Störfallrisiko zwischen Chance und Gefahr

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Seit mehr als 20 Jahren SCHNYDER Sicherheit in der Chemie AG

Stรถrfallrisiko zwischen Chance und Gefahr

Topic 5: Die Stรถrfallverordnung nach Schweizer Recht

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INHALT 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 2 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 3 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.4.4 4.4.5 4.4.6 4.5 4.6 5 5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 6 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3

Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Beispiele von alltäglichem Fehlverhalten . . . . . 3 Folgerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Lösung eines Problems . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Einige zentrale Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Gefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Risiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Rechtliche Grundlagen für die Störfallverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Bundesverfassung (SR 101) . . . . . . . . . . . . . . 6 Grundlage für das Umweltschutzgesetz . . . . . 6 Grundlage für das Gewässerschutzgesetz . . . . 7 Das Umweltschutzgesetz als wesentliche Grundlage für die Störfallverordnung . . . . . . . 7 Wesentliche Elemente der Störfallverordnung im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Geltungsbereich der Störfallverordnung . . . . . 10 Informationsquellen für Inhaber von Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Ausgangspunkt: Katastrophenschutz gemäss Art. 10 Abs. 1 USG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Der Geltungsbereich der Störfallverordnung . 11 Kriterien für die Bestimmung, ob die StFV anwendbar ist, sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Allgemeine Umschreibung für die Unterstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Betrieb und Betriebsinhaber . . . . . . . . . . . . . 12 Stoffe, Zubereitungen und Sonderabfälle . . . . 12 Die Ermittlung der Mengenschwellen gemäss Anhang 1.1 der Störfallverordnung . . . . . . . . 12 Mikroorganismen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Verkehrswege ausserhalb von Betrieben . . . . 13 Auffangtatbestand von Art. 1 Abs. 3 StFV . . . 13 Auffangtatbestand von Art. 10 USG . . . . . . . 14 Grundsätze der Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . 14 Das Schwergewicht der Störfallverordnung liegt bei der Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Was ist technisch und betrieblich möglich? . . 15 Zur Rechtsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Verfügbarkeit nach dem Stand der Sicherheitstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Eigener Erfahrungsschatz . . . . . . . . . . . . . . . 15 Wirtschaftliche Tragbarkeit . . . . . . . . . . . . . 15 Aufgaben der Behörden . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Vollzug der Störfallverordnung . . . . . . . . . . . 17 Aufgaben der Vollzugsbehörden . . . . . . . . . . 17 Kontrolle bezüglich der Unterstellung unter die Störfallverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Weitere Aktivitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Aufgaben des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

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Autor Werner Schnyder, lic.iur., Rechtsanwalt (Referat, gehalten 1993 am Symposium für Sicherheit in der Chemie an der ETH Zürich an einigen Stellen wird zur besseren Verständlichkeit auf den heutigen Stand hingewiesen.)

Die Störfallverordnung nach Schweizer Recht, Topic 5


1

Einleitung

Bei der Störfallverordnung geht es - kurz und unwissenschaftlich auf den Punkt gebracht - um Schutz vor Katastrophen. Lassen Sie mich an den Anfang zwei Schilderung stellen, welche die Brisanz aufzeigen mögen, die hinter alltäglichen Vorkommnissen und - ganz wesentlich - der alltäglichen Bequemlichkeit von Menschen steckt. 1.1

Beispiele von alltäglichem Fehlverhalten

1.1.1

Ein zwei Meter langer Stab

Für einen bestimmten chemischen Prozess muss ein brennbares Lösungsmittel in einen Kessel gepumpt werden. Dieser Pumpvorgang dauert in der Regel zwischen zehn und zwanzig Minuten. Der Kessel darf wegen Explosionsgefahr - nicht überfüllt werden. Das Management der Unternehmung ist verpflichtet, entsprechende Sicherheitsvorkehren zu treffen, um den Eintritt dieses möglichen Ereignisses - der Explosion - zu verhindern. Das Problem wird so gelöst, dass ein Knopf an der Pumpe angebracht wird, welchen ein Arbeiter andauernd drücken muss, damit das Mittel in den Kessel fliessen kann. Dabei hat der Arbeiter Blickkontakt zum Kessel. Wird der Knopf losgelassen, hört der Pumpvorgang sofort auf. Eine wirkungsvolle Massnahme, wie es scheint. Und - im Gegensatz zur Einrichtung einer technischen Überfüllsicherung - eine kostengünstigere Massnahme. Jedoch - Arbeiter sind ideenreich! Zwanzig Minuten lang auf einen Knopf drücken und dem einfliessenden Lösungsmittel zuschauen, wer will das schon? Ganz egal, ob Bequemlichkeit des Arbeiters das Motiv oder vorhandener Zeitdruck wegen der Erfüllung anderer Aufgaben im Betrieb: Eine Lösung muss her. Also sucht sich der Arbeiter einen Stab, welcher dem Abstand zwischen dem Knopf an der Pumpe und einem bestimmten festen Haltepunkt (der Kessel selber) entspricht, schiebt den Stab dazwischen, und das Lösungsmittel kann einfliessen, ohne dass der Arbeiter zuschauen bzw. dabei stehen muss. Er kann andere Arbeiten erledigen. Nur: Die geforderte Sicherheitsmassnahme, welche so elegant gelöst schien, ist ad absurdum geführt. Wenn der Kessel explodiert, besteht nicht nur für den Betrieb, sondern auch für die Umgebung eine erhebliche Gefährdung. 1.1.2

