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Recht-WICHTIG

Neuerung: Pendlerpauschale wurde erhöht

Im Zuge des Entlastungspaketes der Bundesregierung wurde das Pendlerpauschale und der Pendlereuro erhöht. Die finanzielle Mehrbelastung infolge der steigenden Energiepreise sollen damit abgemildert werden.

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• Erhöhung des Pendlerpauschales um 50 Prozent von

Mai 2022 bis 30. Juni 2023

• Vervierfachung des Pendlereuros von Mai 2022 bis 30. Juni 2023

• Einmaliger negativsteuerfähiger Betrag von 100 Euro für Negativsteuerbezieher

Einer Familie mit einer Pendel-Distanz von 50 Kilometern brächte dies eine zusätzliche Entlastung in Höhe von rund 900 Euro.

Das kleine Pendlerpauschale bekommen Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer von ihrem Wohnsitz entfernt ist, wenn die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels „möglich und zumutbar“ ist. Das große Pendlerpauschale bekommen Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mindestens 2 Kilometer von ihrem Wohnsitz entfernt ist, wenn die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. unzumutbar ist. Um die Entlastung möglichst früh wirksam werden zu lassen, sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, die höheren Werte so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. August 2022, mittels einer Aufrollung zu berücksichtigen, damit diese in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen steuermindernd wirken. LAK-Mitglieder sollen in diesem Zeitraum ihre Lohnabrechnungen dahingehend überprüfen bzw. können sich an die LAK wenden.

LAK-RECHTSBERATUNG

Wenden Sie sich bei Fragen rund ums Arbeits- und Sozialrecht an:

Mag. Christian Waldmann, Bakk. T.: 0463 5870-419

Öffentliche Verkehrsmittel zumutbar Öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar Wohnung-Arbeitsstätte Kleine Pendlerpauschale Wohnung-Arbeitsstätte Große Pendlerpauschale

(einfache Fahrtstrecke) (Voller Wert) (einfache Fahrtstrecke) (voller Wert)

min. 2 km

€ 46,50 min. 20 km € 87,00 mehr als 20 km € 184,50 mehr als 40 km € 169,50 mehr als 40 km € 321,00 mehr als 60 km € 252,00 mehr als 60 km € 459,00

Mag. Christian Waldmann, Bakk.

Europäischer Gerichtshof:

Urlaubsersatzleistung auch beim unberechtigten vorzeitigen Austritt fällig!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein offener Urlaubsanspruch unabhängig von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses auszubezahlen ist.

Endet ein Arbeitsverhältnis und wird der Urlaubsanspruch nicht zur Gänze konsumiert, so wird der Resturlaub immer als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Bisher ist es in unseren gesetzlichen Normen so geregelt, dass bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt keine Urlaubsersatzleistung gebührt. Dies bezieht sich jedoch nur auf den Urlaubsanspruch jenes Urlaubsjahres, in dem der Austritt erfolgt.

In einem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofes wurde entschieden, dass diese Regelung unionsrechtswidrig sei. Laut der Arbeitszeitrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Grundrecht auf einen bezahlten Jahresurlaub gewährleistet. Dieses beinhaltet auch den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung des Urlaubes, den der Arbeitnehmer vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte. Der Grund für die Beendigung ist nach dieser Richtlinie nicht maßgeblich. Somit steht Arbeitnehmern auch im Falle eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund eine Urlaubsersatzleistung für den offenen Resturlaub zu. Gesetzliche Normen, welche im Widerspruch der EU-Arbeitszeitrichtlinie stehen, sind unionsrechtswidrig und diese Tatbestände können erfolgreich angefochten werden.

Aufgrund dieser EuGH-Entscheidung kann auch im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist bis zu drei Jahre rückwirkend eine solche Urlaubsersatzleistung, die nicht ausbezahlt wurde, noch geltend gemacht werden.

INFO

Ein unberechtigter vorzeitiger Austritt liegt vor, wenn die erforderliche formale Vorgangsweise nicht eingehalten wurde, z. B. der Arbeitnehmer beeendet das Arbeitsverhältnis ohne Grund und Einhaltung einer gesetzlichen Frist.

Mag. Christian Waldmann, Bakk.

Schwerarbeitspension: Hürden bei Antragstellung mit langem Fragebogen

Manuelle Forstarbeit ist definitiv Schwerarbeit.

