Hamburger Klönschnack - November '10

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131-133 Steuer+Recht+Finanz_kloen 22.10.10 13:40 Seite 132

S E R V I C E R E C H T S A N W Ä LT E

Der Rechtsberater

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Erbrecht l Immobilienrecht l Steuerstrafrecht Wilms & Ivens, Rechtsanwaltskanzlei Schillerstr.45, 22767 Hamburg Telefon: 040 - 38 99 28 0, Fax: 040 - 38 99 28 28 www.wilms-ivens.de

Erbrecht l Vermögen l Testamentsvollstreckung Andreas Ackermann, Web: www.anwaltskanzlei-ackermann.de Rechtsanwalt, zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Grimm 12, 20457 Hamburg, Tel.: 040/32 35 00 Fax: 040/32 35 74, E-Mail: mail@anwaltskanzlei-ackermann.de

Familienrecht l Scheidungsrecht RAin Dr. Sabine Kramer Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin (BAFM) Kaiser-Wilhelm-Str. 93, 20355 Hamburg Tel. 040 / 411 89 38 61, www.elblaw.de RAin Angelika Mossdorf, Fachanwältin für Familienrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht/Erbrecht Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg-Blankenese Telefon: 040-86 60 60 60, Fax: 040-86 60 60 99 RAin Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht Blankeneser Bahnhofstraße 29, 22587 Hamburg Telefon: 040-866 031-0, E-Mail: info@astrid-weinreich.de Infos unter: www.astrid-weinreich.de

Familienrecht l Vermögensstreit RA Andreas Ackermann, Anwaltskanzlei Ackermann Grimm 12, 20457 Hamburg; Tel.: 040/32 35 00 Fax: 040/32 35 74, Web: www.anwaltskanzlei-ackermann.de E-Mail: mail@anwaltskanzlei-ackermann.de

Geschäfts- und Wohnraummiete l Wohnungseigentum RA Heiko Ormanschick Rechtsanwalt • Dozent • Redakteur Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg, Tel.: 040/86 60 60-0 www.ormanschick.de

Mietrecht l Wohnungseigentum l Nachbarrecht Rechtsanwaltskanzlei Jungmann & Kaut Blankeneser Landstraße 39 a, 22587 Hamburg Tel. 040/86 55 58, Fax: 040/866 36 24 www.jungmann-rechtsanwalt.de Keren & Hogeforster - RAin Sandra Keren Blankeneser Landstr. 7, 22587 Hamburg (in unmittelbarer Nähe des S-Bhf. Blankenese) Telefon: (040) 822 447 17, www.kanzlei-blankenese.de

Privatinsolvenz- l Arbeits- l Verkehrsunfallrecht

Klönschnack 11 · 2010

RA Michael Gehricke Sülldorfer Kirchenweg 230, 22589 Hamburg Tel. 040/87 08 92 99, Fax: 040/87 08 32 27 Mail: ra@gehricke.net, www.ra-gehricke.de

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Kommentar im November

Testamentsvollstrecker – Varianten erbrechtlicher Gestaltung

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ie, der Erblasser, sitzen erneut grübelnd am Schreibtisch und denken über ihr Testament nach. Gebietet meine Situation eine Testamentsvollstreckung? Empfiehlt sich in meinem Falle das erbrechtliche Gestaltungsinstrument der Testamentsvollstreckung? Soll ich einen Testamentsvollstrecker (TV) einsetzen? Im Jahre 2009 haben wir zu Person und Aufgaben sowie Kosten bereits das Wesentliche im KLÖNSCHNACK geschrieben, im Jahre Rechtsanwalt Andreas Ackermann, 2010 zur Person des TV und zu Tel. 32 35 00 typischen Situationen der Testamentsvollstreckung. Bei seinen Grübeleien muss der Erblasser Folgendes bedenken: 1. Die Ernennung des TV kann nur aufgrund einer letztwilligen Verfügung, also durch einseitiges oder gemeinschaftliches Testament, privatschriftlich oder notariell, erfolgen. Oder durch notariellen Erbvertrag. 2. Die letztwillige Verfügung muss erkennen lassen, dass die Person des Vertrauens Rechte und Pflichten gegenüber dem Nachlass hat. Der TV muss frei sein von Weisungen der Erben. Er muss dem Willen des Erblassers und dem Gesetz verpflichtet sein. Der TV ist Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, so der Bundesgerichtshof. 3. Möglich ist die Einsetzung mehrerer Testamentsvollstrecker. Sie führen das Amt gemeinschaftlich. Können sie sich nicht einigen, muss das Nachlassgericht entscheiden. Klüger ist die Anordnung, dass einer der beiden Testamentsvollstrecker im Konfliktfall die letzte Entscheidung hat. 4. Der Erblasser ist frei in seiner Entscheidung, wen er als TV einsetzt. Hier die wenigen Ausnahmen: - Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit des TV. - Weder der alleinige Erbe noch der alleinige Vorerbe können alleiniger TV sein. - Ausgeschlossen ist der beurkundende Notar, nicht aber sein Sozius. 5. Schließlich kann der Erblasser bestimmen, dass der TV einen Ersatz-TV benennen darf. Nun hat der Erblasser ausreichend über seine persönliche Situation und sein Testament nachgedacht. Er entscheidet sich für die Testamentsvollstreckung durch die Person seines Vertrauens. Mein Formulierungsvorschlag für den Erblasser: „Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker gemäß § 2197 BGB ernenne ich ................... . Der TV erhält für seine Tätigkeit als Regelgebühr einen Vergütungsgrundbetrag von .... % (in Worten: .......... Prozent) des Brutto-Nachlasswertes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Er ist von allen Beschränkungen befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere auch von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des InsichGeschäfts).“


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