Der verflixte Einfüllstutzen

Ein Betrieb lagert Salzsäure und Salpetersäure. Diese beiden Stoffe - so lehrt uns die Chemie - dürfen zusammen nicht kommen. Andernfalls, ChemikerInnen können uns dies genauer erklären, entwickelt sich ein Gas, ein allfällig entstehender Überdruck kann zu einer Explosion führen. Damit ein versehentliches Zusammenkommen dieser beiden Stoffe ausgeschlossen ist, werden die beiden Lagerbehälter, in welche die angelieferten Behälter mit Salzsäure bzw. Salpetersäure umgeschüttet werden müssen, mit verschiedenen Einfüllstutzen versehen, welche ihrerseits den unterschiedlichen Stutzen an den Lieferbehältern entsprechen. Es ist völlig unmöglich, Salzsäure in den Lagerbehälter für Salpetersäure zu schütten und umgekehrt. Eine sinnvolle Massnahme, wie es scheint. Eines Tages wird einer dieser Stoffe angeliefert, wobei das falsche Etikett auf dem (richtigen) Lieferbehälter klebt. Der Arbeiter will nun die als Salzsäure angeschriebene Flüssigkeit, welche aber tatsächlich Salpetersäure ist, in den entsprechenden Lagebehälter für Salzsäure umfüllen. Das geht aber nicht, weil die beiden Stutzen nicht kompatibel sind. Ohne sich Gedanken zu machen über einen möglichen Grund dieser

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Inkompatibilität (es ist mit Salzsäure angeschrieben, also hat es auch Salzsäure zu sein!) schmiedet sich der Arbeiter ein Überbrückungselement. Es passiert, was passieren muss - es kommt zur Explosion. Die Umgebung ausserhalb des Betriebsareals wird in Mitleidenschaft gezogen. 1.2

Folgerungen

Vorab kann festgehalten werden, dass einmal mehr das bekannte Gesetz von Murphy bestätigt wird, dass auch tatsächlich schief geht, was schief gehen kann. In beiden Fällen geschah oder könnte geschehen • • • •

in einem Betrieb ein ausserordentliches Ereignis, bei welchem erhebliche Einwirkungen auftreten, und zwar (auch) ausserhalb des Betriebsareals.

Und exakt mit diesen Begriffselementen definiert die Störfallverordnung in Art. 2 Abs. 4 den Begriff «Störfall». Als Erkenntnis gewinnen wir vorweg, dass Schutz vor möglichen Katastrophen - vor Störfällen - bedeutet: • • • •

Der Eintritt eines entsprechenden Ereignisses muss als möglich erkannt werden; Massnahmen müssen ergriffen werden, welche diesen möglichen Eintritt des Ereignisses verhindern; wobei diese Massnahmen sinnvoll und durchführbar sein müssen, und sicher gestellt sein muss, dass die angeordneten Massnahmen nicht unterlaufen werden können.

1.3

Lösung eines Problems

Die Lösung des so erkannten Problems der Verhinderung möglicher Störfälle erfolgt unter anderem mit der Störfallverordnung. Ziele der Störfallverordnung sind • der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von ausserordentlichen Ereignissen in einem Betrieb • und die optimale Information der Öffentlichkeit über vorhandene Risiken. 1.4

Einige zentrale Begriffe

1.4.1

Gefahr

«Die Gefahr ist eine Lage, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut führen wird»1. Als geschützte Rechtsgüter sind dabei in erster Linie Leben und Gesundheit sowie das Vermögen von Betroffenen zu nennen. Der Begriff der Gefahr wird angeknüpft an die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Schaden eintreten wird, wobei diese Eintretenswahrscheinlichkeit nicht als bloss denkbare Möglichkeit bestehen muss. Vielmehr muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, also um einen «Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht»2. 1 2

Kommentar USG, N 12 zu Art. 10 BGE 94 IV 62

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1.4.2

Sicherheit

Wo sich Gefahren zeigen, wird der Wunsch nach Geschütztsein wach, oder - der Wunsch nach Sicherheit für Leib und Leben und nach Absicherung der Existenz auch in materieller Hinsicht. Aufgabe der Rechtsordnung ist es, diese Sicherheit durch entsprechende Vorschriften zu gewährleisten. 1.4.3

