagevermögen

0

27.647

5. Liquiditätsreserve

2

410

Prognose der voraussichtlichen Finanzlage in T €

2007

2008

1. Cashflow aus lf. Gesch. v. Inv.-Nebenkosten

0

–25

2. Cashflow aus Erwerb der Beteiligung an der CCI II

0

–27.647

3. Cashflow aus Finanzierungstätigkeit

2

28.080

4. Veränderung des Finanzmittelfonds

0

408

5. Finanzmittelfonds am Anfang der Periode

0

2

6. Finanzmittelfonds am Ende der Periode

2

410

2007

2008

0

27.647

Bilanz in T € Aktiva A. Anlagevermögen Beteiligung an der CCI II B. Umlaufvermögen Guthaben bei Kreditinstituten Bilanzsumme (Summe Aktiva) Passiva

2

410

2

28.057

2007

2008

Festkapital

2

30.002

Rücklagenkonto (Agio)

0

1.500

Zwischensumme Kapital

2

31.502

Jahresüberschuss/-fehlbetrag

0

–3.505

Kommanditkapital

2

27.997

Rückstellungen

0

60

Bilanzsumme (Summe Passiva)

2

28.057

Planzahlen in T € (Prognose)

2007

2008

2009

2010

Investition

0

27.647

0

0

Produktion

0

0

0

0

Umsatz

0

0

0

0

Ergebnis

0

–3.505

–85

–86

Abweichungen können aufgrund von Rundungsdifferenzen auftreten.

62 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Erläuterungen der wesentlichen Annahmen und Wirkungs-

Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage

zusammenhänge

des KlimaschutzINVEST III haben im Wesentlichen das tatsächlich platzierte Emissionskapital sowie die Entwicklung des Port-

Die Prognosen der Vermögens-, Finanz-, Ertragslage und der

folios auf Ebene des Zielinvestments CCI II. Abweichungen vom

sonstigen Planzahlen wurden unter Beachtung der gesetzlichen

geplanten Emissionskapital würden sich ausschließlich auf das

Vorschriften des HGB sowie nach den Regelungen des Gesell-

Beteiligungsvolumen an der CCI II auswirken, da die wesent-

schaftsvertrages erstellt. Die Prognosen basieren auf den nach-

lichen vorstehenden und laufenden Kosten in prozentualer Ver-

folgend dargestellten Annahmen.

bindung zum Kommanditkapital stehen. Einzig die Vergütung der Komplementärin und die Jahresabschluss- sowie Rechts-

Den Prognosen liegt die Annahme zugrunde, dass Einzahlun-

und Beratungskosten (vgl. im Einzelnen § 8 Gesellschaftsver-

gen der Anleger in die Emittentin am 02.01.2008 beginnen

trag) sind nicht abhängig von der Höhe des Kommanditkapi-

und das plangemäße Emissionskapital zum 31.03.2008 voll ein-

tals. Eine Verringerung des Emissionskapitals gegenüber dem

geworben ist. Der Aktienerwerb an der Zielgesellschaft CCI II ist

Planvolumen würde zu einem Anstieg der Liquidität führen, um

ab April 2008 geplant und soll im ersten Halbjahr 2008 abge-

die volumenunabhängigen Kosten abzudecken. Hierdurch würde

schlossen sein. Eine Aufnahme von Fremdkapital auf der Ebene

die Investitionsquote sinken (vgl. hierzu auch Kapitel 3 „Risiko-

der Emittentin ist nicht vorgesehen.

hinweise“, S. 15, und dort speziell Kapitel 3.3.7 „Kapitalplatzierung“, S.18). Weiterhin würde bei einem niedrigeren als geplan-

Mit Umsatzerlösen ist aufgrund des Investitionszeitraums von

tem Investitionsvolumen die anteiligen Nebenkosten zum Er-

2 Jahren auf Ebene der Zielgesellschaft CCI II erstmals für

werb der Anteile von 1 % auf bis zu 2 % ansteigen und bei einem

das Jahr 2013 zu rechnen. Einzelheiten und Erläuterungen zur

höheren als geplantem Investitionsvolumen die anteiligen

Investition ergeben sich aus Kapitel 4 „Investitionsgegenstand“,

Nebenkosten von 1% auf bis zu 0,8 % fallen.

S. 25 ff. und Kapital 6 „Der Fonds in Zahlen“, S. 53 ff.

..................................................................................................................................................... 63


Kapitel


07. Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................................................................................

7.1

KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG

7.3

Beitritt des Anlegers

Im Folgenden soll ein Überblick über die rechtlichen Rahmen-

Mit Abgabe der Beitrittserklärung an die Treuhänderin beauf-

bedingungen des KlimaschutzINVEST III-Fonds gegeben wer-

tragt der Anleger („Treugeber“) diese, für ihn treuhänderisch

den. Einzelheiten ergeben sich aus diesem Beteiligungsange-

eine Beteiligung zu erwerben. Gleichzeitig bestätigt er, das Be-

bot, dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwal-

teiligungsangebot erhalten zu haben und den Inhalt der genann-

tungsvertrag sowie der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein),

ten Verträge als für sich verbindlich anzuerkennen. Das Treu-

die diesem Beteiligungsangebot beigefügt sind. Eine grafische

hand- und Verwaltungsverhältnis zwischen der Treuhänderin

Darstellung der Fondsstruktur befindet sich in Kapitel 2.1

einerseits, und dem Anleger andererseits wird erst mit Annah-

„Strukturüberblick“, S.10.

me der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin wirksam. Der Anleger verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.

7.2

Gegenstand und Geschäftstätigkeit der Emittentin Der Anleger hat das Recht, die zunächst treugeberische Betei-

Gegenstand der Emittentin sind Investments in Fonds im Zu-

ligung an der Emittentin in eine direkte Beteiligung als Kom-

sammenhang mit CO2-Emissionsrechten.

manditist umzuwandeln. Macht der Anleger von seinem Recht auf Wandlung Gebrauch, gilt der Treuhand- und Verwaltungs-

Die KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG, Hamburg, beab-

vertrag als Verwaltungstreuhandvertrag fort. Weitere Einzelhei-

sichtigt gemäß ihrem Geschäftszweck (Investments in Fonds im

ten regelt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag.

Zusammenhang mit CO2-Emissionsrechten), Aktien der derzeit noch nicht gegründeten Climate Change Investment II S.A. in

7.4

Luxemburg („CCI II“) zu erwerben. Die geplanten Nettoeinnah-

Gesamtdauer des Bestehens der Emittentin, etwaige Rückabwicklung und Liquidation

men der Emittentin sind hierfür ausreichend. Eine Darlehensaufnahme zum Zwecke des Erwerbs der Aktien der CCI II ist nicht

Die Gesellschaft endet ohne Auflösungsbeschluss zum 30.09.2013.

geplant. Auch werden die Nettoeinnahmen der Emittentin nicht

Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, die Gesell-

für sonstige Zwecke genutzt.

schaftsdauer einseitig um viermal jeweils ein Jahr zu verlängern, wenn der Stand der Abwicklung der im Vermögen der Gesellschaft

Die CCI II soll Investments in den Wachstumsmarkt der Kli-

befindlichen Anlagen dies erforderlich macht.

maschutzcredits tätigen. Der Erfolg der CCI II und damit der Emittentin wird maßgeblich davon abhängig sein, dass über die

Wird bis zum Ende der Platzierungsfrist nicht genug Komman-

CCI II Klimaschutzcredits bzw. Emissionsrechte generiert und

ditkapital gezeichnet, um eine wirtschaftliche Geschäftstätig-

gehandelt werden, sich die Investitionen der CCI II in etwaige

keit der Emittentin sicherzustellen, oder steht fest, dass ein Er-

Projektgesellschaften als erfolgreich erweisen und von der CCI II

werb von Aktien der noch zu gründenden Climate Change In-

Sicherungspositionen zutreffend eingegangen werden.* Zu den

vestment II SA nicht möglich ist, kann die geschäftsführende

Einzelheiten der Geschäftstätigkeit der CCI II vgl. ausführlich

Kommanditistin die Zeichnungen für nicht wirksam erklären.

die Kapitel 3 „Risikohinweise“, S. 15 ff. und 4 „Investitionsgegen-

Bereits geleistete Zeichnungsbeträge (einschließlich Agio) wer-

stand“, S. 25 ff. und dort insbesondere Kapitel 4.9 „Anlagestra-

den sodann an die Anleger zurückerstattet.

tegie und Anlagekriterien“, S. 45). Sollte die Emittentin vorzeitig aufgelöst werden, Die Emittentin ist nicht von Patenten, Lizenzen, Verträgen und

wird die Liquidation auch in diesem Fall durch die

neuen Herstellungsverfahren abhängig.

geschäftsführende Kommanditistin vorgenommen.

Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin haben können sind nicht anhängig. Die Tätigkeit der Emittentin ist auch nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden. Laufende Investitionen der Emittentin bestehen derzeit nicht.

* Vgl. hierzu ausführlich das Kapitel 3 „Risikohinweise“, S. 15 ff., und dort speziell Kapitel 3.3.2 „Markt- und Anlagerisiken“, S. 16 ff.

..................................................................................................................................................... 65


07. Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................................................................................

7.5

Maßgebliche Rechtsordnung, Rechtsform, Struktur des persönlich haftenden Gesellschafters und der geschäftsführenden Kommanditistin

Gewinne der Gesellschaft stehen allen Kommanditisten/Treugebern im Verhältnis ihrer Pflichteinlage zu. Zugewiesene Ge-

Bei der Emittentin handelt es sich um eine Kommanditgesell-

winne sind zunächst mit Verlustvorträgen des betreffenden

schaft (GmbH & Co. KG). Diese unterliegt deutschem Recht.

Kommanditisten/Treugebers zu verrechnen. Diese Gewinnver-

Diese Rechtsform ist gekennzeichnet durch eine persönlich haf-

teilungsabrede gilt, bis die Kommanditisten/Treugeber insge-

tende Gesellschafterin und nach Einzahlung ihrer Einlage und

samt einen Mittelrückfluss vor Steuern in Höhe von 170 %, be-

Eintragung im Handelsregister in ihrer Haftung auf den Be-

zogen auf den jeweiligen Zeichnungsbetrag, erhalten haben. Von

trag ihrer Kommanditeinlage beschränkte Kommanditisten.

den darüber hinausgehenden Gewinnen des KlimaschutzINVEST III erhält die geschäftsführende Kommanditistin zunächst

Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit dem Anleger einschließ-

25 % etwaiger Gewinne. Der verbleibende weitere Gewinn (75 %)

lich der Rechtsbeziehung vor dem Beitritt zu der Emittentin und

steht allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapi-

dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird deutsches Recht

talkonten zueinander zu. Das Ergebnis der Geschäftsjahre 2007

zugrunde gelegt. Vertragssprache und Sprache für die weitere

und 2008 wird unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts auf

Kommunikation ist deutsch.

die Kommanditisten, die zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres an der Gesellschaft beteiligt sind, so verteilt, dass die Er-

Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Emit-

gebnissonderkonten der Kommanditisten im Verhältnis der

tentin ist die Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH mit

gezeichneten Einlagen bis zum 31.12.2008 – ggf. in einem spä-

Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsge-

teren Geschäftsjahr – relativ gleich stehen.

richts Hamburg unter HRB 90132 (im Folgenden auch: „Komplementärin“). Die Komplementärin ist eine Gesellschaft mit be-

7.6.2

Ausschüttungen und Ausschüttungspolitik

schränkter Haftung („GmbH“). Sie haftet grundsätzlich unmittelbar und vollständig für die Verbindlichkeiten der Emittentin,

Die nach Abschluss der Investitionen bei der Emittentin entste-

kraft Rechtsform jedoch nur bis zur Höhe ihres Stammkapitals

hende Liquidität soll grundsätzlich – unter Berücksichtigung

bzw. des Betriebsvermögens. Die Komplementärin ist von der

einer angemessenen Liquiditätsreserve u. a. für Haftungs- und

Geschäftsführung der Emittentin ausgeschlossen.

Geschäftsführungsvergütungen – an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Die Geschäfte der Emittentin werden durch die Aquila Capital Structured Assets GmbH mit Sitz in Hamburg als geschäftsfüh-

Ausschüttungen stehen nur denjenigen Gesellschaftern zu, die

rende Kommanditistin geführt. Sie kann sämtliche Geschäfte

ihre Pflichteinlage (einschließlich Agio) vollständig geleistet

tätigen und Maßnahmen ergreifen, die dem Zweck der Emitten-

haben. Der Treuhänderin stehen Ausschüttungen zu, sofern

tin dienen und dazu auch ganz oder teilweise Dritte beauftra-

und soweit ihre Treugeber die von diesen jeweils geschuldeten

gen. Die Übertragung von Geschäftsführeraufgaben auf Dritte

Zeichnungsbeträge einschließlich Agio vollständig geleistet

ist zulässig. Die geschäftsführende Kommanditistin ist neben

haben. Vorbehaltlich der Regelung des § 10 Abs. 1 des Gesell-

der Komplementärin auch zur Vertretung der Emittentin be-

schaftsvertrages der Emittentin ist Voraussetzung für eine Aus-

rechtigt.

zahlung ein Gesellschafterbeschluss, der eine Auszahlung im Verhältnis der Pflichteinlagen vorsehen muss, sofern nicht in

7.6

Rechte der Kommanditisten bzw. Treugeber

dem der Beteiligung der Treugeber zugrunde liegenden Prospekt Auszahlungen plangemäß vorgesehen sind. Die geschäftsfüh-

Den Kommanditisten stehen nach dem Gesellschaftsvertrag der

rende Kommanditistin kann der Fassung eines Auszahlungs-

Emittentin die nachfolgenden Rechte zu. Treugeber verfügen

beschlusses widersprechen, wenn die Liquiditäts- und Vermö-

über diese Rechte zumindest mittelbar nach Maßgabe des Treu-

genslage der Emittentin eine solche Zahlung nicht zulässt. Die

hand- und Verwaltungsvertrages.

geschäftsführende Kommanditistin ist ferner verpflichtet, eine beschlossene Auszahlung auszusetzen, wenn und solange die

7.6.1

Beteiligung am Ergebnis

Liquiditäts- und Vermögenslage der Emittentin eine beschlussoder plangemäße Zahlung nicht zulässt. Bei Liquidation der

Die Komplementärin ist an dem Ergebnis und dem Vermögen

Emittentin werden sämtliche verbleibenden liquiden Mittel an

der Emittentin nicht beteiligt.

die Anleger ausgekehrt.

66 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

7.6.3

Gesellschafterversammlung

Die Emittentin hält einmal jährlich, spätestens bis zum 30.09.

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, soweit min-

eines Jahres, eine ordentliche Gesellschafterversammlung in

destens die Hälfte des stimmtberechtigten Kapitals anwesend

Hamburg oder einem von der geschäftsführenden Kommandi-

oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten ist. Entspre-

tistin bestimmten Ort ab. Jeder – auch der nur mittelbar be-

chendes gilt bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren.

teiligte – Anleger kann an der Gesellschafterversammlung teil-

Ist hiernach eine Versammlung nicht beschlussfähig, wird eine

nehmen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht

neue Gesellschafterversammlung einberufen, die ungeachtet

versehenen Gesellschafter oder einen insoweit zur Berufsver-

der Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist, wenn

schwiegenheit verpflichteten Dritten der rechts- oder steuer-

in der Einladung zu dieser Versammlung hierauf ausdrück-

beratenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, ver-

lich hingewiesen wurde. Besonders wichtige Beschlüsse (Ände-

eidigter Buchprüfer oder Steuerberater) vertreten lassen. Die

rung des Gesellschaftsvertrages, Auflösung der Emittentin, we-

zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person darf jedoch

sentliche Einschränkung des Unternehmensgegenstandes oder

nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft ste-

Zustimmungsbeschlüsse zu Geschäftsführungsmaßnahmen)

hen. Natürliche Personen können sich darüber hinaus durch

bedürfen einer Mehrheit von 75 % der wirksam abgegebenen

ihre Ehepartner oder Verwandte in gerader Linie vertreten las-

Stimmen. Ansonsten werden Beschlüsse mit einfacher Mehr-

sen. Die Gesellschafterversammlungen werden von der ge-

heit gefasst. Einzelheiten ergeben sich aus § 15 Gesellschafts-

schäftsführenden Kommanditistin geleitet. Die Ladungsfrist be-

vertrag der Emittentin.

trägt mindestens 2 Wochen, außer im Falle dringender Beschlussfassungsgegenstände, bei denen die Frist bis auf 7 Werktage

Die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüs-

abgekürzt werden kann. Für die Fristberechnung gilt der Post-

sen kann nur binnen einer Frist von drei Monaten nach Be-

stempel des Einladungsschreibens.

schlussfassung bzw. – im Falle der Beschlussfassung im Umlaufverfahren – nach dem letzten Abstimmungstag durch Klage

Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig

gegen die Emittentin geltend gemacht werden. Nach Ablauf

für die Entgegennahme des Berichts der geschäftsführenden

der Frist gilt ein etwaiger Mangel des Beschlusses – soweit ge-

Kommanditistin, die Feststellung des Jahresabschlusses, die

setzlich zulässig – als geheilt.

Entlastung der Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditistin und die Wahl des Wirtschaftsprüfers, der den

7.6.5

Stimmrecht

Jahresabschluss der Gesellschaft prüft, mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfers für die Geschäftsjahre 2007 und 2008, welcher

Das Stimmrecht richtet sich nach dem Verhältnis der Pflicht-

von der geschäftsführenden Kommanditistin ernannt wird, so-

einlagen, wobei auf je volle 1.000 Euro eine Stimme entfällt.

wie jede Änderung des Gesellschaftsvertrages. Über die Gesellschafterversammlung und ihre Beschlüsse wird ein Protokoll er-

7.6.6

Auskunftsrecht

stellt, das sämtlichen Gesellschaftern zugesandt wird. Die Kommanditisten und Treugeber können von der geschäftsAnstelle der Abhaltung einer ordentlichen Gesellschafterver-

führenden Kommanditistin Auskünfte über die Angelegenhei-

sammlung kann eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren

ten der Gesellschaft verlangen. Sofern die geschäftsführende

(vgl. „Beschlussfassungen“) durchgeführt werden.

Kommanditistin einem Auskunftsverlangen in angemessener Frist nicht nachkommt oder sonstige wichtige Gründe vorlie-

7.6.4

Beschlussfassungen

gen, sind die Kommanditisten und Treugeber berechtigt, von der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere der Ge-

Außergewöhnliche Rechtsgeschäfte, die in § 7 Abs. 3 des Gesell-

sellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei zur Berufs-

schaftsvertrages der Emittentin beispielhaft näher bestimmt

verschwiegenheit verpflichteter Personen der rechts- und steu-

sind, bedürfen der Zustimmung durch die Gesellschafterver-

erberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,

sammlung.

vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) bedienen, die jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft ste-

Beschlüsse können auch auf schriftlichem bzw. fernschriftlichem

hen dürfen. Die geschäftsführende Kommanditistin darf die

Wege („Umlaufverfahren“) gefasst werden, wenn nicht Komman-

Erteilung von Auskünften oder Einsichtnahmen verweigern,

ditisten oder Treugeber, die zusammen mehr als 20 % des stimm-

wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist oder Treuge-

berechtigten Kapitals halten, innerhalb von zwei Wochen nach

ber diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken ausübt oder

dem Tag des Absendens der Beschlussvorlage schriftlich die Ein-

dadurch der Gesellschaft ein nicht unerheblicher Schaden droht.

berufung einer Gesellschafterversammlung verlangen.

..................................................................................................................................................... 67


07. Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................................................................................

7.6.7

Kündigung

Eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ist während der

in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am 31.12. nach dem

Laufzeit der Emittentin – mit Ausnahme einer Kündigung aus

Geschäftsjahr des Ausscheidens. Ab dem Ausscheidenszeit-

wichtigem Grund – ausgeschlossen.

punkt ist das Abfindungsguthaben mit 2 % p. a. zu verzinsen (ohne Zinseszins). Die Emittentin ist berechtigt, die Zahlungen

7.6.8

Ausscheiden eines Gesellschafters

bei mangelnder Liquidität auszusetzen. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens kann ganz oder teilweise vorzeitig erfol-

Ein Gesellschafter scheidet aus der Emittentin aus, wenn er

gen. Es besteht kein Anspruch des Gesellschafters auf Sicher-

durch die geschäftsführende Kommanditistin wegen nicht oder

heitsleistung für ein Abfindungsguthaben oder auf Befreiung

verspätet erfolgter Zahlung oder durch Gesellschafterbeschluss

hinsichtlich der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten.

aus einem anderen wichtigen Grund aus der Emittentin ausge-

Einzelheiten ergeben sich aus § 25 des Gesellschaftsvertrages

schlossen wird oder der Gesellschafter selbst aus wichtigem

der Emittentin.

Grund kündigt. Der Beschluss über die Ausschließung bedarf einer Dreiviertelmehrheit des stimmberechtigten Kapitals. Ein

7.6.10

Übertragungsmöglichkeit

Gesellschafter scheidet ebenfalls aus, wenn sein Auseinandersetzungsguthaben von einem seiner Gläubiger gepfändet wird

Grundsätzlich ist die Übertragung einer Kommanditbeteiligung

und daraufhin eine Kündigung erfolgt. Die geschäftsführende

im Wege der Sonderrechtsnachfolge (z. B. Schenkung/Verkauf)

Kommanditistin ist zum teilweisen Ausschluss der Treuhände-

und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbschaft) mög-

rin berechtigt, soweit Ausscheidensgründe in der Person eines

lich.

Treugebers vorliegen. Der Gesellschafter/Treugeber trägt die durch den Ausschluss entstehenden Kosten. Einzelheiten erge-

Bei einer treugeberischen Beteiligung erfolgt die Übertragung

ben sich aus den §§ 21, 22 und 24 des Gesellschaftsvertrages

durch Vertragsübernahme des Treuhand- und Verwaltungsver-

der Emittentin.

trages. Bei einer unmittelbaren Beteiligung des Anlegers ist zusätzlich die Abtretung der Kommanditbeteiligung erforderlich,

7.6.9

Folgen des Ausscheidens

soweit die Beteiligung nicht von Rechts wegen – wie im Todesfall an die Erben – auf den oder die Erwerber übergeht. Zu Ein-

Scheidet ein Gesellschafter aus der Emittentin aus, wird diese

zelheiten vgl. § 20 und § 22 des Gesellschaftsvertrages.Verfügun-

mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der ausschei-

gen über einen Kommanditanteil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

dende Gesellschafter erhält eine Abfindung, sofern er nicht we-

der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin. Diese

gen Nichtleistung der Einlage aus der Emittentin ausgeschlos-

darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen (vgl.

sen wurde. Die Zahlung der Abfindung ist nicht Voraussetzung

§ 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Als wichtiger Grund gilt

für das Wirksamwerden des Ausscheidens. Sofern der Gesell-

insbesondere die beabsichtigte Übertragung auf einen Drit-

schafter aus wichtigem Grund aus der Emittentin ausgeschlos-

ten, der in Konkurrenz zur Emittentin oder den Gründungs-

sen wurde, entspricht die Höhe der Abfindung dem Buchwert

gesellschaftern gemäß § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 des Gesellschafts-

der Beteiligung des Gesellschafters im Zeitpunkt des Ausschei-

vertrages steht oder stehen könnte, die beabsichtigte Übertra-

dens. In allen anderen Fällen entspricht die Höhe der Abfindung

gung auf einen Dritten, der durch den Erwerb mit mehr als 25 %

dem Verkehrswert seiner Beteiligung im Zeitpunkt des Ausschei-

an dem Kapital der Emittentin beteiligt sein würde, sowie die

dens. Die Höhe der Abfindung wird von der Emittentin festge-

beabsichtigte Übertragung auf einen Dritten, von dem die Emit-

legt und ist im Falle von Streitigkeiten durch einen unabhängi-

tentin nach den ihr bekannten Umständen annehmen muss,

gen von der Handelskammer benannten Wirtschaftsprüfer zu

dass er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag un-

überprüfen. Dieser setzt die Höhe der Abfindung für die Parteien

ter dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht oder nicht voll-

verbindlich fest. Ist die vom Wirtschaftsprüfer festgesetzte Ab-

ständig erfüllen wird oder wenn der Emittentin gegen den die

findung höher als die von der Emittentin schriftlich angebote-

Verfügung beabsichtigenden Gesellschafter fällige Ansprüche

ne Abfindung, trägt die Emittentin die Kosten der Inanspruch-

zustehen. Für Übertragungen an den Treugeber, seine Ehe-

nahme des Wirtschaftsprüfers. In allen anderen Fällen trägt der

gatten und Kinder ist die Zustimmung bereits in dem Gesell-

ausscheidende Gesellschafter die Kosten der Inanspruchnah-

schaftsvertrag enthalten (vgl. § 20 Abs. 4). Eine Übertragung

me. Ändert sich ein für die Ermittlung der Abfindung maßgeb-

von Kommanditanteilen soll zum Ende eines Geschäftsjahres

licher Jahresabschluss in Folge einer steuerlichen Außenprüfung

erfolgen. Im Falle einer unterjährigen Verfügung trägt der ver-

der Emittentin oder durch anderweitig veranlasste Änderungen

fügende Kommanditist etwaige der Gesellschaft entstehende

der Veranlagung, so ist die zu zahlende Abfindung entsprechend

Kosten.

anzupassen. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens erfolgt

68 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Die Anteile an der Emittentin werden nicht öffentlich – d.h. zum

Zur Struktur der Komplementärin vgl. bereits oben Kapitel 7.5

Beispiel an einer Börse oder einem vergleichbaren geregelten

„Maßgebliche Rechtsordnung, Rechtsform, Struktur des per-

Markt – gehandelt (vgl. dazu auch Kapitel 3. „Risikohinweise“,

sönlich haftenden Gesellschafters und der geschäftsführen-

und speziell Kapitel 3.3.6 „Fungibilität“, S. 18). Die Veräußerung

den Kommanditistin“, S. 66. Da es sich bei der persönlich haf-

ist daher ggf. eingeschränkt.

tenden Gesellschafterin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt, die gegenüber den Gläubigern nur mit

7.7

Von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende

ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, liegt auch im Hinblick auf

Regelungen des Gesellschaftsvertrages

die Rechtsform der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vor.

Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages der Emittentin haben die Gründungsgesellschafter, insbesondere im Hinblick auf die

Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin enthält keine

Komplementärin und die geschäftsführende Kommanditistin,

wesentlichen vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Bedin-

von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen ge-

gungen.

troffen. Diese Abweichungen betreffen insbesondere die Leistung einer Einlage durch die Komplementärin (§ 3 Abs.1 Satz 2),

7.8

Einzahlungsverpflichtung und Verzug

die Höhe der Haft- und Pflichteinlagen (Haftsumme in Höhe von 1% der Pflichteinlage, § 3 Abs. 5), die Erhöhung des Kapitals

Kommt der Anleger mit seiner Einzahlung in Verzug, können

der Gesellschaft durch die Treuhänderin und die geschäftsfüh-

Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat anfallen. Die Gel-

rende Kommanditistin (§ 3 Abs. 4), die Erhebung eines Agios

tendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens

(§ 3 Abs. 4), das Rechtsverhältnis der Kommanditisten zur Ge-

durch die Emittentin ist möglich. Im Verzugsfall besteht für

sellschaft als stille Gesellschafter bis zur Eintragung (§ 3 Abs.

die geschäftsführende Kommanditistin, die Aquila Capital Struc-

5 Satz 5 und 6), die Rechtsfolgen rückständiger Einlagen (§ 3

tured Assets GmbH bzw. – im Falle der treugeberischen Betei-

Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 11), die Verbuchung und Verzinsung der

ligung – für die Treuhänderin ferner die Möglichkeit, das Kom-

Einlagen der Gesellschafter (§ 6 Abs. 1 bis Abs. 3), die Geschäfts-

manditverhältnis/Treuhandverhältnis mit dem Anleger zu kün-

führungsbefugnisse der geschäftsführenden Kommanditistin,

digen und den direkt beteiligten Anleger aus der Emittentin

Vertretungsbefugnisse der geschäftsführenden Kommanditistin

auszuschließen. Einzelheiten ergeben sich aus § 3 Abs. 9 und

und der Komplementärin (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2), Befreiung der

Abs. 11 des Gesellschaftsvertrages und § 7 des Treuhand- und

Komplementärin und der geschäftsführenden Kommanditistin

Verwaltungsvertrages.

vom Wettbewerbsverbot (§ 7 Abs. 2 Satz 3), das Widerspruchsrecht der nicht geschäftsführenden Kommanditisten (§ 7 Abs. 3

7.9

Angebote Teilbeträge im Ausland

Satz 6), Ergebnisbeteiligung und Entnahmerechte (§ 9 und 10), Stimmrechte und Beschlussfassungen einschließlich des Be-

Die Vermögensanlage wird grundsätzlich nur in Deutschland

schlussverfahrens und der Mehrheiten (§§ 13, 15 und 16), das

öffentlich zur Zeichnung angeboten. Einzelplatzierungen kön-

Verfahren der Gesellschafterversammlung (§ 13 und 16), Aus-

nen jedoch in Österreich, Luxemburg oder der Schweiz erfol-

kunfts- und Einsichtsrechte der Anleger (§ 17), Regelungen

gen. Die Höhe der Teilbeträge einer möglichen Platzierung im

zur Haftung (§ 18), Übergang von Beteiligungen (§ 20), Ausschei-

Ausland steht noch nicht fest. Sollte sich die Herausgeberin ent-

den und Ausschluss von Gesellschaftern (§§ 21, 23 und 24), Höhe

gegen ihrer derzeitigen Absicht zu einem öffentlichen Angebot

und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 25) und

im Ausland entschließen, wird sie dortige regulatorische Vor-

Liquidation der Gesellschaft (§ 26). Wegen der Einzelheiten wird

aussetzungen beachten.

auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen (vgl. Kapitel 10.1 „Gesellschaftsvertrag“, S. 88 ff.).

7.10

Absicherungen

Für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage hat keine juristische Person oder Gesellschaft eine Gewährleistung übernommen. Hinsichtlich der Verwendung des Kommanditkapitals besteht ein Mittelverwendungskontrollvertrag.

..................................................................................................................................................... 69


07. Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................................................................................

7.11

Zusatzkosten bei Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Beteiligung Anleger ggf. anfallende Nebenkosten, wie z. B. Gutachter -

Die Anleger haben das Recht, von der Treuhänderin die Über-

oder Transaktionskosten zu tragen. Bei Inanspruchnahme

tragung der bisher für sie gehaltene Beteiligung und die Eintra-

einer persönlichen Anteilsfinanzierung fallen für den Anleger

gung in das Handelsregister der Gesellschaft zu verlangen. Vor-

neben den laufenden Zins- und Tilgungszahlungen möglicher-

aussetzung ist die Erteilung einer notariell beglaubigten Han-

weise weitere Kosten (z. B. Bearbeitungsgebühren und Vor-

delsregistervollmacht an die geschäftsführende Kommanditistin.

fälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung) an. Da

Die Notargebühren hierfür betragen gemäß § 45 Abs. 1 KostO

die Höhe der vorstehend genannten Kosten jeweils unter an-

ein Viertel einer vollen Gebühr auf der Grundlage des zu be-

derem von den persönlichen Verhältnissen oder der Höhe der

glaubigenden Wertes. Dieser wiederum richtet sich nach der

Beteiligung des Anlegers abhängig ist, kann eine Quantifi-

Höhe der Beteiligung. Die Gebühren betragen jedoch höchstens

zierung nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus entste-

130 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer (Stand: Septem-

hen mit dem Erwerb der Verwaltung und der Veräußerung der

ber 2007), sofern die Anleger das von der Treuhänderin zur Ver-

Vermögensanlage keine weiteren Kosten.

fügung gestellte Vollmachtsformular verwenden. Weiterhin fallen für die Eintragung in das Handelsregister bzw. die Löschung

7.12

Weitere Leistungen des Anlegers

einer Handelsregistereintragung Notar- und Gerichtskosten an, die vom Anleger zu tragen sind. Verlangt ein Anleger unter Zu-

Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

hilfenahme eines Mitgliedes der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter

7.13

Mittelverwendungskontrolle

Buchprüfer oder Steuerberater) Einsicht in die Bücher und Papiere der Emittentin, so hat er die ihm ggf. entstehenden Kos-

Ein unabhängiger Mittelverwendungskontrolleur wird darü-

ten selbst zu tragen.

ber wachen, dass Auszahlungen der Emittentin nur gemäß des Mittelherkunfts- und Verwendungsplans der Emittentin (§ 5 des

Der Treugeber ist darüber hinaus verpflichtet, die Treuhände-

Gesellschaftsvertrages) erfolgen. Der Mittelverwendungskon-

rin von allen Verbindlichkeiten und Kosten – mit Ausnahme

trolleur wird dabei die im Beteiligungsangebot abgedruckten

der Kosten des Geschäftsbetriebs der Treuhänderin – freizu-

Anlagegrundsätze beachten. Hierfür wird eine einmalige Vergü-

halten, die der Treuhänderin im Zusammenhang mit der Be-

tung in Höhe von 0,01 % inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Um-

teiligung an der Emittentin und deren Verwaltung entstehen.

satzsteuer, bezogen auf die zum letzten Zeichnungsschluss ge-

Möchte der Anleger seine Beteiligung an der Emittentin veräu-

zeichneten Kommanditeinlagen, berechnet. Der Mittelverwen-

ßern, hat er ggf. entstehende Nebenkosten, wie z.B. Transak-

dungskontrollvertrag soll zu dem Zeitpunkt enden, in dem das

tionskosten zu tragen. Schei-

verfügbare Kommanditkapital vollständig investiert wurde.

det ein Gesellschafter nach Maßgabe des § 21Abs.1 des Ge-

7.14

Haftung des Anlegers

sellschaftsvertrages der Emittentin aus dieser aus, erhält er

Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist die Haf-

eine Abfindung, sofern er nicht

tung der Kommanditisten im Außenverhältnis auf ihre Haft-

wegen Nichtleistung der Ein-

einlage begrenzt. Gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages

lage aus der Gesellschaft aus-

der Emittentin wird die Treuhänderin mit einer Hafteinlage in

geschlossen wurde. Die Höhe

Höhe ihrer eigenen Einlage und zusätzlich in Höhe von 1 %

der Abfindung wird von der Ge-

der im Rahmen der Kapitalerhöhung gezeichneten Pflichtein-

sellschaft festgelegt. Streitigkei-

lagen in das Handelsregister eingetragen. Letzteres gilt entspre-

ten über die Höhe der Abfindung werden durch einen Wirt-

chend für die Anleger, wenn diese von der Treuhänderin die

schaftsprüfer entschieden. Die Kosten für die Inanspruchnah-

Übertragung der bisher treuhänderisch für sie gehaltenen Be-

me des Wirtschaftsprüfers werden von der Emittentin getragen,

teiligungen und die Eintragung in das Handelsregister der Ge-

soweit der Wirtschaftsprüfer eine höhere als die von der Emit-

sellschaft verlangen. Die gesetzliche Haftung erlischt mit Ein-

tentin festgelegte Abfindung bestimmt. In allen anderen Fällen

zahlung des Erwerbspreises (vgl. §§ 171 f. HGB). Eine Nach-

trägt der ausscheidende Gesellschafter die Kosten der Inan-

schusspflicht ist nicht vorgesehen; dies gilt selbst, wenn eine

spruchnahme des Wirtschaftsprüfers. Generell sind vom Anle-

Entnahme von Liquiditätsüberschüssen erfolgt, die von Gewin-

ger die von ihm persönlich veranlassten Kosten, wie z.B. Tele-

nen der Gesellschaft nicht gedeckt sind.

fon, Porto, Bankgebühren, Steuerberatungskosten oder Reisekosten zu tragen. Bei Veräußerung der Beteiligung sind vom

70 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Die Haftung des Anlegers ist im Innenverhältnis zur Treuhän-

hält die Treuhänderin von der Emittentin für die Erbringung der

derin auf die von ihm übernommene Zeichnungssumme zzgl.

Verwaltungsleistung eine Vergütung in Höhe von 0,2 % p. a.,

Agio begrenzt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmun-

im Geschäftsjahr 2008, jedoch pauschal 0,2 %, und im Jahr der

gen sowie die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Emit-

Beendigung der Emittentin pauschal 1,7 %, jeweils inkl. ggf. an-

tentin und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.

fallender Umsatzsteuer. Die Vergütung ist jeweils zum 31.12. zur Zahlung fällig. Im Falle der Beendigung der Gesellschaft

Der Anleger hat auch keine über die vorgenannten hinausge-

wird die entstandene und noch nicht gezahlte Vergütung ins-

henden Leistungen, insbesondere Zahlungen, zu erbringen.

gesamt sofort fällig. Berechnungsgrundlage sind die zum letzten Zeichnungsschluss gezeichneten Pflichteinlagen der Emit-

Die Haftungsrisiken des Anlegers sind im Kapitel 3 „Risiko-

tentin. Der Gesamtbetrag der Vergütung des Treuhänders be-

hinweise“, S. 15, und speziell unter 3.3.12, S. 22, dargestellt.

trägt bei einem Platzierungsvolumen von 30 Mio. Euro 960.000 Euro inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.

Da es sich bei der Emittentin um eine Kommanditgesellschaft handelt, bestehen keine Umtausch- oder Bezugsrechte auf Ak-

Ist der Anleger über die Treuhänderin an der Emittentin be-

tien. Bisher wurden keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen

teiligt, übt die Treuhänderin sämtliche Rechte des Anlegers

im Sinne des § 8 f. Abs.1 des Verkaufsprospektgesetzes ausge-

im eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse des

geben.

jeweiligen Anlegers aus. Sie wird dabei den Weisungen des Treugebers – insbesondere hin-

7.15

sichtlich der Ausübung des

Konzern

Stimmrechts – Folge leisten. Im Bei der KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG handelt es sich

Innenverhältnis zwischen Treu-

nicht um eine Konzerngesellschaft. Daher ist die Emittentin

händerin und Anleger werden

nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet.

die Anleger wirtschaftlich wie unmittelbar beteiligte Kom-

7.16

Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit des

manditisten gestellt. Dies gilt

Treuhänders/Rechte und Pflichten

insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermö-

Rechtsgrundlage der Tätigkeit des Treuhänders ist der Treu-

gen, an den laufenden Ergeb-

hand- und Verwaltungsvertrag (Anlage 2) welcher durch die Re-

nissen der Emittentin sowie an den Ausschüttungen für die

gelungen des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1) ergänzt wird. Die

Stimmrechtsausübungen in den Gesellschafterversammlungen

Treuhänderin nimmt als Treuhandkommanditistin und Verwal-

und die Ausübung von Informations- und Kontrollrechten. Die

tungstreuhänderin die Interessen der Treugeber über die Dauer

Treuhänderin übt die gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte

der Emittentin wahr.

nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse des Treugebers

Die Treuhänderin ist dabei verantwortlich für die treuhände-

wicklung der Emittentin. Die Treuhänderin ist an die Weisun-

rische Abwicklung der Emission und die Führung der jeweili-

gen des Treugebers, insbesondere hinsichtlich der Ausübung

gen Treuhandkonten. Darüber hinaus ist die Treuhänderin

des Stimmrechts, gebunden, soweit durch die Weisung keine

gegenüber dem Treugeber Ansprechpartner für etwaige Fra-

vertraglichen Pflichten des Anlegers oder der Treuhänderin ver-

gen und die verständliche Darstellung der Ergebnisse der Emit-

letzt werden. Erteilt der Treugeber hinsichtlich der Ausübung

tentin.

des Stimmrechts keine Weisung, enthält sich die Treuhänderin

aus. Sie informiert den Treugeber über die wirtschaftliche Ent-

bei der Beschlussfassung. Unabhängig davon bleibt die TreuDie Treuhänderin organisiert die jährlichen Gesellschafter- und

händerin berechtigt, Treugeber, die keine Weisung erteilen, im

Treugeberversammlungen einschließlich der Durchführung von

Hinblick auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit in einer Ge-

Beschlussfassungen.

sellschafterversammlung zu vertreten. Jeder Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin im Verhältnis seiner Beteiligung von

Die Treuhänderin erhält von der Emittentin für die Übernahme

den Verbindlichkeiten, Aufwendungen oder Kosten – mit Aus-

der Treuhandschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von

nahme der Kosten des Geschäftsbetriebs der Treuhänderin –

0,5 % inkl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. Berech-

freizuhalten, die im Zusammenhang mit seiner Beteiligung und

nungsgrundlage ist der jeweilige Zeichnungsbetrag. Ferner er-

deren Verwaltung entstehen.

..................................................................................................................................................... 71


07. Rechtliche Grundlagen ...........................................................................................................................................................

Der Treugeber hat das Recht, von der Treuhänderin die Über-

Die Anteile einer SICAR sind sogenannten sachkundigen An-

tragung der für ihn gehaltenen Beteiligung an der Emittentin

legern vorbehalten. Sachkundige Anleger im Sinne vorbenann-

zu verlangen. Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch,

ten Gesetzes sind institutionelle oder professionelle Anleger oder

gilt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag als Verwaltungs-

solche Anleger, die (1) ein schriftliches Einverständnis mit der

treuhandvertrag fort.

Einordnung als sachkundiger Anleger abgeben und (2) mindestens 125.000 Euro in die Gesellschaft investieren oder die (3)

Das Treuhandverhältnis endet durch Kündigung oder mit der

über eine Einstufung seitens eines Kreditinstituts, eines an-

Vollbeendigung der Emittentin.

deren Professionellen des Finanzsektors, der den Wohlverhaltensregeln im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 93/22/EWG

Die Haftung der Treuhänderin ist beschränkt. Unter Umstän-

unterliegt, oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne der

den (z.B. im Falle der Erteilung von Weisungen) hat die Treu-

Richtlinie 2001/107/EG verfügt, die ihnen bescheinigt, den Sach-

händerin einen Haftungsfreistellungsanspruch. Etwaige Haf-

verstand, die Erfahrung und Kenntnisse zu besitzen, um auf

tungsansprüche der Treuhänderin verjähren grundsätzlich

angemessene Weise eine Anlage in Risikokapital einschätzen zu

innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger

können.

Unkenntnis des Treugebers von dem Anspruch. Unabhängig von einer solchen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkennt-

Das Gesellschaftskapital der SICAR muss mindestens 1 Mio.

nis verjähren die Ansprüche spätestens innerhalb von fünf Jah-

Euro betragen; es kann als fixes oder variables2 Kapital aus-

ren seit ihrer Entstehung.

gestaltet sein. Eine SICAR ist nicht verpflichtet, gesetzliche Mindestrücklagen zu bilden.

Diese und weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aus dem Treuhand- und Verwaltungs-

Die Gründung einer SICAR bedarf der Genehmigung der CSSF,

vertrag.

d. h. ihr Prospekt und ihre Satzung sowie die zu bestellende Depotbank, Zentralverwaltungsstelle und Mitglieder des Verwal-

7.17

Angaben zur SICAR

tungsrates bzw. der Geschäftsleitung der SICAR. Hingegen nicht genehmigungsbedürftig sind der Promotor bzw. Initiator des

Bei einer SICAR handelt es sich um eine Luxemburger Invest-

Projekts und der Investmentmanager. Einer ständigen Aufsicht

mentgesellschaft zur Anlage in Risikokapital.

nach Gründung der SICAR unterliegen lediglich Änderungen der Gründungsunterlagen, die Depotbank und der Wirtschafts-

Der Unternehmensgegenstand der Investmentgesellschaft muss

prüfer der SICAR.

darin bestehen, ihr zur Verfügung stehende Mittel in Risikokapital darstellende Vermögenswerte mit dem Ziel anzulegen,

Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt nach dem

den Anlegern – hier also der Emittentin – das Ergebnis der

dem Fair-Value-Konzept. Eine Anlegerinformation erfolgt ledig-

Verwaltung ihrer Vermögenswerte im Ausgleich zu dem von die-

lich durch den Prospekt, den Jahresbericht und die Kommuni-

sen getragenen Risiko zukommen zu lassen.

kation des Nettoinventarwertes mindestens alle 6 Monate.

Risikokapital wird von Seiten der CSSF1 wie folgt definiert: die

Im Fall der CCI II können die Anteile an der CCI II durch die Kli-

direkte oder indirekte Einbringung von Mitteln in Gesellschaf-

maschutzINVEST III GmbH & Co. KG an die CCI II gegen Aus-

ten im Hinblick auf deren Geschäftseinführung, Entwicklung

zahlung des dann zu ermittelnden Vermögenswertes der CCI II

oder Börseneinführung mit dem primären Ziel, einen Beitrag

zurückgegeben werden. Der Verwaltungsrat der CCI II ist nach

zur Entwicklung dieser Gesellschaften zu leisten und mit der

seinem Ermessen berechtigt, die Rücknahme der Anteile für

Absicht, ihre Beteiligung gewinnbringend weiterzuveräußern.

einen Zeitraum von bis zu 180 Tage zu verschieben. Die Grün-

Davon erfasst werden insbesondere Venture Capital und Priva-

dung der SICAR – d. h. der CCI II – erfolgt nach Aufstellung des

te Equity, aber auch andere Finanzierungen. Ein aktives Ein-

Prospektes.

greifen der SICAR zur Wertschöpfung in den Zielgesellschaften wird dann nicht verlangt, wenn durch andere Elemente (wie

Im Übrigen beachten Sie bitte auch die Risikohinweise unter

z. B. die verwendete Finanzierungsart, die Herkunft der Akteure

Kapitel 3.3.2.1 „Allgemeines“, S. 15.

oder die Art ihrer Vergütung) sichergestellt ist, dass es sich um ein Investment in Risikokapital handelt.

1 Commission

de Surveillance du Secteur Financier (Luxemburger Finanzauf-

sichtsbehörde). 2 Mit

Ausnahme der Kommanditgesellschaft.

72 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

7.18

Vertriebsbeauftragte

anderer Treugeber verlangen. Die Treuhänderin ist nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, derartige Daten un-

Das Emissionskapital wird durch die Aquila Capital Advisors

ter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Be-

GmbH als Generalvermittler sowie deren Vertriebsbeauftrag-

stimmungen an andere Treugeber oder die geschäftsführende

te, mit denen entsprechende Vertriebsvereinbarungen getrof-

Kommanditistin weiterzugeben. Letztere ist zur Speicherung der

fen werden, platziert. Die Aquila Capital Advisors GmbH und

Daten des Treugebers berechtigt. Eine darüber hinausgehen-

die Vertriebsbeauftragten sind selbstständige Unternehmer. Sie

de Datenweitergabe ist der Treuhänderin untersagt. Dies gilt

und ihre Mitarbeiter treten nicht als Erfüllungsgehilfen der Her-

nicht für die Weitergabe von Daten durch die Treuhänderin

ausgeberin dieses Beteiligungsangebotes auf. Beanstandungen

gegenüber dem zuständigen Finanzamt und eventuell finanzie-

sind an die Aquila Capital Structured Assets GmbH, Ferdinand-

renden Banken und soweit gesetzliche Offenbarungsverpflich-

straße 25 –27, 20095 Hamburg, zu richten. Diese Beanstandun-

tungen bestehen. Der Treugeber erklärt sich damit einverstan-

gen wirken auch gegenüber der KlimaschutzINVEST III GmbH

den, dass seine individuellen Daten elektronisch gespeichert

& Co. KG.

und die in die Platzierung des Eigenkapitals einbezogenen Personen oder die übrigen Treugeber, oder die von der Treuhän-

7.19

Datenspeicherung

derin mit der Abwicklung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages beauftragte Dritte über die Verhältnisse der Emittentin

Die Treuhänderin führt ein Treugeberregister. Jeder Treuge-

und des Treugebers informiert werden.

ber ist verpflichtet, der Treuhänderin Änderungen seiner individuellen Daten und der rechtlichen Inhaberschaft seiner Be-

Entsprechendes gilt im Falle der Umwandlung der treugeberi-

teiligung unverzüglich auf seine Kosten mitzuteilen. Der Treu-

schen in eine unmittelbare Beteiligung.

geber kann von der Treuhänderin keine Auskunft über Daten

..................................................................................................................................................... 73


Kapitel


08. Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption ...........................................................................................................................................................

Die nachfolgenden Hinweise bieten einen allgemeinen Überblick

Die nachfolgenden steuerlichen Hinweise sind nicht darauf

über die steuerlichen Konsequenzen aus der treugeberischen

gerichtet, verbindlichen steuerlichen Rechtsrat zu erteilen oder

oder direkten Beteiligung am KlimaschutzINVEST III-Fonds (im

zu ersetzen und erheben nicht den Anspruch, alle etwa rele-

Folgenden: „Fondsgesellschaft“), können jedoch aufgrund der

vanten steuerlichen Aspekte zu behandeln, die im Zusammen-

Komplexität und der Neuartigkeit der Investitionen ein Gespräch

hang mit dem Erwerb, dem Halten oder der Veräußerung von

der Anleger mit einem Steuerberater nicht ersetzen.

Beteiligungen an der Fondsgesellschaft ggf. bedeutsam sein können. Die Ausführungen sind weder erschöpfend, noch berück-

Die steuerlichen Hinweise basieren auf den derzeit geltenden

sichtigen sie etwaige individuelle Umstände bestimmter An-

steuerrechtlichen Regelungen, den derzeit maßgeblichen veröf-

leger oder Anlegergruppen. Interessierten Anlegern wird emp-

fentlichten Verwaltungsanweisungen sowie auf Einzelfallent-

fohlen, den Rat eines steuerlichen Beraters einzuholen.

scheidungen der Finanzgerichte. Die geltenden Gesetze, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung können – ggf. rückwir-

8.1

Zusammenfassung

kenden – Änderungen unterliegen. Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Folgen der Konzeption bleibt der Betriebs-

Die Anleger sind vorliegend an einer vermögensverwaltenden Per-

prüfung der Fondsgesellschaft durch die Finanzverwaltung vor-

sonengesellschaft beteiligt, die steuerlich transparent behandelt

behalten (vgl. zu möglichen Auswirkungen auf die Nachsteu-

wird. Über die transparente Fondsgesellschaft halten die Anle-

errendite Kapitel 3 „Risikohinweise, S.15 ff., und dort speziell

ger mittelbar Anteile an der CCI II, einer Kapitalgesellschaft lu-

Kapitel 3.3.10 „Steuerliche Risiken“, S. 21). Sollte die Finanz-

xemburgischen Rechts, die aus deutscher steuerlicher Sicht

verwaltung die steuerlichen Folgen der Konzeption abweichend

als ausländisches Investmentvermögen qualifizieren sollte. Aus

beurteilen oder sollten während der Laufzeit der Beteiligung Än-

dem mittelbaren Halten der Anteile an der CCI II fließen dem

derungen der im Folgenden beschriebenen Rechtslage eintreten,

Anleger steuerpflichtige Kapitalerträge durch Ausschüttung

kann dies negative Auswirkungen auf den Überschuss bzw.

bzw. Thesaurierung (Einbehaltung) zu. Der Anleger erzielt

die Rentabilität der Beteiligung haben. Eine Haftung für die von

darüber hinaus steuerpflichtige Gewinne aus privaten Ver-

der Fondsgesellschaft angestrebte steuerliche Behandlung kann

äußerungsgeschäften, wenn die Anteile an der CCI II inner-

nicht übernommen werden.

halb eines Jahres nach deren mittelbaren Erwerb mittelbar veräußert werden.

Die nachfolgenden steuerlichen Hinweise befassen sich ausschließlich mit den möglichen steuerlichen Folgen für in Deutschland ansässige natürliche Personen, die mit ihrem Welteinkommen in Deutschland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen und die die Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht im Betriebsvermögen halten. Soweit Anleger ihre Beteiligung in einem Betriebsvermögen halten oder mit Fremdkapital finanzieren möchten oder ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können sich steuerliche Besonderheiten ergeben, auf die hier nicht gesondert eingegangen wird und die in jedem Fall individuell zu überprüfen sind.

..................................................................................................................................................... 75


08. Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption ...........................................................................................................................................................

8.2

Stellung der Investoren zu der Fondsgesellschaft

Die Anleger erlangen durch den Beitritt über die Treuhandkom-

eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende

manditistin die Stellung eines Kommanditisten. Die Anleger sind

Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht

wirtschaftliche Eigentümer der Kommanditbeteiligung. Alle Er-

Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. Vorlie-

trags- und Aufwandskomponenten werden ihnen anteilig zuge-

gend ist mit der Aquila Capital Structured Assets GmbH eine

wiesen.

Kapitalgesellschaft zur Geschäftsführung befugt, die als Kommanditistin nicht persönlich haftende Gesellschafterin der

Die Treuhandstruktur erfüllt die Anforderungen, die die Finanz-

Fondsgesellschaft ist. Die Fondsgesellschaft ist somit nach Auf-

verwaltung an die steuerliche Anerkennung eines Treuhandver-

fassung der Initiatoren nicht gewerblich geprägt.

hältnisses stellt. Hiernach ist ein Treuhandverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen, wenn dem Treugeber im Innenverhältnis die

b) Vermögensverwaltende Tätigkeit

Rechte an und aus dem Treugut zustehen, der Treugeber das Marktgeschehen jederzeit beherrscht und wirtschaftlich die

Die Initiatoren gehen davon aus, dass die Fondsgesellschaft

Rechte und Pflichten aus dem zugrunde liegenden Rechtsver-

ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Die Fondsge-

hältnis trägt. Bei einer treuhänderischen Gesellschaftsbeteili-

sellschaft wäre zwar dann gewerblich tätig, wenn sie selbststän-

gung ist das der Fall, wenn der Treugeber durch das Treuhand-

dig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allge-

verhältnis so gestellt ist wie ein unmittelbar beteiligter Gesell-

meinen wirtschaftlichen Verkehr teilnähme. Die Grenze zwi-

schafter.

schen privater Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung erst dann überschrit-

Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Treuhandvertrag regelt, dass

ten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Ausnutzung

die Treuhandkommanditistin die Kommanditbeteiligungen an

substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenü-

der Fondsgesellschaft im eigenen Namen erwirbt und für Rech-

ber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung

nung der Anleger hält. Die Treuhandkommanditistin übt die sich

aus Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt, z.B.

aus ihrer Stellung als Kommanditistin ergebenden Rechte im

in dem der Steuerpflichtige wie ein Wertpapierhändler auftritt.

eigenen Namen nach Maßgabe der Weisungen der Anleger aus.

