Materialiensammlung zu #CDUimDialog (Schule)

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#CDUimDialog

Sachsens Schulen von heute fit machen f端r morgen Materialiensammlung 1

POSITIONSPAPIER ENERGIE Stand: 18. Juni 2015


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STANDPUNKTE Deutschlands bestes Bildungssystem Zum zehnten Mal in Folge belegt Sachsen den ersten Platz im Vergleich der Bildungssysteme der deutschen Bundesländer. Dass wir weiter an der Spitze bleiben, ist Ziel unserer Bildungs­politik.

Gute Lehrer für Sachsen Mindestens 6 100 neue Lehrer werden in den nächsten fünf Jahren in Sachsen eingestellt. Damit halten wir das LehrerSchüler-Verhältnis bei steigenden Schülerzahlen.

Gut gerüstet für die Zukunft Mit klugen Konzepten reagiert Sachsen auf schulische Heraus­forderungen. Die Integration von Schülern mit Migrationshintergrund und Umsetzung der Behinderten­ rechtskonvention sind wichtige Schwerpunkte.

lieber schülerinnen und schüler, liebe eltern, liebe lehrerinnen und lehrer, liebe lehramtsstudierende,

Freie Schulen sind gleich­ wertige Partner Schulen in freier Trägerschaft gestalten gemeinsam mit den öffentlichen Schulen das sächsische Schulsystem. Wir werden weiter­hin ihre Interessen vertreten und sie dabei finanziell unterstützen.

Mehr Zeit für unsere Kleinsten Durch die Verbesserung des Betreuungsschlüssels in den Kindertagesstätten können sich die Erzieherinnen und Erzieher stärker als bisher den Kindern widmen. Die Kosten dafür trägt der Freistaat.

wir freuen uns sehr, dass Sie unserer Einladung zum Bürgerdialog zum Thema Sachsens Schulen von heute fit machen für morgen gefolgt sind. Mit der Veranstaltungsreihe #CDUimDialog zur Schulpolitik möchte die CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages weit vor Beginn des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens – und damit der eigentlichen Arbeit der Abgeordneten – beginnen, Standpunkte und Anregungen zum neuen Sächsischen Schulgesetz zu erfassen. Aus diesem Grund haben bereits zwischen Juni und September 2015 sogenannte „Expertenrunden“ mit Vertretern aus der schulischen Praxis wie beispielsweise Lehrerverbänden, dem Landeseltern- und Landesschülerrat und Wirtschaftsvertretern stattgefunden. Um das Bild zu vervollständigen möchten wir zu ausgewählten Schwerpunkten, die in diesen „Expertenrunden“ genannt wurden, von Ihnen, den Bürgerinnen und Bürgern, Ideen und Anregungen erhalten. Die Ergebnisse sollen Impulse für unsere Meinungsbildung und den Gesetzgebungsprozess geben. Während unserer Dialogveranstaltung wollen wir Ihnen vor allem zuhören. Deshalb haben Sie an dem Abend die Gelegenheit, an sogenannten „Thementischen“ mit fünf bis sechs anderen Teilnehmenden Positionen und Argumente auszutauschen. Sie sammeln mit Ihren Mitdiskutanten Hinweise und Anregungen und dokumentieren diese auf vorbereiteten Plakaten. Die gesammelten Ergebnisse werden abschließend im Plenum diskutiert. Auf den folgenden Seiten haben wir Ihnen zur Vorbereitung und zur Einstimmung auf folgende Fragen, die wir an den Thementischen mit Ihnen diskutieren wollen, einige Materialien zusammengestellt: ➔➔ Wie lässt sich die Eigenverantwortung von Schulen stärken? ➔➔ Wie können Schulstandorte im ländlichen Raum auch künftig gesichert bleiben? ➔➔ Wie gehen wir mit dem Leitbild Inklusion an Sachsens Schulen um? Wir freuen uns sehr auf Ihre Teilnahme sowie spannende Diskussionen mit Ihren Gedanken und Anregungen!

cdu-fraktion-sachsen.de/standpunkte/ bildung-schule-und-sport/schule

Frank Kupfer MdL orsitzender der CDU-Fraktion V

des Sächsischen Landtages

Lothar Bienst MdL Vorsitzender des Arbeitskreises Schule und Sport der CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages


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DER WEG ZUM NEUEN SÄCHSISCHEN SCHULGESETZ wie funktioniert das gesetzgebungsverfahren zur novellierung des sächsischen schulgesetzes?