Risiko

Nun aber existiert in einer Gesellschaft nicht nur die Angst vor Gefahren und das Bedürfnis nach Sicherheit. Es wird vielmehr häufig eine erkannte Gefahr in Kauf genommen, weil dadurch ein Vorteil, den man sich erhofft, eintreten soll. Wir gehen Risiken ein. Das Risiko ist also «das (gewollte oder freiwillige) Inkaufnehmen einer Gefahr um eines erhofften Vorteils willen»3. Der Begriff Risiko ist somit nicht a priori negativ belastet, was in anderen Sprachen denn auch zum Ausdruck kommt. Als Beispiel diene die chinesische Sprache, in welche der Begriff Risiko übersetzt «wei-ji» heisst. Dieser Begriff wei-ji setzt sich aus zwei Einzelwörtern zusammen, nämlich zum einen aus «wei», was ins Deutsche übersetzt Gefahr heisst, und zum andern aus «ji», was deutsch Chance bedeutet4. Die überaus heikle Frage nun ist, wieviel Gefahr bzw. ein wie grosses Gefahrenpotential eine Gesellschaft oder eine Gruppe von Betroffenen auf sich nehmen sollen, um einen entsprechenden Vorteil auszunützen. Anders gefragt: Wie gross darf in einer bestimmten Situation und unter ganz bestimmten Umständen das Risiko sein, welches Betroffenen zugemutet werden kann, damit eine gefährliche Anlage betrieben oder ein chemischer Prozess gefahren werden kann? Welches Risiko ist tragbar? Unternehmenspolitisch ist diese Frage um so bedeutsamer, als die möglicherweise Betroffenen diese Frage selber nicht beantworten und die erkannte Gefahr nicht freiwillig auf sich nehmen können. Die Beantwortung der Frage fällt primär in den Verantwortungsbereich der Unternehmer. Die Sicherheitstechnik, die ihnen hierbei bedeutsame Entscheidungshilfe anbietet, versteht dieses Risiko als Funktion der Wahrscheinlichkeit, mit der das schädigende Ereignis eintritt, und der Tragweite, welche das schädigende Ereignis nach sich zieht, also Risiko = F(Eintretenswahrscheinlichkeit, Tragweite). Das Risiko ist eine Grösse, die bestimmt wird durch das Ausmass der möglichen Schädigung von Bevölkerung und Umwelt infolge von Störfällen und durch die Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten. Das bedeutet, dass das Risiko beispielsweise auch dann als (zu) gross eingestuft werden muss, wenn seine Eintretenswahrscheinlichkeit zwar sehr gering ist, die Tragweite des Ereignisses, also der Schaden, der entsteht, hingegen katastrophale Ausmasse annehmen würde.

3 4

Kommentar USG, N 13 zu Art. 10 Schmalz F., CIBA-GEIGY AG (Zentraler Sicherheitsdienst), Risikoanalysen, Referat, gehalten am ETH-Fortbildungskurs in Zusammenarbeit mit der ESCIS über Sicherheit in chemischen und verfahrenstechnischen Anlagen, Februar 1990, S. 8.

Die Störfallverordnung nach Schweizer Recht, Topic 5

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2

Rechtliche Grundlagen für die Störfallverordnung

Die Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (SR 814.012) wurde vom Bundesrat gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG) sowie das Gewässerschutzgesetz (GschG) erlassen, welche ihrerseits von der Bundesversammlung gestützt auf die Bundesverfassung erlassen worden waren. 2.1

Bundesverfassung (SR 101)

2.1.1

Grundlage für das Umweltschutzgesetz

Es ist zu beachten, dass das revidierte USG sich nicht mehr nur auf Art. 24 septies der Bundesverfassung5 sondern auch auf den in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 neu in die Verfassung aufgenommenen Artikel 24novies der Bundesverfassung6 stützt. (1) Art. 24septies: 1

Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. Er bekämpft insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm.

2

Der Vollzug der Vorschriften wird, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bunde vorbehält, den Kantonen übertragen.

(2) Art. 24novies: 1

Der Mensch und seine Umwelt sind gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie geschützt.

2

Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Men schenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und lässt sich insbesondere von den folgenden Grundsätzen leiten: a. Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind unzulässig. b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden. c. Die Verfahren der Fortpflanzungshilfe dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben. Die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festzulegenden Bedingungen erlaubt. Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können. d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaften sind unzulässig. e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden. f. Das Erbgut einer Person darf nur mit ihrer Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden. g. Der Zugang einer Person zu den Daten über ihre Abstammung ist zu gewährleisten.

3

Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

5 6

Heute: Art. 74 Abs. 1 der Bundesverfassung Heute: Art. 120 der Bundesverfassung

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2.1.2

Grundlage für das Gewässerschutzgesetz

Art. 24bis der Bundesverfassung7: 1

Zur haushälterischen Nutzung und zum Schutz der Wasservorkommen sowie zur Abwehr schädigender Einwirkungen des Was sers stellt der Bund in Berücksichtigung der gesamten Wasserwirtschaft auf dem Wege der Gesetzgebung im Gesamtinteresse liegende Grundsätze auf über: a. die Erhaltung und Erschliessung der Wasservorkommen, insbesondere für die Versorgung mit Trinkwasser, sowie die Anreicherung von Grundwasser, b. die Benutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke; c. die Regulierung von Wasserständen und Abflüssen ober- und unterirdischer Gewässer, Wasserableitungen ausserhalb des natürlichen Abflusses, Bewässerungen und Entwässerungen sowie weitere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

2

Zum gleichen Zweck erlässt der Bund Bestimmungen über:

a. den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gegen Verunreinigung und die Sicherung angemessener Restwassermen gen; b. die Wasserbaupolizei, inbegriffen Gewässerkorrektionen und Sicherheit der Stauanlagen; c. Eingriffe zur Beeinflussung der Niederschläge; d. Beschaffung und Auswertung hydrologischer Unterlagen; e. das Recht des Bundes, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung von Wasservorkommen gegen Entrichtung der Abgaben und gegen angemessenen Ersatz der Nachteile zu beanspruchen. 3

Die Verfügung über die Wasservorkommen und die Erhebung von Abgaben für die Wasserbenutzung stehen unter Vorbehalt privater Rechte den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten zu. Die Kantone setzen die Abgaben in den Schranken der Bundesgesetzgebung fest.