Private Vermögensverwaltung liegt dem gegenüber vor, wenn

In ihrer Eigenschaft als Treugeber haben die Anleger nach den

Einkünfte aus passiven Kapitalanlagen in ihren typischen Er-

Regelungen des Gesellschaftsvertrages die gleichen Stimmrech-

scheinungsformen auftreten.

te, Zustimmungsrechte, Kontrollrechte und Einsichtnahmerechte wie Kommanditisten und sind berechtigt, diese Rechte

Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft sind der Erwerb, das

mittels Weisung an die Treuhandkommanditistin auszuüben. Am

Halten sowie die Veräußerung von Beteiligungen. Bei diesen han-

Ende der Laufzeit des Treuhandvertrages erlangen die Anleger

delt es sich um Aktien an der Climate Change Investment II S.A.,

Verfügungsgewalt über die ihnen jeweils anteilig zufallende Be-

mit Sitz in Luxemburg (nachfolgend „CCI II“). Nach Auffas-

teiligung an den Vermögenswerten der Fondsgesellschaft.

sung der Initiatoren sprechen gute Gründe dafür, dass die Anteile gemäß deutschem Investmentsteuerrecht als Anteile an

Alle Erträge und Verluste der Fondsgesellschaft werden fest-

einem ausländischen Investmentvermögen qualifiziert werden

gestellt und für Rechnung der Anleger gebucht.

(siehe Abschnitt 8.5. „Qualifizierung der CCI II als ausländisches Investmentvermögen). Die Fondsgesellschaft soll kein

8.3

Fondsgesellschaft

Fremdkapital einsetzen und keine Sicherheiten übernehmen. Es handelt sich somit ausschließlich um die Verwaltung eige-

Die Fondsgesellschaft ist als Personengesellschaft für ertrag-

nen Vermögens, die nicht das Bild eines Gewerbebetriebs erfüllt.

steuerliche Zwecke transparent. Das bedeutet, dass steuerlich

Der Vermögensanlage in Anteile an der CCI II ist eigen, dass die

maßgebliche Beträge auf Ebene der Fondsgesellschaft einheit-

Einkünfteerzielung neben dem Zufluss von Ausschüttungen

lich und gesondert festgestellt, dann den Anlegern zugerechnet

bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen auch in der Kursentwick-

und auf deren Ebene der Besteuerung unterworfen werden. Die

lung gehaltener Anteile an der CCI II bestehen kann.

Feststellung der Art der bezogenen Einkünfte aus der Beteiligung erfolgt auf Ebene der Fondsgesellschaft.

Zusammenfassend ist die Fondsgesellschaft weder gewerblich geprägt noch gewerblich tätig. Vielmehr üben die Fondgesell-

a) Keine Gewerblichkeit aufgrund gewerblicher Prägung

schaft und damit die Investoren als Kommanditisten der Fondsgesellschaft vermögensverwaltende Tätigkeiten aus.

Die Fondsgesellschaft ist nicht gewerblich geprägt. Eine gewerbliche Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass

76 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

8.4

Die CCI II

8.4.4

Anhängige steuerrechtliche Beschwerden

Über die vermögensverwaltende Fondsgesellschaft halten die

Zum Zeitpunkt der Prospektierung liegt eine förmliche Be-

Anleger Anteile an der CCI II, einer luxemburgischen Kapitalge-

schwerde bei der Europäischen Kommission vor, nach wel-

sellschaft. Die Initiatoren gehen davon aus, dass der CCI II durch

cher bei der SICAR eine staatliche Beihilfe gemäß europäischem

die CSSF (luxemburgische Finanzaufsicht) der Status einer

Recht erkannt werden soll. Die luxemburgische Regierung hat

SICAR zuerkannt wird. Der CCI II würde dann in Luxemburg

hierzu fristgemäß schriftlich Stellung genommen. Eine Entschei-

eine ertragsteuerliche Befreiung für die Einkünfte aus Wert-

dung über die Beschwerde lag zum Zeitpunkt der Prospektie-

papieren (z. B. Dividenden, Veräusserungsgewinne, Liquida-

rung noch nicht vor.

tionserlöse, Zinsen auf Obligationen etc.) gewährt (vgl. Kapitel 3 „Risikohinweise“, S.15 ff., und dort speziell Kapitel 3.3.10 „Steuerliche Risiken“, S. 21).

8.4.1

Vermögensteuer

8.5

Qualifizierung der CCI II als ausländisches Investmentvermögen

Die durch die Fondsgesellschaft zu erwerbenden Anteile der CCI II sollten Anteile an einem ausländischen Investmentver-

Der besondere Steuerstatus der SICAR beinhaltet gemäß Art.

mögen darstellen, da es sich nach Auffassung der Initiatoren

35 SICAR-Gesetz auch die Befreiung von der Vermögensteuer

um eine gemeinschaftliche Kapitalanlage nach dem Grund-

in Luxemburg, sofern die SICAR als Kapitalgesellschaft aus-

satz der Risikomischung in bestimmten Vermögensgegenstän-

gestaltet ist. Die CCI II ist eine Kapitalgesellschaft (Société Ano-

den handelt. Denn über die Anteile an der CCI II partizipieren die Anleger an der Wertentwicklung eines Vermögens aus Emis-

nyme).

sionszertifikaten (CERs) sowie Finanzanlagen und Derivaten,

8.4.2

Quellensteuer

die auf den späteren Erwerb von CERs gerichtet sind, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die Projekte durchführen,

Durch die CCI II gezahlte Ausschüttungen unterliegen in Lu-

die auf den Erwerb von CERs gerichtet sind, sowie Schuldver-

xemburg keiner Quellenbesteuerung, soweit es sich bei den An-

schreibungen (Bonds) und Derivaten. Nach Auffassung der

legern um in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Pri-

Initiatoren werden die Anlagegegenstände der CCI II in einem

vatanleger handelt. Davon wird vorliegend ausgegangen.

solchen Verhältnis gehalten, dass das Gesamtvermögen der CCI II eine objektive Risikomischung aufweist. Die Anteile an

8.4.3

Erbschaft- und Schenkungsteuer

der CCI II können durch die KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG an die CCI II gegen Auszahlung des dann zu ermitteln-

Eine Erbschaft- und Schenkungsteuer wird ausschließlich bei

den Vermögenswertes der CCI II zurückgegeben werden. Der

einer Ansässigkeit des Erblassers oder Schenkenden in Luxem-

Verwaltungsrat der CCI II ist nach seinem Ermessen berech-

burg begründet.

tigt die Rücknahme der Anteile für einen Zeitraum von bis zu 180 Tage zu verschieben.

..................................................................................................................................................... 77


08. Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption ...........................................................................................................................................................

8.6

Von der Fondsgesellschaft erzielte Einnahmen

Die Fondsgesellschaft erzielt Einnahmen aus dem Erwerb, dem

Einkommensteuersatz der Anleger. Bei der Ermittlung dieser

Halten sowie der Veräußerung oder Einlösung der Anteile an

Einkünfte können anteilige Aufwendungen der CCI II in Abzug

der CCI II.

gebracht werden (siehe Kapitel 8.6.4 „Zuordnung von Werbungskosten und Verlustvortrag auf Ebene der CCI II“).

Die auf Anteile an der CCI II ausgeschütteten sowie ausschüttungsgleichen (thesaurierten) Erträge sowie der Zwischenge-

8.6.2

Dividendeneinkünfte der CCI II

winn gehören für Privatanleger zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Besteuerung der Erträge der CCI II erfolgt nach

Dividendeneinkünfte der CCI II aus dem Halten von Anteilen an

dem Grundsatz der (steuerlichen) Transparenz, wenn für das

Kapitalgesellschaften unterliegen – unabhängig davon, ob sie

jeweilige Geschäftsjahr der CCI II ein geprüfter Jahresbericht

ausgeschüttet oder aber einbehalten (thesauriert) werden –

sowie eine Ermittlung und Bescheinigung der deutschen Be-

lediglich mit ihrem hälftigen Betrag dem individuellen Ein-

steuerungsgrundlagen durch einen Steuerberater/Wirtschafts-

kommensteuersatz der Anleger (Halbeinkünfteverfahren). Bei

prüfer vorgenommen wird. Der Anleger, der über die Fondsge-

der Ermittlung dieser Einkünfte können anteilige Aufwendun-

sellschaft mittelbar an der CCI II beteiligt ist, soll bei einer trans-

gen der CCI II in Abzug gebracht werden (siehe Kapitel 8.6.4

parenten Besteuerung grundsätzlich so besteuert werden, als

„Zuordnung von Werbungskosten und Verlustvortrag auf

ob er die Erträge (der CCI II) unmittelbar bezogen hätte.

Ebene der CCI II“).

Es wird angestrebt, einen solchen steuerlichen Transparenz-

8.6.3

status für die CCI II jährlich zu erreichen. In diesem Falle soll-

Veräußerungsgewinne und Termingeschäftsgewinne

ten die Einkünfte der CCI II, die über die steuerlich transparente Fondsgesellschaft den Anlegern zugerechnet werden, wie folgt

Gewinne aus der Veräußerung der Schuldverschreibungen, den

besteuert werden.

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie anderen Wertpapieren und wertpapierähnlichen Anlageinstrumenten sind nach

8.6.1

Zinseinkünfte der CCI II

Auffassung der Initiatoren für private Anleger auch im Falle ihrer Ausschüttung steuerfrei. Die Gewinne aus Derivaten, ein-

Zins- und zinsähnliche Einkünfte sowie sonstige Einkünfte

schließlich vereinnahmter Optionsprämien, gehören zu den Ter-

der CCI II sind ggf. periodengerecht abzugrenzen und unter-

mingeschäftsgewinnen der CCI II und sind für private Anleger

liegen – unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet werden oder

auch im Falle ihrer Ausschüttung steuerfrei.

aber einbehalten (thesauriert) werden – dem individuellen

78 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

8.6.4

Zuordnung von Werbungskosten und Verlustvor-

8.7

Anwendbarkeit des Außensteuergesetzes

trag auf Ebene der CCI II Sollte die CCI II als ausländisches Investmentvermögen quaIn der Regel wird es sich bei den Aufwendungen der CCI II um

lifizieren und deshalb das Investmentsteuergesetz anzuwen-

lediglich mittelbar zuordenbare Werbungskosten handeln. Letz-

den sein, so ist eine Anwendung des Außensteuergesetzes gem.

tere dürfen nach den Vorschriften des Investmentsteuergeset-

§ 7 Abs. 7 AStG für die Einkünfte aus den Anteilen an der CCI II

zes lediglich zu 90 % in Abzug gebracht werden. Die Auftei-

ausgeschlossen (vgl. Kapitel 3 „Risikohinweise“, S. 15 ff., und

lung dieser lediglich mittelbar zuordenbaren Werbungskosten

dort speziell Kapitel 3.3.10 „Steuerliche Risiken“, S. 21).

auf die Zinsen und sonstige Erträge einerseits sowie die Dividendenerträge andererseits hat nach dem durchschnittlichen Verhältnis der Vermögenswerte, das Quelle dieser Erträge war,

8.8

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen der Fondsgesellschaft

zu erfolgen. Hierbei ist grundsätzlich auf die Werte des vorangegangenen Geschäftsjahres abzustellen. Ergeben sich danach

Aufwendungen der Fondsgesellschaft sind nur in begrenztem

Werbungskostenüberschüsse, so können diese nicht auf Ebene

Umfang abzugsfähig.

der Anleger steuerlich geltend gemacht werden. Nicht ausgeglichene negative Erträge können mit positiven Erträgen in den

Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören grundsätzlich

Folgejahren verrechnet werden (Verlustvortrag) (vgl. Kapitel 3

alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung

„Risikohinweise“, S.15 ff., und dort speziell Kapitel 3.3.10 „Steu-

des Projekts in der Investitionsphase anfallen, zu den Anschaf-

erliche Risiken“, S. 21).

fungskosten der durch die Fondgesellschaft erworbenen Anteile an der CCI II.

8.6.5

Änderung der Besteuerung durch die Einführung einer Abgeltungsteuer

Hingegen sollten die ab Beginn der Anlagetätigkeit entstehenden laufenden Kosten als Werbungskosten von den steuerpflich-

Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen des Unternehmen-

tigen laufenden Kapitalerträgen der Fondsgesellschaft abge-

steuerreformgesetzes 2008 die Einführung einer Abgeltungsteu-

zogen werden können, soweit sie diesen wirtschaftlich zuzuord-

er ab dem Jahr 2009 beschlossen (BGBl. 2007, S. 1912).

nen sind.

Die Abgeltungsteuer kommt lediglich für im Privatvermögen ge-

Die Fondsgesellschaft erzielt mit Ausnahme der Ausschüttun-

haltene Kapitalanlagen zur Anwendung. Dies gilt auch vorliegend

gen sowie ausschüttungsgleichen Erträge aus den Anteilen an

bei einer Beteiligung der Anleger an der vermögensverwalten-

der CCI II steuerbare oder aber nicht steuerbare Wertzuwäch-

den Fondsgesellschaft. Die Einführung der Abgeltungsteuer führt

se. Mögliche Werbungskosten auf Ebene der Fondsgesellschaft

zu folgenden grundsätzlichen Änderungen der Besteuerung der

sowie Werbungskosten auf Ebene des Investors können nur

Anleger in Bezug auf deren Einkünfte aus den durch die Fonds-

dann geltend gemacht werden, wenn und soweit diese Kosten

gesellschaft erworbenen Anteilen an der CCI II:

im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen im selben Veranlagungszeitraum stehen.

Dividendenerträge sowie Zinsen und sonstige Erträge, die dem privaten Anteilinhaber als ausgeschüttete oder aber als ausschüttungsgleiche (thesaurierte) Erträge nach dem 31.12.2008

8.8.1

Änderung der Besteuerung durch die Einführung einer Abgeltungsteuer

zufließen, sind vollumfänglich steuerpflichtig und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag

Werbungskosten im Zusammenhang mit der privaten Kapital-

und ggf. Kirchensteuer).

anlage werden ab dem Kalenderjahr 2009 lediglich mit einem Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro für zusam-

Wertpapierveräußerungsgewinne sowie Termingeschäftsgewin-

men veranlagte Ehegatten berücksichtigt. Im Gegensatz zum

ne sind steuerpflichtig, wenn diese ausgeschüttet werden. Dies

derzeitigen Steuerrecht ist ein Abzug der tatsächlich entstan-

gilt dann nicht, wenn die Wertpapiere vor dem 01.01.2009 er-

den Werbungskosten nicht mehr möglich.

worben wurden oder der Rechtserwerb vor dem 01.01.2009 erfolgt. Für den Fall der Einbehaltung (Thesaurierung) sind sie steuerfrei.

..................................................................................................................................................... 79


08. Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption ...........................................................................................................................................................

8.9

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Die von der Fondsgesellschaft erzielten Einnahmen werden nach

Im Falle einer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist unter-

dem Zuflussprinzip als Überschuss der Einnahmen über die

liegt der Verkaufserlös als Summe der Erlöse der anteilig ver-

Ausgaben in einem Wirtschaftsjahr ermittelt. Da die Fondsge-

äußerten Anteile an der CCI II (abzüglich Transaktionskosten),

sellschaft nach Ansicht der Initiatoren vermögensverwaltend

soweit er die Anschaffungskosten der den Anlegern individuell

tätig ist, ist sie lediglich zur Aufstellung einer Einnahmen-

zuzurechnenden Anteile an der CCI II übersteigt, bei dem In-

Überschussrechnung verpflichtet. Die Einkünfte der Fondsge-

vestor in voller Höhe der Einkommensteuer zzgl. Solidaritäts-

sellschaft werden den Anlegern im Verhältnis der Kommandit-

zuschlag. Im Veräußerungsergebnis enthaltene Zwischenge-

einlagen anteilig zugerechnet. Die Feststellung und anteilige

winne sowie ausschüttungsgleiche Erträge sind abzuziehen

Zurechnung der Einkünfte erfolgt im Wege der einheitlichen

(Subsidiarität).

und gesonderten Feststellung gemäß §§ 179, 180 AO durch das für die Ermittlung der Einkünfte der Fondsgesellschaft

Auch im Falle einer (mittelbaren) Beteiligung von mehr als 1%

zuständige Finanzamt. Das für die Ermittlung der Einkünfte

an der CCI II sollte ein Veräußerungsgewinn nicht steuerbar

der Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt teilt dem für die

sein, da es sich bei der CCI II um ein ausländisches Investment-

Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Anlegers zustän-

vermögen handeln sollte und die entsprechende Vorschrift des

digen Finanzamt den auf diesen entfallenden Anteil an den Ein-

§ 17 EStG auf Investmentanteile nach einem Schreiben der Fi-

künften mit. Das für den jeweiligen Anleger zuständige Fi-

nanzverwaltung dann nicht zur Anwendung kommt.

nanzamt berücksichtigt den anteiligen Betrag im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Anlegers für das betreffende Jahr.

8.10.1

Änderung durch die Einführung einer Abgeltungsteuer

Soweit beim Anleger persönliche Aufwendungen wegen seines

Unabhängig von einer Behaltensfrist sind realisierte Kursge-

Kommanditanteils/Treugeberanteils (Sonderwerbungskosten),

winne aus den Anteilen an der CCI II steuerpflichtig und unter-

z.B. Reisekosten von Gesellschafterversammlungen, anfallen,

liegen dem besonderen Steuersatz von 25 %, wenn diese nach

müssen diese bei der Fondsgesellschaft/Treuhänderin ange-

dem 31.12.2008 erworben werden.

zeigt werden, um berücksichtigt werden zu können. Auf die Änderungen durch die Einführung einer Abgeltungssteuer wird

Werden die Anteile an der CCI II hingegen vor dem 01.01.2009 er-

verwiesen (vgl. Kapitel 8.8.1. „Änderung der Besteuerung durch

worben, so ist ein realisierter Kursgewinn aus diesen Anteilen nur

die Einführung einer Abgeltungssteuer“, S. 79).

dann steuerbar, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung der Anteile nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Gewinn unterliegt in

8.10

Veräußerung der Kommanditbeteiligung

diesem Fall dem persönlichen Steuersatz des Anlegers.

Gemäß § 23 Abs. 1 S. 4 EStG gilt die Anschaffung oder Veräu-

Im Veräußerungsgewinn enthaltene Erträge sind in beiden Fäl-

ßerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer

len aus dem Veräußerungsgewinn zu eliminieren.

vermögensverwaltenden Personengesellschaft als eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Mit der damit verbundenen Veräußerung der Anteile an der CCI II erzielt der Anleger einen steuerpflichtigen Zwischengewinn. Veräußerungsgewinne, die aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft erzielt werden, stellen für den Anleger keine steuerpflichtigen Einkünfte oder steuerlich abzugsfähigen Verluste dar, wenn die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vollzogen wird. Die Frist bezieht sich auf den anteiligen Erwerb der Wirtschaftsgüter und damit auch auf die einzelnen erworbenen Anteile an der CCI II, mit der Folge, dass eine steuerunschädliche Veräußerung der Kommanditbeteiligung erst ein Jahr nach Abschluss der Investitionsphase möglich ist.

80 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

8.11

Erbschaft- und Schenkungsteuer

8.12

Gewerbesteuer

Die Anteile an der Fondsgesellschaft können nach Maßgabe des

Die Fondsgesellschaft verwaltet nach Ansicht der Initiatoren le-

Gesellschafts- und Treuhandvertrags vererbt oder übertragen

diglich eigenes Vermögen und ist daher nicht gewerblich tätig.

werden. Eine Übertragung der Kommanditbeteiligung durch

Sie ist auch nicht gewerblich geprägt. Sie unterliegt damit nicht

Schenkung unter Lebenden oder Erwerb von Todes wegen unter-

der Gewerbesteuer.

liegt grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Für erbschaft-/schenkungsteuerliche Zwecke sind anteilig die ein-

8.13

Umsatzsteuer

zelnen Wirtschaftsgüter mit den Steuerwerten anzusetzen. Die Fondsgesellschaft tätigt voraussichtlich keine umsatzsteuWir möchten darauf hinweisen, dass derzeit eine Neuregelung

erpflichtigen Umsätze und ist daher nicht zum Abzug von Vor-

des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts geplant wird. Hier-

steuern berechtigt, so dass die von anderen Unternehmern in

zu soll noch im Jahr 2007 ein Gesetzentwurf vorgelegt werden.

Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge aus Eingangsleistungen (z. B. Steuerberatung, Rechtsberatung, Geschäftsführung) für die Fondsgesellschaft Aufwendungen darstellen.

..................................................................................................................................................... 81


Kapitel


09. Übersicht über die beteiligten Gesellschaften ...........................................................................................................................................................

9.1

Emittentin

Firma:

KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG

Sitz und Geschäftsanschrift:

Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

Handelsregister:

Amtsgericht Hamburg, HRA 106689

Datum der Gründung:

14.08.2007

Datum der ersten Eintragung:

21.08.2007

Kommanditkapital:

derzeit 2.000 Euro (voll eingezahlt) Erhöhung auf 30.002.000 Euro geplant.

Gründungsgesellschafter:

– Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin), keine Einlage – Aquila Capital Structured Assets GmbH (geschäftsführende Kommanditistin), Pflicht- und Hafteinlage 1.000 Euro (voll eingezahlt) – Aquila Capital Services GmbH (Kommanditistin), Pflicht- und Hafteinlage 1.000 Euro (voll eingezahlt) Geschäftsanschrift sämtlichst Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

Aufsichtsgremien:

Es bestehen keine Beiräte oder Aufsichtsgremien.

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:

Die Aquila Capital Structured Assets GmbH ist gleichzeitig Prospektherausgeberin. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von Gründungsgesellschaftern an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts – der CCI II – nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen, existiert nicht.

Gesamtbezüge Mitglieder der Geschäftsführung/Gründungsgesellschafter:

Es bestehen neben den in Kapitel 6 „Der Fonds in Zahlen“, S. 53 ff. dargestellten Vergütungen und Gewinnbeteiligungen keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, die den Gründungsgesellschaftern innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages zustehen. Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin wurden für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr von der Emittentin keinerlei Gesamtbezüge gewährt.

Sonderrechte der Gründungsgesellschafter:

Die Gründungsgesellschafter haben die in Kapitel 6 auf den Seiten 53 bis 58 beschriebenen Vergütungs-, Provisions- und Gewinnvorabrechte. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH ist zur alleinigen Geschäftsführung ermächtigt. Darüber hinaus bestehen keine Sonderrechte der Gründungsgesellschafter gegenüber den noch beitretenden Anlegern. Im Übrigen gelten für die Kommanditisten die Rechte gem. Kapitel 7.6.

..................................................................................................................................................... 83


09. Übersicht über die beteiligten Gesellschaften ...........................................................................................................................................................

9.2 Komplementärin der Fondsgesellschaft Firma:

Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH

Sitz:

Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

Handelsregister:

Amtsgericht Hamburg, HRB 90132

Datum der Gründung:

04.03.2004

Datum der ersten Eintragung:

24.03.2004

Stammkapital:

25.000 Euro (voll eingezahlt)

Gesellschafter:

Aquila Capital Structured Assets GmbH

Geschäftsführer:

Roman Rosslenbroich, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft

9.3 Geschäftsführende Kommanditistin der Emittentin, Prospektherausgeberin Firma:

Aquila Capital Structured Assets GmbH

Sitz:

Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

Handelsregister:

Amtsgericht Hamburg, HRB 90131

Datum der Gründung:

04.03.2004

Datum der ersten Eintragung:

24.03.2004

Stammkapital:

75.000 Euro (voll eingezahlt)

Gesellschafter:

Aquila Capital Holding GmbH, Hamburg

Geschäftsführer:

Roman Rosslenbroich, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft; Dr. Dieter Rentsch, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft

Aufsichtsgremien:

Es bestehen keine weiteren Aufsichtsgremien.

Funktionstrennung:

Es hat keine Funktionstrennung stattgefunden.

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:

Alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Structured Assets GmbH ist die Aquila Capital Holding GmbH. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH ihrerseits ist alleinige Gesellschafterin der Treuhänderin, der Aquila Capital Services GmbH. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH ist ferner alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH, der Komplementärin der Emittentin. Dr. Dieter Rentsch ist Geschäftsführer der Aquila Capital Holding GmbH und der Aquila Capital Structured Assets GmbH. Roman Rosslenbroich ist Geschäftsführer der Aquila Capital Holding GmbH, der Aquila Capital Structured Assets GmbH sowie der Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH. Dr. Dieter Rentsch und Roman Rosslenbroich sind gleichzeitig Gesellschafter der Aquila Capital Holding GmbH.

84 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

Fortsetzung zu personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:

Roman Rosslenbroich und Michael Sanders sind ferner alleinige Geschäftsführer der Aquila Capital Advisors GmbH, mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 92678. Die Aquila Capital Advisors GmbH ist von der Emittentin mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut. Roman Rosslenbroich, Axel Stiehler und Rafael Vidal López sind ferner Geschäftsführer der Aquila Capital Alternatives GmbH, mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 95329. Die Aquila Capital Alternatives GmbH ist von der Aquila Capital Advisors GmbH mit dem Vertrieb der Vermögensanlage betraut. Ansonsten sind die Mitglieder der Geschäftsführung nicht für mit dem Vertrieb des Emissionskapitals der Emittentin beauftragte Unternehmen oder für Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen, tätig. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Die Aquila Capital Structured Assets GmbH hat sich gegenüber der 3C Consulting GmbH lediglich das Recht gesichert, aus der Gründung der Climate Change Investment II S.A. SICAR, unter den im Prospekt der Climate Change Investment II S.A. SICAR festzulegenden Voraussetzungen über die Emittentin, Aktien zeichnen zu können.

9.4 Kommanditistin und Treuhänderin für das Kommanditkapital Firma:

Aquila Capital Services GmbH

Sitz:

Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

Handelsregister:

Amtsgericht Hamburg, HRB 90133

Datum der Gründung:

04.03.2004

Tag der ersten Eintragung:

24.03.2004

Stammkapital:

25.000 Euro (voll eingezahlt)

Gesellschafter:

Aquila Capital Structured Assets GmbH, Hamburg

Geschäftsführer:

Jost Rodewald, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:

Alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Services GmbH ist die Aquila Capital Structured Assets GmbH (vgl. insoweit die Ausführung zu den personellen und kapitalmäßigen Verpflichtungen unter Kapitel 9.3, S. 84 f.). Hieraus könnten sich Interessenkonflikte ergeben.

..................................................................................................................................................... 85


09. Übersicht über die beteiligten Gesellschaften ...........................................................................................................................................................

9.5 Generalvermittler Firma:

Aquila Capital Advisors GmbH

Sitz:

Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

Handelsregister:

Amtsgericht Hamburg, HRB 92678

Datum der Gründung:

16.08.2004

Tag der ersten Eintragung:

18.01.2005

Stammkapital:

150.000 Euro (voll eingezahlt)

Gesellschafter:

Aquila Capital Holding GmbH, Hamburg

Geschäftsführer:

Roman Rosslenbroich, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft; Michael Sanders, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:

Die Aquila Capital Advisors GmbH ist gleichzeitig Generalvermittler der angebotenen Vermögensanlage. Sie bedient sich hierbei der Mitwirkung der Aquila Capital Alternatives GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Advisors GmbH ist die Aquila Capital Holding GmbH. Diese ist gleichzeitig alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Structured Assets GmbH. Gesellschafter der Aquila Capital Alternatives GmbH sind die Aquila Capital Holding GmbH sowie die Herren Axel Stiehler und Rafael Vidal López. Weitere unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind oder die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen, gibt es nicht.