Um eine Schwerarbeitspension zu erhalten, ist es unter anderem notwendig, 120 Monate Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag (Antrittsalter 60 Jahre) geleistet zu haben. Für eine Berücksichtigung der Schwerarbeit in der Pensionsversicherung ist zunächst die Feststellung des Vorliegens von Schwerarbeitszeiten erforderlich. Dafür wurden von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) neue Fragebögen für Versicherte und für Arbeitgeber erstellt. Die Beratungspraxis zeigt, dass es immer öfter zu vermehrter Überforderung der Versicherten kommt, da das Formular zur Feststellung der Schwerarbeitszeiten 10 Seiten umfasst und genaue Abfragen zum Tätigkeitsprofil sowie Zeitwerte einzelner Teiltätigkeiten mit Kraftbelastung oder Arbeitshaltungen abgefragt werden. Parallel erhält der Arbeitgeber einen ebenso umfangreichen Fragebogen, der auch als Grundlage in das Verfahren mit einfließt. Oftmals füllt der Arbeitgeber den Fragebogen zum Teil nur oberflächlich aus. Da die Beweislast beim Versicherten liegt, raten wir in jedem Fall sich gut vorzubereiten. Arbeitszeitaufzeichnungen, Arbeitsplatzbeschreibung, Tätigkeitsprofil, Fotodokumentationen und Arbeitstagebücher bis hin zu Zeugenaussagen unterstützen die Beweisführung. Gemeinsame Gespräche mit dem Arbeitgeber darüber verhindern fehlerhafte bzw. unterschiedliche Antragsstellungen. Die Landarbeiterkammer als gesetzliche Interessensvertretung kann dabei ebenso unterstützen.

Neue Fragebögen zur Feststellung von Schwerarbeitszeiten umfassen viele Seiten und überfordern durch umfangreiche Detailabfragen oft viele Versicherte.

Mag. Christian Waldmann, Bakk.

Kollektivverträge

KOLLEKTIVVERTRAG für die Dienstnehmer der Betreiber von Golfanlagen im Bundesland Kärnten

ANLAGE I – Lohntafel gültig ab 1. März 2022

Kategorie 1 Headgreenkeeper 2 Golffacharbeiter 1. Facharbeiterjahr 2. und 3. Facharbeiterjahr ab dem 4. Facharbeiterjahr 3 Golfarbeiter

Golfarbeiter qualifizierte Golfarbeiter 4 Reinigungsmitarbeiter Monatslohn € 3.162,08

2.062,19 2.174,59 2.289,10

1.950,83 1.999,15 1.946,63

Kategorie 5 Ferialarbeiter (maximal 3 Monate) 6 Praktikanten 7 Lehrlinge 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

Auch Lehrlinge haben Anspruch auf einen Urlaubszuschuss und ein Weihnachtsgeld gemäß § 18 des KV Monatslohn € 1.575,79 1.037,92

861,43 1.043,18 1.284,80

ANLAGE III Regelungen aufgrund des LAG 2021 gültig ab 1. März 2022

Im § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

Fordert der Dienstgeber eine sich um eine Stellung bewerbende Person ausdrücklich zur Vorstellung auf, so sind dieser die erwachsenen angemessenen Auslagen zu ersetzen, auch dann, wenn ein Dienstvertrag nicht zustande kommt. Im § 7 Absatz 6 letzter Satz wird die Wortfolge „zumindest zur Hälfte“ gestrichen. Im § 8 Absatz 5 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 164 Abs. 2 LAG 2021)“ eingefügt. Im § 8 Absatz 7 wird nach dem zweiten Satz nachstehender Satz eingefügt: Bei Jugendlichen sind die Arbeitszeitschutzvorschriften nach § 182 Abs 12 und 13 LAG 2021 einzuhalten. Im § 13 Absatz 8 wird die Wortfolge „18. Monates“ durch „zweiten Lebensjahres“ ersetzt. Der § 15 wird um einen weiteren Absatz 5 ergänzt und neu nummeriert:

Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs 1 BEinstG haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei

Arbeitstagen. Im § 16 Absatz 5 wird die Wortfolge „einvernehmliche Auflösung“ eingefügt. Im § 17 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: 2. Der Dienstnehmer behält weiters den Anspruch auf das Entgelt für die Dauer des Besuches der im § 13 Abs. 3 der Land- und

Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 144, für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen

Vorbereitungskurse, sofern das Dienstverhältnis bei Kursbe-

ginn mindestens ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. 3. Den Dienstnehmern ist für die Ablegung der in der Land- und

Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 144, vorgesehenen Prüfungen und den Besuch der Vorbereitungslehrgänge für die Meisterprüfung gemäß § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 4, der Fachkurse gemäß § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 2 und der Vorbereitungslehrgänge gemäß § 13

Abs. 3 der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, die erforderliche Freizeit einzuräumen. 11) Im § 19 werden die Absätze 1 bis 4 neu eingefügt und neu nummeriert: 1. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Golfanlangen wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Betriebe von Golfanlagen um eine Saisonbranche im Sinne von § 107 Landarbeitsgesetz, idF

BGBl. I 78/2021, handelt. 2. Abweichend von § 107 Landarbeitsgesetz, idF BGBl. I 78/2021, können die unbefristeten Arbeitsverhältnisse nach Ablauf der

Probezeit unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem Monatsletzten gelöst werden. 3. Für den Arbeitgeber betragen die Kündigungsfristen bis zu einer Gesamtdienstzeit von 1 Jahr 14 Tage, ab 1 Jahr 1 Monat, ab 5 Jahren 2 Monate, ab 15 Jahren 3 Monate. 4. Für den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist im ersten

Jahr 14 Tage und erhöht sich nach einem Jahr auf ein Monat. 12) Im § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:

Die Regelungen zur Abfertigung sind für Dienstverhältnisse, die den Regelungen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge des

Abschnittes 9 LAG 2021 („Abfertigung Neu“) unterliegen, nicht anwendbar.

KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Raiffeisen-Lagerhäuser und der „Unser Lagerhaus“ Warenhandels-Ges.m.b.H

Gehaltsschema für Dienstverhältnisse, die ab 01. Jänner 1997 begründet wurden, gültig ab 1. April 2022 in Euro.

Kategorie/ Triennien Kat. I Kat. II Kat. III Kat. IV Kat. V Kat. VI Kat. VII Kat. VIII

bis 3 J. 1.720,00 1.816,00 1.964,00 2.136,00 2.297,00 3.028,00 3.715,00 4.008,00 nach 3 J 1.757,00 1.881,00 2.045,00 2.237,00 2.396,00 3.190,00 3.882,00 4.177,00 nach 6 J 1.829,00 1.954,00 2.133,00 2.336,00 2.499,00 3.362,00 4.054,00 4.344,00 nach 9 J 1.902,00 2.027,00 2.223,00 2.440,00 2.604,00 3.532,00 4.222,00 4.515,00 nach 12 J 1.975,00 2.102,00 2.314,00 2.545,00 2.707,00 3.700,00 4.393,00 4.687,00 nach 15 J 2.049,00 2.181,00 2.405,00 2.649,00 2.813,00 3.872,00 4.565,00 4.857,00 nach 18 J 2.122,00 2.259,00 2.496,00 2.753,00 2.919,00 4.043,00 4.734,00 5.026,00 nach 21 J 2.203,00 2.333,00 2.588,00 2.858,00 3.023,00 4.212,00 4.906,00 5.197,00 nach 24 J 2.276,00 2.409,00 2.678,00 2.963,00 3.125,00 4.382,00 5.076,00 5.368,00

Lehrlingseinkommen:

1 Lehrjahr 2. Lehrjahr 740,00 900,00

Änderungen aufgrund des LAG 2021 gültig ab 1. April 2022

1) § 15c „Biennien/Triennien“ lit. d) wird um folgenden Satz ergänzt:

„… Bei ab 01. April 2022 neueintretenden Lehrlinge werden die innerbetrieblichen Lehrzeiten auf die Betriebszugehörigkeit für die Gehaltseinstufung angerechnet.“ 3. Lehrjahr 1.170,00 4. Lehrjahr oder Doppellehre 1.230,00

2) § 6 „Feiertage“ lautet neu: (1) Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage gemäß Feiertagsruhegesetz sowie die Kärntner Landesfeiertage 19. März (Landespatron Hl. Josef) und der 10. Oktober (Tag der Volksabstimmung). Für die Landesfeiertage kann durch Betriebsvereinbarung ein Ersatz geregelt werden. (2) Am 24. und 31. Dezember endet die Dienstzeit um 12:00 Uhr.

KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeiter der Raiffeisen-Lagerhäuser und der „Unser Lagerhaus“ Warenhandels-Ges.m.b.H

Gehaltsschema für Dienstverhältnisse, die ab 01. Jänner 1997 begründet wurden. WARENABTEILUNG, SILO, MISCHFUTTERWERK, MASCHINENABTEILUNG, ZENTRALE Lohntafel C – gültig ab 1. April 2022 in Euro

Arbeitskategorien

1. Raumpflegepersonal, Reinigungspersonal und sonstige Hilfskräfte a) bis zu 5 Jahren b) über 5 Jahre c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre

2. Lager- und Handelsarbeiter in

Gruppenverwendung, Staplerfahrer,

Kranfahrer, Tankwarte, Kraftfahrer unter 10 t, Elektrokarrenfahrer a) bis zu 5 Jahren b) über 5 Jahre c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre Stundenlohn Euro Monatslohn Euro

12,00 2.004,00 12,14 2.027,00 12,28 2.050,00 12,69 2.119,00 13,15 2.196,00 13,71 2.289,00

12,89 2.153,00 13,13 2.192,00 13,49 2.252,00 14,00 2,338,00 14,57 2.433,00 15,22 2.542,00 Arbeitskategorien

3. Facharbeiter und Arbeiter in Gruppenverwendung, Kraftfahrer über 10 t, Tankwarte mit abgeschlossener fachbezogener Ausbildung a) bis zu 5 Jahren b) über 5 Jahre c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre 4. Qualifizierte Facharbeiter in Einzelverwendung bzw. besonderer Verwendung a) bis zu 5 Jahren b) über 5 Jahre c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre Stundenlohn Euro Monatslohn Euro

13,63 2.276,00 13,88 2.318,00 14,25 2.380,00 14,81 2.474,00 15,46 2.582,00 16,14 2.695,00

15,47 2.583,00 15,76 2.632,00 16,19 2.703,00 16,85 2.814,00 17,59 2.938,00 18,38 3.069,00

Gehaltsschema für Dienstverhältnisse, die ab 01. Jänner 1997 begründet wurden. Lohntafel E – gültig ab 1. April 2022 in Euro

Arbeitskategorien

1. Handelsarbeiter im 1. Dienstjahr a) bis zu 5 Jahren b) über 5 Jahre c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre g) über 30 Jahre 2. Kraftfahrer für PKW, Dreiradwagen,

Motorräder, LKW mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t, Kranführer, Elektrokarrenfahrer, Hubstapler, Tankwarte und

Lagerarbeiter in Gruppenverwendung im 1. Dienstjahr a) bis zu 5 Jahren b) über 5 Jahre c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre g) über 30 Jahre Stundenlohn Euro Monatslohn Euro

11,41 1.905,00 11,60 1.938,00 11,99 2.002,00 12,28 2.050,00 12,77 2.132,00 13,26 2.214,00 13,81 2.307,00 14,19 2.370,00

12,08 2.018,00 12,27 2.049,00 12,46 2.081,00 12,74 2.128,00 13,25 2.212,00 13,77 2.300,00 14,36 2.398,00 14,75 2.463,00 Arbeitskategorien

3. Kraftfahrer für LKW über 3,5 t

Gesamtgewicht und Zugmaschinen und qualifizierte Lagerarbeiter in

Gruppenverwendung im 1. Dienstjahr a) bis zu 5 Jahren b) über 5 Jahre c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre g) über 30 Jahre 4. Handelsarbeiter und Raumpflegepersonal im 1. Dienstjahr a) bis zu 5 Jahren b) über 5 Jahre c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre g) über 30 Jahre Stundenlohn Euro Monatslohn Euro

12,60 2.104,00 12,74 2.128,00 12,98 2.167,00 13,31 2.223,00 13,85 2.313,00 14,42 2.408,00 15,05 2.514,00 15,42 2.575,00

10,28 1.716,00 10,56 1.763,00 10,68 1.784,00 10,79 1.802,00 11,14 1.860,00 11,49 1.918,00 11,94 1.994,00 12,29 2.053,00