4

Betrifft die Erteilung oder Ausübung von Rechten an Wasservorkommen das internationale Verhältnis, so entscheidet unter Beizug der beteiligten Kantone der Bund. Das gleiche gilt im interkantonalen Verhältnis, wenn sich die beteiligten Kantone nicht einigen können. Im internationalen Verhältnis bestimmt der Bund die Abgaben nach Anhören der beteiligten Kantone.

5

Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

6

Bei der Ausübung seiner Kompetenzen beachtet der Bund die Bedürfnisse und wahrt die Entwicklungsmöglichkeiten der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kantone.

2.2

Das Umweltschutzgesetz als wesentliche Grundlage für die Störfallverordnung

(1) Art. 10 - Katastrophenschutz: 1

Wer Anlagen betreibt oder betreiben will oder Stoffe lagert, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.

2

Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.

3

Der Inhaber der Anlage oder des Lagers meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.

4

Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölke rung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.

(2) Art. 39 - Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen: 8 1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2

Er kann Vereinbarungen abschliessen über:

7 8

Heute: Art. 76 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung Die heutige Fassung dieses Artikels hat den Kerngehalt nicht verändert.

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a. technische Vorschriften; b. Beseitigung von Abfällen; c. Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; d. Datensammlungen und Erhebungen; e. Forschung und Ausbildung. 3

Vor Erlass der Verordnungen und bei der Vorbereitung völkerrechtlicher Vereinbarungen hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.

3

Wesentliche Elemente der Störfallverordnung im Überblick

Im Vordergrund steht die Eigenverantwortung der Inhaber von Betrieben (Art. 3 StFV). Die Inhaber von Betrieben haben gemäss Art. 5 StFV die Pflicht • zur Erfassung von Risiken für Bevölkerung und Umwelt durch den Umgang mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen sowie mit Mikroorganismen und durch den Transport gefährlicher Güter • und zur Vorkehr von Massnahmen zur Verminderung der Risiken. • Sie sind sodann verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um allfällige Störfälle zu bewältigen und solche Störfälle den Behörden zu melden und darüber Bericht zu erstatten (Art. 11 StFV). Die Behörden müssen • die Inhaber von Betrieben bezüglich deren Wahrnehmung ihrer Verantwortung kontrollieren (Art. 6, 7, 8 StFV) • und für entsprechende Information sorgen (Art. 9, 13, 16, 20 StFV). Die Umweltschutzgesetzgebung auferlegt den Unternehmern bzw. Anlagebetreibern eine grosse Verantwortung. Die in Art. 5 Abs. 1 lit. f StFV (bzw. Art. 5 Abs. 2 lit. d) enthaltene Verpflichtung, eine «Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen» vorzunehmen, zeigt, wie sehr unsere Gesetzgebung die Verantwortung der Inhaber einer gefährlichen Anlage in den Vordergrund stellt. Auch wenn die Behörden grundsätzlich verpflichtet sind, von Amtes wegen einzuschreiten, wo sie mögliche Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen feststellen, darf sich der Anlagebetreiber nicht darauf verlassen, dass ihm die Behörden den Entscheid über die Einordnung der Gefährlichkeit seines Betriebes und die Ergreifung allfälliger Vorsorgemassnahmen abnehmen. Vor allem nach dem Grossbrand in Schweizerhalle wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung und Selbstkontrolle der Anlagebetreiber von verschiedener Seite in Frage gestellt. Trotzdem blieb dieser Grundsatz letztlich unbestritten, und er beherrscht weiterhin das Umweltschutzrecht, «verfügt doch in erster Linie der Inhaber eines Gefahrenpotentials über die nötigen detaillierten Kenntnisse und Erfahrungen, um die für die Verminderung des Risikos erforderlichen Massnahmen zu treffen»9. Deshalb wurde als Prinzip gesetzlich verankert: «Der Inhaber eines Betriebes oder eines Verkehrsweges muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind» 10. Der Ablauf zur Ermittlung entsprechender Risiken ist im folgenden Ablaufschema dargestellt.

9 10

Bericht Entwurf StFV, S. 3 Art. 3 Abs. 1 StFV

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Ablauf der Ermittlung vorhandener Risiken

Inhaber des Betriebes erstellt einen Kurzbericht.

Ø Behörde prüft und beurteilt den Kurzbericht.

Ö

Beurteilung: Es sind keine schweren Schädigungen zu erwarten. Verfahren ist abgeschlossen. Beurteilung: Die Annahme ist nicht zulässig, dass «keine schwere Schädigung zu erwarten» ist.