9.6 3C Consulting GmbH Firma:

3C Consulting GmbH

Sitz:

Industriestraße 10, 61118 Bad Vilbel

Handelsregister:

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 58191

Tag der ersten Eintragung:

05.11.2003

Stammkapital:

60.000 Euro

Gesellschafter:

3C Holding AG, Würzburg

Geschäftsführer:

Dr. Sascha Lafeld, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft; Markus Hüwener, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft

Personelle und kapitalmäßige Verflechtungen:

Die Aquila Capital Holding GmbH, die alleinige Gesellschafterin der Aquila Capital Structured Assets GmbH, ist mehrfach mittelbar an der 3C Holding AG, der alleinigen Gesellschafterin der 3C Consulting GmbH, beteiligt. Aufsichtsrat bei der 3C Holding AG ist u. a. Roman Rosslenbroich, geschäftsansässig: Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg. Die 3C Consulting GmbH erhält eine Managementvergütung von voraussichtlich 2 % p.a. auf den aktuellen Nettovermögenswert der Climate Change Investment II S.A. SICAR i.Gr. und eine voraussichtlich endfällige Gewinnbeteiligung von 20 % über einer Rendite von 7 % IRR*, im Rahmen der Climate Change Investment II S.A. SICAR i.Gr.

86 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

9.7 Climate Change Investment II S.A. SICAR i.Gr. Firma:

Climate Change Investment II S.A. SICAR i.Gr.

Sitz:

Luxemburg, Luxemburg

Handelsregister:

noch in Gründung

Tag der ersten Eintragung:

noch in Gründung

Stammkapital:

geplant bis zu 150.000.000 Euro

Geschäftsführer:

3C Consulting GmbH; diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer, Dr. Sascha Lafeld und Markus Hüwener, geschäftsansässig am Sitz der Gesellschaft

Sonstige Personen, die die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospektes, oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben, sind nicht vorhanden.

*(S. 86) Hinweise zur Renditeberechnung nach IRR. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Investments in die Fondsgesellschaft sind neben Prognosen über etwaige geplante Auszahlungen auch Angaben über einen Internal Rate of Return (IRR; Renditeberechnungsmethode des internen Zinsfußes) zu machen. Grund hierfür ist, dass insbesondere geschlossene Fonds im Rahmen eines Blindpools nicht über vollständige Anlegerprognosen verfügen, die dezidierte Angaben zu den Auszahlungen nach Jahren machen. Die IRR-Rendite dient hier zur Herstellung der Vergleichbarkeit des Investments, sowohl mit anderen Investments ähnlicher Konzeption als auch mit Investments außerhalb der geschlossenen Fonds, unter dem Aspekt der Kapital- und zeitlichen Bindung von Kapitalzu- und -abflüssen. Bei der IRR-Methode wird ein Abzinsungssatz (interner Zinsfuß, IRR-Rendite) ermittelt, bei dem die Summe der Barwerte der Ein- und Auszahlungen gleich groß ist und der damit zu einem heutigen Kapitalwert von Null führt. Wirtschaftlich betrachtet ist die IRR-Methode, unter der Einbeziehung der gewählten Kalkulationsprämissen, die Ertragskraft der gesamten Investition. Die Zahlungsströme werden dabei zu einer einzigen Zahl, dem internen Zinsfuß, verdichtet, welche die durchschnittliche Verzinsung des jeweils gebundenen Kapitals ausdrückt. Aufgrund des vielschichtigen Adressatenkreises (Anleger) werden keine Annahmen darüber getroffen, wie dieser seine Auszahlungen verwendet oder seine erforderlichen Mittel für die Einzahlung erbringt.

Es wird davon ausgegangen, dass frei werdendes Kapital für die Berechnung zur gleichen Zinshöhe verzinst wird wie das gebundene Kapital. Die IRR-Methode ist eine übliche Berechnungsmethode für Investitionen dieser Art, insbesondere auch für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit einer Investitionsentscheidung, die auch von der Finanzverwaltung zur Überprüfung des Regelbeispiels des inzwischen gestrichenen § 2 b EStG verwendet wurde. Der Renditebegriff der IRR-Methode beschreibt die Verzinsung des gebundenen Kapitals und ist nicht vergleichbar mit der Renditeangabe anderer Anlageformen, wie z. B. Sparbücher oder Anleihen. Die IRR drückt ausschließlich die Verzinsung des noch nicht zurückgeführten, also noch gebundenen Kapitals, aus. Vorliegend ist das durchschnittlich rechnerisch gebundene Kapital geringer als die Kapitaleinlage zum Beginn der Beteiligung. Ein umfassendes Verständnis der Aussagen von Renditeangaben, die auf der Methode des internen Zinsfußes beruhen, ist nur mit detaillierten finanzmathematischen Kenntnissen möglich.

..................................................................................................................................................... 87


10. Verträge ........................................................................................................................................................... 10.1 Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag der KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG Zwischen der Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH, Ferdinandstr. 25–27, 20095 Hamburg – nachfolgend auch „Komplementärin“ (persönlich haftende Gesellschafterin) genannt – und der Aquila Capital Services GmbH, Ferdinandstr. 25–27, 20095 Hamburg – nachfolgend auch „Treuhänderin“ genannt – und der Aquila Capital Structured Assets GmbH, Ferdinandstr. 25–27, 20095 Hamburg – nachfolgend auch „geschäftsführende Kommanditistin“ genannt – wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen.

§1

Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(4) Die Kommanditistin Aquila Capital Services GmbH (nachfolgend:

(1) Die Firma der Kommanditgesellschaft lautet KlimaschutzIN-

„Treuhänderin“) ist unter Befreiung von den Beschränkungen des

VEST III GmbH & Co. KG, nachfolgend auch „Gesellschaft“ ge-

§ 181 BGB berechtigt, ihre Kommanditbeteiligung ohne besonde-

nannt.

ren Beschluss der übrigen Gesellschafter durch Erklärung gegen-

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.

über der geschäftsführenden Kommanditistin als Treuhänderin

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

für Dritte (nachfolgend auch „Treugeber“ genannt) um einen Betrag von bis zu 30 Mio. Euro zu erhöhen. Eine darüber hinaus-

§2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand der Gesellschaft sind Investments in Fonds im Zusammenhang mit CO2-Emissionsrechten. (2) Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art im In- und Ausland tätigen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen oder diesen zu fördern, so-

gehende Erhöhung dieses Betrages steht im Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin, die die Treuhänderin ermächtigen und beauftragen kann, ihre Beteiligung treuhänderisch für Dritte entsprechend zu erhöhen. Auf den Erhöhungsbetrag ist von der Treuhänderin ein Agio in Höhe von 5 % zu zahlen. (5) Erhöht die Treuhänderin ihre Kommanditbeteiligung, ist 1% des

weit es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit han-

Erhöhungsbetrages als zusätzliche Haftsumme der Treuhände-

delt. Die Gesellschaft kann andere Gesellschaften gründen, er-

rin in das Handelsregister einzutragen. Eine Nachschussverpflich-

werben oder sich an ihnen beteiligen.

tung ist ausgeschlossen; dies gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, auch, wenn eine Entnahme von Liquiditätsüberschüssen

§3

Gesellschafter, Kapital, Treuhandverhältnis

erfolgt, die von Gewinnen der Gesellschaft nicht gedeckt ist. Die

(1) Komplementärin der Gesellschaft ist die Aquila Capital Verwaltungs-

Handelsregisteranmeldung erfolgt nach dem Ende der Platzie-

gesellschaft mbH. Die Komplementärin leistet keine Einlage.

rungsfrist (§ 3 Abs. 12). Die Beteiligung der Kommanditisten er-

(2) Geschäftsführende Kommanditistin ist die Aquila Capital Struc-

folgt unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung in das

tured Assets GmbH mit einer Kommanditeinlage von 1.000 Euro

Handelsregister der Gesellschaft. In der Zeit von ihrem Beitritt bis

zzgl. eines Agios in Höhe von 5 %. Die in das Handelsregister ein-

zu ihrer Eintragung in das Handelsregister sind die Kommandi-

zutragende Haftsumme der Aquila Capital Structured Assets

tisten als stille Gesellschafter beteiligt. Die Regelungen dieses Ge-

GmbH entspricht ihrer Einlage.

sellschaftsvertrages gelten für das stille Beteiligungsverhältnis

(3) Weitere Kommanditistin ist die Aquila Capital Services GmbH mit

entsprechend.

einer Einlage von zunächst 1.000 Euro zzgl. eines Agios in Höhe

(6) Die Beteiligung Dritter im Rahmen der Kapitalerhöhung erfolgt

von 5 %. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme der

durch Beitritt zu einem zwischen der Gesellschaft und der Treu-

Aquila Capital Services GmbH entspricht ihrer Einlage.

händerin geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrag mittels

88 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

des diesem Vertrag als Anlage beigefügten Zeichnungsscheins (Bei-

sellschaft auszuschließen. Für diesen Ausschluss bedarf es keines

trittserklärung). Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie die-

besonderen Gesellschafterbeschlusses. Sie kann einen oder meh-

ser Gesellschaftsvertrag bilden eine rechtliche Einheit. Die Min-

rere Kommanditisten an seiner Stelle aufnehmen.

destbeteiligung beträgt 15.000 Euro; geringere Einlagen sind mit

(12) Die Gesellschaft soll mit Beendigung der Platzierungsfrist zum

Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin zulässig.

31.03.2008 geschlossen werden, mit der Folge, dass die Treuhän-

Höhere Zeichnungsbeträge sollen durch 5.000 Euro teilbar sein.

derin ihre Beteiligung nicht über die zu diesem Zeitpunkt ihr

Auf die Zeichnungssumme ist von den Treugebern das von der

zugegangenen Zeichnungen hinaus erhöhen kann (Schließung

Treuhänderin gegenüber der Gesellschaft geschuldete Agio von 5 %

der Gesellschaft). Eine Verlängerung der Platzierungsfrist um

zu zahlen. Die Zeichnungssumme und das Agio sind zu dem/den

bis zu 12 Monate steht im Ermessen der geschäftsführenden Kom-

im Zeichnungsschein genannten Termin(en) auf das dort genann-

manditistin. Diese ist auch zur Schließung der Gesellschaft vor

te Konto der Treuhänderin zu zahlen. Im Falle der Verkürzung

Ablauf der regulären oder verlängerten Platzierungsfrist und

der Platzierungsfrist, ist die zweite Zahlung in Höhe von 70 % der

vor dem Erreichen eines Kapitalerhöhungsbetrages von 30 Mio.

Zeichnungssumme 2 Wochen nach Mitteilung über den Ablauf

Euro berechtigt.

dieser verkürzten Platzierungsfrist, spätestens am 01.04.2008, zur Zahlung fällig.

§4

Vollmacht für Registerangelegenheiten

(7) Soweit die Treuhänderin ihre Kommanditbeteiligung für fremde

(1) Mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft bevollmächtigen alle Komman-

Rechnung erhöht und sie diese Treuhandschaft angezeigt hat,

ditisten die geschäftsführende Kommanditistin sowie ggf. ihre

ist sie zu Einlageleistungen (einschließlich Agio) nur insoweit ver-

Rechtsnachfolgerin unwiderruflich und unter Befreiung von den

pflichtet, wie ihr von dem jeweiligen Treugeber entsprechende Geld-

Beschränkungen des § 181 BGB, in ihrem Namen sämtliche

mittel zur Verfügung gestellt worden sind. Die Treuhänderin ist

Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen, die nach die-

berechtigt, ihre Einlageverpflichtung dadurch zu erfüllen, dass sie

sem Gesellschaftsvertrag erforderlich sind oder durch künftige

ihre Zahlungsansprüche gegenüber den Treugebern mit befreien-

Gesellschafterbeschlüsse erforderlich werden, insbesondere alle

der Wirkung an Erfüllungs statt an die Gesellschaft abtritt.

Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, welche zur Auf-

(8) Beteiligen sich Dritte als Treugeber über die Treuhänderin gem. § 3 Abs. 6 an der Gesellschaft, hält die Treuhänderin einen sich

nahme und beim Ausscheiden von Gesellschaftern erforderlich sind.

aus der Erhöhung ihrer Pflichteinlage ergebenden Teil ihrer Kom-

(2) Die Kommanditisten haben der geschäftsführenden Kommandi-

manditbeteiligung treuhänderisch für den Treugeber und verwal-

tistin bei ihrem Beitritt auf Verlangen der geschäftsführenden

tet diesen im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers.

Kommanditistin auf ihre Kosten eine Vollmachtsurkunde in no-

(9) Rückständige Zahlungen beitretender Kommanditisten können

tariell beglaubigter Form zu übergeben. Durch sie bevollmächti-

der Gesellschaft mit 0,5 % monatlich ab dem Fälligkeitszeitpunkt

gen sie die geschäftsführende Kommanditistin zu den in § 4 Abs.1

verzinst werden. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Ver-

genannten Handlungen und Rechtsgeschäften. Die Vollmacht hat

zugsschadens und Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bleibt

bei einem Wechsel der geschäftsführenden Kommanditistin für

der Gesellschaft vorbehalten.

deren Rechtsnachfolger zu gelten. Falls notwendig, haben die Kom-

(10) Jeder Treugeber der Treuhänderin ist unter Übernahme aller

manditisten einem Rechtsnachfolger der geschäftsführenden Kom-

damit verbundenen Kosten und Gebühren berechtigt, von der

manditistin eine gesonderte Vollmacht zu erteilen. Durch den Tod

Treuhänderin die Übertragung der bisher für ihn gehaltenen Be-

des Vollmachtgebers darf die Vollmacht nicht erlöschen.

teiligung und seine Eintragung in das Handelsregister der Gesell-

(3) Die Kommanditisten erteilen durch ihren Beitritt zur Gesellschaft

schaft zu verlangen, verbunden mit der Maßgabe, dass dann die

ferner eine Empfangsvollmacht. Damit bevollmächtigen sie die ge-

Treuhänderin die Rechte des bisherigen Treugebers als Verwal-

schäftsführende Kommanditistin zur Entgegennahme aller Steu-

tungstreuhänderin wahrnimmt. Voraussetzung für eine solche

erbescheide für die Gesellschaft.

Eintragung ist, dass der Treugeber der geschäftsführenden Kom-

(4) Nach dem Ausscheiden eines Kommanditisten bestehen die er-

manditistin zuvor auf eigene Kosten eine unwiderrufliche und über

teilten Vollmachten so lange fort, bis sie gegenüber der geschäfts-

den Tod hinaus wirksame Vollmacht gemäß § 4 dieses Vertrages

führenden Kommanditistin und auch gegenüber dem zuständi-

erteilt. Weitere Einzelheiten regelt der Treuhand- und Verwaltungs-

gen Finanzamt widerrufen werden.

vertrag. (11) Die geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt, einen Kommanditisten, der seine fällige Einlage, trotz schriftlicher Mahnung, nach Fristsetzung ganz oder teilweise nicht erbringt, vollständig bzw. in Höhe der nicht erbrachten Einlage schriftlich aus der Ge-

..................................................................................................................................................... 89


10. Verträge ........................................................................................................................................................... §5

Mittelherkunft und Mittelverwendung

Die Komplementärin und andere Kommanditisten sind von der Ge-

Für die Mittelherkunft und die Mittelverwendung gilt der nachfol-

auch die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt. Die ge-

Mittelherkunft Eigenkapital

100,00 %1

Mittelverwendung2 – Einmalige pauschale Vergütungen

schäftsführung ausgeschlossen. (2) Zur Vertretung der Gesellschaft ist neben der Komplementärin

gende Plan:

schäftsführende Kommanditistin hat die rechtsgeschäftliche Befugnis und Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erhalten.

6,40 %1

Sowohl die Komplementärin als auch die geschäftsführende Kommanditistin unterliegen keinem Wettbewerbsverbot und sind von

davon:

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Strukturierung

0,40 %

Geschäftsbeschaffung

1,00 %

(3) Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gilt für alle Ge-

Marketingkosten

1,10 %

schäfte, die nach Art und Umfang oder Risiko in den Rahmen

Rechts- und sonstige Beratungskosten

0,39 %

des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft fallen (vgl.

Treuhandkosten

0,50 %

§ 2). Für außergewöhnliche Rechtsgeschäfte bedarf die geschäfts-

Mittelverwendungskontrolle

0,01%

führende Kommanditistin der vorherigen Zustimmung der Gesell-

Eigenkapitalbeschaffung1

3,00 %

schafterversammlung. Außergewöhnliche Rechtsgeschäfte sind

– Liquiditätsreserve3

1,45 %

insbesondere:

– Investitionsmittel

92,15 %

a) Abweichung von der Mittelverwendung gem. § 5 sowie Änderung der den Gesellschaftern mitgeteilten Anlagestrategie und

1 Zzgl.

5 % Agio auf das Kapital gemäß § 3 Abs. 2 und 3 sowie auf das Er-

höhungskapital gemäß § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages. 2 Sämtliche

Beträge verstehen sich inkl. ggf. fällig werdender Umsatz-

steuer. 3 Die

Liquiditätsreserve dient zur Zwischenfinanzierung der laufenden Kos-

ten sowie zur Bestreitung zukünftiger bzw. unvorhergesehener Kosten. Im Rahmen der Investition der KlimaschutzINVEST III in das/die Investitionsobjekt/e ist/sind ggf. ferner weitere Vergütungen, Kosten und Liquiditätsreserven zu berücksichtigen.

-prinzipien; b) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von Bürgschaften, Schuldbeitritt, Übernahme von Garantien und Gewährung von Sicherheiten über einen Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall hinaus; c) Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten; d) Erteilung und Erhöhung von Pensions- und Versorgungszusagen und Tantiemen. In Not- und in Eilfällen hat die geschäftsführende Kommanditis-

§6

Gesellschafterkonten

tin das Recht und die Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte

(1) Die Pflichteinlagen der Gesellschafter werden auf festen Kapital-

und/oder Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Ge-

konten verbucht. Die festen Kapitalkonten sind unveränderlich

schäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, mit der Sorgfalt eines

und maßgeblich für das Stimmrecht, die Ergebnisverteilung sowie

ordentlichen Kaufmanns auch ohne vorherige Zustimmung der

für die Höhe einer etwaigen Abfindung und die Beteiligung am

Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Hat die geschäfts-

Liquidationserlös.

führende Kommanditistin hiervon Gebrauch gemacht, so hat sie

(2) Darüber hinaus führt die Gesellschaft für jeden Kommanditis-

die Gesellschafter unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen ist

ten ein variables Kapitalkonto, ein Rücklagenkonto und ein Er-

das Widerspruchsrecht der nicht geschäftsführenden Komman-

gebnissonderkonto. Die Einrichtung weiterer Konten ist zulässig.

ditisten gemäß § 164 HGB ausgeschlossen.

Auf den variablen Kapitalkonten werden Einlagen, die keine

(4) Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, folgende

Pflichteinlagen sind, und Entnahmen gebucht. Das Agio der Kom-

Verträge und Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der Gesellschaf-

manditisten wird auf den Rücklagenkonten gebucht. Auf den

ter abzuschließen bzw. vorzunehmen:

Ergebnissonderkonten werden die anteiligen Gewinne und Ver-

a) Abschluss von Verträgen zum Erwerb von Vermögensgegen-

luste gebucht. Dies gilt auch, wenn die Verlustanteile die Haftein-

ständen im Rahmen des Unternehmenszwecks (§ 2 Abs. 2), ins-

lagen der Kommanditisten übersteigen.

besondere dem Erwerb von Aktien an der noch zu gründen-

(3) Sämtliche Konten sind unverzinslich zu führen.

den Climate Change Investment II S.A.; b) Vertrag mit einem unabhängigen Mittelverwendungskontrol-

§7

Geschäftsführung und Vertretung

leur über die Mittelverwendungskontrolle und Mittelfreigabe;

(1) Zur Geschäftsführung der Gesellschaft ist die geschäftsführende

c) Treuhandvertrag mit der Aquila Capital Services GmbH als

Kommanditistin allein und ausschließlich berechtigt und verpflich-

Treuhänderin über die Betreuung der Treugeber bzw. der spä-

tet. Diese bestimmt insbesondere über die Verteilung der Investi-

ter direkt im Handelsregister der Gesellschaft eingetragenen

tionsmittel auf das/die Investitionsobjekt/e. Sie kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch ganz oder teilweise Dritte beauftragen. Hierzu erhält sie hiermit eine entsprechende Vollmacht.

Kommanditisten; d) sonstige im Rahmen der Mittelverwendung gemäß § 5 vorgesehene Verträge.

90 .....................................................................................................................................................


........................................................................................................................................................... (5) Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt, die Liqui-

Tag des jeweiligen Beitritts und zu 70 % am 15.04.2008 zur Zah-

ditätsreserve der Gesellschaft zur Deckung laufender Verluste

lung fällig. Soweit die Platzierungsfrist über den 31.03.2008 hin-

sowie zur Zahlung gesellschaftsvertraglich vereinbarter Vergütun-

aus verlängert wird, ist der ab dem 01.04.2008 entstehende An-

gen, Gebühren und Aufwendungen aufzulösen, ohne dass es eines

spruch auf Gründungsvergütung jeweils zwei Wochen nach dem

Gesellschafterbeschlusses bedarf. Diese Auflösung ist der Gesellschafterversammlung anzuzeigen.

Tag des Beitritts zur Zahlung fällig. (4) Die geschäftsführende Kommanditistin erhält für die Geschäftsbesorgung eine einmalige erfolgsabhängige Vergütung in Höhe

§8

Vergütungen und Kosten

von 4 % der zum Ende der – ggf. verlängerten – Platzierungsfrist ge-

(1) Die Komplementärin erhält zu Anfang eines jeden Geschäftsjah-

zeichneten Kommanditeinlagen, zzgl. etwaiger gesetzlicher Um-

res eine ergebnisunabhängige Haftungsvergütung von 2.500 Euro

satzsteuer. Das Entstehen und die Fälligkeit der Vergütung ist auf-

p. a. zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, erstmals ab dem

schiebend bedingt, bis die Emittentin von den Zielobjekten Zah-

Geschäftsjahr 2008. Die Komplementärin erhält ferner sämtli-

lungen in Höhe der der geschäftsführenden Kommanditistin geschuldeten Nettovergütung erhalten hat.

che Aufwendungen ersetzt, die durch ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Gesellschaft entstehen und dem Umfang nach

(5) Die Treuhänderin erhält von der Gesellschaft für die Übernahme der Treuhandschaft sowie für die Erbringung von Verwaltungs-

einem ordentlichen Geschäftsbetrieb entsprechen.

leistungen eine Vergütung gemäß § 10 des gesondert abzuschlie-

(2) Die Gesellschaft trägt ihre eigenen Kosten, insbesondere:

ßenden Treuhand- und Verwaltungsvertrages.

a) Marketingkosten; b) Kosten des Zahlungsverkehrs, Depot- und Notargebühren, Ver-

(6) Die Aquila Capital Advisors GmbH erhält, auf der Basis eines gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrages, für die Eigenkapital-

sicherungen;

vermittlung eine Vergütung in Höhe von 3 % des Kommanditka-

c) externe Kosten für laufende Rechts- und Steuerberatung der

pitals gemäß § 3 Abs. 4 zzgl. des auf dieses Kommanditkapital

Gesellschaft und die Erstellung von Steuererklärungen;

zu entrichtenden Agios in Höhe von 5 %. Die vorgenannte Vergü-

d) externe Kosten der Buchhaltung der Gesellschaft und die Kos-

tung versteht sich inkl. etwaiger Umsatzsteuer.

ten der Erstellung und ggf. Prüfung des Jahresabschlusses der

(7) Die vorgenannten Vergütungen und der vorgenannte Aufwen-

Gesellschaft; e) Kosten im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen

dungsersatz sind Aufwand der Gesellschaft, soweit sie nicht als

sowie Berichten an die Gesellschafter;

Anschaffungskosten für den Erwerb der Investments zu behan-

f) Kosten des Erwerbs, der Erhöhung sowie der Veräußerung von

deln sind.

Investments, auch für den Fall, dass der Erwerb, die Erhöhung

(8) Grundsätzlich wird angestrebt und davon ausgegangen, dass die

oder die Veräußerung unterbleiben, es sei denn, die Kosten wer-

Gesellschaft keine umsatzsteuerpflichtigen Handlungen vornimmt.

den von Dritten oder den Investments getragen; g) etwaige Steuern und Abgaben jeglicher Art der Gesellschaft, vor allem Umsatz- und andere Betriebssteuern, auch insofern sie auf Vergütungen an Gesellschafter entfallen. (3) Für die Kosten im Rahmen der Gründung der Gesellschaft erhält die geschäftsführende Kommanditistin pauschal folgende einmalige Vergütung inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer:

§9

Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft

(1) Die Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt auf Grundlage dieses Gesellschaftsvertrages und der danach festgestellten Handelsbilanz. (2) Die Komplementärin ist am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt.

Strukturierung

0,40 %

(3) Die Kommanditisten sind während der gesamten Laufzeit der Ge-

Geschäftsbeschaffung

1,00 %

sellschaft am Gewinn der Gesellschaft nach Maßgabe der fol-

Marketing

1,10 %

genden Vorschriften beteiligt:

Rechts- und sonstige Beratung

0,39 %

a) Gewinne der Gesellschaft stehen allen Kommanditisten im Ver-

Mittelverwendungskontrolle

0,01%

hältnis ihrer festen Kapitalkonten zu. Zugewiesene Gewinne

Gesamtvergütung

2,90 %

sind zunächst mit Verlustvorträgen des betreffenden Kommanditisten zu verrechnen. Diese Gewinnverteilungsabrede gilt, bis

Der Anspruch auf die Gründungsvergütung entsteht anteilig mit

die Kommanditisten insgesamt einen Mittelrückfluss vor Steu-

dem Beitritt eines Kommanditisten/Treugebers. Berechnungs-

ern in Höhe von 170 %, bezogen auf den jeweiligen Zeichnungs-

grundlage ist der jeweilige Zeichnungsbetrag. Für die bis zum

betrag, erhalten haben.

31.12.2007 beitretenden Kommanditisten/Treugeber ist die Ver-

b) Tritt die Gewinnverteilungsabrede gemäß vorstehend lit. a)

gütung zu 30 % zzgl. Agio in Höhe von 5 % am 15.01.2008 und

außer Kraft, erhält die geschäftsführende Kommanditistin zu-

zu 70 % am 15.04.2008 zur Zahlung fällig. Für die nach dem

nächst 25 % etwaiger Gewinne. Der verbleibende weitere Ge-

31.12.2007 beitretenden Kommanditisten/Treugeber ist die Ver-

winn (75 %) steht allen Kommanditisten im Verhältnis ihrer fest-

gütung in Höhe von 30 % zzgl. 5 % Agio zwei Wochen nach dem

en Kapitalkonten zueinander zu.