VOLK

ABGEORDNETE

FRAKTION

STAATSREGIERUNG

Gesetzentwurf

Landtagspräsident

1. Beratung oder sogleich Ausschuss

Ausschuss

2. Beratung mit anschließender Schlussabstimmung

Gegenzeichnung durch Ministerpräsidenten und zuständige Staatsminister

Ausfertigung durch den Landtagspräsidenten

VERKÜNDUNG DES GESETZES

wer bringt das gesetz ein? Die Staatsregierung, in diesem Fall das Sächsische Staatsministerium für Kultus, bringt nach Abstimmungen innerhalb der Regierung, nach einem Anhörungsverfahren mit schriftlichen Stellungnahmen und nach Beschluss durch das Kabinett den Gesetzentwurf ins Parlament ein. Der Landtagspräsident veranlasst die Drucklegung und Zuleitung des Gesetzentwurfs an alle Abgeordneten und die Aufnahme in die Tagesordnung einer Plenarsitzung. Der Einbringer stellt den Gesetzentwurf vor.


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Eine Aussprache in der ersten Lesung erfolgt, wenn das Landtagspräsidium dies empfiehlt.

was geschieht in den ausschüssen? Der Landtag überweist den Gesetzentwurf anschließend an einen oder mehrere Ausschüsse. Federführend wird dies der Ausschuss für Schule und Sport sein. Dort erfolgt die Beratung des Gesetzes unter Beteiligung externer Sachverständiger sowie gegebenenfalls die Abstimmung von Änderungsanträgen durch den Ausschuss. In dem Bericht des Ausschusses wird dem Landtag die unveränderte oder veränderte Annahme des Gesetzentwurfs oder dessen Ablehnung empfohlen.

was passiert nach der mehrheitlichen zustimmung im plenum? In der zweiten Lesung erfolgen nach einer Aussprache im Plenum die Abstimmungen über das Gesetz. Im Falle der mehrheitlichen Annahme übermittelt der Landtagspräsident den Gesetzesbeschluss an den Ministerpräsidenten und die zuständigen Minister zur Gegenzeichnung. Daraufhin fertigt der Landtagspräsident das Gesetz aus und leitet es an die Staatsregierung zur Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu. 1. AUGUST 2017

schritte zur novellierung des sächsischen schulgesetz

BIS ENDE 2016

BIS HERBST 2016

Inkrafttreten des Gesetzes

Beschlussfassung im Sächsischen Landtag

Erste Lesung im Landtag und Anhörung im Fachausschuss für Schule und Sport ANSCHLIESSEND

BIS ENDE APRIL 2016

BIS ENDE FEBRUAR 2016

BIS ENDE 2015

Zuleitung an den Sächsischen Landtag und Beginn des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens

Eventuelle Überarbeitung des Referentenentwurfs und zweiter Kabinettsbeschluss

Anhörungsverfahren mit schriftlichen Stellungnahmen

Erstellung des Referentenentwurfs und erster Kabinettsbeschluss


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WIE LÄSST SICH DIE EIGENVERANTWORTUNG VON SCHULEN STÄRKEN? gesetzliche rahmenbedingungen