Verfügung: Risikoermittlung

Õ ©

Ø Inhaber des Betriebes erstellt die Risikoermittlung.

Ø Behörde prüft und beurteilt die Risikoermittlung.

Ö

Beurteilung: Das ermittelte Risiko ist tragbar. Verfahren ist abgeschlossen. Beurteilung: Das ermittelte Risiko ist nicht tragbar.

Verfügung: Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen

Õ ©

Folgende Probleme sind mithin zu lösen: • Wer oder was fällt unter die Störfallverordnung? • Welche Risiken sind tragbar? • Welche Vorkehren sind zumutbar?

Die Störfallverordnung nach Schweizer Recht, Topic 5

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Der Inhabers eines Betriebes hat also die in der folgenden Tabelle aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen. Geltungsbereich der StFV

Abklärung, ob der Betrieb unter die StFV fällt (Art. 1 Abs. 2 StFV) Treffen von geeigneten Sicherheitsmassnahmen (Art. 3 StFV)

Störfallvorsorge

Erstellen eines Kurzberichtes (Art. 5 StFV) Ev. Erstellen einer Risikoermittlung (Art. 6 Abs. 4 StFV) Bewältigung von Störfällen (Art. 11 StFV)

Störfallbewältigung

Meldung von Störfällen (Art. 11 Abs. 2 StFV) Berichterstattung über Störfälle (Art. 11 Abs. 3 und 4 StFV)

4

Geltungsbereich der Störfallverordnung11

4.1

Informationsquellen für Inhaber von Betrieben

Wichtige Informationsquellen zur Abklärung, ob ein Betrieb der Störfallverordnung unterliegt, sind unter anderem12 das • Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV), Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Bern, 2008 • und die vom Bundesamt für Umwelt veröffentlichten Richtlinien «Beurteilungskriterien I zur Störfallverordnung» 4.2

Ausgangspunkt: Katastrophenschutz gemäss Art. 10 Abs. 1 USG

«Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.» Die Pflicht zur Vorsorge gegen Katastrophen (also gegen ausserordentliche Ereignisse, die den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können13) setzt voraus 11 12 13

Vgl. dazu auch G. Witzig, Der Geltungsbereich von Art. 10 USG und die Störfallverordnung (URP 1992 S. 379 ff.) Vgl. http://www.bafu.admin.ch/publikationen/00021/index.html?lang=de Vgl. auch G. Schmid, Grundsätzliche Fragen des Katastrophenschutzes aus rechtlicher Sicht (URP 1990 S. 1 ff.)

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• das Vorhandensein eines Potentials für schwere Schädigungen • aus dem Betrieb einer Anlage oder dem Lagern von Stoffen, • wobei die schwere Schädigung bei einem ausserordentlichen Ereignis, also nicht beim normalen Betrieb der Anlage, auftritt. 4.3

Der Geltungsbereich der Störfallverordnung

Der Geltungsbereich in Art. 1 der StFV (Zweck und Geltungsbereich) ist so umschrieben 14, dass nur Betriebe oder für Verkehrswege ausserhalb von Betrieben erfasst werden, welche bestimmte in der StFV vorgegebene Kriterien erfüllen. Dabei ist es die Aufgabe jedes Betriebsinhabers, selber abzuklären, ob er bzw. ob der Betrieb unter die StFV fällt. Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen.

2

Sie gilt für:

a. Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden; b. Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 der Klasse 3 oder 4 zuzuordnen ist; c. Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährli cher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden; d. Durchgangsstrassen nach der Verordnung vom 6. Juni 1983 über die Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom 17. April 1985 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden; e. den Rhein, auf dem gefährliche Güter nach der Verordnung vom 29. April 1970 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) transportiert oder umgeschlagen werden; f. Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 erfüllen. 3

Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie auf Grund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten: a. Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen; b. Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen eine Tätigkeit durchgeführt wird, die nach der Einschliessungsverordnung der Klasse 2 zuzuordnen ist, nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für bi ologische Sicherheit; c. Verkehrswege ausserhalb von Betrieben, auf denen gefährliche Güter nach Absatz 2 transportiert oder umgeschlagen werden; d. Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 nicht erfüllen.

4

Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.

5

Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als auf Grund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlichen Güter oder auf Grund gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.

14

Stand 1. April 2013

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4.4

Kriterien für die Bestimmung, ob die StFV anwendbar ist, sind

4.4.1

Allgemeine Umschreibung für die Unterstellung

Betriebe (bzw. Betriebsinhaber) • in denen mit bestimmten Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen umgegangen wird, • die eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten, bzw. Betriebe • in denen bestimmte Tätigkeiten mit Mikroorganismen durchgeführt werden, bzw. bestimmte Verkehrsanlagen. 4.4.2

Betrieb und Betriebsinhaber

«Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal).» (Art. 2 Abs. 1 StFV) Solche Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie die dazu gehörigen Geräte, Maschinen und Fahrzeuge. Der geforderte enge räumliche und betriebliche Zusammenhang darf nicht so eng gesehen werden, dass er beispielsweise verneint würde, wenn das Betriebsareal durch eine öffentliche Strasse geteilt wird. Als Inhaber eines Betriebes hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu gelten, wer «tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den durch das Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen»15. Das sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, welche die Organisation und Abläufe eines Betriebes bestimmen und zu verantworten haben. 4.4.3