..................................................................................................................................................... 91


10. Verträge ........................................................................................................................................................... (4) Die Kommanditisten sind während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft am Verlust der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Pflicht-

Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen eine Reinvestition beschließt.

einlagen beteiligt. (5) Die Kommanditisten sind während der gesamten Laufzeit der Gesellschaft am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Pflichteinlagen beteiligt. (6) Das Ergebnis der Geschäftsjahre 2007 und 2008 wird unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts auf die Kommanditisten, die zum

§ 12 Beteiligung von Treugebern (1) Soweit die Treuhänderin ihren Kommanditanteil anteilig treuhänderisch für mehrere Treugeber hält, ist sie berechtigt, ihr Stimmrecht nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unterschiedlich auszuüben.

Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres an der Gesellschaft be-

(2) Jeder treuhänderisch von der Treuhänderin vertretene Treuge-

teiligt sind, so verteilt, dass die Ergebnissonderkonten der Kom-

ber ist selbst zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung

manditisten im Verhältnis der gezeichneten Einlagen bis zum

berechtigt. Er kann – ungeachtet der bestehenden Treuhand-

31.12.2008 – ggf. in einem späteren Geschäftsjahr – relativ gleich

schaft – sämtliche Gesellschaftsrechte selbst wahrnehmen oder

stehen.

durch einen insoweit zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten der rechts- oder steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt,

§ 10 Ausschüttungen und Entnahmen

Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steuerbe-

(1) Die Komplementärin, die geschäftsführende Kommanditistin und

rater) ausüben lassen. Die zur Berufsverschwiegenheit verpflich-

die Treuhänderin haben einen Anspruch auf Zahlung der von der

tete Person darf jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkur-

Gesellschaft geschuldeten Vergütungen und Aufwendungen. Die

renz zur Gesellschaft stehen.

geschäftsführende Kommanditistin hat ferner Anspruch auf die Auszahlung (Entnahme) des Gewinns gemäß § 9 Abs. 3 lit. b.

§ 13 Gesellschafterversammlung

(2) Auszahlungen (Entnahmen) können die Kommanditisten nur zu

(1) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über alle Angele-

Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 6 Abs. 2 verlangen.

genheiten, für die sie nach dem Gesetz oder diesem Gesellschafts-

Vorbehaltlich der Regelung gemäß Abs. 1 ist Voraussetzung für

vertrag zuständig ist.

die Auszahlung ein Gesellschafterbeschluss, der eine Auszahlung

(2) Gesellschafterversammlungen werden von der geschäftsführen-

im Verhältnis der Einlagen vorsehen muss, soweit nicht in dem

den Kommanditistin einberufen. Die Einladungsfrist beträgt min-

der Beteiligung der Treugeber zugrunde liegenden Prospekt Aus-

destens 2 Wochen. Die Ladungsfrist kann bis auf 7 Werktage

zahlungen plangemäß vorgesehen sind. Die geschäftsführende

abgekürzt werden, wenn dringende Beschlussfassungsgegenstän-

Kommanditistin kann der Fassung eines Auszahlungsbeschlus-

de dies erfordern. Für die Fristberechnung gilt der Poststempel

ses widersprechen, wenn die Liquiditäts- und Vermögenslage

der Einberufung. Eine Einladung ist auch per Telefax möglich.

der Gesellschaft eine solche Zahlung nicht zulässt. Ein diesem

In der Einladung ist neben dem Tagungsort und der Tagungs-

Widerspruch entgegenstehender Gesellschafterbeschluss gilt als

zeit auch die Tagesordnung anzugeben.

nicht gefasst. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ferner

(3) Ort der Gesellschafterversammlung ist Hamburg. Die geschäfts-

verpflichtet, eine beschlossene Auszahlung auszusetzen, wenn

führende Kommanditistin ist berechtigt, einen anderen Versamm-

und solange die Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft eine beschluss- oder plangemäße Zahlung nicht zulässt.

lungsort zu bestimmen. (4) Die ordentliche Gesellschafterversammlung für das jeweils ab-

(3) Die nach Abschluss der Investitionen bei der Gesellschaft ent-

gelaufene Geschäftsjahr findet spätestens bis zum 30.09. des Fol-

stehende Liquidität kann – unter Berücksichtigung einer ange-

gejahres statt. Die geschäftsführende Kommanditistin hat der Ge-

messenen Liquiditätsreserve – an die Gesellschafter ausgezahlt

sellschafterversammlung über das abgelaufene und das laufen-

werden. Auszahlungen stehen nur denjenigen Gesellschaftern zu,

de Geschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat

die ihre Einlage (einschließlich Agio) vollständig geleistet haben.

sich auf den Geschäftsgang, die Lage der Gesellschaft, die beab-

Der Treuhänderin stehen Auszahlungen zu, sofern und soweit

sichtigte Geschäftspolitik und sonstige grundsätzliche Fragen

ihre Treugeber die von diesen geschuldeten Zeichnungsbeträge

zu erstrecken. Führt die Gesellschaft in einem Geschäftsjahr keine

(einschließlich Agio) geleistet haben.

Präsenzversammlung durch, hat die Berichterstattung schriftlich

(4) Vorbehaltlich der gesonderten Ansprüche gemäß Abs. 1 erfolgen

zu erfolgen.

Auszahlungen an die Kommanditisten gleichmäßig im Verhält-

(5) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Ver-

nis ihrer Pflichteinlage. Gewinnauszahlungen erfolgen nach der

anlassung der geschäftsführenden Kommanditistin statt. Sie

Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, sofern die

finden ferner auf Antrag von Gesellschaftern und/oder Treuge-

Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt.

bern statt, die zusammen mindestens 20 % des Gesellschaftskapitals repräsentieren. Der Antrag ist schriftlich und unter Beifü-

§ 11 Reinvestitionen Zahlungen an die Gesellschaft dürfen nur reinvestiert werden, wenn auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommanditistin die Gesellschafterversammlung mit einer qualifizierten

gung einer Tagesordnung und Begründung der Verhandlungsgegenstände an die geschäftsführende Kommanditistin zu stellen, die die Einberufung unverzüglich vorzunehmen hat. (6) Die Gesellschafterversammlung wird von der geschäftsführenden

92 .....................................................................................................................................................


........................................................................................................................................................... Kommanditistin geleitet. Über den Verlauf der Versammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse erstellt die geschäftsführende Kommanditistin ein Ergebnisprotokoll – aus Beweiszwecken, nicht als

Ausnahme der Erhöhung gemäß § 3 Abs. 4; f) Beschlussfassung in den anderen in diesem Vertrag genannten und gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.

Wirksamkeitsvoraussetzung – welches sie alsbald allen Gesellschaftern in Abschrift übersendet. (7) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals anwesend oder

§ 15 Gesellschafterbeschluss (1) Jedem Gesellschafter steht je volle 1.000 Euro seiner Pflichteinlage jeweils eine Stimme zu.

durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten ist. Ist hiernach die

(2) Ein Kommanditist/Treugeber kann das Stimmrecht für seinen Ka-

Versammlung nicht beschlussfähig, wird mit gleicher Form und

pitalanteil nur einheitlich ausüben. Vertritt ein Bevollmächtigter

mit einer Frist von 10 Tagen eine neue Gesellschafterversamm-

mehrere Kommanditisten/Treugeber (einschließlich seiner selbst),

lung einberufen, die ungeachtet der Zahl der anwesenden Stim-

kann er das Stimmrecht für jede von ihm vertretene Person unter-

men beschlussfähig ist, wenn in der Einladung zu dieser Versamm-

schiedlich ausüben. Für die Treuhänderin gilt § 12 Abs. 1.

lung hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Einladung zu

(3) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der einfa-

der zweiten Gesellschafterversammlung kann zeitgleich mit der

chen Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen, soweit nicht

ersten Einladung erfolgen.

in diesem Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt

(8) Jeder Kommanditist kann sich in der Gesellschafterversamm-

ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen,

lung auf seine Kosten durch einen mit schriftlicher Vollmacht

werden jedoch bei der Herstellung der Beschlussfähigkeit im Sinne

versehenen Gesellschafter oder einen insoweit zur Berufsverschwie-

der §§ 13 Abs. 7 und 16 Abs. 1 mitgezählt. Bei Stimmengleichheit

genheit verpflichteten Dritten der rechts- oder steuerberatenden

gilt ein Antrag als abgelehnt.

Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch-

(4) Folgende Beschlussgegenstände bedürfen abweichend von der

prüfer oder Steuerberater) vertreten lassen. Die zur Berufsver-

Regelung des § 15 Abs. 3 der qualifizierten Mehrheit von 75 % der

schwiegenheit verpflichtete Person darf jedoch nicht selbst oder

wirksam abgegebenen Stimmen:

als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen. Natürliche Per-

a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;

sonen können sich darüber hinaus durch ihre Ehepartner oder

b) Auflösung der Gesellschaft, unbeschadet § 19 Abs.1;

Verwandte in gerader Linie vertreten lassen. Die schriftliche Voll-

c) wesentliche Einschränkungen des Unternehmensgegenstandes;

macht ist zu Beginn der Gesellschafterversammlung der geschäfts-

d) Zustimmungsbeschlüsse gemäß § 7 Abs. 3.

führenden Kommanditistin auszuhändigen. Die Treuhänderin ist

(5) Ein Gesellschafterbeschluss kann nur binnen einer Ausschluss-

berechtigt, die Treugeber – soweit rechtlich zulässig – zu bevoll-

frist von drei Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung bzw.

mächtigen, das Stimmrecht der für den Treugeber treuhänderisch

– im Falle der Abstimmung im Umlaufverfahren – dem letzten

gehaltenen Beteiligung selbst auszuüben. Soweit Treugeber von

Abstimmungstag durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende

ihrem Recht auf Übertragung der Kommanditbeteiligung gemäß

Klage angefochten werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger

§ 3 Abs. 10 Gebrauch gemacht haben, ist die Treuhänderin – so-

Mangel – soweit gesetzlich zulässig – als geheilt. Die Gesellschaft

weit gesetzlich zulässig – bevollmächtigt, für diese das Stimmrecht

ist berechtigt, die Wirksamkeit von Beschlüssen feststellen zu

in Gesellschafterversammlungen auszuüben. Die Einzelheiten re-

lassen.

gelt der Treuhand- und Verwaltungsvertrag. (9) Die Gesellschafterversammlung kann auch im schriftlichen oder

§ 16 Gesellschafterbeschlüsse im Umlaufverfahren

fernschriftlichen (per Telefax) Verfahren abgehalten werden. Dazu

(1) Die Gesellschafter können ihre Beschlüsse auch im schriftlichen

findet das Verfahren zu den Gesellschafterbeschlüssen gemäß § 15

oder fernschriftlichen Wege fassen („Umlaufverfahren“), wenn nicht

und § 16 Anwendung.

mehr als 20 % des stimmberechtigten Kapitals innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Einberufung einer Gesellschafterversamm-

§ 14 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

lung verlangen. Im Umlaufverfahren hat die geschäftsführende

Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für:

Kommanditistin an jeden Gesellschafter eine Mitteilung über die

a) Entgegennahme des Berichts der geschäftsführenden Komman-

Abstimmung und den letzten Abstimmungstag, der nicht vor Ab-

ditistin über das abgelaufene Geschäftsjahr;

lauf von zwei Wochen nach Versendung der Unterlagen liegen darf,

b) Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

nebst der Beschlussvorlage zu versenden. Für sämtliche Frist-

c) Entlastung der Komplementärin und der geschäftsführenden

berechnungen gilt der Poststempel der Absendung der Mitteilung.

Kommanditistin;

Im Umlaufverfahren ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn bin-

d) Wahl des Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss der Ge-

nen zwei Wochen schriftlich oder fernschriftlich Stimmabgaben

sellschaft prüft, mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfers für das

von mindestens der Hälfte des stimmberechtigten Kapitals der Ge-

Geschäftsjahr 2008, welcher von der geschäftsführenden Kommanditistin ernannt wird; e) jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch die Erhöhung und Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, mit

sellschaft bei dieser eingegangen sind. (2) Über im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind die Gesellschafter schriftlich zu benachrichtigen. (3) § 13 und § 15 gelten entsprechend.

..................................................................................................................................................... 93


10. Verträge ........................................................................................................................................................... § 17 Rechnungslegung der Gesellschaft und Auskunfts- und Einsichtsrecht der Kommanditisten (1) Die Gesellschaft wird den Jahresabschluss nach den gesetzlichen

Fahrlässigkeit beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit und der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden.

Vorschriften aufstellen und durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen

(2) Ansprüche der Gesellschafter verjähren nach Ablauf eines Jah-

und testieren lassen, vorbehaltlich gesetzlicher Verpflichtungen,

res ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von dem An-

jedoch erstmals zum 31.12.2008.

spruch und den diesen begründenden Umständen. Unabhängig

(2) Sollen etwaige Sonderwerbungskosten hinsichtlich der Beteiligung

von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Be-

für ein Geschäftsjahr von den Gesellschaftern/Treugebern geltend

stehen eines Anspruchs verjähren die Ansprüche spätestens nach

gemacht werden, können die dazu erforderlichen Belege nur bei

Ablauf von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs. Die Sätze

Eingang bei der Gesellschaft bis zum Ende des dem betreffenden

1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die auf grob fahrlässigem oder

Geschäftjahr folgenden 30.04. berücksichtigt werden.

vorsätzlichem Handeln beruhen sowie wenn schuldhaft wesent-

(3) Kommen Gesellschaftern/Treugebern aus rechtlichen Gründen

liche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so

Steueranrechnungsguthaben direkt zugute, werden diese wie von

verletzt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefähr-

der Gesellschaft ertragswirksam vereinnahmte und als unmittel-

det ist (insbesondere Verletzung einer Kardinalpflicht), und für

bar an die Gesellschafter/Treugeber ausgeschüttete behandelt.

Ansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge-

(4) Sobald der Jahresabschluss vorliegt, bekommt jeder Gesellschaf-

sundheit oder der Freiheit beruhen.

ter/Treugeber frühestmöglich, spätestens jedoch mit der Einla-

(3) Die geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin

dung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung, eine Abschrift

und/oder ihre jeweiligen Angestellten, Geschäftsführer und Beauf-

zur vertraulichen Behandlung.

tragten haben gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf Frei-

(5) Die Kommanditisten und die Treugeber können von der geschäfts-

stellung von Kosten- (insbesondere auch der Rechtsverfolgung und

führenden Kommanditistin Auskünfte über die Angelegenheiten

-verteidigung), Haftungsansprüchen und sonstigen Schadensfäl-

der Gesellschaft verlangen. Sofern die geschäftsführende Komman-

len, die dem Rahmen ihrer Tätigkeit entstammen. Dies gilt nicht

ditistin einem Auskunftsverlangen eines Kommanditisten/Treu-

für die in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Ausnahmen.

gebers in angemessener Frist nicht nachkommt oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Kommanditisten/Treugeber berech-

§ 19 Gesellschaftsdauer und etwaige Rückabwicklung

tigt, von der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Papiere der

(1) Die Gesellschaft endet ohne Auflösungsbeschluss zum 30.09.2013.

Gesellschaft zu verlangen. Sie müssen sich hierbei zur Berufsver-

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, die Gesell-

schwiegenheit verpflichteter Personen der rechts- und steuerbe-

schaftsdauer einseitig viermal um jeweils ein Jahr zu verlän-

ratenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar,Wirtschaftsprüfer, vereidig-

gern, wenn der Stand der Abwicklung der im Vermögen der Ge-

ter Buchprüfer oder Steuerberater) bedienen, die jedoch nicht selbst

sellschaft befindlichen Anlagen dies erforderlich macht.

oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen dürfen.

(3) Scheidet ein Gesellschafter aus, wird das Gesellschaftsverhältnis

Die Kosten hierfür haben die Kommanditisten bzw. Treugeber selbst

unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, ggf. mit Rechts-

zu tragen. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte darf

nachfolgern des ausgeschiedenen Gesellschafters.

den ordentlichen Betrieb der Gesellschaft nicht unangemessen

(4) Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft aus, setzen die

beeinträchtigen. Die geschäftsführende Kommanditistin darf die

Kommanditisten eine neue Komplementärin zu gleichen Bedin-

Erteilung von Auskünften und Einsichtnahmen verweigern, wenn

gungen auf den Tag des Ausscheidens der Komplementärin ein.

zu befürchten ist, dass der Kommanditist oder Treugeber diese

(5) Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beginnt, sobald nach Auf-

Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken ausübt oder dadurch

fassung der geschäftsführenden Kommanditistin Kommanditein-

der Gesellschaft ein nicht unerheblicher Schaden droht.

lagen in wirtschaftlich hinreichender Höhe gezeichnet wurden. (6) Wird bis zum 31.03.2008 (bzw. – im Falle der Verlängerung der

§ 18 Haftung und Verpflichtung zur Freistellung

Platzierungsfrist gemäß § 3 Abs. 12 – mit Schließung der Gesell-

(1) Soweit die geschäftsführende Kommanditistin, die Komplemen-

schaft) nicht Kommanditkapital in einer Höhe gezeichnet, die eine

tärin oder die Treuhänderin und/oder ihre jeweiligen Angestellten,

wirtschaftliche Geschäftstätigkeit sicherstellt oder steht fest, dass

Geschäftsführer und Beauftragten schuldhaft eine Kardinalpflicht,

ein Erwerb von Aktien der noch zu gründenden Climate Change

die sich aus der Natur dieses Vertrages ergibt, verletzen, haften sie

Investment II S.A. aus wirtschaftlichen, tatsächlichen oder recht-

nach den gesetzlichen Vorschriften. Vertragspflichten sind Kardi-

lichen Gründen nicht möglich ist, kann die geschäftsführende

nalpflichten, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh-

Kommanditistin die Zeichnungen für nicht wirksam erklären. Be-

rung des Vertrages erst ermöglicht und wenn der Vertragspart-

reits geleistete Zeichnungsbeträge (einschließlich Agio) werden so-

ner auf ihre Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

dann an die Kommanditisten/Treugeber zurückerstattet. Die Mög-

Satz 1 gilt entsprechend für die Haftung für Schäden, die auf der

lichkeit der Verlängerung der Platzierungsfrist gemäß § 3 Abs.12

Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der

bleibt unberührt. Diese steht im Ermessen der geschäftsführen-

Freiheit beruhen. In allen anderen Fällen ist die Haftung des

den Kommanditistin.

in Satz 1 angesprochenen Personenkreises auf Vorsatz und grobe

94 .....................................................................................................................................................


........................................................................................................................................................... § 20 Übergang von Beteiligungen (1) Verfügungen über einen Kommanditanteil, einen Teil der vorgenannten Rechte oder über aus einem Kommanditanteil resultieren-

b) er gemäß § 23 aus wichtigem Grund kündigt; c) er gemäß § 24 aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird.

de Rechte, insbesondere Abtretungen, Verpfändungen oder son-

(2) Die Treuhänderin scheidet anteilig mit dem für den betreffen-

stige Belastungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung

den Treugeber gehaltenen Teil ihrer Beteiligung aus der Gesell-

der geschäftsführenden Kommanditistin, die ihre Zustimmung nur

schaft aus, wenn der Tatbestand des § 21 Abs. 1 in der Person

aus wichtigem Grund versagen darf. Als wichtiger Grund gelten ins-

eines Treugebers erfüllt ist.

besondere die beabsichtigte Übertragung auf einen Dritten, der in

(3) Die geschäftsführende Kommanditistin kann den Kapitalanteil

Konkurrenz zur Gesellschaft oder zu den Gründungsgesellschaf-

eines ausgeschiedenen Kommanditisten/Treugebers im Zusam-

tern gemäß § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 steht oder stehen könnte, die be-

menwirken mit der Treuhänderin binnen 3 Monaten weiterüber-

absichtigte Übertragung auf einen Dritten, der durch den Erwerb

tragen. Dies erfolgt über die Aufnahme eines neuen Komman-

mit mehr als 25 % an dem Kapital der Gesellschaft beteiligt wer-

ditisten/Treugebers und Abschluss eines Treuhand- und Verwal-

den würde, sowie die beabsichtigte Übertragung auf einen Dritten,

tungsvertrages. Findet keine Weiterübertragung statt, so kommt

von dem die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen an-

der Kapitalanteil den Gesellschaftern im Wege der Anwachsung

nehmen muss, dass er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschafts-

im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zu.

vertrag oder dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht oder nicht vollständig erfüllen wird, oder wenn der Gesellschaft gegen

§ 22 Erbfolge und Vermächtnis

den die Verfügung beabsichtigenden Gesellschafter fällige Ansprü-

(1) Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen

che zustehen. Die Übertragung eines Kommanditanteils wird nicht

Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen

wirksam, bevor der Erwerber der Gesellschaft auf eigene Kosten

Begünstigten fortgesetzt (nachfolgend gemeinschaftlich bezeich-

eine unwiderrufliche und über den Tod hinaus wirksame notariell

net als „Erben“).

beglaubigte Vollmacht erteilt hat, mit der alle die Gesellschaft be-

(2) Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheins, einer

treffenden Vorgänge zum Handelsregister angemeldet werden kön-

gerichtlich oder notariell beglaubigten Kopie eines Erbscheins,

nen. Sofern ein Treugeber seine Beteiligung gem. § 3 Abs. 10 in

eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer beglaubigten

eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt hat, ist diese Verfü-

Abschrift einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag)

gung nur bei gleichzeitiger Übertragung des Treuhand- und Ver-

nebst Testamentseröffnungsprotokoll legitimieren. Die Gesell-

waltungsvertrages auf den Erwerber zulässig. Die Verfügung über

schaft kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn sich

oder der Übergang von treuhänderisch gehaltene/n Kommanditan-

aus den vorgelegten Dokumenten die Erbfolge nicht hinreichend

teile/n erfolgt durch Übertragung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.

klar ergibt. (3) Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis

(2) Bei Verfügung oder jedem sonstigen Übergang der Beteiligung auf

des Erbgangs oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die

einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamt- oder Sonderrechts-

Gesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechti-

nachfolge, werden alle Konten gemäß § 6 unverändert und ein-

gung auf die ausländische Urkunde stützt, diese übersetzen zu las-

heitlich fortgeführt. Die Verfügung über oder der Übergang ein-

sen und/oder ein Rechtsgutachten über die Rechtswirkung der vor-

zelne/r Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Ge-

gelegten Urkunden einzuholen. Die Gesellschaft kann von den Erben

sellschafterkonten ist nicht möglich.

die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen.

(3) Eine Übertragung von Kommanditanteilen soll zum Ende eines

(4) Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte als Kom-

Geschäftsjahres erfolgen. Die zu übertragenden Anteile, wie auch

manditisten nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmäch-

die im Fall von Teilübertragungen verbleibenden Anteile, sol-

tigten ausüben, der ihre Gesellschafterrechte wahrnimmt. Gemein-

len mindestens 15.000 Euro betragen und durch 5.000 Euro teil-

samer Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe, ein Mitvermächt-

bar sein. Im Falle einer unterjährigen Verfügung trägt der ver-

nisnehmer, ein anderer Kommanditist oder Treugeber oder eine

fügende Kommanditist etwaige der Gesellschaft entstehenden

zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der rechts- und

Kosten.

steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,

(4) Die geschäftsführende Kommanditistin erteilt bereits jetzt ihre Zu-

vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) sein. Die zur Berufs-

stimmung zur Übertragung von Kommanditanteilen auf den Treu-

verschwiegenheit verpflichtete Person darf jedoch nicht selbst oder

geber sowie zur Übertragung von Kommanditanteilen auf Ehe-

als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen. Die übrigen Ge-

gatten und Kinder des Kommanditisten oder des Treugebers.

sellschafter können mehrheitlich den Bevollmächtigten aus wichtigem Grunde ablehnen. Solange ein Bevollmächtigter nicht ge-

§ 21 Ausscheiden eines Gesellschafters (1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn a) die geschäftsführende Kommanditistin von ihrem Ausschlussrecht gemäß § 3 Abs. 11 Gebrauch gemacht hat;

meinsam ernannt ist, ruhen Weisungs-, Informations-, Stimmund Mitwirkungsrechte des durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils und dürfen Zustellungen der Gesellschaft an jeden Erben erfolgen.

..................................................................................................................................................... 95


10. Verträge ........................................................................................................................................................... (5) Die Wahrnehmung der Rechte durch einen Testamentsvollstrecker wird zugelassen, sofern dieser eine zur Berufsverschwie-

(3) Der vom Ausschluss betroffene Gesellschafter hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.

genheit verpflichtete Person der rechts- und steuerberatenden Be-

(4) Komplementärin oder geschäftsführende Kommanditistin können

rufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch-

nur ausgeschlossen werden, wenn auf den Zeitpunkt des Aus-

prüfer oder Steuerberater) ist, die nicht selbst oder als Berater

scheidens eine neue Komplementärin oder geschäftsführende

in Konkurrenz zur Gesellschaft stehen. (6) Soll eine Auseinandersetzung unter den Erben erfolgen, sollen die einzelnen Anteile mindestens einen Betrag von 15.000 Euro errei-

Kommanditistin bestellt wird. (5) Durch seinen Ausschluss entstehende Kosten trägt der Gesellschafter.

chen und durch 5.000 Euro teilbar sein. Ist dies nach dem In-

(6) Die Treuhänderin kann mit dem anteilig für einen Treugeber ge-

halt des durch Todesfall übergegangenen Gesellschaftsanteils

haltenen Teil ihrer Beteiligung aus der Gesellschaft ausgeschlos-

nicht möglich, so kann die Gesellschaft eine Auseinanderset-

sen werden, wenn der Tatbestand des § 24 Abs. 1 in der Person

zung im Verhältnis zur Gesellschaft verweigern. In diesem Fall

eines Treugebers erfüllt ist.

haben sich die Begünstigten der Gesellschaft gegenüber weiter durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.

§ 25 Folgen des Ausscheidens

(7) Die Erben tragen die Kosten für den Übergang der Beteiligung.

(1) Scheidet ein Gesellschafter ganz oder teilweise aus der Gesell-

(8) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, soweit ein

schaft aus, wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesell-

Treugeber der Treuhänderin stirbt.

schaftern fortgesetzt. Der rechtliche Grund des Ausscheidens ist dabei nicht relevant.

§ 23 Kündigung

(2) Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, sofern er

(1) Die Gesellschafter können während der vereinbarten Dauer der

nicht gem. § 3 Abs. 11 wegen Nichtleistung der Einlage aus der Ge-

Gesellschaft das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kün-

sellschaft ausgeschlossen wurde. Die Zahlung der Abfindung ist

digen. Die Kündigung hat schriftlich an die geschäftsführende Kommanditistin der Gesellschaft zu erfolgen.

nicht Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausscheidens. (3) Sofern der Gesellschafter gem. § 24 aus der Gesellschaft ausge-

(2) Um den Gesellschaftern die Aufnahme einer neuen Komplemen-

schlossen wurde, entspricht die Höhe der Abfindung dem Buch-

tärin oder geschäftsführenden Kommanditistin zu ermöglichen,

wert der Beteiligung des Gesellschafters im Zeitpunkt des Aus-

können die Komplementärin und die geschäftsführende Komman-

scheidens. In allen anderen Fällen entspricht die Höhe der Ab-

ditistin nur unter Einhaltung einer angemessenen Frist gem. § 23

findung dem Verkehrswert seiner Beteiligung im Zeitpunkt des

Abs. 1 kündigen. Im Übrigen kann eine vorzeitige Kündigung

Ausscheidens.

gemäß § 23 Abs. 1 nur mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen erfolgen.