Sächsisches Schulgesetz (vom 16. Juli 2004) §1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (3) In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt die Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept und plant und gestaltet den Unterricht und seine Organisation auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. […] § 23 Aufgaben des Schulträgers (2) […]. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen. § 42 Aufgaben des Schulleiters (1) Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen und ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und sorgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, unterstützt durch die Gesamtlehrerkonferenz, den stellvertretenden Schulleiter und die sonstigen Funktionsträger, für einen geregelten und ordnungsgemäßen Schulablauf. Ihm obliegt insbesondere die Verteilung der Lehraufträge so-

wie die Aufstellung der Stundenpläne und die Sorge für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Haus­ ordnung und der Konferenzbeschlüsse. Er entscheidet im Rahmen des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages und der ihm frei zur Verfügung stehenden Mittel über das zusätzliche pädagogische Angebot der Schule. Außerdem obliegen ihm die Aufsicht über die vom Schulträger zur Verfügung gestellten Anlagen, Gebäude, Einrichtungen und Gegenstände und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt die Verantwortung für das Personalentwicklungs- und Fortbildungskonzept für die Lehrer seiner Schule. (2) Der Schulleiter ist in Erfüllung seiner Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrern seiner Schule. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Lehrpläne und der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze sowie ermächtigt und verpflichtet, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben. Er wird bei Personalentscheidungen für die Schule beteiligt. (3) Für den Schulträger führt der Schulleiter die unmittelbare Aufsicht über die an der Schule tätigen, nicht im Dienst des Freistaates stehenden Mitarbeiter; er hat ihnen gegenüber die aus der Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb sich ergebende Weisungsbefugnis.


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ist-zustand Pädagogische Eigenverantwortung Hinsichtlich der pädagogischen Eigenverantwortung von Schulen existieren bereits beträchtliche Spielräume. Alle Schulen im Freistaat Sachsen sind verpflichtet ein Schulprogramm zu erarbeiten, in dem schuleigene Ziele festgelegt werden, ebenso wie pädagogische Schwerpunkte und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele. Pädagogische Freiheit besteht insbesondere bei der Entscheidung über den konkreten Einsatz von Lehr- und Lernmethoden, das Verwenden von Lehr- und Lernmitteln und ggf. die Auswahl des Unterrichtsstoffes sowie über Art und Weise der Leistungskontrolle. In der Unterrichtsorganisation sind den Schulen Grenzen gesetzt durch die Festlegungen zur Zahl der Unterrichtsstunden pro Fach/Klassenstufe/Schulart (Stundentafel), aber auch den Klassen- und Gruppengrößen. Hier können Schulen nicht eigenverantwortlich abweichen. Personalverantwortung Schulleitungen haben zudem die Verantwortung für die Personalentwicklung, d.h. sie verfassen dienstliche Beurteilungen und sind gegenüber Lehrkräften und anderen Beschäftigten weisungsbefugt. Sie treffen jedoch keine Entscheidungen bei der Personalauswahl. Sachmittelverantwortung In der Sachmittelverwaltung besteht die Möglichkeit, dass die Schulträger Budgets zur selbstständigen Bewirtschaftung für Lehr- und Lernmittel, Ausstattung oder Bürobedarf an die Schulleitungen übertragen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend. Die Einrichtung von Schulgirokonten, die auch für den sonstigen schulischen Zahlungsverkehr genutzt werden, ist bisher unüblich.

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ergebnisse der anhörung mit akteuren aus der schulischen praxis (lehrerverbände, landeseltern- und schülerrat etc.) ➔➔ Alle schulpolitischen Akteure befürworten eine größere organisatorische, personelle, pädagogische sowie finanzielle Freiheit der Schulen, jedoch meistens ohne konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung zu machen. Von allen wurde die stärkere Mitsprache von Schulleitungen bei der Personalauswahl genannt. ➔➔ Darüber hinaus gab es vereinzelte Forderungen, die Schulen auch über die Zahl der Klassen pro Jahrgang der Schule (Zügigkeit) und die Stundentafel entscheiden zu lassen (evtl. in Abstimmung mit der Schulkonferenz). ➔➔ Ein Akteur möchte Schulen zu selbstständigen Organisationen mit allen Befugnissen wie in der Wirtschaft weiterentwickeln.