Stoffe, Zubereitungen und Sonderabfälle

Stoffe sind gemäss Art. 7 Abs. 5 USG natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Sonderabfälle16 sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. 4.4.4

Die Ermittlung der Mengenschwellen gemäss Anhang 1.1 der Störfallverordnung

Die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle können mittels Anhang 1.1 der Störfallverordnung ermittelt werden. Es gibt drei Kriterien zur Ermittlung der Mengenschwellen, nämlich • Giftigkeit, • Brand- und Explosionseigenschaften • Ökotoxizität. 15 16

Entscheid des BGer vom 11. März 1987 in Pra 1987, Nr. 153. Vgl. Art. 3 Abs. 2 TVA (Technische Verordnung über Abfälle; SR 814.600)

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Die Ermittlung der Mengenschwelle nach dieser Kriterienliste ergeben für einige Stoffe Werte, die über den Mengenschwellen liegen, welche mit der entsprechenden EU-Richtlinie (Seveso-Richtlinie) für die Europäische Union festgelegt wurden. Für diese Stoffe wurden die entsprechenden tieferen Werte in der Ausnahmeliste für Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen festgehalten. Sodann ergäbe die Kriterienliste für Brenn- und Treibstoffe (Benzin, Dieselöl, Heizöl) so tiefe Mengenschwellenwerte, dass Tankstellen und grössere Gebäudekomplexe (Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude) bereits mit einer für den sinnvollen Vollzug unangemessen kleinen Grösse in den Geltungsbereich der StFV fallen würden. Also sind für solche Stoffe in der Ausnahmeliste entsprechend höhere Werte festgelegt. Die Mengenschwellen für Sonderabfälle werden vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnet. Für häufig verwendete Stoffe und Zubereitungen hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Mengenschwellenliste publiziert17 (Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV), Liste mit Stoffen und Zubereitungen). 4.4.5

Mikroorganismen

Der Umgang mit Organismen, insbesondere mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen wird durch die Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012 näher geregelt. 4.4.6

Verkehrswege ausserhalb von Betrieben

Verkehrswege innerhalb des Betriebsareals sind Bestandteil der Anlage und sind aus diesem Grunde nicht besonders zu behandeln. Besonders erfasst werden von der StFV folgende Verkehrswege, wenn darauf gefährliche Güter transportiert oder umgeschlagen werden: (1) die Eisenbahnanlagen 18; (2) die Durchgangsstrassen (aufgeführt in der Verordnung über die Durchgangstrassen vom 6. Juni 1983: Hauptstrassen, Autostrassen, Autobahnen usw.); (3) der Rhein. 4.5

Auffangtatbestand von Art. 1 Abs. 3 StFV

Mit dieser Klausel können Betriebe und Anlagen der StFV unterstellt werden, die an sich die geforderten Mengenschwellen nicht überschreiten, oder die nicht zu den erwähnten Verkehrswegen gehören. Beispiele: • In einem Betrieb wird mit mehreren Stoffen umgegangen, die je einzeln die geforderte Mengenschwelle nicht überschreiten, die jedoch zusammen ein grosses Gefahrenpotential bilden. • Es werden gefährliche Güter auf einer Strasse transportiert, die keine Durchgangsstrasse ist, wie z.B. der Verbindungsweg zwischen zwei Betriebsstätten, die so weit auseinander liegen, dass sie nicht als eine einzige Anlage gelten können. • Auf einer Seilbahn werden gefährliche Güter transportiert. 17 18

Vgl. http://www.bafu.admin.ch/publikationen/00021/index.html?lang=de Art. 2 Abs. 2 StFV: «Als Eisenbahnanlagen gelten Bauten und andere ortsfeste Anlagen, die unmittelbar dem Transport oder dem Umschlag gefährlicher Güter dienen. Dazu gehören insbesondere die Geleise auf offener Strecke und in den Stationen, die Anschlussgeleise ausserhalb eines Betriebsareals sowie die Umschlagplätze; nicht dazu gehören insbesondere die Lagerhäuser.»

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Dieser Auffangtatbestand gilt nach seinem Wortlaut nur für Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen. Auf Betriebe, in denen Mikroorganismen in einem geschlossenen System verwendet werden, ist er nicht anwendbar. Wenn dort die Kriterien der StFV nicht erfüllt werden, ist eine Unterstellung nicht möglich. 4.6

Auffangtatbestand von Art. 10 USG

Betriebe oder Verkehrswege, die zwar nicht der StFV unterliegen, und auch nicht via Auffangtatbestand gemäss Art. 1 Abs. 3 StFV unterstellt werden können, verweist Art. 1 Abs. 5 StFV auf die direkte Anwendbarkeit von Art. 10 USG: «Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als auf Grund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlichen Güter oder auf Grund gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.» Mit diesem Auffangtatbestand können neben Betrieben, die mit Stoffen, Erzeugnissen und Sonderabfällen umgehen, insbesondere auch Betriebe mit Mikroorganismen erfasst werden, welche ein grosses Schädigungspotential aufweisen. Der Unterschied besteht darin, dass die StFV in diesem Falle keine Anwendung findet. Betriebe, die nach Art. 10 USG ins Recht zu fassen sind, aber nicht der StFV unterstehen, müssen also nicht den formellen Anforderungen der StFV genügen.

