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werden, um die im Paket verhandelten TKP-Garantien zu erfüllen), auch in Zusammenhang mit Sonderwerbeformen (etwa beim Sponsoring). Im Bereich Online könnte der ORF die gesetzlich gedeckelten Erlöse durch Paketvermarktung umschichten (TV-Werbung wird teuer im Paket mit besonders günstiger oder gratis Online-Werbung verkauft). Dem Einsatz solcher Instrumente, die "stand alone Programme" wie ATV und Servus TV im Wettbewerb erheblich benachteiligen, könne nach Meinung der BWB nur durch Auflagen begegnet werden, indem die Werbung im Spartenprogramm zur Gänze untersagt oder jedenfalls ein Verbot von Paketvermarktung, Sonderwerbeformen oder von TKP-Garantien für Werbekunden des Spartenprogramms verboten würde. Am Ende ihrer Stellungnahme widmet sich die BWB dem Angebotskonzept für das geplante Online-Angebot, wobei sie davon ausgeht, dass dieses Angebot im Kontext mit dem Spartenprogramm eine untergeordnete Bedeutung haben dürfte. Der ORF sei aufgrund einer gesetzlichen Deckelung seiner Online-Werbeerlöse auf dem Online-Werbemarkt untergeordnet repräsentiert. Schließlich nimmt die BWB an, dass das gegenständliche Angebot dem Markt für Online-Werbung nur dann zusätzlich Mittel entziehen könnte, wenn die gesetzliche Deckelung für Online-Werbeerlöse noch nicht erreicht sei. Die weiteren Ausführungen betreffen unter Heranziehung des RTR-Kommunikationsberichtes 2009 eine kursorische Darstellung des österreichischen Online-Werbemarktes. Da nach Ansicht der BWB der Printwerbung in Österreich nach wie vor mehr Bedeutung zukomme, sollte sich die Prüfung allfälliger Auflagen für das Online-Angebot eher mit den sich aus den gemäß § 4e Abs. 4 und § 4f Abs. 2 Z 22 bis 24 ORF-G ergebenden gesetzlichen Schranken befassen. Da sich auch die Online-Aktivitäten der österreichischen TV-Programme auf Sendungsbegleitung beschränkten, bedürfe der Online-Bereich im vorliegenden Verfahren – vorbehaltlich der Art der Online-Werbung – keiner ausführlichen Prüfung. Würde jedoch das geplante Archiv auf dem Online-Angebot des Spartenprogramms sogenannte „instream Online-Video-Werbung“ umfassen, sollte geprüft werden, ob diese allenfalls via Auflage als Marketinginstrument untersagt werden könne, zumal enge Substitutionsbeziehungen zu TV-Werbung vermutet werden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.03.2011 nahm die BWB auf den möglichen künftigen Namen des geplanten Informations- und Kultur-Spartenprogramms, der „ORF 3 – Kultur und Information“ lauten soll, Bezug. Für den Fall, dass der ORF mit dem Namen ORF 3 für das Spartenprogramm den Sendeplatz 3 beanspruchen bzw. durchsetzen würde, erwartet die BWB unmittelbare schwere Folgen für den Wettbewerb. Begründend wurde die durch eine Vielzahl struktureller Bedingungen im Wettbewerb benachteiligte Situation der wenigen österreichischen Vollprogramme angeführt. Durch den Verlust von ihren mittlerweile etablierten Sendeplätzen würde deren Stellung durch den Start des Spartenprogramms unmittelbar stark beeinträchtigt. Zudem suggeriere der Name ORF 3 die Gleichwertigkeit mit den Programmen ORF eins und ORF 2, die jeweils Vollprogramme sind. Daher forderte die BWB, dass mit dem Namen für das neue Angebot erkenntlich gemacht werden soll, dass es sich um einen Spartenkanal handle. 2.5.

Stellungnahme des gemäß § 6c ORF-G eingerichteten Public-Value Beirates

Der Public-Value Beirat bezieht sich in seiner Stellungnahme sowohl auf das Informationsund Kultur-Spartenprogramm als auch das damit in Zusammenhang stehende OnlineAngebot. Grundsätzlich begrüßt der Public-Value Beirat die Bereitstellung der Angebote, befürchtet jedoch vor dem Hintergrund der knappen personellen und budgetären Ausstattung, dass die Ziele des Gesetzgebers kaum oder nur in Ansätzen realisiert werden können. Die Chance innovatives, mutiges und an weniger fernsehaffines, also jüngeres Publikum, gerichtetes Informations- und Kulturprogramm ohne permanenten Quotendruck zu veranstalten, sieht er auf diese Weise nicht als gesichert an. Anstelle eines Programms, welches Formate jenseits des Mainstreams entwickelt, Benchmarks für Barrierefreiheit setzt, 26


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