position der cdu-fraktion des sächsischen landtages ➔➔ Wir wollen die pädagogische, organisatorische, finanzielle und personelle Eigenverantwortung von Schulen weiter stärken. Dabei sollen die Schulen nicht überfordert werden. Dies trifft insbesondere bei der Personalauswahl und -einstellung zu, bei der wir ein größeres Mitspracherecht der Schulleitungen befürworten, ohne jedoch die Gesamtverantwortung des Verfahrens (siehe weitere Informationen) auf die Schulen delegieren zu wollen. ➔➔ Auch in der pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Eigenverantwortung setzt sich die CDU-Fraktion im Sächsischen Landtag für mehr Freiheiten ein. Die Diskussionen zur Ausgestaltung befinden sich noch am Anfang. Wir wollen jedoch nicht soweit gehen, dass Schulen als eigenständige Unternehmen betrachtet und geführt werden.

weitere informationen Beschreibung des Einstellungsverfahrens in Sachsen:

www.lehrerbildung.sachsen.de/15474.htm

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WIE KÖNNEN SCHULSTANDORTE IM LÄNDLICHEN RAUM AUCH KÜNFTIG GESICHERT WERDEN? gesetzliche rahmenbedingungen

Sächsisches Schulgesetz (vom 16. Juli 2004) § 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit, Schulweg (1) Die Mindestschülerzahlen an allgemein bildenden Schulen betragen: 1. an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler, 2. an Mittelschulen für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler, 3. an Gymnasien 20 Schüler je Klasse. (2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz. (3) Mittelschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt.

(4) In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig. Dies gilt insbesondere 1. a us landes- und regionalplanerischen Gründen, 2. b ei überregionaler Bedeutung der Schule, 3. a us besonderen pädagogischen Gründen, 4. zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, 5. aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder 6. bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.

ist-zustand Seit Mitte der 1990er Jahre haben sich die Schülerzahlen in Sachsen halbiert, was eine Schulschließungswelle nach sich zog. Ungefähr jede zweite Schule in Sachsen wurde geschlossen. In den nächsten Jahren werden die Schülerzahlen wieder steigen, um dann ungefähr ab dem Jahr 2025 erneut zu sinken. Im Jahr 2030 liegen sie dann – je nach Prognose des Statistischen Landesamtes – um 7.000 bis 40.000 unter der heutigen Schülerzahl. Vom kurzfristigen Anstieg der Schülerzahlen wird der ländliche Raum jedoch nicht profitieren. Im Gegenteil: bei gleichbleibenden


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Rahmenbedingungen würde sich v.a. die Zahl der Grund- und Oberschulen weiter reduzieren. Es befinden sich fast 80 Prozent der Grund- und Oberschulen in den zehn Landkreisen des Freistaats. Seit 2011 gibt es ein Schulschließungsmoratorium, das neun Oberschulen im Bestand schützt, obwohl sie die vorgeschriebenen Mindestschülerzahlen nicht erreichen. Im Herbst 2013 wurde von der Sächsischen Kultusministerin gemeinsam mit dem Sächsischen Umweltminister zudem ein „Konzept zur Sicherung von Schulen im ländlichen Raum“ vorgelegt, das Instrumente zur Schulsicherung für Grund- und Oberschulen beschreibt. Diese sind zum Teil bereits jetzt möglich, aber noch nicht alle gesetzlich verankert. Damit sind nun auch Schließungen von Grundschulen vorerst ausgesetzt. ➔➔ DIE MASSNAHMEN DES KONZEPTS SIND: Zur Sicherung der Grundschulen Jahrgangsübergreifender Unterricht (JüU) JüU ist jeweils für die Klassenstufen 1 und 2 sowie 3 und 4 vorstellbar und bereits jetzt laut dem Schulgesetz möglich. Es werden dann jeweils die Klassenstufen 1 und 2 sowie 3 und 4 bei der Berücksichtigung der Mindestschülerzahlen als Einheit gewertet, d.h. es werden 15 Schüler pro jahrgangsübergreifender Klasse zum Erhalt der Schule benötigt. Voraussetzung zur Einführung ist ein Beschluss der Schulkonferenz sowie des Schulträgers sowie ein pädagogisches Konzept. Im Schuljahr 2015/2016 unterrichten acht Grundschulen in Sachsen mit diesem Modell. Stärkere Kooperation bei der Bildung von Schulbezirken Benachbarte Schulträger können durch Zweckvereinbarungen die Schulbezirke so ausgestalten, dass die Mindestschülerzahl gesichert ist. Diese freiwillige Zusammenarbeit ist bereit jetzt durch das Schulgesetz legitimiert, wird jedoch (noch) selten genutzt. Zur Sicherung der Oberschulen Oberschulen mit einer Klassenstufe pro Jahrgang (einzügige Oberschulen) Bisher schreibt das Schulgesetz für die Oberschulen Klassenstufen mit mindestens zwei Klassen und insgesamt 40 Schülern vor. Das „Konzept zur Sicherung von Schulen im ländlichen Raum“ sieht vor, dass im neuen Schulgesetz auch Abweichungen von diesen Bedingungen ermöglicht werden sollen. Es soll die Unterrichtung auch einer Klasse pro Klassenstufe mit mindestens 25 Schülerinnen und Schülern möglich sein. Dieser Ansatz

