Public Private Studie

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Rechtliche Rahmenbedingungen

zählt insbesondere die GmbH & Co KG. In den Anwendungsbereich der bran­ chenabhängigen Zusatzvorschriften fallen insbesondere Banken und Versicherun­ gen (§§ 340 f. HGB). Der Umfang der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesell­ schaften ist nicht einheitlich. Vielmehr differenziert das HGB in Abhängigkeit von der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der Anzahl der Arbeitnehmer zwi­ schen den folgenden drei Größenklassen von Unternehmen (§ 267 HGB): Größenklasse Klein Mittelgroß Groß

Bilanzsumme (Mio. Euro)

Umsatzerlöse (Mio. Euro)

Arbeitnehmer

≤ 4,840

≤ 9,680

≤ 50

> 4,840 und ≤ 19,250

> 9,680 und ≤ 38,500

> 50 und ≤ 250

> 19,250

> 38,500

> 250

Eine Besonderheit besteht für Kapitalgesellschaften, die mit ausgegebenen Wert­ papieren (Aktien und Schuldverschreibungen) einen organisierten Markt in Anspruch nehmen (Börsennotierung) oder die Zulassung zum Handel beantragt haben: Diese gelten stets als große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB). Die Begebung einer Anleihe ohne Börsennotierung führt hingegen nicht automatisch zur Einstufung als große Kapitalgesellschaft. Der Jahresabschluss von Nicht-Kapitalgesellschaften (Einzelkaufleute und Perso­ nenhandelsgesellschaften ohne KapCo-Gesellschaften) ist zweigeteilt und be­ steht aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB). Demgegenüber ist der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und KapCo-Ge­ sellschaften dreigeteilt und beinhaltet gemäß § 264 Abs. 1 HGB neben Bilanz und GuV auch einen Anhang. Der Anhang ergänzt die Angaben der Bilanz zur Verbesserung des Einblicks in die wirtschaftliche Lage um eine Vielzahl von Angaben, u. a. zu den Posten der Bilanz und GuV sowie den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, aber auch zur Höhe der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung (§§ 284 f. HGB). Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften müssen darüber hinaus einen Lagebericht nach Maßgabe von § 289 HGB aufstellen, der für die Bilanzadressaten von besonderer Bedeutung ist. Denn in den Lagebericht müssen nicht nur eine Analyse von Geschäftsverlauf und wirtschaftlicher Lage, sondern auch zukunftsbezogene Informationen zu der künftig erwarteten Unter­ nehmensentwicklung und den bestehenden Chancen und Risiken aufgenommen werden. In den Anwendungsbereich des Publizitätsgesetzes (PublG) fallen Unternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (die keinen Abschluss nach

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