(4) Die Höhe der Abfindung wird von der Gesellschaft festgelegt. Im Falle von Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung sind sowohl der ausscheidende Gesellschafter als auch die Gesellschaft

§ 24 Ausschluss eines Gesellschafters

berechtigt, die für die Gesellschaft zuständige Handelskammer

(1) Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund im Sinne der §§ 140,

um die Benennung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu er-

133 HGB ganz oder mit einem Teil seiner Beteiligung aus der Ge-

suchen. Dieser Wirtschaftsprüfer setzt die Höhe der Abfindung für

sellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt ins-

die Parteien verbindlich fest. Ist die vom Wirtschaftsprüfer festge-

besondere dann vor, wenn ein Kommanditanteil oder ein Abfin-

setzte Abfindung höher als die bei Anrufung der Handelskam-

dungsguthaben gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme nicht

mer von der Gesellschaft gegenüber dem ausscheidenden Ge-

innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird sowie wenn gegen

sellschafter schriftlich angebotene Abfindung, trägt die Gesell-

einen Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (oder die

schaft die Kosten der Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers;

Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird) oder ein Gesellschaf-

in allen anderen Fällen trägt der ausscheidende Gesellschafter die

ter die eidesstattliche Versicherung (§§ 899 ff. ZPO) abgegeben hat oder ein Gesellschafter die Auflösungsklage erhebt. Ein wichtiger Grund liegt ferner in den Fällen des § 3 Abs. 11 vor.

Kosten der Inanspruchnahme. (5) Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, kann die Gesellschaft keinen Ausgleich ver-

(2) Grundsätzlich unterliegt der Ausschluss eines Gesellschafters der

langen. Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen getätigt, sind

Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss

diese an die Gesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie

bedarf einer Dreiviertelmehrheit des stimmberechtigten Kapitals.

die Gewinnanteile des Kommanditisten übersteigen.

Der Beschluss kann mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum

(6) Ändert sich ein für die Ermittlung der Abfindung maßgeblicher

Ende eines Geschäftsjahres gefasst werden. In den Fällen des

Jahresabschluss infolge einer steuerlichen Außenprüfung der

§ 3 Abs.11 ist die geschäftsführende Kommanditistin abweichend

Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen der

von Satz 1 ermächtigt, den säumigen Gesellschafter ohne Be-

Veranlagung, so ist die zu zahlende Abfindung entsprechend an-

schlussfassung der Gesellschafterversammlung im Namen der

zupassen.

Gesellschaft auszuschließen.

96 .....................................................................................................................................................


........................................................................................................................................................... (7) Die Auszahlung der Abfindung erfolgt in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am 31.12. nach dem Geschäftsjahr des Ausscheidens.

Finanzamt und eventuell finanzierenden Banken und soweit gesetzliche Offenbarungspflichten bestehen.

(8) Ab dem Ausscheidungszeitpunkt ist das Abfindungsguthaben mit

(4) Jeder Kommanditist erklärt sich damit einverstanden, dass seine

2 % p.a. zu verzinsen (ohne Zinseszins). Die Zahlung der Zinsen

individuellen und beteiligungsbezogenen Daten im Wege der elek-

erfolgt mit der letzten Auszahlungsrate.

tronischen Datenverarbeitung gespeichert und die in die Platzie-

(9) Die für bestimmte Zwecke angelegten Liquiditätsreserven der Gesellschaft dürfen vor Auflösung der Gesellschaft nicht für Abfindungszahlungen eingesetzt werden. (10) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Zahlungen bei mangelnder Liquidität der Gesellschaft auszusetzen. (11) Die Auszahlung des Abfindungsguthabens kann ganz oder teilweise vorzeitig erfolgen.

rung einbezogenen Personen über die Verhältnisse der Gesellschaft und seine Daten informiert werden. (5) Die Gesellschafter sind zum Stillschweigen hinsichtlich aller ihnen bekannt gewordenen Umstände der Gesellschaft verpflichtet, soweit die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft dies gebietet. Diese Pflicht besteht auch nach Ausscheiden aus oder Beendigung der Gesellschaft.

(12) Es besteht kein Anspruch des Gesellschafters auf Sicherheitsleis-

(6) Kein Gesellschafter/Treugeber ist daran gehindert, in Wettbewerb

tung für ein Abfindungsguthaben oder auf Befreiung hinsichtlich

zu der Gesellschaft zu treten. Dies erfasst insbesondere auch et-

der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten.

waige Beteiligungs-, Beratungs- oder Kooperationsverhältnisse. (7) Für diesen Vertrag gilt das materielle und prozessuale Recht der

§ 26 Liquidation

Bundesrepublik Deutschland.

(1) Die geschäftsführende Kommanditistin ist alleinige Liquidatorin der Gesellschaft. (2) Die Verwertung erfolgt unter Wahrung der Gesellschafterinteressen, die Verteilung entsprechend § 9.

§ 30 Teilnichtigkeit Eine ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Bestimmung oder eine Vertragslücke berühren die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Ganz oder teilweise unwirksame

§ 27 Erfüllungsort

oder undurchführbare Bestimmungen oder Vertragslücken sind

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig –

von den Gesellschaftern vielmehr durch eine solche Regelung zu

der Sitz der Gesellschaft.

ersetzen oder auszufüllen, die der von den Gesellschaftern/Treugebern beabsichtigten Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirt-

§ 28 Kosten

schaftlich am nächsten kommt.

Die Kosten der Gesellschaftsgründung und dieses Vertrages trägt die Gesellschaft.

§ 29 Schlussbestimmungen

Hamburg, 14.08.2007

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. (2) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, Änderungen seiner indivi-

................................................................................................... Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH Roman Rosslenbroich (Geschäftsführer)

duellen Daten bzw. Änderungen betreffend die rechtliche Inhaberschaft der Beteiligung der geschäftsführenden Kommanditistin unverzüglich auf seine Kosten mitzuteilen. Mitteilungen an die

Hamburg, 14.08.2007

Kommanditisten ergehen per normalem Brief an die letzte der Gesellschaft angegebene Anschrift und gelten drei Tage nach Absendung als zugegangen. (3) Ein Kommanditist/Treugeber kann von der Gesellschaft die Mitteilung von Angaben oder Daten, welche die übrigen Kommanditis-

................................................................................................... Aquila Capital Structured Assets GmbH Dr. Dieter Rentsch (Geschäftsführer) Roman Rosslenbroich (Geschäftsführer)

ten/Treugeber betreffen, nicht verlangen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestim-

Hamburg, 14.08.2007

mungen berechtigt, derartige Daten an Kommanditisten/Treugeber weiterzugeben. Es ist der geschäftsführenden Kommanditistin untersagt, diese Daten anderen Personen als der Treuhänderin,

................................................................................................... Aquila Capital Services GmbH

deren Beauftragten oder den übrigen Kommanditisten/Treugebern

Jost Rodewald (Geschäftsführer)

mitzuteilen. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Auskünften durch die geschäftsführende Kommanditistin gegenüber dem zuständigen

..................................................................................................................................................... 97


10. Verträge ........................................................................................................................................................... 10.2 Treuhand- und Verwaltungsvertrag

Treuhand- und Verwaltungsvertrag Zwischen der Aquila Capital Services GmbH, Ferdinandstr. 25–27, 20095 Hamburg – nachstehend auch „Treuhänderin“ genannt – und dem jeweils in der Beitrittserklärung genannten Anleger – nachstehend auch „Treugeber“ genannt – und der KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG, Ferdinandstr. 25–27, 20095 Hamburg – nachstehend auch „Emittentin“ genannt – wird der nachfolgende Treuhand- und Verwaltungsvertrag geschlossen.

Präambel

Treugeber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung der

(1) Der Treugeber beabsichtigt, sich mittelbar über die Treuhände-

Treuhänderin, die ihn hierüber durch Übersendung einer Abschrift

rin an der Emittentin zu beteiligen.

der gegengezeichneten Beitrittserklärung informieren wird.

(2) Die Treuhänderin ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Emitten-

(2) Mit der Annahme des Beitrittsangebotes verpflichtet sich die Treu-

tin (nachfolgend: „Gesellschaftsvertrag“) mit einer Pflichteinlage von

händerin, sowohl gegenüber dem Treugeber als auch gegenüber

1.000 Euro beteiligt. Die Treuhänderin kann ihren Kapitalanteil

der Emittentin, zur Erbringung diverser Dienstleistungen, die

nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Emit-

Gegenstand dieses Vertrages sind. Der Treugeber ist wirtschaft-

tentin durch Erklärung gegenüber deren geschäftsführender Kom-

lich so an der Emittentin beteiligt, als ob er unmittelbar Kommanditist geworden wäre.

manditistin, der Aquila Capital Structured Assets GmbH (im Folgenden: „geschäftsführende Kommanditistin“), als Treuhänderin

(3) Die Beteiligung der Treuhänderin als Kommanditistin erfolgt nach

für Dritte um einen Betrag von bis zu 30 Mio. Euro erhöhen. Eine

Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Emittentin und der Be-

darüber hinausgehende Erhöhung dieses Betrages steht im Er-

stimmungen dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Für

messen der geschäftsführenden Kommanditistin, die die Treu-

das Verhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber

händerin ermächtigen und beauftragen kann, ihre Beteiligung

gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Emitten-

treuhänderisch für Dritte entsprechend zu erhöhen. Die Gesell-

tin in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Beitrittserklä-

schaft soll mit Beendigung der Platzierungsfrist zum 31.03.2008

rung des Treugebers ergänzend und sinngemäß, sofern nicht in

geschlossen werden, mit der Folge, dass keine weiteren Komman-

diesem Vertrag abweichende Regelungen getroffen sind. Das Treu-

ditisten/Treugeber aufgenommen werden. Eine vorzeitige Schlie-

handverhältnis umfasst die gesamte Beteiligung des Treugebers

ßung sowie eine Verlängerung der Platzierungsfrist um bis zu

an der Emittentin.

12 Monate steht im Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin.

§2

Verwaltungstreuhand

(1) Der Treugeber hat das Recht, von der Treuhänderin die Über-

§1

Vertragsverhältnis

(1) Der Treugeber tritt diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag

tragung der für ihn gehaltenen Beteiligung an der Emittentin zu verlangen (vgl. auch § 3 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages).

wirksam bei, sobald die von dem Treugeber unterzeichnete Bei-

(2) Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch, gilt dieser Ver-

trittserklärung durch die Treuhänderin gegengezeichnet wird („An-

trag als Verwaltungstreuhandvertrag fort. Der Treugeber be-

nahmeerklärung“). Die Emittentin stimmt dem Beitritt hiermit zu.

vollmächtigt die Treuhänderin insoweit zur Wahrnehmung sei-

Mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhände-

ner Gesellschafterrechte, insbesondere des Stimmrechts (vgl. §

rin kommt dieser Vertrag zwischen der Treuhänderin, der Emit-

4 Abs. 8).

tentin und dem Treugeber zustande und begründet das Treuhandverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber. Der

98 .....................................................................................................................................................


........................................................................................................................................................... §3

Verpflichtungen und Rechte der Treuhänderin

der Erteilung einer Weisung an die Treuhänderin ist diese berech-

(1) Die Treuhänderin ist verpflichtet, ihre Kommanditbeteiligung an

tigt, Treugeber, die nicht selbst an Gesellschafterversammlungen

der Emittentin nach Maßgabe dieses Vertrages und des Gesell-

der Gesellschaft teilnehmen in den Gesellschafterversammlungen

schaftsvertrages und der Beitrittserklärung um den in der Beitritts-

im Hinblick auf die Herstellung der Beschlussfähigkeit der Gesell-

erklärung vereinbarten Betrag für den Treugeber zu erhöhen, wenn

schafterversammlung zu vertreten (vgl. § 15 Abs. 3 des Gesell-

der Treugeber seine Einzahlungsverpflichtung gem. § 7 Abs. 1 er-

schaftsvertrages).

füllt hat. Sie wird ihre Kommanditbeteiligung in Höhe dieses Be-

(3) Dem Gesellschaftsvertrag entsprechend wird die Treuhänderin

trages im eigenen Namen treuhänderisch für Rechnung und im

unterschiedlich nach zustimmenden, ablehnenden und sich ent-

Interesse des Treugebers getrennt von ihrem sonstigen Vermögen halten und verwalten.

haltenden Weisungen ihrer Treugeber abstimmen. (4) Soweit der Treugeber Weisungen erteilt hat, ist die Treuhände-

(2) Der Treugeber hat das Recht, der Treuhänderin jederzeit Weisun-

rin verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dies gilt nicht,

gen im Hinblick auf die Ausübung von Rechten und Pflichten nach

wenn erst nach der Erteilung der Weisung durch den Treugeber

dem Gesellschaftsvertrag zu erteilen. Die Treuhänderin wird den

der Treuhänderin Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer sie

Weisungen des Treugebers, insbesondere auch hinsichtlich der

annehmen darf, dass die Weisung des Treugebers bei Kenntnis

Ausübung des Stimmrechts, Folge leisten. Weisungen, die einen

dieser Tatsachen anders ausgefallen wäre. Für diesen Fall ist die

Verstoß gegen die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten dar-

Treuhänderin entsprechend § 4 Abs. 5 verpflichtet, nach pflichtge-

stellen, sind für die Treuhänderin nicht bindend.

mäßen Ermessen abzustimmen und den Treugeber über ihr Ab-

(3) Die Treuhänderin wird durch den Treugeber von den Beschränkungen des § 181 BGB hinsichtlich aller Handlungen und Erklärungen im Namen des Treugebers befreit.

stimmungsverhalten unverzüglich zu unterrichten. § 4 Abs. 6 bleibt unberührt. (5) Soweit Weisungen des Treugebers ausnahmsweise nicht rechtzei-

(4) Die Treuhänderin wird den Treugeber über die Verhältnisse der

tig eingeholt werden können, weil nicht aufschiebbare Beschlüs-

Emittentin und das treuhänderisch gehaltene Treugut unterrich-

se zur Beschlussfassung anstehen, ist die Treuhänderin berech-

tet halten.

tigt, nach pflichtgemäßem Ermessen selbständig zu entschei-

(5) Wenn die vorherige Einholung einer Entscheidung des Treugebers

den und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen

aufgrund der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht möglich

des Treugebers sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag er-

ist, kann die Treuhänderin nach pflichtgemäßem Ermessen han-

gebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. gegen-

deln.

einander abzuwägen. In Fällen, in denen die Treuhänderin nicht

(6) Die Treuhänderin darf Treuhandverträge auch mit Dritten ab-

mehr rechtzeitig Weisungen einholen konnte, hat sie den Treu-

schließen und sich treuhänderisch für diese an der Emittentin

geber über ihre Entscheidung und ihr Handeln unverzüglich zu

und/oder anderen Gesellschaften beteiligen.

unterrichten.

(7) Die Treuhänderin ist berechtigt, mit der Abwicklung ihrer Rech-

(6) Sofern die Treuhänderin keine anderslautenden Weisungen er-

te und Pflichten aus dem Treuhandvertrag Dritte zu beauftra-

hält, ist sie verpflichtet, sich bei den nachfolgenden Beschluss-

gen und diese entsprechend zu bevollmächtigen.

gegenständen mit den jeweiligen Stimmen des Treugebers bzw. der Treugeber der Stimme zu enthalten:

§4

Gesellschafterversammlungen der Emittentin und

a) Änderung des Gesellschaftsvertrages;

Bevollmächtigung des Treugebers

b) Auflösung der Emittentin;

(1) Die Treuhänderin hat vor Ausübung des Stimmrechts in den Gesellschafterversammlungen Weisungen des Treugebers hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen. (2) Derartige Weisungen an die Treuhänderin werden schriftlich er-

c) wesentliche Einschränkungen des Unternehmensgegenstandes der Emittentin; d) Zustimmungsbeschlüsse gemäß § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages.

teilt. Die Treuhänderin wird dem Treugeber Abstimmungsvor-

(7) Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber – soweit recht-

schläge unterbreiten. Der Treugeber hat Gelegenheit, der Treu-

lich zulässig – Vollmacht, das Stimmrecht aus der für den Treu-

händerin innerhalb einer mit der Übersendung der Vorschläge be-

geber gehaltenen Beteiligung an der Emittentin auszuüben. So-

nannten Frist ausdrückliche Weisungen zur Abstimmung zu

weit der Treugeber von der Vollmacht Gebrauch macht, ist die

erteilen. Geht der Treuhänderin fristgerecht keine ausdrücklich

Treuhänderin von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Die Voll-

abweichende Weisung zu, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich

macht kann nur in Verbindung mit der Beendigung dieses Ver-

bei der Beschlussfassung mit den jeweiligen Stimmen des Treu-

trages widerrufen werden.

gebers der Stimme zu enthalten. Die Treuhänderin hat hierauf bei

(8) Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, soweit der Treuge-

Unterbreitung der Abstimmungsvorschläge hinzuweisen. Wei-

ber von seinem Übertragungsrecht gemäß § 3 Abs. 10 des Ge-

sungen des Treugebers, die der Treuhänderin nach Ablauf der

sellschaftsvertrages Gebrauch gemacht hat, es sei denn, der Treu-

Frist, aber vor der Gesellschafterversammlung der Emittentin zu-

geber nimmt an einer Gesellschafterversammlung selbst teil oder

gehen, wird die Treuhänderin berücksichtigen. Unabhängig von

ist in zulässiger Weise vertreten.

..................................................................................................................................................... 99


10. Verträge ........................................................................................................................................................... §5

Herausgabepflicht der Treuhänderin

b) der unmittelbar als Kommanditist an der Emittentin beteilig-

(1) Der Treugeber ist gem. § 3 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages

te Treugeber aus dieser gem. § 21 des Gesellschaftsvertrages

berechtigt, die Übertragung des Treuguts auf sich zu verlangen.

ausscheidet und eine von der Emittentin geschuldete Abfindung an den Treugeber gezahlt ist.

Die Kosten der Übertragung sind vom Treugeber zu tragen. (2) Die Treuhänderin ist ferner verpflichtet, dem Treugeber unter Be-

(3) Die Kündung erfolgt durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen.

rücksichtigung des Gesellschaftsvertrages alles herauszugeben, was sie als Treuhänderin für ihn erlangt hat.

(4) Ggf. ist der Treugeber verpflichtet, bei einer Übertragung des Treuguts auf ihn mitzuwirken und die Kosten für diese Übertragung

§6

Verpflichtungen des Treugebers

zu tragen.

Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Ver-

(5) Nach einer Kündigung gelten die Vorschriften dieses Vertrages –

bindlichkeiten und Kosten – mit Ausnahme der Kosten des Ge-

soweit gesetzlich zulässig – zwischen der Treuhänderin und dem

schäftsbetriebes der Treuhänderin – freizuhalten, die der Treu-

Treugeber entsprechend fort, bis das Treuhandverhältnis voll-

händerin im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emitten-

ständig abgewickelt ist.

tin und deren Verwaltung entstehen. Falls die Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten, Aufwendungen oder Kosten in An-

§9

Verfügungen und Tod des Treugebers

spruch genommen wird, hat der Treugeber auf erstes Anfordern

(1) Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus diesem Treu-

Ersatz zu leisten. Die Verjährungsregelung des § 11 Abs. 5 gilt

hand- und Verwaltungsvertrag mit Zustimmung der Emittentin,

entsprechend.

vertreten durch deren geschäftsführende Kommanditistin, ganz

Einzahlungsverpflichtungen

Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfügungen über aus der

oder teilweise auf einen Dritten übertragen (Vertragsübernahme).

§7

(1) Der Treugeber ist verpflichtet, den Zeichnungsbetrag zzgl. eines

Rechtsposition als Treugeber resultierende Rechte, insbesonde-

Agios in Höhe von 5 % zu dem/den in der Beitrittserklärung ge-

re Abtretungen, Verpfändungen oder sonstige Belastungen. Die

nannten Zahlungstermin/en auf das dort genannte Konto der

geschäftsführende Kommanditistin der Emittentin darf ihre Zu-

Treuhänderin zu zahlen. Im Falle der Verkürzung der Platzierungs-

stimmung nur aus wichtigem Grund versagen. Als wichtiger

frist ist die zweite Zahlung in Höhe von 70 % der Zeichnungssum-

Grund gelten insbesondere die beabsichtigte Übertragung auf

me 2 Wochen nach Mitteilung über den Ablauf dieser verkürzten

einen Dritten, der in Konkurrenz zur Emittentin oder den Grün-

Platzierungsfrist, spätestens am 31.03.2008, zur Zahlung fällig.

dungsgesellschaftern der Emittentin gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 des

Die Treuhänderin ist berechtigt, diesen Zahlungsanspruch an die

Gesellschaftsvertrages steht oder stehen könnte, die beabsichtig-

Emittentin abzutreten, um ihre gegenüber der Emittentin beste-

te Übertragung auf einen Dritten, der durch den Erwerb mit mehr

hende Einlageverpflichtung zu erfüllen.

als 25 % an dem Kapital der Emittentin beteiligt werden würde,

(2) Kommt der Treugeber mit Zahlung gem. § 7 Abs.1 ganz oder teil-

sowie die beabsichtigte Übertragung auf einen Dritten, von dem

weise in Verzug, so stehen der Treuhänderin folgende Rechte und

die Gesellschaft nach den ihr bekannten Umständen annehmen

Ansprüche zu:

muss, dass er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsver-

a) Rücktritt von diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag durch

trag oder dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht oder nicht

schriftliche Erklärung gegenüber dem Treugeber;

vollständig erfüllen wird, oder wenn der Emittentin gegen den

b) Schadenersatz wegen Nichterfüllung;

die Verfügung beabsichtigenden Treugeber fällige Ansprüche zu-

c) Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 0,5 % p.m. ab dem Fäl-

stehen. Die Emittentin erteilt bereits jetzt ihre Zustimmung zur

ligkeitszeitpunkt gemäß § 7 Abs.1; die Geltendmachung eines

Übertragung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bzw. ein-

darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

zelner Ansprüche aus diesem Vertrag auf Ehegatten und Kinder

Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt dem Treu-

des Treugebers. Eine Übertragung von Treugeberpositionen soll

geber vorbehalten.

zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die zu übertragenden

Dauer des Vertrages

de Anteile, sollen mindestens 15.000 Euro betragen und durch

Anteile, wie auch die im Fall von Teilübertragungen verbleiben-

§8

(1) Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird für die Dauer des

5.000 Euro teilbar sein. Im Falle einer unterjährigen Übertra-

Bestehens der Emittentin bis zu deren Vollbeendigung fest ge-

gung trägt der verfügende Treugeber etwaige der Treuhänderin

schlossen.

entstehende Kosten. Sofern der Treugeber seine treugeberische

(2) Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wich-

Beteiligung gem. § 3 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages i.V.m.

tiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

§ 2 Abs.1 dieses Vertrages in eine unmittelbare Beteiligung an der

a) die Treuhänderin ganz oder teilweise mit dem für den Treuge-

Emittentin umgewandelt hat, ist die Übertragung gem. Satz 1

ber gehaltenen Teil ihrer Beteiligung aus der Emittentin gem.

nur bei gleichzeitiger Übertragung der Beteiligung an der Emit-

§ 21 des Gesellschaftsvertrages ausscheidet und eine von der

tentin auf den Dritten zulässig. Der Treugeber soll drei Wochen

Emittentin geschuldete Abfindung an den Treugeber gezahlt ist;

vor Abschluss des Übertragungsvertrages Namen und Adresse

100 .....................................................................................................................................................


........................................................................................................................................................... des Dritten und Höhe der Übertragung schriftlich mitteilen.

im jeweiligen Geschäftsjahr zusätzlich eingeworbenen Zeich-

(2) Bei Tod eines Treugebers wird die Treuhandschaft mit dessen

nungsbetrag, jeweils rückwirkend zum 01.01. des betreffenden

Erben oder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen

Geschäftsjahres.

Begünstigten fortgesetzt. Sind danach mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechte als Treugeber nur einheitlich durch

§ 11 Haftung der Treuhänderin

einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Gemeinsamer Be-

(1) Das dem Treuhandverhältnis zugrunde liegende Angebot zur

vollmächtigter kann nur ein Miterbe, ein Mitvermächtnisnehmer,

Beteiligung an der Emittentin wurde von der Treuhänderin nicht

ein anderer Treugeber oder eine zur Berufsverschwiegenheit ver-

überprüft. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine entspre-

pflichtete Person der rechts- und steuerberatenden Berufe (Rechts-

chende Prüfung und Beratung des Treugebers von der Treuhän-

anwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Steu-

derin nicht geschuldet ist und diese keine Haftung für die in-

erberater) sein. Die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Per-

haltliche, insbesondere ökonomische, rechtliche und steuerli-

son darf jedoch nicht selbst oder als Berater in Konkurrenz zur

che Richtigkeit sowie für den wirtschaftlichen Erfolg des Angebots

Emittentin stehen. Die Treuhänderin kann den Bevollmächtigten aus wichtigem Grunde ablehnen. Bis zur Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten durch alle Erben in schriftlicher Form gegenüber der Treuhänderin ruhen die Weisungs-, Informations-, Stimm- und Mitwirkungsrechte aus diesem Vertrag. Im Übrigen gilt § 22 des Gesellschaftsvertrages entsprechend. (3) Der Treugeber trägt die Kosten der Verfügung oder, unbeschadet gesetzlicher Vorschriften, des Übergangs.