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führt zu einer Reduzierung der Wahlmöglichkeiten im Neigungskurs- und Profilbereich. Der Kernbereich der Oberschule bleibt erhalten, allerdings werden Haupt- und Realschulbildungsgang gemeinsam unterrichtet. Oberschule im Tandem Bei diesem Ansatz arbeiten eine zwei- und eine einzügige Oberschule zusammen, die sich in geografischer Nähe befinden oder einen gemeinsamen Träger haben. Dabei sollte der einzügige Oberschulteil 25 Anmeldungen erreichen, während der zweizügige Oberschulteil weiterhin alle momentan geltenden Parameter erfüllt.

ergebnisse der anhörung mit akteuren aus der schulischen praxis (lehrerverbände, landeseltern- und schülerrat etc.) ➔➔ Alle schulpolitischen Akteure befürworten flexible Lösungen für den ländlichen Raum, um Schulstandorte zu erhalten. Dies bedeutet in erster Linie die gesetzliche Verankerung der im „Konzept zur Sicherung von Schulen im ländlichen Raum“ benannten Maßnahmen. ➔➔ Darüber hinaus gab es vereinzelte Forderungen nach einer völligen Abschaffung von Mindestschülerzahlen sowie nach einer Reduzierung der Mindestzügigkeit auch beim Gymnasium von drei auf zwei. Ferner wurde die Erweiterung der Regelungen des „öffentlichen Bedarfs“ für eine Schule (mehr Ausnahmetatbestände) gefordert sowie eine Verpflichtung beispielsweise in Schulverbünden zusammenzuarbeiten.

position der cdu-fraktion des sächsischen landtages ➔➔ Wer als Schüler im ländlichen Raum wohnt, soll auch weiterhin die gleichen Bildungschancen haben wie in den Ballungsräumen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Instrumente des „Konzepts zur Sicherung von Schulen im ländlichen Raum“ gesetzlich verankert werden. Damit werden flexible Möglichkeiten vor Ort eröffnet. ➔➔ Zur schulischen Bildung im ländlichen Raum gehört auch die Berufsschule. Wir möchten, dass es zukünftig eine zentrale Steuerung der Schulnetzplanung durch den Freistaat gibt, um eine flächendeckende, bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Versorgung mit Be­ rufsschulzentren zu gewährleisten. ➔➔ Die CDU-Landtagsfraktion will keine „Zweiklassengesellschaft“ im Bildungssystem zwischen Stadt und Land. Deshalb sind wir gegen die Ein-

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führung von Gemeinschaftsschule im ländlichen Raum mit der Begründung, dass damit alle Schulstandorte gesichert werden könnten. Dies führt zur Aushöhlung des Gymnasiums.

weitere informationen Konzept zur Sicherung von Schulen im ländlichen Raum

www.medienservice.sachsen.de/medien/assets/ download/99804 Leitfaden „Jahrgangsübergreifender Unterricht an kleinen Grundschulen“

publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/22134

Broschüre „Umgang mit Heterogenität – Möglichkeiten des jahrgangsübergreifenden Unterrichts in der Grundschule“

publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/24601

Grafik zur Entwicklung der Schülerzahl in Sachsen (an öffentlichen Schulen) bis 2030

www.schule.sachsen.de/3950.htm

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WIE GEHEN WIR MIT DEM LEITBILD INKLUSION AN SACHSENS SCHULEN UM? gesetzliche rahmenbedingungen

Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention Bil­dung (1) Die Ver­tragsstaaten anerken­nen das Recht von Men­schen mit Behin­derun­gen auf Bil­dung. Um dieses Recht ohne Diskri­m­inierung und auf der Grund­lage der Chan­cen­gle­ich­heit zu ver ­wirk­ lichen, gewährleis­ten die Ver­tragsstaaten ein inte­ gra­tives Bil­dungssys­tem auf allen Ebe­nen und lebenslanges Ler­nen […]. (2) Bei der Ver­wirk­lichung dieses Rechts stellen die Ver­tragsstaaten sicher, dass Men­schen mit Behin­derun­gen nicht auf­grund von Behin­derung vom all­ge­meinen Bil­dungssys­tem

aus­geschlossen wer­den und dass Kinder mit Behin­ derun­gen nicht auf­grund von Behin­derung vom unent­geltlichen und oblig­a­torischen Grund­schu­ lun­ter­richt oder vom Besuch weit­er­führen­der Schulen aus­geschlossen werden; Men­schen mit Behin­derun­gen gle­ich­berechtigt mit anderen in der Gemein­schaft, in der sie leben, Zugang zu einem inte­gra­tiven, hochw­er ­ti­gen und unent­geltlichen Unter­richt an Grund­schulen und weit­er­führen­den Schulen haben; […]

Sächsisches Schulgesetz (vom 16. Juli 2004) § 13 Allgemein bildende Förderschulen

§ 30 Besuch von Förderschulen

(1) Schüler, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemein bildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, werden in den Förderschulen unterrichtet. Förderschultypen sind:

(1) Schulpflichtige, die über eine längere Zeit einer sonderpädagogischen Förderung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 13a Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 bedürfen, sind für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. Die Pflicht zum Besuch der Förderschule ist aufzuheben, sobald festgestellt wird, dass eine sonderpädagogische Förderung nicht mehr erforderlich ist.

1. Schulen für Blinde und Sehbehinderte, 2. Schulen für Hörgeschädigte, 3. Schulen für geistig Behinderte, 4. Schulen für Körperbehinderte, 5. Schulen zur Lernförderung, 6. Sprachheilschulen, 7. Schulen für Erziehungshilfe, 8. Klinik- und Krankenhausschulen. An den Förderschulen können Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden. An Schulen zur Lernförderung wird der Hauptschulabschluss ohne Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erworben.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder aufzuheben ist und welche Förderschule der Schüler zu besuchen hat. Die Unterbringung in einer Förderschule mit Heim bedarf der Zustimmung der Eltern. Auf Verlangen der Schule oder der Sächsischen Bildungsagentur haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung zu beteiligen und amtsärztlich untersuchen zu lassen.


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ist-zustand Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) gilt in Deutschland seit dem 26. März 2009. Seither ist in Sachsen die Zahl der integrativ unterrichteten Kinder kontinuierlich gestiegen und lag im Schuljahr 2013/2014 – so die aktuellste bundesweit verfügbare Zahl – mit 28,3 Prozent leicht unter dem bundesdeutschen Durchschnitt von 31,4 Prozent. Schülerinnen und Schüler sind zum Besuch der Förderschule verpflichtet, wenn bei ihnen ein sonderpädagogischer Förderbedarf diagnostiziert wurde. Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet nach Anhörung der Eltern, ob eine Verpflichtung besteht. Nach den derzeitigen Regelungen im Sächsischen Schulgesetz ist es in Sachsen nicht möglich, dass Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen lernzieldifferent unterrichtet werden, also unterschiedliche Abschlüsse erwerben können. Wenn Kinder integrativ unterrichtet werden, sollen insgesamt möglichst nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler in einer Klasse sein. Darüber hinaus sollen Sonderpädagogen den Unterricht mit einem gewissen Stundenbudget unterstützen. Beide Maßnahmen lassen sich nicht immer umsetzen.

