2015/11 Magazin NEXT Hunsrück

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DaS magaZin für Die region

Wie würdest du entscheiden?

Der herbst und seine kleinen tücken Herbstlaub in seinen bunten Farben ist wohl Sinnbild des sich ankündigenden Herbst. Viele lieben die Spaziergänge im Wald und das knirschende Geräusch der Blätter unter den Schuhen. Aber sicher, Herbstlaub kann auch nerven. Zum Beispiel dann wenn es en masse im Garten und auf Wegen liegt und so eine Gefahr für Rutschunfälle darstellt. Doch es gibt bei der Beseitigung nerviger Blätter auch einiges zu beachten – denn noch lange nicht alles ist dabei erlaubt. Vor allem unwissende Mieter stehen oft vor der Frage - Wer muss das Herbstlaub in Gärten und auf den Straßen eigentlich entfernen? Zuständig ist hier grundsätzlich der Hauseigentümer - Mieter müssen nur fegen, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht. Allerdings befreit das den Vermieter nicht von der Verantwortung zu kontrollieren, ob die Mieter der Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Für öffentliche Fußwege liegt die Pflicht zur Verkehrssicherheit in der Regel bei der Gemeinde. Diese haben ihre Pflicht

zum Kehren jedoch oftmals auf die Grundstückseigentümer übertragen. Ein Blick in die Straßenreinigungssatzungen hilft hier weiter. Laub vom Nachbarn: Wer ist zuständig? Woher die Herbstblätter kommen, ist in Bezug auf die Räumungspflicht gesetzlich unerheblich Befindet sich das Laub einmal auf dem Grundstück - Gehweg mit eingeschlossen - liegt die Verantwortung beim Hauseigentümer oder dem Mieter. Ausnahmsweise können Betroffene eine sogenannte Laubrente, also einen jährlichen Betrag, gegenüber dem Eigentümer der Bäume geltend machen (Az.: 6 U 150/82). Diese Laubrente wird in seltenen Fällen genehmigt, wenn das Laub das Grundstück wesentlich beeinträchtigt. Darf man Laub vom Nachbarn zurückwerfen? Ein Zurückwerfen der störenden Blätter ist nicht erlaubt, es ist sogar strafbar. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1985 müssen Nachbarn Laubfall, Nadeln

und andere„Immissionen“ von Pflanzen entschädigungslos hinnehmen (Az.: 9 U 161/78). Laut Gesetz können Geschädigte verlangen, dass die laubwerfenden Nachbarn ihr Verhalten in Zukunft unterlassen. Die Verursacher müssen herübergeworfene Nadeln und Laub beseitigen bzw. für die Reinigungskosten aufkommen. Darf man Herbstlaub im Wald entsorgen? Gartenbesitzer dürfen ihr Laub nicht einfach in den Wald werfen. Sie können dafür mit einem Bußgeld bestraft werden, warnt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Wer keinen Platz im eigenen Garten, auf dem Kompost oder in der Biotonne findet, sollte die Grünabfälle zum Wertstoffhof bringen. In die Restmülltonne dürfen die Blätter ebenfalls nicht. Ist die Nutzung von lauten Laubbläsern erlaubt? Laubbläser sind grundsätzlich erlaubt, allerdings nicht zu jeder Tageszeit. Aufgrund der hohen Lärmbelästigung dürfen die Geräte ausschließlich an Werktagen von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr benutzt werden.

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