übernimmt. (2) Die Treuhänderin handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. (3) Führt die Treuhänderin vom Treugeber erteilten Weisungen ordnungsgemäß aus, ist ihre Haftung ausgeschlossen. (4) Soweit die Treuhänderin und/oder ihre Angestellten, Geschäftsführer und Beauftragten schuldhaft eine Kardinalpflicht, die sich aus der Natur dieses Vertrages ergibt, verletzen, haften sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Vertragspflichten sind Kardinal-

§ 10 Vergütung

pflichten, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh-

(1) Die Treuhänderin erhält für die Errichtung der Treuhandschaft

rung des Vertrages erst ermöglicht und wenn der Vertragspartner

pauschal eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,5 % inkl. et-

auf ihre Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

waiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Anspruch auf die einma-

Satz 1 gilt entsprechend für die Haftung für Schäden, die auf

lige Vergütung entsteht anteilig mit dem Beitritt eines Treugebers.

der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder

Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Zeichnungsbetrag. Für

der Freiheit beruhen. In allen anderen Fällen ist die Haftung des

die bis zum 31.12.2007 beitretenden Treugeber ist die Vergü-

in Satz 1 angesprochenen Personenkreises auf Vorsatz und grobe

tung zu 30 % am 15.01.2008 und zu 70 % am 15.04.2008 zur

Fahrlässigkeit beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit und der fahr-

Zahlung fällig. Für die nach dem 31.12.2007 beitretenden Treu-

lässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung be-

geber ist die Vergütung in Höhe von 30 % zwei Wochen nach dem Tag des jeweiligen Beitritts und zu 70 % am 15.04.2008 zur Zah-

schränkt auf den vorhersehbaren Schaden. (5) Ansprüche des Treugebers verjähren nach Ablauf eines Jahres

lung fällig. Soweit die Platzierungsfrist im Sinne des § 3 Abs. 12

ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Treugebers

des Gesellschaftsvertrages über den 31.03.2008 hinaus verlän-

von dem Anspruch und den diesen begründenden Umständen.

gert wird, ist der ab dem 01.04.2008 entstehende Anspruch der

Unabhängig von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkennt-

Treuhänderin jeweils zwei Wochen nach dem Tag des Beitritts zur

nis des Anspruchs verjähren die Ansprüche spätestens nach Ab-

Zahlung fällig.

lauf von fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs. Die Sätze 1

(2) Die Treuhänderin erhält von der Emittentin für die Erbringung

und 2 gelten nicht für Ansprüche, die auf grob fahrlässigem oder

der Verwaltungsleistung ferner eine Vergütung in Höhe von 0,2 %

vorsätzlichem Handeln beruhen, sowie wenn schuldhaft wesent-

p. a., im Geschäftsjahr 2008, jedoch pauschal 0,2 % und im Jahr

liche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so

der Beendigung der Emittentin pauschal 1,7 %, jeweils inkl. et-

verletzt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefähr-

waiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Berechnungsgrundlage sind

det ist (insbesondere die Verletzung einer Kardinalpflicht) und für

die zum 31.03.2008 gezeichneten Pflichteinlagen der Emitten-

Ansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Ge-

tin. Der Anspruch auf die Vergütung des Jahres 2008 entsteht

sundheit oder der Freiheit des Treugebers beruhen.

zum 01.04.2008 und im Übrigen zum 01.01. eines jeden Ge-

(6) Die Treuhänderin und/oder ihrer Angestellten, Geschäftsführer

schäftsjahres. Die Vergütung ist jeweils zum 31.12. des zweiten

und Beauftragten haben gegen den Treugeber einen Anspruch auf

der Entstehung folgenden Geschäftsjahres zur Zahlung fäl-

Freistellung von Kosten- (insbesondere auch der Rechtsverfol-

lig. Im Falle der Beendigung der Emittentin wird die entstan-

gung und -verteidigung), Haftungsansprüchen und sonstigen

dene und noch nicht gezahlte Vergütung insgesamt sofort fäl-

Schadensfällen, die dem Rahmen ihrer Tätigkeit entstammen. Dies

lig. Soweit die Platzierungsfrist gemäß § 3 Abs. 12 des Gesell-

gilt nicht für die in § 11 Abs. 4 und 5 genannten Ausnahmen.

schaftsvertrages über den 31.03.2008 hinaus verlängert wird, erhöht sich die Berechnungsgrundlage der Vergütung um den

..................................................................................................................................................... 101


10. Verträge ........................................................................................................................................................... § 12 Verzeichnis der Treugeber, Datenschutz

(4) Jeder Treugeber ist verpflichtet, Änderungen seiner individuellen

(1) Die Treuhänderin führt ein Verzeichnis, in welchem sämtliche

Daten bzw. Änderungen betreffend die rechtliche Inhaberschaft

Treugeber mit ihren individuellen und beteiligungsbezogenen

der Beteiligung unverzüglich auf seine Kosten mitzuteilen. Mittei-

Daten aufgeführt sind. Jeder Treugeber ist verpflichtet, der Treu-

lungen an die Treugeber ergehen per normalem Brief an die letz-

händerin Änderungen seiner individuellen Daten und der recht-

te der Treuhänderin angegebene Anschrift und gelten drei Tage

lichen Inhaberschaft seiner Beteiligung unverzüglich auf seine

nach Absendung als zugegangen. Eine andere Textform ist bei

Kosten mitzuteilen.

vorheriger Zustimmung des Treugebers zulässig.

(2) Der Treugeber kann von der Treuhänderin die Mitteilung von Angaben oder Daten, welche die übrigen Treugeber/Kommanditisten betreffen, nicht verlangen. Die Treuhänderin ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt, derartige Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmun-

Hamburg, 14.08.2007

gen an Treugeber/Kommanditisten oder die geschäftsführende Kommanditistin der Emittentin weiterzugeben. Es ist der Treuhänderin untersagt, diese Daten anderen Personen als der geschäfts-

................................................................................................... Aquila Capital Services GmbH

führenden Kommanditistin oder den übrigen Treugebern/Kom-

Jost Rodewald (Geschäftsführer)

manditisten mitzuteilen. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Daten durch die Treuhänderin gegenüber den von ihr gemäß § 3 Abs. 7 dieses Vertrages Beauftragten, dem zuständigen Finanzamt und eventuell finanzierenden Banken und soweit gesetzli-

................................................................................................... KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG

che Offenbarungsverpflichtungen bestehen.

vertreten durch die Aquila Capital Structured Assets GmbH, diese

(3) Jeder Treugeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine individuellen und beteiligungsbezogenen Daten im Wege der elektro-

wiederum vertreten durch Dr. Dieter Rentsch (Geschäftsführer) und Roman Rosslenbroich (Geschäftsführer)

nischen Datenverarbeitung gespeichert und die in die Platzierung des Kommanditkapitals der Emittentin einbezogenen Personen oder die übrigen Treugeber/Kommanditisten oder die mit der Abwicklung dieses Vertrages beauftragten Dritten über die Verhältnisse der Emittentin und seine Daten informiert werden.

§ 13 Schlussbestimmungen (1) Für diesen Vertrag gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg. (2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden. Das gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein, wird der Vertrag dadurch in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Bestimmung oder lückenhafte Regelung ist von den Vertragsparteien vielmehr durch eine solche Regelung zu ersetzen oder auszufüllen, die der von den Parteien beabsichtigten Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

102 .....................................................................................................................................................



Kapitel


11. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz ...........................................................................................................................................................

Besondere Informationen gemäß § 312 c BGB i.V.m. § 1 der Ver-

Persönlich haftende Gesellschafterin (pHG)

ordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bür-

Aquila Capital Verwaltungsgesellschaft mbH

gerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV)

Handelsregister der pHG Amtsgericht Hamburg, HRB 90132

Übersicht Geschäftsführer der pHG

11.1

Allgemeine Informationen zu den Anbietern und

Roman Rosslenbroich

anderen gegenüber den Anlegern auftretenden Per-

Ferdinandstraße 25 –27, 20095 Hamburg

sonen Unternehmensgegenstand der pHG

11.2

Informationen zu den Vertragsverhältnissen

11.3

Informationen über die Besonderheiten der Fernab-

Gegenstand der Gesellschaft ist die Übernahme der Funktion der persönlich haftenden Gesellschafterin für Gesellschaften der Aquila Capital Gruppe, Hamburg.

satzverträge Geschäftsführende Kommanditistin der Emittentin

11.4

Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung

Aquila Capital Structured Assets GmbH Handelsregister der geschäftsführenden Kommanditistin Amtsgericht Hamburg, HRB 90131

11.1 Allgemeine Informationen zu den Anbietern und anderen gegenüber den Anlegern auftretenden Personen

Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin Roman Rosslenbroich, Dr. Dieter Rentsch,

11.1.1

Emittentin

Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Firma und Geschäftsadresse

Unternehmensgegenstand der geschäftsführenden Gesell-

KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG

schaft

Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

Gegenstand des Unternehmens ist das Eingehen, Verwalten und

Telefon: 040/411 619 -100

Verwerten von Beteiligungen an Unternehmen, die bzw. deren

Telefax: 040/411 619 -129

nachgeschaltete Gesellschaften direkt oder indirekt Portfolien

Internet: www.aquila-capital.de

von geschlossenen Fonds und Kapitalmarktanlagen für insti-

E-Mail: Klima3@aquila-capital.de

tutionell organisierte Vermögen erwerben, verwalten und verwerten.

Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRA 106689 Unternehmensgegenstand Gegenstand der Gesellschaft sind Investments in Fonds im Zusammenhang mit CO2-Emissionsrechten. Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art im In- und Ausland tätigen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen oder diesen zu fördern, soweit es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Tätigkeit handelt. Die Gesellschaft kann andere Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.

..................................................................................................................................................... 105


11. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz ...........................................................................................................................................................

11.1.2

Treuhänderin

Firma und Geschäftsadresse

11.1.4

Aufsichtsbehörden

Jeweils keine.

Aquila Capital Services GmbH Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg

11.1.5

Name und Anschrift des Generalvermittlers

Telefon: 040/411 619 -100 Telefax: 040/411 619 -109

Generalvermittler

Internet: www.aquila-capital.de

Aquila Capital Advisors GmbH

E-Mail: Treuhand@aquila-capital.de

Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411 619 -100

Handelsregister

Telefax: 040/411 619 -129

Amtsgericht Hamburg, HRB 90133

Internet: www.aquila-capital.de E-Mail: Klima3@aquila-capital.de

Geschäftsführer

(Weitere Informationen siehe oben unter Herausgeberin des Be-

Jost Rodewald

teiligungsangebotes)

Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Die Angaben über den gegenüber dem Anleger auftretenden AnUnternehmensgegenstand

lagevermittler finden sich auf der Beitrittserklärung.

Gegenstand des Unternehmens ist die treuhänderische Verwaltung von Kommanditanteilen für Treugeber im Rahmen von ge-

11.2

Informationen zu den Vertragsverhältnissen

schlossenen Fonds, sie kann in diesem Rahmen auch eigene Kommanditeinlagen halten.

Der Prospekt zum Beteiligungsangebot „KlimaschutzINVEST III GmbH & Co. KG“ vom 01.10.2007 (nachfolgend: „Prospekt“)

11.1.3

Anbieterin des Beteiligungsangebotes und

sowie die Beitrittserklärung enthalten detaillierte Beschreibun-

Prospektherausgeberin

gen der Vertragsverhältnisse. Wegen näherer Einzelheiten wird nachfolgend auf diese Dokumente verwiesen.

Firma und Geschäftsadresse Aquila Capital Structured Assets GmbH

11.2.1

Wesentliche Leistungsmerkmale

Ferdinandstraße 25–27, 20095 Hamburg Telefon: 040/411 619 -100

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als Komman-

Telefax: 040/411 619 -129

ditist oder auf der Grundlage des Treuhand- und Verwaltungs-

Internet: www.aquila-capital.de

vertrages mittelbar als Treugeber über die Aquila Capital Ser-

E-Mail: Klima3@aquila-capital.de

vices GmbH an der Emittentin. Der Anlagebetrag wird in Höhe von 92,15 % zum Erwerb von Aktien an der CCI II Climate

Handelsregister

Change Investment II S.A., Luxemburg, verwendet (vgl. aus-

Amtsgericht Hamburg, HRB 90131

führlicher das Kapitel 4.9 „Anlagestrategie und Anlagekriterien“, S. 45).

Geschäftsführer Roman Rosslenbroich, Dr. Dieter Rentsch, Hamburg

Über Auszahlungen der Emittentin partizipiert der Anleger an den wirtschaftlichen Ergebnissen der Emittentin. Die weiteren

Unternehmensgegenstand

Einzelheiten sind dem Prospekt zu entnehmen.

Gegenstand des Unternehmens ist das Eingehen, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen an Unternehmen, die bzw. deren

11.2.2

Preise

nachgeschaltete Gesellschaften direkt oder indirekt Portfolien von geschlossenen Fonds und Kapitalmarktanlagen für insti-

Der Anleger hat seine Einlage (Zeichnungsbetrag) und ein Agio

tutionell organisierte Vermögen erwerben, verwalten und ver-

von 5 % auf den Zeichnungsbetrag zu den Fälligkeitsterminen

werten.

in der Beitrittserklärung zu leisten.

106 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

11.2.3

Weitere vom Anleger zu zahlende Steuern und Kos-

11.2.4

ten (Liefer- und Versandkosten, sonstige Kosten),

Zahlung und Erfüllung der Verträge, weitere Zahlungsbedingungen

zusätzliche Telekommunikationskosten Der Zeichnungsbetrag zzgl. Agio ist zu dem in der BeitrittsLiefer- und Versandkosten oder gesondert berechnete Kommu-

erklärung genannten Zeitpunkt auf das Konto der Aquila Ca-

nikationskosten fallen nicht an. Der Anleger ist verpflichtet, die

pital Services GmbH, Konto-Nr. 629 113 204 bei der Commerz-

Treuhänderin von allen Kosten – mit Ausnahme der Kosten des

bank AG, BLZ 200 400 00, IBAN DE57200400000629113204,

Geschäftsbetriebs der Treuhänderin – freizuhalten, die der Treu-

BIC bzw. S.W.I.F.T.-Code COBADEHHXXX, unter Angabe des

händerin im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Emit-

Zeichners mit dem Vermerk „KlimaschutzINVEST III GmbH &

tentin und deren Verwaltung entstehen. Als weitere Kosten

Co. KG“ sowie der Treugeberregisternummer, falls bereits be-

fallen Gebühren und Auslagen für die notarielle Beglaubigung

kannt, einzuzahlen. Bei nicht fristgerechter Einzahlung ist die

der Handelsregistervollmacht und für Notar- und Gerichts-

Treuhänderin nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungs-

kosten für die Handelsregistereintragung an. Im Falle der Über-

vertrages berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen sowie Scha-

tragung der Beteiligung oder des Ausscheidens des Anlegers

densersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Treu-

können ebenfalls Kosten anfallen (z.B. Gutachterkosten, Trans-

hand- und Verwaltungsvertrag zurückzutreten. Weitere Ein-

aktionskosten). Detaillierte Informationen finden sich unter Ka-

zelheiten ergeben sich aus der Beitrittserklärung sowie dem

pitel 7.11 „Zusatzkosten bei Erwerb, Verwaltung und Veräuße-

Gesellschaftsvertrag und dem Treuhand- und Verwaltungsver-

rung der Beteiligung“, S. 70. Eigene Kosten für Telefon, Inter-

trag. Diese Unterlagen sind im Prospekt abgedruckt.

net, Porti usw. hat der Anleger selbst zu tragen.

11.2.5

Leistungsvorbehalte

Zu den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung für den Anleger wird auf die Ausführungen im Prospekt, insbesondere

Nach Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Treuhand-

das Kapitel 8 „Die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen

und Verwaltungsvertrages durch die Aquila Capital Services

Konzeption“, S. 75 ff. verwiesen.

GmbH bestehen keine Leistungsvorbehalte der Emittentin. Die Mittelverwendungskontrolleurin wird einer Freigabe und Weiterleitung des Emissionskapitals indes erst zustimmen, wenn die Voraussetzungen des Mittelverwendungskontrollvertrages erfüllt sind.

..................................................................................................................................................... 107


11. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz ...........................................................................................................................................................

11.3

Informationen über die Besonderheiten der Fernabsatzverträge Die Kündigung hat schriftlich an die geschäftsführende Kom-

11.3.1

Information zum Zustandekommen der Verträge

manditistin der Emittentin zu erfolgen. Ist der Anleger nicht

im Fernabsatz

selbst im Handelsregister eingetragen, kann er die Treuhänderin schriftlich anweisen, die treuhänderisch gehaltene Kom-

Der Anleger bietet durch Unterzeichnung und Übersendung der

manditbeteiligung zu kündigen. Die Rechtsfolgen der Kündi-

Beitrittserklärung den Abschluss des Treuhand- und Verwal-

gung ergeben sich aus § 25 des Gesellschaftsvertrages. Eine

tungsvertrages an. Die Emittentin hat dem Abschluss des Treu-

Übertragung der Kommanditistenstellung ist nach Maßgabe des

handvertrages im Rahmen des Treuhand- und Verwaltungsver-

§ 20 des Gesellschaftsvertrages möglich.

trages bereits zugestimmt. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird für die Dauer des Mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Aquila Ca-

Bestehens der Emittentin bis zu deren Vollbeendigung fest ge-

pital Services GmbH kommt der Treuhand- und Verwaltungs-

schlossen. Er kann vom Anleger und von der Treuhänderin nach

vertrag zwischen der Aquila Capital Services GmbH, der Klima-

Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages nur aus

schutzINVEST III GmbH & Co. KG und dem Anleger zustande

wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt

und begründet das Treuhandverhältnis zwischen der Aquila Ca-

insbesondere vor, wenn

pital Services GmbH und dem Anleger. Der Anleger verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung der Aquila Capital Ser-

– die Treuhänderin ganz oder teilweise mit dem für den Anle-

vices GmbH, die ihn hierüber durch Übersendung einer Ab-

ger gehaltenen Teil ihrer Beteiligung aus der Emittentin gemäß

schrift der gegengezeichneten Beitrittserklärung informieren

§ 21 des Gesellschaftsvertrages ausscheidet und eine von der

wird.

Emittentin geschuldete Abfindung an den Treugeber gezahlt ist oder

Jeder Anleger ist berechtigt, unter Übernahme aller damit verbundenen Kosten und Gebühren, von der Treuhänderin die

– der unmittelbar als Kommanditist an der Emittentin betei-

Übertragung der bisher für ihn gehaltenen Beteiligung und seine

ligte Anleger aus dieser gemäß § 21 des Gesellschaftsvertra-

Eintragung in das Handelsregister der Emittentin zu verlangen.

ges ausscheidet und eine von der Emittentin geschuldete Abfindung an den Anleger gezahlt ist.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. Beide sind im Pro-

Die Rechtsfolgen einer Beendigung des Vertragsverhältnisses

spekt abgedruckt.

bestimmen sich nach § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und §§ 19, 21 und 25 des Gesellschaftsvertrages.

11.3.2

Widerrufsrecht Eine Übertragung der Treugeberstellung ist nach Maßgabe

Dem Anleger steht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355

des § 9 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages möglich. Eine

BGB zu. Die Widerrufsbelehrung ist in der Beitrittserklärung

Übertragung der Kommanditistenstellung ist nach Maßgabe des

abgedruckt und vom Anleger gegenzuzeichnen.

§ 20 des Gesellschaftsvertrages möglich.

11.3.3

Mindestlaufzeit der Verträge, vertragliche Kündi-

Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen. Bei Ausschluss eines

gungsregelungen und Vertragsstrafen

Kommanditisten wegen Nichtleistung der Einlage erhält dieser keine Abfindung. Im Falle eines Ausschlusses aus wichti-

Die Emittentin endet ohne Auflösungsbeschluss zum 30.09.2013.

gem Grund ist das Abfindungsgutachten gegenüber sonstigen

Die geschäftsführende Kommanditistin hat das Recht, die Ge-

Ausscheidensgründen reduziert (vgl. § 25 Abs. 2 und 3 des Ge-

sellschaftsdauer einseitig um viermal jeweils ein Jahr zu ver-

sellschaftsvertrages).

längern, wenn der Stand der Abwicklung der im Vermögen der Gesellschaft befindlichen Anlagen dies erforderlich macht. Die Gesellschafter können während der vereinbarten Dauer der Gesellschaft das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen erfolgen.

108 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

11.3.4

Rechtsordnung und Gerichtsstand

Für vorvertragliche Schuldverhältnisse, für den Beitritt sowie

über Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammen-

die Rechtsbeziehung des Anlegers unter dem Gesellschafts-

hängender Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676 h BGB

vertrag sowie dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der

die bei der

Treuhänderin findet deutsches Recht Anwendung. Deutschen Bundesbank Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist,

– Schlichtungsstelle –

gelten für den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen. An-

Wilhelm-Epstein-Straße 14

sonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag und

60431 Frankfurt am Main

den Treuhand- und Verwaltungsvertrag Hamburg vereinbart.

Telefon: 069/2388-1907/-1906 Telefax: 069/2388-1919

11.3.5

Vertragssprache eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Die Beschwerde ist

Die Vertragssprache und die Sprache für die weitere Kommu-

schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und unter

nikation ist Deutsch. Gleiches gilt für die dem Anleger in Ges-

Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen

talt des Prospektes zur Verfügung gestellten Vorabinformatio-

Unterlagen zu erheben. Der Anleger (Beschwerdeführer) hat

nen.

zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle, keine Gütestelle, die Streitbeilegung

11.3.6

Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten

betreibt, angerufen hat und auch keinen außergerichtlichen

Informationen

Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Im Übrigen gilt die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung. Diese

Bis zur Mitteilung von Änderungen. Preisanpassungen sind

ist unter der vorgenannten Adresse der Deutsche Bundesbank

nicht vorgesehen.

erhältlich. Der Anleger kann jedoch unabhängig davon Klage vor den zuständigen Gerichten erheben.

11.4

Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung

11.4.2 11.4.1

Garantiefonds

Außergerichtliche Streitschlichtung Ein Garantiefonds, wie beispielsweise der Einlagensicherungs-

Die Möglichkeit zum Anrufen einer außergerichtlichen Schlich-

fonds des Bundesverbandes deutscher Banken, steht für Betei-

tungsstelle ist vertraglich nicht vorgesehen. Soweit der Anleger

ligungsangebote wie dem vorliegenden nicht zur Verfügung. Die

die Beteiligung im Wege des Fernabsatzes im Sinne von § 312 b

wesentlichen Risiken der Beteiligung sind in Kapital 3 „Risi-

BGB erworben hat, kann er bei Streitigkeiten aus der Anwen-

kohinweise“ auf den Seiten 15 bis 23 dargestellt.

dung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge

..................................................................................................................................................... 109


Kapitel


12. Glossar ...........................................................................................................................................................

Assigned Amount Den Kyoto-Protokoll-Signatarstaaten zugewiesene Menge an Emissionsrechten für eine Verpflichtungsperiode (siehe Verpflichtungsperiode).

A

Assigned Amount Unit (AAU) Die Assigned Amount Unit bezeichnet den in einzelne Tonnen CO2-Äquivalente heruntergebrochenen Assigned Amount (siehe

Allowances

Assigned Amount).

Emissionsrechte im Rahmen des Emissionshandels.

Allowance Trading Englische Übersetzung von Emissionsrechtehandel.

Annex A Anhang des Kyoto-Protokolls, der die Treibhausgase sowie Sektoren/Gruppen von Emissionsquellen, die durch das Kyoto-Protokoll geregelt werden, enthält.

B

Annex-B-Staaten

Banking

Der Anhang B des Kyoto-Protokolls enthält eine Auflistung der

Möglichkeit der Übertragung von nicht genutzten Zertifikaten

Industrienationen, die sich dazu verpflichtet haben, ihre Treib-

in die darauf folgende Verpflichtungsperiode.

hausgasemissionen im Zeitraum zwischen 2008 und 2012 zu regulieren. Zu den in Anhang B aufgeführten Ländern zählen

Baseline

neben den OECD-Staaten, auch die Länder Mittel- und Osteu-

Um Ermittlungen der Emissionsreduktionen durch CDM/JI-Pro-

ropas sowie die GUS. Die Annex-B-Länder sind nicht vollstän-

jekte durchzuführen, werden Baselines ermittelt. Sie stellen den

dig deckungsgleich mit den Annex-I-Ländern. Zu den Annex-I-

Verlauf der Treibhausgasemissionen des Referenzszenarios (siehe

Ländern zählen auch die Türkei und Weißrussland. Im Gegen-

Referenzszenario) dar, also die Situation, die sich ohne das Emis-

satz dazu werden in Anhang B auch die Länder Kroatien, Monaco,

sionsminderungsprojekt ergeben hätte.

Liechtenstein und Slowenien genannt.

Basisjahr Annex-I-Staaten

Um Reduktionsziele festsetzen zu können, muss eine Festle-

Bezeichnung für alle Industrie- und Transformationsländer, die

gung auf ein Basisjahr erfolgen, dessen Emissionswerte als Re-

sich zu Maßnahmen zur Emissionsminderung in der Klimarah-

ferenzwerte eingesetzt werden, die zur Berechnung der pro-

menkonvention verpflichtet haben. Die Begriffe Annex I und

zentualen Minderungsleistung der einzelnen Staaten dienen.

Annex B (im Kyoto-Protokoll zu Emissionsminderungen ver-

Für die Annex-I-Staaten wurde im Kyoto-Protokoll 1990 als Ba-

pflichtete Staaten) werden häufig synonym verwendet, da die

sisjahr gewählt.

aufgelisteten Staaten fast identisch sind.

Benchmark Annex-II-Staaten

Für die Allokation beim Emissionshandel wird die Verwen-

Industrieländer, die sich innerhalb der Klimarahmenkonven-

dung von Benchmarks als Grundlage diskutiert. Ein Bench-

tion zu bestimmten Leistungen verpflichtet haben, z. B. zu fi-

mark ist ein spezifischer Emissionswert für eine Anlagenkate-

nanzieller Hilfe für Entwicklungsländer. Diese Länder entspre-

gorie, welcher in Form von Emissionen pro Output angegeben

chen weitestgehend den Annex-I-Staaten ohne Transformations-

wird und sich entweder an einem Durchschnitt oder am Stand

länder wie Russland oder Polen.

der Technik der jeweiligen Kategorie orientiert.

..................................................................................................................................................... 111


12. Glossar ...........................................................................................................................................................

Borrowing Im Gegensatz zum „Banking“ handelt es sich beim „Borrowing“ um die vorzeitige Nutzung von Emissionsrechten, d.h., Rechte

und die Überprüfung des Standes der Emissionsminderungsmaßnahmen.

zukünftiger Verpflichtungsperioden werden bereits in der

2. „Szenarioanalyse“. Hier werden die Einflussfaktoren, die

Gegenwart verwendet. Im Kyoto-Protokoll ist Borrowing zwi-

Unternehmensstrategie und die Emissionsprognosen ana-

schen den Verpflichtungsperioden nicht erlaubt. Im europäi-

lysiert.

schen Emissionsrechtehandelssystem (ETS) ist es vorerst auch

3. „Portfoliomanagement“. Darunter fällt die Ermittlung der Ri-

nicht vorgesehen. Möglich ist hier allerdings das Borrowing zwi-

sikoparameter, die Erstellung von Zertifikate-Portfolios und

schen den einzelnen Jahren innerhalb einer Periode.

die Entwicklung einer Absicherungsstrategie. 4. „Kontinuierliche Überwachung“ (Monitoring). Dies beinhal-

Bubble

tet eine ständige Beobachtung der Einflussfaktoren, die re-

Nach Artikel 4 des Kyoto-Protokolls können sich verpflichtete

gelmäßige Aktualisierung der Emissionsprognose und die

Staaten zusammenschließen, um ihre Minderungsziele zu er-

Pflege der Portfolios.

füllen. Das Burden Sharing der EU stellt eine Bubble dar.

CDM Burden Sharing

Clean Development Mechanism, einer der drei flexiblen Mecha-

Lastenverteilung beim Klimaschutz innerhalb der EU zur Er-

nismen des Kyoto-Protokolls, vgl. auch CER.

füllung der EU-Verpflichtung im Kyoto-Protokoll (EU-Reduktionsziel: 8 %).

CDM Executive Board (EB) Ein zehnköpfiges Gremium, das aus Repräsentanten der Mitgliedsstaaten des Kyoto-Protokolls gewählt wird. Hier müssen jeweils ein Vertreter aus jeder der fünf UN-Regionalgruppen, zwei Vertreter der Annex-I-Staaten, zwei Vertreter der NonAnnex-I-Staaten und ein Vertreter der kleinen Inselstaaten (auch AOSIS-Staaten genannt) gewählt werden. Jedes der Mitglieder

C

des EB hat einen Stellvertreter, der an den Sitzungen mit beratender Funktion teilnehmen darf. Hauptaufgabe des EB ist die Überwachung des CDM-Prozesses (vgl. CDM). So sollten

Cap

nach Möglichkeit die Abstimmungsergebnisse einstimmig ge-

Emissionsobergrenze bzw. Emissionsziel im Emissionshandel

troffen werden, ansonsten ist eine Dreiviertelmehrheit not-

für die nationale Ebene. Ziele für alle Makrosektoren (z. B.

wendig.