Gehaltsschema für Dienstverhältnisse, die ab 01. Jänner 1997 begründet wurden. WERKSTÄTTEN Lohntafel D – gültig ab 1. April 2022 in Euro

Arbeitskategorien Stundenlohn Euro

Monatslohn Euro 1. Gehilfen im 1. Jahr nach der Lehrzeit 12,73 2.126,00 2. Facharbeiter in Gruppenverwendung a) bis zu 5 Jahren 13,50 2.255,00 b) über 5 Jahre 13,74 2.294,00 c) über 10 Jahre 14,11 2.357,00 d) über 15 Jahre 14,67 2.450,00 e) über 20 Jahre 15,30 2.555,00 f) über 25 Jahre 15,97 2.667,00

3. Facharbeiter, die selbständig Arbeiten nach vorgegebenen Richtlinien durchführen (Einzelverwendung) a) bis zu 5 Jahren b) über 5 Jahre c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre 14,28 2.384,00 14,55 2.429,00 14,96 2.498,00 15,56 2.599,00 16,23 2.711,00 16,95 2.831,00

Lehrlingseinkommen:

1 Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 740,00 900,00 1.170,00 1.320,00 Arbeitskategorien Stundenlohn Euro Monatslohn Euro

4. Qualifizierte Facharbeiter in Einzelverwendung a) bis zu 5 Jahren 14,81 2.474,00 b) über 5 Jahre c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre 15,10 2.521,00 15,53 2.593,00 16,15 2.697,00

e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre 5. Spezialfacharbeiter in Einzelverwendung a) bis zu 5 Jahren b) über 5 Jahre 16,84 2.813,00 17,60 2.940,00

15,96 2.666,00 16,25 2.714,00

c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre 6. Werkmeister-Stellvertreter a) bis zu 5 Jahren b) über 5 Jahre c) über 10 Jahre d) über 15 Jahre e) über 20 Jahre f) über 25 Jahre 16,71 2.791,00 17,38 2.902,00 18,15 3.031,00 18,95 3.164,00

17,71 2.958,00 18,04 3.013,00 18,55 3.098,00 19,33 3.228,00 20,17 3.368,00 21,1 3.523,00

Änderungen aufgrund des LAG 2021 gültig ab 1. April 2022

1) § 15c „Biennien/Triennien“ lit. d) wird um folgenden Satz ergänzt:

… Bei ab 01. April 2022 neueintretenden Lehrlinge werden die innerbetrieblichen Lehrzeiten auf die Betriebszugehörigkeit für die Gehaltseinstufung angerechnet.

2) § 6 „Feiertage“ lautet neu: (1) Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage gemäß Feiertagsruhegesetz sowie die Kärntner Landesfeiertage 19. März (Landespatron Hl. Josef) und der 10. Oktober (Tag der Volksabstimmung). Für die Landesfeiertage kann durch Betriebsvereinbarung ein Ersatz geregelt werden. (2) Am 24. und 31. Dezember endet die Dienstzeit um 12:00 Uhr Am 24. und 31. Dezember endet die Dienstzeit um 12:00 Uhr. In Betrieben, in welchen das LAG die Kärntner Landarbeitsordnung nicht zur Anwendung kommt, ist der 24.12. ganztägig unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.

2) § 10 „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung werden folgende Punkte hinzugefügt:

(10) Die Dienstnehmerin/ Der Dienstnehmer behält weiters den Anspruch auf das Entgelt für die Dauer des Besuches der im § 13 Abs. 3 der Land und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 144, für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Vorbereitungskurse, sofern das Dienstverhältnis bei Kursbeginn mindestens ununterbrochen sechs Monate gedauer that. (11) Den Dienstnehmern ist für die Ablegung der in der Land und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr. 144, vorgesehenen Prüfungen und den Besuch der Vorbereitungslehrgänge für die Meisterprüfung gemäß § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 , der Fachkurse gemäß § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 2 und der Vorbereitungslehrgänge gemäß §13 Abs. 3 der Land und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, die erforderlicheFreizeit einzuräumen.

LAK-RECHTSBERATUNG

Wenden Sie sich bei Fragen rund ums Arbeits- und Sozialrecht an:

Mag. Christian Waldmann, Bakk. T.: 0463 5870-419