5

Grundsätze der Vorsorge

5.1

Das Schwergewicht der Störfallverordnung liegt bei der Vorsorge

Art. 3 StFV verpflichtet die Inhaber eines Betriebes zu allgemeinen Sicherheitsmassnahmen. Art. 3 Abs. 1 StFV

Verminderung des Risikos

Ý Herabsetzung des Gefahrenpotentials ...

Ø

Þ Begrenzung der Einwirkung von Störfällen ...

Verhinderung von Störfällen ...

Þ

Ø

Ý

... durch geeignete Massnahmen, die • nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar sind; • auf Grund des eigenen Erfahrungsstandes zu ergänzen sind; • wirtschaftlich tragbar sind.

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5.2

Was ist technisch und betrieblich möglich?

5.2.1

Zur Rechtsgrundlage

Weder das Umweltschutzgesetz noch die Störfallverordnung enthalten eine Definition zum Begriff des technisch Möglichen. Der massgebliche Stand der Technik wird aber in Art. 4 Abs. 2 der Luftreinhalteverordnung bezüglich der Begrenzung von Emissionen definiert, welcher für den gesamten Immissionsschutz Geltung beansprucht19. Diese Bestimmung lautet: «Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die a. bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind oder b. bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden kön nen.»

Diese Legaldefinition ist hilfreich, um die in Art. 3 Abs. 1 StFV verwendeten Begriffe auszulegen. 5.2.2

Verfügbarkeit nach dem Stand der Sicherheitstechnik

Alle Sicherheitsmassnahmen, welche bei vergleichbaren Betrieben und Anlagen im In- und Ausland erfolgreich eingesetzt werden, gelten als verfügbar. Aber auch solche, welche erst in Versuchen erprobt wurden und auf andere Anlagen übertragen werden können. Technisch möglich ist mithin eine Massnahme, wenn das Know-how, welches zur Realisierung der Massnahme nötig ist, technischen Fachleuten objektiv zugänglich ist, der Unternehmer muss nicht selber über dieses Know-how verfügen. Es wird ersichtlich, dass nicht mehr die frühere Auffassung über den Stand der Technik aufrecht erhalten wird, wonach der massgebliche Zeitpunkt die tatsächliche Betriebserprobung einer Neuentwicklung war. Es genügt nach lit. b. der zitierten Bestimmung aus der Luftreinhalteverordnung bereits, dass eine Neuentwicklung sich im früheren Versuchsstadium bewährt hat und dass sie auf andere Anlagen übertragen werden kann20. 5.2.3

Eigener Erfahrungsschatz

Wenn dieser weiter geht als das objektiv zugängliche Wissen über den Stand der Sicherheitstechnik, ist ein Anlagebetreiber verpflichtet, diesen bei der Wahl von Sicherheitsmassnahmen mit zu berücksichtigen. 5.2.4

Wirtschaftliche Tragbarkeit21

Das Umweltschutzgesetz (in Art. 11) und die Störfallverordnung (in Art. 3) sehen vor, dass Vorsorgemassnahmen zu treffen seien, die unter anderem «wirtschaftlich tragbar» sind. Definiert wird der Begriff in den angeführten Erlassen nicht, doch hilft auch hier ein Blick in die Luftreinhalteverordnung, wo in Art. 4 Abs. 3 steht: «Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Bran19 20 21

Kommentar USG, N 27 zu Art. 11 Kommentar USG, N 23 zu Art. 11; Bericht zum Entwurf der StFV, S. 18 Kommentar USG, N 30 - 35 zu Art. 11; Stadler Thomas, Bundesamt für Umweltschutz, Die wirtschaftliche Tragbarkeit im Umweltschutzgesetz - Ein Betrag zur Klärung des Begriffs aus ökonomischer Sicht, in Mitteilungsblatt für Konjunkturfragen, 4/1986, S. 56 ff.