ergebnisse der anhörung mit akteuren aus der schulischen praxis (lehrerverbände, landeseltern- und schülerrat etc.) ➔➔ Die meisten schulpolitischen Akteure wollen die Förderschulen erhalten, eventuell sogar aufwerten. ➔➔ Alle am Anhörungsverfahren Beteiligten wollen das Elternwahlrecht stärken, wobei eine große Mehrheit sich für ein weiterhin eingeschränktes Wahlrecht ausspricht. ➔➔ Bei der Frage nach der lernzieldifferenten Unterrichtung an allen weiterführenden Schularten gibt es kein einhelliges Meinungsbild. ➔➔ Es gibt einige Akteure, die die Rahmenbedingungen für eine integrative Unterrichtung (wie beispielsweise Klassenobergrenzen) im Gesetz verankern wollen.

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25 Arbeitskreis für Schule und Sport der CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages

position der cdu-fraktion des sächsischen landtages ➔➔ Die CDU-Landtagsfraktion ist für eine schrittweise weitere Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Zur bestmöglichen Entwicklung jedes einzelnen Kindes und Jugendlichen mit Behinderung streben wir Folgendes an: so viel gemeinsamen Unterricht an der Regelschule wie möglich und so viel Unterricht an der Förderschule wie nötig.. Die Eltern und Kinder müssen bei der Wahl des besten Förderortes mitentscheiden können.

ARBEITSKREISVORSITZENDER

STELLVERTRETENDE

Lothar Bienst

ARBEITSKREISVORSITZENDE

Ines Saborowski-Richter

➔➔ Die im Freistaat Sachsen vorhandenen Förderschulen bleiben weiterhin unmittelbarer und unverzichtbarer Bestandteil eines dichten Netzes an individuellen Angeboten. ➔➔ Eine lernzieldifferente Unterrichtung an Gymnasien sowie beruflichen Gymnasien lehnt die CDU-Fraktion des Sächsischen Landtags ab.

Aline Fiedler Mitglied

Steve Johannes Ittershagen Mitglied

Iris Firmenich Mitglied

Wolf-Dietrich Rost Sportpolitischer Sprecher

Holger Gasse Mitglied

Patrick Schreiber Vorsitzender des Ausschusses für Schule und Sport

weitere informationen Ausführlicher Text UN-Behindertenrechtskonvention Art. 24 mit Erläuterungen

www.behindertenrechtskonvention.info/bildung-3907 Informationen über Maßnahmen zur Umsetzung der Inklusion in Sachsen

Stephan Hösl Mitglied

www.schule.sachsen.de/14308.htm

Kerstin Nicolaus Mitglied

Broschüre „Vielfalt als Chance. Sonderpädagogische Förderung in Sachsen“

publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/21894 Schulintegrationsverordnung vom 3. August 2004

www.revosax.sachsen.de/vorschrift/ 2676-Schulintegrationsverordnung

Schulordnung Förderschule vom 3. August 2004 u.a. zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 13)

PARLAMENTARISCHE BERATERIN

SEKRETARIAT

Tina Mager

Annett Kimmer

TELEFON 0351 493-5616

TELEFON 0351 493-5624

TELEFAX 0351 493-5440

TELEFAX 0351 493-5440

tina.mager@slt.sachsen.de

annett.kimmer@slt.sachsen.de

www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3887

IMPRESSUM Herausgeber CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages · Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 · 01067 Dresden Telefon 0351 493-5555 · Telefax 0351 493-5440 · cduinfo@cdu-sachsen.de · www.cdu-fraktion-sachsen.de Redaktion Pascal Ziehm (V. i. S. d. P.) · Tina Mager Bild vychegzhanina/thinkstock


CDU-Fraktion des S채chsischen Landtages Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Telefon 0351 493-5555 Telefax 0351 493-5440 cduinfo@cdu-sachsen.de

cdu-fraktion-sachsen.de @CDU_SLT cdulandtagsfraktionsachsen

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POSITIONSPAPIER ENERGIE Stand: 18. Juni 2015


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