Energiewirtschaft, Industrie) sowie speziell für das sogenanndie nach der EU-Richtlinie am Emissionshandel teilnehmen.

CER (Certified Emission Reduction, Emissionsgutschrift)

Das Gesamtziel orientiert sich am Burden Sharing, die Ziele

Emissionsgutschrift aus CDM-Projekten (siehe tCER und lCER).

te Emissionshandelssegment, also alle Bereiche der Industrie,

für die Makrosektoren am nationalen Klimaschutzprogramm, der Verteilung der gesamten CO 2 -Emissionen auf die einzelnen

Clean Development Mechanism (CDM)

Sektoren und den klimapolitischen Prioritäten der Bundesregierung.

Staaten oder Unternehmen können lt. Artikel 12 des Kyoto-Protokolls durch Maßnahmen zur „sauberen Entwicklung“ in Ent-

Carbon Risk Management

wicklungsländern, die selbst keine Reduktionsverpflichtung

Risk-Management-System, das einen ganzheitlichen Prozess be-

haben, durch Projekte Emissionsgutschriften (CERs) erwerben.

zeichnet, der CO 2 -abhängige Risiken und Chancen identifiziert,

Diese lassen sich mit den eigenen Verpflichtungen verrechnen

analysiert, steuert und kontrolliert. Carbon Risk Management be-

– rückwirkend vom Jahr 2000 an.

deutet auf dieser Basis eine Vorgehensweise in vier Schritten: 1. „Ermittlung des Status quo im Unternehmen“. Das bedeutet z.B. die Eruierung des Vorwissens bzgl. des Emissionshandels im Unternehmen, die Quantifizierung der Emissionen

112 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

CO2

Designated National Authority

Kohlendioxid. CO2 übersteigt in seiner Quantität die anderen

Da die Teilnahme an CDM-Projekten durch den Non-Annex-I-

fünf anthropogenen Treibhausgase des Kyoto-Protokolls. Im

Staat freiwillig ist, ist eine Einwilligung des jeweiligen Gastge-

Jahr 2000 machte der Anteil von CO2 an den insgesamt sechs

berlandes (und je nach nationaler Regelung auch des Investor-

Treibhausgasen des Kyoto-Protokolls ca. 90 % aus. CO2-Emis-

landes) erforderlich. Diese Einwilligung erfolgt über eine für den

sionen entstehen vor allem bei der Verbrennung fossiler Brenn-

CDM zuständige Behörde (Designated National Authority), die

stoffe, aber auch in vielen Produktionsprozessen wie z.B. bei

von den einzelnen Ländern eingerichtet werden muss.

der Produktion von Zement, Kalk oder Glas.

CO2 -Äquivalente

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) im Umweltbundesamt

Da neben CO2 noch fünf weitere Treibhausgase in den Reduk-

Dem Umweltbundesamt angegliederte nationale Behörde für

tionszielen des Kyoto-Protokolls berücksichtigt werden müssen,

den Treibhausgasemissionshandel.

bedarf es einer einheitlichen Bemessungsgrundlage (CO2-Äquivalente). Das globale Erwärmungspotenzial (siehe „Global Warming Potential“) der Treibhausgase CH4, N2O, HFC, PFC, SF6 wird in Relation zur Klimawirksamkeit von CO2 gestellt. Durch das Global Warming Potential, das vom IPCC (siehe „Intergovenmental Panel on Climate Change) festgelegt wurde, wird dieser Zusammenhang ausgedrückt.

CO2 -Portfoliomanagement

E

Systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der CO2 -Zertifikate der Compliance-, Reserve-, Erlössicherungs- und Han-

Early Action („vorzeitiges Handeln“)

delsportfolios.

In der Vergangenheit erzielte Reduktionsminderungen in Unternehmen.

Conference of the Parties (COP) (siehe Vertragsstaatenkonferenz)

Emission Reduction Units (ERU) ERUs sind Emissionsgutschriften, die nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durch JI-Projekte generiert werden. Der wesentliche Unterschied zu CERs (siehe Certified Emission Reduction) besteht darin, dass ERUs durch Umwandlung von Emissionsrechten des Gastgeberlandes (siehe Gastgeberland) generiert werden und somit keine zusätzlichen Zertifikate geschaffen werden.

D

Emissionshandel (Emissions Trading, ET) Das Kyoto-Protokoll beinhaltet den Handel mit Emissions-

Debundling

rechten bzw. -gutschriften als kosteneffizientes und flexibles

Teilung von großen CDM-Projekten in mehrere Kleinprojekte.

Instrument beim Klimaschutz. Der Emissionshandel erfolgt

Hintergrund sind die vereinfachten Regelungen und Verfah-

nach dem Kyoto-Protokoll zwischen Staaten (Annex-B-Staaten),

ren für Kleinprojekte bei der Anerkennung als CDM-Projekte.

erlaubt aber auch einen Handel zwischen Unternehmen (siehe ETS). Nach dem Protokoll von Kyoto soll der Emissionshandel

Designated Focal Point

zwischen Industriestaaten global von 2008 an möglich sein.

Kontaktstelle, die gemäß den Designated National Authorities

Im Rahmen des ab 2005 beginnenden EU-Emissionshandels

(siehe Designated National Authorities) bei Durchführung von

geben die einzelnen Länder unter Berücksichtigung ihrer Ky-

JI-Projekten eingerichtet werden muss. Sie ist für die Bewilli-

oto-Reduktionsverpflichtung Kontingente an zulässigen Emis-

gung (Approval) eines Projektes zuständig.

sionsmengen an einzelne Anlagen aus. Der Handel mit Emissionszertifikaten erlaubt es, die Gesamtmenge der erlaubten Emissionen festzulegen – bei gleichzeitiger Gewährleistung ökonomischer Effizienz.

..................................................................................................................................................... 113


12. Glossar ...........................................................................................................................................................

European Union Emission Trading Scheme (EU-ETS/europäisches Emissionshandelssystem)

Forwards

Die europäische (EU-weite) Variante des Emissionshandels ist

Over-the-Counter) in denen ein später zwingend zu erfolgender

ein Emissionshandel zwischen Unternehmen. Der Start in der

Austausch von Rechten und Geld vereinbart wird.

Sogenannte Fixgeschäfte bzw. unbedingte Termingeschäfte. Individuelle private Verträge zwischen zwei Handelspartnern (siehe

EU ist laut EU-Richtlinie für den 1. Januar 2005 vorgesehen. Unternehmen erhalten Emissionszertifikate zugeteilt, deren

Futures

Menge im Zeitverlauf abnimmt. Unterschreiten die Unterneh-

Wie Forwards (siehe Forwards) Fixgeschäfte, in denen ein zwin-

men die ihnen vorgegebenen Klimaschutzziele, können sie über-

gender Austausch von Rechten und Geld zu einem späteren

schüssige Zertifikate verkaufen – andernfalls müssen sie Emis-

Zeitpunkt erfolgt. Der Unterschied zu Forwards liegt in ihrer

sionszertifikate kaufen.

Stückelung und Laufzeit, die bei Futures standardisiert und an der Börse gehandelt werden.

Gemeinsam müssen die EU-Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2008 bis 2012 ihre Emissionen an Treibhausgasen gegenüber dem Gesamtausstoß von 1990 um 8 % verringern. Nach dem Prinzip der Lastenverteilung (siehe Burden Sharing) tragen die einzelnen Länder in unterschiedlichem Maße zu der Reduktion bei. Während Deutschland seinen Ausstoß um 21% senken muss, dürfen weniger industrialisierte Länder wie Portugal und Irland diesen noch steigern. Dass die Emissionen EUweit bereits um 3,5 % zurückgegangen sind, bezogen auf alle

G

Treibhausgase, ist vor allem auf starke Minderungen in Großbritannien und Deutschland zurückzuführen.

Gold Standard Unabhängiger Qualitätsstandard für Emissionsminderungspro-

European Union Allowances (EUA)

jekte im Rahmen des CDM und JI (siehe CDM und JI). Instru-

Eine EUA ist die staatlich verbriefte Berechtigung zur Emis-

mentarium für Projektentwickler zur Sicherstellung von glaub-

sion einer Tonne CO2 innerhalb der festgelegten Emissions-

würdigen Projekten mit positiven Umwelt- und Sozialeffekten.

obergrenze (siehe cap) der Europäischen Union. Im Gegen-

Der Gold Standard wurde unter Federführung des WWF durch

satz zur AAU (siehe Assigned Amount Unit), werden EUAs an

Umwelt- und Entwicklungsexperten unter Mitarbeit verschie-

Industrieunternehmen zugeteilt.

dener Wissenschaftler entwickelt.

Grandfathering Auf Basis historischer Daten werden Emittenten kostenlos mit Emissionszertifikaten ausgestattet.

F

Grenzvermeidungskosten (Marginal Abatement Costs) Die Kosten, die bei der Vermeidung einer zusätzlichen Tonne von Treibhausgasemissionen durch Reduktionsmaßnahmen

Flexible Mechanismen

entstehen.

Das Kyoto-Protokoll enthält drei flexible Instrumente, um die darin festgelegten Reduktionsziele für die Unterzeichnerstaaten umzusetzen: Emissionshandel (ET), Clean Development Mechanism (CDM) und Joint Implementation (JI).

114 .....................................................................................................................................................


...........................................................................................................................................................

lCER (long-term CER) Auf der 9. Vertragsstaatenkonferenz (COP 9) im Dezember 2003 in Mailand wurden im Zusammenhang mit CDM-Senkenprojekten (siehe CDM und Senken) zwei neue Zertifikate geschaf-

H

fen: long-term CERs und temporary CERs (siehe tCER). Danach kann der Projektdurchführer wählen, welche Art von Zertifikate er für sein Senkenpojekt ausgestellt bekommen möchte. Die Wahl des Zertifikates gilt dann für den gesamten Kreditie-

Handelsperiode

rungszeitraum des Projekts. Wenn seit der letzten Prüfung (ein

Die erste Handelsperiode im EU-ETS läuft von 2005–2007. Da-

CDM-Senkenprojekt muss alle fünf Jahre verifiziert werden, um

nach werden das EU-ETS und das Kyoto-Emissionshandelssys-

sicherzustellen, dass die Kohlenstoffspeicherung weiterhin Be-

tem in synchronen Handelsperioden in Fünfjahresschritten ver-

stand hat) die Menge des im Rahmen des Senkenprojekts ge-

laufen (2008–2012 etc.).

speicherten Kohlenstoffs gestiegen ist, werden lCERs ausgestellt. Wird bei der Verifizierung festgestellt, dass die Kohlen-

Hedging

stoffspeicherung rückläufig ist bzw. die Verifizierung nicht wie

Durch Hedging kann das Risiko zukünftiger Preisentwicklun-

vorgeschrieben spätestens fünf Jahre nach der letzten durch-

gen möglichst gering gehalten werden. Preisabsicherungen

geführt wird, verfällt ein lCER am Ende des Kreditierungszei-

werden hierbei prinzipiell mit Forwards (siehe Forwards) oder

traums des Projekts, für das es ausgestellt wurde.

Futures (siehe Futures) realisiert.

Hot Air In Kyoto wurden einigen Staaten (u.a. Russland, Ukraine) deutlich mehr Emissionsrechte zugebilligt, als sie (aufgrund des Zusammenbruchs der Industrien nach 1990) absehbar benötigen werden.

J Joint Implementation (JI) Staaten und Unternehmen erhalten im Rahmen der „gemeinsamen Umsetzung“ die Möglichkeit, sich durch die Teilnahme

I

an Klimaschutzprojekten in anderen Kyoto-Vertragsstaaten Emissionsgutschriften (Emission Reduction Units/ERUs) auf die eigenen Verpflichtungen anrechnen zu lassen.

Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) Internationale Organisation, die 1988 von UNEP (United Nations Environment Programme) und der WMO (World Metereological Organization) eingerichtet wurde. Besteht aus weltweit führenden Wissenschaftlern und berät die Regierungen der Vertragsstaaten der KRK (siehe Klimarahmenkonvention). IPCC gibt periodisch Sachstandsberichte zum Klimawandel heraus.

K

Investorland

Klimaflüchtling

Annex-I-Staaten, die durch Investitionen in CDM/JI-Projekte

Als Klimaflüchtlinge werden Menschen bezeichnet, die aufgrund

Minderungszertifikate erhalten.

der Folgen des Klimawandels gezwungen sind, ihre Heimat zu verlassen.

..................................................................................................................................................... 115


12. Glossar ...........................................................................................................................................................

Klimaneutralität / klimaneutral Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme am Klimaschutz: Die durch Produkte und Aktivitäten emittierten Treibhausgase (z.B. durch Veranstaltungen wie Konferenzen oder Sportereignisse sowie andere gesellschaftliche Events) können durch Klimaschutzmaßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden.

N

Klimarahmenkonvention (KRK) nen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro

Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development)

verabschiedet. Bislang wurde sie von 193 Staaten ratifiziert und

Im Rahmen des Clean Development Mechanism (CDM) ist eine

trat am 21. März 1994 in Kraft.

nachhaltige Entwicklung eines der zentralen Ziele. Die Kri-

Die KRK wurde 1992 auf der Konferenz der Vereinten Natio-

terien der nachhaltigen Entwicklung, die eigens festzulegen

Kyoto-Protokoll

sind, werden von den Gastgeberländern (siehe Gastgeberlän-

Auf der 3. Vertragsstaatenkonferenz (oder COP, Conference of

der) bei der Einwilligung zu einem Projekt überprüft.

the Parties) im japanischen Kyoto, im Dezember 1997, wurde ein ergänzendes Rahmenabkommen über Klimaschutz verab-

Nationaler Allokationsplan (NAP)

schiedet, das Kyoto-Protokoll. Darin wurden erstmals verpflich-

Jedes EU-Mitglied legt in seinem NAP fest, in welchem Um-

tende Reduktionsziele für Treibhausgase festgelegt.

fang Emissionszertifikate für den Zeitraum von 2005 bis 2007 insgesamt zugeteilt werden. Das Bundeskabinett hat am 31.03.2004 auf Vorschlag von Bundesumweltminister Trittin den ersten Nationalen Allokationsplan (NAP) für Deutschland beschlossen (2005 bis 2007). Der Plan regelt, welche Betriebe in welchem Umfang Rechte zum Ausstoß des Treibhausgases Kohlendioxid (CO2 ) bekommen und zu welchen Konditionen. Damit

M

erfüllte die Bundesregierung fristgerecht die Vorgaben der EURichtlinie vom 25.10.2003 zur Einführung des europaweiten Emissionshandels. In den Emissionshandel einbezogen werden ca. 2 400 Betriebe aus den Branchen Energie, Stahl, Papier, Bau-

Marrakesh Accords

stoffe und Keramik.

Während der 7. Vertragsstaatenkonferenz erzielte Vereinbarung zur Konkretisierung des Kyoto-Protokolls, vor allem zu den

Newcomer

flexiblen Mechanismen (Übereinkommen von Marrakesch).

Neue Emittenten und somit neue Marktteilnehmer, die grundsätzlich bei der Erstallokation mit anderen Marktteilnehmern

Monitoring

gleichbehandelt werden müssen.

Regelmäßige Überprüfung/Revision der Durchführung von CDM/JI-Projekten, die auf die ursprünglich geplante Zielerrei-

Non-Annex-I

chung bezogen ist. Inhalt des Monitoring sind zum einen die

Alle Vertragsstaaten, die die KRK (siehe Klimarahmenkonven-

Ermittlung und Erfassung von Projektdaten in Bezug auf Emis-

tion) unterzeichnet und ratifiziert haben, aber nicht in Annex-

sionsminderung (aber auch andere durch das Projekt verur-

I aufgeführt sind ( fast alle Entwicklungs- und Schwellenlän-

sachte Effekte). Zum anderen dient das Monitoring der Ver-

der).

gleichbarkeit der tatsächlichen Projektdaten mit den Referenzszenarien (siehe Referenzszenario).

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Pooling Siehe Pools, aber ergänzend: Anlagenbetreiber einer Branche haben beim EU-Emissionshandel die Möglichkeit, ihre Emissionsrechte von einem Treuhänder verwalten zu lassen (Pooling).

O

Pools Um die Überführung der freiwilligen Selbstverpflichtung in den Emissionshandel zu erleichtern, wurde aufgrund einer Initia-

Operational Entities (OE)

tive der Bundesregierung im EU-Emissionshandel die Möglich-

Operational Entities sind unabhängige Institutionen, die für

keit eingeräumt, auf freiwilliger Basis sogenannte Pools zu bil-

die Überprüfung der Projektkriterien/Ermittlung von Emissions-

den. Darin können Anlagen zusammengeschlossen werden, um

reduktionen bei CDM-Projekten zuständig sind. Diese können

gemeinsam am Emissionshandel teilzunehmen.

sowohl staatlich als auch privatwirtschaftlich sein. Voraussetzung ist allerdings eine Akkreditierung beim CDM-Executive

Project Design Document (PDD)

Board (siehe Executive Board).

Teilnehmer von CDM/JI-Projekten müssen für die Validierung des Projektes ein PDD anfertigen. Das PDD sollte folgende grund-

Opt-in

sätzliche Informationen beinhalten:

Möglichkeit, auf nationaler Ebene weitere Aktivitäten und Treib-

– Projektbeschreibung und Projektkontext;

hausgase in den Emissionshandel einzubeziehen, sofern eine

– gewählte Baseline-Methode;

hinreichend genaue Erfassung sichergestellt ist, die ökologische

– gewählter Kreditierungszeitraum;

Integrität des Handelssystems gewährleistet wird und keine

– Abschätzung der Projektdauer;

Wettbewerbsverzerrungen auftreten.

– Zusätzlichkeit (siehe Zusätzlichkeit); – Effekte auf die Umwelt (Umweltauswirkungen);

Opt-out Möglichkeit, bis 2007 bestimmte Branchen aus dem Emissions-

– sofern öffentliche Gelder zur Projektfinanzierung vorhanden sind: Nachweis der Herkunft;

handel herauszunehmen, wenn sie vergleichbare Klimaschutz-

– Stellungnahmen der betroffenen Interessengruppen;

maßnahmen in Bezug auf Emissionsbegrenzung, Überprüfung

– Monitoring-Plan (siehe Monitoring);

und Sanktionen gewährleisten.

– Beschreibungen und Erklärungen von Berechnungen.

Over-the-Counter-Handel (OTC) Als OTC-Handel wird der Handel bezeichnet, der über einen Makler abgewickelt wird. Hier tritt der Makler als Zwischenhändler und Vermittler auf. Neben dem OTC-Handel gibt es den Börsenhandel und bilateralen Handel, also einen Handel zwischen Käufer und Verkäufer ohne Zwischenhändler.

R Reduktionsziele Im Kyoto-Protokoll haben sich die Annex-B-Staaten zu einer Reduzierung der Emissionen in der Periode 2008 bis 2012 im

P

Vergleich zum Basisjahr verpflichtet. Für die sechs THG hat sich die EU verpflichtet, diese um 8 % zu senken. Im Rahmen des Burden Sharing (siehe Burden Sharing) wurde die Verpflichtung

Permit

auf alle EU-Mitgliedsstaaten verteilt.

Die zur Teilnahme am EU-Emissionshandel verpflichteten Anlagen, dürfen nach Artikel 4 der EU-Richtlinie nur noch betrieben werden, wenn sie eine Genehmigung (Permit) für ihre THGEmissionen verfügen. Ein Permit reicht auch für mehrere Anlagen an einem Standort und muss bei der zuständigen nationalen Behörde beantragt werden.

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12. Glossar ...........................................................................................................................................................

Referenzszenario

Share of Proceeds

Im Rahmen von Emissionsminderungsprojekten ist es zur

Abgabe auf die aus CDM-Projekten erwirtschafteten CERs (siehe

Baseline-Festlegung (siehe Baseline) notwendig, ein Referenz-

Certified Emission Reductions). Zweck ist zum einen die Deckung

szenario festzulegen. Ein Referenzszenario wird aus der Wahl

der Verwaltungskosten des Kontrollprozesses. Zum anderen soll

einer Technologie und den damit verbunden Maßnahmen und

die Abgabe helfen, den Vertragsparteien, die besonders anfällig

Emissionen gebildet, wobei die Baseline die Emissionsmenge

für Schädigungen durch klimatische Veränderungen sind, einen

des Szenarios darstellt.

Teil der sogenannten Anpassungskosten zu tragen.

Register Für die Gewährleistung eines internationalen Handels und zur

Subsidiary Body for Scientific and Technical Advice (SBSTA)

Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen, muss ein Regis-

Nebenorgan der UNFCCC für die wissenschaftliche und techni-

tersystem eingerichtet werden. Hier werden die elektronischen

sche Beratung der COP. Er tagt zweimal jährlich, wobei ein Tref-

Zertifikatskonten bzw. Unterkonten der Teilnehmer verwaltet.

fen gleichzeitig mit der COP abgehalten wird.

Dies erleichtert die Kontrolle und den Zertifikatstransfer.

Registrierung Durch das Executive Board (siehe CDM Executive Board) erfolgt in Form einer formalen Annahme eines validierten Projekts die Registrierung. Sie gehört zu den Voraussetzungen für die anschließende Verifizierung und Zertifizierung sowie für die Ausgabe von Emissionsminderungsgutschriften.

T

Reservefonds

tCER

Für neu auf den Markt kommende Anlagen (Newcomer) reser-

Unterschied zu lCERs siehe lCER: tCER werden bei jeder Veri-

vierter Teil des Gesamtbudgets an Emissionszertifikaten.

fizierung für die gesamte seit dem Projektbeginn stattgefundene Nettokohlenstoffbindung neu ausgestellt. Sie verfallen am Ende der Verpflichtungsperiode, die derjenigen folgt, in der sie ausgestellt wurden.

Tenderverfahren Bei Tenderverfahren handelt es sich um eine Form von Ver-

S

steigerungen. In der Regel werden Unternehmen und Institutionen aufgefordert, CO2-Minderungsangebote abzugeben. Aus diesen Angeboten werden dann, nach den Kriterien des Tenders, bestimmte Angebote ausgewählt.

Sanktionen Geldbußen bei der Nichteinhaltung der Emissionsziele im europä-

Treibhauseffekt, anthropogener

ischen Emissionshandel. Sie belaufen sich für die Handelsperiode

Wie natürlicher Treibhauseffekt, nur dass ein Anstieg der Spu-

von 2005 bis 2007 auf 40 Euro/t, ab 2008 auf 100 Euro/t.

rengase in der Atmosphäre eine größere Rückstrahlung (Reflexion) der vom Boden abgestrahlten langwelligen Wärmestrah-

Senken

lung bewirkt. Damit verstärkt sich der Treibhauseffekt, die

Als Senken werden z.B. Wälder, Ozeane und Böden bezeichnet.

Durchschnittstemperatur auf der Erde steigt und das Klima

Sie entziehen der Atmosphäre Kohlenstoff und binden ihn für

verändert sich (Klimawandel).

einen gewissen Zeitraum. Artikel 3.3 des Kyoto-Protokolls erlaubt Senkenprojekte im Inland und umfasst Auf- und Wiederaufforstung. Nach Artikel 3.4 des Kyoto-Protokolls werden auch Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Forst-, Acker- und Grünlandflächen sowie die Begrünung von Ödland den Senken zugerechnet. Grundsätzliches Problem von Senken ist Bindung, da der Kohlenstoff beim Zerfall von Pflanzen wieder frei wird.

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Treibhauseffekt, natürlicher Die Erdatmosphäre wird ähnlich wie die Luft in einem Treibhaus erwärmt: Die kurzwellige Sonnenstrahlung dringt fast vollständig auf die Erdoberfläche durch, während die von der Erde zurückgestrahlte Wärmestrahlung großteils absorbiert wird. Durch diesen natürlichen Treibhauseffekt wird die Erde um etwa 33 °C erwärmt, sodass die mittlere Globaltemperatur rund

V

15 °C beträgt.

Verified Emission Reduction (VER) Treibhausgase (THG)

Eine Emissionsminderungsgutschrift, die aus einem freiwilli-

Treibhausgase sind Spurengase. Sie kommen in nur geringen

gen Klimaschutzprojekt stammt, also nicht als CDM- oder JI-

Konzentrationen in der Lufthülle der Erde vor. Obwohl sie we-

Projekt zugelassen ist, wird als VER bezeichnet. VERs werden

niger als 1% des Gasvolumens ausmachen, spielen sie aufgrund

weder von dem europäischen Emissionshandelssystem noch

ihrer charakteristischen physikalischen Eigenschaften eine ganz

von dem Kyoto-Protokoll akzeptiert und können nur für freiwil-

besondere Rolle für das Erdklima. Die schädlichsten und im

lige Treibhausgaskompensationen verwendet werden.

Kyoto-Protokoll genannten THG sind: Kohlendioxid (CO2 ), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2 O), perfluorierte Kohlenwasser-

Verpflichtungsperiode

stoffe (PFC), halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFC), Schwe-

Um den Vertragsstaaten des Kyoto-Protokolls Flexibilität bei

felhexafluorid (SF6 ).

der Erfüllung ihrer Reduktionsziele einzuräumen und den Einfluss vorübergehender Emissionsschwankungen zu minimie-

Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

ren, werden die Emissionsreduktionsverpflichtungen auf einen Fünfjahreszeitraum angewandt. Die erste Verpflichtungsperio-

Das nationale Gesetz regelt die Einführung des Emissionshan-

de läuft von 2008 bis 2012. Über weitere Verpflichtungsperio-

dels ab dem 01.01.2005 in Deutschland und ist am 15.07.2004

den soll laut Kyoto-Protokoll spätestens ab 2005 verhandelt

in Kraft getreten. Es dient der nationalen Umsetzung der EU-

werden.

Richtlinie über das europäische Handelssystem mit Treibhausgas-Emissionsberechtigungen. Dem zustimmenden Beschluss

Vertragsstaatenkonferenz (COP)

des Bundestages vom 28.05.2004 folgend hatte der Bundes-

Konferenz der Vertragsstaaten der KRK (siehe Klimarahmen-

rat das TEHG am 11.06.2004 verabschiedet und am 09.07.2004

konvention/UNFCCC). Seit dem Inkrafttreten der KRK 1994

abschließend behandelt.

jährlich stattfindende Konferenz. Erstmals fand die Konferenz 1995 in Berlin statt. Die wichtigsten Vertragsstaatenkonferenzen waren 1997 in Kyoto (Kyoto-Protokoll), Juli 2001 in Bonn (Bonn Agreement) und Ende Oktober/November 2001 in Marrakesch (Marrakesh Accords).

U Übertragungsregel Regelung im deutschen NAP, im Rahmen des EU-Emissionshandels bei der Ersetzung von alten Anlagen durch neue, die volle Höhe der für die alten Anlage zugeteilten Zertifikate auf die neuen zu übertragen.

United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC) Steht für die Klimarahmenkonvention (KRK). 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet und 1994 in Kraft getreten.

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Notizen ...........................................................................................................................................................

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Notizen ...........................................................................................................................................................

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Vermittlerstempel

Aquila Capital Structured Assets GmbH, FerdinandstraĂ&#x;e 25 –27, 20095 Hamburg Tel.: +49 (0) 40 411619-100, Fax: +49 (0) 40 411619-129, www.aquila-capital.de


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