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che sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.» Die Botschaft zum Umweltschutzgesetz führt unter anderem aus, dass die Ermittlung der wirtschaftlichen Möglichkeiten «nicht nur aufgrund der Gegebenheiten der einzelnen Betriebe erfolgen» könne. Entscheidend seien «vielmehr die Verhältnisse innerhalb bestimmter Kategorien oder Branchen» und «bei der Beurteilung soll in der Regel der mittlere gutgeführte Betrieb als Massstab dienen» 22. Diese Auffassung wurde innerhalb der parlamentarischen Beratung mehrheitlich bestätigt. Somit ist klar, dass sich die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht an den Verhältnissen des einzelnen Betriebes orientieren kann. Der Bericht zum Entwurf der Störfallverordnung zitiert praktisch wörtlich die angeführte Bestimmung in Art. 4 Abs. 3 LRV. Es ist also offensichtlich, dass jene Definition auch für das übrige Umweltschutzrecht Bedeutung haben soll: «Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Sicherheitsmassnahmen ist bei gewinnorientierten Betrieben auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen. Bei nicht (oder nicht nur) gewinnorientierten Betrieben sind Sicherheitsmassnahmen dann wirtschaftlich tragbar, wenn sie geeignet und erforderlich sind und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen (Prinzip der Verhältnismässigkeit)»23. Als Lösung wird in der Literatur vorgeschlagen, von einem hypothetischen Standardunternehmen auszugehen, welches von Sachverständigen definiert werden muss: Dabei handelt es sich um ein wirtschaftlich gesundes Durchschnittsunternehmen, welches zeitgemässe Produktionsverfahren kennt, also auf dem neuesten Stand der technischen Entwicklung ist, und von einem kompetenten Management geführt wird. Die wirtschaftliche Tragbarkeit ist anhand der betriebswirtschaftlichen Grössen Gewinn und Liquidität zu beurteilen. Wenn die Kosten einer Vorsorgemassnahme diese beiden Grössen (des hypothetischen Standardunternehmens) in einem Masse nachteilig beeinflussen, dass es in Zukunft nicht mehr existieren könnte, wäre die entsprechende Massnahme wirtschaftlich nicht tragbar, also unverhältnismässig, und sie dürfte einem Unternehmen nicht befohlen werden. Hinsichtlich der Liquidität wäre also zu prüfen, ob das Standardunternehmen ihre Zahlungsverpflichtungen weiterhin in befriedigender Weise erfüllen kann, auch wenn durch die notwendigen zum Teil erheblichen Investitionen für die Umweltschutzmassnahmen zusätzliche Ausgaben zu bewältigen sind. Hinsichtlich des Gewinns wird zu untersuchen sein, ob in der Zukunft ein Gewinn realisiert werden kann, der die Existenz des Unternehmens weiterhin gewährleistet, auch wenn durch die Ergreifung der fraglichen Umweltschutzmassnahmen massive erfolgswirksame Kosten zu verkraften sind. Der Vorzug dieses beschriebenen Lösungsansatzes gegenüber der einzelbetrieblichen Beurteilung ist insofern überzeugend, als nicht ein schlechtes Management soll profitieren können, indem auf Grund der misslichen Verhältnisse der Unternehmung weniger weit gehende Anforderungen gestellt und Massnahmen nicht angeordnet werden, um seine Existenz nicht zu gefährden, während das effiziente und erfolgreiche Management mit strengeren Massnahmen belegt wird.

22 23

Botschaft USG, S. 790 Bericht StFV, S. 18

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6

Aufgaben der Behörden

6.1

Vollzug der Störfallverordnung - Art. 23 StFV

«1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt. 2

Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

3

Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200844 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist .»

6.2

Aufgaben der Vollzugsbehörden

6.2.1

Kontrolle bezüglich der Unterstellung unter die Störfallverordnung

Betriebe, die ihre Unterstellung unter die StFV nicht abklären, müssen von der Behörde darauf aufmerksam gemacht werden. Die Behörde muss sich die nötigen Information wie Pressemitteilungen, Amtsblatt, Branchenverbandsmitteilungen usw. selber verschaffen und auswerten. Die Behörden haben auch die Unterstellung eines Betriebes gemäss dem Auffangtatbestand nach Art. 1 Abs. 3 StFV zu prüfen. 6.2.2

Weitere Aktivitäten

Neben der Prüfung und Beurteilung des von den Betrieben eingereichten Kurzberichtes und allfälliger Verfügung einer weitergehenden Risikoermittlung bzw. Anordnung von Sicherheitsmassnahmen, kommt der Informationstätigkeit der Behörden eine grosse Bedeutung zu (Art. 9, 13, 16 StFV). Die Kantone haben eine Meldestelle für Störfälle zu bezeichnen (Art. 12 StFV), damit allfällige Störfälle jederzeit von jedermann entgegengenommen werden und die zuständigen Dienststellen bzw. verantwortliche private Dienste sofort benachrichtigt werden können. Die kantonalen Behörden sind auch für die sofortige Alarmierung der von einem Störfall betroffenen Bevölkerung verantwortlich und haben die notwendigen Verhaltensanweisungen zu erteilen (Art. 13 StFV). Den kantonalen Behörden obliegt sodann die Koordination aller betroffenen Ereignisdienste mit der vom Betriebsinhaber vorzunehmenden Einsatzplanung (Art. 14 StFV). 6.2.3

Aufgaben des Bundes

Der Bund führt eine zentrale Datensammlung und stellt die Angaben den zuständigen Stellen zur Verfügung, soweit dies für die Anwendung der Störfallverordnung erforderlich ist (Art. 17 StFV). Die Information der ausländischen Behörden bei Störfällen, die erhebliche Einwirkungen über die Schweiz hinaus haben obliegt dem Bund (Art. 20 StFV). Der Bund kann bei Bedarf Fachkommissionen einsetzen, die das zuständige Bundesamt beraten (Art. 21 StFV) und Richtlinien zur Erläuterung der Störfallverordnung veröffentlichen (Art. 22 StFV).

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